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4233/2016

Verkehrsfluss in der Heerstraße in Zündorf

Mitteilung BV 31.01.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.02.2017, TOP 6.4.1

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2417 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/663/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 4233/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.02.2017 
 
Verkehrsfluss in der Heerstraße in Zündorf 
hier: Beschluss aus der Sitzung der BV 7 vom 06.12.2016, TOP 6.7 
Beschluss:  
„Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Maßnahme nötig ist, um den Verkehrsfluss an der 
Heerstraße in den Morgenstunden und an besonderen Schultagen besser zur regeln. Die Vorschläge 
sind der Bezirksvertretung zur Entscheidung vorzulegen.“ 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Im Bereich der Heerstraße 21-54 gilt bereits in weiten Teilen ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 
StVO. So ist u.a. das Halten im Bereich der Richtungspfeile an der Einmündung zur Wahner Straße  
untersagt. Weiterhin gilt ein Haltverbot im Bereich von Bordsteinabsenkungen und Grundstückszu-
fahrten. Im Bereich der Fahrstreifenbegrenzung (Mittellinie) darf nur dann auf der Fahrbahn gehalten 
werden, wenn zwischen dem Kfz und der Mittellinie mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3m ver-
bleibt. 
 
Unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Haltverbote bestehen nur noch vereinzelte legale 
Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand. Bei Einhaltung der bestehenden Haltverbote besteht selbst bei 
Ausnutzung aller legalen Parkmöglichkeiten keine Behinderung für den fließenden Verkehr. 
 
Der Gesetzgeber sieht in §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend 
geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich an-
zuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzlichen Rege-lungen wiedergeben oder bereits 
verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht an-geordnet werden. Da die StVO Verkehrszei-
chen in den oben genannten Bereichen verbietet, ist damit eine hinreichende Regelung getroffen, die 
jedem Verkehrsteilnehmer bzw. Führerscheininhaber geläufig sein muss. 
 
Im Rahmen einer Ortsbegehung  mit der Polizei und dem Ordnungs-und Verkehrsdienst wurde über-
prüft, ob eine Verbesserung des Verkehrsfluss möglich wäre. 
 
Mit verkehrstechnischen Mitteln ist hier keine Verbesserung der Situation zu erzielen.  
Die Verbesserung des Verkehrsflusses kann lediglich durch konsequentes Überwachen der gesetzli-
chen Haltverbote erreicht werden.

Beratungsverlauf (1)

07.02.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4233/2016
Typ
Mitteilung BV
Datum
31.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27