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1641/2020

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 18.05.2020

Mitteilung BV 05.06.2020

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 22.06.2020, TOP 6.1

Mitteilung BV

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BeiratsVB 2020_05_18

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Mitteilung BV

371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1641/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 22.06.2020 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 18.05.2020 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 
18.05.2020.

BeiratsVB 2020_05_18

19424 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 18.05.2020 
   
 
Teilnehmer/innen:  
 
 
Beirat: 
Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram, Herr Woite 
 
Verwaltung: 
Herr Bracke, Frau Weil, Herr Mieth, Frau Pniewski 
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- 
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
1. Autokino auf dem Parkplatz vor dem Waldbad Dünnw ald 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Der Verein Freies Ortskartell Dünnwald e.V. als Betreiber des Waldbads möchte in 
den Sommermonaten ein Autokino auf dem Parkplatz vor dem Waldbad Dünnwald 
veranstalten. Der Zeitraum erstreckt sich von Erteilung der Baugenehmigung bis En- 
de August (Bauantrag ist aktuell noch nicht eingereicht). Die Veranstaltungen dienen 
ausschließlich der Kostendeckung des Waldbades. Sie sind als Ersatz für die in die- 
sen Monaten eigentlich geplanten, und nun aufgrund der Corona-Krise ausfallenden 
Konzerten geplant. Für diese Konzerte existiert eine Genehmigung aus 2014 mit bis 
zu 3.000 Zuschauern, zu der auch der Beirat sein positives Votum gegeben hat. Die 
Genehmigung wurde befristet erteilt bis zum 31.10.2024. 
Der Hauptparkplatz (Flurstück 138) neben dem Waldbad, soll ausschließlich für ein 
Auto-Kino benutzt werden. Insbesondere ist bei keiner Veranstaltung die Verwen- 
dung von Pyrotechnik vorgesehen. Da die Größe des Parkplatzes eingeschränkt ist, 
rechnet der Veranstalter mit einer Anzahl von maximal 87 Autos pro Vorstellung. 
Diese Zahl kann bei schlechter Witterung erfahrungsgemäß auf bis zu 30% der ver- 
kauften Eintrittskarten sinken.  
Die Besucherautos werden vor der temporären Leinwand versetzt im Schachbrett- 
muster positioniert. Die Autos werden bei Ankunft und Abfahrt auf dem Gelände 
durch Ordner unter Berücksichtigung der Hygieneparameter kontrolliert und gestellt.  
Die Veranstaltung beginnt um 20:00 Uhr (Einlass) und endet um 23:00Uhr. Die jewei- 
lige Filmvorstellung dauert zwischen 1 ½ -2 Stunden und der Ton wird durch Ton-
UKW Wellen in alle Fahrzeuge übertragen.  
Vor der Einfahrt auf den Parkplatz werden die Tickets durch die Fenster der Autos 
gescannt und die Gäste durch einen Gastrostand kontaktlos mit Popcorn / Getränke 
versorgt. Hierbei werden die Vorschriften des Hygieneamtes eingehalten.  
Nach Beendigung der Vorstellung werden die Autos durch die Ordner vom Parkplatz 
geleitet.

Mittig vor der Leinwand des Parkplatzes ist die Filmtechnik untergebracht welche 
schnell auf und abgebaut werden kann.  
Abendveranstaltungen  
Das Anfahren und Abfahren der Parkplatzfläche wird durch Ordner gesichert und ko- 
ordiniert. Vor dem Kinofilm, werden alle Gäste über die Gegebenheiten sowie Verhal- 
tensregeln informiert. Nach dem Ende des Filmes werden die Autofahrer gebeten, 
geordnet und langsam das Gelände zu verlassen.  
Auf-und Abbau  
Der Aufbau der Technik und des Gastrobereiches erfolgen im Allgemeinen am Tag 
der Veranstaltung ab 14:00 Uhr. Der Rückbau beginnt in der Regel direkt ab Veran- 
staltungsende, wird während der Nachtzeit (24:00-7:00 Uhr) unterbrochen und am 
Folgetag abgeschlossen. Das Gerüst der Leinwand wird nicht abgebaut, sondern nur 
gegen nächtliche Besucher gesichert.  
Neben der Leinwand werden an den Notausgängen und Fluchtwegen LED-Fluter 
montiert, die nur in einem Notfall zum Einsatz kommen und den Platz ausleuchten 
können. Im Regelbetrieb gibt es nur kleinräumige Notausgangsleuchten ähnlich wie 
im Kino (gegenüber dem Beantragunsdokument noch einmal konkretisiert durch 
Auskunft des Veranstalters, Herrn Sören Roth, tel. am 14.05.2020). 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Sämtliche Aufbauten erfolgen auf bereits vollversiegelten Flächen. Es wird keinerlei 
Vegetation für die Veranstaltung in Anspruch genommen. Daher wird keine Kompen- 
sation notwendig. 
 
Artenschutz: 
 
Da die Lichtemissionen, die von dem Beamer sowie der Notbeleuchtung ausgehen 
nur auf einige Abendstunden beschränkt bleiben, werden die Lichtemissionen als 
nicht so gravierend angesehen.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Der Aufbau und der Betrieb des Autokinos rufen keine Eingriffe hervor, weil die Auf- 
bauten wie auch nachher die Besucher in ihren Autos auf bereits vollversiegelten 
Flächen stehen. Auch artenschutzrechtlich bestehen gehen das Vorhaben keine Be- 
denken. Die Leinwand als temporäre Bauanlage verstößt jedoch gegen das Verbot 
Nr. 5, nach welchem es verboten ist, ‚bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch 
wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.‘ 
  
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- 
und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte Vorhaben 
einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) 
BNatSchG. 
 
Dem Ortskartell Dünnwald e.V. entstehen als Verein dieses Jahr aufgrund der feh-

lenden Einnahmen aus den in den sonstigen Jahren stattfindenden Konzerten in 
empfindlichen Ausmaß Verluste. Auch wird an die Bedürfnisse der Bürger der nahe- 
gelegenen Stadtteile gedacht und mögliche Freizeitangebote vorbereitet. Das Vorha- 
ben ist auf vollversiegelten Flächen geplant, so dass es zu keinen Beeinträchtigun- 
gen von Pflanzen und Tieren kommt. 
 
Aufgrund der schwierigen Situation für den Antragsteller und der guten Vereinbarkeit 
mit Natur und Landschaft werden aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Vo- 
raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr.2 BNatSchG damit als gegeben 
angesehen. 
 
Entscheidung:  
 
Der Beirat stimmt einer Befreiung mit einer Befristung bis zum 31.08 2020 (mit Ver- 
längerungsoption 30.09.2020) unter der Voraussetzung, dass der Rückbau ohne den 
Einsatz von LED-Flutern zu Platzbeleuchtung stattfindet, zu. 
 
 
 
2. Planänderung wegen einer Leitungsverlegung im Ra hmen des Ausbaues 
der B 265n –Ortsumgehung Hürth-Hermülheim und 4-streifigen Ausbau der 
B 265 Luxemburger Straße in Köln- Klettenberg 
LSG L 17, Bez. 3 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
 
Für den Neubau der Ortsumgehung Hürth-Hermülheim liegt aus 2011 ein Planfest- 
stellungsbeschluss vor. Im Zuge der Ausführungsplanung im Bereich der Luxembur- 
ger Straße wurde festgestellt, dass: 
 
a)  eine sich unterhalb des geplanten und planfestg estellten Regenrückhaltebeckens 
verlaufende Trinkwasserleitung (DN 1100) in einer Länge von 220 m verlegt wer- 
den muss. Diese Verlegung erfolgt aufgrund von Variantenprüfungen auf der 
Nordseite und sehr nah am auszubauenden Regenwasserbecken, z. T im Ar- 
beitsstreifen für das Regenrückhaltebecken. 
b) Ist die Verlegung der im Rahmen des Straßenausba us erforderlich werdenden 
straßenparallelgeführten Regenwasserleitung auf einer Länge von 65 m erforder- 
lich, da sich diese höhengleich mit der (nicht bekannten) Trinkwasserleitung 
kreuzt. 
 
Da es sich um Folgemaßnahmen aus der Umsetzung eines planfestgestellten Vor- 
habens handelt, musste zuvor vom Vorhabenträger über eine Einzelfallprüfung bei 
der damals verfahrensführenden Behörde (Bezirksregierung Köln(BR)) nachgewie- 
sen werden, dass die geplanten Maßnahmen nicht UVP-pflichtig sind. Dies wurde 
seitens der BR bestätigt, so dass das Vorhaben zum „Fall von unwesentlicher Be- 
deutung“ eingestuft wurde und somit einzelne behördliche Entscheidungen, wie die 
der naturschutzrechtlichen Befreiung, vom Vorhabenträger eingeholt werden müs- 
sen.

Eingriff / Kompensation:  
 
Der durch die Verlegung verursachte Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt in den 
Biotoptyp Intensivwiese und beläuft sich auf insgesamt 1514 Biotopwertpunkte. 
Da es sich um eine Ergänzung einer bei der BR planfestgestellten Maßnahme han- 
delt und Straßen NRW als Vorhabenträger agiert, ist die Höhere Naturschutzbehörde 
(HNB) für die Abhandlung der Eingriffsregelung zuständig. Im Benehmen zwischen 
Straßen NRW und der BR hinsichtlich der Abhandlung der Eingriffsregelung hat sich 
die HNB einverstanden erklärt, die aus dem Ursprungsvorhaben ermittelte Überkom- 
pensation für die hier ermittelten 1514 Biotopwertpunkte anzuerkennen. 
 
Artenschutz: 
 
Sowohl die Leitungsumlegung als auch die Erstellung des Rückhaltebeckens sind in 
einem Bereich geplant, der nicht von Gehölzen bestanden ist. 
 
Da die Leitungsverlegung aus artenschutzfachlicher Sicht einen rein temporären 
Eingriff darstellt und in dem Bereich nicht boden-brütenden Vogelarten zu rechnen 
ist, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die geplante 
Maßnahme. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die Verlegung der Leitungen soll auf Flächen realisiert werden, die sich im Geltungs- 
bereich des Landschaftsplanes befinden und als Landschaftsschutzgebiet L 17 mit 
einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Betroffen ist insbe- 
sondere 
Verbot Nr. 6:  „ober- und unterirdische Versorgungs- oder Materialtransportleitungen 
(Frei- oder Rohrleitungen) … zu verlegen und zu änd ern“ und 
Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmun- 
gen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. 
 
Vor dem Hintergrund, dass der erste Bauabschnitt der planfestgestellte Ortsumge- 
hung Hürth-Hermülheim nahezu fertiggestellt ist und erst im Rahmen der Ausbaupla- 
nung des zweiten Bauabschnittes die beantragte Leitungsverlegung erkennbar wur- 
de und die Straßenentwässerung ohne Verlegung nicht gewährleitet wäre, überwiegt 
im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Verlegung der Leitungen ge- 
genüber dem öffentlichen Interesse der zu berücksichtigen Naturschutzbelange in 
Form von einem temporäreren Eingriff in Intensivwiesenflächen. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind daher die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG damit als gegeben zu betrachten. 
 
Entscheidung:  
 
Der Beirat stimmt zu. 
 
Der BR als Genehmigungsbehörde soll deutlich zum Ausdruck gebracht werden, 
dass der Beirat sein Unverständnis kundtut, wie es zu einer solchen Fehlplanung 
kommen kann.

3. Bewegungsparcours im Hafenpark in Köln Deutz 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Im Rahmen des städtischen „Gesamtkonzepts Bewegungsparcours“ plant das Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen (67) nordöstlich der Drehbrücke in Köln Deutz 
die Erstellung eines Fitnessparks auf dem Grundstück Gemarkung Deutz, Flur 34, 
Flurstück 2425. Das Gesamtkonzept Bewegungsparcours wurde dem Beirat bereits 
vorgelegt (Session-Nr. 2531/2019). Es liegt zudem ein Ratsbeschluss vor (Session-
Nr. 0639/2019). Der Standort wurde für den rechtsrheinischen „Inneren Grüngürtel“ 
ausgewählt aufgrund seiner gut erreichbaren Lage am Deutzer Hafen. 
 
Am stark urban geprägten Deutzer Hafen findet regelmäßig die Kölner Rheinkirmes 
statt. Daneben werden der Deutzer Hafen, die nahen Poller Wiesen und der Rhein- 
park für diverse sportliche Freizeitaktivitäten (z.B. Basketball, Inlineskating, Lauftrai- 
ning, etc.) genutzt. Über die nahe gelegene Severinsbrücke kann der künftige Bewe- 
gungsparcours auch von der Innenstadt aus schnell erreicht werden. Die Haltestelle 
„Köln Drehbrücke“ der Bahnlinie 7 liegt rund 50 m östlich der vorgesehenen Fläche. 
Auch von der Suevenstraße, an der die Linien 3 und 4 verkehren, ist der Bewe- 
gungsparcours gut erreichbar. 
 
Die Fläche die für den künftigen Bewegungsparcours vorgesehen ist, ist aktuell mit 
Scherrasen bewachsen und liegt angrenzend an den Spielplatz im Hafenpark. 
Die umgebenden Bäume sollen den Park von der Siegburger Straße abschirmen und 
vollständig erhalten bleiben. Holzschnitzel sollen den Trainingsgeräten als Unter- 
grund dienen und die Versickerungsfähigkeit der Fläche weiterhin gewährleisten. 
 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans 68449.09.002.00 liegt. Es ist keine Baugenehmigung für das Pro- 
jekt und auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforder- 
lich. Der Bebauungsplan legt an der Stelle Grünfläche fest. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Das Vorhaben soll ausschließlich auf einer Scherrasenfläche realisiert werden. Die 
Abhandlung der Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG wird von 67 durchgeführt. Im 
Vorabzug der Bilanzierung ist zur Kompensation des Eingriffs die Pflanzung von 9 
standorttypischen Bäumen vor Ort vorgesehen. 
 
Artenschutz: 
 
Abschließende Aussage liegt noch nicht vor. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- 
und Verbotsbestimmungen festgesetzt ist.

Dem Vorhaben stehen vorrangig die Verbote Nr. 1 und Nr. 5 des Landschaftsplans 
der Stadt Köln (3.3.1) entgegen. Teilflächen mit Scherrasen müssen im Rahmen des 
Vorhabens den Trainingsgeräten weichen. Somit bedarf das beantragte Vorhaben 
einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) 
BNatSchG. 
  
Der Trainingsparcours stellt eine kostenfreie, öffentlich zugängliche Trainingsmög- 
lichkeit an einem zentralen Ort in Köln dar. Die Stadt Köln möchte damit der Öffent- 
lichkeit die Möglichkeit zur schwellenarmen Gesundheitsförderung bieten. Der künfti- 
ge Fitnesspark soll dabei einfach mit dem ÖPNV und zu Fuß erreichbar sein. Der Ha- 
fenpark liegt an einer stark frequentierten Laufstrecke zwischen den Poller Wiesen 
und dem Rheinpark und kann auch über die Severinsbrücke schnell von der Innen- 
stadt aus erreicht werden. 
 
Da es sich bei diesem Vorhaben um einen öffentlich zugänglichen Bewegungspar- 
cours zur Gesundheitsförderung handelt und der Eingriff in die Natur- und Landschaft 
lediglich geringen Einfluss auf die ökologische Wertigkeit der Fläche hat und zudem 
vor Ort kompensiert werden kann, werden aus Sicht der Unteren Naturschutzbehör- 
de die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG im Sinne 
des öffentlichen Interesses damit als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung:  
 
Der Beirat stimmt einer Befreiung unter der Voraussetzung zu, dass kein weiterer 
Bewegungsparcours auf den Poller-Wiesen geplant wird. 
Dies ist vom Vorhabenträger zu bestätigen. 
 
 
 
4. Aufstellung eines Funkmastes am Lindweiler Weg 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Die Deutsche Telekom AG plant die Aufstellung eines Funkmastes am Lindweilerweg 
in Köln Longerich (Gemarkung Longerich, Flur 32, Flurstück 476) angrenzend an das 
Autobahnkreuz Köln-Nord (A1 und A57). Damit soll der umliegende Bereich inkl. dem 
Autobahnkreuz mit dem neuen schnellen Netzstandard versorgt werden. 
Der Mast soll auf einer bereits voll versiegelten, nicht mehr komplett benötigten 
Parkplatzfläche aufgestellt werden. Der Parkplatz war ursprünglich für den nahen 
Fußballplatz erstellt worden, der allerdings zurückgebaut wird. Die Hälfte des Park- 
platzes soll weiterhin erhalten bleiben für Spaziergänger/innen, die von dort ihre 
Spaziergänge starten. 
Es soll ein Gittermast mit einer Gesamthöhe von 45 m aufgestellt werden. Die in An- 
spruch genommene Grundfläche umfasst zunächst 12,80 m x 14,30 m (Baugrube) 
und final 9,70 m x 9,90 m (mit Umzäunung) Der Stromanschluss soll am Lindweiler- 
weg erfolgen, sodass auch dafür nur bereits versiegelte Fläche in Anspruch genom- 
men wird. 
Um das Autobahnkreuz mit dem neuen Netzstandard zu versorgen, musste ein na- 
her Standort gewählt werden. Mögliche Alternativen außerhalb des Schutzgebiets 
auf der östlichen Schleife am Autobahnanschluss K-Longerich konnten ausgeschlos-

sen werden, da der Mast hier zum einen eine größere visuelle Störung dargestellt 
hätte und ohne Gehölzentfernung zu nah an den Straßen liegen würde. Zudem wäre 
für die regelmäßige Wartung dort eine Zufahrt notwendig. Die Nachrüstung von be- 
stehenden Anlagen würde den Bereich nicht abdecken. 
Der Parkplatz ist von einer rund 20 - 25 m hohen Waldstruktur umgeben, um die vi- 
suellen Störung des Landschaftsbildes zu minimieren. Die Umgebung ist geprägt 
durch die Zerschneidung der Grüninseln durch das nahe Autobahnkreuz und der Mi- 
litärringstraße. Insgesamt ist die Umgebung urban geprägt. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Der Parkplatz, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, ist bereits voll versiegelt, 
sodass kein Eingriff in die Vegetation stattfindet. Der Eingriff in das Landschaftsbild 
wird entsprechend der Vorgaben des LANUV durch die Zahlung eines Ersatzgeldes 
kompensiert. 
 
Artenschutz: 
 
Eine abschließende Aussage steht noch aus.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- 
und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind.  
 
Insbesondere die Verbote Nr. 5 „bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO 
NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.“ und Nr. 6 „ober- und unterirdi- 
sche Leitungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen 
oder zu ändern“ stehen dem Vorhaben entgegen. 
Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmun- 
gen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. 
Der beschleunigte Netzausbau des Mobilfunknetzes in Deutschland ist ein bedeu- 
tendes bundesweites Vorhaben. Ziel ist die flächendeckende Versorgung mit schnel- 
lem Internet. Vor allem der urbane Raum soll mit dem neuen 5G-Standard ausgestat- 
tet werden, um Echtzeitdatenübertragung (z.B. für das autonome Fahren) zu gewähr- 
leisten. 
 
Im Rahmen des Projekts findet keine Beeinträchtigung der Vegetation statt. Der Ein- 
griff in das bereits urbane Landschaftsbild wird durch die umgebenden Bäume ge- 
mindert. 
Aufgrund der Bedeutung des Projekts als Teil des bundesweiten Netzausbaus, um 
der Öffentlichkeit zukünftig flächendeckend den neuen Netzstandard zur Verfügung 
zu stellen und der Vereinbarkeit mit Natur und Landschaft werden aus Sicht der Un- 
teren Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 
BNatSchG damit als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung:  
 
Der Beirat stimmt zu.

Sonstiges 
 
1. Herr Bracke teilt mit, dass Frau Weil zukünftig offiziell die stellvertretende Sach- 
gebietsleitung übernehmen wird und von einer Sachbearbeiterstelle zur Projekt- 
bearbeitung wechseln wird.  
 
2. Herr von der Stein bittet darum, das zukünftig d ie Unterlagen für die Beiratsvor- 
besprechung digital zur Verfügung gestellt wird. Herr Bracke bejaht dies.  
 
3. Es wird darüber diskutiert, ob die zukünftigen B eiratsvorbesprechungen für die 
Bevölkerung öffentlich gemacht werden. Somit müsste für die kommende Vorbe- 
sprechung vorab eine Tagesordnung erstellt werden und mit vollständigen Unter- 
lagen im Ratsinformationsystem veröffentlicht werden. In der kommenden Bei- 
ratssitzung soll darüber beraten werden, ob diese Vorgehensweise so umgesetzt 
werden soll.  
 
Herr Bracke befürwortet dieses.  
 
Frau Maaß soll prüfen, in welchem Umfang die Beiratssitzungen und die Vorbe- 
sprechungen  in nächster Zeit stattfinden können.  
 
4. Frau Weil berichtet von den Problemen und dem ak tuellen Stand mit der Bewei- 
dung in Worringen. Aufgrund der immensen Gegenwehr und der ständigen Zer- 
schneidung der Zäune durch die Bürger, wird das Schutzgebiet zurzeit im 
Schichtdienst durch die KGAB bewacht.

Beratungsverlauf (1)

22.06.2020 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1641/2020
Typ
Mitteilung BV
Datum
05.06.2020
Erstellt
29.05.2020 10:37