Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei und der CDU-Fraktion
Gem. Änderungsantrag BV4 (CDU) AN/0567/2021 vom 15.03.2021
Stand: Am 15.03.2021 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ungeändert beschlossen.
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Gem. Änderungsantrag (CDU BV4)
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Berg, Martin Herrn Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Volker Spelthann Henriette Reker Venloer Str. 419 - 421 Hist. Rathaus 50825 Köln 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0567/2021 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD- Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei und der CDU-Fraktion zu TOP 10.2, betr.: Osterinsel Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu setzen: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld reg t gegenüber Stadtentwicklungsausschuss an, dass im Rahmen des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6345 9/04 in diesen aufge- nommen wird oder an geeigneter Stelle im Rahmen des gesamten Verfahrens festgelegt wird, dass: Die Grünfläche, die auf der ehemaligen „Gleisharfe" entstanden ist, wird zur Nutzung durch die jetzigen Nutzerinnen und Nutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Bauwagensiedlung vorbehalten. Auf diese Weise wird der Bestand der „Osterinsel" als alternative Wohnform gesichert. I m Bebauungsplan Nr. 6345 9/04 wird eine Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen" ausgewiesen. Begründung: Seit über 15 Jahren besteht der Bauwagenplatz „Osterinsel“, auf dem Menschen unter- schiedlichsten Alters und verschiedensten sozialen Hintergründen in Bauwagen, Bussen und Lastern wohnen. Verantwortlich ist der Verein Osterinsel e.V., Stolberger Str. 90e,50933 Köln. Er organisiert den Raum der Gemeinschaft und des Lernens für Menschen jeden Al- ters. - 2 - Die Osterinsel ist für ihre zahlreichen Bewohner und B ewohnerinnen Lebensraum. Auch für viele andere Menschen, ist es Ort der Kultur, von Begegnungen und des Austausches. Dadurch ist ein einzigartiger Ort der Vielfalt entstanden. Die gesamte Infrastruktur ist selbstgemacht: aus den Abfallprodukten unserer G esellschaft, unkommerziell und nachhaltig. Die Osterinsel ist ein Raum in der Stadt, in der alternatives Leben stattfindet. Er wurde durch die Stadt Köln gegeben. Nun hat sie eine Verpflichtung aus ihrem Handeln vor Jahren her- aus diesem Lebensraum zu erhalten. Es tut Köln gut einen solchen Platz zu haben und zu erhalten. Der Bebauungsplan soll las- sen, z.B. in eine Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen". Dies ist in einigen Städten (z.B. in Kiel und Berlin) auch schon so gehandhabt worden. Es wäre auch m öglich von den Festsetzungen des Bebauungsplans das Gebiet der Osterin- sel zu befreien. In § 31 Abs. 2 BauGB heißt es: „Von den Festsetzungen des Bebauungspla- nes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (...) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (...) und wenn die Abweichung auch unter Würdi- gung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist." 1 Durch Änderung der Nutzungsverträge kann die Stadt Köln die für notwendig erachteten Auflagen festgelegt. damit sowohl die städtebauliche Vertretbarkeit als auch die Würdigung nachbarlicher Interessen gewährleistet werden kann. Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6345 9/04 die Sicherung der Osterinsel festgelegt werden sollte. Mit freundlichen Grüßen gez. Esther Kings gez. Petra Bossinger Fraktion Bündnis 90/Die Grünen SPD-Fraktion gez. Christoph Besser gez. Martin Berg Fraktion Die Linke/Die Partei CDU-Fraktion 1 § 31 Baugesetzbuch Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit w erden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt w erden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehren- den, die Befreiung erfordern oder 2. die Abw eichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und w enn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Beratungsverlauf
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15.03.2021
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2.2, Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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