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1839/2020

Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung

Beschlussvorlage Ausschuss 13.08.2020

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 31.08.2020, TOP 4.3

Anlage 2 - Organigramm

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 - Dienstanweisung

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Anlage 2 - Organigramm

503 Zeichen

26 
Kaufmännische 
Betriebsleitung 
26/1 
260 
Beigeordnete / 
Beigeordneter 
Dezernat VI 
Interne Revision 
HR und Finanzen 
Abteilung 
Betriebsleitung
265 
Asset und IT 
Stand: 07.07.2020 
Erste 
Betriebsleitung 
26 
Technische 
Betriebsleitung 
26/0 
Büro 
der Betriebsleitung 
(aufgrund der Aufgabenstellung ist die 
geschäftsführende Betriebsleitung für 
26/0 gemeinschaftlich verantwortlich) 
261 262 263 264 
Objektmanagement Bauprojekt-
management I
Bauprojekt-
management II 
Betriebsmanagement

Beschlussvorlage Ausschuss

1781 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/26/260 
 
Vorlagen-Nummer 
 1839/2020 
Freigabedatum  13.08.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung 
Beschlussorgan 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ist mit der umfassenden Änderung und 
Überarbeitung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln einverstanden und stimmt der vorgelegten Neufassung zu. 
 
 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 31.08.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 der aktuell gültigen Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln wird die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch eine 
entsprechende Dienstanweisung geregelt. Diese Dienstanweisung wird durch die Oberbürgermeiste-
rin mit (vorheriger) Zustimmung des Betriebsausschusses erlassen. Die letzte Dienstanweisung 
stammt aus dem Jahr 2018 und beschäftigte sich mit der Änderung der Wertgrenzen, bis zu der die 
Mitglieder der Betriebsleitung jeweils alleine vertretungsbefugt sind.  
 
Nachdem mittlerweile ein neuer erster Betriebsleiter sowie der geschäftsführende kaufmännische 
Leiter im Amt sind war eine grundlegende Neufassung und Überarbeitung der Dienstanweisung er-
forderlich, die hiermit zur Entscheidung vorgelegt wird. 
 
 
Anlagen  
Anlage 1 – Dienstanweisung Geschäftsverteilung der Betriebsleitung 
Anlage 2 – Organigramm

Anlage 1 - Dienstanweisung

4590 Zeichen

Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der 
Betriebsleitung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln  
§ 1 
Betriebsleitung 
Die Betriebsleitung besteht aus der / dem für die Gebäudewirtschaft zuständigen 
Beigeordneten als Erste Betriebsleiterin / Ersten Betriebsleiter sowie einer technischen 
Betriebsleiterin / einem technischen Betriebsleiter und einer kaufmännischen Betriebsleiterin 
/ einem kaufmännischen Betriebsleiter (§ 6 Abs. 1 der Betriebssatzung). Die kaufmännische 
und technische Betriebsleitung bilden zusammen die geschäftsführende Betriebsleitung. 
§ 2 
Gesamtverantwortung und Einzelverantwortung 
Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet 
der Gesamtverantwortung werden den Mitgliedern der geschäftsführenden Betriebsleitung 
Ressorts zugewiesen, für die sie unmittelbar zuständig und einzeln verantwortlich sind. Die 
geschäftsführende Betriebsleitung ist gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem 
Gesamtwohl der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln unterzuordnen. 
Jedes Mitglied der geschäftsführenden Betriebsleitung kann gemeinsam mit der Ersten 
Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter die Wahrnehmung von im Einzelnen bestimmten 
Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. 
§ 3 
Zusammenarbeit 
Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich regelmäßig, rechtzeitig und umfassend 
über ihre Pläne und Maßnahmen. 
§ 4 
Allgemeine Vertretung 
Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ernennt auf Vorschlag der Betriebsleitung 
die jeweiligen ständigen Vertretungen der Mitglieder der geschäftsführenden Betriebsleitung. 
In Abstimmung mit der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter kann jedes Mitglied 
der geschäftsführenden Betriebsleitung für den Fall der Verhinderung der ständigen 
Vertretung eine Reihenfolge der nachfolgenden Vertretungen festlegen. 
Die Mitglieder der geschäftsführenden Betriebsleitung vertreten sich nicht untereinander.

§ 5 
Zuständigkeit der Ersten Betriebsleiterin / des Ersten Betriebsleiters 
Die Erste Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter vertritt die Betriebsleitung gegenüber den 
politischen Gremien (insbesondere dem Rat der Stadt Köln und dem Betriebsausschuss der 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln) und der Verwaltung. Die Erste Betriebsleiterin / der Erste 
Betriebsleiter informiert die geschäftsführende Betriebsleitung rechtzeitig von 
entsprechenden Terminen und über deren Gegenstand. 
Wichtige strategische und strukturelle Entscheidungen sind mit der Ersten Betriebsleiterin / 
dem Ersten Betriebsleiter abzustimmen und einvernehmlich zu verabschieden. 
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die Erste 
Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter. 
§ 6 
Ressorts der geschäftsführenden Betriebsleitung 
Der kaufmännischen Betriebsleitung wird die Verantwortung für folgende Aufgabenbereiche 
zugeordnet: 
 Interne Revision 
 HR (Human Resources) und Finanzen, Controlling, Einkauf, Gremien und 
Beschwerdemanagement 
 Mietmanagement, Portfoliomanagement, IT (Informationstechnologie) 
Der technischen Betriebsleitung wird die Verantwortung für folgende Aufgabenbereiche 
zugeordnet: 
 Kommunikation, Key-Account-Management 
 Objektmanagement 
 Bauprojektmanagement 
 Betriebsmanagement 
§ 7 
Erklärungen gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit  
Jede geschäftsführende Betriebsleiterin / jeder geschäftsführende Betriebsleiter ist befugt 
Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihr / 
ihm geleitetes Ressort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender 
Bedeutung sein, ist die Erklärung mit der / dem jeweils betroffenen geschäftsführenden 
Betriebsleiterin bzw. geschäftsführenden Betriebsleiter vorher abzustimmen.

Erklärungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Köln sind, soweit sie den Bereich 
der Gebäudewirtschaft betreffen, von der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter 
abzugeben. 
§ 8 
Schlussbestimmungen 
Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Betriebsleitung 
bestimmen sich nach der GO NRW, der EigVO und den einschlägigen Satzungen des Rates 
der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln und 
der Hauptsatzung). 
§ 9 
Inkrafttreten 
Diese Dienstanweisung tritt mit der Zustimmung durch den Betriebsausschuss in Kraft. 
Köln, den 
Henriette Reker 
(Oberbürgermeisterin)

Beratungsverlauf (1)

31.08.2020 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1839/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
13.08.2020
Erstellt
16.06.2020 11:16