3770/2024
Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg“ in Köln-Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 2 alter Geltungsbereich
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Sonic Ballroom artheaterCBE&YUCABumann&SohnLive Music Hall Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 N StadtplanungsamtAlter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße / Grüner Weg in Köln - Ehrenfeld 010050200300 Meter
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/612-1
Vorlagen-Nummer
3770/2024
Stand: 26.08.2025
Sachstandsbericht
Änderung des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner
Weg“ in Köln-Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in
Neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeld-
gürtel“ in Köln-Ehrenfeld
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beschließt, den Plangeltungsbereich des am 01.06.2023 gefassten und am
23.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemachten Aufstellungsbe-
schluss des Bebauungsplanes — Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Be-
reich Lichtstraße/Grüner Weg“ in Köln-Ehrenfeld — um die Gebiete südlich des
Clubs „Sonic Ballroom“, westlich und östlich der Schönsteinstraße sowie nörd-
lich des Clubs „artheater“ zu erweitern;
2. beschließt den Arbeitstitel zu ändern in: neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Club-
kultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld;
3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang);
4. beteiligt den Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld im
Nachgang über eine Mitteilung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
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Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Änderung des Geltungsbereiches sowie die Änderung des Arbeitstitels wurden am
29.01.25 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Nächste Schritte:
Das Verfahren wird weiter qualifiziert, die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird aktuell vorbereitet und zeit-
nah durchgeführt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
IV. Quartal 2026
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 3770/2024 Freigabedatum 28.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg„ in Köln- Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in Neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, den Plangeltungsbereich des am 01.06.2023 gefassten und am 23.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss des Bebau- ungsplanes — Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg“ in Köln-Ehrenfeld — um die Gebiete südlich des Clubs „Sonic Ballroom“, west- lich und östlich der Schönsteinstraße sowie nördlich des Clubs „artheater“ zu erwei- tern; 2. beschließt den Arbeitstitel zu ändern in: neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang); 4. beteiligt den Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld im Nachgang über eine Mitteilung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 Ausschuss Kunst und Kultur 03.12.2024 Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass Auf dem benachbarten Grundstück des „artheater“ (Ehrenfeldgürtel 131a) soll im hinteren Be- reich eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB entstehen. Die zugrundeliegende Bauvoranfrage wurde vonseiten der Verwaltung abgelehnt im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Diese Entscheidung wird aktuell beklagt und liegt dem Verwaltungsgericht Köln vor. Im Zuge des Gerichtsverfahrens sowie der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes wurde deut- lich, dass der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „Sicherung der Clubkultur im Be- reich Lichtstraße/Grüner Weg“ zu erweitern ist. So wurden bislang teilweise die sogenannten Schutzzonen um die bestehenden Clubs nicht ausreichend gefasst. Bereits durch den Be- schluss des Stadtentwicklungsausschusses am 01.06.2023 den Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes deutlich zu vergrößern, wurde der Clubnutzung an dieser Stelle Vorrang gegen- über heranrückender Wohnbebauung und damit einhergehenden Lärmproblematiken gege- ben. Infolgedessen erfolgt eine erneute Änderung des Geltungsbereiches. Planungshistorie Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 03.09.2020 den Aufstellungsbeschluss für den Be- bauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld“ gefasst (vgl. Session-Vorlage 2155/2020). Ziel ist die Festsetzung ei- nes Urbanen Gebietes sowie Sondergebiete zur Sicherung von Vergnügungsstätten, die Mu- sik und Tanzveranstaltungen anbieten (sogenannten Clubs). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.10.2020 bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses befan- den sich im Geltungsbereich drei Clubs: das „Sonic Ballroom“ (Oskar-Jäger-Straße 190), die „Live Music Hall“ (Lichtstraße 30) und das „Barinton“ (Grüner Weg 2). Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seinem Beschluss die Verwaltung ebenfalls beauf- tragt, zu prüfen, durch welche alternativen Festsetzungen nicht nur der Bestand, sondern auch die Möglichkeit der Entwicklung neuer Clubs sichergestellt werden kann. Neuansiedlungen von Clubs lassen sich gemäß der vorgesehenen Methodik (s.u.) planungs- rechtlich jedoch nicht sichern, sofern Standorte noch nicht klar definiert wurden. Aufgrund von Bestandsveränderungen (Schließung des „Barinton“) und nicht vorhandenen Entwicklungsperspektiven von neuen Club-Standorten innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes infolge des gerade in den vergangenen Jahren hier stattgefunden Transfor- mationsprozesses, erschien es sinnvoll, den Fokus auf die Sicherung der bestehenden Clubs zu legen. So hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.06.2023 einen geänderten Geltungsbereich beschlossen (vgl. Session Nr. 0464/2023). Entsprechend wurde dieser um die Bahnbögen entlang der Bartholomäus-Schink-Straße und des Ehrenfeldgürtels erweitert. Dadurch können auch die Clubstandorte „Club Bahnhof Ehren- 3 feld“ und „YUCA“ sowie das „Bumann & Sohn“ und das „artheater“ mit einer Sondergebiets- ausweisung planungsrechtlich abgesichert werden. Somit befinden sich aktuell folgende Clubs im Geltungsbereich: - Sonic Ballroom (Oskar-Jäger-Straße 190) - Live Music Hall (Lichtstraße 30) - Club Bahnhof Ehrenfeld (Bartholomäus-Schink-Straße 65/67) - Yuca (Bartholomäus-Schink-Straße 65) - Bumann & Sohn (Bartholomäus-Schink-Straße 2) - artheater (Ehrenfeldgürtel 127) Neuer Geltungsbereich Aufgrund der weiteren Qualifizierung des Bebauungsplanes und des damit einhergehenden Erkenntnisgewinns wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die Bereiche südlich des Sonic Ballrooms, westlich und östlich der Schönsteinstraße sowie nördlich des Clubs „ar- theater“ erweitert. Durch die neue Anpassung des Geltungsbereichs wird ausreichend Spiel- raum für die Festlegung von Schutzzonen um die vorhandenen Clubs gelegt, sodass diese zukünftig von heranrückender Wohnbebauung geschützt werden können. Die Schutzzonen sind aktuell noch nicht näher definiert und bilden vorerst den Untersuchungsraum für die ge- wählte Systematik des Bebauungsplanes (s.u.). Grundsätzlich ist es deshalb nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich des Geltungsberei- ches im Zuge des weiteren Verfahrens noch zu weiteren Anpassungen kommen kann. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass es zweckmäßig ist, weitere Bereiche mit ein- zubeziehen oder auszuklammern, wird es zu einer erneuten Änderung des Geltungsbereiches kommen wird. Um dem geänderten Geltungsbereich auch für die Öffentlichkeit Rechnung tragen zu können, wird ebenfalls der Arbeitstitel geändert und passt sich somit den neuen Gegebenheiten an. Der neue Arbeitstitel lautet fortan: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeld- gürtel“ in Köln-Ehrenfeld. Systematik und zukünftige Inhalte des Bebauungsplans Um die im Plangebiet bestehenden Clubs zu sichern, sollen im Bebauungsplan Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Club-Nutzung festgesetzt werden. Diese Sondergebiete werden von einem gegliederten Urbanen Gebiet mit Ausschluss von Wohnen als Schutzzone umge- ben. Daran anschließend soll ein Urbanes Gebiet ohne Wohnungsausschluss festgesetzt wer- den. Es sind folgende Festsetzungen vorstellbar für die Gliederung des Urbanen Gebiets (MU) und die Sondergebiete (SO): Reservierung von Flächen für Clubs durch Festsetzung von Sondergebieten und Absicherung der Clubnutzung gegen heranrückende Wohnnutzung 1) Innerhalb der Sondergebiete (SO) sind ausschließlich Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) zulässig. In Ober- geschossen können ausnahmsweise weitere, mit dem Clubbetrieb vereinbare Nutzungen zu- gelassen werden. Satz 2 gilt nicht für Wohnnutzungen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 9 und § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) 2) Im festgesetzten Urbanen Gebiet (MU) sind Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig. 3) In den im MU festgesetzten Umgebungszonen von Clubs jeder Art sind Wohnnutzungen unzulässig, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeiten gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen oder herbeiführt werden, an denen die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm überschritten werden. 4 4) Der Bestandsschutz zugunsten bestandskräftig genehmigter Wohnnutzungen bleibt unbe- rührt. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, § 6a BauNVO). Anlagen Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 alter Geltungsbereich Anlage 3 angepasster Geltungsbereich
Anlage 3 angepasster Geltungsbereich
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Sonic BallroomartheaterCBE&YUCABumann&SohnLive Music Hall Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 3 N StadtplanungsamtAngepasster Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße / Ehrenfeldgürtelin Köln - Ehrenfeld 010050200300 Meter
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
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/ Anlage 0 Änderung des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg“ in Köln- Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in Neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld Vorlage 3770/2024 hier: Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung am 02.12.2024 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ist notwendig, da aktuell ein Gerichtsverfahren zu einer negativ beschiedenen Bauvoranfrage auf dem Ehrenfeldgürtel 131a läuft. Mit einer Gerichtsentscheidung ist Anfang des Jahres 2025 zu rechnen. Durch die Änderung des Geltungsbereiches können die planungsrechtlichen Instrumente der Zu- rückstellung (§ 15 BauGB) und Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zur Sicherung der Clubkultur innerhalb des Geltungsbereiches angewandt werden.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Nach dem Baugesetzbuch sind mehrere Schritte der Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Vorhaben soll die Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB beteiligt werden und eine Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Absatz 2 BauGB stattfinden. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3770/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.11.2024
- Erstellt
- 25.11.2024 16:27