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1976/2023

Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA - Antwort der Bezirksregierung Köln

Mitteilung Ausschuss 16.06.2023

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 05.09.2023, TOP 6.1

Anlage_Schreiben der Bezirksregierung vom 13.06.2023

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Anlage_Schreiben der Bezirksregierung vom 13.06.2023

8296 Zeichen

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln 
 
 
Datum: 13. Juni 2023 
Seite 1 von 4 
 
Aktenzeichen: 
31.1.1. KVerfR  K Ne  
 
 
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Fragen von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE 
LINKE, und 
Volt für Beschlussvorschlag zu TOP 5.1. der Sitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses am 7.2.2023 
Wir bitten die Verwaltung uns die Gesamtfassung der Antworten der 
Bezirksregierung 
Köln als Mitteilung in einer der nächsten Ausschusssitzungen 
zukommen zu lassen. 
 
 
1. Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe r) GO NRW ist der Rat für die 
Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen 
Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche 
Rechnungsprüfung zuständig. Welche Befugnisse können vor dem 
Hintergrund dieser und weiterer Regelungen der GO NRW – u.a. zur 
Unabhängigkeit – im Rahmen der Auswahl und Besetzung der Stellen des 
Rechnungsprüfungsamtes dem Rat und/oder dem/der Oberbürgermeister*in 
zustehen? 
 
Nach § 101 Abs. 4 GO NRW bestellt der Rat die Leitung der örtlichen 
Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft diese ab. Die Auswahl und 
Besetzung der Stellen der Leitung sowie der Prüfer unterliegt dabei strengen 
Voraussetzungen: 
- Nach § 101 Abs. 3 GO NRW muss die Leitung der örtlichen 
Rechnungsprüfung hauptamtlich bei der Gemeinde bedienstet sein. Sie 
muss die für das Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung 
besitzen. 
- Nach § 101 Abs. 4 S. 2 GO NRW können die Leitung und die Prüfer nicht 
Mitglieder des Rates sein (vgl. auch § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG) und dürfen 
eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren 
Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 
- Nach § 101 Abs. 6 S. 1 GO NRW dürfen die Leitung und die Prüfer der 
örtlichen Rechnungsprüfung zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, 
einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Kämmerer und zu anderen 
Bediensteten der Finanzbuchhaltung nicht in einem die Befangenheit 
begründenden Verhältnis nach § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW stehen. 
Der Ratsvorbehalt sowohl aus § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r) als auch § 101 Abs. 4 S. 1 
GO NRW unterstreichen, dass ausschließlich der Rat für die Bestellung und 
Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie

Datum: 13. Juni 2023 
Seite 2 von 4 
Bezirksregierung Köln 
die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig 
ist. 
 
 
2. Gelten die strengen Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung 
des Leiters bzw. der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes auch für die 
stellvertretende Leitung des Rechnungsprüfungsamtes? 
 
Der Ratsvorbehalt aus §§ 41 Abs. 1 S. 2 lit. r), 101 Abs. 4 S. 1 GO NRW 
besagt, dass der Rat ausschließlich für die Bestellung und Abberufung der 
Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zuständig ist. nach dem Wortlaut des 
§ 101 Abs. 3 GO NRW ist darunter lediglich die Leiterin oder der Leiter der 
örtlichen Rechnungsprüfung zu verstehen. Eine Ausweitung der Kompetenzen 
auf die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Leitung der örtlichen 
Rechnungsprüfung ist demnach nicht durch den Gesetzgeber vorgesehen.  
 
3. Welche innerorganisatorischen Befugnisse obliegen der Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Vorgesetztenfunktion und der 
Geschäftsverteilung bei der Stadt Köln? Inwieweit kann oder muss die 
Bestimmung der eigenen Stellvertretung – auch vor dem Hintergrund der 
Möglichkeit der Abberufung bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung 
– hiervon erfasst sein? 
 
Siehe Antwort zu 4.  
 
4. Organisatorische Entscheidungen das Rechnungsprüfungsamt betreffend 
sind grundsätzlich von der Oberbürgermeisterin zu treffen. Aufgrund der 
kommunalverfassungsrechtlichen Verpflichtung der Gemeinde, ein 
Rechnungsprüfungsamt einzurichten, der ausschließlichen Befugnis des 
Rates zur weiteren Aufgabenübertragung sowie der zu gewährleistenden 
Unabhängigkeit: inwieweit ist der Rat in Entscheidungen zur nicht nur 
sachlichen, sondern auch personell auskömmlichen Ausstattung des 
Rechnungsprüfungsamtes einzubeziehen? 
 
Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und ihm 
in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. 
r) sowie § 101 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist der Rat für die personelle Besetzung 
der Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung zuständig. Die 
Oberbürgermeisterin trifft nach § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW (nur) 
dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts 
Anderes bestimmt ist.

Datum: 13. Juni 2023 
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Bezirksregierung Köln 
Demnach kann die örtliche Rechnungsprüfung nicht wie die anderen 
Dienststellen der Geschäftsverteilungsbefugnis der Oberbürgermeisterin (§ 62 
Abs. 1 GO NRW) unterworfen werden. Die Befugnisse der 
Oberbürgermeisterin hinsichtlich der sachlichen Tätigkeit der örtlichen 
Rechnungsprüfung bewegen sich im Rahmen des § 104 Abs. 4 GO NRW. Sie 
bleibt allerdings Dienstvorgesetzte der Leitung und der Prüfer (vgl. § 73 Abs. 2 
GO NRW). Die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der 
örtlichen Rechnungsprüfung fällt wiederum nach § 41 Abs. 1S. 2 lit. r) und § 
101 Abs. 4 GO NRW in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates.  
 
5. In der GO NRW in § 101 Abs. 1 ist die Einrichtung der Örtlichen 
Rechnungsprüfung festgeschrieben. Dazu werden verschiedene 
Möglichkeiten aufgezeigt. Die Kommunen können in einer Vereinbarung 
andere kommunale Rechnungsprüfer beauftragen oder sogar einen 
Wirtschaftsprüfer. Immer wird die Rechnungsprüfung als Ganzes betrachtet 
und ausgegliedert/vergeben und nicht in Teilsegmenten betrachtet. Ist das 
nicht ein entscheidender Grund, warum die Gemeindeordnung zumeist von 
der „Leitung“ des Rechnungsprüfungsamtes spricht, insbesondere nach der 
Reform von 2019? Ist es deshalb nicht irrelevant zwischen dem/der Leiter/in 
und stellvertretenden Leiter/in zu differenzieren? 
 
Als Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist gemäß § 101 Abs. 3 GO NRW 
lediglich die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung zu 
verstehen. Die Stellvertretung wird explizit nicht vom Gesetzgeber 
angesprochen und soll folglich keine dauerhafte eigenständige Funktion 
besitzen, sondern lediglich für die Abwesenheit der Leitung bestehen. 
 
6. In § 41 Abs. 1 und Punkt r) ist die Zuständigkeit des Rates geregelt. Dort 
steht, er ist für „alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig“. 
Dort steht: „r) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der 
örtlichen Rechnungsprüfung, sowie die Erweiterung der Aufgaben der 
örtlichen Rechnungsprüfung“. Die Leitung und die Prüfung obliegen der 
Zuständigkeit des Rates und somit auch die Stellvertretende Amtsleitung 
ggf. zweite Stellvertretung, also alle Angelegenheiten!? 
 
Siehe Antwort zu 2 und 4, 5.  
 
7. Durch Neufassung der GO NRW 2019 wurde die Abwahl der „Leitung der 
Rechnungsprüfungsamtes“ in § 101 Abs. 5 eingeführt. Wie soll in der 
jetzigen Kölner Konstellation, in der die Stellvertretende Amtsleitung durch 
die Oberbürgermeisterin benannt wurde, die gesamte Amtsleitung 
abgewählt werden können? Ist das nicht ein Widerspruch?

Datum: 13. Juni 2023 
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Bezirksregierung Köln 
Gemäß § 101 Abs. 5 S. 1 GO NRW kann die Leitung der örtlichen 
Rechnungsprüfung nur durch Beschluss mit qualifizierter Ratsmehrheit und nur 
dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben 
nicht mehr gewährleistet ist. Gemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/3570 
(91), stärkt dies die Position der Leiterin oder des Leiters der örtlichen 
Rechnungsprüfung innerhalb der Verwaltung als Instrument des 
Kontrollorgans. Leitung und Stellvertretung sind hierbei – wie oben bereits 
erläutert – nicht gleichgestellt.

Mitteilung Ausschuss

1295 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 16.06.2023 
 1976/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 
 
Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA - Antwort der 
Bezirksregierung Köln 
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.02.2023 unter TOP 5.1 
„Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA Beschlussfassung zu dem Antrag 
AN/2289/2022 Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2022, TOP 3.1“ einstimmig bei Stimment-
haltung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) beschlossen, die von der Kom-
munalaufsicht bei der Bezirksregierung angebotene Möglichkeit zur Klärung rechtlicher Fra-
gen im Zusammenhang mit der Bestellung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen 
Rechnungsprüfung zu nutzen und die Verwaltung gebeten, Fragen von den Fraktionen Bünd-
nis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE, und Volt mit der Kommunalaufsicht abzustimmen: 
 
Die Verwaltung hat die von den Fraktionen formulierten Fragen beschlussgemäß an die Be-
zirksregierung Köln übermittelt. 
 
Die Bezirksregierung Köln hat die Fragen mit Schreiben vom 13.06.2023 beantwortet. Das 
Schreiben ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt.  
 
Anlage 
Schreiben der Bezirksregierung vom 13.06.2023 
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

05.09.2023 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1976/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.06.2023
Erstellt
13.06.2023 15:18