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AN/0508/2025

Prüfung eines temporären Halteverbots (VZ 283) während der Straßenreinigung

Antrag nach § 3 BV8 (SPD) 30.04.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 15.05.2025, TOP 7.6

Antrag nach § 3 (SPD BV8)

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Antrag nach § 3 (SPD BV8)

2521 Zeichen

SPD-Fraktion  
in der Bezirksvertretung Kalk 
 
SPD-Bezirksf raktion Kalk, Kalker Hauptstraße 247 - 273, 51103 Köln 
 
 
 
 
 
Frau 
Bezirksbürgermeisterin 
Claudia Greven-Thürmer 
 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 30.04.2025 
AN/0508/2025 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 15.05.2025 
TOP 7.6 
 
Prüfung eines temporären Halteverbots (VZ 283) während der Straßenreinigung 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie um Aufnahme des o.g. Antrags in 
die Tagesordnung der Bezirksvertretung Kalk am 15.05.2025. 
 
Die Trimbornstraße im Stadtteil Kalk leidet nach wie vor unter einer sehr hohen Verschmut-
zung. Da die AWB an Sonntagen und Feiertagen nicht reinigt, ist die Vermüllung besonders 
nach diesen Tagen besonders schlimm. 
 
Aus überquellenden Mülleimern und achtlos weggeworfenen Verpackungen wird der Müll zu-
dem unter den geparkten Fahrzeugen am linken und rechten Straßenrand verteilt und ist 
dann gar nicht mehr im Zugriff der Reinigungskräfte, die hier bereits ihr Bestes leisten. 
 
 
Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion die Bezirksvertretung Kalk folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Verwaltung möge prüfen, 
Bezirksrathaus Kalk  
Kalker Hauptstraße 247-273 
51103 Köln 
Telefon (02 21) 221 98 302 
Telefax (02 21) 221 98 927 
E-Mail: spd-bv8@stadt-koeln.de 
Internet: w ww.koelnspd.de 
 
Christian Robyns 
Fraktionsvorsitzender 
Telefon: 0172 2891631 
E-Mail: christian.robyns@gmail.com

1. inwiefern die Einrichtung eines temporären Halteverbots auf der Trimbornstraße mög-
lich ist, um zu geeigneten Zeiten die maschinelle Reinigung durch die AWB zu er-
möglichen. 
Ein solches temporäres Haltevorbot ist bspw. in vielen ostdeutschen Städten für die 
Reinigungszeitfenster üblich. 
 
2. ob ein temporäres Halteverbot (VZ283) mit einem Zusatzschild, das Zeitraum und 
den Zweck „Straßenreinigung“ benennt - wie in anderen Städten -, möglich ist; 
 
3. ob das Halteverbot in der Anfangsphase durch Bußgelder und ggf. das Umsetzen 
von Fahrzeugen (z.B. auf bereits gereinigte Plätze) durchgesetzt werden kann; 
 
und 
 
4. wie eine Information der betroffenen Anwohnenden vorgenommen werden kann. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
gez. Christian Robyns    gez. Dirk Habermann 
 
Christian Robyns      Dirk Habermann  
Fraktionsvorsitzender     Bezirksvertreter

Beratungsverlauf (1)

15.05.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 7.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Kalker Hauptstraße 247
  • Trimbornstraße

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Details

Aktenzeichen
AN/0508/2025
Typ
Antrag nach § 3 BV8 (SPD)
Datum
30.04.2025
Erstellt
29.04.2025 17:04