3277/2022
Häfen und Güterverkehr Köln AG hier: Änderung von Gesellschaftsverträgen der CTS und DCH
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Anlage 1- Gesellschaftsvertrag der Container-Terminal GmbH Rhein-See-Land Service
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Gesellschaftsvertrag der CTS Container-Terminal GmbH Rhein-See- Land-Service (Entwurf) § 1 - Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma CTS Container- Terminal GmbH Rhein-See-Land-Service. § 2 - Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 - Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr, insbesondere der Betrieb von Häfen, Containerterminals und anderen Lager- und Umschlageinrichtungen. Der Gesellschaftszweck wird im Wesentlichen erfüllt durch den Betrieb eines Containerterminals im Hafen Köln-Niehl. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 - Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 - Stammkapital (1) Das volleingezahlte Stammkapital der Gesellschaft beträgt 56.900 Euro (in Worten: sechsundfünfzigtausendneunhundert Euro). (2) Die Stammeinlagen sind voll eingezahlt. (3) Mehrere Geschäftsanteile desselben Gesellschafters können, sobald sie voll eingezahlt sind, mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss zu einem Geschäftsanteil zusammengelegt werden. § 6 - Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsführung); b) die Gesellschafterversammlung. § 7 - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Anlage 1 Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann im Einzelfall, generell oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbsverboten erteilt werden. (2) Generelle Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht) zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft sind grundsätzlich in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft durch zwei Personen vertreten wird. (3) Die Gesellschafterversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. (4) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. (7) Bei Liquidation der Gesellschaft gelten für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. § 8 - Zustimmungspflichtige Geschäfte Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere für nachfolgend genannten Handlungen. a) Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed ürfen: aa) Festlegung oder Änderung der strategischen Aus richtung der Gesellschaft und Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes; bb) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie jegliche Verfügungen über derartige Geschäftsanteile; cc) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträg en im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; dd) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesells chaft; ee) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstü cken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen dinglichen Rechten, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; b) Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed ürfen weiterhin: aa) Abschluss, Änderung und Beendigung von wesentl ichen Verträgen (z. B. Grundstücks-, Pacht-, Miet- oder Dienstleistungsverträge), soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; bb) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und sonsti gen Krediten sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewährleistungen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; cc) Schenkungen, Abschluss von Vergleichen und Ver zicht auf Ansprüche, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; dd) Führung von Aktivprozessen, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; ee) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Abschluss und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, sofern im Einzelfall ein höheres Entgelt oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorgesehen ist; ff) Maßnahmen in Beteiligungsgesellschaften, sowei t diese nach diesem Gesellschaftsvertrag und/oder der hierzugehörigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften; gg) die Aufstellung des Wirtschaftsplans. . § 9 - Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder die Gesellschafter einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Jeder Geschäftsführer und jeder Gesellschafter ist allein einberufungsbefugt. (2) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein durch den Mehrheitsgesellschafter vorgeschlagener Vertreter. (3) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen ist. Diese findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. Bei der Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung sind der Einladung der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Abschlussprüfers sowie der Vorschlag zur Ergebnisverwendung beizufügen. (4) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet werden. Die Fristwahrung erfolgt durch Absendung der Einladung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Adresse oder Email-Adresse. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (5) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter nicht Abweichendes beschließen. (6) Sofern nicht eine notarielle Beurkundung zu erfolgen hat, ist über jede Gesellschafterversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Sitzungsteilnehmern und Gesellschaftern zugeleitet wird. Diese ist fortlaufend zu nummerieren und muss Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse enthalten. Einwendungen gegen die Niederschrift können innerhalb von vier Wochen nach Zugang erhoben werden; über sie wird in der nächsten Gesellschafterversammlung entschieden. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. § 10 - Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Gesellschafterversammlung kann in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. (2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages, insbesondere: a) Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Feststellung des Jahresabschlusses, c) die Verwendung des Bilanzergebnisses, d) die Bestellung des Abschlussprüfers, e) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge, f) die Entlastung der Geschäftsführer, g) die Festlegung der Geschäfte und Aufgaben, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, h) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren, i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer. j) die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. (3) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit nicht zwingende Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, grundsätzlich mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse gem. § 8 b) und § 10 Abs. 2 lit. e, die mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (4) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder telefonische Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Solche Beschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen. (5) Jeder Gesellschafter kann sich bei Beschlüssen der Gesellschafter aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Gesellschafter oder einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. (6) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn das gesamte Stammkapital vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter mit einer Frist von vier Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, sofern hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (7) Jeder Gesellschafter kann, in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Dieses Recht steht nur denjenigen zu, die die Rechte des jeweiligen Gesellschafters wahrnehmen. § 51 a GmbH-Gesetz bleibt unberührt. § 11 - Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfol gs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzpl anung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 12 - Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. (2) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen zur Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Die zuständigen Stellen der Stadt Köln haben die Befugnisse nach §§ 53, 54 HGrG. (5) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. (6) Ausschüttungsfähige Gewinne sind voll an die Gesellschafter auszuschütten, sofern diese nicht etwas anderes beschließen. § 13 - Verfügung über Geschäftsanteile (1) Ein Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil zu veräußern beabsichtigt, hat diesen zunächst durch eingeschriebenen Brief den anderen Gesellschaftern zu einem bestimmten Preis anzubieten. Das Angebot kann durch eingeschriebenen Brief innerhalb von zwei Monaten angenommen werden. (2) Wird das Angebot von den anderen Gesellschaftern nicht angenommen, so kann der Geschäftsanteil nunmehr innerhalb von zwölf Monaten frei veräußert werden, jedoch nicht unter dem Preis, der den anderen Gesellschaftern angeboten wurde. Will der Gesellschafter den Geschäftsanteil zu einem niedrigeren Preis veräußern, so muss er ihn wiederum zunächst den anderen Gesellschaftern entsprechend Abs. 1 zu dem ermäßigten Preis anbieten. Wird auch dieses Angebot nicht angenommen, so ist der Gesellschafter zur freien Veräußerung des angebotenen Geschäftsanteils innerhalb von zwölf Monaten berechtigt. (3) Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen Nichtgesellschafter bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. (4) Die Zustimmung der Gesellschafter ist nicht erforderlich für die Übertragung von Geschäftsanteilen an Konzerngesellschaften des Gesellschafters, sofern im Verhältnis zwischen Konzerngesellschaft und Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile gehalten werden. In diesem Fall hat der Gesellschafter jedoch sicherzustellen, dass der Anteil an ihn oder eine Konzerngesellschaft zurückübertragen wird, wenn das Konzernverhältnis zu der Gesellschaft, die den Geschäftsanteil innehat, gelöst wird. § 14 - Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. (2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn a) der Gesellschafter wichtige, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Verpflichtungen gröblich verletzt oder diese Pflichtverletzungen trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt oder in der Person des Gesellschafters ein ausschließender Grund vorliegt; b) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird oder die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung, aufgehoben wird; c) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat; d) wenn der Gesellschafter gem. § 15 kündigt oder Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. (3) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. (4) Stimmt der betroffene Gesellschafter der Einziehung zu, so erhält er die Vergütung, die mit ihm vereinbart wird. In anderen Fällen erhält der betroffene Gesellschafter eine Abfindungsvergütung nach dem gemäß IDW S1 in der anwendbaren Fassung berechneten Marktwert der Anteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung. In den Fällen a) bis c) erfolgt ein Abschlag von 20% („Bad Leaver“). Streitigkeiten über die Höhe des Marktwertes werden auf Antrag eines Gesellschafters von einem durch die Gesellschafter einvernehmlich zu benennenden, bzw. wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, durch einen von dem Präsidenten des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter entschieden. (5) Die Vergütung für den eingezogenen Geschäftsanteil ist innerhalb eines Jahres nach ihrer Festsetzung an den betroffenen Gesellschafter auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Verzinsung besteht nicht. § 15 - Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern die Gesellschaft nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seit Empfang der Kündigung die Einziehung aller Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters gem. § 14 Abs. 2 d) erklärt. § 16 - Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. § 17 - Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 18 - Allgemeine Vorschriften (1) Die Gesellschafter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Es ist ihnen insbesondere untersagt, Kenntnisse über das Know-How eines anderen Gesellschafters, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in dieser Gesellschaft erlangen, an Dritte weiterzugeben. (2) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. § 19 - Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine an- gemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3277/2022 Freigabedatum 19.10.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Häfen und Güterverkehr Köln AG hier: Änderung von Gesellschaftsverträgen der CTS und DCH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge der Beteiligungsge- sellschaften Container-Terminal GmbH Rhein -See-Land-Service (CTS) und Düsseldorfer Container - Hafen GmbH (DCH) gemäß den aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassungen einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einver- standen, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 31.10.2022 Rat 10.11.2022 2 Begründung Hintergrund Die CTS Container-Terminal GmbH Rhein-See-Land-Service (CTS) ist eine Beteiligungsgesellschaft der HGK. Die HGK hält unmittelbar 15 Prozent der Anteile. Über die NESKA Schiffahrts- und Speditionskon- tor Gesellschaft mit beschränkter Haftung (NESKA), die sich zu 100 Prozent im Besitz der HGK befindet, hält die HGK mittelbar weitere 62,5 Prozent der Anteile an der CTS. Weiterer Mitgesellschafter ist die DB Intermodal Services GmbH (DBIS), einer Beteiligungsgesellschaft der Deutschen Bahn, die die verblei- benden 22,5 Prozent der Anteile an der CTS hält. Die CTS hält 49 Prozent der Anteile an der DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH (DCH). Die übri- gen 51 Prozent der Anteile hält hier ebenfalls die DBIS. Im Zuge des Kaufs der NESKA-Anteile der Imperial Logistics International durch die HGK im Jahr 2015 hat die Bezirksregierung Köln die Maßgabe erteilt, die Gesellschaftsverträge und insbesondere die Un- ternehmensgegenstände aller Beteiligungen der NESKA und somit auch der CTS und der DCH an die Vorgaben der Gemeindeordnung anzupassen. Während dies bei den meisten Gesellschaften der NESKA-Gruppe bereits erfolgt war, können nun auch die mit dem Mitgesellschafter DBIS vereinbarten Gesellschaftsverträge für die CTS und die DCH, die an die Vorgaben der Gemeindeordnung NRW angepasst sind, vorgelegt werden. Unternehmensgegenstände Der Unternehmensgegenstand der CTS soll künftig die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr, insbesondere der Betrieb von Häfen, Containerterminals und anderen Lager- und Um- schlageinrichtungen sein. Der Gesellschaftszweck wird im Wesentlichen erfüllt durch den Betrieb eines Containerterminals im Hafen Köln-Niehl. Der Unternehmensgegenstand der DCH soll entsprechend auf die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr, insbesondere der Betrieb von Häfen, Containerterminals und anderen Lager- und Umschlageinrichtungen lauten. Der Gesellschaftszweck wird im Wesentlichen erfüllt durch den Be- trieb eines Containerterminals im Hafen Düsseldorf. Weitere kommunalrechtliche Vorgaben Die Gesellschaftsverträge befolgen darüber hinaus die weiteren kommunalrechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnung. Weitergehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag In Bezug auf die übrigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, insbesondere in Bezug auf Zu- stimmungsquoren für durch die Gesellschafterversammlung zu treffende Beschlüsse, wurden Regelun- gen gefunden, die die bisherigen Zustimmungserfordernisse entsprechend der Mehrheitsverhältnisse beibehalten. Das bedeutet, dass Punkte, die bisher eine Einstimmigkeit bei den Gesellschaftern erfor- derten, dies auch künftig tun werden, und für Beschlussgegenstände, die der Mehrheitsgesellschafter im Konfliktfall mehrheitlich durchsetzen könnte, dies auch künftig der Fall sein wird. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine grundlegende Neufassung der Gesellschaftsverträge han- delt, wird auf die Erstellung von Synopsen verzichtet. Gremienbefassung Den Maßnahmen haben die Geschäftsführung der Stadtwerke Köln GmbH und der Aufsichtsrat der HGK in der Sitzung am 24.08.2022 zugestimmt. Anlagen: Anlage 1- Gesellschaftsvertrag CTS Anlage 2- Gesellschaftsvertrag der DCH
Anlage 2- Gesellschaftsvertrag der Düsseldorfer Container-Hafen GmbH
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Gesellschaftsvertrag der DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH (Entwurf) § 1 - Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH. § 2 - Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf. § 3 - Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr, insbesondere der Betrieb von Häfen, Containerterminals und anderen Lager- und Umschlageinrichtungen. Der Gesellschaftszweck wird im Wesentlichen erfüllt durch den Betrieb eines Containerterminals im Hafen Düsseldorf. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 - Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 - Stammkapital Das volleingezahlte Stammkapital der Gesellschaft beträgt 103.000 Euro (in Worten: einhundertdreitausend Euro). Die Stammeinlagen sind voll eingezahlt. Mehrere Geschäftsanteile desselben Gesellschafters können, sobald sie voll eingezahlt sind, mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss zu einem Geschäftsanteil zusammengelegt werden. § 6 - Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsführung); b) die Gesellschafterversammlung. § 7 - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Anlage 2 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann im Einzelfall, generell und/oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbsverboten erteilt werden. (2) Generelle Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht) zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft sind grundsätzlich in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft durch zwei Personen vertreten wird. (3) Die Gesellschafterversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. (4) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. (7) Bei Liquidation der Gesellschaft gelten für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. § 8 - Zustimmungspflichtige Geschäfte Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere für nachfolgend genannten Handlungen. a) Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed ürfen: aa) Festlegung oder Änderung der strategischen Aus richtung der Gesellschaft und Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes; bb) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie jegliche Verfügungen über derartige Geschäftsanteile; cc) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträg en im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; dd) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesells chaft; b) Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed ürfen weiterhin: aa) Abschluss, Änderung und Beendigung von wesentli chen Verträgen (z. B. Grundstücks-, Pacht-, Miet- oder Dienstleistungsverträge), soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; bb) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und sonsti gen Krediten sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewährleistungen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; cc) Schenkungen, Abschluss von Vergleichen und Ver zicht auf Ansprüche, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; dd) Führung von Aktivprozessen, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; ee) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Abschluss und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, sofern im Einzelfall ein höheres Entgelt oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorgesehen ist; ff) Maßnahmen in Beteiligungsgesellschaften, sowei t diese nach diesem Gesellschaftsvertrag und/oder der hierzugehörigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften; gg) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstüc ken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen dinglichen Rechten, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; hh) die Aufstellung des Wirtschaftsplans. § 9 - Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder die Gesellschafter einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Jeder Geschäftsführer und jeder Gesellschafter ist allein einberufungsbefugt. (2) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein durch den Mehrheitsgesellschafter vorgeschlagener Vertreter. (3) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen ist. Diese findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. Bei der Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung sind der Einladung der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Abschlussprüfers sowie der Vorschlag zur Ergebnisverwendung beizufügen. (4) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet werden. Die Fristwahrung erfolgt durch Absendung der Einladung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Adresse oder Email-Adresse. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (5) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter nicht Abweichendes beschließen. (6) Sofern nicht eine notarielle Beurkundung zu erfolgen hat, ist über jede Gesellschafterversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Sitzungsteilnehmern und Gesellschaftern zugeleitet wird. Diese ist fortlaufend zu nummerieren und muss Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse enthalten. Einwendungen gegen die Niederschrift können innerhalb von vier Wochen nach Zugang erhoben werden; über sie wird in der nächsten Gesellschafterversammlung entschieden. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. § 10 - Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Gesellschafterversammlung kann in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. (2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages, insbesondere: a) Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Feststellung des Jahresabschlusses, c) die Verwendung des Bilanzergebnisses, d) die Bestellung des Abschlussprüfers, e) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge, f) die Entlastung der Geschäftsführer, g) die Festlegung der Geschäfte und Aufgaben, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, h) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren, i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer. j) die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. (3) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit nicht zwingende Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, grundsätzlich einstimmig gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse gem. § 8 b) sowie § 10 Abs. 2 lit. j, die mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (4) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder telefonische Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Solche Beschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen. (5) Jeder Gesellschafter kann sich bei Beschlüssen der Gesellschafter aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Gesellschafter oder einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. (6) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn das gesamte Stammkapital vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter mit einer Frist von vier Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, sofern hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (7) Jeder Gesellschafter kann, in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Dieses Recht steht nur denjenigen zu, die die Rechte des jeweiligen Gesellschafters wahrnehmen. § 51 a GmbH-Gesetz bleibt unberührt. § 11 - Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfol gs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzpl anung zu Grunde zu legen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. § 12 - Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen zur Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die zuständigen Stellen des Bundes haben die Befugnisse aus §§ 53, 54 HGrG. § 13 - Verfügung über Geschäftsanteile (1) Ein Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil zu veräußern beabsichtigt, hat diesen zunächst durch eingeschriebenen Brief den anderen Gesellschaftern zu einem bestimmten Preis anzubieten. Das Angebot kann durch eingeschriebenen Brief innerhalb von zwei Monaten angenommen werden. (2) Wird das Angebot von den anderen Gesellschaftern nicht angenommen, so kann der Geschäftsanteil nunmehr innerhalb von zwölf Monaten frei veräußert werden, jedoch nicht unter dem Preis, der den anderen Gesellschaftern angeboten wurde. Will der Gesellschafter den Geschäftsanteil zu einem niedrigeren Preis veräußern, so muss er ihn wiederum zunächst den anderen Gesellschaftern entsprechend Abs. 1 zu dem ermäßigten Preis anbieten. Wird auch dieses Angebot nicht angenommen, so ist der Gesellschafter zur freien Veräußerung des angebotenen Geschäftsanteils innerhalb von zwölf Monaten berechtigt. (3) Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen Nichtgesellschafter bedarf der Zustimmung des anderen Gesellschafters. (4) Die Zustimmung der Gesellschafter ist nicht erforderlich für die Übertragung von Geschäftsanteilen an Konzerngesellschaften des Gesellschafters, sofern im Verhältnis zwischen Konzerngesellschaft und Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile gehalten werden. In diesem Fall hat der Gesellschafter jedoch sicherzustellen, dass der Anteil an ihn oder eine Konzerngesellschaft zurückübertragen wird, wenn das Konzernverhältnis zu der Gesellschaft, die den Geschäftsanteil innehat, gelöst wird. § 14 - Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. (2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn a) der Gesellschafter wichtige, sich aus dem Gesell schaftsvertrag ergebende Verpflichtungen gröblich verletzt oder diese Pflichtverletzungen trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt oder in der Person des Gesellschafters ein ausschließender Grund vorliegt; b) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Ges ellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird oder die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung, aufgehoben wird; c) über das Vermögen des Gesellschafters das Insol venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat; d) wenn der Gesellschafter gem. § 15 kündigt oder Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. (3) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. (4) Stimmt der betroffene Gesellschafter der Einziehung zu, so erhält er die Vergütung, die mit ihm vereinbart wird. In anderen Fällen erhält der betroffene Gesellschafter eine Abfindungsvergütung nach dem gemäß IDW S1 in der anwendbaren Fassung berechneten Marktwert der Anteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung. In den Fällen a) bis c) erfolgt ein Abschlag von 20% („Bad Leaver“). Streitigkeiten über die Höhe des Marktwertes werden auf Antrag eines Gesellschafters von einem durch die Gesellschafter einvernehmlich zu benennenden, bzw. wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, durch einen von dem Präsidenten des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter entschieden. (5) Die Vergütung für den eingezogenen Geschäftsanteil ist innerhalb eines Jahres nach ihrer Festsetzung an den betroffenen Gesellschafter auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Verzinsung besteht nicht. § 15 - Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern die Gesellschaft nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seit Empfang der Kündigung die Einziehung aller Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters gem. § 14 Abs. 2 d) erklärt. § 16 - Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. § 17 - Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 18 - Allgemeine Vorschriften (1) Die Gesellschafter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Es ist ihnen insbesondere untersagt, Kenntnisse über das Know-How eines anderen Gesellschafters, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in dieser Gesellschaft erlangen, an Dritte weiterzugeben. (2) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. § 19 - Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine an- gemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3277/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.10.2022
- Erstellt
- 06.10.2022 13:12