1738/2019
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Pesch; Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch
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Anlage 2 Satzung
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/ 2 A N L A G E 2 00719377 (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Pesch – Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch– vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 22.09.2005 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Escher Straße bis in Höhe der Straße Am Baggerfeld, westlich Donatusstraße, südlich und westlich der Straße Im Gewerbegebiet Pesch, westlich Do- natusstraße und nördlich der Straße Am Pescher Holz bis zur Escher Straße gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. - 2 - § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 1 Plan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN Stadtplanungsamt 0 10050 200300 Meter 6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3HVFK $UEHLWVWLWHO'RQDWXVVWUDHLQ.|OQ3HVFK
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Az Vorlagen-Nummer 1738/2019 Freigabedatum 14.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Pesch Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Pesch –Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch– für das Gebiet zwischen Escher Straße bis in Höhe der Straße Am Baggerfeld, westlich Donatusstraße, südlich und westlich der Straße Im Gewerbegebiet Pesch, westlich Donatusstraße und nördlich der Straße Am Pescher Holz bis zur Escher Straße in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.06.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3 Begründung zur Veränderungssperre Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 22.09.2005 beschlossen, einen Bebauungsplan betreffend das Gebiet zwischen Escher Straße bis in Höhe der Straße Am Baggerfeld, westlich Donatusstraße, südlich und westlich der Straße Im Gewerbegebiet Pesch, westlich Donatusstraße und nördlich der Straße Am Pescher Holz bis zur Escher Straße – Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch — aufzustellen mit dem Ziel, den Standort als Gewerbegebiet gem. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu sichern. Dieser Bebauungsplan Nummer 61520/02 ist am 09.07.2008 durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft getreten. Begründet auf der steigenden Nachfrage nach Baugrundstücken zur Ansiedelung von Vergnügungsstätten (Spielhallen) hat der Rat der Stadt Köln 2011 die 1. Änderung des Bebauungsplanes als Satzung beschlossen mit dem Ziel Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe im Geltungsbereich auszuschließen. 2018 hat die Stadt Köln mehrere Klageverfahren gegenüber der Aldi GmbH & Co KG in dritter Instanz verloren. Der Bebauungsplan ist seitdem inzident unwirksam. Die Unwirksamkeit des Ursprungsplans hat zur Folge, dass auch dessen 1. Änderung und die nachfolgende Ergänzung unwirksam sind, da sie als unselbstständige Planänderungen ohne den zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht „lebensfähig“ wären. Das 2016 eingeleitete Klageverfahren der LIDL Dienstleistungs GmbH & Co. KG ist Anfang 2019 ebenfalls zu Gunsten des Klägers beschieden worden. Ein weiterer Antrag der Firma LIDL Dienstleistungs GmbH & Co. KG ist im Oktober 2018 zurückgestellt worden. Die Intention der im Bebauungsplan Nr. 61520/02 getroffenen Festsetzungen ist nach wie vor von städtebaulicher Relevanz. Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet soll der Standtort langfristig gesichert und die sich sonst auszuweiten drohende Gemengelage geordnet und Einzelhandel gem. des Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck, wird ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 (4) BauGB zur Behebung der Fehler durchgeführt mit dem Ziel sowohl der Bebauungsplan Nr. 61520/02 als auch seine Änderungen rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre erlassen werden.
Anlage 2 Plan zur Satzung
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0DVWDEN Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3HVFK 0 10050 200300 Meter $UEHLWVWLWHO'RQDWXVVWUDHLQ.|OQ3HVFK
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1738/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.06.2019
- Erstellt
- 16.05.2019 11:20