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2008/0164

Auswirkungen der Mietobergrenze nach SGB II und XII auf den geförderten Wohnungsbestand

Magistratsvorlage 08.04.2008

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2008/0164

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2008/0164

5801 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.05.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V  
 
Amt: Amt für Wohnungs-
wesen  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
 
 
 
Nichtöffentlich:    
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0164 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Auswirkungen der Miet obergrenze nach SGB II und XII auf den geförderten Woh-
nungsbestand 
 
 
Vorlage vom: 08.04.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt von nachfolgendem Bericht Kenntnis. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
 
 
Zum 01. Januar 2005 sind das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) sowie das Sozialgesetzbuch, 
Zwölftes Buch (SGB XII) in Kraft getreten. Beide Sozialgesetzbücher enthalten gleichlautende Be-
stimmungen über Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Danach werden Leistungen 
für Unterkunft und Heizung nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Übersteigen die tatsächlichen 
Kosten den angemessenen Umfang, können diese in der Regel für längstens 6 Monate übernommen 
werden. 
 
Die Mietobergrenzen waren zum damaligen Zeitpunkt an § 8 Wohngeldgesetz angelehnt.  
 
Haushalte, deren Kosten der Unterkunft über diesen Mietobergrenzen lagen wurden daher aufgefor-
dert, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. 
 
Damit konzentrierte sich dieses Klientel zusätzlich auf den sowieso schon stark nachgefragten Woh-
nungsbestand der geförderten Wohnungen. 
 
Um die Folgen für die Wohnungsvermittlungsstelle beim Amt für Wohnungswesen als zentrale Stelle 
in Darmstadt für die Vermittlung von gefördertem Wohnraum zu erfassen, wurden dort seit 2005 alle 
Fälle, die aufgrund der Aufforderung der ARGE Darmstadt oder eines entsprechenden Leistungsträ-
gers von außerhalb Darmstadts eine günstigere Wohnung suchen mussten, statistisch erfasst.  
 
Folgendes Bild zeigt hierbei die Statistik für das Jahr 2005: 
 
 
 Einzelpersonen Alleinerziehende Familien Gesamt 
 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb  
Jan 05 8 0 3 0 2 0 13 
Feb 05 12 1 2 1 0 0 16 
Mrz 05 11 2 1 0 4 0 18 
Apr 05 7 1 2 0 5 1 16 
Mai 05 9 0 2 1 1 0 13 
Jun 05 5 0 5 1 7 1 19 
Jul 05 6 0 3 0 2 1 12 
Aug 05 8 0 3 0 1 1 13 
Sep 05 4 0 3 0 1 0 8 
Okt 05 6 0 0 0 2 0 8 
Nov 05 6 0 8 0 2 0 16 
Dez 05 5 0 1 0 1 0 7 
        
 87 4 33 3 28 4 159 
 
 
Daraus ist zu ersehen, dass überwiegend Einzelpersonen davon betroffen waren, sich eine andere, 
günstigere Wohnung suchen zu müssen. Während dort noch von einer gewissen Flexibilität ausge-
gangen werden kann, sind die anderen Gruppen der Alleinerziehenden und Familien, die immerhin 
auch einen rd. 43%igen Anteil ausmachen, besonders belastet worden, weil damit oft genug auch 
Neuausrichtungen in der Kinderbetreuung verbunden waren.

3 
... 
 
Für das Jahr 2006 zeigt sich ein ähnliches Bild:  
 
 
 Einzelpersonen Alleinerziehende Familien Gesamt 
 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb  
Jan 06 3 0 2 0 3 0 8 
Feb 06 7 0 2 0 1 0 10 
Mrz 06 8 0 5 0 4 1 18 
Apr 06 6 0 2 0 2 0 10 
Mai 06 13 3 4 0 7 2 29 
Jun 06 6 0 2 0 4 0 12 
Jul 06 10 1 3 0 0 0 14 
Aug 06 5 0 4 0 3 0 12 
Sep 06 4 0 0 0 0 0 4 
Okt 06 7 0 3 0 1 0 11 
Nov 06 6 0 4 1 3 0 14 
Dez 06 2 0 2 0 1 0 5 
        
 77 4 33 1 29 3 147 
 
 
Im Dezember 2005 erging vom Hessischen Landessozialgericht ein Urteil, wonach die Angemessen-
heit der Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln sei und nicht durch die Anwendung der 
Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz ersetzt werden darf. Das Landessozialgericht entschied, 
dass sich die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in Kommunen, die über einen 
eigenen qualifizierten Mietspiegel verfügen, am örtlichen Mietspiegel zu orientieren hat.  
 
Im November 2006 urteilte das Bundessozialgericht ähnlich. Das Bundessozialgericht rügte die übli-
che Praxis, die Miethöchstgrenzen einfach nach der bundeseinheitlichen Wohngeldtabelle festzuset-
zen. Dies sei zu pauschal. Vielmehr müsste das Mietniveau am konkreten Wohnort berücksichtigt 
werden.  
 
Um künftig auf der Basis der Rechtsprechung arbeiten zu können, wurden seitens der ARGE die 
Miethöchstgrenzen auf Basis des aktuellen Darmstädter Mietspiegels, der verlässlich Auskunft über 
die ortsübliche Vergleichsmiete in Darmstadt bietet, neu ermittelt.  
 
Im Ergebnis ergab sich dadurch eine Erhöhung der bisherigen Mietobergrenzen für einen 1- bis 5-
Personen-Haushalt.  
 
Der Magistrat hat den neuen Miethöchstgrenzen auf Basis des Darmstädter Mietspiegels am 
10.01.2007 zugestimmt (Vorlage-Nr. 2006/0775)

4 
... 
 
Diese veränderte Praxis war deutlich aus der Statistik für das Jahr 2007 zu ersehen: 
 
 
 Einzelpersonen Alleinerziehende Familien Gesamt 
 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb 
aus Darm-
stadt 
von au-
ßerhalb  
Jan 07 3 1 2 0 0 0 6 
Feb 07 5 2 0 1 0 0 8 
Mrz 07 6 0 1 0 1 0 8 
Apr 07 6 0 2 0 0 0 8 
Mai 07 2 0 3 0 0 0 5 
Jun 07 1 0 0 0 0 0 1 
Jul 07 2 0 0 0 1 0 3 
Aug 07 0 1 0 0 1 0 2 
Sep 07 1 0 0 0 0 0 1 
Okt 07 1 1 0 0 3 0 5 
Nov 07 4 0 0 0 0 0 4 
Dez 07 2 0 0 0 0 0 2 
        
 33 5 8 1 6 0 53 
 
 
Die Anpassung der Mietobergrenzen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII an das örtliche Niveau 
hat damit zu einer spürbaren Entlastung bei den betroffenen Haushalten geführt und den Druck auf 
den geförderten Wohnungsbau gemindert.  
 
 
Darmstadt, 8. April 2008 
V/64 jo-ge 
 
 
 
Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0164
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.04.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00