4233/2016
Verkehrsfluss in der Heerstraße in Zündorf
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Mitteilung BV
2417 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/663/34 Vorlagen-Nummer 4233/2016 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.02.2017 Verkehrsfluss in der Heerstraße in Zündorf hier: Beschluss aus der Sitzung der BV 7 vom 06.12.2016, TOP 6.7 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Maßnahme nötig ist, um den Verkehrsfluss an der Heerstraße in den Morgenstunden und an besonderen Schultagen besser zur regeln. Die Vorschläge sind der Bezirksvertretung zur Entscheidung vorzulegen.“ Mitteilung der Verwaltung: Im Bereich der Heerstraße 21-54 gilt bereits in weiten Teilen ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 StVO. So ist u.a. das Halten im Bereich der Richtungspfeile an der Einmündung zur Wahner Straße untersagt. Weiterhin gilt ein Haltverbot im Bereich von Bordsteinabsenkungen und Grundstückszu- fahrten. Im Bereich der Fahrstreifenbegrenzung (Mittellinie) darf nur dann auf der Fahrbahn gehalten werden, wenn zwischen dem Kfz und der Mittellinie mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3m ver- bleibt. Unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Haltverbote bestehen nur noch vereinzelte legale Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand. Bei Einhaltung der bestehenden Haltverbote besteht selbst bei Ausnutzung aller legalen Parkmöglichkeiten keine Behinderung für den fließenden Verkehr. Der Gesetzgeber sieht in §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Verkehrs- einrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich an- zuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzlichen Rege-lungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht an-geordnet werden. Da die StVO Verkehrszei- chen in den oben genannten Bereichen verbietet, ist damit eine hinreichende Regelung getroffen, die jedem Verkehrsteilnehmer bzw. Führerscheininhaber geläufig sein muss. Im Rahmen einer Ortsbegehung mit der Polizei und dem Ordnungs-und Verkehrsdienst wurde über- prüft, ob eine Verbesserung des Verkehrsfluss möglich wäre. Mit verkehrstechnischen Mitteln ist hier keine Verbesserung der Situation zu erzielen. Die Verbesserung des Verkehrsflusses kann lediglich durch konsequentes Überwachen der gesetzli- chen Haltverbote erreicht werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4233/2016
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 31.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27