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3420/2019

Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion betreffend: Mögliche Auswirkungen bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans zur "Innenentwicklung Heidelweg" (AN/1247/2019)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.10.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 07.10.2019, TOP 7.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5735 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Wolff Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3420/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.10.2019 
 
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion betreffend: Mögliche Auswirkungen bei der 
Neuaufstellung eines Bebauungsplans zur "Innenentwicklung Heidelweg" (AN/1247/2019) 
Anfrage der CDU-Fraktion 
 
1. Besteht für die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 
227, 235 und 237 ein Rechtsanspruch auf Basis des geltenden Bebauungsplanes zu bauen? 
 
2. Würde die Stadt durch einen neuen, geänderten Bebauungsplan regresspflichtig gegenüber 
dem Investor in Bezug auf den bereits getätigten finanziellen Aufwand? 
 
3. Welche zeitliche Verzögerung würde sich durch eine Änderung bzw. Neuaufstellung eines 
Bebauungsplanes ergeben, wann wäre frühestens mit einem Baubeginn zu rechnen und wann 
mit der Fertigstellung? 
 
4. Welches Signal würde ein solcher Schritt aus Sicht der Stadtverwaltung für potentielle Investo-
ren von Wohngebäuden aussenden? 
 
5. Wie beabsichtigt die Verwaltung unter Berücksichtigung der am 9. Juli 2019 im Rat der Stadt 
Köln beschlossenen Verwaltungsvorlage 2081/2019 – Stichwort "Klimanotstand" - den Ziel-
konflikt zu lösen, einerseits dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, andererseits die zu-
sätzliche Versiegelung von Flächen zu vermeiden und welche Auswirkungen hat das im kon-
kreten Fall ("Dabei sind die konkurrierenden Zielsetzungen der Stadtstrategie zu berücksichti-
gen." Punkt 3 der Vorlage, letzter Satz)? 
 
Beantwortung durch die Verwaltung 
 
Zu 1. 
 
Derzeit existiert für die genannten Grundstücke noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Da für den 
im Planaufstellungsverfahren befindlichen B-Plan "Innentwicklung Heidelweg" (Vorlage 0396/2019 
zum Satzungsbeschluss liegt der BV 2 vor) aufgrund der im Rahmen der Offenlage vorgebrachten 
Stellungnahmen keine Planreife nach § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Zulässigkeit von Vorha-
ben während der Planaufstellung – besteht, beurteilt sich die Zulässigkeit für die genannten Grund-
stücke derzeit nach § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile - .

2 
 
Zu 2. 
 
Nein. Da es keinen Rechtsanspruch auf die Erstellung eines Bebauungsplanes gibt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 
BauGB) und B-Planverfahren grundsätzlich ergebnisoffen sind, liegt das Risiko für im Zusammen-
hang mit dem Planverfahren getätigten Aufwendungen grundsätzlich beim Vorhabenträger. 
 
 
Zu 3. 
 
Hierzu ist eine seriöse zeitliche Prognose seitens der Verwaltung nicht möglich. Dies wird daraus er-
sichtlich, dass der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des B-Plans "Innenentwicklung Heidelweg" 
im Jahr 2012 gefasst wurde – als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im so-
genannten beschleunigten Verfahren.  
 
 
Zu 4. 
 
Vor dem Hintergrund der bekannten Bedarfsprognosen für den Wohnungsbau in Köln und des ge-
schlossenen Kölner Wohnbündnisses von 2017 – Gemeinsame Initiative der Kölner Wohnungswirt-
schaft, der Verbände und der Stadt Köln zur Förderung von Wohnungsneubau und Innenentwick-
lung – wäre ein solcher Schritt mit Blick auf die Laufzeit des aktuellen B-Planverfahrens kaum vermit-
telbar. 
 
 
Zu 5. 
 
Auch in Zukunft wird es unausweichliche Zielkonflikte zwischen der Schaffung von Wohnraum einer-
seits und der Vermeidung zusätzlicher Versiegelung andererseits geben, die im Rahmen des bauleit-
planerischen Abwägungsgebotes im Hinblick auf eine Priorisierung geklärt und entschieden werden 
müssen. 
 
Hierzu heißt es in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) auszugsweise: "Die Bauleitpläne… sollen… 
eine sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, …den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere 
in der Stadtentwicklung, zu fördern, … Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch 
Maßnahmen der Innentwicklung erfolgen". Weiter heißt es in den Ergänzenden Vorschriften zum 
Umweltschutz in § 1a Abs. 1 BauGB: "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden 
Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden." und in Absatz 5 Satz 1: "Den Erfordernissen des Kli-
maschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch 
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz 
nach Satz 1 ist in die Abwägung - der öffentlichen und privaten Belange - nach § 1 Abs. 7 zu berück-
sichtigen."  
 
Der Klimaschutz ist demnach einer von vielen nach dem Baugesetzbuch zu berücksichtigenden und 
gleichzeitig mit anderen konkurrierenden Belangen bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Welchen 
Belangen Vorrang gegenüber anderen Belangen eingeräumt wird, muss letztlich der Rat der Stadt 
Köln als Satzungsgeber aufgrund seiner - gerechten - Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 
BauGB festlegen.  
 
Mit Blick auf die Erklärung des Klimanotstandes durch den Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 heißt 
dies, dass die Verwaltung wie bisher auch schon im Rahmen des Abwägungsvorschlages dem Rat 
begründet empfiehlt, bestimmten Belangen Vorrang gegenüber anderen einzuräumen.  
 
Vor dem Hintergrund des Auftrages des Stadtentwicklungsausschusses an die Verwaltung den B-
Plan "Innenentwicklung Heidelweg" aufzustellen, sind vorliegend für den Planinhalt keine inhaltlichen 
Auswirkungen angezeigt, da der Plan mit der Zielsetzung Wohnraum im Rahmen einer vom BauGB 
ausdrücklich erwünschten Innenentwicklung zu schaffen, einen sachgerechten Abwägungsvorschlag 
enthält und städtebaulich-konzeptionell nicht zu beanstanden ist.

3

Beratungsverlauf (1)

07.10.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.2.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3420/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.10.2019
Erstellt
30.09.2019 07:39