3053/2024
Vorlage Raum13; Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz-Mülheimer-Str. 137-139, Gebäude 1-3 sowie 147-149 Innenhof, Gebäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung
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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/23 Vorlagen-Nummer 3053/2024 Freigabedatum 09.10.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit- glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW. Betreff Vorlage Raum13; Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz-Mülheimer-Str. 137-139, Gebäude 1-3 sowie 147-149 Innenhof, Gebäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung - siehe Session-Vorlage 0859/2024 Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 28.10.2024 Begründung für die Dringlichkeit: Bei einer aktuellen Begehung in der letzten Woche musste festgestellt werden, dass die Zahl der Schäden erheblich zugenommen hat. Um weitere Schäden unverzüglich vermeiden zu können, ist eine schnellstmögliche Übergabe an die Mieter erforderlich. Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss nimmt die Entscheidung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 zur Kenntnis. Er hält an seiner Entscheidung im Liegenschaftsausschuss vom 09.09.2024 fest: Der Liegenschaftsausschuss stimmt der Vermietung der ehemaligen KHD Hauptverwaltung in der Deutz-Mülheimer Straße Fläche 137 – 139, Gebäude 1-3 Fläche 147 – 149, Innenhof Fläche 147 – 149, Gebäude 22 und einer Teilfläche von Gebäude 23 gem. dem Mietvertrag für die Dauer von zehn Jahren zur Zwischennutzung an die Zukunfts Werk Stadt gGmbH i.G., vertreten durch die Geschäftsführung Frau Anja Kolacek und Herrn Marc-Oliver Leßle, Haselbergstr. 15, 50931 Köln, zu. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 09.10.2024 gez. Reker gez. Sommer 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Anlage 1 - Beschlussvorlage 0859_2024
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Dezernat, Dienststelle VIII/23 Vorlagen-Nummer 0859/2024 Freigabedatum 22.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz-Mülheimer Str. 137 - 139, Gebäude 1-3 sowie 147 – 149 Innenhof, Gebäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung Beschlussorgan Liegenschaftsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss stimmt der Vermietung der ehemaligen KHD Hauptver- waltung in der Deutz-Mülheimer Straße Fläche 137 - 139, Gebäude 1-3 (Anlage 1 zum Mietvertrag: hellrot hinterlegt) Fläche 147 - 149, Innenhof (Anlage 1 zum Mietvertrag: grün hinterlegt) Fläche 147 - 149, Gebäude 22 und einer Teilfläche von Gebäude 23 (Anlage 1 zum Mietvertrag: blau hinterlegt) gemäß dem als Anlage beigefügten Mietvertrag für die Dauer von zehn Jahren zur Zwischennutzung an die Zukunfts Werk Stadt gGmbH i.G., vertreten durch die Ge- schäftsführung Frau Anja Kolacek und Herrn Marc-Oliver Leßle, Haselbergstr. 15, 50931 Köln, zu. Liegenschaftsausschuss 22.04.2024 10.06.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Liegenschaftsausschuss 09.09.2024 2 Begründung: Die Beschlussvorlage ist Ergebnis der in der Mitteilung 3584/2023 angekündigten Vertrags- verhandlungen mit der Raum 13 gGmbH über eine Vermietung der benannten Flächen zur zehnjährigen Zwischennutzung. Aufgrund der Komplexität der Mietsache und des ausgehan- delten Vertrages konnte der Mietvertrag erst jetzt endverhandelt werden. Die Raum 13 gGmb hat in diesem Zusammenhang darüber informiert, dass Vertragspartnerin die in Gründung be- findliche Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G. werden soll. Der Vertrag ist als An- lage 1 beigefügt. Im Einzelnen ist auf folgende Punkte besonders hinzuweisen: - Das Mietverhältnis beginnt unmittelbar nach dem Gremienbeschluss und wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Die 10-jährige Mietlaufzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mieterin eine Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung für das Mietobjekt vollziehbar erhalten hat. - Die Mieterin hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnis- ses nach ihrer kaufmännischen Einschätzung, insbesondere auch unter Berücksichti- gung ihres gemeinnützigen Gesellschaftszwecks nicht oder nicht mehr wirtschaftlich erscheint. - Die Stadt übernimmt wie in der Vorlage 3876/2023 mitgeteilt die Kosten für die Her- stellung des nutzbaren Zustands (Herstellung Strom-/Wasser/Wasser-/Abwasser-An- schluss (schrittweise nach Baufortschritt) sowie Kosten Herstellung Hofzufahrt). In den Verhandlungen über den Mietvertrag wurde folgende Einigung erzielt: Für die Herstel- lung der Hofzufahrt wird eine Pauschale von 40.000,00 € übernommen. Für die Her- stellung des nutzbaren Zustands wird eine Pauschale von 30.000,00 € übernommen. - Keine Einigung gab es hinsichtlich der Betriebskosten. Der von der Verwaltung zur Be- schlussfassung vorgelegte Mietvertrag sieht vor, dass die Betriebskosten einschließ- lich Grundbesitzabgaben von der Mieterin getragen werden. Bestandteil der Betriebs- kosten sind u.a. auch die Grundsteuer (jährlich 2.068,96 €) sowie die Straßenreini- gungsgebühren (jährlich 5.965,02 €). Die Mieterin ist der Auffassung, dass der in der Mitteilung vom 30.11.2023 (Vorlagen- Nummer 3876/2023) genannte Mietzins auch die Betriebskosten mit umfasst und je- denfalls für die Aufbauphase keine Betriebskosten, insbesondere keine öffentlichen Abgaben und Gebühren, auf den Mieterin umgelegt werden. Sie verweist zur Begrün- dung auf ihre Gemeinnützigkeit: Sie müsse diese Kosten nach hinten raus auch wieder „umlegen“ bzw. weiterreichen. Nach ihrer Auffassung beschränke sich die Kostentra- gungspflicht des Mieters „auf die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskostenpo- sitionen für die Versorgung des Mietobjekts mit Frischwasser, Strom, Heizung/Warm- wasser, Energie-/Gas sowie auf die Müllbeseitigungsgebühren. Weitere Betriebskos- ten, nämlich insb. „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ gemäß § 2 Zif- fer 1 BetrKV, „die Kosten der Entwässerung“ gemäß § 2 Ziffer 3 BetrKV, „die Kosten der Straßenreinigung“ gemäß § 2 Ziffer 8 BetrKV, „die Kosten der Sach- und Haft- pflichtversicherung“ für das Gebäude gemäß § 2 Ziffer 13 BetrKV und die Kosten für einen etwaigen städtischen Hauswart gemäß § 2 Ziffer 14 BetrKV, sollten von der Stadt als Vermieterin getragen werden. Die Mieterin schlägt vor, die Betriebskostenre- gelung ebenso wie die Miete gemäß § 5 Ziffer 1 dieses Mietvertrags, ab dem 4. Miet- jahr entsprechend § 5 Ziffer 2. dieses Mietvertrags zu evaluieren und neu festzuset- zen. Die Verwaltung hat diesen Vorschlag abgelehnt, da die Übertragung der Betriebskos- ten die übliche Verwaltungspraxis darstellt, auch bei der Vermietung an gemeinnützige Organisationen. Zudem unterstützt die Stadt die Mieterin bereits dadurch, dass der 3 Mietzins zu Beginn auf 1 € festgesetzt ist. Zudem unterstützt die Stadt die Mieterin hier auch durch die Übernahme der Kostenpauschalen für Hausanschluss und Herstellung der Hofzufahrt. - Für die Nutzung des Innenhofs ist zugunsten der Stadt ein Belegungsrecht für diese Hoffläche von 4 Tagen pro Monat vereinbart, das über das Kulturraummanagement grundsätzlich im Rahmen einer Jahresplanung belegt werden soll. Die näheren Einzel- heiten werden noch zwischen Verwaltung und Mieterin abgestimmt. Parallele Gespräche mit dem Initiativkreis Otto-Lagen-Quartier Die Stadtverwaltung führt parallel Gespräche mit dem Initiativkreis Otto-Langen-Quartier und einem Konsortium assoziierter Vereine mit dem Ziel, das Objekt Deutz-Mülheimer Straße 151- 153 an den Initiativkreis zu vermieten. Der Initiativkreis hat auch Interesse an einer Nutzung von Räumlichkeiten in der Liegenschaft 147-149 (EG, 1. OG und 2. OG Gebäude 22 und 23) sowie des Innenhofs angemeldet, die nach bisheriger Planung an die Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G vermietet werden sollen. Der Kompromissvorschlag des Initiativkreises ist in Anlage 3 dargestellt. Die Verwaltung hat versucht, beide Seiten in einem Termin zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Dieser Versuch ist gescheitert. Die Verwaltung hat den Initiativkreis daraufhin darüber informiert, dass die Bereiche in der Liegenschaft 147-149 wie ursprünglich vorgese- hen weiterhin an die Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G., vermietet werden.
Anlage 2 - Auszug BV Mülheim 30.09.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax: (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 01.10.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 31.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 öffentlich 9.2.1 Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz - Mülheimer Str. 137 - 139, Gebäude 1-3 sowie 147 – 149 Innenhof, Ge- bäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung 0859/2024 Beschlussvorschlaq: Der Liegenschaftsausschuss stimmt der Vermietung der ehemaligen KHD Hauptver- waltung in der Deutz-Mülheimer Straße Fläche 137 - 139, Gebäude 1-3 (Anlage 1 zum Mietvertrag: hellrot hinterlegt) Fläche 147 - 149, Innenhof (Anlage 1 zum Mietvertrag: grün hinterlegt) Fläche 147 - 149, Gebäude 22 und einer Teilfläche von Gebäude 23 (Anlage 1 zum Mietvertrag: blau hinterlegt) gemäß dem als Anlage beigefügten Mietvertrag für die Dauer von zehn Jahren zur Zwischennutzung an die Zukunfts Werk Stadt gGmbH i.G., vertreten durch die Ge- schäftsführung Frau Anja Kolacek und Herrn Marc-Oliver Leßle, Haselbergstr. 15, 50931 Köln, zu. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen Stimme von Frau Hane-Knoll (Fraktion DIE Linke) bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des Einzelmandatsträgers Altefrohne (Die PARTEI) abgelehnt. Anschließend lässt Herr Bezirksbürgermeister Fuchs über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen: Beschlussvorschlag: Die BV stimmt dem Mietvertrag mit folgenden Maßgaben zu: 1. Entgegen § 24 des Mietvertrages entscheidet der Mieter nicht im eigenen Ermes- sen über Untervermietungen. Stattdessen genehmigt ein kommunaler Beirat die Ge- nehmigungen im billigen Ermessen (vgl. § 315 BGB). 2. Die Verwaltung wird aufgefordert, die Gespräche mit dem Initiativkreis Otto Langen zur Vermietung des übrigen Gebäudeteils unverzüglich weiterzuführen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung des Einzelmandatsträgers Altefrohne (Die PARTEI) abgelehnt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3053/2024
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 09.10.2024
- Erstellt
- 02.10.2024 12:24