2011/0208
Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt; Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2011/0208
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 11.05.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Dezernat IV Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0208 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt; Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 10.05.2011 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt durch den für das Krankenhauswesen zuständigen Dezernenten bzw. die für das Krankenhauswesen zuständige Dezernentin als Mitglied vertreten wird. 2. Der Magistrat benennt ein stellvertretendes Mitglied für die Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt. 3. Der Magistrat beschließt, mit den als Mitgliedern in der Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt vertretenen Landkreisen Einvernehmen darüber herzustellen, dass der Vorsitz der Krankenhauskonferenz durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der stellvertretende Vorsitz vom Vertreter bzw. der Vertreterin des Odenwaldkreises wahrgenommen wird. 2 ... Anlagen: Anlage § 21 HKHG Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2011 Durch das zum 01.01.2011 in Kraft getretene Hessische Krankenhausgesetz 2011 (HKHG) werden u. a. die bisherigen Krankenhauskonferenzen durch Gesundheitskonferenzen ersetzt. Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gesundheitskonferenzen sind in § 21 HKHG geregelt (siehe Anlage). Obwohl die Gesundheitskonferenzen gegenüber den bisherigen Krankenhauskonferenzen inhaltlich grundsätzlich mit einem weiteren Aufgabenspektrum befasst sind, werden auch weiterhin Themen des Krankenhauswesens (u. a. Krankenhausplanung, Krankenhausbauprogramm, Schwerpunktbildungen) deutlich überwiegend die Arbeit der Gesundheitskonferenzen bestimmen. Die erstmalige Einberufung der Gesundheitskonferenz erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 HKHG durch das Hessische Sozialministerium. Mit Schreiben vom 28.03.2011 an die Vorsitzenden der bisherigen Krankenhauskonferenzen wurde vom Hessischen Sozialministerium das von dort vorgesehene Verfahren zu Konstituierung der Gesundheitskonferenzen mitgeteilt. Das Hessische Sozialministerium teilt darin weiter mit, dass die konstituierenden Sitzungen der Gesundheitskonferenzen bereits im Zeitraum vom 16.05. bis. 01.06.2011 durchgeführt werden sollen. Ob dieser ambitionierte Zeitplan einzuhalten ist, erscheint äußerst fraglich, da das Hessische Sozialministerium offensichtlich die nach der Kommunalwahl am 27.03.2011 notwendige Konstituierung der kommunalen Gremien hierbei nicht hinreichend berücksichtigt hat. Mittlerweile hat das Hessische Sozialministerium von der strikten Einhaltung der vorgesehenen Zeitschiene Abstand genommen. 1.) Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 HKHG gehören der Gesundheitskonferenz auch die Landkreise und kreisfreien Städte im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter an. Entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 4 HKHG bittet das Hessische Sozialministerium um Benennung der Vertreterinnen bzw. Vertreter sowie von Stellvertretern. Analog zur bisherigen Regelung zur Krankhauskonferenz beschließt der Magistrat, dass der für das Krankenhauswesen zuständige Dezernent bzw. die für das Krankenhauswesen zuständige Dezernentin die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt vertreten. Derzeit ist dies Stadtrat Dr. Dierk Molter. 2.) Neben den Vertretern sind nach § 21 Abs. 2 Satz 4 HKHG von den Mitgliedern der Gesundheitskonferenz auch Stellvertreter zu benennen. Der Magistrat benennt daher auch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 3.) Gemäß § 21 Abs. 6 HKHG bestimmen die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets gemeinsam aus den von ihnen in die Gesundheitskonferenz entsandten Vertreterinnen und Vertretern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 4 ... In der bisherigen Krankenhauskonferenz Darmstadt wurde der Vorsitz gemäß Beschluss der Regionalkonferenz vom 18.02.2004 von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen. Der Stellvertretende Vorsitz wurde von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Dezernenten des Odenwaldkreises wahrgenommen. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit bewährt und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass dem Klinikum Darmstadt als einzigem Krankenhaus der Maximalversorgung im Versorgungsgebiet eine besondere Bedeutung zukommt. Daher beschließt der Magistrat mit den in der Gesundheitskonferenz für das Versorgungsgebiet Darmstadt vertretenen Landkreisen dahingehend Einvernehmen herzustellen, dass das der Vorsitz der Gesundheitskonferenz durch den Vertreter bzw. die Vertreterin der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der stellvertretende Vorsitz von dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Odenwaldkreises wahrgenommen wird. Entsprechend soll die Geschäftsstelle der Gesundheitskonferenz – so wie auch bisher bei der Krankenhauskonferenz – dem bzw. der Vorsitzenden der Gesundheitskonferenz zugeordnet werden. Die Landkreise haben bereits signalisiert, einer solchen Regelung ihrerseits zustimmen zu wollen. Darmstadt, den 10.05.2011 Dezernat I Dezernat IV Walter Hoffmann Dr. Dierk Molter Oberbürgermeister Stadtrat
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- Auszug - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) vom 21. Dezember 2010 § 21 Gesundheitskonferenzen (1) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 wird eine Gesundheitskonferenz gebildet. Sie hat die Aufgabe, 1. die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und mit den an der Gesundheitsversorgung Beteiligten einen intensiven Dialog zu führen, insbesondere soll sie a) drohende Unterversorgung erkennen, b) Qualitätsdefizite aufdecken, c) Vorschläge zur Optimierung der Versorgung machen, d) die Bildung von Kooperationen und Ve rsorgungsnetzwerken nach § 17 Abs. 8 unterstützen und moderieren und e) dem für das Krankenhauswesen zuständi gen Ministerium jährlich über die Entwicklung der regionalen Versorgung berichten, 2. dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium Vorschläge für die Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplanes nach § 19 zu machen und entsprechende Anträge der Krankenhausträger zu beurteilen, 3. die Entwürfe der Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium eigene Vorschläge für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 vorzulegen. (2) Einer Gesundheitskonferenz gehören als Mitglieder an: 1. die Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit vier Vertreterinnen und Vertretern, hiervon jeweils mindestens eine oder einer aus den Reihen der öffentlich-rechtlichen, freigemeinnützigen und privaten Träger, sofern diese im Versorgungsgebiet vertreten sind, 2. die Hessische Krankenhausgesellschaft mi t einer Vertreterin oder einem Vertreter, 3. die Krankenkassen im Versorgungsgebiet mi t fünf Vertreterinnen und Vertretern, von denen eine oder einer dem Landesausschuss Hessen des Verbands der privaten Krankenversicherung angehört, 4. die Landkreise und kreisfreien Städte im Vers orgungsgebiet mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter, 5. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mi t einer Vertreterin oder einem Vertreter, 6. die Landesärztekammer Hessen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 7. die Patientenorganisationen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter. Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 sind im Verhältnis der für die einzelnen Trägergruppen im Versorgungsgebiet gemeldeten Fallzahlen zu benennen. Die Universitätskliniken benennen in den für sie örtlich zuständigen Gesundheitskonferenzen eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Mitglieder der Gesundheitskonferenzen benennen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen und Vertreter und für diese Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Versorgungsgebiet benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet zueinander. Die Mitglieder sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. (3) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft die Gesundheitskonferenz erstmalig ein. (4) Beauftragte des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen der Gesundheitskonferenz teilnehmen. (5) Die Gesundheitskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch medizinische oder sonstige sachverständige Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 hinzuziehen. (6) Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (7) Die Gesundheitskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium eine Empfehlung unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab. (8) Die Gesundheitskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden sowie über die Einberufung der Sitzungen trifft.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0208
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.05.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00