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2011/0208

Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt; Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 10.05.2011

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2011/0208

5998 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.05.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Dezernat IV 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0208  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt; 
Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 10.05.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Gesundheitskonferenz für 
das Versorgungsgebiet Darmstadt durch den für das Krankenhauswesen zuständigen 
Dezernenten bzw. die für das Krankenhauswesen zuständige Dezernentin als Mitglied vertreten 
wird. 
 
2. Der Magistrat benennt ein stellvertretendes Mitglied für die Gesundheitskonferenz für das 
Versorgungsgebiet Darmstadt. 
 
3. Der Magistrat beschließt, mit den als Mitgliedern in der Gesundheitskonferenz für das 
Versorgungsgebiet Darmstadt vertretenen Landkreisen Einvernehmen darüber herzustellen, dass 
der Vorsitz der Krankenhauskonferenz durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der stellvertretende Vorsitz vom Vertreter bzw. der Vertreterin 
des Odenwaldkreises wahrgenommen wird.

2 
... 
Anlagen: Anlage § 21 HKHG 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2011  
 
Durch das zum 01.01.2011 in Kraft getretene Hessische Krankenhausgesetz 2011 (HKHG) werden u. 
a. die bisherigen Krankenhauskonferenzen durch Gesundheitskonferenzen ersetzt. 
 
Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gesundheitskonferenzen sind in § 21 HKHG geregelt 
(siehe Anlage).  
Obwohl die Gesundheitskonferenzen gegenüber den bisherigen Krankenhauskonferenzen inhaltlich 
grundsätzlich mit einem weiteren Aufgabenspektrum befasst sind, werden auch weiterhin Themen des 
Krankenhauswesens (u. a. Krankenhausplanung, Krankenhausbauprogramm, Schwerpunktbildungen) 
deutlich überwiegend die Arbeit der Gesundheitskonferenzen bestimmen. 
 
Die erstmalige Einberufung der Gesundheitskonferenz erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 HKHG durch das 
Hessische Sozialministerium. Mit Schreiben vom 28.03.2011 an die Vorsitzenden der bisherigen 
Krankenhauskonferenzen wurde vom Hessischen Sozialministerium das von dort vorgesehene 
Verfahren zu Konstituierung der Gesundheitskonferenzen mitgeteilt. Das Hessische Sozialministerium 
teilt darin weiter mit, dass die konstituierenden Sitzungen der Gesundheitskonferenzen bereits im 
Zeitraum vom 16.05. bis. 01.06.2011 durchgeführt werden sollen. Ob dieser ambitionierte Zeitplan 
einzuhalten ist, erscheint äußerst fraglich, da das Hessische Sozialministerium offensichtlich die nach 
der Kommunalwahl am 27.03.2011 notwendige Konstituierung der kommunalen Gremien hierbei nicht 
hinreichend berücksichtigt hat.  
Mittlerweile hat das Hessische Sozialministerium von der strikten Einhaltung der vorgesehenen 
Zeitschiene Abstand genommen. 
 
1.) 
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 HKHG gehören der Gesundheitskonferenz auch die Landkreise 
und kreisfreien Städte im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter an. 
Entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 4 HKHG bittet das Hessische Sozialministerium um Benennung der 
Vertreterinnen bzw. Vertreter sowie von Stellvertretern. 
 
Analog zur bisherigen Regelung zur Krankhauskonferenz beschließt der Magistrat, dass der für das 
Krankenhauswesen zuständige Dezernent bzw. die für das Krankenhauswesen zuständige 
Dezernentin die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Gesundheitskonferenz für das 
Versorgungsgebiet Darmstadt vertreten. 
Derzeit ist dies Stadtrat Dr. Dierk Molter. 
 
 
2.) 
Neben den Vertretern sind nach § 21 Abs. 2 Satz 4 HKHG von den Mitgliedern der 
Gesundheitskonferenz auch Stellvertreter zu benennen. 
Der Magistrat benennt daher auch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 
 
 
3.) 
Gemäß § 21 Abs. 6 HKHG bestimmen die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der 
kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets gemeinsam aus den von ihnen in die 
Gesundheitskonferenz entsandten Vertreterinnen und Vertretern eine Vorsitzende bzw. einen 
Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

4 
... 
In der bisherigen Krankenhauskonferenz Darmstadt wurde der Vorsitz gemäß Beschluss der 
Regionalkonferenz vom 18.02.2004 von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Dezernenten 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen. Der Stellvertretende Vorsitz wurde von dem für 
das Krankenhauswesen zuständigen Dezernenten des Odenwaldkreises wahrgenommen. 
 
Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit bewährt und trägt insbesondere dem Umstand 
Rechnung, dass dem Klinikum Darmstadt als einzigem Krankenhaus der Maximalversorgung im 
Versorgungsgebiet eine besondere Bedeutung zukommt. 
 
Daher beschließt der Magistrat mit den in der Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet 
Darmstadt vertretenen Landkreisen dahingehend Einvernehmen herzustellen, dass das der Vorsitz 
der Gesundheitskonferenz durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sowie der stellvertretende Vorsitz von dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Odenwaldkreises 
wahrgenommen wird. 
 
Entsprechend soll die Geschäftsstelle der Gesundheitskonferenz – so wie auch bisher bei der 
Krankenhauskonferenz – dem bzw. der Vorsitzenden der Gesundheitskonferenz zugeordnet werden. 
 
Die Landkreise haben bereits signalisiert, einer solchen Regelung ihrerseits zustimmen zu wollen. 
 
Darmstadt, den 10.05.2011 
 
Dezernat I      Dezernat IV 
 
 
 
Walter Hoffmann     Dr. Dierk Molter 
Oberbürgermeister     Stadtrat

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- Auszug - 
 
Zweites Gesetz 
zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen 
(Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
vom 21. Dezember 2010 
 
§ 21 
 
Gesundheitskonferenzen 
 
(1)  In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 wird eine Gesundheitskonferenz gebildet. Sie hat 
die Aufgabe, 
 
1. die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und mit den an der 
Gesundheitsversorgung Beteiligten einen intensiven Dialog zu führen, insbesondere soll sie 
 
a)  drohende Unterversorgung erkennen, 
 
b)  Qualitätsdefizite aufdecken, 
 
c)  Vorschläge zur Optimierung der Versorgung machen, 
 
d)  die Bildung von Kooperationen und Ve rsorgungsnetzwerken nach § 17 Abs. 8 
unterstützen und moderieren und 
 
e) dem für das Krankenhauswesen zuständi gen Ministerium jährlich über die Entwicklung 
der regionalen Versorgung berichten, 
 
2. dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium Vorschläge für die Durchführung 
und Weiterentwicklung des Krankenhausplanes nach § 19 zu machen und entsprechende 
Anträge der Krankenhausträger zu beurteilen, 
 
3. die Entwürfe der Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem für das 
Krankenhauswesen zuständigen Ministerium eigene Vorschläge für die Entscheidung nach § 
23 Abs. 1 vorzulegen. 
 
(2)  Einer Gesundheitskonferenz gehören als Mitglieder an: 
 
1. die Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit vier Vertreterinnen und Vertretern, 
hiervon jeweils mindestens eine oder einer aus den Reihen der öffentlich-rechtlichen, 
freigemeinnützigen und privaten Träger, sofern diese im Versorgungsgebiet vertreten sind, 
 
2. die Hessische Krankenhausgesellschaft mi t einer Vertreterin oder einem Vertreter, 
 
3. die Krankenkassen im Versorgungsgebiet mi t fünf Vertreterinnen und Vertretern, von denen 
eine oder einer dem Landesausschuss Hessen des Verbands der privaten 
Krankenversicherung angehört, 
 
4. die Landkreise und kreisfreien Städte im Vers orgungsgebiet mit je einer Vertreterin oder 
einem Vertreter, 
 
5. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mi t einer Vertreterin oder einem Vertreter, 
 
6. die Landesärztekammer Hessen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 
 
7. die Patientenorganisationen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter. 
 
Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 sind im Verhältnis der für die einzelnen 
Trägergruppen im Versorgungsgebiet gemeldeten Fallzahlen zu benennen. Die 
Universitätskliniken benennen in den für sie örtlich zuständigen Gesundheitskonferenzen eine

Vertreterin oder einen Vertreter. Die Mitglieder der Gesundheitskonferenzen benennen dem für 
das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen und Vertreter und für diese 
Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im 
Versorgungsgebiet benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und 
Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet zueinander. Die 
Mitglieder sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 
 
(3)  Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft die Gesundheitskonferenz 
erstmalig ein. 
 
(4)  Beauftragte des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen 
der Gesundheitskonferenz teilnehmen. 
 
(5) Die Gesundheitskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse 
bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch medizinische oder sonstige sachverständige 
Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 hinzuziehen. 
  
(6)  Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des 
Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2 
Satz 1 Nr. 4 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen 
Stellvertreter. 
 
(7)  Die Gesundheitskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende gegenüber dem für das Krankenhauswesen 
zuständigen Ministerium eine Empfehlung unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab. 
 
(8)  Die Gesundheitskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen über 
die Befugnisse der oder des Vorsitzenden sowie über die Einberufung der Sitzungen trifft.

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0208
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.05.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00