1839/2020
Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung
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Anlage 2 - Organigramm
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26 Kaufmännische Betriebsleitung 26/1 260 Beigeordnete / Beigeordneter Dezernat VI Interne Revision HR und Finanzen Abteilung Betriebsleitung 265 Asset und IT Stand: 07.07.2020 Erste Betriebsleitung 26 Technische Betriebsleitung 26/0 Büro der Betriebsleitung (aufgrund der Aufgabenstellung ist die geschäftsführende Betriebsleitung für 26/0 gemeinschaftlich verantwortlich) 261 262 263 264 Objektmanagement Bauprojekt- management I Bauprojekt- management II Betriebsmanagement
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26/260 Vorlagen-Nummer 1839/2020 Freigabedatum 13.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung Beschlussorgan Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Gremium Datum Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ist mit der umfassenden Änderung und Überarbeitung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln einverstanden und stimmt der vorgelegten Neufassung zu. Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 31.08.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 der aktuell gültigen Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln wird die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch eine entsprechende Dienstanweisung geregelt. Diese Dienstanweisung wird durch die Oberbürgermeiste- rin mit (vorheriger) Zustimmung des Betriebsausschusses erlassen. Die letzte Dienstanweisung stammt aus dem Jahr 2018 und beschäftigte sich mit der Änderung der Wertgrenzen, bis zu der die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils alleine vertretungsbefugt sind. Nachdem mittlerweile ein neuer erster Betriebsleiter sowie der geschäftsführende kaufmännische Leiter im Amt sind war eine grundlegende Neufassung und Überarbeitung der Dienstanweisung er- forderlich, die hiermit zur Entscheidung vorgelegt wird. Anlagen Anlage 1 – Dienstanweisung Geschäftsverteilung der Betriebsleitung Anlage 2 – Organigramm
Anlage 1 - Dienstanweisung
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Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln § 1 Betriebsleitung Die Betriebsleitung besteht aus der / dem für die Gebäudewirtschaft zuständigen Beigeordneten als Erste Betriebsleiterin / Ersten Betriebsleiter sowie einer technischen Betriebsleiterin / einem technischen Betriebsleiter und einer kaufmännischen Betriebsleiterin / einem kaufmännischen Betriebsleiter (§ 6 Abs. 1 der Betriebssatzung). Die kaufmännische und technische Betriebsleitung bilden zusammen die geschäftsführende Betriebsleitung. § 2 Gesamtverantwortung und Einzelverantwortung Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet der Gesamtverantwortung werden den Mitgliedern der geschäftsführenden Betriebsleitung Ressorts zugewiesen, für die sie unmittelbar zuständig und einzeln verantwortlich sind. Die geschäftsführende Betriebsleitung ist gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem Gesamtwohl der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln unterzuordnen. Jedes Mitglied der geschäftsführenden Betriebsleitung kann gemeinsam mit der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter die Wahrnehmung von im Einzelnen bestimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. § 3 Zusammenarbeit Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. § 4 Allgemeine Vertretung Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ernennt auf Vorschlag der Betriebsleitung die jeweiligen ständigen Vertretungen der Mitglieder der geschäftsführenden Betriebsleitung. In Abstimmung mit der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter kann jedes Mitglied der geschäftsführenden Betriebsleitung für den Fall der Verhinderung der ständigen Vertretung eine Reihenfolge der nachfolgenden Vertretungen festlegen. Die Mitglieder der geschäftsführenden Betriebsleitung vertreten sich nicht untereinander. § 5 Zuständigkeit der Ersten Betriebsleiterin / des Ersten Betriebsleiters Die Erste Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter vertritt die Betriebsleitung gegenüber den politischen Gremien (insbesondere dem Rat der Stadt Köln und dem Betriebsausschuss der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln) und der Verwaltung. Die Erste Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter informiert die geschäftsführende Betriebsleitung rechtzeitig von entsprechenden Terminen und über deren Gegenstand. Wichtige strategische und strukturelle Entscheidungen sind mit der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter abzustimmen und einvernehmlich zu verabschieden. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die Erste Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter. § 6 Ressorts der geschäftsführenden Betriebsleitung Der kaufmännischen Betriebsleitung wird die Verantwortung für folgende Aufgabenbereiche zugeordnet: Interne Revision HR (Human Resources) und Finanzen, Controlling, Einkauf, Gremien und Beschwerdemanagement Mietmanagement, Portfoliomanagement, IT (Informationstechnologie) Der technischen Betriebsleitung wird die Verantwortung für folgende Aufgabenbereiche zugeordnet: Kommunikation, Key-Account-Management Objektmanagement Bauprojektmanagement Betriebsmanagement § 7 Erklärungen gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit Jede geschäftsführende Betriebsleiterin / jeder geschäftsführende Betriebsleiter ist befugt Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihr / ihm geleitetes Ressort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung sein, ist die Erklärung mit der / dem jeweils betroffenen geschäftsführenden Betriebsleiterin bzw. geschäftsführenden Betriebsleiter vorher abzustimmen. Erklärungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Köln sind, soweit sie den Bereich der Gebäudewirtschaft betreffen, von der Ersten Betriebsleiterin / dem Ersten Betriebsleiter abzugeben. § 8 Schlussbestimmungen Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Betriebsleitung bestimmen sich nach der GO NRW, der EigVO und den einschlägigen Satzungen des Rates der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln und der Hauptsatzung). § 9 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt mit der Zustimmung durch den Betriebsausschuss in Kraft. Köln, den Henriette Reker (Oberbürgermeisterin)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1839/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 13.08.2020
- Erstellt
- 16.06.2020 11:16