3648/2025
Änderungsverordnung zum Kölner Taxitarif
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Anlage 3b Übersicht Kostenentwicklung-Fahrpreiskalkulation
1788 Zeichen
Anlage 3b
Kosten Ø Jahr* 2021/2022 2027
Verän-
derung in
Prozent
Fixe Kosten /Euro (netto ohne MwSt./Ust.):
Fahrzeug (u.a.Versicherung, TÜV, Zinsen, Eichamt) 8.314,41 9.145,85 10,0%
Abschreibung Taxi / 5 Jahre) 7.564,65 7.564,65 0,0%
Allg. Verwaltung (u.a. Beiträge, Steuerberater,Büro) 9.262,14 9.262,14 0,0%
Variable Kosten (netto ohne MwSt./Ust.):
Diesel (1,85 €), Reparatur, Inspektion, Reifen ect. 11.870,93 11.870,93 0,0%
2022 (12€/13,18€ML) / 2027 (14,60€/18,25€ ML) 48.107,06 58.530,25 21,7%
Gesamt Selbstkosten 85.119,19 96.373,82 13,2%
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Unternehmerlohn (8% der Selbstkosten/Jahr) 6.809,54 7.709,91 13,2%
Kosten Gesamt 91.928,73 104.083,73 13,2%
Leistungsdaten:
Gesamt Kilometer 55.000 55.000 0,0%
davon besetzt Kilometer (50 %) 27.500 27.500 0,0%
Kosten pro Kilometer besetzt/ Euro 3,34 3,78 13,2%
Durchschnittsstrecke in Km 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke Netto/ Euro 23,38 26,46 13,2%
Zuzügl. ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Prozent 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke (mit MwSt) 25,02 28,31 13,2%
Kosten- und Fahrpreisentwicklung
Fahrerkosten (Mindestlohn incl. anteiliger Zuschläge Nacht-Sonn-Feiertag)*:
*Alle Angaben netto in Euro. Durchschnittliche Jahreskosten/Leistungsdaten für ein repräsentatives Taxiunternehmen mit einem
Fahrzeug das im 1 Schicht Betrieb unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 14,60 € + anteilige Zuschläge Nacht,So, Fei / +
25 % LNK/ 48 Std. je Woche /52 Wochen/ PK Faktor x1,17 (für Ausfall,Urlaub) eingesetzt wird. Inflationsrate Stand Juni 2024
von 2,7%.Variable und Fixe Koste wurden für 2027 nicht geändert;Quellen: Taxigutachter Linne und Krause, BZP
Geschäftsbericht 2018/2019 IHK , Fachvereinigung Personenverkehr NRW,Taxi RufKöln, Presse, Internet
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/32/322/1 Vorlagen-Nummer 3648/2025 Freigabedatum 27.02.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderungsverordnung zum Kölner Taxitarif Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Rechtsverordnung über die Beförde- rungsentgelte für die in der Stadt Köln zugelassenen Taxis -Kölner Taxitarif- gemäß der An- lage 1. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 09.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit der Beschlussvorlage sollen die Beförderungsentgelte für den Taxiverkehr in Köln neu festgesetzt werden. Der aktuelle Taxitarif wurde am 28.10.2024 (Vorlage 2239/2024) durch den Rat der Stadt Köln beschlossen und ist seit dem 19.12.2024 gültig. Der Tarif basiert auf dem Stand des Mindestlohns vom 01.10.2022 von 12 Euro pro Stunde. Die Steigerungen auf 12,41 Euro zum 01.01.2024 und 12,82 Euro (zum 01.01.2025) sind in der Kalkulation bisher nicht berücksichtigt. Eine beantragte und kalkulierte Tarifanpassung wurde mit Ratsbeschluss im Oktober 2024 abgelehnt. Seinerzeit wurde nur der neu eingeführte Tarifkorridor beschlos- sen. Zum 01.01.2026 und zum 01.01.2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 13,90 Euro bezie- hungsweise 14,60 Euro. Die Taxitarife werden von der Stadt Köln als Genehmigungsbehörde durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt. 1. Antrag aus dem Kölner Taxigewerbe Der Vorstand der Kölner Taxi Vermittlung GmbH & Co.KG „Taxi 17“ hat am 12.08.2025 die Änderung und Erhöhung des Taxitarifs beantragt. Begründet wird der Antrag mit der weiteren Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.01.2026 auf 13,90 Euro und der vorgesehenen Erhö- hung zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro. Seitdem am 28.10.2024 beschlossenen Tarif seien die Taxiunternehmer nicht mehr in der Lage, Überschüsse zu erwirtschaften. Im Hinblick auf die neuen Mindestlöhne für 2026 und 2027 werden die Unternehmer nicht mehr in der Lage sein, ihre Betriebe ordnungsgemäß zu führen. Der derzeit aktuelle Tarif sollte ab dem 01.01.2026 in Stufe 1 um 30 Cent je Kilometer und ab dem 01.01.2027 um weitere 10 Cent je Kilometer angehoben werden. Auf die Stufe 2 sollte verzichtet werden. Der Preis für die Wartezeit sollte von 50 Cent auf 60 Cent die Minute ange- hoben werden. Der Zuschlag für ein Großraumtaxi möge zum 01.01.2026 von 6 Euro auf 7 Euro angepasst werden. Dies entspräche einer Erhöhung von insgesamt ca. 10 % für 2026 und 13,1 % für 2027 auf der Vergleichsstrecke von 7 Km zum aktuellen Tarif. Vorschlag Taxi 17: Ab 01.01.2026 Grundgebühr 4,90 Euro Stufe 1 2,90 Euro Stufe 2 entfällt Wartezeit 0,60 Euro pro Minute Großraum 6,00 Euro Vorschlag Taxi 17: Ab 01.01.2027 Grundgebühr 5,00 Euro Stufe 1 3,00 Euro Stufe 2 entfällt 3 Wartezeit 0,60 Euro pro Minute Großraum 7,00 Euro 2. Anhörungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 2.1 Anzuhörende Stellen Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der Taxitarifordnung sind die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK Köln), der Verkehrsverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe (hier: Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.), die örtlichen Taxizentra- len (hier: Taxi Ruf Köln e.G. und Taxi 17), die zuständige Fachgewerkschaft (hier: Ver.di) so- wie die für die Gewerbeaufsicht zuständige Landesbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) an- zuhören. Die wesentlichen Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen sind nachfolgend ausgeführt. Ver.di hat und die Bezirksregierung Köln haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzich- tet. 2.2 Stellungnahme der IHK Köln Die IHK Köln sieht aufgrund der Kostenentwicklung eine Anpassung des Taxitarifes als sach- lich nachvollziehbar an. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass Tariferhöhungen nicht automa- tisch zu einer proportionalen Umsatzsteigerung führen, da die Nachfrage im Markt preisemp- findlich reagieren kann. Vor diesem Hintergrund wird die vorgeschlagene Ausweitung des Ta- xitarifkorridors positiv bewertet. Die Erweiterung ermögliche es den Unternehmer*innen im Wettbewerb mit Mietwagenunternehmer*innen flexibler auf Marktbedingungen zu reagieren. 2.3 Stellungnahme der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. begrüßt die Vereinfa- chung und stellt nach eigener Umrechnung in die neue Kilometergeldsystematik fest, dass diese im Ergebnis nur wenig von deren Berechnungen abweicht. Längere Fahrten werden dadurch ein wenig bevorteilt (Anmerkung: aus Sicht des Unternehmers), was sie jedoch mit- tragen. Wünschenswert wäre jedoch, dass der Grundpreis auf 5 Euro bereits ab 2026 und ab 2027 auf 5,20 Euro angehoben würde. Die Wartezeit sei mit 0,60 Euro /Minute im Vergleich zu ge- ring bepreist. Auch sei der Großraumzuschlag mit 6 Euro bzw. ab 2027 mit 7 Euro zu gering. Angemessen seien hier 8 Euro bzw. 9 Euro. Ergänzend wird die Einführung eines angemessenen Zuschlages für das „RolliTaxi“ gefordert. Vorgeschlagen wird die Ausdehnung des Großraumzuschlages auf die Beförderung sitzend im Rollstuhl mit speziell umgebauten Fahrzeugen. Zudem wurde dringend die Einführung eines Mindestentgeltes für die Beförderung mit Mietwa- gen empfohlen. 2.4 Stellungnahme Taxi Ruf Köln e.G. Die Taxi Ruf Köln Genossenschaft, die ca. 90 % des Kölner Taxigewerbes repräsentiert, lehnt den vorliegenden Tarifantrag ab. In einer Abstimmung unter den Mitgliedern, hätten sich 83 % gegen eine Tariferhöhung und gegen eine Erweiterung des Tarifkorridors ausgesprochen. Begründet wird dies mit den fehlenden Mindestbeförderungsentgelten für Mietwagen. Tarifan- passungen würden objektiv eine weitere strukturelle Besserstellung der Plattformanbieter dar- stellen und zugleich eine gezielte Schwächung des gesetzlich regulierten Taxiverkehrs. Die Stadt wird aufgefordert unverzüglich Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen einzuführen. 4 2.5 Stellungnahme Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME) Bzgl. der Erhöhung des Kölner Taxentarif bestehen seitens des LBME keine Einwände. Das LBME weist jedoch darauf hin, dass die Freigabe zur Programmierung frühestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Tarifes erfolgen kann. 3. Betriebskosten- und Fahrpreisentwicklung 2022 zu 2025 3.1 Betriebskostenentwicklung (Anlage 3a und 3b) Die letzte Tarifanpassung erfolgte nur in Bezug auf die Einführung eines Tarifkorridors. Der aktuelle Tarif zum 19.12.2024 berücksichtigt die bis dahin bekannten Mindestlohnerhö- hungen 2022 von 12 Euro sowie die hohe Inflationsrate aufgrund der Energiekrise 2022. Die am 15.11.2023 beschlossene Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und ab dem 01.01.2025 gültigen Mindestlohn i.H.v. 12,82 Euro sind nicht berücksichtigt. Am 29.10.2025 wurde erneut eine Mindestlohnerhöhung von dem Bundeskabinett beschlos- sen. Der Mindestlohn erhöht sich zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und stellt zum Mindestlohn aus dem Jahr 2022 von 12 Euro eine Erhöhung von 15,8 % dar. Der ab dem 01.01.2027 gül- tige Mindestlohn i.H.v. 14,60 Euro stellt eine Erhöhung von 21,7% dar. Da im Taxigewerbe eine Betriebspflicht über 24 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen be- steht, wurde nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für die Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Nachtzuschlag von 25 % eingerechnet. Der Mindestlohn erhöht sich damit in der zuschlag- pflichtigen Zeit. Darüber hinaus sind auch an Sonn- und Feiertagen ebenfalls entsprechende Zuschläge üblich. Unter Berücksichtigung der zuschlagfreien und zuschlagpflichtigen Arbeitszeiten ergibt sich ein durchschnittlicher Stundensatz ab 01.01.2026 von 17,38 Euro, der als Mindestlohn ange- setzt wurde. Bei der im Taxigewerbe üblichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zuzüglich Lohnnebenkosten (25%) sowie einem Personalkostenfaktor von 1,17 (für Urlaub, Krankheit, Fehlzeiten) ergeben sich damit Personalkosten je mitarbeitende Person von 55.724,01 Euro im Jahr. Ab dem 01.01.2027 ergeben sich Personalkosten von 58.530,25 Euro. Für selbst fahrende Unternehmer*innen sind damit ebenfalls eigene Personalkosten in glei- cher (Mindestlohn-) Höhe berücksichtigt. Dazu kommt noch ein üblicher kalkulatorischer Un- ternehmerlohn von 8 % der Selbstkosten i.H.v. 7.485,41 Euro im Jahr 2026 und 7.709,91 Euro ab dem 01.01.2027. Die Kostenrechnung und Fahrpreiskalkulation ist unabhängig davon zu sehen, ob im Taxibe- trieb Fahrpersonal beschäftigt wird oder der / die Unternehmer*in selbst fährt. Der bei der letzten Tarifänderung berücksichtigten Energiepreis für Diesel i.H.v. 1,85 Euro hat sich in den letzten Monaten mit geringen Schwankungen nach oben und unten stabilisiert. Die Energiekosten werden daher weiterhin mit einem Durchschnittswert von 1,85 Euro in die Kos- tenkalkulation mit einberechnet. Aufgrund des Rückgangs der Inflationsrate wurden nur die erhöhten Kosten für die Kfz-Versicherung bei den fixen Kosten um 10 % erhöht. Die Treibstoffkosten i.H.v. 8.140 Euro als variabler Kostenbestandteil haben allerdings nur ei- nen Anteil von ca. 8,06 % an den Gesamtkosten eines Taxis für das Jahr 2026 bzw. 7,82 % für das Jahr 2027. Sie sind somit nicht die ausschlaggebende Größe für eine Tarifanpassung. Maßgeblicher Kostenfaktor für die Tarifkalkulation sind die Personalkosten, die zum 01.01.2026 rund 55,14 % bzw. ab dem 01.01.2027 rund 56,23 % der Gesamtkosten eines Ta- xisbetriebs ausmachen. Die Inflationsrate lag im Oktober 2025 bei 2,3 %, im Vergleich zu Oktober 2024 mit 2 % und Oktober 2023 mit 3,8 %. In Anlage 3a und 3b sind die Kostenentwicklungen seit der letzten Tarifüberprüfung durch die 5 Verwaltung im Herbst 2025 dargestellt. Daraus ergibt sich der zur Deckung der gestiegenen Kosten erforderliche Fahrpreis pro Kilometer und für die Referenzstrecke (7 Km + 4 Min. War- tezeiten). Die Kostenentwicklung 2026 wird unter Berücksichtigung der Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2026 auf 17,38 Euro bzw. zum 01.01.2027 auf 18,25 Euro (inkl. anteilige Zu- schläge) sowie der leicht erhöhten fixen Kosten (Kfz-Versicherungsleistung) dargestellt. Die Gesamtkosten sind laut Kalkulation von 2022 bis 2026 um rund 9.124,26 Euro gestiegen. Von 2022 bis 2027 werden sie um rund 12.155 Euro steigen. Der Hauptgrund sind die gestie- genen jährlichen Personalkosten infolge der Mindestlohnerhöhungen ab 01.01.2026 um 7.616,95 Euro (+15,8 %) und ab 01.01.2027 um 10.423,19 Euro (+21,7 %). 3.2 Leistungsdaten und erforderlicher Fahrpreis Ein Durchschnittstaxi in Köln (Ein-Schicht-Betrieb) legte vor der Corona-Pandemie im Jahr ca. 55.000 km zurück, davon rund je die Hälfte (ca. 27.500 km) mit Fahrgästen bzw. leer (Rück- fahrt und ggfls. Abholen der Kundschaft). Aufgrund der Kostenentwicklung gemäß Anlage 3a steigt der zur Kostendeckung erforderliche Km- Preis je „Besetzt- Km“ ab 2026 von 3,34 Euro auf 3,67 Euro. Der Fahrpreis einer Durchschnittsfahrt von 7 km muss daher mindestens auf rechnerisch 27,49 Euro angehoben werden (Anlage 4b). Ab 2027 steigt der „Besetzt-Km“ Preis auf 3,78 Euro und der Fahrpreis muss daher mindes- tens auf rechnerisch 28,31 Euro angehoben werden. 3.3 Fahrpreisentwicklung im ÖPNV Im Vergleichszeitraum sind die Fahrpreise im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) im Jahr 2023 um durchschnittlich 5,4 %, im Jahr 2024 um durchschnittlich 10,4 %, im Jahr 2025 um durchschnittlich 5,9 % und ab 2026 um weitere 1,9 % gestiegen. 3.4 Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen Dazu wurde dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen in der Sitzung am 08.12.2025 berichtet (Vorlage 3475/2025). Ob und in welcher Höhe ein Mindestbeförderungs- entgelt in Köln erlassen werden kann, wird derzeit rechtlich geprüft. Die Verwaltung steht zu diesem Thema mit anderen Städten im engen Austausch. Während Heidelberg, Essen und Solingen kürzlich Mindestbeförderungsentgelte beschlossen haben, wurde dies in anderen Städten zurückgestellt (so vor längerer Zeit bereits in Düsseldorf und 2025 in München) oder aufgehoben (Leipzig). Auch Solingen hat die Regelung kurz nach Er- lass wieder aufgehoben. Bisherige Mindesttarife orientieren sich am jeweils gültigen Taxitarif und liegen 2,875 % (Heidelberg) und 7 % (Essen) darunter. 4. Tarifvorschlag der Verwaltung 4.1 Rechtliche Anforderungen Nach § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbeson- dere daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Un- ternehmungen angemessen sind und Investitionen in die technische Entwicklung ermöglichen. Taxiunternehmungen werden nicht subventioniert und unterliegen damit den allgemeinen un- ternehmerischen Risiken. Gleichzeitig werden betriebswirtschaftliche Entscheidungen insbe- sondere durch die gesetzliche Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht Grenzen gesetzt. Die Genehmigungsbehörde hat daher mit dem Taxitarif eine ausreichende Renditeerwartung sicherzustellen, um die Taxiunternehmungen in die Lage zu versetzen, ihrem gesetzlichen Be- förderungsauftrag ordnungsgemäß nachzukommen und die Sicherheit der zu befördernden 6 Kundschaft zu gewährleisten. Es sind daher zumindest kostendeckende Erlöse unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne (Unternehmerlohn) erforderlich. Die Prüfung ist dabei auf die betriebswirt- schaftliche Lage zu beschränken; eine behördliche Überregulierung bei den Fahrpreisen kann die Unternehmungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Mit der Beschlussvorlage soll der Kölner Taxitarif an die Kostenentwicklung angepasst wer- den, um für die Unternehmungen auch weiterhin eine auskömmliche Rendite sicherzustellen und diese insbesondere auch in die Lage zu versetzen, den Fahrer*innen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Die am 28.10.2024 beschlossene Tarifanpassung reicht aufgrund der am 29.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 und 14,60 Euro zum 01.01.2027 nicht mehr aus. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleistet, weist das Eichamt darauf hin, dass die Freigabe zur Programmierung frühestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Tarifes erfolgen kann Seit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im August 2021 können für Fahrten auf vorheriger Bestellung Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchst- preise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu ver- einbaren ist. Die Regelungen zu den Festpreisen innerhalb des Tarifkorridors dienen dem Transparenzge- bot sowie dem Verbraucherschutz und stellen eine effektive Kontrollmöglichkeit für die Geneh- migungsbehörde dar. Festpreise sollen nur für vorher bestellte Fahrten und nur innerhalb des zulässigen Tarifkorridors erlaubt sein. 4.2 Angehobener / geänderter Tarif (Anlage 4) Zur Kostendeckung ist es erforderlich, den Taxitarif so zu erhöhen, dass bei der durchschnittli- chen Fahrtstrecke/Referenzstrecke ein Fahrpreis von mindestens 27,60 Euro und ab dem 01.03.2027 von mindestens 28,40 Euro erzielt wird (vgl. 3.2). Obwohl rein rechnerisch der Fahrpreis ab 01.01.2026 27,49 Euro und ab 01.03.2027 28,31 Euro beträgt, schließt sich die Verwaltung dem Vorschlag von Taxi 17 in Bezug auf den Grundpreis und die Kilometer-Preise insoweit an, so dass der Fahrpreis für eine Durch- schnittsstrecke von 7 km ab 01.06.2026 27,60 Euro und ab 01.03.2027 28,40 Euro beträgt. Mit der Anhebung der Kilometerpreise zum 01.06.2026 um 0,30 Euro auf 2,90 Euro und weite- ren 0,10 Euro auf 3,00 Euro ab dem 01.03.2027 kann die Kostenentwicklung aufgefangen werden. Eine Abschaffung der Kilometer-Stufe 2 wird nach Einführung des Tarifkorridors auf Vorbe- stellung von der Verwaltung aus Gründen der Tarifvereinfachung befürwortet. Um im Wettbewerb mit Mietwagenanbietern zu bestehen, wird der seit 2024 eingeführte Tarif- korridor für Fahrten auf Vorbestellung von minus 5 % und plus 20 % auf minus 20 % und plus 20 % angepasst. Die Verwaltung schlägt nach differenzierter Überprüfung, Auswertung der Stellungnahmen und Bewertung des Erhöhungsantrags vor, den Tarif in zwei Stufen entsprechend dem vorlie- genden Antrag anzupassen und den Taxitarifkorridor auszuweiten. Der Taxi Ruf Köln lehnt eine Tariferhöhung ohne Einführung eines Mindestbeförderungsent- gelts ab. Demgegenüber hält die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein eine etwas stärkere Erhöhung als beantragt und vorgeschlagen für wünschenswert. Die IHK hält die vor- geschlagene Erhöhung für sachlich nachvollziehbar. Die vorgeschlagene Vereinfachung des Tarifs durch den Entfall der 2. Stufe des Tarifs ab dem 8. Kilometer wird vom Fachverband Personenverkehr Nordrhein begrüßt. Entgegenstehende Stellungnahmen liegen dazu nicht vor. 7 Der Fachverband Personenverkehr Nordrhein fordert ergänzend die Einführung eines ange- messenen Zuschlags für das „RolliTaxi“. Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen, um keine Kund*innen zu benachteiligen. Die erste Tarifanpassung soll zum 01.06.2026 in Kraft treten. Die Verordnung zur Anpassung der Mindestlöhne wurde am 07.11.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aufgrund der Be- teiligung der Träger öffentlicher Belange, des Sitzungslaufs, der erforderlichen Veröffentli- chung und der 6-Wochen Vorlauf beim Eichamt ist dies der frühestmögliche Zeitpunkt. Die zweite Tarifanpassung soll aufgrund des Vorlaufs beim Eichamt zum 01.03.2027 in Kraft treten. Tarifanpassung zum 01.06.2026 Tarifstufen Tarif 2024 Anträge Taxi-Ge- werbe + % Vorschlag Verwaltung + % Grundpreis 4,90 € 4,90 € 0% 4,90 € 0% Km Preis 2,60 € 2,90 € ca. 11 % 2,90 € ca. 11 % Fahrpreis 7 Km /4 min. Wartezeit (Durch- schnittsstrecke) 25,10 € 27,60 € 10 % 27,60 € 10 % Tarifanpassung zum 01.03.2027 Tarifstufen Tarif 2024 Anträge Taxi-Ge- werbe + % Vorschlag Verwaltung + % Grundpreis 4,90 € 5,00 € ca. 2 % 5,00 € ca. 2 % Km Preis 2,60 € 3,00 € ca. 15 % 3,00 € ca. 15 % Fahrpreis 7 Km /4 min. Wartezeit (Durch- schnittsstrecke) 25,10 € 28,40 € 13,1 % 28,40 € 13,1 % Die Anpassung der Wartezeit von 0,50 Euro auf 0,60 Euro pro Minute sowie für den Zuschlag für Großraumfahrzeuge ab 2027 wird insbesondere im Vergleich zu den Taxitarifen anderer Großstädte ebenso befürwortet (Anlage 6). Damit steigt ab dem 01.06.2026 der Fahrpreis auf der Durchschnittsstrecke (7 Km. + Warte- zeiten 4 min.) um 2,50 Euro von 25,10 Euro auf 27,60 Euro und ab 01.03.2027 um weitere 0,80 Euro auf 28,40 Euro. Die Erhöhung ab dem 01.06.2026 zum aktuellen Tarif aus dem Jahr 2022 beträgt 10 %. Ab dem 01.03.2027 beträgt die Erhöhung zum aktuellen Tarif 13,1 %. Die Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung „Kölner Taxitarif“ ist als Anlage 1 beige- fügt. Eine Tarifübersicht und Fahrpreisbeispiele auf verschiedenen Strecken sind in den Anlagen 4a und 5a für den Tarif ab 01.06.2026 und in den Anlagen 4b und 5b für den Tarif ab 01.03.2027 dargestellt. 5. Kölner Taxitarif im bundesweiten Vergleich (Anlage 6) 8 Die Anlage zeigt den gültigen sowie den von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Tarif (ab 01.06.2026 und 01.03.2027) im Vergleich mit anderen Großstädten (Stand: 01.12.2025). Grundlage ist die durchschnittliche Referenzstrecke mit den jeweiligen Normaltarifen bzw. Tagtarifen. Nach der vorgesehenen Erhöhung liegt der Kölner Taxitarif im oberen Bereich. Aufgrund der Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro sowie zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro wird sich das Preisgefüge auch in den anderen Großstädten kurzfristig anpas- sen müssen. Die Verwaltung plant in Anlehnung an den neuen Taxitarifkorridor eine Allgemeinverfügung zur Einführung eines Mindestbeförderungsentgeltes für Mietwagen zu erlassen. Begründung der Dringlichkeit Der Taxitarif soll in der ersten Stufe zum 01.06.2026 angepasst werden, so dass eine zeit- nahe Beschlussfassung erforderlich ist. Zur technischen Einrichtung eines geänderten Tarifs benötigt das Eichamt rund sechs Wochen Vorlauf, so dass bei einer späteren Beschlussfas- sung der Termin zur Anpassung nicht eingehalten werden kann. Aufgrund umfangreicher Abstimmungen und der vorgesehenen gleichzeitigen Einführung ei- ner Allgemeinverfügung „Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen“ war eine frühere Einbrin- gung der Vorlage nicht möglich. Weitere Erläuterungen siehe Anlage(n) Nr. 1- 6 (1) Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung „Kölner Taxitarif“ und Tarifhinweis Fahrzeug (Anlage 1a und Anlage 1b) (2) Anlage 2 Synopse Rechtsverordnungen (3) Anlage 3a Übersicht Kostenentwicklung/Fahrpreiskalkulation 2022/2026 Anlage 3b Übersicht Kostenentwicklung/Fahrpreiskalkulation 2022/2027 (4) u. Anlage 4a Tarifübersicht 2022/2026 ; Anlage 5a Tabelle Preise Vergleichsstrecken (5) Anlage 4b Tarifübersicht 2022/2027; Anlage 5b Tabelle Preise Vergleichsstrecken (6) Anlage 6 Tarifvergleich Großstädte
Anlage 1 b zur Anlage 1, Tarifaufkleber 2027 zu § 5 Abs.2
1382 Zeichen
Beschlussvorlage
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Anlage 1b zu
§ 5 Abs. 2 RVO
-Kölner Taxitarif-
K Ö L N E R T A X I T A R I F
Der vollständige Taxitarif wird in diesem Taxi mitgeführt und kann auf Verlangen vorgelegt werden.
Grundpreis 5,00 EUR Basic charge 5,00 EUR
Fahrpreis Fare
pro km 3,00 EUR per km 3,00 EUR
Wartezeit (pro Minute) 0,60 EUR Waiting time (per minute) 0,60 EUR
Bestellen eines Großraumtaxis oder Befördern Order a taxi-van by phone or transport of more
von mehr als 4 Personen (Zuschlag) 7,00 EUR than 4 passengers (Additional Charge) 7,00 EUR
Pflichtfahrgebiet: Köln, Bonn, Düsseldorf, Leverkusen, Solingen, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis,
Rheinisch-Bergischer Kreis, die Gemeinden Monheim, Langenfeld, Hilden, Haan, Erkrath und Mettmann
des Kreises Mettmann, Euskirchen, Zülpich und Weilerswist des Kreises Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis
ausgenommen die Gemeinden Windeck, Eitorf und Ruppichteroth.
Der Taxitarif gilt innerhalb des Pflichtfahrgebiets.
Es ist nur der Betrag zu zahlen, der auf dem Taxameter angezeigt wird.
Breite des Tarifauszugs: 155 mm Farbe der Schrift: schwarz
Höhe des Tarifauszugs: 95 mm Farbe des Untergrundes: gelb
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Taxitarif in der Fassung vom 01.03.2027
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Anlage 0 Öffentlichkeitsbeteiligung
831 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine Beteiligung der zuständigen Fachverbände hat bereits stattgefunden. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1 a zur Anlage 1, Tarifaufkleber 2026 zu § 5 Abs.2
1387 Zeichen
Beschlussvorlage
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Anlage 1a zu
§ 5 Abs. 2 RVO
-Kölner Taxitarif-
K Ö L N E R T A X I T A R I F
Der vollständige Taxitarif wird in diesem Taxi mitgeführt und kann auf Verlangen vorgelegt werden.
Grundpreis 4,90 EUR Basic charge 4,90 EUR
Fahrpreis Fare
pro km 2,90 EUR per km 2,90 EUR
Wartezeit (pro Minute) 0,60 EUR Waiting time (per minute) 0,60 EUR
Bestellen eines Großraumtaxis oder Befördern Order a taxi-van by phone or transport of more
von mehr als 4 Personen (Zuschlag) 6,00 EUR than 4 passengers (Additional Charge) 6,00 EUR
Pflichtfahrgebiet: Köln, Bonn, Düsseldorf, Leverkusen, Solingen, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis,
Rheinisch-Bergischer Kreis, die Gemeinden Monheim, Langenfeld, Hilden, Haan, Erkrath und Mettmann
des Kreises Mettmann, Euskirchen, Zülpich und Weilerswist des Kreises Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis
ausgenommen die Gemeinden Windeck, Eitorf und Ruppichteroth.
Der Taxitarif gilt innerhalb des Pflichtfahrgebiets.
Es ist nur der Betrag zu zahlen, der auf dem Taxameter angezeigt wird.
Breite des Tarifauszugs: 155 mm Farbe der Schrift: schwarz
Höhe des Tarifauszugs: 95 mm Farbe des Untergrundes: gelb
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Taxitarif in der Fassung vom 01.06.2026
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Anlage 2 Synopse Rechtsverordnungen
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Synopse RVO 2024/2026 Anlage 2 Fassung vom 28.10.2024 Neufassung Bemerkung § 2 Beförderungstarif (3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt: § 2 Beförderungstarif (3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt: Keine Änderung 1. Grundpreis 4,90 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 38,46 m bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden enthalten). 1. Grundpreis vom 01.06.2026 bis 28.02.2027 4,90 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 34,48 m bzw. eine erste Wartezeit bis 10,00 Sekunden enthalten.) Grundpreis ab 01.03.2027 5,00 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 33,33 m bzw. eine erste Wartezeit bis 10,00 Sekunden enthalten.) Keine Änderung Erhöhung ab 01.03.2027 2. Kilometerpreise 2. Kilometerpreise 2.1 Stufe 1 (bis 7 km gefahrene Wegstrecke): Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,60 € (Schaltung nach 38,46 m = 0,10 EUR). Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer vom 01.06.2026 bis 28.02.2027 2,90 € (Schaltung nach 34,48 m = 0,10 Euro) Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer ab 01.03.2027 3,00 € (Schaltung nach 33,33 m = 0,10 Euro) gestufte Erhöhung 2.2 Stufe 2 (ab dem 8. km gefahrene Wegstrecke) Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,20 € (Schaltung nach je 45,45 m = 0,10 EUR). -- entfällt 3. Wartezeitpreis je Minute 0,50 € (Schaltung je 12,00 Sekunden = 0,10 EUR). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. 3. Wartezeitpreis je Minute 0,60 € (Schaltung je 10,00 Sekunden = 0,10 EUR). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. Erhöhung 4. Erhöhter Grundpreis 4.1 Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis um 6,00 €. 4. Erhöhter Grundpreis Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können): Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis bis zum 28.02.2027 um 6,00 € ab dem 01.03.2027 um 7,00 € Keine Änderung Erhöhung ab 01.03.2027 § 2 a Tarifkorridor (1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphone- Anwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung muss der erhöhte Grundpreis abschließend benannt werden. (2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen erhöhtem Grundpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung eines etwaigen erhöhten Grundpreises sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines app-basierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen. (3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, ein etwaiger erhöhter Grundpreis sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. § 2 a Tarifkorridor (1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphone- Anwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung muss der erhöhte Grundpreis abschließend benannt werden. (2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen erhöhtem Grundpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung eines etwaigen erhöhten Grundpreises sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines app- basierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen. (3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, ein etwaiger erhöhter Grundpreis sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Abs. 1 bis 3 keine Änderung Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen. (4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten vom aktuell gültigen Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. (5) 1. Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen: a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld) b) Zuschlag c) Datum d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt) e) Zeitpunkt des Fahrtendes f) Belegt- Kilometer 2. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. 3. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen. (4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 20 Prozent nach unten vom aktuell gültigen Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. (5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen. (6) 1. Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen: a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld) b) Zuschlag c) Datum d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt) e) Zeitpunkt des Fahrtendes f) Belegt- Kilometer Abs. 4 Änderung Tarifkorridor von 5 % auf 20 % nach unten Abs. 5 erforderliche Ergänzung für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist. 2. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. 3. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist. § 9 Zuständigkeit Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. § 9 Zuständigkeit Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. Aktualisierung
Anlage 3a Übersicht Kostenentwicklung-Fahrpreiskalkulation
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Anlage 3a
Kosten Ø Jahr* 2021/2022 2026
Verän-
derung in
Prozent
Fixe Kosten /Euro (netto ohne MwSt./Ust.):
Fahrzeug (u.a.Versicherung, TÜV, Zinsen, Eichamt) 8.314,41 9.145,85 10,0%
Abschreibung Taxi / 5 Jahre) 7.564,65 7.564,65 0,0%
Allg. Verwaltung (u.a. Beiträge, Steuerberater,Büro) 9.262,14 9.262,14 0,0%
Variable Kosten (netto ohne MwSt./Ust.):
Diesel (1,85 €), Reparatur, Inspektion, Reifen ect. 11.870,93 11.870,93 0,0%
2022 (12€/13,18€ML) / 2026 (13,90€/17,38€ ML) 48.107,06 55.724,01 15,8%
Gesamt Selbstkosten 85.119,19 93.567,58 9,9%
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Unternehmerlohn (8% der Selbstkosten/Jahr) 6.809,54 7.485,41 9,9%
Kosten Gesamt 91.928,73 101.052,99 9,9%
Leistungsdaten:
Gesamt Kilometer 55.000 55.000 0,0%
davon besetzt Kilometer (50 %) 27.500 27.500 0,0%
Kosten pro Kilometer besetzt/ Euro 3,34 3,67 9,9%
Durchschnittsstrecke in Km 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke Netto/ Euro 23,38 25,69 9,9%
Zuzügl. ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Prozent 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke (mit MwSt) 25,02 27,49 9,9%
Kosten- und Fahrpreisentwicklung
Fahrerkosten (Mindestlohn incl. anteiliger Zuschläge Nacht-Sonn-Feiertag)*:
*Alle Angaben netto in Euro. Durchschnittliche Jahreskosten/Leistungsdaten für ein repräsentatives Taxiunternehmen mit einem
Fahrzeug das im 1 Schicht Betrieb unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 13,90 € + anteilige Zuschläge Nacht,So, Fei / + 25
% LNK/ 48 Std. je Woche /52 Wochen/ PK Faktor x1,17 (für Ausfall,Urlaub) eingesetzt wird. Inflationsrate Stand Juni 2024 von
2,7%.Variable und Fixe Kosten wurden für 2026 nicht geändert (Ausnahme Versicherungsleistungen); Quellen: Taxigutachter Linne
und Krause, BZP Geschäftsbericht 2018/2019 IHK , Fachvereinigung Personenverkehr NRW,Taxi RufKöln, Presse, Internet
Anlage 4a_5a Fahrpreisbeispiele
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Anlage 4a
Preisstufe Grundpreis Km-Preis Wartezeit
Grundtarif
+ bis 7 km 4,90 € 2,60 € 0,10 € 38,46 m 0,50 € 0,10 € 12,00 Sek.
ab 8. km 2,20 € 0,10 € 45,45 m 0,50 € 0,10 € 12,00 Sek.
T A X I
Preisstufe Grundpreis Km-Preis Wartezeit
Tarif 4,90 € 2,90 € 0,10 € 34,48 m 0,60 € 0,10 € 10,00 Sek.
T a x i t a r i f / 2026
T a x i t a r i f / 2022
Schaltwert/ je m. Schaltwert/ je Sek
Schaltwert/ je m. Schaltwert/ je Sek.
Anlage 5a
2022 Strecke Wartezeit Grundtarif Km- Preis Wartepreis Fahrpreis
2 km 1,5 Min 4,90 € 5,20 € 0,80 € 10,90 €
4 km 2,5 Min 4,90 € 10,40 € 1,30 € 16,60 €
7 km 4,0 Min 4,90 € 18,20 € 2,00 € 25,10 €
10 km 6,0 Min 4,90 € 24,80 € 3,00 € 32,70 €
20 km 10,0 Min 4,90 € 46,80 € 5,00 € 56,70 €
2026 Strecke Wartezeit Grundtarif Km-Preis Wartepreis Fahrpreis
Differenz
2022-2026
€
Differenz
2022-2026
%
2 km 1,5 Min 4,90 € 5,80 € 0,90 € 11,60 € 0,70 € 6,4%
4 km 2,5 Min 4,90 € 11,60 € 1,50 € 18,00 € 1,40 € 8,4%
7 km 4,0 Min 4,90 € 20,30 € 2,40 € 27,60 € 2,50 € 10,0%
10 km 6 Min 4,90 € 29,00 € 3,60 € 37,50 € 4,80 € 14,7%
20 km 10 Min 4,90 € 58,00 € 6,00 € 68,90 € 12,20 € 21,5%
2022 25,10 €
2026 27,60 €Durchschnittlicher Fahrpreis TARIFERHÖHUNG
10,0 %
Vergleichsstrecken inklusive Wartezeiten 2022/2026
Anlage 6 Tarifvergleich Großstädte
1525 Zeichen
Anlage 6 Ergebnis Stadt Gültig seit Grund tarif Wartezeit Zuschläge1 Fahrpreis2 INDEX Jahr EUR ab km Tarif ab km Tarif ab km Tarif Euro/Std.* Euro Euro % Köln Aktuell 2022 4,90 > 0 2,60 € > 7 2,20 € 30,00 G 6,00 25,10 € 100 Frankfurt/Main 2024 4,00 > 0 2,40 € 38,00 G 7,00-10,00 23,33 € 93 Dortmund 2022 4,50 > 0 2,50 € > 1 1,95 € 38,00 G u. K 6,00 23,77 € 95 Hamburg 2025 4,50 > 0 2,70 € > 9 2,00 € 38,00 G 8,00/F8,0 25,93 € 103 Stuttgart 2022 4,20 > 0 3,00 € > 4 2,50 € 38,00 G 7,00 26,23 € 105 Hannover 2025 4,50 > 0 2,80 € 35,00 G 6,00 26,43 € 105 Berlin 2024 4,30 > 3 2,80 € > 7 2,60 € >7 2,10 € 39,00 G 6,00/K1,00 26,50 € 106 Düsseldorf 2025 5,00 > 0 2,70 € 43,00 G 9,00 /A2,00 26,77 € 107 München 2024 5,90 > 0 2,70 € 39,00 G 10,00/F7,50 27,40 € 109 Köln neu 2026 4,90 > 0 2,90 € 36,00 G 6,00 27,60 € 110 Köln neu 2027 5,00 > 0 3,00 € 36,00 G 7,00 28,40 € 113 Anm. 4) Köln neue Tarife 2026 und 2027 unter Einberechnung der neuen Mindestlöhne ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro und ab 01.01.2027 auf 14,60 Euro Vergleich Taxitarife Köln / Großstädte (Grundtarif + 7 Km + 4 min. Wartezeit) Die Tarife der anderen Städte berücksichtigen dies noch nicht. Kilometerpreis in Euro / Km- Stufen Anm. 2) München hat 2024 bereits eine Tarifanpassung für 2025 miterlassen. Anm. 3) Köln Aktuell auf der Basis Mindestlohn 12 Euro (2022) Anm. 1) Abkürzungen für Zuschläge: G= Großraumtaxi (Maximalbelegung); K=pro Koffer; F=Fahrrad; A=Airport
Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung Kölner Taxitarif und Tarifhinweis Fahrzeug 01.06.2026 und 01.03.2027
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Beschlussvorlage Rechtsverordnung Kölner Taxitarif Rechtsverordnung -Kölner Taxitarif- Anlage 1 9. Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen - Kölner Taxitarif - vom _____________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 19.03.2026 aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690) und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 504), jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung, diese Änderungsverordnung zum Kölner Taxitarif erlassen: Artikel 1 Die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen - Kölner Taxitarif – vom 11.07.2005 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 20.07.2005, Seite 417 ff.), zuletzt geändert mit der 8. Änderungs- verordnung vom 28.10.2024 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 20.11.2024, Seite 427 ff.), wird wie folgt geändert: § 1 § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt: 1. Grundpreis bis 28.02.2027 4,90 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 34,48 m bzw. eine erste Wartezeit bis 10,00 Sekunden enthalten.) Grundpreis ab 01.03.2027 5,00 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 33,33 m bzw. eine erste Wartezeit bis 10,00 Sekunden enthalten.) 2. Kilometerpreis Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer bis 28.02.2027 2,90 € (Schaltung nach 34,48 m = 0,10 Euro) Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer ab 01.03.2027 3,00 € (Schaltung nach 33,33 m = 0,10 Euro) Beschlussvorlage Rechtsverordnung Kölner Taxitarif Rechtsverordnung -Kölner Taxitarif- 3. Wartezeitpreis je Minute 0,60 € (Schaltung je 10,00 Sekunden = 0,10 Euro) Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. 4. Erhöhter Grundpreis Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können): Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis bis 28.02.2027 um 6,00 € ab 01.03.2027 um 7,00 € § 2 § 2a erhält folgende Fassung: § 2a Tarifkorridor (1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphone- Anwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung muss der erhöhte Grundpreis abschließend benannt werden. (2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigem erhöhtem Grundpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung eines etwaigen erhöhten Grundpreises sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines app-basierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen. (3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, ein etwaiger erhöhter Grundpreis sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen. Beschlussvorlage Rechtsverordnung Kölner Taxitarif Rechtsverordnung -Kölner Taxitarif- (4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 20 Prozent nach unten vom aktuell gültigen Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. (5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen. (6) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen: a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld) b) Zuschlag c) Datum d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt) e) Zeitpunkt des Fahrtendes f) Belegt- Kilometer Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist. § 3 § 9 erhält folgende Fassung: Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. § 4 Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 des Kölner Taxitarifs (Tarifauszug) wird durch die als Anlage 1 a und 1 b zu dieser Änderungsverordnung beigefügte Fassung ersetzt. Artikel 2 In-Kraft-Treten/ Übergangsregelung (1) Diese Änderungsverordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft. (2) Ist ein Fahrpreisanzeiger bei In-Kraft-Treten dieser Änderungsverordnung noch nicht auf die neuen Beförderungsentgelte umgestellt, sind bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers § 2 Abs. 3 (Beförderungsentgelte) und die Anlage 1 zu § 5 Beschlussvorlage Rechtsverordnung Kölner Taxitarif Rechtsverordnung -Kölner Taxitarif- Abs.2 des bis dahin gültigen Kölner Taxitarifs weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Änderungsverordnung gemäß Absatz 1. Stadt Köln Der Oberbürgermeister
Anlage 4b_5b Fahrpreisbeispiele
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Anlage 4b
Preisstufe Grundpreis Km-Preis Wartezeit
Grundtarif
+ bis 7 km 4,90 € 2,60 € 0,10 € 38,46 m 0,50 € 0,10 € 12,00 Sek.
ab 8. km 2,20 € 0,10 € 45,45 m 0,50 € 0,10 € 12,00 Sek.
T A X I
Preisstufe Grundpreis Km-Preis Wartezeit
Tarif 5,00 € 3,00 € 0,10 € 33,33 m 0,60 € 0,10 € 10,00 Sek.
T a x i t a r i f / 2027
T a x i t a r i f / 2022
Schaltwert/ je m. Schaltwert/ je Sek
Schaltwert/ je m. Schaltwert/ je Sek.
Anlage 5b
2022 Strecke Wartezeit Grundtarif Km- Preis Wartepreis Fahrpreis
2 km 1,5 Min 4,90 € 5,20 € 0,80 € 10,90 €
4 km 2,5 Min 4,90 € 10,40 € 1,30 € 16,60 €
7 km 4,0 Min 4,90 € 18,20 € 2,00 € 25,10 €
10 km 6,0 Min 4,90 € 24,80 € 3,00 € 32,70 €
20 km 10,0 Min 4,90 € 46,80 € 5,00 € 56,70 €
2027 Strecke Wartezeit Grundtarif Km-Preis Wartepreis Fahrpreis
Differenz
2022-2027
€
Differenz
2022-2027
%
2 km 1,5 Min 5,00 € 6,00 € 0,90 € 11,90 € 1,00 € 9,2%
4 km 2,5 Min 5,00 € 12,00 € 1,50 € 18,50 € 1,90 € 11,4%
7 km 4,0 Min 5,00 € 21,00 € 2,40 € 28,40 € 3,30 € 13,1%
10 km 6 Min 5,00 € 30,00 € 3,60 € 38,60 € 5,90 € 18,0%
20 km 10 Min 5,00 € 60,00 € 6,00 € 71,00 € 14,30 € 25,2%
2022 25,10 €
2027 28,40 €Durchschnittlicher Fahrpreis TARIFERHÖHUNG
13,1 %
Vergleichsstrecken inklusive Wartezeiten 2022/2027
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3648/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.02.2026
- Erstellt
- 22.12.2025 11:56