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1202/2025

Beantwortung einer Anfrage des Facharbeitskreises 5 des Integrationsrates betreffend "Sicherstellung des Wahlrechtes für Neubürger*innen für die Kommunalwahlen"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 02.05.2025

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 06.05.2025, TOP 3.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3189 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/34 
 
Vorlagen-Nummer 02.05.2025 
 1202/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 06.05.2025 
 
Beantwortung einer Anfrage des Facharbeitskreises 5 des Integrationsrates betreffend 
"Sicherstellung des Wahlrechtes für Neubürger*innen für die Kommunalwahlen" 
(AN/0430/2025) 
Anfrage: 
 
1. Wie gestaltet sich der zeitliche Ablauf der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde? 
- Wie lange dauert es nach der Einbürgerungszusicherung in der Regel, bis die Urkunde 
übergeben wird? 
- Gibt es standardisierte Fristen für diesen Prozess, insbesondere im Hinblick auf anste-
hende Wahlen? 
2. Ab wann können Eingebürgerte in das Wählerverzeichnis eingetragen werden? 
- Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass alle Neubürger*innen 
rechtzeitig von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. 
3. Wie werden Neubürger*innen über ihre politischen Rechte informiert? 
- Werden Einbürgerungsbewerber*innen aktiv über ihr Wahlrecht und die Möglichkeit 
zur politischen Mitbestimmung aufgeklärt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Seit Januar 2025 hat die Verwaltung die Einbürgerungsverfahren umgestellt. Dazu gehört z.B. 
auch, dass die Einbürgerungsurkunden nicht mehr in den Kundenzentren, sondern direkt von 
der Einbürgerungsbehörde an die Antragstellenden ausgehändigt werden. Die Umstellung 
wird zum 30. Juni 2025 vollständig abgeschlossen sein. Die Verwaltung strebt an, dass zwi-
schen positiver Beendigung des Prüfprozesses und Übergabe der Einbürgerungsurkunde zu-
künftig maximal vier bis sechs Wochen liegen.  
 
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 wurde die Mehrstaatigkeit zu-
gelassen. Seitdem ist die Notwendigkeit entfallen, Einbürgerungszusicherungen auszustellen. 
Sobald alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung positiv festgestellt werden konnten, wird 
unmittelbar eine Einbürgerungsurkunde ausgestellt. 
 
Eingebürgerte können nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in das Wählerverzeich-
nis eingetragen werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung 
vorliegen. Liegen die Voraussetzungen bis zum Stichtag 03. August 2025 vor, geschieht dies 
von Amts wegen. Wird die Einbürgerungsurkunde erst nach diesem Stichtag ausgehändigt, ist 
eine Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 29. August 2025, im Falle einer offenbaren 
Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zum 13. September 2025 möglich.

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Vor Wahlen wird die Frequenz der Aushändigungstermine jeweils erhöht, um so vielen Men-
schen wie möglich die Wahrnehmung ihres dann neuen Wahlrechts zu ermöglichen. 
 
Menschen, die sich zu einer Einbürgerung entschließen, haben sich grundsätzlich mit den 
Rechten den Pflichten, die damit verbunden sind auseinandergesetzt. Zudem verweist die 
Verwaltung über ihre Website auf die neue Einbürgerungswebsite der Bundesregierung, wo 
das Thema aktives und passives Wahlrecht aufgegriffen wird. Darüber hinaus können sich 
Eingebürgerte auf den städtischen Internetseiten umfänglich zu den jeweiligen Wahlereignis-
sen sowie über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung informieren. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

06.05.2025 Integrationsrat
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1202/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
02.05.2025
Erstellt
22.04.2025 08:50