3420/2019
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion betreffend: Mögliche Auswirkungen bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans zur "Innenentwicklung Heidelweg" (AN/1247/2019)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5735 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 Wolff Sa
Vorlagen-Nummer
3420/2019
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.10.2019
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion betreffend: Mögliche Auswirkungen bei der
Neuaufstellung eines Bebauungsplans zur "Innenentwicklung Heidelweg" (AN/1247/2019)
Anfrage der CDU-Fraktion
1. Besteht für die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße
227, 235 und 237 ein Rechtsanspruch auf Basis des geltenden Bebauungsplanes zu bauen?
2. Würde die Stadt durch einen neuen, geänderten Bebauungsplan regresspflichtig gegenüber
dem Investor in Bezug auf den bereits getätigten finanziellen Aufwand?
3. Welche zeitliche Verzögerung würde sich durch eine Änderung bzw. Neuaufstellung eines
Bebauungsplanes ergeben, wann wäre frühestens mit einem Baubeginn zu rechnen und wann
mit der Fertigstellung?
4. Welches Signal würde ein solcher Schritt aus Sicht der Stadtverwaltung für potentielle Investo-
ren von Wohngebäuden aussenden?
5. Wie beabsichtigt die Verwaltung unter Berücksichtigung der am 9. Juli 2019 im Rat der Stadt
Köln beschlossenen Verwaltungsvorlage 2081/2019 – Stichwort "Klimanotstand" - den Ziel-
konflikt zu lösen, einerseits dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, andererseits die zu-
sätzliche Versiegelung von Flächen zu vermeiden und welche Auswirkungen hat das im kon-
kreten Fall ("Dabei sind die konkurrierenden Zielsetzungen der Stadtstrategie zu berücksichti-
gen." Punkt 3 der Vorlage, letzter Satz)?
Beantwortung durch die Verwaltung
Zu 1.
Derzeit existiert für die genannten Grundstücke noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Da für den
im Planaufstellungsverfahren befindlichen B-Plan "Innentwicklung Heidelweg" (Vorlage 0396/2019
zum Satzungsbeschluss liegt der BV 2 vor) aufgrund der im Rahmen der Offenlage vorgebrachten
Stellungnahmen keine Planreife nach § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Zulässigkeit von Vorha-
ben während der Planaufstellung – besteht, beurteilt sich die Zulässigkeit für die genannten Grund-
stücke derzeit nach § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile - .
2
Zu 2.
Nein. Da es keinen Rechtsanspruch auf die Erstellung eines Bebauungsplanes gibt (§ 1 Abs. 3 Satz 2
BauGB) und B-Planverfahren grundsätzlich ergebnisoffen sind, liegt das Risiko für im Zusammen-
hang mit dem Planverfahren getätigten Aufwendungen grundsätzlich beim Vorhabenträger.
Zu 3.
Hierzu ist eine seriöse zeitliche Prognose seitens der Verwaltung nicht möglich. Dies wird daraus er-
sichtlich, dass der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des B-Plans "Innenentwicklung Heidelweg"
im Jahr 2012 gefasst wurde – als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im so-
genannten beschleunigten Verfahren.
Zu 4.
Vor dem Hintergrund der bekannten Bedarfsprognosen für den Wohnungsbau in Köln und des ge-
schlossenen Kölner Wohnbündnisses von 2017 – Gemeinsame Initiative der Kölner Wohnungswirt-
schaft, der Verbände und der Stadt Köln zur Förderung von Wohnungsneubau und Innenentwick-
lung – wäre ein solcher Schritt mit Blick auf die Laufzeit des aktuellen B-Planverfahrens kaum vermit-
telbar.
Zu 5.
Auch in Zukunft wird es unausweichliche Zielkonflikte zwischen der Schaffung von Wohnraum einer-
seits und der Vermeidung zusätzlicher Versiegelung andererseits geben, die im Rahmen des bauleit-
planerischen Abwägungsgebotes im Hinblick auf eine Priorisierung geklärt und entschieden werden
müssen.
Hierzu heißt es in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) auszugsweise: "Die Bauleitpläne… sollen…
eine sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, …den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere
in der Stadtentwicklung, zu fördern, … Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innentwicklung erfolgen". Weiter heißt es in den Ergänzenden Vorschriften zum
Umweltschutz in § 1a Abs. 1 BauGB: "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden
Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden." und in Absatz 5 Satz 1: "Den Erfordernissen des Kli-
maschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz
nach Satz 1 ist in die Abwägung - der öffentlichen und privaten Belange - nach § 1 Abs. 7 zu berück-
sichtigen."
Der Klimaschutz ist demnach einer von vielen nach dem Baugesetzbuch zu berücksichtigenden und
gleichzeitig mit anderen konkurrierenden Belangen bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Welchen
Belangen Vorrang gegenüber anderen Belangen eingeräumt wird, muss letztlich der Rat der Stadt
Köln als Satzungsgeber aufgrund seiner - gerechten - Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB festlegen.
Mit Blick auf die Erklärung des Klimanotstandes durch den Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 heißt
dies, dass die Verwaltung wie bisher auch schon im Rahmen des Abwägungsvorschlages dem Rat
begründet empfiehlt, bestimmten Belangen Vorrang gegenüber anderen einzuräumen.
Vor dem Hintergrund des Auftrages des Stadtentwicklungsausschusses an die Verwaltung den B-
Plan "Innenentwicklung Heidelweg" aufzustellen, sind vorliegend für den Planinhalt keine inhaltlichen
Auswirkungen angezeigt, da der Plan mit der Zielsetzung Wohnraum im Rahmen einer vom BauGB
ausdrücklich erwünschten Innenentwicklung zu schaffen, einen sachgerechten Abwägungsvorschlag
enthält und städtebaulich-konzeptionell nicht zu beanstanden ist.
3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3420/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.10.2019
- Erstellt
- 30.09.2019 07:39