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AN/0567/2021

Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei und der CDU-Fraktion

Gem. Änderungsantrag BV4 (CDU) 15.03.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 15.03.2021, TOP 10.2.2

Gem. Änderungsantrag (CDU BV4)

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Gem. Änderungsantrag (CDU BV4)

4478 Zeichen

Berg, Martin  
Herrn Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin 
Volker Spelthann Henriette Reker 
Venloer Str. 419 - 421 Hist. Rathaus 
50825 Köln 50667 Köln 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/0567/2021 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 
 
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-
Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei und der CDU-Fraktion zu TOP 10.2, betr.: 
Osterinsel 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
wir bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld zu setzen:  
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld reg t gegenüber Stadtentwicklungsausschuss an, dass im 
Rahmen des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6345 9/04 in diesen aufge-
nommen wird oder an geeigneter Stelle im Rahmen des gesamten Verfahrens festgelegt wird, 
dass: 
 
Die Grünfläche, die auf der ehemaligen „Gleisharfe" entstanden ist, 
wird zur Nutzung durch die jetzigen Nutzerinnen und Nutzer bzw. 
Bewohnerinnen und Bewohner der Bauwagensiedlung vorbehalten. 
Auf diese Weise wird der Bestand der „Osterinsel" als alternative 
Wohnform gesichert. I m Bebauungsplan Nr. 6345 9/04 wird eine 
Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen" ausgewiesen. 
 
Begründung:   
 
Seit über 15 Jahren besteht der Bauwagenplatz „Osterinsel“, auf dem Menschen unter-
schiedlichsten Alters und verschiedensten sozialen Hintergründen in Bauwagen, Bussen und 
Lastern wohnen. Verantwortlich ist der Verein Osterinsel e.V., Stolberger Str. 90e,50933 
Köln. Er organisiert den Raum der Gemeinschaft und des Lernens für Menschen jeden Al-
ters.

- 2 - 
 
Die Osterinsel ist für ihre zahlreichen Bewohner und B ewohnerinnen Lebensraum. Auch für 
viele andere Menschen, ist es Ort der Kultur, von Begegnungen und des Austausches. 
Dadurch ist ein einzigartiger Ort der Vielfalt entstanden. 
 
 
Die gesamte Infrastruktur ist selbstgemacht: aus den Abfallprodukten unserer G esellschaft, 
unkommerziell und nachhaltig. 
Die Osterinsel ist ein Raum in der Stadt, in der alternatives Leben stattfindet. Er wurde durch 
die Stadt Köln gegeben. Nun hat sie eine Verpflichtung aus ihrem Handeln vor Jahren her-
aus diesem Lebensraum zu erhalten.  
 
Es tut Köln gut einen solchen Platz zu haben und zu erhalten. Der Bebauungsplan soll las-
sen, z.B. in eine Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen".  
Dies ist in einigen Städten (z.B. in Kiel und Berlin) auch schon so gehandhabt worden.  
 
Es wäre auch m öglich von den Festsetzungen des Bebauungsplans das Gebiet der Osterin-
sel zu befreien. In § 31 Abs. 2 BauGB heißt es: „Von den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (...) die 
Abweichung städtebaulich vertretbar ist (...) und wenn die Abweichung auch unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist." 1 
Durch Änderung der Nutzungsverträge kann die Stadt Köln die für notwendig erachteten 
Auflagen festgelegt. damit sowohl die städtebauliche Vertretbarkeit als auch die Würdigung 
nachbarlicher Interessen gewährleistet werden kann. 
 
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 6345 9/04 die Sicherung der Osterinsel festgelegt werden sollte.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Esther Kings     gez. Petra Bossinger 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen   SPD-Fraktion 
 
gez. Christoph Besser    gez. Martin Berg 
Fraktion Die Linke/Die Partei    CDU-Fraktion 
 
 
                                                 
1 § 31 Baugesetzbuch 
Ausnahmen und Befreiungen 
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan 
nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. 
 
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit w erden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt w erden 
und 
 1.  Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehren-
den, die Befreiung erfordern oder 
 2.  die Abw eichung städtebaulich vertretbar ist oder 
 3.  die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und w enn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beratungsverlauf (1)

15.03.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Venloer Straße 419
  • Stolberger Straße 90e
  • Straße 4
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
AN/0567/2021
Typ
Gem. Änderungsantrag BV4 (CDU)
Datum
15.03.2021
Erstellt
15.03.2021 10:22