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Prüfung eines temporären Halteverbots (VZ 283) während der Straßenreinigung

Antrag nach § 3 BV8 (SPD) AN/0508/2025 vom 30.04.2025

Stand: Am 15.05.2025 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) ungeändert beschlossen.

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  • Antrag nach § 3 (SPD BV8)

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    SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk SPD-Bezirksf raktion Kalk, Kalker Hauptstraße 247 - 273, 51103 Köln Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 30.04.2025 AN/0508/2025 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 15.05.2025 TOP 7.6 Prüfung eines temporären Halteverbots (VZ 283) während der Straßenreinigung Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie um Aufnahme des o.g. Antrags in die Tagesordnung der Bezirksvertretung Kalk am 15.05.2025. Die Trimbornstraße im Stadtteil Kalk leidet nach wie vor unter einer sehr hohen Verschmut- zung. Da die AWB an Sonntagen und Feiertagen nicht reinigt, ist die Vermüllung besonders nach diesen Tagen besonders schlimm. Aus überquellenden Mülleimern und achtlos weggeworfenen Verpackungen wird der Müll zu- dem unter den geparkten Fahrzeugen am linken und rechten Straßenrand verteilt und ist dann gar nicht mehr im Zugriff der Reinigungskräfte, die hier bereits ihr Bestes leisten. Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion die Bezirksvertretung Kalk folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung möge prüfen, Bezirksrathaus Kalk Kalker Hauptstraße 247-273 51103 Köln Telefon (02 21) 221 98 302 Telefax (02 21) 221 98 927 E-Mail: spd-bv8@stadt-koeln.de Internet: w ww.koelnspd.de Christian Robyns Fraktionsvorsitzender Telefon: 0172 2891631 E-Mail: christian.robyns@gmail.com 1. inwiefern die Einrichtung eines temporären Halteverbots auf der Trimbornstraße mög- lich ist, um zu geeigneten Zeiten die maschinelle Reinigung durch die AWB zu er- möglichen. Ein solches temporäres Haltevorbot ist bspw. in vielen ostdeutschen Städten für die Reinigungszeitfenster üblich. 2. ob ein temporäres Halteverbot (VZ283) mit einem Zusatzschild, das Zeitraum und den Zweck „Straßenreinigung“ benennt - wie in anderen Städten -, möglich ist; 3. ob das Halteverbot in der Anfangsphase durch Bußgelder und ggf. das Umsetzen von Fahrzeugen (z.B. auf bereits gereinigte Plätze) durchgesetzt werden kann; und 4. wie eine Information der betroffenen Anwohnenden vorgenommen werden kann. Mit freundlichen Grüßen gez. Christian Robyns gez. Dirk Habermann Christian Robyns Dirk Habermann Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreter

Beratungsverlauf

  1. 15.05.2025

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 7.6, Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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