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4261/2021

Handeln der Verwaltung im Hinblick auf die StVO Novelle

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 22.12.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 24.01.2022, TOP 3.5

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4186 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 22.12.2021 
 4261/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 
 
Handeln der Verwaltung im Hinblick auf die StVO Novelle 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung (AN/2473/2021) 
Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt haben eine Anfrage zur Thematik StVo-Novelle 
gestellt.  
 
Fragen im Detail: 
 
1. Welche vorbereitenden Maßnahmen hat die Verwaltung in den vergangenen 18 Monaten ge-
troffen, um auf die zu erwartende veränderte Rechtslage reagieren zu können? 
2. Wurden die Mitarbeiter*innen des städtischen Verkehrsdienstes über die veränderten Rah-
menbedingungen im Hinblick auf ihren deutlich reduzierten Ermessenspielraum und die damit 
einhergehende Handlungspflicht zur Verfolgung und unmittelbaren Beseitigung von verkehrs-
sicherheitsgefährdenden Parkverstößen geschult bzw. wurde die Dienstanweisung entspre-
chend angepasst? 
3. Zukünftig wird der Beurteilung, ob durch einen Halt- oder Parkverstoß zusätzlich auch eine 
Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen verursacht eine folgenschwere Bedeutung 
zukommen (hohes Bußgeld, Eintragung von Punkten, Abschleppen des Fahrzeuges usw.). 
Wurden die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes diesbezüglich geschult? 
4. Plant die Verwaltung Informationskampagnen für Gewerbetreibende (Handwerker*innen, Ge-
schäftsinhaber*innen, Paketdienste, Lieferdienste usw.) und Anwohner*innen über die geän-
derten rechtlichen Rahmenbedingungen? 
5. Wie schätzt die Verwaltung die zu erwartende Ladezonenproblematik sowie den Umgang mit 
den verbotswidrig auf Gehwegen abgestellten Miet-Krafträdern aufgrund der neuen rechtli-
chen Rahmenbedingungen ein.  
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.  
 
Maßnahmen zu Änderungen der StVO beinhalten Anpassung der Verfahren und ausführliche Infor-
mationen und Schulungen der Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung-Dies wurde auch in diesem 
Fall so gehandhabt.  
 
 
Zu 2. und 3. 
 
Die Verkehrsüberwachungskräfte wurden im Rahmen der Neuerungen geschult und ausführlich in-
formiert. Die Dienst- und Geschäftsanweisung wird zurzeit aktualisiert.

2 
 
Die erhöhten Bußgelder bei Verstößen mit Behinderung wurden bereits im Vorfeld konsequent ge-
ahndet, so dass sich diesbezüglich lediglich die Höhe des Bußgeldes geändert hat und nicht das Vor-
gehen.  
 
Bezüglich des Ermessens ist es grundsätzlich so, dass es durch den Opportunitätsgrundsatz gem. § 
47 OWiG gedeckt wird: „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt nach Abs. 1 OWiG im pflicht-
gemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde und damit im Ermessen der Überwachungskräfte. Dies 
bedeutet, dass nicht in jedem Fall eines verkehrswidrigen Parkens eingeschritten werden muss“.  
 
Aufgrund der steigenden Problematik für alle Verkehrsteilnehmenden, die in einer Veränderung der 
Flächenverfügbarkeit bei gleichzeitiger Änderung des Mobilitätsverhaltens besteht, ist der Ermes-
sensrahmen jedoch bereits jetzt eng zu fassen.  
 
 
 
 
 
Zu 4. 
 
Es ist aktuell keine Kampagne geplant, da die Änderungen in den Medien sehr präsent sind und somit 
zurzeit kein zusätzlicher Informationsbedarf vorhanden ist.  
 
Zu 5.  
 
Ladezonen haben grundsätzlich eine hohe Priorität bei der Überwachungspraxis, unabhängig von der 
Erhöhung der Verwarngelder und die Überwachung wird mit der Änderung der möglichen Bußgelder 
auch weiterhin verstärkt.  
 
Miet-Krafträder auf dem Gehweg können weiterhin geduldet werden, sofern sie nicht akut behindernd 
stehen, wobei die Erfahrungswerte zeigen, dass nur wenige der Miet-Krafträder behindernd abgestellt 
werden.  
 
Die Elektrokleinstfahrzeuge/E-Scooter, die rechtlich den Fahrrädern gleichzusetzen sind, stellen ein 
größeres Problem dar, wurden jedoch nicht explizit in die StVO mit aufgenommen.  
 
Die Problematik ist bekannt und mit den Verleihfirmen wurden neue Vereinbarungen getroffen, hier ist 
die Stadt Köln im ständigen Austausch. Es liegt noch keine abschließende Beurteilung der Wirksam-
keit der neuen Vereinbarungen vor.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

24.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4261/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
22.12.2021
Erstellt
06.12.2021 13:27