Bericht über die verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Benennung einer Teilfläche des Platzes vor dem Schauspielhaus
Mitteilung Hauptausschuss 3165/2023 vom 11.01.2024
Stand: Am 15.01.2024 im Hauptausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Anlage_Urteil VG Köln 4 K 5062/23
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
4 K 5062/23 VERWAL TUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 14.12.2023 Justizsekretärin als Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, vertreten durch den Bezirksbürgermeister, Lud wigstraße 8, 50667 Köln, Klägerin, Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rat der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Amt für Recht, Verga be und Versicherung, Stadthaus Deutz - Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Gz.: 301-3-3-2023-00749, Beklagten, -
Mitteilung Hauptausschuss
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 11.01.2024 3165/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 15.01.2024 Bericht über die verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Benennung einer Teilfläche des Platzes vor dem Schauspielhaus Der Rat hatte in seiner Sitzung am 07.09.2023 mehrheitlich folgenden Beschluss zur Benen- nung einer Teilfläche des Platzes vor dem Schauspielhaus gefasst (TOP 5.1.1): 1. Der Rat der Stadt Köln bedankt sich bei den Petenten für den Vorschlag, Dirk Bach mit einer Straßen- oder Platzbenennung zu ehren. Die Verwaltung wird beauftragt, ei- nen geeigneten Platz für die Benennung nach Dirk Bach vorzuschlagen. 2. Der Rat beschließt, den umgangssprachlich „kleinen Offenbachplatz“ genannten Platz vor dem Schauspielhaus an der Brüderstraße in den Offenbachplatz einzubezie- hen. Die Bezirksvertretung Innenstadt hatte daraufhin am 11.09.2023 Klage beim Verwaltungsge- richt Köln (Az.: 4 K 5062/23) gegen den Rat der Stadt Köln erhoben und einstweiligen Rechts- schutz (Az.: 4 L 1804/23) beantragt. Mit Urteil vom 14.12.2023 hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Bezirksver- tretung Innenstadt für die Benennung des bislang umgangssprachlich auch als „kleiner Offen- bachplatz" bezeichneten Teilbereiches des Platzes vor dem Schauspielhaus an der Brüder- straße zuständig ist. Das kommunalverfassungsrechtliche Eilverfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Verwaltung erklärt hatte, die ihm o.g. Ratsbeschluss beschlossene Einbeziehung in den Offenbachplatz nicht zu vollziehen und nicht einen [ande- ren] geeigneten Platz für die Benennung nach Dirk Bach vorzuschlagen, solange das Verfah- ren 4 K 5062/23 nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Rechtliche Würdigung Der Vorgang zur Benennung eines Teilbereiches des Platzes war dem Rat aufgrund der grundsätzlich wesentlich über den Bezirk hinausgehenden Bedeutung des Platzes vorgelegt worden (Beschlussvorlage 2379/2022). Das Verwaltungsgericht folgte der Einschätzung der Verwaltung, dass dem Platz in seiner Funktion und in Bezug auf seine Gestaltung eine über- bezirkliche Bedeutung zukomme. Daher liege die Entscheidungskompetenz in diesen Angele- genheiten auch beim Rat der Stadt Köln. 2 Davon zu trennen sei jedoch die Benennung des Platzes. Die Zuständigkeit für diese Angele- genheit liege nur dann beim Rat, wenn die Bedeutung der Benennung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehe. Dies verneinte das Verwaltungsgericht – trotz der überbezirklichen Funktion des Platzes. Daher sei die Bezirksvertretung Innenstadt für die Benennung dieses Platzes zuständig. (Vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.12.2023) Das schriftliche Urteil (Anlage) ging am 04.01.2024 bei der Verwaltung ein. Die Verwaltung wird fristwahrend einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Köln stellen. Nach eingehender Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe kann die Begründung des Antrags bis zum 04.03.2024 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. gez. Reker Anlage: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 4 K 5062/23
Beratungsverlauf
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz