1976/2023
Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA - Antwort der Bezirksregierung Köln
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Anlage_Schreiben der Bezirksregierung vom 13.06.2023
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Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 13. Juni 2023 Seite 1 von 4 Aktenzeichen: 31.1.1. KVerfR K Ne Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Besuchstermine nur nach telefonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Bezirksregierung Köln Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 – 0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Fragen von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE, und Volt für Beschlussvorschlag zu TOP 5.1. der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 7.2.2023 Wir bitten die Verwaltung uns die Gesamtfassung der Antworten der Bezirksregierung Köln als Mitteilung in einer der nächsten Ausschusssitzungen zukommen zu lassen. 1. Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe r) GO NRW ist der Rat für die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig. Welche Befugnisse können vor dem Hintergrund dieser und weiterer Regelungen der GO NRW – u.a. zur Unabhängigkeit – im Rahmen der Auswahl und Besetzung der Stellen des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat und/oder dem/der Oberbürgermeister*in zustehen? Nach § 101 Abs. 4 GO NRW bestellt der Rat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft diese ab. Die Auswahl und Besetzung der Stellen der Leitung sowie der Prüfer unterliegt dabei strengen Voraussetzungen: - Nach § 101 Abs. 3 GO NRW muss die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung hauptamtlich bei der Gemeinde bedienstet sein. Sie muss die für das Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. - Nach § 101 Abs. 4 S. 2 GO NRW können die Leitung und die Prüfer nicht Mitglieder des Rates sein (vgl. auch § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG) und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. - Nach § 101 Abs. 6 S. 1 GO NRW dürfen die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Kämmerer und zu anderen Bediensteten der Finanzbuchhaltung nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW stehen. Der Ratsvorbehalt sowohl aus § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r) als auch § 101 Abs. 4 S. 1 GO NRW unterstreichen, dass ausschließlich der Rat für die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie Datum: 13. Juni 2023 Seite 2 von 4 Bezirksregierung Köln die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig ist. 2. Gelten die strengen Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung des Leiters bzw. der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes auch für die stellvertretende Leitung des Rechnungsprüfungsamtes? Der Ratsvorbehalt aus §§ 41 Abs. 1 S. 2 lit. r), 101 Abs. 4 S. 1 GO NRW besagt, dass der Rat ausschließlich für die Bestellung und Abberufung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zuständig ist. nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 3 GO NRW ist darunter lediglich die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung zu verstehen. Eine Ausweitung der Kompetenzen auf die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist demnach nicht durch den Gesetzgeber vorgesehen. 3. Welche innerorganisatorischen Befugnisse obliegen der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Vorgesetztenfunktion und der Geschäftsverteilung bei der Stadt Köln? Inwieweit kann oder muss die Bestimmung der eigenen Stellvertretung – auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Abberufung bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung – hiervon erfasst sein? Siehe Antwort zu 4. 4. Organisatorische Entscheidungen das Rechnungsprüfungsamt betreffend sind grundsätzlich von der Oberbürgermeisterin zu treffen. Aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Verpflichtung der Gemeinde, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, der ausschließlichen Befugnis des Rates zur weiteren Aufgabenübertragung sowie der zu gewährleistenden Unabhängigkeit: inwieweit ist der Rat in Entscheidungen zur nicht nur sachlichen, sondern auch personell auskömmlichen Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes einzubeziehen? Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und ihm in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r) sowie § 101 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist der Rat für die personelle Besetzung der Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung zuständig. Die Oberbürgermeisterin trifft nach § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW (nur) dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Datum: 13. Juni 2023 Seite 3 von 4 Bezirksregierung Köln Demnach kann die örtliche Rechnungsprüfung nicht wie die anderen Dienststellen der Geschäftsverteilungsbefugnis der Oberbürgermeisterin (§ 62 Abs. 1 GO NRW) unterworfen werden. Die Befugnisse der Oberbürgermeisterin hinsichtlich der sachlichen Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung bewegen sich im Rahmen des § 104 Abs. 4 GO NRW. Sie bleibt allerdings Dienstvorgesetzte der Leitung und der Prüfer (vgl. § 73 Abs. 2 GO NRW). Die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung fällt wiederum nach § 41 Abs. 1S. 2 lit. r) und § 101 Abs. 4 GO NRW in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates. 5. In der GO NRW in § 101 Abs. 1 ist die Einrichtung der Örtlichen Rechnungsprüfung festgeschrieben. Dazu werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Die Kommunen können in einer Vereinbarung andere kommunale Rechnungsprüfer beauftragen oder sogar einen Wirtschaftsprüfer. Immer wird die Rechnungsprüfung als Ganzes betrachtet und ausgegliedert/vergeben und nicht in Teilsegmenten betrachtet. Ist das nicht ein entscheidender Grund, warum die Gemeindeordnung zumeist von der „Leitung“ des Rechnungsprüfungsamtes spricht, insbesondere nach der Reform von 2019? Ist es deshalb nicht irrelevant zwischen dem/der Leiter/in und stellvertretenden Leiter/in zu differenzieren? Als Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist gemäß § 101 Abs. 3 GO NRW lediglich die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung zu verstehen. Die Stellvertretung wird explizit nicht vom Gesetzgeber angesprochen und soll folglich keine dauerhafte eigenständige Funktion besitzen, sondern lediglich für die Abwesenheit der Leitung bestehen. 6. In § 41 Abs. 1 und Punkt r) ist die Zuständigkeit des Rates geregelt. Dort steht, er ist für „alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig“. Dort steht: „r) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung, sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung“. Die Leitung und die Prüfung obliegen der Zuständigkeit des Rates und somit auch die Stellvertretende Amtsleitung ggf. zweite Stellvertretung, also alle Angelegenheiten!? Siehe Antwort zu 2 und 4, 5. 7. Durch Neufassung der GO NRW 2019 wurde die Abwahl der „Leitung der Rechnungsprüfungsamtes“ in § 101 Abs. 5 eingeführt. Wie soll in der jetzigen Kölner Konstellation, in der die Stellvertretende Amtsleitung durch die Oberbürgermeisterin benannt wurde, die gesamte Amtsleitung abgewählt werden können? Ist das nicht ein Widerspruch? Datum: 13. Juni 2023 Seite 4 von 4 Bezirksregierung Köln Gemäß § 101 Abs. 5 S. 1 GO NRW kann die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung nur durch Beschluss mit qualifizierter Ratsmehrheit und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Gemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/3570 (91), stärkt dies die Position der Leiterin oder des Leiters der örtlichen Rechnungsprüfung innerhalb der Verwaltung als Instrument des Kontrollorgans. Leitung und Stellvertretung sind hierbei – wie oben bereits erläutert – nicht gleichgestellt.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 16.06.2023 1976/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA - Antwort der Bezirksregierung Köln Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.02.2023 unter TOP 5.1 „Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA Beschlussfassung zu dem Antrag AN/2289/2022 Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2022, TOP 3.1“ einstimmig bei Stimment- haltung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) beschlossen, die von der Kom- munalaufsicht bei der Bezirksregierung angebotene Möglichkeit zur Klärung rechtlicher Fra- gen im Zusammenhang mit der Bestellung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen Rechnungsprüfung zu nutzen und die Verwaltung gebeten, Fragen von den Fraktionen Bünd- nis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE, und Volt mit der Kommunalaufsicht abzustimmen: Die Verwaltung hat die von den Fraktionen formulierten Fragen beschlussgemäß an die Be- zirksregierung Köln übermittelt. Die Bezirksregierung Köln hat die Fragen mit Schreiben vom 13.06.2023 beantwortet. Das Schreiben ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. Anlage Schreiben der Bezirksregierung vom 13.06.2023 Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1976/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.06.2023
- Erstellt
- 13.06.2023 15:18