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Anfrage der Fraktion Die Linke

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0786/2018 vom 12.03.2018

Stand: Am 23.04.2018 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 AN/0378/2018 Vorlagen-Nummer 0786/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Anfrage der Fraktion Die Linke Sehr geehrte Damen und Herren, Im Zusammenhang mit der Datenübermittlung gemäß § 36, Abs. 2 Bundesmeldegesetz an das Bun- desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 58c, Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtstellung der Soldaten fragt die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln: 1. Wie hoch ist die Anzahl der Widersprüche von Betroffenen insgesamt und im Verhältnis zu der Gesamtheit der Betroffenen zum Beispiel im Jahr 2017? Zum 31.03.2017 wurden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr insge- samt 7.770 Datensätze übermittelt. Für 26 Personen dieses Jahrganges war eine diesbezügliche Übermittlungssperre eingetragen und wurden nicht gemeldet. Insgesamt sind aktuell 743 entsprechende Übermittlungssperren eingetragen. Diese wurden bei Zuzug und Anmeldung in den Kundenzentren eingetragen bzw. sind aufgrund der einmal jährlich zu veröffentlichenden Bekanntmachung eingetragen worden. 299 dieser Übermittlungssperren kommen allerdings aus Altergründen nicht mehr zum Tragen. 2. Welche Kosten würden der Stadt Köln entstehen, wenn die Betroffenen vor der Datenübermitt- lung per Brief auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen würden? Bezogen auf 2017 zu meldenden 7.770 Personen würden alleine ca. 5.500 € Porto anfallen. Hin- zu kämen Material- und Personalkosten, so dass von einem Umfang von 12.000 bis 15.000 € jährlich auszugehen wäre. 3. Wie beurteilt die Stadtverwaltung Köln die Möglichkeit, durch Aushang in den Meldeämtern ganz- jährig auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen? Bei den Anmeldungen wurde ja bereits die o.g. Zahl von Übermittlungssperren eingetragen. Eine Beratung hinsichtlich solcher Einschränkungen des Zugriffs auf die Meldedaten erfolgt regelmä- ßig in den Kundenzentren und kann dort auch sofort eingetragen werden. 2 Grundsätzlich spricht nichts dagegen, die Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen die Übermittlung von Daten gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) zusätzlich in den Kunden- zentren auszuhängen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt ist rechtlich aber völlig ausreichend. 4. Besteht für die Stadt Köln die Möglichkeit, durch Aushang in weiterführenden Schulen jährlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen? Selbstverständlich besteht theoretisch und praktisch auch die Möglichkeit, die Öffentliche Be- kanntmachung des Widerspruchsrechts gegen die Übermittlung von Daten gemäß Bundesmel- degesetz (BMG) in weiterführenden Schulen auszuhängen. Da dies aber rechtlich nicht vorge- schrieben ist, könnte es zu unterschiedlichen Handhabungen kommen. Insofern würde die Mel- debehörde von einer solchen Praxis abraten.

Beratungsverlauf

  1. 23.04.2018

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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