3585/2021
4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln
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Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom __________ - ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645, 2016, S. 297, _____, S. ___ – Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.12.2003 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Hundesteuersatzung beschlossen: § 1 Steuergläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer. § 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken di enende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln. Die Steuerpflicht in Köln besteht, wenn hier die Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes unterhalten wird. Die vorübergehende Abwesenheit vom Wohnsitz in Köln bis zu drei zusammenhängenden Monaten hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pfl ege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet. § 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 156,00 EUR. Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert. (3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigu ng weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. § 4 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt (a) für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilf e schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern. (b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehal ten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Steueramt der Stadt Köln schriftlich nachzuweisen. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist in nerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiu ng weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monat s, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Steueramt der Stadt Köln eingeht. § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbesche id festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides. (2) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für de n Zeitraum Januar bis Juni und am 01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 oder wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird. (3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde verste uerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Anrechnung der nachweislich gezahlten, nicht erstatteten Steuer auf die für den selben Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 7 Härtefallregelungen (1) Die Hundesteuer kann nach Maßgabe des § 222 der Abg abenordnung (AO) auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Wenn die Einziehung der Hundesteuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann sie nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der AO auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. § 8 Anzeigepflichten (1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hu nd innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen. (2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. (3) Die An- und Abmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 gil t auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. § 9 Hundemarken Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 und § 9 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 11 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 - 22 a des KAG und der AO - soweit diese nach § 12 des KAG für die Hundesteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 12 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
Anlage 2 - Änderungssatzung
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Anlage 2 - Änderungssatzung 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom ____________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 23.12.2003, S. 719) in der Fassung der zum 1. November 2015 rückwirkend in Kraft getretenen 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14. Juli 2016 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: „(2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert.“ „(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.“ 2. § 4 Abs. 1 (b), Abs. 2, 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst: „(1) […] (b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Steueramt der Stadt Köln schriftlich nachzuweisen.“ Anlage 2 - Änderungssatzung „(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.“ „(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.“ „(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.“ 3. § 5 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: „(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.“ „(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs.2) über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Steueramt der Stadt Köln eingeht.“ 4. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst: „(1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen.“ „(2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben.“ Anlage 2 - Änderungssatzung 5. § 9 wird wie folgt neu gefasst: „Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 - Synopse
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Anlage 1 - Synopse Hundesteuersatzung bisher Hundesteuersatzung neu Begründung § 3 Steuermaßstab und Steuersatz Absatz 2 Für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, aber nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 12 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 12 Monate verlängert. Absatz 3 Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalt von vier Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. § 3 Steuermaßstab und Steuersatz Absatz 2 Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, aber nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt . Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert. Absatz 3 Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalt von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. redaktionelle Änderung & Für Hilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann die Hundesteuer für einen Hund auf Antrag befristet auf zwölf Monate ermäßigt werden. In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass in der Regel ein längerer Befreiungszeitraum erforderlich ist, so dass eine Ermäßigung für 36 Monate den Arbeitsablauf erleichtert und den Arbeitsaufwand beim Steueramt der Stadt Köln reduziert. Bei Verlängerungsanträgen nach diesen 36 Monaten können dann die weiteren Belege gefordert und es kann ggfs. rückwirkend veranlagt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Ermäßigung weiterhin vorliegen, wird die Ermäßigung jeweils um weitere 36 Monate verlängert. redaktionelle Änderung Anlage 1 - Synopse § 4 Steuerbefreiung Absatz 1 (b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich nachzuweisen. Absatz 2 Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. § 4 Steuerbefreiung Absatz 1 (b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Steueramt der Stadt Köln schriftlich nachzuweisen. Absatz 2 Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung Anlage 1 - Synopse Absatz 3 Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter , für den sie beantragt und bewilligt worden ist. Absatz 4 Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. Absatz 3 Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die hundehaltende Person , für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Absatz 4 Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen redaktionelle Änderung § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht Absatz 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter aus einem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Absatz 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Auflauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht Absatz 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug einer hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Absatz 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Auflauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Anlage 1 - Synopse abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) und fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln eingeht. abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Steueramt der Stadt Köln eingeht. Gleichbehandlung von Männern und Frauen & Ursprünglich wurde zur Erhebung der Hundesteuer ein Dauerbescheid erteilt. Dieser galt bis zur Abmeldung des Hundes. Es wurden keine weiteren Folge- oder Zwischenbescheide erteilt. So konnten z.B. zwischen dem Erlass des Hundebescheides, dem Tod des Hundes und der Abmeldung des Hundes jeweils mehrere Jahre liegen. Daher war der Nachweis erforderlich, wann der Hund verstorben war, damit eine rückwirkende Aufhebung des (bestandskräftigen) Dauerbescheids vorgenommen werden konnte. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren umgestellt. Seit 2011 werden Jahresbescheide versandt. Eine rückwirkende Aufhebung eines Jahresbescheides nach Bestandskraft ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ohne weiteres möglich. Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Wenn der Zeitpunkt, ab dem der Hund nicht mehr gehalten wird, nach Eintritt der Bestandskraft des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides liegt, kann eine Anlage 1 - Synopse rückwirkende Änderung erfolgen. Liegt der Zeitpunkt, ab dem der Hund nicht mehr gehalten wird, im Vorjahr und ist der neue Jahresbescheid bereits vor der Abmeldung des Hundes bestandskräftig geworden, so reicht die Einreichung eines Nachweises über die Beendigung der Hundehaltung alleine nicht mehr aus. Die hundehaltende Person muss dann zunächst belegen, warum die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den Jahresbescheid trotz ordnungsgemäßer Belehrung unterblieben ist. Der aktuelle Hinweis in der Satzung „bei fehlendem Nachweis“ führt in der letztgenannten Konstellation bei den hundehaltenden Personen regelmäßig zur Fehlannahme, dass bei Vorlage von Nachweisen über die Beendigung der Hundehaltung die Steuerpflicht stets rückwirkend mit Ablauf des Monats endet, in dem der Hund verstorben , abhandengekommen ist oder veräußert wurde. Dies ist aber nicht der Fall. Der Passus ist deshalb aus Klarstellungsgründen zu streichen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. sowie redaktionelle Änderung Anlage 1 - Synopse § 8 Anzeigepflichten Absatz 1 Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt – innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Abmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen. Bei der Anmeldung sind sämtliche im gemeinsamen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen anzugeben . Absatz 2 Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Im Falle der Abgabe von Welpen bis zum Alter von sechs Monaten sind ebenfalls der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben. § 8 Anzeigepflichten Absatz 1 Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin stammt – innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Abmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen. Absatz 2 Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die hundehaltende Person aus dem Stadtgebiet Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen & redaktionelle Änderung Zudem entfällt der letzte Satz des Absatz 1. Die Änderung dient dazu, den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit umzusetzen. Bereits seit Mai 2020 sind bei Onlineanmeldungen Haushaltsagehörige nicht mehr anzugeben. redaktionelle Änderung & Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Zudem entfallen die Sätze 3 und 4. Die Änderung dient dazu, den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit umzusetzen. Bereits im aktuell verwendeten Abmeldeformular sind keine Angaben zum/zur aktuellen Halter bzw. Halterin mehr anzugeben. Anlage 1 - Synopse § 9 Hundemarken Die Stadt Köln , Kassen- und Steueramt , übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzugzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist der Hundehalter verpflichtet, dies dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen . Er erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke. § 9 Hundemarke Das Steueramt der Stadt Köln übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlagen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke. redaktionelle Änderung & Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/1 Vorlagen-Nummer 3585/2021 Freigabedatum 17.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 Finanzausschuss 05.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung 1. § 3 Abs. 2 Satz 5: Für Empfänger*innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – kann die Hundesteuer für einen Hund auf Antrag befristet auf zwölf Monate ermäßigt werden. In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass in der Regel ein deutlich längerer Befreiungszeitraum erfor- derlich ist, so dass eine auf 36 Monate befristete Ermäßigung den Arbeitsablauf erleichtert und den Arbeitsaufwand für das Steueramt reduziert. Bei Verlängerungsanträgen können dann die weiteren Belege gefordert und der volle Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend veranlagt wer- den. Wenn die Voraussetzungen für die Ermäßigung dagegen weiterhin vorliegen, wird die Ermäßi- gung jeweils um weitere 36 Monate verlängert. 2. § 5 Abs. 2 Satz 3: § 5 Abs. 2 der Satzung regelt Beginn und Ende der Steuerpflicht und hat damit auch Auswirkungen auf das Verfahren zur Erteilung des Steuerbescheids. Ursprünglich wurde zur Erhebung der Hunde- steuer ein Dauerbescheid erteilt. Dieser galt bis zur Abmeldung des Hundes. Es wurden keine weite- ren Folge- oder Zwischenbescheide erteilt. So konnten z.B. zwischen dem Erlass des Hundesteuer- bescheides, dem Tod des Hundes und der Abmeldung des Hundes jeweils mehrere Jahre liegen. Daher war ein Nachweis erforderlich, wann der Hund verstorben war, damit eine rückwirkende Auf- hebung des (bestandskräftigen) Dauerbescheides vorgenommen werden konnte. 2011 wurde das Verfahren dahingehend umgestellt, dass anstelle von Dauerbescheiden Jahresbe- scheide versandt werden. In bestimmten Fallkonstellation führt der Hinweis „bei fehlendem Nachweis“ in § 5 Abs. 2 Satz 3 seitdem zu Missverständnissen, in welchen Fällen gegen einen Jahresbescheid Widerspruch einzulegen und in welchen Fällen die Einreichung eines Nachweises über die Beendi- gung der Hundehaltung ausreichend ist. Der entsprechende Passus ist daher aus Klarstellungsgrün- den zu streichen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. 3 3. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Die Änderungen dienen dazu, den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit umzu- setzen. Bereits seit Mai 2020 sind bei Onlineanmeldungen Haushaltsangehörige nicht anzugeben. Im gültigen Formular – Abmeldung eines Hundes – wird unter dem Punkt: Gründe für die Abmeldung bei der Auswahl: Veräußerung oder Abgabe des Hundes der Name und die Anschrift der neuen hunde- haltenden Person bereits nicht mehr abgefragt. 4. Sonstige Änderungen Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Bezeichnung des Steu- eramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen umge- setzt worden. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) beigefügt. Anlagen Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Änderungssatzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3585/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.08.2022
- Erstellt
- 12.10.2021 14:16