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3585/2021

4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.08.2022

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Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Anlage 2 - Änderungssatzung

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Anlage 1 - Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

11400 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 
in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der 
Hundesteuersatzung der Stadt Köln  
vom __________ 
- ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645, 2016, S. 297, _____, S. ___ –  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.12.2003 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben- 
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 
712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – 
folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 
§ 1 
Steuergläubiger 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche 
Aufwandssteuer. 
§ 2 
Steuergegenstand und Steuerpflicht 
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken di enende Hundehaltung 
durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln. 
Die Steuerpflicht in Köln besteht, wenn hier die Hauptwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes unterhalten wird. 
Die vorübergehende Abwesenheit vom Wohnsitz in Köln bis zu drei 
zusammenhängenden Monaten hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. 
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde  in seinen Haushalt 
aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von 
den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. 
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie 
Gesamtschuldner. 
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pfl ege oder Verwahrung genommen 
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden 
kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen Gemeinde versteuert wird 
oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die 
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum 
von drei Monaten überschreitet. 
§ 3 
Steuermaßstab und Steuersatz 
(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen  Hund 156,00 EUR. 
Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer 
für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
(2) Für Empfängerinnen und Empfänger  von laufender  Hilfe zum Lebensunterhalt oder 
von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 
Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 
60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf 
Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei 
bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die 
Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der 
Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung 
vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. 
Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der 
Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des 
Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des 
Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert. 
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigu ng weg, so ist dies innerhalb 
von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die 
Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller 
Höhe zu erheben. 
§ 4 
Steuerbefreiung 
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt 
(a) für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilf e schwerbehinderter 
Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des 
Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt 
wurde. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage des 
Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des 
Versorgungsamtes nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird lediglich für 
einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner 
besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern. 
(b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehal ten werden, aber 
regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im 
öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und 
eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen 
Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum 
Rettungshund befinden. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist 
von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie 
auf Anforderung durch das Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
nachzuweisen. 
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist in nerhalb von vier Wochen nach 
Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier 
Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten 
ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird 
die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der 
Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die 
Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. 
Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt 
aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides 
wieder abgeschafft wird. 
(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die 
hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiu ng weg, so ist dies innerhalb von 
vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer 
ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, 
wieder in voller Höhe zu erheben. 
§ 5 
Beginn und Ende der Steuerpflicht 
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monat s, in dem der Hund 
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem 
Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 
Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen 
des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem 
der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist.  
Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die 
Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. 
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats,  in dem der Hund nachweislich 
veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug 
einer hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des 
Monats, in den der Wegzug fällt. 
Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) über die Beendigung der Hundehaltung in 
Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim 
Steueramt der Stadt Köln eingeht. 
§ 6 
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbesche id festgesetzt. Die Festsetzung 
gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides. 
(2) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für de n Zeitraum Januar bis Juni und am 
01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages 
fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das 
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. 
Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb 
eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, 
wenn der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 
1 oder wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der 
Fall, wenn die Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr 
festgesetzt wird. 
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde verste uerten Hund erwirbt oder mit 
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden 
gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Anrechnung der nachweislich gezahlten, nicht erstatteten Steuer auf die für den 
selben Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 
§ 7 
Härtefallregelungen 
(1) Die Hundesteuer kann nach Maßgabe des § 222 der Abg abenordnung (AO) auf 
Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit 
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch 
die Stundung nicht gefährdet erscheint.  
(2) Wenn die Einziehung der Hundesteuer nach Lage des  einzelnen Falles unbillig 
wäre, kann sie nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der AO auf Antrag ganz oder 
teilweise erlassen werden. 
§ 8 
Anzeigepflichten 
(1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hu nd innerhalb von vier Wochen 
nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen 
Hündin stammt - innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt 
geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 
Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem 
der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 
Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen. 
(2) Die hundehaltende Person  hat den Hund innerhalb  von vier Wochen, nachdem sie 
ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen 
oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, 
beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des 
Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt 
Köln zurückzugeben. 
(3) Die An- und Abmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 gil t auch für Hunde, die nicht von 
natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. 
§ 9 
Hundemarken 
Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. 
Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten 
Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist 
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen 
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem 
Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person 
verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in 
diesem Fall eine neue Hundemarke.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
§ 10 
Straftaten / Ordnungswidrigkeiten 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 und § 9 dieser 
Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als 
Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 
§ 11 
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung 
Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 
12 - 22 a des KAG und der AO - soweit diese nach § 12 des KAG für die Hundesteuer 
gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
§ 12 
Inkrafttreten 
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie ist erstmals für den 
Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

Anlage 2 - Änderungssatzung

6944 Zeichen

Anlage 2  - Änderungssatzung 
4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom ____________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der 
zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
Artikel 1 
Die Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 
23.12.2003, S. 719) in der Fassung der zum 1. November 2015 rückwirkend in Kraft 
getretenen 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14. Juli 2016 wird wie 
folgt geändert: 
1. 
§ 3 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: 
„(2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von 
laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch 
des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich 
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von 
vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von 
vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, 
beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die 
Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund 
eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des 
der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des 
Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes 
jeweils um weitere 36 Monate verlängert.“ 
„(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von vier 
Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann 
ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.“ 
2. 
§ 4 Abs. 1 (b), Abs. 2, 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst: 
„(1) […] 
(b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als 
Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen 
Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt 
Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt 
haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. Der regelmäßige 
Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens 
einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Steueramt der Stadt Köln 
schriftlich nachzuweisen.“

Anlage 2  - Änderungssatzung 
„(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme 
des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die 
Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln 
zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des 
Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter 
Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden 
Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im 
Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der 
Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder 
abgeschafft wird.“ 
„(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die 
hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.“ 
„(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von vier 
Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab 
dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller 
Höhe zu erheben.“ 
3. 
§ 5 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: 
„(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen 
worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem Wurf einer von ihr 
gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in 
dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 beginnt 
die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten 
überschritten worden ist. Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen 
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.“ 
„(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich 
veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug einer 
hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den 
der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs.2) über die Beendigung der 
Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige 
beim Steueramt der Stadt Köln eingeht.“ 
4. 
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst: 
„(1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der 
Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt - 
innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim 
Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung 
innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten 
überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen 
nach Zuzug erfolgen.“ 
„(2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem sie ihn 
veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder 
gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim 
Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die 
Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben.“

Anlage 2  - Änderungssatzung 
5. 
§ 9 wird wie folgt neu gefasst: 
„Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. 
Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes 
von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist verpflichtet, den 
Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere 
Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt 
werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person verpflichtet, dies dem 
Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue 
Hundemarke.“ 
Artikel 2 
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 - Synopse

16499 Zeichen

Anlage 1 - Synopse 
Hundesteuersatzung bisher Hundesteuersatzung neu Begründung 
§ 3 Steuermaßstab und 
Steuersatz 
Absatz 2 
Für Empfänger von laufender Hilfe 
zum Lebensunterhalt oder von 
laufender Grundsicherung im Alter 
und bei Erwerbsminderung nach 
dem Zwölften Buch des 
Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe -  
wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 
EUR jährlich ermäßigt, aber nur für 
einen Hund. Der Antrag auf 
Steuerermäßigung ist innerhalb von 
vier Wochen nach Aufnahme des 
Hundes, bei bereits versteuerten 
Hunden innerhalb von vier Wochen 
nachdem der die Steuerermäßigung 
begründende Tatbestand 
eingetreten ist, beim Kassen- und 
Steueramt  der Stadt Köln zu stellen. 
Bei fristgerechter Antragstellung 
wird die Steuerermäßigung vom 
Ersten des Monats an gewährt, in 
dem der Ermäßigungsgrund 
eingetreten ist. Bei verspäteter 
Antragstellung wird die 
Steuerermäßigung vom Ersten des 
der Antragstellung folgenden 
Monats an gewährt. Sie gilt 
vorbehaltlich der Regelung des Abs. 
3 Satz 2 für 12 Monate und wird auf 
Antrag bei Nachweis des 
Ermäßigungsgrundes jeweils um 
weitere 12 Monate verlängert.  
Absatz 3 
Fallen die Voraussetzungen für die 
Steuerermäßigung weg, so ist dies 
innerhalt von vier Wochen nach dem 
Wegfall dem Kassen- und 
Steueramt  der Stadt Köln 
anzuzeigen.  
§ 3 Steuermaßstab und 
Steuersatz 
Absatz 2 
Für Empfängerinnen und 
Empfänger von laufender Hilfe zum 
Lebensunterhalt oder von 
laufender Grundsicherung im Alter 
und bei Erwerbsminderung nach 
dem Zwölften Buch des 
Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - 
wird die Steuer auf Antrag auf 
60,00 EUR jährlich ermäßigt, aber 
nur für einen Hund. Der Antrag auf 
Steuermäßigung ist innerhalb von 
vier Wochen nach Aufnahme des 
Hundes, bei bereits versteuerten 
Hunden innerhalb von vier Wochen 
nachdem der die 
Steuerermäßigung begründende 
Tatbestand eingetreten ist, beim 
Steueramt  der Stadt Köln zu 
stellen. Bei fristgerechter 
Antragstellung wird die 
Steuerermäßigung vom Ersten des 
Monats an gewährt, in dem der 
Ermäßigungsgrund eingetreten ist. 
Bei verspäteter Antragstellung wird 
die Steuerermäßigung vom Ersten 
des der Antragstellung folgenden 
Monats an gewährt . Sie gilt 
vorbehaltlich der Regelung des 
Abs. 3 Satz 2 für 36  Monate und 
wird auf Antrag bei Nachweis des 
Ermäßigungsgrundes jeweils um 
weitere 36  Monate verlängert. 
Absatz 3 
Fallen die Voraussetzungen für die 
Steuerermäßigung weg, so ist dies 
innerhalt von vier Wochen nach 
dem Wegfall dem Steueramt  der 
Stadt Köln anzuzeigen.  
redaktionelle Änderung 
& 
Für Hilfeempfänger 
nach dem Zwölften 
Buch Sozialgesetzbuch 
(SGB XII) kann die 
Hundesteuer für einen 
Hund auf Antrag 
befristet auf zwölf 
Monate ermäßigt 
werden. In der 
Verwaltungspraxis hat 
sich gezeigt, dass in der 
Regel ein längerer 
Befreiungszeitraum 
erforderlich ist, so dass 
eine Ermäßigung für 36 
Monate den 
Arbeitsablauf erleichtert 
und den Arbeitsaufwand 
beim Steueramt der 
Stadt Köln reduziert. Bei 
Verlängerungsanträgen 
nach diesen 36 
Monaten können dann 
die weiteren Belege 
gefordert und es kann 
ggfs. rückwirkend 
veranlagt werden. 
Wenn die 
Voraussetzungen für 
die Ermäßigung 
weiterhin vorliegen, wird 
die Ermäßigung jeweils 
um weitere 36 Monate 
verlängert. 
redaktionelle Änderung

Anlage 1 - Synopse 
§ 4 Steuerbefreiung 
Absatz 1 
(b) für Hunde, die von einer 
natürlichen Person gehalten werden, 
aber regelmäßig als Rettungshunde 
bei einer staatlich anerkannten 
und/oder im öffentlichen 
Katastrophenschutz tätigen 
Hilfsorganisation eingesetzt sind und 
eine von der Stadt Köln anerkannte 
Ausbildung und Prüfung einer 
solchen Hilfsorganisation abgelegt 
haben oder sich in der Ausbildung 
zum Rettungshund befinden. Der 
regelmäßige Einsatz im 
Rettungshundewesen ist von der 
betreibenden Organisation 
mindestens einmal im Kalenderjahr 
sowie auf Anforderung durch das 
Kassen- und Steueramt  der Stadt 
Köln schriftlich nachzuweisen. 
Absatz 2 
Der Antrag auf Steuerbefreiung 
nach Abs. 1 ist innerhalb von vier 
Wochen nach Aufnahme des 
Hundes, bei bereits versteuerten 
Hunden innerhalb von vier Wochen 
nachdem der die Steuerbefreiung 
begründende Tatbestand 
eingetreten ist, beim Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln zu stellen. 
Bei fristgerechter Antragstellung 
wird die Steuerbefreiung vom Ersten 
des Monats an gewährt, in dem der 
Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei 
verspäteter Antragstellung wird die 
Steuerbefreiung vom Ersten des der 
Antragstellung folgenden Monats an 
gewährt. Wird die rechtzeitig 
beantragte Steuerbefreiung für 
einen neu im Haushalt 
aufgenommenen Hund abgelehnt, 
so wird die Steuer nicht erhoben, 
wenn der Hund binnen zwei Wochen 
nach Bekanntgabe des ablehnenden 
Bescheides wieder abgeschafft wird. 
§ 4 Steuerbefreiung 
Absatz 1 
(b) für Hunde, die von einer 
natürlichen Person gehalten 
werden, aber regelmäßig als 
Rettungshunde bei einer staatlich 
anerkannten und/oder im 
öffentlichen Katastrophenschutz 
tätigen Hilfsorganisation eingesetzt 
sind und eine von der Stadt Köln 
anerkannte Ausbildung und 
Prüfung einer solchen 
Hilfsorganisation abgelegt haben 
oder sich in der Ausbildung zum 
Rettungshund befinden. Der 
regelmäßige Einsatz im 
Rettungshundewesen ist von der 
betreibenden Organisation 
mindestens einmal im Kalenderjahr 
sowie auf Anforderung durch das 
Steueramt  der Stadt Köln 
schriftlich nachzuweisen. 
Absatz 2 
Der Antrag auf Steuerbefreiung 
nach Abs. 1 ist innerhalb von vier 
Wochen nach Aufnahme des 
Hundes, bei bereits versteuerten 
Hunden innerhalb von vier Wochen 
nachdem der die Steuerbefreiung 
begründende Tatbestand 
eingetreten ist, beim Steueramt 
der Stadt Köln zu stellen. Bei 
fristgerechter Antragstellung wird 
die Steuerbefreiung vom Ersten 
des Monats an gewährt, in dem der 
Befreiungsgrund eingetreten ist. 
Bei verspäteter Antragstellung wird 
die Steuerbefreiung vom Ersten 
des der Antragstellung folgenden 
Monats an gewährt. Wird die 
rechtzeitig beantragte 
Steuerbefreiung für einen neu im 
Haushalt aufgenommenen Hund 
abgelehnt, so wird die Steuer nicht 
erhoben, wenn der Hund binnen 
zwei Wochen nach Bekanntgabe 
des ablehnenden Bescheides 
wieder abgeschafft wird.  
redaktionelle Änderung 
redaktionelle Änderung

Anlage 1 - Synopse 
Absatz 3 
Über die Steuerbefreiung wird eine 
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt 
nur für den Halter , für den  sie 
beantragt und bewilligt worden ist. 
Absatz 4 
Fallen die Voraussetzungen für eine 
Steuerbefreiung weg, so ist dies 
innerhalb von vier Wochen nach 
Wegfall dem Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab 
dem Ersten des Monats, der dem 
Wegfall des Befreiungsgrundes 
folgt, wieder in voller Höhe zu 
erheben. 
Absatz 3 
Über die Steuerbefreiung wird eine 
Bescheinigung ausgestellt. Diese 
gilt nur für die hundehaltende 
Person , für die  sie beantragt und 
bewilligt worden ist. 
Absatz 4 
Fallen die Voraussetzungen für 
eine Steuerbefreiung weg, so ist 
dies innerhalb von vier Wochen 
nach Wegfall dem Steueramt  der 
Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer 
ist dann ab dem Ersten des 
Monats, der dem Wegfall des 
Befreiungsgrundes folgt, wieder in 
voller Höhe zu erheben. 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
redaktionelle Änderung 
§ 5 Beginn und Ende der 
Steuerpflicht 
Absatz 1 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 
Ersten des Monats, in dem der Hund 
aufgenommen worden ist. Bei 
Hunden, die dem Halter  aus einem 
Wurf einer von ihm gehaltenen 
Hündin zuwachsen, beginnt die 
Steuerpflicht mit dem Ersten des 
Monats, in dem der Hund sechs 
Monate alt geworden ist. In den 
Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt 
die Steuerpflicht mit dem Ersten des 
Monats, in dem der Zeitraum von 
drei Monaten überschritten worden 
ist. Bei Zuzug eines Hundehalters 
aus einer anderen Gemeinde 
beginnt die Steuerpflicht mit dem 
Ersten des auf den Zuzug folgenden 
Monats. 
Absatz 2 
Die Steuerpflicht endet mit dem 
Auflauf des Monats, in dem der 
Hund nachweislich veräußert oder 
sonst abgeschafft wird, 
§ 5 Beginn und Ende der 
Steuerpflicht 
Absatz 1 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 
Ersten des Monats, in dem der 
Hund aufgenommen worden ist. 
Bei Hunden, die der 
hundehaltenden Person  aus 
einem Wurf einer von ihr 
gehaltenen Hündin zuwachsen, 
beginnt die Steuerpflicht mit dem 
Ersten des Monats, in dem der 
Hund sechs Monate alt geworden 
ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 
Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit 
dem Ersten des Monats, in dem 
der Zeitraum von drei Monaten 
überschritten worden ist. Bei Zuzug 
einer hundehaltenden Person 
aus einer anderen Gemeinde 
beginnt die Steuerpflicht mit dem 
Ersten des auf den Zuzug 
folgenden Monats. 
Absatz 2 
Die Steuerpflicht endet mit dem 
Auflauf des Monats, in dem der 
Hund nachweislich veräußert oder 
sonst abgeschafft wird, 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen

Anlage 1 - Synopse 
abhandenkommt oder stirbt. Bei 
Wegzug eines Hundehalters  aus 
Köln endet die Steuerpflicht mit 
Ablauf des Monats, in den der 
Wegzug fällt. Bei verspäteter 
Anzeige (§ 8 Abs. 2) und 
fehlendem Nachweis  über die 
Beendigung der Hundehaltung in 
Köln endet die Steuerpflicht mit 
Ablauf des Monats, in dem die 
Anzeige beim Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln eingeht. 
abhandenkommt oder stirbt. Bei 
Wegzug einer hundehaltenden 
Person  aus Köln endet die 
Steuerpflicht mit Ablauf des 
Monats, in den der Wegzug fällt. 
Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 
2) über die Beendigung der 
Hundehaltung in Köln endet die 
Steuerpflicht mit Ablauf des 
Monats, in dem die Anzeige beim 
Steueramt  der Stadt Köln eingeht. 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
& 
Ursprünglich wurde zur 
Erhebung der 
Hundesteuer ein 
Dauerbescheid erteilt. 
Dieser galt bis zur 
Abmeldung des 
Hundes. Es wurden 
keine weiteren Folge- 
oder 
Zwischenbescheide 
erteilt. So konnten z.B. 
zwischen dem Erlass 
des Hundebescheides, 
dem Tod des Hundes 
und der Abmeldung des 
Hundes jeweils mehrere 
Jahre liegen. Daher war 
der Nachweis 
erforderlich, wann der 
Hund verstorben war, 
damit eine rückwirkende 
Aufhebung des 
(bestandskräftigen) 
Dauerbescheids 
vorgenommen werden 
konnte.  
Zwischenzeitlich wurde 
das Verfahren 
umgestellt. Seit 2011 
werden 
Jahresbescheide 
versandt. Eine 
rückwirkende 
Aufhebung eines 
Jahresbescheides nach 
Bestandskraft ist aus 
Gründen der 
Rechtssicherheit nicht 
ohne weiteres möglich. 
Hier sind verschiedene 
Konstellationen zu 
unterscheiden. Wenn 
der Zeitpunkt, ab dem 
der Hund nicht mehr 
gehalten wird, nach 
Eintritt der 
Bestandskraft des 
zuletzt erlassenen 
Hundesteuerbescheides 
liegt, kann eine

Anlage 1 - Synopse 
rückwirkende Änderung 
erfolgen. Liegt der 
Zeitpunkt, ab dem der 
Hund nicht mehr 
gehalten wird, im 
Vorjahr und ist der neue 
Jahresbescheid bereits 
vor der Abmeldung des 
Hundes bestandskräftig 
geworden, so reicht die 
Einreichung eines 
Nachweises über die 
Beendigung der 
Hundehaltung alleine 
nicht mehr aus. Die 
hundehaltende Person 
muss dann zunächst 
belegen, warum die 
fristgerechte Einlegung 
eines Widerspruchs 
gegen den 
Jahresbescheid trotz 
ordnungsgemäßer 
Belehrung unterblieben 
ist. Der aktuelle Hinweis 
in der Satzung „bei 
fehlendem Nachweis“ 
führt in der 
letztgenannten 
Konstellation bei den 
hundehaltenden 
Personen regelmäßig 
zur Fehlannahme, dass 
bei Vorlage von 
Nachweisen über die 
Beendigung der 
Hundehaltung die 
Steuerpflicht stets 
rückwirkend mit Ablauf 
des Monats endet, in 
dem der Hund 
verstorben , 
abhandengekommen ist 
oder veräußert wurde. 
Dies ist aber nicht der 
Fall. Der Passus ist 
deshalb aus 
Klarstellungsgründen zu 
streichen. Eine 
inhaltliche Änderung 
geht damit nicht einher. 
sowie 
redaktionelle Änderung

Anlage 1 - Synopse 
§ 8 Anzeigepflichten 
Absatz 1 
Der Hundehalter  ist verpflichtet, 
einen Hund innerhalb von vier 
Wochen nach der Aufnahme oder – 
wenn der Hund aus dem Wurf einer 
von ihm  gehaltenen Hündin stammt 
– innerhalb von vier Wochen, 
nachdem der Hund sechs Monate 
alt geworden ist, beim Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln 
anzumelden. In den Fällen des § 2 
Abs. 3 muss die Abmeldung 
innerhalb von vier Wochen nach 
dem Tage, an dem der Zeitraum von 
drei Monaten überschritten worden 
ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 
Satz 4 innerhalb vier Wochen nach 
Zuzug erfolgen. Bei der 
Anmeldung sind sämtliche im 
gemeinsamen Haushalt lebenden 
Haushaltsangehörigen 
anzugeben .  
Absatz 2 
Der Hundehalter  hat den Hund 
innerhalb von vier Wochen, 
nachdem er  ihn veräußert oder 
sonst abgeschafft hat, nachdem der 
Hund abhandengekommen oder 
gestorben ist oder nachdem der 
Halter aus der Stadt  Köln 
weggezogen ist, beim Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
abzumelden. Mit der Abmeldung des 
Hundes ist die Hundesteuermarke 
bzw. Hundemarke an das Kassen- 
und Steueramt der Stadt Köln 
zurückzugeben. Im Falle der 
Abgabe des Hundes sind bei der 
Abmeldung der Name und die 
Anschrift des neuen Hundehalters 
anzugeben. Im Falle der Abgabe 
von Welpen bis zum Alter von 
sechs Monaten sind ebenfalls der 
Name und die Anschrift des 
neuen Halters anzugeben. 
§ 8 Anzeigepflichten 
Absatz 1 
Die hundehaltende Person  ist 
verpflichtet, einen Hund innerhalb 
von vier Wochen nach der 
Aufnahme oder – wenn der Hund 
aus dem Wurf einer von ihr 
gehaltenen Hündin stammt – 
innerhalb von vier Wochen, 
nachdem der Hund sechs Monate 
alt geworden ist, beim Steueramt 
der Stadt Köln anzumelden. In den 
Fällen des § 2 Abs. 3 muss die 
Abmeldung innerhalb von vier 
Wochen nach dem Tage, an dem 
der Zeitraum von drei Monaten 
überschritten worden ist und in den 
Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 
innerhalb vier Wochen nach Zuzug 
erfolgen.  
Absatz 2 
Die hundehaltende Person  hat 
den Hund innerhalb von vier 
Wochen, nachdem sie  ihn 
veräußert oder sonst abgeschafft 
hat, nachdem der Hund 
abhandengekommen oder 
gestorben ist oder nachdem die 
hundehaltende Person  aus dem 
Stadtgebiet  Köln weggezogen ist, 
beim Steueramt der Stadt Köln 
schriftlich abzumelden. Mit der 
Abmeldung des Hundes ist die 
Hundesteuermarke bzw. 
Hundemarke an das Steueramt 
der Stadt Köln  zurückzugeben. 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
& 
redaktionelle Änderung 
Zudem entfällt der letzte 
Satz des Absatz 1. Die 
Änderung dient dazu, 
den 
datenschutzrechtlichen 
Grundsatz der 
Datensparsamkeit 
umzusetzen. Bereits 
seit Mai 2020 sind bei 
Onlineanmeldungen 
Haushaltsagehörige 
nicht mehr anzugeben. 
redaktionelle Änderung 
& 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
Zudem entfallen die 
Sätze 3 und 4. Die 
Änderung dient dazu, 
den 
datenschutzrechtlichen 
Grundsatz der 
Datensparsamkeit 
umzusetzen. Bereits im 
aktuell verwendeten 
Abmeldeformular sind 
keine Angaben zum/zur 
aktuellen Halter bzw. 
Halterin mehr 
anzugeben.

Anlage 1 - Synopse 
§ 9 Hundemarken 
Die Stadt Köln , Kassen- und 
Steueramt , übersendet für jeden 
angemeldeten Hund eine 
Hundemarke. Die jeweils gültige 
Marke ist außerhalb der Wohnung 
oder des umfriedeten Grundbesitzes 
von dem Hund sichtbar zu tragen. 
Der Hundehalter  ist verpflichtet, 
den Beauftragten der Stadt Köln die 
gültige Hundemarke auf Verlangen 
vorzugzeigen. Andere Gegenstände, 
die der Hundemarke ähnlich sehen, 
dürfen dem Hund nicht angelegt 
werden. Bei Verlust der 
Hundemarke ist  der Hundehalter 
verpflichtet, dies dem Kassen- und 
Steueramt  der Stadt Köln schriftlich 
mitzuteilen . Er  erhält in diesem Fall 
eine neue Hundemarke. 
§ 9 Hundemarke 
Das Steueramt der Stadt Köln 
übersendet für jeden 
angemeldeten Hund eine 
Hundemarke. Die jeweils gültige 
Marke ist außerhalb der Wohnung 
oder des umfriedeten 
Grundbesitzes von dem Hund 
sichtbar zu tragen. Die 
hundehaltende Person  ist 
verpflichtet, den Beauftragten der 
Stadt Köln die gültige Hundemarke 
auf Verlagen vorzuzeigen. Andere 
Gegenstände, die der Hundemarke 
ähnlich sehen, dürfen dem Hund 
nicht angelegt werden. Bei Verlust 
der Hundemarke ist die 
hundehaltende Person 
verpflichtet, dies dem Steueramt 
der Stadt Köln schriftlich 
mitzuteilen. Sie erhält in diesem 
Fall eine neue Hundemarke. 
redaktionelle Änderung 
& 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Beschlussvorlage Rat

3855 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3585/2021 
Freigabedatum 
 17.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung in 
der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 
Finanzausschuss 05.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
1. § 3 Abs. 2 Satz 5: 
 
Für Empfänger*innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im 
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – 
kann die Hundesteuer für einen Hund auf Antrag befristet auf zwölf Monate ermäßigt werden. In der 
Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass in der Regel ein deutlich längerer Befreiungszeitraum erfor-
derlich ist, so dass eine auf 36 Monate befristete Ermäßigung den Arbeitsablauf erleichtert und den 
Arbeitsaufwand für das Steueramt reduziert. Bei Verlängerungsanträgen können dann die weiteren 
Belege gefordert und der volle Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend veranlagt wer-
den. Wenn die Voraussetzungen für die Ermäßigung dagegen weiterhin vorliegen, wird die Ermäßi-
gung jeweils um weitere 36 Monate verlängert. 
 
 
2. § 5 Abs. 2 Satz 3: 
 
§ 5 Abs. 2 der Satzung regelt Beginn und Ende der Steuerpflicht und hat damit auch Auswirkungen 
auf das Verfahren zur Erteilung des Steuerbescheids. Ursprünglich wurde zur Erhebung der Hunde-
steuer ein Dauerbescheid erteilt. Dieser galt bis zur Abmeldung des Hundes. Es wurden keine weite-
ren Folge- oder Zwischenbescheide erteilt. So konnten z.B. zwischen dem Erlass des Hundesteuer-
bescheides, dem Tod des Hundes und der Abmeldung des Hundes jeweils mehrere Jahre liegen. 
Daher war ein Nachweis erforderlich, wann der Hund verstorben war, damit eine rückwirkende Auf-
hebung des (bestandskräftigen) Dauerbescheides vorgenommen werden konnte. 
 
2011 wurde das Verfahren dahingehend umgestellt, dass anstelle von Dauerbescheiden Jahresbe-
scheide versandt werden. In bestimmten Fallkonstellation führt der Hinweis „bei fehlendem Nachweis“ 
in § 5 Abs. 2 Satz 3 seitdem zu Missverständnissen, in welchen Fällen gegen einen Jahresbescheid 
Widerspruch einzulegen und in welchen Fällen die  Einreichung eines Nachweises über die Beendi-
gung der Hundehaltung ausreichend ist. Der entsprechende Passus ist daher aus Klarstellungsgrün-
den zu streichen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.

3 
 
 
3. § 8 Abs. 1 und Abs. 2  
 
Die Änderungen dienen dazu, den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit umzu-
setzen. Bereits seit Mai 2020 sind bei Onlineanmeldungen Haushaltsangehörige nicht anzugeben. Im 
gültigen Formular – Abmeldung eines Hundes – wird unter dem Punkt: Gründe für die Abmeldung bei 
der Auswahl: Veräußerung oder Abgabe des Hundes der Name und die Anschrift der neuen hunde-
haltenden Person bereits nicht mehr abgefragt. 
 
4. Sonstige Änderungen 
 
Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Bezeichnung des Steu-
eramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen umge-
setzt worden. 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Darüber 
hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) beigefügt. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Synopse 
Anlage 2 – Änderungssatzung 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung

Beratungsverlauf (3)

29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2022 Finanzausschuss
TOP 10.19 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3585/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.08.2022
Erstellt
12.10.2021 14:16