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1726/2019

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 71476/02, Arbeitstitel: "Herler Straße" in Köln - Buchheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.06.2019

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Anlage 10 verkleinerter Auschnitt VBP

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Ansehen

Anlage 4 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 7 Stellungnahmen verfristet

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Anlage 9 Textliche Festsetzungen

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Anlage 8 Begründung

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Anlage 2 Aufhebung Aufstellungsbeschluss

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Anlage 5 Stellungnahmen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 11 verkleinerter Auschnitt VEP

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 Stellungnahmen § 4(1) und § 4(2)

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Ansehen

Anlage 6 Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 10 verkleinerter Auschnitt VBP

140 Zeichen

Anlage 10
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 71476/02, Blatt 1
Herler Straße
in Köln - Buchheim
unmaßstäblich

Anlage 4 Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung

869 Zeichen

Anlage 4 
Die Oberbürgermeiste rin 
Stadtplanungsamt 
61,613 
Willy-Brandt-Platz 2 / Stadthaus 
50679 Köln 
21.10.2016 
 
NIEDERSCHRIFT 
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
"Herler Straße" in Köln-Buchheim 
Veranstaltungsort: 
Termin: 
Beginn: 
Ende: 
Besucher: 
Tei lnehmer/-i nnen: 
Johan n-Gottfried-Herder-Gym nasium, 
Kattowitzer Straße 52, Köln-Buchheim 
29.09.2016 
18:30 Uhr 
20:15 Uhr 
circa 45 Bürgerinnen und Bürger 
Vorsitzender: 
Herr Fuchs, Bezirksbürgermeister Mülheim 
Verwaltung: 
Frau Müssigmann, Stadtplanungsamt 
Frau Wendland, Stadtplanungsamt 
Vorhabenträger: 
Herr Koll, WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbH 
Entwurfsplanung: 
Frau Kusch, 3pass Architekt/innen Stadtplaner/innen BOA 
Bauleitplanung: 
Frau Stottrop, Stottrop Stadtplanung 
Niederschrift: 
Herr Skoda, Stottrop Stadtplanung 
/ 2

Anlage 7 Stellungnahmen verfristet

4577 Zeichen

Stadt Köln 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02 
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
Seite 1 von 3 
D
arstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71476/02 – Arbeitstitel „Herler Straße“ in Köln-
Buchheim – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 3 Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1. 
§ 4(2)
Bezirksregierung Düsseldorf,  
Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigung 
Verdacht auf Kampfmittel 
- Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische
U
nterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe.
- Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges
(Bombenblindgänger).
- Hinweis, dass eine Überprüfung der konkreten
V
erdachtspunkte sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel erfolgen soll.
- Es wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
ja De
r Hinweis zum Kampfmittelverdacht wird in den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. 
Anlage 7

Stadt Köln   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
 
   Seite 2 von 3 
 
2. 
§ 4(2) 
Flughafen Köln/Bonn 
- Hinweis, dass das Plangebiet außerhalb der gesetzlichen 
Zone nach Fluglärmschutzgesetz  liegt. Die Einhaltung der 
erforderlichen Schalldämmmaße entsprechend der im Plan 
dargestellten Lärmpegelbereiche ist sicherzustellen. Bei 
Einhaltung der Vorgaben steht der Planung nichts entgegen. 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
3. 
§ 4(1) 
3.1 
 
 
Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften  
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
- Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich die 
Trafostation „Wuppertaler Str. 30-32“, die auch zukünftig die 
Stromversorgung der neuen Gebäude sicherstellen soll. Sie 
muss daher über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit 
privatrechtlich gesichert werden.  
- Sollte für die Leitungslegungen einzelner Objekte eine 
Querung der Tiefgaragendecke erforderlich sein, ist die 
Einhaltung der jeweiligen Mindestüberdeckung erforderlich 
(Strom: 60 cm; Gas/Wasser: 80 cm). 
- Zur Abstimmung / Klärung offener Fragen wird eine 
Planvereinbarung zwischen der Stadt Köln, dem Investor und 
den Ver- und Entsorgungsträgern empfohlen. 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
Die Stromversorgung der neuen Gebäude wird 
sichergestellt. Ob hierfür die genannte Trafostation 
erhalten werden kann oder verlegt werden muss, 
wird geprüft. 
Den Forderungen nach der Mindestüberdeckung der 
Tiefgaragen in Leitungsbereichen wird gefolgt. 
 
Der Hinweis ist im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens nicht relevant. Dies kann 
im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 
geprüft werden. 
3.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
- Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die unmittelbare 
Nähe zur Stadtbahn zu Erschütterungen und Lärmemissionen 
kommen kann. Es müssen ausreichende Vorkehrungen zum 
Schutz vor Emissionen getroffen werden. Betriebliche 
Einschränkungen durch evtl. spätere Forderungen der 
Bewohner können seitens der KVB nicht toleriert werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
In einem ähnlichen Verfahren wurde aufgrund der 
Nähe zur Stadtbahn (KVB) eine Untersuchung der 
Einflüsse durch Körperschall und Erschütterungen 
durchgeführt. Die Anhaltswerte zur Beurteilung von 
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude gemäß § 
4150 Teil 3 (Erschütterungen im Bauwesen, 
Einwirken auf Menschen in Gebäuden, 1999) 
werden sicher eingehalten, so dass auch hier keine 
Beeinträchtigung der Wohnnutzung zu erwarten ist.

Stadt Köln   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
 
   Seite 3 von 3 
 
 
Im Rahmen des Lärmgutachtens vom Februar 2017 
wurden keine erheblichen Lärmimmissionen durch 
den Stadtbahnbetrieb ermittelt.

Anlage 9 Textliche Festsetzungen

21509 Zeichen

Anlage 9 
1/ 8 
 
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 
Nr. 71476/02 – Arbeitstitel: Herler Straße in Köln-Buchheim  
  
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nicht zulässig.  Tankstellen sind ausschließlich in Form von Lade-
systemen für Elektrofahrzeuge innerhalb der festgesetzten Tiefgaragen zulässig.  
 
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke (Kindertages ein-
richtung) nur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des mit Kita bezeichneten Baufel des A zulässig.  
 
Gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet. 
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1. Grundfläche (GR) 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 BauNVO wird eine maximal zulässige 
Grundfläche (GR) von insgesamt 16.224 m² festgesetzt. Die Grundfläche teilt sich wie folgt auf die einzelnen 
Baufelder auf:  
• Baufeld A: 3.400 m² 
• Baufeld B:  6.050 m² 
• Baufeld C:  5.625 m²  
• Baufeld D:    319 m² 
• Baufeld E:    830 m² 
 
 
2.2. Geschossfläche (GF) 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO wird eine maximal zulässige Geschossfläche (GF) von insgesamt 27.390 
m² festgesetzt. Die Geschossfläche teilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder auf: 
• Baufeld A:    6.250 m² 
• Baufeld B:  10.700 m² 
• Baufeld C:   8.200 m² 
• Baufeld D:      720 m² 
• Baufeld E:   1.520 m² 
Tiefgaragen und unterirdische Geschosse werden nicht auf die Geschossfläche angerechnet.  
 
 
2.3.  Höhe der baulichen Anlagen 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr . 4 BauNVO werden die Gebäudehöhen entsprechend den Eintragungen in der Pla n-
zeichnung über NHN festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes bzw. bei Gebäuden 
mit Flachfächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe).  
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO  können im Baufeld B  die festgesetzten Gebäudehöhen in den mit  dem Kürzel 
„UW“ gekennzeichneten Bereichen durch eine notwendige Absturzsicherung  um bis zu 0,4 m überschritten 
werden. 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die zulässige Gebäudehöhe durch untergeordnete Dachaufbauten – wie 
haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und Solaranlagen – um bis zu

- 2 - 
 
2/8 
 
2,5 m Höhe überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein 
Drittel nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude-
kante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. 
 
 
2.4. Geländehöhe 
 
Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauO NRW w erden als Bezugshöhen für die 
Gebäude und deren Abstandflächen  an den Eckpunkten der Baugrenzen der geplanten Gebäude die in der 
Planzeichnung mit „GH“ bezeichneten Geländehöhen über Normalhöhennull festgesetzt sowie an maßgebl i-
chen Stellen im Freiraum. Abweichungen um 0,2 m sind möglich.  
 
Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgeset z-
ten Geländehöhe sind bis 0,75 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz  3 BauNVO gelten folgende Ausnahmen von den festge-
setzten Baulinien und Baugrenzen: 
 
3.1. Terrassen 
 
Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 5,0 m sind zulässig.  
 
 
3.2. Balkone / Loggien / Erker 
 
Baufeld A: 
 
Überschreitungen der Baulinien durch Balkone und Erker (vorspringende Fensterelemente) um bis zu 0,5 m 
sind zulässig.  
 
Unterschreitungen der südlichen Baulinie durch Loggien um bis zu 1,75 m und der westlichen Baulinie um bis 
zu 2,85 m sind zulässig.  
 
Baufeld B: 
 
Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 2,3 m sind zulässig.   
 
Eine Überschreitung durch Balkone an der mit „a“ gekennzeichneten Baugrenze ist im Baufeld B2 unzulässig.  
 
Unterschreitungen der nördlichen Baulinie durch Loggien um bis z u 3,6 m, der östlichen Baulinien  um bis zu 
2,3 m und der westlichen Baulinien um bis zu 2,6 m sind zulässig. 
 
Baufeld C: 
 
Überschreitungen der südlichen Baulinien durch Balkone um bis zu 1,0  m sind zulässig, wenn die Seitenwän-
de der Balkone mindestens 2,5 m von den jeweiligen Gebäudeecken entfernt liegen. 
 
Unterschreitungen der südlichen Baulinie durch Loggien um bis zu 1,95 m sind zulässig. 
 
Unterschreitungen der südlichen Baulinien durch Loggien um bis zu 2,6 m  und der westlichen Baulinien  um 
bis zu 4,25 m sind jeweils nur für das fünfte Geschoss zulässig.  
 
Eine Unterschreitung der nördlichen Baulinie im 3. OG im Baufeld C3 um bis zu 2,25 m durch Loggien, die als 
Laubengänge genutzt werden, ist zulässig.

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3/8 
 
3.3. Fluchttreppe 
 
Baufeld A: 
 
Eine Überschreitung der  östlichen Baugrenze „Fluchtbalkon“ durch eine Fluchttreppe auf einer Breite von bis 
zu 10,0 m um bis zu 1,0 m ist zulässig.  
 
 
3.4. Hauseingänge 
 
Baufeld A: 
 
Unterschreitungen der Baulinie n durch zurückspringende Eingangsbereiche um bis zu 1,9 m sind zulässig, 
wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge in Anspruch nehmen.  
 
Baufeld B / Baufeld C: 
 
Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen für einseitige Wandscheiben mit Überdachungen im Bereich 
der Hauseingänge um bis zu 1,5 m sind zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der 
jeweiligen Fassadenlänge in Anspruch nehmen.  
 
 
3.5.  Vorgartenzone 
 
Baufeld B1: 
 
Überschreitungen der nördlichen Baulinien durch Aufschüttungen für Vorgärten bis zu einer Tiefe von 1,0 m 
sind zulässig, wenn deren Stützmauern, gemessen von der festgesetzten Geländeoberfläche,  nicht höher als 
0,65 m sind. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Stützmauer. 
 
Überschreitungen der westlichen Baulinien durch Aufschüttungen für Vorgärten bis zu einer Tiefe von 2,0 m 
sind zulässig, wenn deren Stützmauern, gemessen von der festgesetzten Geländeoberfläche,  nicht höher als 
0,7 m sind. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Stützmauer. 
 
Überschreitungen der östlichen Baulinien durch Aufschüttungen  für Vorgärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m 
sind zulässig, wenn deren Stützmauern, gemessen von der festgesetzten Geländeoberfläche,  nicht höher als 
0,75 m sind. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Stützmauer. 
 
Baufeld B2:  
 
Überschreitungen der östlichen Baulinie n durch Aufschüttungen für Vorgärten bis zu einer Tiefe von 3,5 m 
sind zulässig, wenn deren Stützmauern, gemessen von der festgesetzten Geländeoberfläche,  nicht höher als 
0,75 m sind. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Stützmauer. 
 
Überschreitungen der südlichen Baugrenze durch Aufschüttungen für Vorgärten bis zu einer Tiefe von 4,5 m 
sind zulässig, wenn deren Stützmauern, gemessen von der festgesetzten Geländeoberfläche,  nicht höher als 
0,75 m sind. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Stützmauer. 
 
 
3.6.  Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen 
 
Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch unterirdische Belüftungs- und- und Belich-
tungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. 
 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen, die als Sitzbänke ausgeführt sind, sind nur in einer 
Höhe von max. 0,7 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig.

- 4 - 
 
4/8 
 
4. Nebenanlagen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Abfallbehälter für die Abholung, Abfallcontainer und Abfallboxen (einge-
haust) in der dafür festgesetzten und mit SAA gekennzeichneten Fläche zulässig. 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Standorte von Unterflurcontainern für die Abfallentsorgung ausschlie ß-
lich in der dafür festgesetzten und mit UC gekennzeichneten Fläche zulässig. 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vor gärten unzulässig; Abstellplätze für  Fahrräder 
sind hiervon ausgenommen. 
 
 
5. Stellplätze und Tiefgaragen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt:  
 
Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder sind ausschließlich innerhalb der mit TGa gekennzeichneten 
Fläche für Tiefgaragen sowie der mit ST gekennzeichneten Flächen zulässig.  
 
In Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO 
NW zulässig. 
 
Innerhalb der mit „EXT“ gekennzeichneten Fläche ist ein oberirdischer überdachter Zu- /Ausgang der Tiefga-
rage mit einer Grundfläche von maximal 25 m² zulässig. 
 
Ein-/Ausfahrten von bzw. zur öffentlichen Verkehrsfläche sind ausschließlich innerhalb der  festgesetzten Ein- 
und Ausfahrtbereiche zulässig.  
 
Oberirdische Stellplätze mit ST Carsharing gekennzeichnet, sind ausschließlich für die Nutzer des Car -
Sharing Betriebes festgesetzt. 
 
Oberirdische Stellplätze mit ST Kita gekennzeichnet, sind ausschließlich für die in Baufeld A befindliche Ki n-
dertageseinrichtung für den Bring- und Holdienst festgesetzt. 
 
Oberirdische Stellplätze mit ST Besucher gekennzeichnet, sind ausschließlich für Besucher der Baufelder A, 
B und C festgesetzt. 
 
Innerhalb der mit ST Nachbar gekennzeic hneten Fläche sind ausschließlich die per Baulast gesicherten Stel l-
plätze für die benachbarte Wohnbebauung der Häuser der Herler Straße 99- 105 zulässig. 
 
 
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Flächen mit Geh- und Fahrrechten festgesetzt: 
 
G 1:   Gehrecht zugunsten der Versorgungsträger 
 
G 2:  Gehrecht zugunsten der Anlieger 
 
L 1:   Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger 
 
GF 1:  Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger 
 
GF 2:  Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger  
 
GFL 1:  Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit , Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträ-
ger 
 
GFL 2:  Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, Fahr recht zugunsten der Anlieger und Leitungsrecht zu-
gunsten der Versorgungsträger

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5/8 
 
 
GFL 3:  Gehrecht zugunsten der Anlieger , Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln und Leitungsrecht  zu-
gunsten der Versorgungsträger 
 
 
7. Bepflanzung und Begrünung 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt: 
 
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft z u erhalten und bei Abgang zu 
ersetzen. 
 
 
7.1. Baumpflanzungen 
 
Im gesamten Plangebiet sind nur einheimische Gehölze zulässig. 
 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind mindestens 11 mittel- bis großkronige Bäume  (BF31/GH741) zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind außerhalb der Fläche für Tiefgaragen  mindestens 18 
mittel- bis großkronige Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 22 klein-  bis mittelkronige Bäume 
(BF31/GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
 
Die Lage der Baumstandorte kann von den nachrichtlich dargestellten Standorten in einem Radius von 5 m 
abweichen. 
 
Innerhalb der Fläche für Tiefgarage sind nur klein- bis mittelkronige Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen.  
 
Im Bereich der südlichen Stellplatzanlage (ST Nachbar) ist für die beiden klein- bis mittelkronigen  Bäume 
(BF31/GH741) eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² je Baum vorzusehen. Die Pflanzfläche ist zusätzlich 
mit Hecken / Sträuchern zu begrünen. 
 
 
7.2. Begrünung 
 
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden,  mit Gräser n (HH7/BR132), Stauden und / oder Gebüsch mit standorttypischen Gehölzen 
(BB1/GH51) zu bepflanzen. 
 
 
7.3. Begrünung von Tiefgaragen 
 
Decken von Tiefgaragen (TGa) oder unterirdischen Gebäudeteilen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, W e-
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden , dauerhaft zu begrünen. Die Vegetation s-
tragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter - und Drainschicht 
fachgerecht auszubilden. 
 
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,2 m 
einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² 
je Baumstandort betragen. Geringfügige Abweichungen sind möglich, sofern sichergestellt wird, dass der 
Baum eine gute Ausgangssituation vorfindet, die ihm ein optimales Anwachsen sowie eine gute Entwicklung 
ermöglichen.  
 
Für alle Bäume auf unterbauten Bereichen ist eine ausreichende Belüftung der Bodenschicht, z.B. durch Ei n-
bau von Belüftungsrohren, vorzusehen.

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6/8 
 
7.4. Dachbegrünung 
 
Die Dachflächen von Gebäuden mit Flachdach sind bei einer Vegetationstragschicht von mindestens 15 cm 
einschließlich Filter- und Drainschicht aus Sedumgesellschaften (DC1/NB6243), Magerrasen (DC3/NB6244), 
Stauden und / oder bodendeckenden Gehölzen zu be pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen 
von der Dachbegrünung sind  technische Dachaufbauten, Belichtungselemente, Befestigungselemente von 
Solaranlagen, Kiesstreifen und Dachterrassen. Solaranlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
Die Dachbegrünung der Baufelder A, B und C müssen mindestens 60 % der jeweiligen Dachfläche betragen. 
 
 
8. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt:  
 
 
8.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Passive Schallschutzmaßnahmen sind an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen.  
 
Die aus der  vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaßnahmen können im Einzelfall un-
terschritten werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.  
 
 
8.2 Fensterunabhängige Belüftung 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 
Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwer-
tige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen  sicherzustellen.  
 
 
8.3. Nachbarschaftslärm  Tiefgaragen 
 
Die Tiefgaragenrampen sind baulich einzuhausen. Die Seitenwände bzw. Dachkonstruktionen müssen dabei 
aus Materialien hergestellt werden, die ein Schalldämmmaß von R´
w ≥ 25 dB aufweisen. Die Seitenwände 
und die Decken der Tiefgaragenzu- /-ausfahrten sind bis zu einer Tiefe von 10 m ab der Ein- /Ausfahrt schall-
absorbierend zu verkleiden (mittlerer Schallabsorptionsgrad α m ≥ 0,7). Sollten Entwässerungsrinnen im B e-
reich der Fahrstrecken geplant werden, so sind hierfür entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem 
Stand der Lärmminderungst echnik zu wählen, d ie keine zusätzlichen Geräuschimmissionen (z.B. Klappern) 
beim Überfahren verursachen.  
 
 
8.4 Lichtimmissionen 
 
An der in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichneten Baulinien der Südfassade des Baufeldes  A, sind bei 
schutzwürdigen Räumen im Sinne des Gemei nsamen Runderlass des Ministeriums, Klimaschutz Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung 
und Verkehr „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ vom 11.12.2014 (MBl. NRW 2015 
S.26) Lichterlass NRW) an Fenstern im Erdgeschoss Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rol lläden oder 
gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen.

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7/8 
 
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 
 
Gestalterische Festsetzungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW werden folgende gestalter i-
schen Festsetzungen getroffen: 
 
 
Dachformen 
 
In den mit „FD“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich Flachdächer zuläs-
sig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 ° gelten als Flachdächer.  In den mit „SD“ gekennzeichneten 
überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich Satteldächer zulässig. 
 
 
Einfriedungen 
 
Einfriedungen sind ausschließlich für die privaten  Gärten, die Außenspielfläche der Kindertages einrichtung 
sowie als Abgrenzung der Abfallsammelstelle zulässig.  
 
Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Bepflanzungen z.B. durch Hecken (BD3/GH412), Gräser o.ä. 
bis zu einer Höhe von max. 1,2  m zulässig. In Verbindung mit den Bepflanzungen sind Stabgitterzäune sowie 
Gartentore bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. 
 
 
Standorte für Abfallbehälter 
 
Abfallbehälter, Abfallcontainer oder Abfallboxen sind in Vorgärten unzulässig.  
 
Oberirdische Standplätze für feste Abfall boxen sind nur zulässig, wenn sie durch Hecken in einer Höhe, die 
mindestens der Höhe der Abfall box entspricht, optisch von mindestens zwei Seiten abgegrenzt werden.
 Aus-
genommen von dieser Festsetzung sind Standorte der Behälter für Haus - und Gewerbeabfälle und Wertstof f-
tonnen, die als Unterflurcontainer errichtet werden. 
 
Die mit SAA gekennzeichnete Abfallsammelstelle für Abfallboxen, Abfallcontainer und Aufstellfläche für A b-
fallbehälter, ist mit einer begrünte n Zaunanlage, die mindestens der Höhe der Abfallboxen entspricht, optisch 
von mindestens zwei Seiten einzugrünen. 
 
 
Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen 
 
Satellitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig. 
Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig. 
 
 
C HINWEISE 
 
Lärm 
Das Plangebiet ist durch Fluglärm sowie durch Lärmimmissionen aus der Sportplatznutzung vorbelastet. 
 
Artenschutz 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I und II vom Oktober 2017 (AG Förder Landschaftsarchitekten, AN 
Planungsbüro Seppeler), müssen zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder Eiern 
sowie zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen, zeitliche Beschränkungen (1.März bis 31.Oktober) bei 
der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Bei  Abweichungen von diesem Zei t-
raum ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Eventuelle artenschut z-
rechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren.

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8/8 
 
Bodendenkmal 
Innerhalb des Plangebietes ist mit ar chäologischen Bodenfunden zu rechnen. Im Vorfeld von Erschließung 
und Neubebauung ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen in Abstimmung mit 
dem Römisch- Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der S tadt 
Köln durchzuführen. Die Entdeckungsstätte ist in unverändert em Zustand zu belassen (§§15 und 16 DSchG 
NRW). 
 
Niederschlagwasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nieder-
schlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.  
 
Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Boden-
eingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.  
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt da s Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09.2004 (BGBl. I S. 2414)  in der Fassung des Änderungs-
gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL. I.S. 1722) . Von der Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird ge-
brauch gemacht. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017  (BGBl. I S. 3786). 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).  
 
4. Für die unter Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen gilt die Bauordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 
(GV.NRW.2018 S.421) 
Im Übrigen gilt die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW 2000 S. 
256) 
 
Die unter 2-4 Satz 1 genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung. 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des P reußischen Fluchtliniengesetztes, 
des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbind-
lichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
Baumschutzsatzung 
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).  
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Au s-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsb e-
trägen nach §§ 135a-c BauGB vom 15.12.2011 (Amtsblatt Nr. 01 vom 04.01.2012). 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, 
finden in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liege n-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln ( Plankammer, Zimmer 06 E 05) im  Stadthaus (Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Geförderter Wohnungsbau 
Im Durchführungsvertrag hat sich die Investorin verpflichtet 20% der neu zu errichteten Wohnungen gemäß 
den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes-Nordrhein-Westfalen zu errichten.

Anlage 8 Begründung

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A N L A G E  8  
 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71476/02 
Arbeitstitel: Herler Straße in Köln-Buchheim 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein circa 1,9 ha großes Areal an der Herler Straße in 
Köln-Buchheim, Bezirk Mülheim. Bereits am 20.07.2004 war für ein größeres Plangebiet, das 
den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes enthält, ein Aufstellungsbeschluss 
gefasst worden, dessen städtebauliche Entwicklung jedoch nicht weiter verfolgt wurde. 
 
Im Jahr 2013 erwarb eine Projektentwicklungsgesellschaft einen Teil der Grundstücke sowie 
Optionen für die übrigen Flächen und trieb die Entwicklung des Areals voran. Ziel war die 
Schaffung von attraktivem, städtischem Wohnraum in einer seiner Lage angemessenen Dichte 
und Struktur. Es sollte ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier mit Kindertagesein-
richtung (Kita) und Spielplatz entstehen, welches ein gemischtes Angebot für unterschiedliche 
Nutzergruppen schafft. Auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie fand im Herbst 2013 eine 
frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung statt. Die Ergebnisse der Beteiligung sind in die 
Auslobung des anschließenden Qualifizierungsverfahrens eingeflossen, zu dessen Durchfüh-
rung sich der Projektentwickler bereit erklärt hatte. Dazu beauftragte er fünf Büros mit der 
Erarbeitung städtebaulicher Entwürfe als Grundlage für den erforderlichen Bebauungsplan. 
Das Verfahren wurde am 21.02.2014 entschieden. Mit einstimmigem Beschluss wurde der 
Entwurf des Büros 3pass Architekt/innen Stadtplaner/innen Koob Kusch BDA mit dem ersten 
Rang ausgezeichnet und als Grundlage für den Bebauungsplan empfohlen. 
 
Im Jahr 2015 hat die WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH das Plangrundstück 
übernommen, um die bisherige Entwicklung weiter fortzuführen (Vorhabenträgerin ist die Pro-
jektgesellschaft Herler Str. 111 GmbH & Co. KG). Darüber hinaus wurde das Grundstück 
Wuppertaler Straße 28 (Flurstück 2845) erworben, dessen östlicher Teil nach einer angestreb-
ten Grundstücksteilung Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird. Das Büro 
3pass Architekt/innen Stadtplaner/innen Kusch Mayerle BDA ist mit der weiteren Konkretisie-
rung ihres oben genannten Siegerentwurfes beauftragt. Die überarbeitete Planung des städte-
baulichen Konzeptes bildet die Grundlage des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes. 
 
Das geplante Vorhaben ist mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Durchführungsplanes 
Nr. 71479/03 aus dem Jahr 1960 (1. Änderung von 1974) nicht vereinbar. Zur geordneten städ-
tebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dieser ist als 
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Auf-
stellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 wurde  mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes aufgehoben. 
 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Auf der circa 1,9 ha großen Fläche zwischen Herler Straße und Wuppertaler Straße in 
Köln- Buchheim wird eine Wohnnutzung, eine Kindertageseinrichtung sowie eine öffentliche 
Grünfläche (Zweckbestimmung: Spielplatz) entwickelt. Bei dem Gelände handelt es sich um 
bisher überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in einem sonst von Wohnnutzung ge-
prägten Blockinnenbereich. Die Lage der Fläche spricht daher für die Entwicklung einer Wohn-
nutzung.

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Köln ist eine wachsende Stadt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung 
für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In dem vom 
Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätig-
keit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. 
 
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden In-
nenentwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen 
harmonisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, circa 250 neue Wohneinheiten in einem Mix aus 
Miet- und Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen 
Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an 
besonders preisgünstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit, 
freiwillig einen Anteil von  20 % der Wohneinheiten im geförderten Wohnungsbau zu errichten. 
 
Mit der Schaffung der Kindertageseinrichtung sowie der öffentlichen Spielplatzfläche ist  zum 
einen die erforderliche soziale Infrastruktur für die Wohnbebauung geschaffen. Darüber hin-
aus ist durch die Kindertageseinrichtung auch ein Beitrag zur Versorgung des angrenzenden 
Wohnquartiers geleistet.  
 
Das städtebauliche Konzept mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung rundet den bisher 
nicht geschlossenen Wohnblock ab und bildet ein neues internes Quartier. Dadurch ist mit dem 
Vorhaben die städtebaulich wünschenswerte Fortentwicklung der vorhandenen Blockrandbe-
bauung verbunden. Das Plangebiet verfügt durch den Anschluss an die Wuppertaler Straße 
über eine direkte Erschließung. Eine weitere Erschließung, die nur für die Zufahrt zu einer 
Tiefgarage und für die Stellplätze des Wohngebäudes Herler Straße dient, sowie für zwei Besu-
cherstellplätze, erfolgt nur für die Anlieger des Planungsgebietes durch die auf dem südlichen 
Nachbargrundstück vorhandene Tordurchfahrt an der Herler Straße, die Bestandteil des Gel-
tungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. Das Nachbargrundstück befindet 
sich im Besitz eines Privateigentümers und ist gemäß §12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan einbezogen, um die Erschließung von Süden zu gewährleisten. Die Nut-
zung der Tordurchfahrt an der Herler Straße ist durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. 
 
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird  mit dieser Planung 
ein Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von 
neuem Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläu-
figer Nähe über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass die-
se Planung der Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
 
1.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
 
Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche han-
delt, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 
BauGB, wurde das Bebauungsplanverfahren am 22.11.2007 (öffentliche Bekanntgabe 
09.01.2008) in ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB umgestellt. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist bei der oben 
genannten Plangebietsgröße von circa 1,9 ha 16.000 m² groß und damit weniger als 20.000 
m². Damit bleibt die zulässige Grundfläche unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 
13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 
 
Mit der vorliegenden vorhabenbezogenen Planung ist keine Zulässigkeit von Vorhaben begrün-
det, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen.

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Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genann-
ten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutz-
gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. 
 
Somit sind vorliegend die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 
BauGB in Anspruch genommen worden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a 
Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monito-
ring) gemäß § 4c BauGB wird abgesehen. Die relevanten Umweltbelange sind geprüft und im 
Kapitel 5 „Umweltbelange“ eingestellt. 
 
Die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens in ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanver-
fahren nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a 
BauGB ist vom Stadtentwicklungsausschuss am 15.09.2016 beschlossen und am 21.09.2016 
ortsüblich bekannt gemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit von 21.07.2016 - 
02.09.2016. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im 
Rahmen einer Abendveranstaltung am 29.09.2016 durchgeführt. Es wird daher von der Überlei-
tungsvorschrift des § 245c Absatz 1, Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht (Abschluss des Verfah-
rens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). Das Beteiligungsverfahren 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21.07.2017 – 23.08.2017 durchgeführt und die 
Stellungnahmen der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange in der Planung berücksichtigt. 
Der Bebauungsplan hat in der Zeit vom 18.10.2018 bis zum 19.11.2018 gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB öffentlich ausgelegen. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. 
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung geprüft und 
bewertet. 
 
 
 
2.  Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Buchheim im Stadtbezirk Mülheim.  
 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) 
 
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes ist, umfasst eine Fläche von rund 17.400 m². Das Plan-
grundstück ist  im Süden und Westen von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der 
Herler Straße und an der Deutschordensstraße begrenzt. Im nordwestlichen Bereich bilden die 
zukünftige Teilungsgrenze des Grundstücks Wuppertaler Straße 28 (Flurstück 2845) sowie die 
Straßenbegrenzungslinie der Wuppertaler Straße die Grenze des Plangebietes. Im Norden ist  
das Plangebiet von der Grundstücksgrenze der benachbarten Wohnbebauung Wuppertaler 
Straße 30-32 (Gemarkung Mülheim, Flur 2, Flurstücke 1906 und 1907) eingefasst, im Osten 
verläuft die Grenze zur Grünfläche, die als planfestgestellte Ausgleichsfläche für ein Stadtbahn-
bauprojekt angelegt wurde und Bestandteil des Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Wich-
heim-Schweinheim, Flur 7, Flurstück 389/1) ist.  
 
Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst neben dem oben 
beschriebenen Plangrundstück auch den westlichen Teil des Grundstücks Wuppertaler Stra-
ße 28 (Flurstück 2845) sowie den zur privaten Erschließung von der Herler Straße erforderli-
chen Teil des Nachbargrundstückes (Gemarkung Mülheim, Flur 2, Flurstück 2883), auf dem 
sich eine Tordurchfahrt befindet. Der gesamte Geltungsbereich umfasst damit eine Fläche von 
rund 19.000 m². 
 
Der Geltungsbereich umfasst somit die Flurstücke 1851-1854, 1863, 2042, 2844, Teilstück

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2845, 2846, 2885-2887, 7635/212 und 207/2 der Gemarkung Mülheim, Flur 2, sowie einen Teil 
des Flurstücks 2883. 
 
Bei dem Flurstück 2845 (Wuppertaler Straße 28) handelte es sich um ein Fremdgrundstück, 
das zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligungsschritte nicht Bestandteil des Geltungsberei-
ches war. Dieses ist daher im Geltungsbereich der Beschlussvorlage zur oben genannten Ver-
fahrensumstellung nicht enthalten. Die im Vergleich zu den Nachbargrundstücken unverhältnis-
mäßig große Tiefe des Flurstücks 2845 machte für die Neuplanung in diesem Bereich hohe 
Erschließungsaufwendungen im Bereich der Tiefgarage erforderlich. Aufgrund dessen erwarb 
die Vorhabenträgerin das Grundstück, das nun in Gänze Bestandteil des Geltungsbereiches 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Dadurch ist eine zusammenhängende Planung 
gewährleistet und das zu erhaltende Bestandsgebäude planungsrechtlich gesichert. Da das 
Bestandsgebäude nicht Bestandteil des zeitnah umzusetzenden Vorhabens ist, wurde das 
Grundstück geteilt und nur der östliche Teil wird Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungs-
planes (VEP). Teilungsgrenze ist die Außengrenze der geplanten Tiefgarage. 
 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Nutzung/Bebauung 
 
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen zwei Grundstücksbereiche, die bisher gewerblich ge-
nutzt wurden. Das größere, südliche Grundstück liegt vollständig im Innenbereich des Blocks 
Herler Straße / Deutschordensstraße. Derzeit befinden sich hier eine oberirdische Parkplatz-
fläche für die Bewohner der südlichen und westlichen Nachbarbebauung und zwei Tiefgara-
gen sowie eingeschossige Gewerbehallen, die nicht mehr genutzt werden. Die überplanten 
Parkplätze sind in zwei neu errichteten Tiefgaragen sowie in Teilen oberirdisch unterg e-
bracht. 
 
Das Grundstück ist über eine Tordurchfahrt an der Herler Straße sowie über eine Garagenzu-
fahrt an der Deutschordensstraße erschlossen, beide Zufahrten befinden sich auf benachbar-
ten Grundstücken und sind über Grunddienstbarkeiten gesichert. 
 
Auf dem nördlichen Grundstücksbereich befindet sich an der Wuppertaler Straße ein dreige-
schossiges Wohngebäude mit einer Gewerbenutzung im Erdgeschoss. Die Gewerbehallen im 
rückwärtigen Teil des Grundstücks werden derzeit von mehreren Autohändlern beziehungswei-
se Reparaturwerkstätten genutzt. 
 
Auf dem vorderen Grundstücksteil befindet sich ein Wohngebäude als Bestandteil der Block-
randbebauung, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil befindet sich ein Garagenhof. 
 
Zur Realisierung des Vorhabens ist der Abriss aller ober- und unterirdischen Bauten auf den 
Grundstücken der Vorhabenträgerin im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs-
plans einschließlich der ehemaligen Tiefgaragen notwendig. 
 
Die Bebauung im südöstlichen Bereich an der Herler Straße wurde seinerzeit durch einen nach 
Norden abknickenden Neubau verlängert, der mit einer unbebauten Brandwand endet. An die 
Brandwand grenzen zwei Abstandflächenbaulasten (Nr. 605/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 
2886 zugunsten Mülheim Flur 2, Flurstück 2883 und Nr. 608/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 
2887 zugunsten Mülheim Flur 2, Flurstück 2886), die in der oberirdischen Planung Berücksichti-
gung finden, jedoch durch eine Tiefgarage unterbaut werden. Im rückwärtigen Bereich verfügt 
der Bestandsbau Herler Straße 99-105 über einen Kleinkindspielplatz, der um circa 15 m nach 
Norden in das Plangebiet verschoben ist, um so eine angemessene Erschließungssituation zu 
schaffen. 
 
Im Plangebiet besteht zudem entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze eine weitere Abstand-
flächenbaulast (Nr. 604/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 2885 zugunsten Mülheim Flur 2, Flur-
stück 2882). Diese ist in der Planung vollständig berücksichtigt.

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Das Plangebiet ist weitgehend teil- oder vollversiegelt. Östlich angrenzend befindet sich eine 
Grünfläche die als  planfestgestellte Ausgleichsfläche in Zusammenhang mit dem Stadtbahnbau-
projekt Rhein-Sieg angelegt wurde. Diese Kompensationsfläche liegt auch im Landschaftsschutz-
gebiet mit einem höherwertigen Gehölzstreifen aus heimischen Laubbäumen, die im Osten vom 
Faulbach begrenzt ist. 
 
Die an das Plangebiet anschließende Blockrandbebauung entlang der Wuppertaler Straße, 
der Deutschordensstraße und der Herler Straße ist überwiegend durch Wohnungen genutzt. 
Untergeordnet sind hier auch andere Nutzungen, wie Arztpraxen oder ähnliches, untergebracht.  
 
 
2.3 Erschließung 
 
Verkehrserschließung 
 
Das Quartier ist über die Wuppertaler Straße an das öffentliche Straßennetz angebunden. Dar-
über hinaus besteht eine eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit nur für die Anlieger an der Herler 
Straße. Die dort vorhandene Tordurchfahrt ist mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- 
und Fahrrechtes zugunsten der Anlieger gesichert. Über die Herler Straße beziehungsweise – 
im weiteren Verlauf – Alte Wipperfürther Straße ist das Plangebiet an die Frankfurter Straße – 
Bundesstraße 8 (B8) – und die Bergisch Gladbacher Straße – Bundesstraße 506 (B506) – 
angebunden. Diese wiederum binden in kurzer Entfernung an das Bezirkszentrum Mülheim, 
die Bundesstraße 55a (B55a) / Bundesautobahn 4 (A4) sowie die Bundesautobahn 3 (A3) an. 
 
Das Plangebiet verfügt über eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV). Unmittelbar südöstlich befindet sich die Stadtbahnhaltestelle "Buchheim, Herler 
Straße". Von hier aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts gute Verbin-
dungen durch Busse und Stadtbahn. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Rich-
tung mit den Stadtteilen Holweide und Dellbrück und in westlicher Richtung mit den Stadtteilen 
Mülheim, Deutz sowie mit der Innenstadt. Auch im Hinblick auf die Taktung ist die Anbindung 
an den Nahverkehr als sehr gut zu bewerten. Darüber hinaus bietet der Bahnhof Köln-
Mülheim der Deutschen Bundesbahn (DB) in noch fußläufiger Entfernung von gut einem Kilo-
meter Zugang zum Regional- und S-Bahnverkehr. 
 
Auch für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an 
das beschilderte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Über den 
Elisabeth-Schäfer-Weg, der in wenigen Minuten zu erreichen ist, sind  sowohl Mülheim, als 
auch die Kölner Innenstadt innerhalb von rund zehn beziehungsweise 30 Minuten Fahrzeit zu 
erreichen. 
 
Die Querschnitte der angrenzenden Straßen sind meist mit beidseitig geführtem Gehweg aus-
gestattet. Im näheren Umfeld befinden sich mehrere Ziele in fußläufiger Entfernung, wie Bil-
dungseinrichtungen, Einzelhändler oder die oben genannten Haltestellen für Busse und Stadt-
bahn. 
 
 
Wasser-/Energieversorgung/Abwasserentsorgung 
 
Über die angrenzende Wuppertaler Straße ist das Plangebiet an das Leitungsnetz zur Was-
ser- und Energieversorgung sowie an den Mischwasserkanal der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln zur Abwasserentsorgung angeschlossen. 
 
 
Bodensituation 
 
Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln eine Alt-
lastenverdachtsfläche (Altablagerung Nr. 90311). 
 
Im Rahmen einer Bodenuntersuchung durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker

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(GBK) aus dem Jahr 2012 wurde für das Plangebiet keine Belastung des Bodens bezie-
hungsweise der Bodenluft festgestellt, die einer Wohnnutzung entgegensteht. Die vorhandenen 
Auffüllungsböden wurden bewertet und sind unter Einhaltung der Zuordnungswerte (hier Z2 
=Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen) innerhalb tech-
nischer Bauwerke vor Ort zu belassen. Es sind keine Verdachtsflächen gefunden worden, die 
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu einer Kennzeichnung im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan führen. 
 
Da eine Ausdehnung der unmittelbar nordöstlich des Plangebietes vorhandenen vorrömi-
schen Siedlungsreste auf das Plangebiet nicht auszuschließen ist, ist vor Aufnahme von Bau-
maßnahmen mit Bodeneingriffen in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege 
(Römisch-Germanisches Museum) eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggerson-
dagen durchzuführen. 
 
 
2.4 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrier-
ten Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten kann daher verzichtet 
werden. 
 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Durchführungsplans Nr. 71479/03 von 
1960, der nach der damaligen Kölner Bauordnung ein Gemischtes Gebiet, III Vollgeschosse, 
eine "bebaubare Grundstücksfläche" von 4/10 (entspricht einer Grundflächenzahl von 0,4 
gemäß Baunutzungsverordnung 1968) sowie eine geschlossene Bauweise festsetzt. Die 1. 
Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Herler Straße stammt von 1974. Mit ihr wur-
de im Bereich der zuletzt entlang der Herler Straße errichteten Bebauung die Festsetzung der 
Geschossigkeit auf vier bis neun Vollgeschosse mit Flachdach in einer stufenweise nach Os-
ten ansteigenden Bebauung geändert. Diese ist nicht zur Umsetzung gekommen. Der Durchfüh-
rungsplan Nr. 71479/03 wird teilweise durch die Neuplanung überplant und tritt mit der öffent-
lichen Bekanntgabe des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den betreffenden 
Planungsbereich außer Kraft.  
 
Östlich des Plangebietes grenzt der Fluchtlinienplan 1113 an.  
Das Plangebiet befindet sich im Anlagenschutzbereich Bauwerke nach § 17 Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) des Flughafens Köln/Bonn. 
 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 
  
3.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Gemischte Baufläche" 
dargestellt. Die geplante Nutzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) widerspricht somit den 
Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend § 13a 
Absatz 2 Nummer 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. 
 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber hin-
aus enthält der Landschaftsplan keine Darstellungen für das Plangebiet. Die unmittelbar öst-

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lich angrenzende planfestgestellte Ausgleichsfläche sowie die Sportanlagen und die nördliche 
Grünfläche entlang des Faulbachs sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L26. 
 
 
3.4 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln – Ratsbeschluss vom 17.12.2013 
– findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Aufstellungsbeschluss bereits 2004 
erfolgt ist. Die Vorhabenträgerin hat sich dennoch bereit erklärt, 48 Wohneinheiten (dies ent-
spricht  20 % der geplanten Wohneinheiten) im geförderten Wohnungsbau zu errichten, die im 
Baufeld A realisiert werden. Eine vertragliche Regelung hierzu ist im Durchführungsvertrag auf-
genommen. 
 
 
3.5 Wohnbauprogramm  
 
Das Plangebiet ist als Fläche Nr. W 903-003 im Wohnbauprogramm enthalten. 
 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
Städtebauliches Konzept 
 
Städtebauliche Figur 
 
Die städtebauliche Figur erschafft in dem heterogenen Umfeld ein eigenständiges urbanes 
Wohnquartier. Eine geschlossene Bebauung setzt die Blockstruktur der Deutschordensstraße 
und Wuppertaler Straße in das Innere des Gebietes fort und bildet hier mit zwei angedeuteten 
Blockrändern einen räumlich starken Rücken für das neue Quartier. Nach Norden ist der Rü-
cken durch eine weitere kräftige Raumkante ergänzt. Beide städtebaulich wichtigen Kanten 
bieten Halt nach Innen und Abschluss nach Außen, insbesondere auch für die nördlich gele-
genen Siedlungsbauten. Zusammen mit der südlichen Bestandsbebauung entlang der Herler 
Straße entsteht ein klar gefasster großzügiger Innenraum. Drei zeilenartige Baukörper im In-
nenraum verzahnen das Quartier mit dem östlichen Freiraum und öffnen so den Innenraum für 
Blicke in die sich anschließende Grünfläche mit der Bezeichnung "Im Paradies". Bei der an-
schließenden Grünfläche handelt es sich um eine planfestgestellte Ausgleichsfläche, die aus 
Schutzgründen nicht betreten werden kann. Daher sind keine Wege in die Grünfläche vorgese-
hen. 
 
Die Höhengliederung des Quartiers folgt einem rhythmischen Duktus. Während die Baukörper 
in den Baufeldern A und B entlang der privaten Stichstraße sowie der öffentlichen Grünfläche 
fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, setzen die fünfgeschossigen, solitär wirkenden Baukör-
per im Baufeld C punktuelle räumliche Akzente. Die drei- bis viergeschossigen Bauten in den mitt-
leren Gebäudeteilen der Baufelder A + B vermitteln zur bebauten Nachbarschaft.  
 
Alle Wohnlagen verfügen über leicht auffindbare Adressen und Eingänge. Die Erdgeschosse 
der Baufelder B sind gegenüber den Eingangsbereichen um 0, 30 bis 0,75 m angehoben und 
schaffen einen differenzierten und geschützten Übergang zum Außenbereich. Eine barrierefreie 
Erschließung der Wohnungen ist anhand von Aufzugskabinen mit Türen auf zwei Seiten 
(Durchladern) gewährleistet. 
 
Das Plangebiet gliedert sich in drei Baufelder: Das Baufeld A umfasst den nördlichen Baukör-
per, welcher die geförderten Wohnungen, Mietwohnungen sowie die Kindertageseinrichtung 
beinhaltet. Das Baufeld B bezeichnet die beiden Baukörper B1 und B2, in denen Mietswohnun-
gen realisiert werden und welche die westliche Raumkante bilden. Das Baufeld C beinhaltet die 
drei Zeilenbauten zur östlichen Grünfläche. Im Baufeld C sind Eigentumswohnungen geplant.

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Entwicklung der Planung 
 
In der Jurybeurteilung des Siegerentwurfes der Mehrfachbeauftragung von 2014 wurden das 
städtebauliche und das freiraumplanerische Konzept grundsätzlich gelobt. Da die Arbeit bezüg-
lich ihrer Wirtschaftlichkeit jedoch im unteren Durchschnitt lag, wurde eine bessere Ausnut-
zung angeregt, insbesondere im Bereich der dreigeschossigen Gebäudeteile der beiden 
westlichen Baukörper (Baufeld B). 
 
Vor diesem Hintergrund wurde das Entwurfskonzept anschließend im Baufeld B modifiziert 
und weiter verdichtet. Die viergeschossigen Teile der östlichen Zeilenbauten Baufeld C1 -C3 
wurden dagegen zur Verbesserung der Belichtungssituation teilweise auf zwei und drei Ge-
schosse abgesenkt. Bereits im Rahmen der Mehrfachbeauftragung war ein Zielwert von etwa 
24.000 m² Brutto-Grundfläche (BGF) oberirdisch vorgegeben worden, welcher – unter Berück-
sichtigung des "Tiefgaragenbonus" nach § 21a Absatz 5 BauNVO – in etwa der im Allgemeinen 
Wohngebiet (WA) gemäß § 17 BauNVO geltenden Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 1,2 entspricht. Nach Überarbeitung des Entwurfes im Jahr 2014 wurde dieser Zielwert mit 
einer Brutto-Grundfläche (BGF) von rund 24.100 m² erreicht. 
 
Mit Änderung der Vorhabenträgerin wurde das Entwurfskonzept im Jahr 2016 erneut gering-
fügig angepasst. Ging die vorherige Projektentwicklungsgesellschaft noch von großen Famili-
enwohnungen aus, so änderte sich der Wohnungsschlüssel zugunsten eines höheren Anteils 
kleinerer Wohnungen. Die Zahl der Wohneinheiten stieg dadurch gegenüber den in den frühzeiti-
gen Beteiligungsschritten benannten ca. 200 auf 240 und die Brutto-Grundfläche (BGF) hatte sich 
geringfügig auf circa 24.400 m² erhöht. 
 
Unter Einbeziehung des Grundstückes Wuppertaler Straße 28 konnte die Planung im Jahr 
2017 deutlich verbessert werden. Die Kubatur des Baukörpers B1 wurde in Bezug auf seine 
Gebäudetiefe modifiziert. Zudem konnte anhand einer durchgeführten Besonnungsstudie aus-
reichende Belichtung der Wohnungen nachgewiesen werden und die zuvor zwei- und dreige-
schossigen Gebäudeteile der östlichen Baukörper C2 und C3, entsprechend dem Wettbewerbs-
ergebnis, wieder auf vier Geschosse angehoben werden. Aufgrund weiterer Anpassungen in den 
Wohnungsgrößen, liegt die aktuelle Zahl der geplanten Wohneinheiten bei 237 und einer Ge-
schossfläche (GF) von 27.390.  
 
Im Bestandsgebäude Wuppertaler Straße 28 sind weitere 20 Wohneinheiten vorhanden, die 
erhalten bleiben.  
 
 
Freiraumplanerisches Konzept 
 
Im Inneren des neuen Quartiers bilden sich zwei Freiräume unterschiedlichen Charakters aus. 
Der nördliche Teil ist als Quartiersplatz angelegt, der als Spielplatzfläche vorgesehen ist und als 
Treffpunkt für ältere Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Bürgerinnen und Bürger dient. 
Hier bieten sich Möglichkeiten für Gemeinschaftsaktivitäten für Jung und Alt, wie zum Bei-
spiel Slack-Line-Walking oder Boule spielen. Der Platz wird durch acht Bäume gerahmt. Die 
Platzfläche wird aus wassergebundener Wegedecke erstellt und ermöglicht somit ein vielfältiges 
Angebot von Spielmöglichkeiten.  
 
Im südlich des Quartiersplatzes zwischen den Baufeldern B und C verlaufenden Anger, welcher 
das verbindende räumliche Element der beiden Baufelder darstellt, befindet sich die erlebbare 
Mitte des Quartiers. Dieser zentrale Freiraum ist als öffentlicher Spielplatz für Kinder mit dem 
einheitlichen gestalterischen Thema "Schiff" in unterschiedlichen Spielqualitäten errichtet. Inner-
halb der Anlage sind unter anderem Rennen, Klettern, Verstecken und Rollenspiel möglich. In-
nerhalb des Spielplatzes sind drei Bäume vorgesehen. Im Süden der Spielfläche ist eine dicht 
gepflanzte Gehölzgruppe vorgesehen, die sich besonders zum Versteckspiel eignet. 
 
Das überdimensionierte "Schiff" ist gefasst durch einen Rahmen, der Sitzmöglichkeiten bietet.

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Die Fläche ist mit Sand gefüllt. Um die Vielseitigkeit der Belagsoberflächen zu erhöhen, kom-
men neben Sand und Betonsteinpflaster für die Wege auch alternative Beläge, wie zum Beispiel 
wassergebundene Wegedecke, zur Umsetzung. An der nordwestlichen sowie der südöstlichen 
Ecke der öffentlichen Spielplatzfläche sind Zäune mit Bepflanzung vorgesehen, welche die Kin-
der davon abhalten, in den Wendehammer beziehungsweise die Tiefgaragenein-/-ausfahrt Bau-
feld C3 zu laufen.  
 
Beide Flächen sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, 
um die Errichtung und den dauerhaften Erhalt der Spielflächen  zu sichern. 
 
Die Erschließung der öffentlichen Grünfläche erfolgt über die private Erschließungsstraße (GFL1) 
von der Wuppertaler Straße, die für die Allgemeinheit per Baulast gesichert ist. 
 
Die privaten Spielbereiche, welche jeweils den Gebäuden zugeordnet sind, sind im Kontext 
des übergeordneten Gestaltungskonzeptes als "Inseln" ausgeführt. Hierdurch entsteht eine ein-
heitliche Wahrnehmung der Gesamtanlage und der individuelle Charakter des Wohnquartiers 
wird gestärkt. 
 
Die privaten Grünflächen in den Vorbereichen der Häuser sind mit Gräsern, Sträuchern, Bo-
dendeckern und Stauden bepflanzt, um Privatheit für die Anwohner zu schaffen. Die Terrassen 
in den rückwärtigen Bereichen sind  durch Gräser und Sträucher eingefasst. Im Baufeld C sind 
die Terrassen durch 0,3 m erhöhte Pflanzflächen und Bäume eingefasst, die zugleich optimale 
Substratschichten für die Baumstandorte auf der darunterliegenden Tiefgarage gewährleisten. 
Darüber hinaus stellen seitliche Sichtschutzwände auf den Terrassen einen weiteren Schutz der 
Privatheit her. 
 
Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Wuppertaler Straße 28 ist der bisher vorhandene 
Garagenhof überplant. Entsprechend der vorgesehenen Grundstücksteilung ist die vorhandene 
Spielfläche für das Bestandsgebäude auf dem neu entstehenden Grundstück erweitert. Die 15 
entfallenen Stellplätze des Bestandsgebäudes Wuppertaler Straße 28 sind in der Tiefgarage 
von Baufeld B nachgewiesen. 
 
Für das Baufeld B1 entsteht durch die fast geschlossene Form des Baukörpers im Innenbereich 
eine gemeinsame Kleinkinderspielfläche. 
 
Im Süden des Plangebietes zwischen dem geplanten südlichen Zeilenbau (C3) und der be-
nachbarten Bestandsbebauung an der Herler Straße sind durch die Neuausrichtung der 
Feuerwehrzufahrten, die Außenflächen des Nachbargrundstücks neu organisiert worden. So 
sind von 13 unterzubringenden Besucherstellplätzen des Nachbargrundstückes, 8 Stellplätze im 
Plangebiet vorgesehen und die restlichen außerhalb. 
 
Über die Tordurchfahrt Herler Straße erfolgt für die Anwohner die Zufahrt zur Tiefgarage von 
Baufeld C und zu den zwei Besucherstellplätzen. 
 
Darüber hinaus liegt im Süden des Plangebietes der gemeinsame Abstellplatz für Abfallcontai-
ner, -behälter und -boxen der Nachbarbebauung und des Baufeldes B2 sowie an den Tagen der 
Abholung für Baufeld C. 
 
Die bisher auf dem Nachbargrundstück vorhandene Kleinkindspielfläche mit einer Größe von 
ca. 300 m² is t nördlich der Stellplatzanlage nur für die Bewohner der Herler Straße, innerhalb 
des Plangebietes, angeordnet. Durch Hecken sind die rückwärtigen Eingangsbereiche der 
Bestandsbebauung Herler Straße von der Stellplatzanlage abgeschirmt und die Kinder des 
Wohnhauses auf sicherem Weg zur Spielfläche geleitet. 
 
Der Vorplatz vor Baufeld A an der Wuppertaler Straße beinhaltet überwiegend Erschließungs-
funktionen wie oberirdische Besucher- und Carsharing-Stellplätze, die Zu-/Ausfahrt der Tiefga-
rage mit Wartebereich, Fahrradstellplätze sowie Unterflurcontainer zur Müllentsorgung. Diese 
Funktionen sind in eine Begrünung aus Hecken und zwei Baumstandorten entlang der privaten

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Erschließungsstraße (GFL1) eingebettet. 
 
Auch die Vorbereiche der Häuser, in denen Hauseingänge und Fahrradstellplätze untergebracht 
sind, sowie die Standorte der Müllboxen sind durch Hecken begrünt. 
 
Um ein einheitliches Erscheinungsbild in den Freiflächen zu erhalten, sind die befestigten 
Erschließungsflächen mit dem gleichen Material, aus Betonsteinpflaster, ausgestaltet. Die unbe-
festigten Wege sind mit wassergebundener Decke bzw. Schotterrasen hergestellt. 
 
 
4.2 Art der baulichen Nutzung 
 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der beste-
henden angrenzenden Wohnbebauung ist für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet 
(WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dadurch ist  gegenüber dem 
konkreten zu realisierenden Vorhaben ein größeres Maß an Flexibilität gewährt, dass durch 
eine Änderung des Durchführungsvertrages in Anspruch genommen werden kann. Gemäß § 
12 Absatz 3a Satz 1 BauGB ist festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur 
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertag verpflichtet. 
 
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Tankstellen mit Mineralölstoffen 
sind ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers 
nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürch-
ten wäre. Darüber hinaus sind Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwarten-
den erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Verkehrs-/Immissions-
belastung ausgeschlossen. Tankstellen sind ausschließlich in Form von Ladesystemen für Elekt-
rofahrzeuge innerhalb der festgesetzten Tiefgaragen zulässig. Damit werden die für die Elektro-
fahrzeuge notwendigen Ladesysteme ermöglicht. 
 
Freiwillig verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, 48 Wohneinheiten (dies entspricht  20 % 
der insgesamt geplanten Wohneinheiten) im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Baufeld A 
zu errichten. Damit wird  ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem 
Wohnraum geleistet.  
 
Im Nordosten des Plangebietes im Baufeld A ist  eine 5-zügige Kindertageseinrichtung für circa 
80 Kinder, mit einer Nutzfläche von ca. 920 m² und einer Freifläche von ca. 1.300 m² zu er-
richten. Damit wird über den aufgrund der Neubebauung entstehenden Bedarf hinaus ein An-
gebot für die Bewohner der Umgebung geschaffen. 
 
 
4.3 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung 
mit einer maximal zulässigen Grundfläche (GR), einer maximal zulässigen Geschossfläche 
(GF), den Zahlen der Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen bestimmt.  
 
Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von 3pass Architekt/innen 
Stadtplaner/innen und ASTOC Architects and Planners (Baufeld B), der im Vorhaben- und Er-
schließungsplan (VEP) dargestellt ist und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt ist.  
 
Grundfläche (GR)  
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine maximal zulässige Grundfläche (GR) von ins-
gesamt 16.224 m² festgesetzt. Davon entfallen 15.075 m² auf das geplante Neubauvorhaben im 
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes und circa 1.149 m² auf die im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan enthaltene Bestandsbebauung an der Herler und der Wuppertaler 
Straße (Baufeld D und E).  
Die Grundfläche teilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder auf:

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 Baufeld A: 3.400 m² 
 Baufeld B:  6.050 m² 
 Baufeld C:  5.625 m²  
 Baufeld D:   319 m² 
 Baufeld E:   830 m² 
 
Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dies  
bei einer Größe des Baufeld A von 4.059 m² einer Grundflächenzahl von 0,84, 
bei einer Größe des Baufeld B von 6.338 m² einer Grundflächenzahl von 0,95, 
bei einer Größe des Baufeld C von 5.833 m² einer Grundflächenzahl von 0,96. 
 
Die maximal zulässige GR von insgesamt 16.224 m² ist durch folgende Gründe gerechtfertigt: 
 Die im Rahmen des Bebauungsplanes vorgesehene großzügige öffentliche Grünfläche 
im Zentrum des neuen Quartiers (Quartiersanger) ist durch die erforderliche öffentliche 
Widmung der Fläche an die Stadt Köln nicht zur Berechnung der GR anzusetzen. 
Gleichwohl ist sie geeignet, die größere Versiegelung der Bauflächen in Teilen auszuglei-
chen. 
 
 Durch den Bebauungsplan und die damit verbundenen Pflanzmaßnahmen ist die ökologi-
sche, klimatische und gestalterische Situation gegenüber dem rechtskräftigen Durchfüh-
rungsplan, der eine vollflächige Versiegelung der Fläche durch Nebenanlagen ermöglicht, 
deutlich verbessert. 
 
 Durch die städtebauliche Ausrichtung der drei östlichen Gebäudezeilen, durch die sich 
das Plangebiet zu dem unmittelbar östlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet öff-
net, kann sich das Kleinklima der Freifläche positiv auf das Baugebiet auswirken. 
 
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen getroffen, um den hohen Grad der Versiegelung bzw. 
Unterbauung auszugleichen: 
 Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird, mit 
Ausnahme der temporär nutzbaren oberirdischen 9 Stellplätze, der ruhende Verkehr 
überwiegend in Tiefgaragen untergebracht werden. 
 
 Die nicht unterbaute öffentliche Grünfläche dient als zentraler Freiraum des Quartiers, in 
dem die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Grundwasser gewährleistet sind. 
 
 Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile sind  durch die festgesetz-
te Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
 
Geschossfläche (GF)  
Es ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine maximal zulässige Geschossfläche (GF) 
von insgesamt 27.390 m² festgesetzt. Davon entfallen circa 25.150 m² auf das  Neubauvorha-
ben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplan und 2.240 m² auf die im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan enthaltene Bestandsbebauung an der Herler und der Wuppertaler Stra-
ße. 
 
Die Geschossfläche teilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder auf: 
 Baufeld A:    6.250 m² 
 Baufeld B:  10.700 m² 
 Baufeld C:   8.200 m² 
 Baufeld D:      720 m² 
 Baufeld E:   1.520 m² 
 
Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dies  
bei einer Größe des Baufeld A von 4.059 m² einer Geschossflächenzahl von 1,54,

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bei einer Größe des Baufeld B von 6.338 m² einer Geschossflächenzahl von 1,69, 
bei einer Größe des Baufeld C von 5.833 m² einer Geschossflächenzahl von 1,41. 
 
Würde der sogenannte "Tiefgaragenbonus" gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO angesetzt, nach 
dem die zulässige Geschossfläche um die Fläche notwendiger Garagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche erhöht werden kann, entspräche dies (bei der Unterbringung von circa 155 not-
wendigen Stellplätzen in den Tiefgaragen) einer GFZ von 1,35. 
 
Die maximal zulässige Geschossfläche (GF) von 27.390 m² ist  durch folgende Gründe ge-
rechtfertigt: 
 
 Die maximal zulässige Geschossfläche (GF) wird als ortsverträglich angesehen und ent-
spricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an 
das konkrete Bauvorhaben geknüpft. Bei der Umsetzung der planungsrechtlichen Fest-
setzungen werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse eingehalten. 
 
 Die im Rahmen des Bebauungsplanes vorgesehene großzügige öffentliche Grünfläche 
im Zentrum des neuen Quartiers (Quartiersanger) ist  durch die öffentliche Widmung der 
Fläche an die Stadt Köln nicht zur Berechnung der GF anzusetzen. Gleichwohl ist sie 
geeignet, die bauliche Verdichtung in Teilen auszugleichen. 
 
 Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Sieger-
entwurf einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplaneri-
sche Lösung für den Standort ausgewählt worden ist und nur unmaßgeblich verändert 
zur Ausführung kommt. 
 
 Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort einer ehemaligen Gewerbebrache entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent-
wicklung. 
 
 Aufgrund der intensiveren Nutzung wurde eine Untersuchung der potenziellen Beson-
nungsdauer erstellt. Demnach ist eine ausreichende Besonnung im Plangebiet und damit 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Zudem belegt die Untersuchung, 
dass sich die planbedingten Unterschreitungen der potenziellen Besonnungsdauer in der 
vorhandenen Wohnbebauung der Umgebung in einem der städtischen Lage entspre-
chendem Rahmen halten und zu keiner Verschlechterung der gesunden Wohnverhältnisse 
in der Bestandsbebauung führen.  
 
Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebauli-
chen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt sind. Die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind hierdurch nicht 
beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt bestehen nicht. Sonstige öffentliche 
Belange stehen der maximal zulässigen Geschossfläche (GF) nicht entgegen. 
 
Folgende Umstände sind geeignet, die bauliche Dichte auszugleichen: 
 
 Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner 
kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
 
 Die sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, 
den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. 
 
Zusätzlich sind folgende Maßnahmen getroffen, um die Dichte auszugleichen: 
 
 Zur Schaffung eines großzügigen Freiraums für Spielplätze, Aufenthaltsflächen und Be-
pflanzungen sowie zur Vermeidung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- 
und Immissionsbelastung is t der zentrale Bereich des Quartiers autofrei ausgebildet.

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Hierzu sind die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen an den Eingängen des Quartiers von der 
Wuppertaler Straße beziehungsweise von der Herler Straße bestimmt. 
 
 Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept, Erhöhung der notwendigen Fahrradabstell-
plätze und Anordnung von 4 Carsharing-Plätze tragen zu einer Reduzierung des motori-
sierten Individualverkehrs (MIV) und somit zu einer Verringerung der Verkehrs- und Im-
missionsbelastung bei. 
 
 Durch die Festsetzung von Baulinien mit zwingenden Höhen sind keine weiteren Verän-
derungen wie z.B. Staffelgeschosse zulässig, die sonst über die maximal zulässige Ge-
schossfläche (GF) hinaus errichtet werden könnten. 
 
Aus stadtplanerischer Sicht trägt die geplante Nachverdichtung der bisher größtenteils brachlie-
genden Fläche zu einer Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Buchheim bei. 
 
 
Zahl der Vollgeschosse 
 
Die Festsetzung einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung im Baufeld A mit einer darin ge-
planten zweigeschossigen Kindertageseinrichtung und einer drei- bis fünfgeschossigen Be-
bauung im Baufeld B sowie einer vier- bis fünfgeschossigen Bebauung im Baufeld C entspricht 
dem städtebaulichen Ziel aus dem Wettbewerbsentwurf zur Nachverdichtung. Der Bebauungs-
plan sieht eine differenzierte Höhengliederung vor, die einem rhythmischen Duktus folgt. Wäh-
rend die Baukörper in den Baufeldern A und B entlang der privaten Stichstraße sowie der öffentli-
chen Grünfläche fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, setzen die fünfgeschossigen solitär 
wirkenden Baukörper im Baufeld C punktuelle räumliche Akzente. Die drei- bis viergeschossigen 
mittleren Gebäudeteile innerhalb der Gebäudekomplexe vermitteln in dieser Höhe zur bebauten 
Nachbarschaft.  
 
Für die Gebäudeteile mit Baulinien und zwingenden Höhen entlang der prägenden Raumkan-
ten sind auch zwingende Zahlen der Vollgeschosse festgesetzt, um eine einheitliche Fassa-
dengliederung zu gewährleisten. Für die übrigen Gebäudeteile in den rückwärtigen Bereichen 
sind Zahlen der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt, um ein gewisses Maß an Flexibilität 
zuzulassen. 
 
Für das zu erhaltende Bestandsgebäude an der Wuppertaler Straße sind vier Vollgeschosse 
festgesetzt. Damit wird die bestehende Situation planungsrechtlich gesichert und bei einer bauli-
chen Änderung oder bei einer Neubebauung dieses Grundstückes, kann an die  Bebauung pas-
send angebaut werden. 
 
Für das Bestandsgebäude an der Herler Straße sind vier Vollgeschosse festgesetzt, wobei das 
Erdgeschoss zur Gewährleistung der für die Erschließung erforderlichen Durchfahrt als Luft-
geschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m festgesetzt ist, was der vorhandenen 
Situation entspricht. 
 
 
Höhe baulicher Anlagen 
 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebau-
ung sind zwingende Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) 
festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauli-
che Ordnung garantiert. 
 
Um den Wohn- und Erholungswert der Bewohner in den obersten Stockwerken zu erhöhen, 
sind diese Geschosse mit einer Dachterrasse ausgestattet. Um notwendige Absturzsicherun-
gen an den Stellen zu ermöglichen, an denen die Dachterrassen an die Gebäudekanten heran-
treten, ist festgesetzt, dass die Attika durch notwendige Absturzsicherungen um ca. 0,4 m über-
schritten werden darf. Diese Stellen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit "UW" (Um-
wehrungen) gekennzeichnet.

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Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten, wie haustechnische Anlagen, Auf-
zugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen im Bereich der Dachterrassen und Solaranlagen, 
die festgesetzten Obergrenzen um bis zu 2,5 m überschreiten dürfen, ermöglicht einen not-
wendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungs-
ziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Sichtbarkeit der Dachaufbauten 
bei Flachdächern in einem Blickwinkel ≥ 45° und damit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes 
zu vermeiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von den Außen-
wänden des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe 
überschreiten. 
 
Um einen städtebaulich angemessenen Übergang zum Bestandsgebäude an der Wupper-
taler Straße herzustellen, ist für den fünfgeschossigen Gebäudeteil eine zwingende Höhe von 
62,25 m ü. NHN festgesetzt. Die vorhandene Brandwand mit einer Höhe von 62,2 m ü. NHN 
wird damit lediglich um 0,05 m überschritten. Für den Bestandsbau selbst ist eine zwingende 
Höhe von 62,3 m ü. NHN festgesetzt, um sowohl die Bestandssituation planungsrechtlich zu 
sichern, als auch perspektivisch einen niedrigeren viergeschossigen Neubau mit Flachdach zu 
ermöglichen. 
 
Insgesamt weisen die fünfgeschossigen Gebäude(teile) bei zwingenden Höhen von 61,67 m 
bis 62,25 m ü. NHN, faktische Gebäudehöhen von ca. 15,6 m bis ca. 16,3 m (ab Oberkante 
Gelände) auf. Die Gebäudehöhen der viergeschossigen Gebäude liegen zwischen ca. 12,2 m 
und 13,4 m (ab Oberkante Gelände), die der dreigeschossigen Gebäude zwischen ca. 9,7 m 
und 9,8 m (ab Oberkante Gelände). Die unterschiedlichen Gebäudehöhen bei gleicher Ge-
schosszahl ergeben sich durch die verschiedenen architektonischen Planungen der Baufelder 
deren Ansichten im Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2 dargestellt sind sowie aufgrund 
des geringfügig abfallenden Geländes in Richtung Südosten. 
 
Neben den neuen und bestehenden Gebäuden gibt es folgende weitere überbaubare Grund-
stücksflächen mit festgesetzten Höhen: 
 Für den nördlichen Teilbereich des Geländes im Innenhof des Baufeldes B1 ist aufgrund 
des Höhenunterschieds zum angrenzenden, um circa 1,6 m tieferliegenden Nachbar-
grundstück Wuppertaler Straße 28, die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksflä-
che erforderlich. Für den gesamten Innenhof ist daher die Geländeoberkante an den Eck-
punkten des Grundstücks als maximal zulässige Höhen festgesetzt. 
 
 Da die Kindertageseinrichtung über zwei Ebenen verfügt und ein freier Austritt der Kin-
der auch von der oberen Ebene direkt ins Grüne gewünscht ist, wird an dem östlichen 
Gebäudeteil des Gebäudes im Baufeld A an der Ostseite ein Balkon mit einer Treppe er-
richtet. Gleichzeitig dient dieser Balkon auch als Fluchtbalkon. Für den Balkon und die 
nördliche Fluchttreppe ist die Festsetzung einer überbaubaren Fläche nötig. Als maximal 
zulässige Höhe ist hier die Oberkante der Brüstung festgesetzt. Sie liegt 4,6 m über dem 
festgesetzten Gelände. 
 
 Für die Tiefgaragenzu-/-ausfahrt von Baufeld C ist eine überbaubare Grundstücksfläche 
festgesetzt, da aus schallschutztechnischen Gründen eine Einhausung erforderlich ist und 
in der geplanten Dimension als eigenständiges Bauteil zu werten ist. Die festgesetzte 
maximal zulässige Höhe bezieht sich auf die Oberkante der Einhausung inklusive Rolltor-
kasten und eventuell erforderlicher Absturzsicherung und entspricht einer maximal zulässi-
gen Höhe von 3,8 m. Nach Norden zum Baufeld C3 fällt die Einhausung der Zu-/Ausfahrt 
ab und besitzt am nördlichsten Punkt eine Höhe von 1,3 m. 
 
 
Geländehöhe 
 
In der Planzeichnung des vorhabenbezogen Bebauungsplanes sind zur Einhaltung einer 
gleichmäßigen Geländehöhe an den Eckpunkten der geplanten Gebäude sowie an maßgebli-

- 15 - 
 
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chen Stellen im Freiraum Geländehöhen festgesetzt, die zwischen 45,4 und 46,5 m ü. NHN lie-
gen. Abweichungen um bis zu 0,2 m sind zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der 
Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträch-
tigen. 
 
Für die Gebäude des Baufeldes B ist an den fußläufigen Verkehrsflächen, das Erdgeschossni-
veau um 0,5 m angehoben und durch niedrige Mauern abgegrenzt, um für die Erdgeschosszo-
nen sowie die ebenerdigen Austritte eine angemessene Privatheit zu gewährleisten und eine 
direkte Einsehbarkeit zu verhindern. 
 
Für die Bestandsgebäude in Baufeld B1 sowie im äußersten Süden im Bereich der Durch-
fahrt - sind keine Geländehöhen festgesetzt, um hier sowohl eine Beibehaltung der bestehen-
den Geländehöhen als auch eine Angleichung an die Geländehöhen der Neubebauung zu er-
möglichen. 
Um zu den angrenzenden Nachbargrundstücken sowie den Verkehrs- und Grünflächen einen 
angemessenen Übergang zu realisieren, sind im gesamten Plangebiet Aufschüttungen, Abgra-
bungen, Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Ge-
ländehöhe bis 0,75 m zugelassen.  
 
 
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Bauweise 
 
Um an die vorhandene Blockrandbebauung anzubauen und ein Quartier mit einem urbanen 
Charakter zu schaffen, ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 
 
 
Baulinien 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Entlang 
der raumprägenden Vorderseiten, die ein wesentliches Element des ausgezeichneten Sieger-
entwurfes darstellen, sind Baulinien in Kombination mit zwingenden Höhen festgesetzt. Damit 
wird das städtebauliche Konzept eindeutig festgesetzt und realisiert werden. 
 
Durch die Festsetzung von Baulinien in Kombination mit zwingenden Höhen werden für diese 
Hauptfassaden, abgesehen von den Vor- und Rücksprüngen durch Balkone bzw. Loggien, kei-
ne Abstandflächen ausgelöst. Die Anforderungen an den Brandschutz mit den dafür erforderli-
chen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sowie ausreichenden Abständen zur Verhinde-
rung einer Brandübertragung sind erfüllt. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass gesunde 
Wohnverhältnisse gewahrt sind, die im Rahmen einer Besonnungsstudie für die Belichtung der 
Wohnungen überprüft wurde. Abschließend wurden bei der Festlegung der Baulinien auch die 
Anforderungen der Lichtimmissionen von ausfahrenden Fahrzeugen aus den drei Tiefgargen 
untersucht. Durch Festlegung einer Installierung von außenliegenden Rollladen sind geeignete 
Maßnahmen für das einzige von Lichtimmissionen betroffene Gebäude (Baufeld A) festge-
setzt. Der Bereich der festgesetzten Maßnahme ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan im 
Baufeld A mit "b" gekennzeichnet. 
 
Im Baufeld C 3 ist eine Baulinie für Loggien festgesetzt, um das Zurückweichen von der Bau-
linie für Freisitze möglich zu machen und die Rückwand der geplanten Loggien einheitlich zu 
definieren. Durch diese Baulinie wird der ausdrückliche städtebauliche Wunsch zur Errichtung 
von Wohnungsfreisitzen in Form von Loggien definiert. Aufgrund der Baulinie in Verbindung mit 
einer zwingenden Gebäudehöhe lösen die Rückwände der Loggien keine Abstandflächen aus 
und es kommt nicht zu einer Überschneidung mit der vorhandenen Abstandflächenbaulast des 
Bestandsgebäudes Herler Straße 105. Dies ist gleich in dreifacher Hinsicht städtebaulich ver-
tretbar:  
 Zwar sind die Rückwände von Loggien gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW grundsätzlich ab-
standflächenrelevant. Allerdings löst im vorliegenden Fall bereits die äußere Fassade des 
Baufeldes C3, aufgrund der festgesetzten Baulinie in Kombination mit einer zwingenden

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Höhe, keine Abstandfläche aus. Eine Errichtung von Loggien, deren Rückwände noch 
weiter von der Fassade des betroffenen Gebäudes entfernt liegen als die im letzten Satz 
genannte äußere Gebäudefassade, ist daher städtebaulich zu rechtfertigen. 
 
 Bei der betroffenen Fassade des Bestandsgebäudes, für die eine Abstandflächenbaulast 
eingetragen worden ist, handelt es sich um eine fensterlose Giebelwand (Brandwand), die 
ursprünglich zur Fortsetzung einer geschlossenen Bauweise vorgesehen war. Von einer 
Beeinträchtigung der Wohnungen im Bestandsgebäude durch die bis an die Abstandflä-
chenbaulast heranrückende Neubebauung ist daher nicht auszugehen. 
 
 Da überwiegend alle Fassaden der Gebäude im Baufeld C ein einheitliches Gesamtbild 
ergeben, ist eine Änderung für Teilbereiche der Fassaden aus bauordnungsrechtlichen 
Gründen nicht zielführend. 
 
 
Baugrenzen 
 
Um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude zuzulassen, sind an den 
nicht raumprägenden Gebäudekanten, die durch die Baulinien fixiert werden, Baugrenzen fest-
gesetzt. 
 
Für den Bestandsbau Wuppertaler Straße 28 ist eine überbaubare Grundstücksfläche mit 
einer parallel zum Straßenverlauf ausgerichteten Baugrenze festgesetzt. Dadurch wird hier 
auf lange Sicht ein Neubau ermöglicht, dessen Fassade – entsprechend der nördlich angren-
zenden Neubebauung – parallel zur Wuppertaler Straße ausgerichtet ist und eine urbanere 
Fassung des Straßenraums zulässt. Für den Bestandsbau an der Herler Straße ist eine über-
baubare Grundstücksfläche festgesetzt, die der bestehenden Situation entspricht und auch 
die vorhandene Auskragung an der rückwärtigen Fassade einbezieht.  
 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Neben den neuen und bestehenden Gebäuden mit Wohnungen und Kindertageseinrichtung 
sind für die bereits aufgeführten planungsrechtlich zu sichernden baulichen Anlagen, folgende 
überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt: 
 
 Für den Fluchtbalkon bzw. die Fluchttreppen der Kindertageseinrichtung an der Nord- 
und Ostseite von Baufeld A. Damit ist für die zweigeschossige Kindertageseinrichtung 
ein freier Austritt der Kinder auch von der oberen Ebene direkt ins Grüne und ein Flucht-
balkon möglich. 
 
 Für das Gelände im Innenhof von Baufeld B 1. Durch den bestehenden Geländeunter-
schied von ca. 1,6 m zu dem tiefer liegenden Grundstück Wuppertaler Straße 28 mit 
44,9 m ü. NHN ist eine bauliche Anlage unvermeidbar. 
 
 Für die  Tiefgaragenzu-/ausfahrt von Baufeld C. Die Zufahrt zur Tiefgarage kann auf-
grund der Struktur nicht in die Gebäude integriert werden. Für den Ein-/Ausfahrtbereich 
sind bauliche Maßnahmen, wie Absturzsicherung gegenüber der öffentlichen Spielplatzflä-
che und Überdachung aus schallschutzgründen erforderlich, die den Zufahrtsbereich zu 
einem eigenständigen Bauteil machen, das mit der Festsetzung gesichert ist. 
 
 
Über-/Unterschreitung der Baulinien und Überschreitungen der Baugrenzen 
 
Für die Baulinien und Baugrenzen sind einzelne Ausnahmen festgesetzt. Durch die Ausnahmen 
wird die Über- und Unterschreitungen der Baulinien bzw. Baugrenzen für bestimmte bauliche 
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielset-
zungen des städtebaulichen Entwurfs in Frage zu stellen.

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In allen Baufeldern wird durch Abweichungen von den Baulinien bzw. Baugrenzen Freisitze in 
Form von Terrassen, Loggien und Balkonen bzw. untergeordnet auch Loggien in Form von Lau-
bengängen ermöglicht, ohne die städtebauliche Struktur zu beeinträchtigen. Daher sind baufeld-
bezogen Über- und Unterschreitungen von den Baulinien bzw. Baugrenzen durch Terrassen, 
Balkone und Loggien definiert. Darüber hinaus sind im Baufeld A Überschreitungen durch Erker 
(vorspringende Fensterelemente) im Bereich der Kindertagesseinrichtung festgesetzt. 
 
 
Terrassen 
 
Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 5,0 m sind zuläs-
sig, um attraktive Freibereiche für die Erdgeschosswohnungen und somit eine großzügige 
Wohnqualität zu schaffen. Eine negative Auswirkung auf die angrenzenden Bereiche ist dadurch 
nicht zu erwarten. 
 
 
Balkone / Loggien / Erker 
 
Baufeld A: 
Es ist festgesetzt, dass Überschreitungen der Baulinien durch Balkone und Erker (vorspringen-
de Fensterelemente) um bis zu 0,5 m zulässig sind. Gleichzeitig ist festgesetzt, dass Unter-
schreitungen der südlichen Baulinie um bis zu 1,75 m und der westlichen Baulinie um bis zu 
2,85 m durch Loggien zulässig sind. 
Durch diese Festsetzungen wird ermöglicht, dass an den – aufgrund der Besonnung – bevor-
zugten Süd- und Westfassaden attraktive Freisitze entstehen. Diese sind zum jeweils überwie-
genden Teil als Loggien von der Außenfassade zurückversetzt und kragen lediglich um die fest-
gesetzten 0,5 m aus.  
Darüber hinaus sind vier 2,4 m hohe Erker (vorspringende Fensterelemente), sogenannte "Spiel-
fenster", im Bereich der Kindertageseinrichtung zur Erschließungsstraße (GFL1) und zur östli-
chen Außenspielfläche vorgesehen. Diese bieten den Kindern ein besonderes Spielerlebnis mit 
Kontakt zum Außenbereich und können auch bei schlechtem Wetter eine attraktive Tageslicht-
versorgung gewährleisten. Durch ihre Brüstungshöhe von 0,4 m können sie als Sitznische im 
Inneren genutzt werden. 
Der lange Baukörper ist durch die leicht auskragenden Elementen baulich gegliedert, gleichwohl 
wird eine übermäßige Perforation der städtebaulich gewünschten und daher mit einer Baulinie 
festgesetzten Gebäudeflucht bezogen auf die gesamte Fassade verhindert.  
 
Baufeld B: 
Es ist festgesetzt, dass Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 2,3 m zu-
lässig sind. Hiervon ausgenommen ist die mit "a" gekennzeichnete Baugrenze im Baufeld B2, 
die nicht durch Balkone überschritten werden darf. Durch diese Festsetzung wird ermöglicht, 
dass an den – aufgrund der Besonnung – bevorzugten Süd- und Westfassaden attraktive Frei-
sitze in Form von Balkonen mit einer angemessenen Breite und Tiefe entstehen. An der mit "a" 
gekennzeichneten Fassade im Baufeld B2 sind diese Balkone nicht zulässig, um hier den städ-
tebaulich gewünschten Rücksprung im 4. und 5. Vollgeschoss der Gebäudevorderseite nicht zu 
konterkarieren. 
Gleichzeitig ist festgesetzt, dass Unterschreitungen der nördlichen Baulinie um bis zu 3,6 m, der 
östlichen Baulinien um bis zu 2,3 m und der westlichen Baulinie um bis zu 2,6 m durch Loggien 
zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird ermöglicht, dass die starke städtebauliche Raum-
kante der Baukörper des Baufeldes B nicht durch vorspringende Elemente beeinträchtigt wird 
und zugleich angemessene Freisitze entstehen können. 
 
Baufeld C: 
Es ist festgesetzt, dass Überschreitungen der südlichen Baulinien durch Balkone um bis zu 1,0 
m zulässig sind und dass die Balkone um mindestens 2,5 m von den Ecken der Gebäude ent-
fernt liegen. Weiterhin sind Unterschreitungen der südlichen Baulinie durch Loggien um bis zu

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1,95 m zugelassen. Gleichzeitig ist festgesetzt, dass Unterschreitungen der südlichen Baulinien 
um bis zu 2,6 m und der westlichen Baulinien um bis zu 4,25 m durch Loggien jeweils nur für 
das fünfte Geschoss zulässig sind.  
Durch diese Festsetzungen wird ermöglicht, dass an den – aufgrund der Besonnung – bevor-
zugten Südfassaden attraktive Freisitze entstehen. Diese werden zum Teil als Loggien von der 
Außenfassade zurückversetzt und kragen lediglich um die festgesetzten 1,0 m aus. Damit wird 
eine übermäßige Perforation der städtebaulich gewünschten und daher mit Baulinien festge-
setzten Gebäudefluchten, bezogen auf die Gesamtfassade verhindert. Die Balkone liegen zu-
dem 2,5 m von den Ecken der Gebäude entfernt, um eine städtebauliche Beeinträchtigung die-
ser raumwirksamen Eckbereiche der Zeilenbauten zu verhindern und die Klarheit der Baukörper 
zu bewahren. 
Im 3. OG im Baufeld C3 ist eine Unterschreitung der nördlichen Baulinie um bis zu 2,25 m durch 
Loggien, die als Laubengänge genutzt werden, zulässig. Durch diese Festsetzung sind zwei 
Laubengängen an der Nordseite der Fassade ermöglicht, um auch kleinere Wohneinheiten bei 
ansonsten gleichbleibender und somit wirtschaftlicher Grundrisskonstellation errichten zu kön-
nen. Durch das Zurückweichen der Laubengänge von der Fassade ist die Klarheit der Gebäude-
flucht nicht beeinträchtigt.  
 
 
Abstandflächen von Loggien 
Das Unterschreiten von Baulinien durch Loggien führt zu keiner Beeinträchtigung der gesunden 
Wohnverhältnisse, auch wenn hierdurch Abstandflächen ausgelöst werden, die sich in zwei Fäl-
len mit Abstandflächen anderer Baufelder innerhalb des Plangebietes überlagern. Loggien liegen 
per Definition innerhalb der Gebäudekubatur und erzeugen somit weder zusätzliche Verschat-
tung noch wirken sie sich beeinträchtigend auf die Nachbarbebauung aus. Unterschreitungen von 
Baulinien durch Loggien sind somit vertretbar. 
 
Zwischen Baufeld C2 und C3 kommt es zu einer leichten Überlagerung von Abstandflächen einer 
Loggia im Baufeld C3 (die als Laubengang genutzt wird) und eines Balkons im Baufeld C2 in ei-
ner Größenordnung von 0,4 m². Zwischen Baufeld C3 und der Einhausung der Tiefgaragenab-
fahrt kommt es zu einer Überlagerung von Abstandflächen einer Loggia im Baufeld C3 und der 
Einhausung der Abfahrt in einer Größenordnung von 5,6 m². 
 
 
Abstandflächen von Balkonen 
Die Überschreitungen von Baulinien durch Balkone lösen Abstandflächen aus. Da diese sich je-
doch im Bebauungsplan nicht mit Abstandflächen anderer Baufelder überlagern, sind gesunde 
Wohnverhältnisse durch die Überschreitungen nicht beeinträchtigt. 
 
Zwischen Baufeld A und Baufeld C1 kommt es allerdings zu einer minimalen Überlagerung von 
Abstandflächen eines Balkons im Baufeld A und einer Aufzugsüberfahrt im Baufeld C1 in einer 
Größenordnung von 0,02 m². Durch die Schrägstellung der Baukörper zueinander überlagern 
sich die beiden Abstandflächen lediglich in einer kleinen Dreiecksfläche. Eine Überlagerung in 
derartig geringem Ausmaß ist in Hinblick auf gesunde Wohnverhältnisse zu vernachlässigen. 
 
 
Fluchttreppe 
 
Baufeld A: 
Es ist festgesetzt, dass eine Überschreitung der östlichen Baugrenze "Fluchtbalkon" durch eine 
Fluchttreppe auf einer Breite von bis zu 10,0 m um bis zu 1,0 m zulässig ist. Die Überschreitung 
ist notwendig, um möglichst gradlinige Fluchttreppen errichten zu können. Durch diese Festset-
zung wird auch der Eingriff in die Außenspielfläche der Kindertageseinrichtung möglichst gering 
gehalten.

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Hauseingänge 
 
Baufeld A: 
Es ist festgesetzt, dass Unterschreitungen der Baulinien durch zurückspringende Eingangsbe-
reiche um bis zu 1,9 m zulässig sind, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweili-
gen Fassadenlänge in Anspruch nehmen. Durch diese Festsetzung werden angemessene Ein-
gangsbereiche geschaffen, die von der Fassade zurückversetzt werden, um die prägnante 
Raumkante und den halböffentlichen Quartiersplatz nicht übermäßig zu beeinträchtigen. 
 
Baufeld B / Baufeld C: 
Es ist festgesetzt, dass Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen für einseitige Wand-
scheiben mit Überdachungen im Bereich der Hauseingänge um bis zu 1,5 m zulässig sind, 
wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Fassadenlänge in An-
spruch nehmen. Durch diese Festsetzung werden auch in den Baufeldern B und C angemesse-
ne, wettergeschützte Eingangsbereiche entstehen, ohne durch eine übermäßige Breite und Tie-
fe die prägende Wirkung der Fassaden zu beeinträchtigen 
 
 
Vorgartenzone 
 
Baufeld B: 
 
Um den Bewohnern eine Privatzone zu den angrenzenden Erschließungsflächen zu bieten, sind 
Überschreitungen der Baulinien für die Aufschüttungen mit Stützmauern im Bereich der Vorgär-
ten zugelassen. Die maximal zulässige Tiefe der Überschreitung sowie die maximal zulässige 
Höhe der Aufschüttungen mit Stützmauern wird in Baufeld B1 nach den nördlichen (1,0 m Tiefe 
/ 0,65 m Höhe), westlichen (2,0 m Tiefe / 0,7 m Höhe) und östlichen (3,0 m Tiefe / 0,75 m Höhe) 
Baulinien differenziert, da entsprechend des vorhandenen Platzangebotes und der  Geländehö-
he sich diese unterschiedlichen Abschirmungen der Vorgartenbereiche ergeben. In Baufeld B2 
ist an der östlichen Baulinie bzw. der südlichen Baugrenze eine Überschreitung durch Aufschüt-
tungen mit Stützmauern mit einer maximalen Tiefe von 3,5 m bzw. 4,5 m und einer maximalen 
Höhe von 0,75 m zulässig. 
 
 
Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen 
 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch unterirdische Be-
lüftungs- und Belichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. Dadurch 
werden die für die Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungs-
einrichtungen ermöglicht, die in der Regel als Lichtschächte vor den TG-Außenwänden und so-
mit außerhalb der Tiefgarage liegen. 
 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen, die als Sitzbänke ausgeführt sind, sind 
nur in einer Höhe von max. 0,7 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig. Durch die Fest-
setzung wird die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich 
werden weitere Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgara-
gen ermöglicht. 
 
Flächen für Nebenanlagen  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind auch Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, um 
die anderen Flächen frei von diesen Anlagen zu halten:  
 
 Die mit "SAA" gekennzeichnete Fläche ist als Standplatz für Abfallbehälter für die Abho-
lung, Abfallcontainer und Abfallboxen (eingehaust) festgesetzt. In diesem Bereich sind 
sowohl die notwendigen Abfallcontainer bzw.-boxen des Baufeld B2 und der Nachbarbe-
bauung Herler Straße nachgewiesen als auch eine Aufstellfläche für die Abfallbehälter der 
Baufelder C1 bis C3 festgelegt, die an Abholtagen dort platziert werden. Die Anordnung im

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äußersten Süden erfolgt, um die Arbeitswege für die Müllabfuhr zu reduzieren. 
 
 Die mit "UC" gekennzeichnete Fläche ist als Standort für Unterflurcontainer festgesetzt, um 
den Vorbereich zum öffentlichen Straßenraum frei von oberirdischen Müllcontainern zu hal-
ten. 
 
 Die mit "EXT" gekennzeichnete Fläche dient als externer Zu- und Ausgang der Tiefga-
rage Baufeld B. Die Festsetzung korrespondiert mit der Lage der Tiefgarage. Der zusätzli-
che Ausgang außerhalb der Wohngebäude Baufeld B1 und B2 dient dazu, den externen 
Nutzern Herler Str. 99-105, Wuppertaler Straße 28 und Deutschordensstraße 18 deren 
Stellplätze dort per Grunddienstbarkeit und per Baulast gesichert sind, einen unabhängigen 
Zugang zu gewähren. 
 
 Die mit "ST-Carsharing" gekennzeichnete Fläche ist für Carsharing-Stellplätze festgesetzt, 
um für die Bewohner des Quartiers ein alternatives Angebot zum eigenen Auto bereit zu 
halten. Die Stellplätze sind im Norden über die Wuppertaler Straße zugänglich. Dazu ist 
auch ein Geh- und Fahrrecht (GF1) zugunsten der Anlieger festgesetzt. 
 
 Die mit "ST Kita" gekennzeichneten Stellplätze entlang der Erschließungsstraße (GFL1) 
sind im Nahbereich der Kindertageseinrichtung festgesetzt. Die Stellplätze werden als 
Parkangebot für die Eltern dienen und den Hol- und Bringverkehr sicherstellen. 
 
 Die mit "ST Besucher" gekennzeichneten Stellplätze sind jeweils an den Zufahrten des 
Quartiers festgesetzt, um den Besuchern der Neubauten auch oberirdische Besucherstell-
plätze anbieten zu können. Weitere Besucherstellplätze sind in den Tiefgaragen unterge-
bracht. 
 
 Innerhalb der mit "ST Nachbar" gekennzeichneten Fläche, sind ausschließlich die per 
Grunddienstbarkeit gesicherten Stellplätze für die benachbarte Wohnbebauung der Häuser 
der Herler Straße 99-105 zulässig. Damit ist ein Teil der notwenigen Stellplätze der be-
nachbarten Wohnbebauung, die durch das Konzept des Vorhaben- und Erschließungspla-
nes geändert wurden, wieder hergestellt. 
 
Darüber hinaus sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig, um den Freiraum nicht weiter mit 
Anlagen zu belasten. Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausgenommen, um die woh-
nungsnahe Versorgung sicher zu stellen.  
 
 
4.5 Erschließung 
 
Das Plangebiet ist über die Wuppertaler Straße öffentlich erschlossen und wird über eine einge-
schränkte Zufahrtsmöglichkeit über eine Tordurchfahrt von der Herler Straße angefahren. Die 
Innere Erschließung erfolgt über Privatstraßen. 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch 
die Brenner Bernard Ingenieure GmbH von März 2018 untersucht. Es wurde ein Verkehrsauf-
kommen von 856 Kfz-Fahrten in 24 h ermittelt, das sich auf die beiden Plangebietszufahrten 
verteilt: 
 
Zufahrt (DTV) Quellverkehr Zielverkehr Summe 
Herler Straße 121 121 241 
Wuppertaler Straße 308 308 615 
Plangebiet   856 
 
Die zugrunde gelegte Verkehrsverteilung erfolgte in Anlehnung an die derzeitige Verteilung im

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Straßennetz und unter Berücksichtigung der Netzstrukturen. Auf Basis der zugrunde gelegten 
Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden Strecken umge-
legt und an relevanten Knotenpunkten untersucht. 
 
Die Schwachstellenanalyse (Nachweis der verkehrlichen Leistungsfähigkeit) hat an vier der fünf 
Knotenpunkte einen leistungsfähigen Verkehrsablauf sowohl in der Morgen- als auch in der 
Abendspitze ermittelt. Folgende Knotenpunkte wurden untersucht: KP 1: Herler Ring (K17) / 
Buchheimer Ring (K17) / Wuppertaler Straße / Wichheimer Straße, KP 2: Buchheimer Ring (K17) 
/ Herler Straße, KP 3: Herler Straße / Deutschordensstraße / Dombacher Straße, KP 4: Wupper-
taler Straße / Stegwiese, KP 5: Frankfurter Straße / Alte Wipperfürther Straße / Guilleaumestra-
ße. Am Knoten (KP2) Buchheimer Ring / Herler Straße werden während der abendlichen Spit-
zenstunde der Linksabbieger Richtung Westen bereits im Bestand mit der Qualitätsstufe E (die 
Qualitätsstufen sind von A bis F gekennzeichnet, A: beste Qualität, F: schlechteste Qualität) ge-
mäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) 2015 abgewickelt. Bedingt durch die Neuver-
kehre der geplanten Nutzung kommt es zu einer leichten Erhöhung  der mittleren Staulänge der 
Herler Straße von 6 m gegenüber der ursprünglichen Staulänge von 32 m bei gleichbleibender 
Qualitätsstufe E. Die vorhandene Linksabbiegerspur ist jedoch ausreichend dimensioniert, so 
dass keine Beeinträchtigung der anderen Ströme zu erwarten ist. Somit stellt sich keine Ver-
schlechterung der Situation für diese Verkehrserzeugung ein. Da für die übrigen vier Knoten-
punkte ein leistungsfähiger Verkehrsablauf ermittelt wurde, kann aus verkehrsgutachterlicher 
Sicht dem vorliegenden Bauvorhaben somit entsprochen werden. 
 
 
Mobilitätskonzept 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr wird für eine Reduktion der benötig-
ten Stellplatzzahl im Plangebiet herangezogen. Aufgrund des abnehmenden Nutzens eines 
Autos bei steigender Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kann 
die Zahl der Stellplätze gesenkt werden. Entsprechend der Regelung "Mögliche Stellplatzre-
duktion in Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung" (Stadtentwicklungsausschuss (StEA) vom 
18.09.2003 - letzte Aktualisierung 01.07.2011) wird für das Plangebiet aufgrund der direkten 
und leistungsfähigen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ein Reduk-
tionsfaktor von 25 % bei der Stellplatzberechnung angesetzt. Durch örtliche Maßnahmen, die 
im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes aufgezeigt und realisiert werden, ist eine weitere Reduzie-
rung um 5 % für eine Carsharing-Station und weitere 5 % für die Errichtung zusätzlicher Stell-
platzanzahl an Fahrrädern möglich. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner Bernard 
Ingenieure GmbH ein Mobilitätskonzept erarbeitet. Die darin vorgesehenen Maßnahmen (eine 
Carsharing-Station, Verknüpfung von Verkehrsmitteln, erhöhte Stellplatzanzahl an Fahrrädern, 
Unterstützung von Rad-und Fußgängerverkehr) in Verbindung mit der vorhandenen Raumstruktur 
(verdichteter, nutzungsdurchmischter Stadtraum) führen zu einer Verringerung des Bedarfs an 
privaten Pkw bei der Bewohnerschaft. Es wird angenommen, dass eine Vielzahl derjenigen, die 
den eigenen Pkw nur zu besonderen Wegezwecken und Motiven nutzen, diesen bei dem Vorhan-
densein eines wohnungsnahen Carsharing-Angebotes abschaffen. Somit ist – neben Handlungs-
maßnahmen im Bereich des Fuß- und Radverkehrs durch sichere und komfortable Fahrradab-
stellplätze – die Verfügbarkeit eines fußläufig erreichbaren Carsharing-Angebotes von besonde-
rer Bedeutung für das Erfordernis privater Pkw-Stellplätze und entsprechend für die Herleitung 
des Stellplatznachweises. Es lässt sich statistisch ableiten, dass ein Carsharing-Fahrzeug etwa 
8 bis 10 private Pkw ersetzen kann. Die geplanten 4 oberirdischen Carsharing-Stellplätze, die 
zeitlich uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung stehen, werden somit 32 bis 40 private Pkw-
Stellplätze ersetzen. Sie sind auf der Stellplatzfläche an der Wuppertaler Straße neben dem 
Gebäude Baufeld A festgesetzt.  
 
Durch konsequente Umsetzung der folgenden Maßnahmen, wie 
 
 die Förderung der Nahmobilität durch Unterstützung des Rad- und Fußgängerver-
kehrs

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 die weitgehend autofreie Gestaltung des Quartiers, ein zum Verweilen einladender 
Quartiersplatz mit Bäumen und Sitzmöglichkeiten, ein durchgrüntes barrierefreies 
Wegenetz mit kurzen Wegen und guter Orientierung, diebstahlsichere und gut zu-
gängliche Abstellanlagen für Fahrräder, z.T. auch wettergeschützt in den Tiefgara-
gen, 
 die Errichtung einer erhöhten Stellplatzanzahl für Fahrräder,  
 die Einrichtung einer Carsharing-Station in fußläufiger Entfernung zur Stadtbahn-
haltstelle sowie  
 die so ermöglichte Multimodalität bzw. Intermodalität (damit ist eine Verknüpfung 
mehrerer Verkehrsmittel untereinander, hier also die Verknüpfung von Carsharing-
Station mit Fahrradabstellanlagen und einer ÖPNV-Haltestelle gemeint), 
 
wird eine zusätzliche Reduktion der erforderlichen Stellplatzzahl um 10 % aus verkehrsgutachter-
licher Sicht als angemessen bewertet. Bei 237 Wohneinheiten sind mit diesem Reduktionsfaktor 
für die Wohnbebauung 160 neu zu errichtende Stellplätze erforderlich. Inklusive einem Bedarf 
von 16 Besucherstellplätzen und 78 durch Grunddienstbarkeit und Baulast nachzuweisenden 
Stellplätzen (63 für Herler Straße 99-105 und 15 für Wuppertaler Straße 28), ergibt sich für das 
Plangebiet ein Stellplatzbedarf für den Wohnungsbau von insgesamt 254 Stellplätzen. Hinzu 
kommen 3 Stellplätze für die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung. In Summe sind dies 257 
Stellplätze. Die Planung sieht die Unterbringung von 266 Stellplätzen im Plangebiet vor, davon 
246 unterirdisch und 20 auf oberirdischen Stellplätzen, in den Letzteren sind 5 Stellplätze für den 
Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung eingeschlossen. Zusätzlich sind die 4 Carsha-
ring Stellplätze oberirdisch vorgesehen. 
 
 
Verkehrserschließung 
 
Tiefgaragen 
 
Das Quartier ist oberirdisch weitgehend autofrei gestaltet. Dazu ist festgesetzt, dass Stellplätze 
für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in Tiefgaragen bzw.in den mit ST gekenn-
zeichneten Flächen zulässig sind.  
 
Um die zentrale öffentliche Grünfläche von einer Unterbauung freizuhalten, erhält jedes der Bau-
felder A bis C seine eigene Tiefgarage, die jeweils vollständig innerhalb der zugehörigen Grund-
stücksfläche errichtet wird.  
 
Die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen der Baufelder A und B erfolgen über Anschlüsse an eine 
private Stichstraße (GFL1) von der Wuppertaler Straße, die mit einer Wendemöglichkeit in 
Form eines Wendehammers ausgestattet ist. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage von Baufeld C 
erfolgt durch die Tordurchfahrt an der Herler Straße. 
 
Die Rampen sind einspurig mit einer Signalsteuerung und entsprechenden vorgelagerten War-
tebereichen ausgebildet. Diese Wegeführung resultiert vor allem aus gestalterischen Gründen 
und den beengten Platzverhältnissen. Die einspurigen Ein-/Ausfahrten wurden im Rahmen der 
Verkehrsuntersuchung auf die Häufigkeit von Konfliktsituationen durch Gegenverkehr über-
prüft. Es ergeben sich geringe Konfliktsituationen für den Begegnungsfall. Bei der Signalisie-
rung der Tiefgarage wird, bei konkurrierenden Anforderungen für ein- und ausfahrende Fahr-
zeuge, bis zur letzten Sekunde des sich öffnenden Rolltores die Anforderung der einfahrenden 
Fahrzeuge bevorzugt, um einen Rückstau in die Erschließungsstraße zu vermeiden. Aufgrund 
der sehr geringen Wahrscheinlichkeiten für den Begegnungsfall und die beschriebenen Steu-
erungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Zeitraumes, an dem eine  
Ein-/Ausfahrt durch ein ausfahrendes Fahrzeug behindert ist, ist aus gutachterlicher Sicht die 
Einrichtung einer Warteposition für einfahrende Pkw ausreichend. 
 
In den Tiefgaragen werden sämtliche Stellplätze für die Bewohner, für die Mitarbeiter der Kin-
dertageseinrichtung sowie der Großteil der Besucherstellplätze untergebracht. Die 15 überplan-
ten Stellplätze im Bereich des vorhandenen Garagenhofes auf dem Grundstück Wuppertaler

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Straße 28 sind in der Tiefgarage von Baufeld B nachgewiesen und werden per Grunddienstbar-
keit und Baulast dauerhaft gesichert. Mit dem Kauf des gesamten Plangrundstücks wurde zu-
dem die Verpflichtung eingegangen, zusätzlich zu den hierfür erforderlichen Stellplätzen, die 
bisher per Grunddienstbarkeit gesicherten 63 Stellplätze für die benachbarte Wohnbebauung 
der Häuser Herler Straße 99-105 unterzubringen. Diese sind in Teilen (13 Stück) oderirdisch in 
dem nördlich an den benannten Gebäudewinkel angrenzenden Hof untergebracht. , wovon 8 
Stellplätze im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt sind und 
die übrigen 5Stellplätze auf dem Nachbargrundstück Herler Straße 99-105 nachgewiesen sind. 
Die 56 übrigen Stellplätze sind per Grunddienstbarkeit gesichert und werden in den Tiefgara-
gen von Baufeld B (18 Stück) und in der Tiefgarage von Baufeld C (38 Stück) untergebracht. 
Zudem sind Besucherstellplätze in den Tiefgaragen vorgesehen. In der Tiefgarage von Baufeld 
A sind 37 Stellplätze für Bewohner, 2 Stellplätze für Besucher (2 weitere Besucherstellplätze 
sind oberirdisch geplant) und 3 Stellplätze für Kita-Mitarbeiter vorgesehen. In der Tiefgarage von 
Baufeld B sind 68 Stellplätze für Bewohner, 7 Stellplätze für Besucher, 18 Stellplätze der Herler 
Straße aus der oben genannten bestehenden Dienstbarkeit, und 15 Stellplätze der Wuppertaler 
Straße 28, die per Baulast und per Grunddienstbarkeit noch zu sichern sind, bestimmt. In der 
Tiefgarage von Baufeld C sind 53 Stellplätze für Bewohner, 5 Stellplätze für Besucher und 
38Stellplätze aus der oben genannten bestehenden Grunddienstbarkeit, bestimmt. Zur unab-
hängigen Nutzung der Besucherstellplätze wird die Zugänglichkeit für externe Nutzer gewähr-
leistet, z.B. über schlüssellosen Zutritt mit Hilfe von Zahlencodes. Insgesamt werden in Tiefga-
rage A 42 Stellplätze, in Tiefgarage B 108 Stellplätze und in Tiefgarage C 96 Stellplätze errich-
tet. 
 
Um eine eigenständige Zugänglichkeit der Tiefgarage für die Nachbarn des Plangebietes 
(Wuppertaler Straße 28, Herler Straße 99-105 und Deutschordensstraße 18) zu gewährleisten, 
ist festgesetzt, dass innerhalb der mit "EXT" gekennzeichneten Fläche (innerhalb der Flächen 
für Tiefgaragen) ein überdachter Zu- und Ausgang mit einer Grundfläche von maximal 25 m² 
zulässig ist. Der Standort für den Ausgang aus der TG ist so gewählt, dass er in der  Größe und 
Höhe die Erdgeschosszonen der umliegenden Baukörper B1 und B2 nicht beeinträchtigt. Im 
Baufeld C ist kein eigenständiger Ausgang erforderlich, da die Tiefgarage über eine Fußgänger-
rampe erschlossen wird, die parallel zur PKW-Rampe verläuft und sich innerhalb der überbau-
baren Fläche für die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage befindet.  
 
In Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zulässig, 
um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie gege-
benenfalls E-Ladestation für Besucherstellplätze einzurichten. Darüber hinaus sind zur erforderli-
chen Be- und Entlüftung der Tiefgaragen innerhalb der dafür festgesetzten Flächen Lüftungs-
einrichtungen zugelassen. Diese sind – bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen – unter 
anderem in Sitzbänken als Einfassung der öffentlichen Spielplatzfläche untergebracht. 
 
 
Oberirdische Stellplätze 
 
Sowohl auf dem Vorplatz von Baufeld A nördlich der privaten Stichstraße als auch südlich 
des Baufeldes B2 sind jeweils 2 Besucherstellplätze mit "ST Besucher" festgesetzt. Außerdem 
sind an der westlichen Grundstücksgrenze, auf dem Vorplatz von Baufeld A 4 Carsharing- 
Stellplätze mit "ST Carsharing" festgesetzt. 5 weitere oberirdische Stellplätze, als Kurzparker 
für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung, sind entlang der privaten Stichstraße 
(GFL1) von der Wuppertaler Straße  als "ST Kita" festgesetzt. Unmittelbar südlich von Bau-
feld C3 sind teils auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin, teils auf dem Nachbargrundstück 
insgesamt 13 weitere oberirdische Besucherstellplätze ausschließlich für die Nachbarnut-
zung an der Herler Straße geplant und innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als 
"ST Nachbar" festgesetzt. Die bisher hier vorhandene private Kleinkindspielfläche wird unmittel-
bar nördlich der 13 Stellplätze, die als "ST Nachbar" festgesetzt sind, auf dem Grundstück der 
Vorhabenträgerin  errichtet. Diese dienen den Besuchern der in der Herler Straße 99-105 vor-
handenen Wohnungen und Gewerbeeinrichtungen.

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Fahrradabstellplätze 
 
Den Vorgaben des Mobilitätskonzeptes gemäß setzt der Vorhaben- und Erschließungsplan zur 
Unterbringung von Fahrrädern diebstahlsichere, größtenteils wettergeschützte und gut zugäng-
liche Radabstellanlagen für die Bewohnerinnen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an den 
oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form von Bügeln fest. Für die Besucher der Kinderta-
geseinrichtung sind oberirdische Fahrradabstellplätze festgesetzt. Die Anzahl der Fahrradab-
stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste für Stellplätze Radverkehr der Stadt Köln. Zur 
gezielten Förderung des Radverkehrs liegt der Planung eine um den Faktor 1,3 erhöhte Richt-
zahl zugrunde. Hieraus resultiert ein Bedarf von ca. 620 Fahrradstellplätzen für das Plangebiet. 
Ein großer Teil dieser Fahrradabstellplätze, ca. 530 Stück, ist in den Tiefgaragen und nur ein 
kleiner Anteil, ca. 90 Stück, oberirdisch realisiert. Hierdurch wird die Freiraumqualität gewähr-
leistet bleiben. 
 
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche 
 
Ein- und Ausfahrten von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche sind ausschließlich 
innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch wird, neben der notwendigen Er-
schließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs an der 
Wuppertaler Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums 
durch weitere Ein/und Ausfahrten an anderen Stellen, verhindert. 
 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
 
Die Haupterschließung der Baufelder A bis C erfolgt von der Wuppertaler Straße über Flächen, 
die mit Baulasten belegt und über Grunddienstbarkeiten gesichert sind. 
Um die Zugänglichkeit und Befahrbarkeit von der Wuppertaler Straße über die private Stich-
straße für die Allgemeinheit zu gewährleisten, ist für diese Fläche bis zu der mit Pollern abge-
grenzten Wendemöglichkeit in Form eines Wendehammers ein entsprechendes Geh- und 
Fahrrecht festgesetzt. Darüber hinaus ist ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger 
festgesetzt, um hier eine entsprechende Versorgung zu gewährleisten (GFL 1).  
Davon zweigt im vorderen Bereich an der Wuppertaler Straße eine Fläche mit 4 Carsharing-
Stellplätzen, 2 Besucherplatzen und der Tiefgaragenzu-/-ausfahrt von Baufeld A ab, die 
durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gesichert ist (GF 1). Weiterhin wird über 
diese Fläche die nördlich liegende Trafostation angefahren. 
 
Ab der mit Pollern abgegrenzten Wendemöglichkeit der privaten Erschließung bis zur Kinderta-
geseinrichtung ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht - zugunsten der 
 
Anlieger sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt (GFL 2). Dadurch 
wird die allgemeine Erreichbarkeit und eine Anfahrbarkeit für die rückwärtigen Anlieger in Aus-
nahmefällen, zum Beispiel zur Anlieferung für die Kindertageseinrichtung und für Baufeld C, sowie 
eine entsprechende Versorgung gewährleistet.  
 
Südlich der abgegrenzten Wendemöglichkeit der privaten Erschließung ist westlich des öffentli-
chen Spielplatzes ein Gehrecht zugunsten der Anlieger, ein Leitungsrecht zugunsten der Versor-
gungsträger und ein Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln (GFL 3) festgesetzt, um die Anfahrbar-
keit in Ausnahmefällen, zum Beispiel für den Sandaustausch auf dem Spielplatz oder Pflege der 
Grünfläche durch die Stadt Köln, zu ermöglichen sowie eine entsprechende Erreichbarkeit und 
Versorgung zu gewährleisten.  
 
Ein Gehrecht zugunsten der Anlieger (G 2) ist zwischen dem Baufeld B1 und dem Baufeld B2 
festgelegt, um die Zuwegung des externen Zu-und Ausgangs der Tiefgarage für Nachbarn oder 
Besucher des Baufeldes B zu gewährleisten.  
 
Ein weiteres Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger ist im Bereich der Tordurchfahrt des

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Nachbargrundstücks Herler Straße bis zum Baufeld der Zu/Ausfahrt der TG Baufeld C sowie zu 
den beiden Besucherstellplätzen festgesetzt. Damit ist durch die Nutzung des Fremdgrundstücks 
die Zufahrt zur Tiefgarage von Baufeld C und für die beiden geplanten Besucher-Stellplätze gesi-
chert (GF 2). Das Gehrecht ermöglicht den Anliegern zudem die direkte Anbindung an die Herler 
Straße und die dortige Stadtbahnhaltestelle, was der vorhandenen Grunddienstbarkeit entspricht.  
 
Zur Erschließung der vorhandenen Trafostation im Nordwesten des Plangebietes sind ein Geh- 
und Fahrrecht zugunsten der Versorgungsträger (hier: Rheinenergie AG) im Bereich des Vorplat-
zes an der Wuppertaler Straße (GF 1) sowie ein zusätzliches Gehrecht zugunsten der Versor-
gungsträger für den Fußweg zwischen den Besucherstellplätzen und der Trafostation (G 1) fest-
gesetzt. Zudem ist ein Leitungsrecht (L 1) zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, um die 
vorhandene Leitungsführung zwischen der Wuppertaler Straße und der Trafostation zu sichern.  
 
Zur Versorgung der Baufelder C1 bis C3 für Leitungen der Medienträger ist ein Leitungsrecht  
(L 1) zugunsten der Versorgungsträger im Bereich der öffentlichen Spielplatzfläche festgesetzt. 
Der in diesem Leitungsbereich geplante Fußweg durch die öffentliche Grünfläche dient nicht als 
Zuwegung zu Baufeld C, so dass hier kein Gehrecht zugunsten der Anlieger notwendig ist. 
 
 
Feuerwehrzufahrt und Bewegungsfläche 
 
Die Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuerwehr sind in dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan dargestellt. Sie liegen überwiegend in den privaten Erschließungsflächen und ent-
lang des westlichen Teils der öffentlichen Grünfläche, die in diesem Bereich als wassergebun-
dene Wegedecke mit befahrbarem Unterbau ausgebildet ist. Die Feuerwehrumfahrungen ent-
lang der östlichen Plangebietsgrenze sind dort, wo keine Wege geplant sind, als Schotterrasen 
ausgebildet. Die Bäume der östlich angrenzenden Ausgleichsfläche sind durch die Feuerwehr-
bewegungsflächen nicht beeinträchtigt. Bäume mit mangelnder Verkehrssicherheit sowie 
Grünüberhänge von Bäumen zu den Baufeldern innerhalb der Ausgleichsfläche wurden durch 
das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen entfernt. Darüber hinausgehende Fällungen in 
der Ausgleichsfläche sind durch die Planung nicht induziert. Schädigungen des Wurzelwerks 
sind ebenfalls ausgeschlossen. Wurzelschürfungen haben ergeben, dass im Plangebiet keine 
Wurzeln anzutreffen sind, da das Grenzfundament, welches erhalten bleibt, eine Durchwurze-
lung wirksam verhindert hat.  
 
Begrünungen im Bereich notwendiger Flächen für die Feuerwehr sind so angelegt, dass die 
Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Zur besseren Orientierung der Aufstell-
flächen und Zufahrten zu den einzelnen Baufeldern wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, 
Abteilung Gefahrenschutz, an den beiden Zufahrten zum Plangebiet ein Orientierungsplan auf-
gestellt.  
 
 
4.6 Soziale Infrastruktur 
  
Kindertageseinrichtung 
 
Im Nordosten des Plangebiets ist eine 5-zügige Kindertageseinrichtung (Kita) für 80 Kinder mit 
einer Nutzfläche von 920 m² und einer Freifläche von ca. 1.300 m² geplant. Die Einrichtung 
sieht 36 Kinder in U3-Gruppen und 44 Kinder in Ü3-Gruppen vor. Durch das architektonische 
Konzept ist es möglich, geänderte Bedürfnisse der Altersgruppen innerhalb der Räumlichkeiten 
anzupassen. Raumtechnisch können bei personeller Voraussetzung auch Korridorplätze angebo-
ten werden. Das Außengelände, welches Bereiche für die unterschiedlichen Altersgruppen bietet, 
ist ausreichend bemessen. Die 237 neuen Wohneinheiten lösen einen Bedarf an 37 Kinderta-
gesplätzen aus. Damit werden 43 weitere Kindertagesplätze geschaffen, die zur Versorgung 
des angrenzenden Wohnquartiers vorgesehen sind. 
 
 
Schulentwicklung

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Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 
durchschnittlich 2,6 Bewohnern ist bei 237 neuen Wohneinheiten von 16 zusätzlichen Schüle-
rinnen und Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 9 zusätzlichen Schülerinnen und 
Schülern je Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. Die dem Plangebiet nächstge-
legenen Grundschulen mit verschiedener Schulart sind die GGS An St. Theresia und die KGS 
sowie GGS Alte Wipperfürther Straße. Die Verwaltung beabsichtigt die Kapazitäten an den 
Schulen anzupassen, damit stehen mittelfristig maximal 150 Schülerplätze zur Verfügung.  
 
 
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 
 
Im zentralen Bereich des Plangebietes (Quartiersanger) ist eine öffentliche Grünfläche mit 
Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Gemäß Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Köln ist 
für das neue Quartier die Schaffung einer öffentlichen Spielplatzfläche mit einer Größe von 
rund 1.300 m² (bei 237 neu geplanten Wohneinheiten) erforderlich. Ein öffentlicher Spielplatz 
mit einer Fläche von rund 1.350 m² ist auf der öffentlichen Grünfläche im zentralen Bereich des 
Plangebietes (Quartiersanger) realisiert. Die Vorhabenträgerin hat auf eigene Kosten nach 
Vorgabe der Stadt eine öffentliche Grünfläche mit einem öffentlichen Kinderspielplatz erstellt. Im 
Sinne des öffentlichen Interesses ist als Absicherung zur Herstellung der Öffentlichen Grünflä-
che und des Kinderspielplatzes eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt. Die Abstim-
mungen und die Ausführung sind im Rahmen des Durchführungsvertrages getroffen. Die öf-
fentliche Spielfläche setzt sich aus verschiedenen Bereichen zusammen: Der Quartiersplatz im 
Norden dient als Treffpunkt für Jugendliche und Erwachsene und ist als wassergebundene 
Wegedecke ausgeführt. Hier ist ein Boule-Platz angelegt sowie Sitzbänke unter Bäumen vor-
gesehen. Südlich hiervon befindet sich der Bereich für Kinder in Form eines Spielschiffes, wel-
cher Sandkastenflächen, Holzspielflächen, Kletterturm, Grünflächen und Gehwegflächen aus 
ungebundener Wegedecke aufweist. Die Feuerwehrbewegungsflächen, die ebenfalls in den 
öffentlichen Spielbereich hineinragen, sind aus wassergebundener Wegedecke erstellt. Aus 
Sicherheitsgründen ist der öffentliche Spielbereich in Teilen durch eine niedrige Mauer, die 
gleichzeitig als Sitzmöglichkeit dient, bzw. begrünte Zäune gegenüber den angrenzenden We-
gen (z.B. Feuerwehrzufahrt) abgegrenzt. Die Wege durch die öffentliche Grünfläche sind zum 
Schutz der Kinder vor Fahrradfahrern oder Skatern durch ein Drängelgitter gesichert. 
 
 
Private Spielplatzflächen 
 
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln herzustellenden privaten Spielflächen für Kleinkin-
der sind – verteilt über das Plangebiet – im Nahbereich der Wohngebäude eingerichtet. Sie 
sind in einer gemeinsamen Gestaltungssprache mit der öffentlichen Spielplatzfläche abge-
stimmt und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgrund der weitgehen-
den Autofreiheit des Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet. 
Aufgrund der zusammenhängenden Spiellandschaft ist eine strikte Trennung der Altersgruppen 
nicht erforderlich, da Angebote für alle Altersgruppen entstehen. 
 
 
4.7 Technische Infrastruktur 
 
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Strom erfolgt  aus den vorhandenen 
Leitungen über den Anschluss an der Wuppertaler Straße. 
 
Die Entwässerung des Schmutzwassers ist durch den Anschluss an das Mischwasserkanal-
netz der Städtischen Entwässerungsbetriebe (StEB) eingerichtet. Für das Niederschlagswasser 
besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Ver-
bindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 
1. Januar 1996 bebaut worden ist. Da das Niederschlagswasser zudem aus technischen Grün-
den (Unterbauung durch Tiefgaragen, Spielflächen) nicht versickern kann, wird in das vorhan-
dene Mischsystem entwässert. Da dies jedoch nicht für seltene Starkregenereignisse gilt, sind

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geeignete Vorsorgemaßnahmen im Bebauungsplangebiet berücksichtigt. So ist ein Großteil 
des Niederschlagswassers bereits auf den – zum großen Teil begrünten – Dachflächen zu-
rückgehalten. Der Nachweis der schadlosen Überflutung ist gegeben. Er ist durch den Einstau 
der Dachflächen um 3 cm, der Wegeflächen entlang der Ränder in Rinnen, der Gartenfläche um 
4 cm sowie der privaten Sandflächen um 5 cm erfüllt. Die Grünfläche und der öffentliche Spiel-
platz sind zum Anstau nicht herangezogen.  
 
Im Norden des Plangebietes ist eine Trafostation der Rheinenergie AG vorhanden, für die zur 
planungsrechtlichen Sicherung eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung 
Elektrizität (Trafo) festgesetzt ist. Die notwendigen Abstände von Gebäude zu Trafostation von 
mindestens 3 m sind eingehalten. 
 
 
Müllentsorgung 
 
Um eine Durchfahrung des Quartiers und damit verbundene Beeinträchtigungen durch Müll-
fahrzeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllabfuhr über die Wuppertaler Straße und die Herler 
Straße. An der Wuppertaler Straße sind 7 Unterflurcontainer angeordnet, die den 122 
Wohneinheiten der Baufelder A und B1 zur Verfügung stehen und im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan in der mit "UC" festgesetzten Fläche untergebracht sind.  
 
Das Baufeld B2 mit 35 Wohneinheiten verfügt über 8 oberirdische Abfallboxen die an der südli-
chen Planungsgrenze im Bereich der "SAA" Fläche, zur Verfügung stehen. Ebenso werden 5 
Abfallcontainer für das Nachbargrundstück Herler Straße dauerhaft bereitgestellt. Die Abfall-
sammelstelle dient gleichzeitig als Aufstellfläche für die 21 Abfallbehälter die am Abholtag aus 
den Abfallboxen der Baufelder C1 bis C3 dort platziert werden. Für das Baufeld C, mit 79 
Wohneinheiten stehen an 3 Standorten jeweils 7 Abfallboxen zur Verfügung. Die Abfallboxen für 
das Baufeld C1 sind nördlich des Baufeldes an der östlichen Plangebietsgrenze angeordnet, die 
Abfallboxen für das Baufeld C2 und C3 sind dauerhaft an den jeweils rückwärtigen südlichen 
Bereichen der Baufelder C1 und C2 angeordnet. Somit werden die Eingangsbereiche der Bau-
felder von Abfallboxen frei gehalten. 
 
Aufgrund der besonderen Funktion der Sammelstelle für den Standort der notwendigen Abfall-
container und der Aufstellfläche für die platzierten Abfallbehälter ist diese Fläche im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan mit "SAA" festgesetzt. Die Abholung erfolgt in Abstimmung mit 
den Abfallwirtschaftsbetrieben (AWB), unverändert durch die Tordurchfahrt an der Herler Stra-
ße. Die Abfallwirtschaftsbetriebe haben für die Abholung einen Vertrag mit den Eigentümern 
und /oder Mietern abgeschlossen, der eine beschleunigte Leerung der Abfallbehälter vorsieht. 
Diese sind von der Müllabfuhr zur zügigen Abfuhr rechtzeitig an den Fahrbahnrand geholt. In 
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben (AWB) werden  die Müllfahrzeuge zur Abholung 
auf Teilen des Gehwegs halten, der durch den abgesenkten Bordstein vor der Tordurchfahrt 
befahren ist, ohne den Fuß- oder PKW-Verkehr maßgeblich zu behindern. 
 
 
4.8 Grünordnung 
 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend, sind für das Allgemeine 
Wohngebiet und die Erschließungsflächen, Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festset-
zungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klima-
schutz. 
 
Baumpflanzungen 
 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind mindestens 11 mittel- bis großkronige Bäume zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dadurch wird eine angemessene Begrünung der Quar-
tiersmitte mit dem öffentlichen Spielplatz gewährleistet. 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 18 mittel- bis großkronige 
Bäume sowie 22 klein- bis mittelkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

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Dadurch wird auch in den übrigen halböffentlichen beziehungsweise privaten Bereichen eine 
angemessene Begrünung des Quartiers erfolgen. Die Verteilung der mittel- bis großkronige be-
ziehungsweise klein- bis mittelkronige Bäume geht aus den Planzeichnungen von vorhaben-
bezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) hervor. Damit eine 
gewisse Flexibilität bei der Anordnung der Bäume gewahrt bleibt, können die Baumstandorte 
von den nachrichtlich dargestellten Standorten in einem Radius von 5 m abweichen. 
 
Mit der Differenzierung der Baumgrößen wird zum einen eine Hierarchisierung zwischen dem 
großen gemeinsam nutzbaren Freiraum und den kleinteiligeren Außenbereichen der Wohn-
gebäude geschaffen. Zum anderen sind die Außenbereiche der Gebäude überwiegend durch 
Tiefgaragen unterbaut, weshalb hier kleinere Bäume mit einem geringeren Wurzelumfang vor-
gesehen sind . In den nicht unterbauten Außenbereichen der Außenspielfläche der Kinderta-
geseinrichtung, werden im Gegenzug mittel- bis großkronige Bäume festgesetzt. 
 
Durch die Zulässigkeit von einheimischen Gehölzen wird die Freiraumplanung in die Umgebung 
zur öffentlichen Grünfläche "Im Paradies" eingebunden. 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und stadtklimati-
schen Beitrag zu leisten, ist neben den Baumpflanzungen festgesetzt, dass Grundstücksflächen, 
die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut sind, gärtne-
risch mit Gräsern, Stauden und / oder Gebüsch mit standorttypischen Gehölzen zu gestalten 
sind. 
 
 
Begrünung von Tiefgaragen 
 
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen auch oberhalb von Tiefgaragen reali-
siert werden, sind entsprechend angemessene Vegetationstragschichten von mindestsens 1,2 m 
und mindestens 25m² Pflanzfläche pro Baum sowie eine ausreichende Belüftung der Boden-
schichten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Geringfügige Abweichungen von 
der Pflanzfläche können zugelassen werden, wenn eine gute Entwicklung sichergestellt wird. 
 
 
Begrünung der Stellplatzanlage 
 
Im Bereich der südlichen Stellplatzanlage für das Nachbargrundstück ist als Abschluss der Stell-
plätze gegenüber der Kleinkinderspielfläche für die beiden Bäume eine Pflanzfläche von mindes-
tens 6,0 m² je Baum festgesetzt, die zusätzlich mit Hecken bzw. Sträuchern zu begrünen ist. 
 
 
Dachbegrünung 
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zum 
einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Bio-
topfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel. Ausnahmen für techni-
sche Dachaufbauten, Belichtungselemente, Befestigungselemente von Solaranlagen, Kiesstrei-
fen und Dachterrassen sind zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaikelementen oberhalb der 
Dachbegrünung wird ein Beitrag zur möglichen Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Pla-
nung der Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima. Die Dachbegrü-
nung der Baufelder A, B und C beträgt mindestens 60 % der jeweiligen Dachfläche. Durch die 
Festsetzung eines Mindestanteils an Dachbegrünung, ist sichergestellt, dass die Gründächer 
ausreichend dimensioniert sind. 
 
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, ist festgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen 
sind.

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4.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Die immissionsschutzbezogenen Festsetzungen sind unter Abschnitt 5 "Umweltbelange" un-
ter dem Thema 5.5. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen sowie Nachbarschaftslärm / 
Tiefgaragen behandelt. 
 
 
4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Gestalterischen Festsetzungen 
 
Durch die Festsetzung von Flachdächern in den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit 
"FD" gekennzeichneten Bereichen werden entsprechend dem ausgezeichneten städtebaulichen 
Entwurfskonzept zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Um für das angrenzende Bestandsgebäu-
de Wuppertaler Straße 28 mit seinem Satteldach sowohl Erweiterungen/Umbauten des Bestan-
des als auch perspektivisch einen dem angrenzenden Neubauquartier entsprechenden Neubau 
mit Flachdach zu ermöglichen, ist für diesen Bereich keine Dachform festgesetzt. Für das mit 
"SD" gekennzeichnete Bestandsgebäude an der Herler Straße ist  ein Satteldach festgesetzt, 
was der bestehenden Situation des Gebäudes und der Nachbargebäude entspricht.  
 
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten sind Einfrie-
dungen in Lage, Material und Höhe geregelt. Einfriedungen sind nur durch Bepflanzungen wie 
Hecken, Gräser o.ä. bis zu einer Höhe von 1,2 m, bezogen auf die festgesetzten Geländehöhen, 
zulässig. In Verbindung mit Bepflanzungen sind Stabgitterzäune beziehungsweise Gartentore als 
Einfriedungen ebenfalls zulässig. Im Sinne eines durchlässigen Quartiers sind Einfriedungen 
ausschließlich als Begrenzung zu den privaten Wohngärten, der Außenspielfläche der Kinderta-
geseinrichtung sowie als Abgrenzung der Abfallsammelstellplätze (SAA) zulässig. Damit wird 
gegenüber der ursprünglich gewerblich genutzten Fläche eine begrünte Außenwirkung zu den 
Nachbargrundstücken erzielt. Um zu den angrenzenden Nachbargrundstücken sowie den Ver-
kehrs- und Grünflächen einen angemessenen Übergang zu realisieren, sind Aufschüttungen, 
Abgrabungen, Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten 
Geländehöhe bis 0,75 m zugelassen. Entlang der privaten Erschließungsflächen des Baufeldes 
B verlaufen die  Erschließungswege GFL1 und GFL3 bis zu einem Niveauunterschied von 0,75 
m, so dass die privaten Vorgärten der Erdgeschosswohnungen durch niedrige Mauern eingefasst 
sind. Zur Abgrenzung der planfestgestellten Ausgleichsfläche östlich des Quartiers ist die beste-
hende Mauer außerhalb des Plangebietes erhalten und der Zaun darauf erneuert.  
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung der Vorgärten zu gewährleisten, sind Abfallbehälter, Ab-
fallcontainer und Abfallboxen in den Vorgärten unzulässig. Zur Vermeidung gestalterisch unbe-
friedigender Situationen ist die südlich von Baufeld B2 angelegte und mit SAA gekennzeichnete 
Abfallsammelstelle mit einer begrünten Zaunanlage, die mindestens der Höhe der Abfallboxen 
entspricht, optisch von mindestens zwei Seiten einzugrünen. Aus dem gleichen Grund sind ober-
irdische Standplätze für feste Abfallboxen nur zulässig, wenn sie von mindestsens zwei Seiten 
durch Hecken, die mindestens der Höhe der Abfallboxen entsprechen begrünt sind. Von dieser 
Festsetzung ausgenommen sind Standorte der Behälter für Haus- und Gewerbeabfälle und 
Wertstofftonnen, die als Unterflurcontainer errichtet werden. 
 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunk-
anlagen zu verhindern, sind Satellitenschüsseln nur auf den Dächern zugelassen und Mobilfunk-
anlagen generell im Plangebiet ausgeschlossen. 
 
 
 
5. Umweltbelange 
 
Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB wurden ermittelt 
und sachgerecht abgewogen. Dabei wurden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
 Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz),

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 umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
 Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Verkehrs- und Gewerbelärm), 
 Schutz vor Blendwirkung  
 Schutz vor Bodenverunreinigungen (Altlasten) 
 Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
 
 
5.1 Tiere / Artenschutz 
 
Für den  Bebauungsplan wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I durch das Büro Förder 
Landschaftsarchitekten GmbH (März 2017) erstellt. Zur Abklärung, ob Fledermäuse oder Brutvö-
gel bei Rückbau der Gebäude betroffen sind, wurden von der Unteren Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln im Planverfahren weitergehende Untersuchungen zur Fauna und eine Artenschutz-
prüfung Stufe II (ASP II) gefordert.  
 
Die im Rahmen der ASP II (Oktober 2017) durchgeführte Begutachtung der Bestandsgebäude im 
Januar und September 2017 ergab keine Hinweise zu Fledermäusen in den Gebäuden. Das 
Quartierpotenzial in den Gebäuden ist gering (Sommer- und Winterquartiere). Sommerquartier-
potenzial weisen einige Gebäude im Süden und Norden auf. Nachgewiesen wurden einzelne 
durchfliegende und nahrungssuchende Zwergfledermäuse. Zudem wurden zwei Einzelnachwei-
se einer Rauhautfledermaus erbracht. Durch den Rückbau der Baulichkeiten können baubeding-
te Beeinträchtigungen für die Fledermäuse entstehen. 
 
Um derartige artenschutzrechtliche Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnatur-
schutzgesetz abzuwenden, werden in der ASP II Minderungsmaßnahmen zur Bauzeitenregelun-
gen, Nachkontrolle oder ggf. ökologische Baubegleitung aufgezeigt. Des Weiteren empfiehlt der 
Gutachter als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse, 15 Fledermauskästen im 
östlich angrenzenden Wäldchen anzubringen. 
 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG fallen potentielle Lebensstätten nicht in den Schutzbe-
reich des § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG. Auch kann das Tötungsverbot des § 44 Absatz 1 
Nummer 1 BNatSchG nur durch die Tötung real im Plangebiet existierender Tiere verletzt wer-
den. Daher können keine Verminderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Zerstö-
rung potentieller Fledermausquartiere oder der Tötung von potentiell im Plangebiet vorkommen-
den Individuen der Zwergfledermaus artenschutzrechtlich gefordert werden. Sollte sich die Sach-
lage zwischen der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Realisierung der Planung aller-
dings ändern und sich in der Zwischenzeit beispielsweise die Zwergfledermaus im Plangebiet 
ansiedeln, so sind zu diesem Zeitpunkt, aber auch erst dann, artbezogene Verminderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen von einem Gutachter zu entwickeln. Ein Hinweis auf die Anbringung von 
Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wurde daher nicht in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
In Bezug auf wildlebende Vogelarten hat die ASP II ergeben, dass von den 28 potenziell gemäß 
FIS LANUV planungsrelevanten Vogelarten lediglich für die Mehlschwalbe eine Brut im Untersu-
chungsraum festgestellt wurde. Alle übrigen Arten sind nicht nachgewiesen oder haben aufgrund 
der Habitatstrukturen keinen Lebensraum im Plangebiet. 
 
In den zum Abriss vorgesehenen Gebäuden sind keine Hinweise auf Vogelarten einschließlich 
Eulen gefunden. Für einen Schuppen nördlich der Brache gab es Potenzial am Dach für den 
Haussperling. Mehlschwalbennester wurden an den Gebäuden im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes nicht nachgewiesen, jedoch an der plangebietszugewandten Fassade des Wohnge-
bäudes Deutschordensstraße 18. Einfluglöcher des Haussperlings wurden an verschiedenen 
Fassaden des Wohnhauses Wuppertaler Straße 28 festgestellt. Hier kann es zur Versiegelung 
eines der Einfluglöcher durch den Anbau eines Wohngebäudes gemäß Bebauungsplan kommen. 
Diese Art ist nicht planungsrelevant gemäß FIS LANUV. Der Gutachter dagegen bewertet den 
Haussperling als planungsrelevant.

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Für den Mauersegler gab es potenziell Nischen am vom Abriss betroffenen Mehrfamilienhaus an 
der Wuppertaler Straße. Die Art wurde im September nicht mehr nachgewiesen. Häufige Sied-
lungsarten für die ein Brutvorkommen in den Sträuchern im Plangebiet oder direkt angrenzend 
anzunehmen ist, wurden zudem erfasst. Bei den vier Begehungsterminen im September 2017 
wurden weiterhin u.a. beobachtet: Amsel, Blau-, Kohl, und Schwarzmeise, Buchfink, Hecken-
braunelle, Zaunkönig, Haussperling, Hausrotschwanz und Mauersegler. Hinsichtlich der Vegeta-
tionsbestände, hier Altbäume, konnten, soweit einsehbar, keine ausgeprägten Höhlen für Höh-
lenbrüter nachgewiesen werden. Durch den Rückbau der Baulichkeiten können baubedingte Be-
einträchtigungen für die Vögel entstehen. 
 
Um artenschutzrechtliche Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz 
wie das Tötungs- bzw. Störungsverbot abzuwenden, sind in der ASP II vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen für gebäudebrütende oder gebäudenahe Vogelarten aufgeführt: im Umfeld 
des Plangebietes die Anbringung von 6 Nisthilfen (4 Kästen für Höhlenbrüter, 1 Sperlingskolonie-
kasten, 1 Mauerseglerkasten). Weiterhin werden Maßnahmenempfehlungen zur Vermeidung 
aufgezeigt, wie eine Bauzeitenregelung. Da keine Brutstätten planungsrelevanter Vogelarten 
überplant werden, ist die Umsetzung der beschriebenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen 
nicht erforderlich. Zur ASP und den Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse und Vogelarten 
ist ein Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
5.2 Pflanzen/Baumschutz 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen mit einer Grundfläche 
von weniger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu 
erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig. Durch die grünordnerischen Festsetzungen wird die ökologische, klimati-
sche und gestalterische Situation gegenüber dem rechtskräftigen Durchführungsplan, der eine 
vollflächige Versiegelung der Fläche durch Nebenanlagen ermöglicht, deutlich verbessert.  
 
 
Bestand 
 
Auf dem Grundstück befinden sich heute ältere Hallen und Wohngebäude. Zudem sind drei 
Bäume (Kiefer, Fichte, Birke) und Sukzessionsflächen (Pioniergehölze, Biotoptyp: Ruderalflur) 
mit vereinzelt aufkommenden heimischen Gehölzen vorhanden. Darüber hinaus sind die übri-
gen Flächen weitgehend teil- oder vollversiegelt oder werden als Parkplätze und Lagerflä-
chen intensiv genutzt. Im Umfeld der ungenutzten Hallen im Süden wurde in der Vergangen-
heit viel Abfall gelagert, der stellenweise bereits überwachsen ist. 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird intensiv genutzt. Die Flächen sind überwiegend ver-
siegelt. Neben älteren Autos, die dicht nebeneinanderstehen, werden dort auch zahlreiche 
Autoteile (Reifen, Türen etc.) gelagert. 
 
Östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine planfestgestellte Ausgleichsfläche aus 
einem höherwertigen Gehölzstreifen aus heimischen Laubbäumen, die im Osten vom Faulbach 
begrenzt wird.  
 
Um die möglichen Beeinträchtigungen des Wurzelraums der im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans stehenden Bäume durch den Wegebau für die Feuerwehrumfahrung beurteilen zu 
können, wurden im Dezember 2017 Wurzelsuchschürfungen in unmittelbarer Nähe der vier be-
troffenen Bäume im Nahbereich östlich der Plangebietsgrenze durchgeführt. Dabei hat sich her-
ausgestellt, dass das Grenzfundament der Bestandsmauer bis in eine Tiefe von 0,9 bis 1,0 m 
und die darunter befindliche Sauberkeitsschicht eine Durchwurzelung verhindert hat. Laut dem 
Gutachten "BV Herler Straße 111 - Suchschlitze entlang der östlichen Grenze" wurden keine 
Wurzeln angetroffen. Eine Feuerwehrumfahrung ist somit unkritisch. Fällungen im Geltungsbe-
reich des Landschaftsplanes sind durch die Planung nicht induziert. Schädigungen des Wurzel-
bereichs sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Planung löst keine Verbotstatbestände aus.

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Alle vorgefundenen naturnahen Biotoptypen sind durch äußere Einflüsse (das heißt durch 
Menschenhand) überformt. Lediglich die pflanzenreichen Ruderalflure und gegebenenfalls die 
heimischen Gehölze sind als höherwertig einzustufen. Als einziger der im Plangebiet vorhande-
nen Bäume unterliegt die mehrstämmige Birke im südwestlichen Bereich dem § 2 der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (2011). Diese kann aufgrund der geplanten Tiefgarage voraus-
sichtlich nicht erhalten werden und wird im Rahmen der festgesetzten neu zu pflanzenden Bäu-
me ersetzt. 
 
 
Pflanzmaßnahmen 
 
Innerhalb des Plangebietes sind eine Reihe von Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen 
zur Minderung des Eingriffs festgesetzt. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen ist 
dem Abschnitt 4.8 zu entnehmen. 
 
 
5.3 Klima/Ventilation 
 
Das Plangebiet und die nähere Umgebung sind durch den hohen Versiegelungsgrad und die 
dichte Bebauung hoch wärmebelastet. Gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wär-
mebelastung" – als Folge des Klimawandels – liegt das Plangebiet teilweise in einer lokalen 
Wärmeinsel in Buchheim. So liegt der größere Teil des Plangebietes innerhalb der mit Klasse 
4 "hoch (wärme-) belastete Siedlungsfläche" und Klasse 5 "sehr hoch (wärme-)belastete Sied-
lungsfläche" bewertete Bereiche von Buchheim. Östlich des Buchheimer Rings und südlich von 
Haus Herl liegen Freiflächen, die als klimaaktiv bewertet sind. Eine Auswirkung durch die  Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf diese Flächen ist nicht zu erwarten. 
 
Aufgrund der städtebaulichen Dichte ist davon auszugehen, dass sich die Wärmeinsel gering-
fügig ausdehnt bis an den Rand der Freifläche östlich des Plangebietes. Der Bebauungsplan 
reagiert darauf mit Minderungsmaßnahmen, wie der Begrünung der Tiefgarage und der Frei- 
und Dachflächen sowie der Festsetzung von insgesamt 51 neuen Baumpflanzungen. Damit 
sind die  möglichen Maßnahmen zum Umgang mit der prognostizierten sommerlichen Über-
wärmung ausgeschöpft. 
 
 
5.4 Belichtung 
 
Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse ist bei Unterschreitung der bauordnungsrecht-
lich üblicherweise erforderlichen Abstandflächen der Nachweis einer ausreichenden Belich-
tung der Wohnungen zu erbringen. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung 
der potenziellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen – Allge-
meine Anforderungen, Ausgabe Juli 2011, Beuth Verlag GmbH, Berlin) herangezogen. Diese 
empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe 
eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in 
den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungs-
dauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
 
Generell sollte zur Beurteilung der potenziellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnun-
gen beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der  
DIN 5034-1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung 
das DIN-Kriterium erfüllt. 
 
Im Rahmen einer Besonnungsstudie durch die IMA Cologne GmbH vom April 2017 wurden die 
potenziellen Besonnungszeiten und Verschattungszeiten für den Zustand nach Realisierung der 
Planung (Planfall) und im Vergleich zur Bestandssituation ohne Realisierung der Planbebauung 
im Plangebiet (Nullfall) untersucht. Aufgrund leichter Anpassungen der Gebäudehöhen in der 
Planung erfolgte im Januar 2018 eine Ergänzung der Besonnungsstudie. Da die Gebäudehö-
hen, wenn auch geringfügig, gegenüber dem vorherigen Planungsstand abnehmen, ist mit ge-

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ringfügigen Verbesserungen der Besonnungssituation im Bereich von einstelligen Minutenbe-
trägen zu rechnen. Insofern sind die Ergebnisse der Besonnungs- und Verschattungsuntersu-
chung mit dem dort berücksichtigten Planungsstand auch nach Umsetzung der beschriebenen 
geringfügigen Planungsänderungen vollumfänglich gültig. Von daher ist eine Neuberechnung 
aus Sicht des Gutachters obsolet. 
 
Nach dem Bebauungsplan führen die Baukörper je nach Lage des Aufpunkts, der Höhe über 
Grund und der Jahreszeit zu unterschiedlich starken Verschattungen in der Umgebung. Bereits 
an der umgebenden Bestandsbebauung im Nullfall liegen Nordwestfassaden von Bestandsge-
bäuden teilweise mit weniger als einer Stunde Besonnung unterhalb der beiden DIN-
Kriterien für den 20./21. März bzw. 17. Januar. Dies gilt ebenfalls im Planfall für die Planbebau-
ung.  
 
 
Auswirkungen auf die Bestandsbebauung 
 
Maßgeblich zur Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die Belichtung ist die Ein-
haltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen. Der Bebauungsplan hält ge-
genüber der Bestandsbebauung die Abstandflächen grundsätzlich ein. 
 
Gleichwohl wird durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baukörper an den unmittelbar ans 
Plangebiet angrenzenden Bestandsfassaden das jeweilige DIN-Kriterium, teilweise im Nullfall 
eingehalten und im Planfall unterschritten. 
 
Im Fall des 4-h-Kriteriums zur Tag- und Nachtgleiche sind folgende Bestandsgebäude be-
ziehungsweise Bestandsfassaden betroffen: 
 Wuppertaler Straße 15 (Ostfassade, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) 
 Wuppertaler Straße 28-1 = südlicher Gebäudeteil und 28-2 = nördlicher Gebäudeteil  
 (Ostfassade, Erdgeschoss) 
 Deutschordensstraße 10 (Ostfassade, Erdgeschoss) 
 Deutschordensstraße 12 (Ostfassade, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss)  
 
Da alle genannten Gebäude über einen erhöhten Gebäudesockel zwischen circa 1 m und 1,5 
m verfügen, sodass das Erdgeschoss gegenüber dem Straßenniveau angehoben ist, sind 
Wohnungen im Erdgeschoss gegebenenfalls nicht in ihrer gesamten Höhe betroffen. Zudem 
zeigt die detaillierte Untersuchung von IMA Cologne, dass die Unterschreitungen des 4-h-
Kriteriums nur gering ausfallen. Mit Ausnahme der Wuppertaler Straße 15 und 28-2 werden im 
Planfall zwischen 3,5 und 3,8 Sonnenscheinstunden erreicht. Für die Wuppertaler Straße 15 
werden im Planfall 3,1 Sonnenscheinstunden erreicht. Es handelt sich hier um ein Gewerbe- 
bzw. Garagengeschoss, somit kann eine Betrachtung des Erdgeschosses entfallen. Die Analyse 
des 1. Obergeschosses zeigt, dass die Westfassade über eine ausreichende Belichtung ver-
fügt, so dass nach Analyse der Gebäudetypologie (Klassischer 60er Jahre Schottenbau mit 
West-Balkonen, jeweils zwei WE pro Geschoss) die Wohnungen beidseitig belichtet und damit 
ausreichend besonnt sind. Lediglich in der Wuppertaler Straße 28-2 mit einer Besonnungsdau-
er von 2,8 Stunden fällt die Unterschreitung des 4-h-Kriteriums deutlich aus. Die Analyse der 
Grundrisse führt zu dem Schluss, dass hiervon nur eine von vier Wohnungen im Erdgeschoss 
betroffen ist. 
 
Ab dem 2. Obergeschoss gibt es keine Auswirkungen der Bebauung auf Fassaden der Be-
standsbebauung in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes derart, dass das 4-h-
Kriterium der DIN 5034-1 im Nullfall punktuell eingehalten und im Planfall unterschritten wäre. 
 
Abschließend kann festgestellt werden, dass sich die planbedingten Unterschreitungen des 4-
h- Kriteriums in einem der städtischen Lage entsprechendem Rahmen halten, der besagt, dass 
in typischer städtischer Bebauung die Abstände zwischen den Gebäuden in der Regel nicht 
ausreichen, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämis-
se, möglichst flächenschonend zu bauen und angesichts der Tatsache, dass die Abstandflächen

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zu der Nachbarbebauung alle eingehalten werden, sind die nicht wesentlichen Verschlechterun-
gen vertretbar, da alle anderen allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse erfüllt sind. 
 
 
Auswirkungen auf die Planbebauung 
 
An den nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitten der Gebäude werden sowohl das 4-h-
Kriterium als auch das 1-h-Kriterium erwartungsgemäß nicht eingehalten. 
 
Darüber hinaus werden das 4-h-Kriterium sowie das 1-h-Kriterium an einzelnen Fassadenab-
schnitten nicht eingehalten. Das 1-h-Kriterium wird in weniger als 10 % der Wohnungen unter-
schritten. Gleichwohl kann das 4-h-Kriterium mittels durchgesteckter Wohnungsgrundrisse mit 
Ausnahme einer Wohnung überall eingehalten werden und damit eine ausreichende Belichtung 
der Wohnungen gewährleistet werden. Eine Unterschreitung des 4-h-Kriteriums im Erdgeschoss 
um maximal 0,5 h wird dabei, aufgrund des gewünschten urbanen Quartiers, als städtebaulich 
vertretbar erachtet. 
 
In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in 
den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst 
flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebau-
ung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Die natürliche 
Beleuchtung der Räume wird innerhalb der Bebauung zudem planerisch durch große Tages-
lichtöffnungen positiv beeinflusst werden. 
 
 
5.5 Lärm 
 
Bei der Planung ist die DIN 18005 maßgeblich, welche für das Plangebiet mit der Festsetzung 
eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes 
ansetzt. Die entsprechend zur Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen heranzuziehenden 
Orientierungswerte betragen im Tagzeitraum 55 dB(A) und im Nachtzeitraum 45 dB (A). 
 
Im Rahmen eines von Graner + Partner Ingenieure durchgeführten schalltechnischen Progno-
segutachtens wurde die Lärmbelastung des Plangebietes analysiert. Da es sich bei DIN-
Normen lediglich um „private Regelwerke mit Empfehlungscharakter“ handelt, ist die Stadt Köln 
nicht zur Anwendung der aktuellen Fassung der DIN 4109 verpflichtet. Daher wurde vereinbart, 
die DIN 4109:1989-11 als Grundlage zur Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen für 
das Gutachten zu verwendet. Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen und daraus 
resultierenden Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. Graner + Partner, 
Schalltechnisches Prognosegutachten, Februar 2017 + Schalltechnische Stellungnahme, März 
2018): 
 
 
Öffentlicher Verkehrslärm 
 
Planinduzierter Mehrverkehr 
 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Anbindung im südlichen Plan-
gebiet von der Herler Straße bzw. im nördlichen Plangebiet im Anschluss an die Wuppertaler 
Straße. Für die im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan  induzierten Verkehrs-
mengen auf den öffentlichen Straßen zu erwartenden Geräuscheinwirkungen an den beste-
henden Wohngebäuden in der Nachbarschaft sind weitergehende Einzelpunktberechnungen 
an exemplarischen Gebäuden durchgeführt worden. So ergeben sich in dB(A) am Einzelpunkt 
IP4 Wuppertaler Straße 34 nördlich des Baufeldes A Pegeldifferenzen von +0,8 Tag / +0,7 
Nacht (53,9 / 46,3), am Einzelpunkt IP5 an der Wuppertaler Straße 15a westlich von Baufeld A 
Pegeldifferenzen von +1,1 Tag / +1,1 Nacht (62,9 / 54,0), am Einzelpunkt IP6 Herler Straße 94 
Pegeldifferenzen von +0,2 Tag / +1,6 Nacht (63,9 / 58,0) und am Einzelpunkt IP7 am Kreu-

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zungspunkt Herler Straße / Deutschordensstraße / Herler Straße 87 Pegeldifferenzen von +0,2 
Tag / +1,1 Nacht (58,0 / 51,3). Die Verkehrslärmeinwirkungen erhöhen sich durch den planin-
duzierten Mehrverkehr auf den umliegenden Straßen um bis zu 1,6 dB. In keinem Bereich der 
untersuchten Immissionsorte an der Herler Straße, der Deutschordensstraße oder der Wupper-
taler Straße werden Verkehrslärmbelastungen von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht (Sanie-
rungswerte). Insofern sind durch den planinduzierten Mehrverkehr auf den öffentlichen Straßen 
keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen im Bereich der bestehenden schutzbedürftigen 
Wohnnutzungen zu erwarten. 
 
 
Schienenverkehrslärm 
 
Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) werden im Fall der einwirkenden 
Schienenverkehrsgeräusche im Inneren des Plangebietes sowie an seinen östlichen Rändern 
tagsüber eingehalten beziehungsweise um maximal 2 dB(A) im Bereich der Wuppertaler Straße 
überschritten. Während des Nachtzeitraums sind Überschreitungen der Orientierungswerte von 
45 dB(A) in den Obergeschossen an der Wuppertaler Straße um bis zu 12 dB(A) auf 57 dB(A) 
und in den unteren Geschossen um bis zu 7 dB(A) auf 52 dB(A) zu verzeichnen. Aufgrund der 
Schallabschirmung der Wohnhäuser sind in den inneren Bereichen des Plangebietes die Orien-
tierungswerte in den unteren Geschossen mit Ausnahme der Nord- und Westfassaden von Bau-
feld A und B1 eingehalten. In den oberen Geschossen erhöht sich der Einfluss der nordwestlich 
entfernt gelegenen Schienenstrecken, so dass hier nur an den Ostfassaden von Baufeld B und 
an Teilen der Ostfassade von Baufeld A die Orientierungswerte von tags 55 dB (A) und nachts 
45/40 dB (A) eingehalten werden. 
 
 
Straßenverkehrslärm 
 
Die dokumentierten Berechnungsergebnisse für die einwirkenden Straßenverkehrsgeräusche 
zeigen, dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) an den zur Wuppertaler Straße orientierten 
Fassaden tagsüber um bis zu 6 dB(A) auf 61 dB(A) steigen. Nachts werden die Orientierungs-
werte von 45 dB(A) um bis zu 7 dB(A) auf 52 dB(A) überschritten. Im Bereich des östlichen Plan-
gebietes werden die Orientierungswerte von 55 dB(A) tagsüber um bis zu 5 dB(A) auf 60 dB(A) 
und nachts von 45 dB(A) um bis zu 8 dB(A) auf 53 dB(A) überschritten. Die Einwirkungen neh-
men in Richtung des inneren Plangebiets ab, so dass unter Berücksichtigung der Schallabschir-
mung der  Bebauung die Orientierungswerte tags mit Ausnahme an der Westfassade der Wup-
pertaler Straße und nachts mit Ausnahme der Ostfassaden des Baufelds C in den unteren und 
mit Ausnahme der Ostfassaden und Teilen der östlichen Südfassaden in den oberen Geschos-
sen eingehalten werden. 
 
 
Fluglärm 
 
Das Plangebiet ist insbesondere durch Fluglärm (Einflugschneise des Flughafens Köln/Bonn) 
vorbelastet. Durch den Fluglärm sind im Plangebiet tagsüber und nachts Beurteilungspegel von 
bis zu 55 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte werden somit für den Tageszeitraum einge-
halten, für den Nachtzeitraum jedoch um bis zu 10 dB(A) im gesamten Plangebiet überschritten. 
Das Plangebiet liegt zwar in der Nähe der Nacht-Schutzzone, jedoch außerhalb dieser. Die Best-
immungen der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - 2. 
Flug LSV - gelten für das Plangebiet somit nicht unmittelbar. Gleichwohl sind aufgrund der räum-
lichen Nähe zur Nachtschutzzone die Fluggeräuschimmissionen als Basis für die Vorgabe der 
passiven Schallschutzmaßnahmen für die zukünftige Bebauung zu berücksichtigen. Dies wurde 
in dem schalltechnischen Prognosegutachten berücksichtigt, wonach tags/nachts mit einem Be-
urteilungspegel durch den Fluglärm von Lr = 55 dB(A) für das gesamte Plangebiet gerechnet 
wurde. Auf dieser Basis sind die Lärmpegelbereiche III und IV gemäß DIN 4109 ermittelt worden. 
Nach den Vorgaben gemäß DIN 4109 resultieren im Lärmpegelbereich III erforderliche Schall-
dämm-Maße von erf. R'w,res ≥ 35 dB und im Lärmpegelbereich IV erf. R'w.res ≥ 40 dB. Die An-
forderungen gemäß DIN 4109 entsprechen in diesem Fall mindestens den Vorgaben der 2. Ver-

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ordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm- 2. Flug LSV- für diesen 
Bereich.  
 
 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Die wesentliche Geräuschquelle für die östlichen Fassadenbereiche der  Wohnnutzungen ist 
die Herler Straße. Aufgrund der mehrgeschossigen Wohnhäuser sind aktive Schallschutz-
maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen in allen Geschossen hier praktisch 
nicht vorstellbar. Über die Geräuschimmissionen der Herler Straße hinaus wirkt eine Viel-
zahl von zum Teil sehr weit entfernten Geräuschquellen ein, die ebenfalls nicht durch aktive 
Schallschutzmaßnahmen wirksam reduziert werden können. 
 
Die Teilimmissionen von Seiten der südöstlich verlaufenden Straßenbahnlinie könnten zwar 
durch eine aktive Schallschutzmaßnahme zwischen Wohnbebauung und Schienenstrecke in 
Teilbereichen (hier auch nur für die unteren Geschosse der Gebäude im Baufeld C) reduziert 
werden, eine wesentliche Reduzierung der Gesamtgeräuschimmissionen ist hierdurch jedoch 
aufgrund der maßgebenden Belastungen durch den Straßenverkehr nicht zu erzielen. Zudem 
wäre eine Schallschutzwand im Bereich des vorhandenen Bahnsteiges kaum zu realisieren. 
 
Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) 
schutzbedürftiger Räume festgesetzt, um die Entstehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigun-
gen beziehungsweise gesundheitsschädliche Innenpegel zu verhindern. Diese richten sich 
nach den in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dargestellten 
maximalen Lärmpegelbereichen (LPB) der freien Schallausbreitung im Plangebiet gemäß DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) LPB III 
und IV.  
 
An Gebäuderückseiten können durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die 
Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelbereiche erreicht werden. Daher ist im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass im bauordnungrechtlichen Genehmi-
gungsverfahren bei Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung an einzelnen 
Gebäudeteilen oder Geschossebenen vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen werden 
kann. 
 
Aufgrund des Fluglärms ist darüber hinaus zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse 
festgesetzt, dass sämtliche Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten fensterunabhängi-
gen Lüftungseinrichtungen auszurüsten sind. 
 
 
Nachbarschaftslärm Tiefgaragen 
 
Die zu erwartenden Geräusche durch den Verkehr auf den privaten Flächen des Plangebiets 
(Zu- und Ausfahrt, Verkehr auf den Tiefgaragenrampen) wurden untersucht. Die Zu- und Aus-
fahrtsstrecken wurden dabei mit den Bewegungshäufigkeiten (Ziel- und Quellverkehr) gemäß 
Verkehrsuntersuchung angesetzt. Dabei wurden die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen 
bezüglich der Einhausung der Tiefgaragenrampen und der Ausgestaltung der Fahrstrecken 
bereits berücksichtigt. Die Maßnahmen für die Tiefgaragenrampen beinhalten schallabsorbie-
rende Verkleidung. Für die Fahrstrecken sind geeignete Konstruktionen für Entwässerungsrin-
nen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen verursachen, festgesetzt.  
Im gesamten Plangebiet werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, 
am Tag eingehalten und nachts im südlichen Bereich an der Herler Straße an lediglich einem 
Messpunkt um 3 dB(A) überschritten. Es ergeben sich Beurteilungspegel tags zwischen 32,5 
dB(A) und 46,8 dB(A) und nachts zwischen 27,0 dB(A) und 43,0 dB(A). Da die Tiefgaragen aus-
schließlich den Nutzungen im Plangebiet dienen und nicht gewerblich betrieben werden, kann die 
festgestellte Überschreitung hingenommen werden.

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Geräuschimmissionen durch die Sportanlage (Tennensportplatz nordöstlich des Plangebietes)  
 
Die Berechnungsergebnisse zum Sportlärm innerhalb des Plangebietes zeigen, dass die Anfor-
derungen der novellierten 18. BImSchV an Werktagen für den Trainingsbetrieb sowohl inner-
halb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden, ebenso werden für den Spielbe-
trieb an Sonntagen und Werktagen außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten in allen Bereichen 
innerhalb des Bebauungsplangebietes die Immissionsrichtwerte unterschritten, also eingehalten. 
Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV betragen im allgemeinen Wohngebiet (WA) am Tag 
außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), innerhalb der Ruhezeit am Morgen 50 dB(A), im übrigen 55 
dB(A) und nachts 40 dB(A). 
 
Bezüglich der Regelungen des Bestandsschutzes für die Sportanlage gemäß § 3 Absatz 4 
der Sportanalagenlärmschutzverordnung wurden die zulässigen Immissionsrichtwerte bereits 
bisher eingehalten. Demnach waren für Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der 18. BImSchV 
baurechtlich genehmigt oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war – errichtet 
worden sind, die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV um 5 dB(A) zu erhöhen. 
 
 
5.6 Lichtimmissionen 
 
Gegenüber den drei geplanten Tiefgaragenein-/-ausfahrten ist mit einer möglichen Blendwir-
kung durch das Scheinwerferlicht ausfahrender Fahrzeuge zu rechnen. Zur Bewertung dieser 
Lichtimmissionen wurde ein Gutachten erstellt (Lichtplanung Hartung Februar 2018). Es kommt 
zu dem Ergebnis, dass es beim Ausfahren aus der Tiefgaragenausfahrt aus dem Gebäudekom-
plex A zu keiner relevanten Blendwirkung kommt. Zwei der möglichen betroffenen Gebäude lie-
gen deutlich zurückversetzt auf den nachbarschaftlichen Grundstücken und außerhalb des rele-
vanten Lichtkegels. Bei einem Gebäude das der Ausfahrt in einer Entfernung von ca. 30 m ge-
genüberliegt, handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, sondern einen gewerblich genutzten, 
1-geschossigen Bau. Ferner kommt es zu dem Schluss, dass die Rahmenbedingungen der 
Ausfahrt im Baufeld C ohne weitere Maßnahmen derart sind, dass das Abblendlicht zu Wohn- 
und Schlafbereichen sowie Terrassen und Balkonen abgeblendet ist. 
 
Lediglich gegenüber der geplanten Tiefgaragenein-/ausfahrt im Baufeld B ist in den Wohnun-
gen rechts und links des Treppenhauses im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss der gegen-
überliegenden Bebauung des Baufeldes A mit einer möglichen Blendwirkung zu rechnen. Als 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sind die Wohnungen mit außenliegenden Rollladen ver-
sehen. Dazu ist eine textliche Festsetzung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufge-
nommen worden. 
 
 
5.7 Altlasten 
 
Der südliche Teilbereich des Plangebietes ist im Kataster für Altlasten und altlastverdächtige 
Flächen der Stadt Köln unter der Nummer 90311 als Altablagerung eingetragen. Für das Plan-
gebiet wurden in den Jahren 1999 bis 2010 Bodenuntersuchungen durch das Ingenieurbüro 
GEOCONSULT sowie 2012 durch das Büro Dr. Georg Kleinebrinker (GBK) und 2017 durch die 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft durchgeführt. 
 
In Zusammenschau der Bodenuntersuchungen der Jahre 2007 bis 2017 wurden auf der nördli-
chen und südlichen Teilfläche insgesamt 29 Baggerschürfe und 54 Kleinrammbohrungen 
durchgeführt. Die Auffüllungen wiesen Mächtigkeiten im Durchschnitt von ca. 1,0 m auf, die im 
Bereich von Arbeitsraumverfüllungen bis maximal 3,1 m betrugen. Die Auffüllungen enthielten 
Fremdbestandteile in Form von Ziegelbruch und Bauschutt sowie stellenweise in Form von 
Schlacke-, Asche- und Schwarzdeckenreste. Bereichsweise wurden Altfundamente und Kel-
lerverfüllungen mit Bauschutt vorgefunden. Kleinräumig wurden Auffüllungen aus Gleisschotter 
mit erhöhten Gehalten an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie 
Brandrückständen im Bereich der geschotterten Parkplatzfläche mit erhöhten Schwermetallge-
halten (Kupfer und Zink) festgestellt.

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Anhand von insgesamt acht Mischproben wurde die Auffüllung abfalltechnisch nach LAGA TR 
Boden (2004) bewertet. Das Auffüllungsmaterial auf der südlichen Teilfläche wurde aufgrund 
der festgestellten PAK-Gehalte als Bodenmaterial der Güte > Z 2 nach LAGA TR Boden (2004) 
bewertet. Damit ist eine Wiederverwertung dieses Bodenmaterials nicht möglich, es ist auf eine 
entsprechende Deponie zu verbringen. Geogenes Bodenmaterial im südlichen Teilbereich wur-
de als Z 1.1 Material eingestuft. Auffüllungsmaterial auf der nördlichen Teilfläche genügt den 
Zuordnungswerten Z 1.2 nach LAGA TR Boden (2004). Beide Bodenmaterialien sind unter be-
stimmten Auflagen, z.B. beim Straßenbau, wieder zu verwerten. 
 
In fünf zu Bodenluftmessstellen ausgebauten Bohrungen wurden keine oder nur sehr geringe 
Konzentrationen an leichtflüchtigen Aromaten (BTEX) und leichtflüchtigen, halogenierten Koh-
lenwasserstoffen (LHKW) festgestellt. 
 
In Bodenproben aus dem Auffüllungsbereich bis 1 m unterhalb der Geländeoberkante wurden 
keine Überschreitungen der Prüfwerte gemäß BBodSchV (1999) für den Wirkungspfad Boden-
Mensch für die Szenarien Kinderspielflächen und Wohngebiete für die Parameter Kohlenwas-
serstoffe (KW), polycyclischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle festgestellt. Ge-
mäß dem Untersuchungsbericht der GEOCONSULT ist eine Gefährdung der Schutzgüter Ge-
sundheit des Menschen, Boden und Grundwasser nicht zu besorgen. Es sind keine Belastun-
gen des Bodens bzw. der Bodenluft festgestellt, die einer geplanten Wohnnutzung entgegen-
stehen. 
 
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft be-
steht für den Bereich künftiger Grünflächen auf der südlichen Teilfläche aufgrund des aktuellen 
Versiegelungsgrades keine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden-
Grundwasser. Bei Flächenentsiegelung wird ein Bodenaustausch der oberen 0,5 m empfohlen. 
Für die nördliche Teilfläche wurden keine Hinweise auf eine Gefährdung von Schutzgütern fest-
gestellt. 
 
 
5.8 Gefahrenschutz 
 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnah-
men mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei der Bezirksregierung 
Düsseldorf einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans aufgenommen worden. 
 
Für den Fall eines Starkregenereignisses wurde im Rahmen eines Überflutungsnachweises 
dargestellt, wie anfallendes Niederschlagwasser auf begrünten Dachflächen zurückgehalten 
wird bzw. in Rinnen auf Grün- und Spielflächen abfließen kann, so dass keine Überflutung von 
Tiefgaragen oder Kellern erfolgt. 
 
 
5.9 Verwendete Unterlagen 
 
Im Zuge des Planverfahrenes wurden folgende Gutachten erstellt: 
 
1. Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I - Förder Landschaftsarchitekten GmbH, bearbeitet durch 
Planungsbüro Seppeler: Bauvorhaben Herler Straße, Köln – Buchheim, Vorhabenbezoge-
ner BebauungsplanNr.71476/02, März 2017 
2. Artenschutzprüfung (ASP II) - Förder Landschaftsarchitekten GmbH, bearbeitet durch 
Planungsbüro Seppeler: Bauvorhaben Herler Straße, Köln – Buchheim, Vorhabenbezoge-
ner BebauungsplanNr.71476/02, Oktober 2017.  
3. Umwelttechnische Untersuchungen Wuppertaler Straße 30-32, Köln-Buchheim, Nutzuns- 
und planungsbezogenes Gutachten – Geo Consult, November 2010. 
4. Baugrunduntersuchung I - Altlastenorientierte Baugrunderkundung – Geologisches Büro 
Dr. Georg Kleinebrinker: Wohnquartier Herler Straße, Köln – Buchheim 075/12, November

- 39 - 
 
/ 40 
 
2012.  
5. Ergänzende Bodenuntersuchung für das Grundstück Herler Straße 111 in Köln-Buchheim – 
M & P Ingenieurgesellschaft 05/2017 
6. Schalltechnisches Prognose gutachten – Graner + Partner Ingenieure: Untersuchung der 
auf das Bebauungsplangebiet "Herler Straße" in Köln-Buchheim einwirkenden Geräu-
schimmissionen, Februar 2017.  
7. Schalltechnische Stellungnahme - Graner + Partner Ingenieure, März 2018. 
8. Verkehrsuntersuchung - brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuchung 
zum VEP Herler Straße in Köln-Buchheim, März 2018.  
9. Anlagen Verkehrsuntersuchung, Januar 2017. 
10. Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für 
den Bereich des Bebauungsplanes Herler Straße in Köln – Buchheim – iMA cologne 
GmbH, April 2017. 
11.  Kurzstellungnahme zur Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung 
– iMA cologne GmbH, Januar 2018.  
12. Überflutungsnachweis – Willems Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH, Feb-
ruar 2018. 
13. Anlageplan zum Überflutungsnachweis – Willems Ingenieurgesellschaft für Straßen und 
Tiefbau mbH, März 2018. 
14. Stellungnahme, Bewertung möglicher Lichtimmissionen im Rahmen des Bauvorhabens 
HER Wohnungsquartier Herler Straße in Köln-Mülheim, Lichtplanung Hartung, Februar 
2018.  
15.  Grünordnungsplan, Textliche Festsetzungen - Förder Landschaftsarchitekten GmbH, März 
2018. 
16.  Biotoptypenkartierung - Förder Landschaftsarchitekten GmbH, März 2017 
17. Wurzelschürfungen - Willems Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH, Dezem-
ber 2017. 
 
 
6. Planverwirklichung 
 
6.1 Überplanungen / Bestandsschutz 
 
Der überwiegende Teil der bestehenden Bebauung im Plangebiet wird überplant und folglich 
niedergelegt. Von einem Abriss ausgenommen ist die Bestandsbebauung entlang der Wup-
pertaler Straße 28 sowie die Gebäude im Bereich der Durchfahrt Herler Straße 103, die Be-
standsschutz genießen. 
 
 
6.2 Baulasten 
 
Im Plangebiet bestehen folgende Abstandflächenbaulasten: 
 
Nr. 604/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 2885 zugunsten Mülheim Flur 2, Flurstück 2882  
Nr. 605/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 2886 zugunsten Mülheim Flur 2, Flurstück 2883  
Nr. 608/11 auf Mülheim Flur 2, Flurstück 2887 zugunsten Mülheim Flur 2, Flurstück 2886.  
 
Die Abstandflächenbaulasten Nr. 604/11 ist vollständig berücksichtigt. Die Abstandflächenbaulas-
ten Nr. 605/11 und Nr. 608/11 sind oberirdisch berücksichtigt und durch eine Tiefgarage unter-
baut. 
 
Im Plangebiet befindet sich außerdem eine Grunddienstbarkeit auf Mülheim Flur 2, Flurstück 
1851, 1852, 1853, 1854, 2844, 2885, 2886, 2887 und 7635/212 zur Nutzung von 63 Pkw - 
Stellplätzen für die Eigentümer der Grundstücke: Mülheim Flur 2 Flurstücke 1963, 2843, 
2882, 2883, 2884, 4384/213, 5071/212. Diese 63 per Grunddienstbarkeit gesicherten Stell-
plätze werden künftig zum Teil oberirdisch und zum Teil in den beiden geplanten Tiefgar a-
gen des Baufeldes B sowie des Baufeldes C untergebracht (siehe 4.5 Erschlie ßung, Tiefga-
ragen).

- 40 - 
 
/ 41 
 
Die Erschließungsbaulasten der mit Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zu belegenden Flächen 
nördlich, westlich und südlich des Baufeldes A, östlich des Baufeldes B, zwischen Quartier s-
platz und öffentlicher Spielfläche sowie im südlichen Tei l des Plangebiets sind laut Beba u-
ungsplan und textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen und sind zum Zeitpunkt der Bau-
genehmigungserteilung beantragt. 
 
Es besteht eine Grunddienstbarkeit, die besagt, dass ein Mülltonnenabstellrecht besteht, 
welches erlaubt, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes berechtigt 
ist, den dienenden Grundbesitz zum Abstellen von Mülltonen mitzubenutzen und diese von 
dort zur Herler Straße bzw. Deutschordensstraße zu verbringen und umgekehrt. Dieses A b-
stellrecht bleibt erhalten und ist durch die Festsetzung einer SAA Fläche an gleicher Stelle 
gesichert. 
 
 
6.3 Durchführungsvertrag und Kosten 
 
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der Gesellschaft Herler Str. 111 GmbH & 
Co. KG ist vor Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser stellt 
sicher, dass es zur Realisierung des Vorhabens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und Erschließungskosten von der Vorha-
benträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 
 
Im Durchführungsvertrag ist unter anderem geregelt: 
 die Durchführung des Bauvorhabens, 
 die Herstellung der Erschließungseinrichtungen, 
 die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau, 
 die Errichtung der Kindertageseinrichtung, 
 die Herstellung der öffentlichen Kinderspielfläche 
 die kostenfreie Übertragung der öffentlichen Grünfläche an die Stadt Köln nach deren Aus-
bau, 
 die Anpflanzung von Bäumen gemäß den Vorgaben des Grünordnungsplans, 
 die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie Carsharing-Stellplätze,  
 die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder, 
 die Anlage der notwendigen Aufstellflächen für die Feuerwehr 
 
7. Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets  1,9 Ha 
      
GF über alle Baufelder (incl. Fremdgrundstücke)  27.390 m² 
GF über alle Baufelder innerhalb des VEP  25.150 m² 
−    GF Wohnen 24.040 m² 
−    GF Kindertageseinrichtung 1.110 m² 
      
A nzahl der geplanten WE 237 WE 
davon öffentlich gefördert 48 WE 
      
Frei- und Grünfläche 10.315 m² 
davon Freifläche der Kindertageseinrichtung 1.300 m² 
davon öffentlich 1.345 m² 
davon privat 7.670 m² 
      
Verkehrsfläche 1.518 m² 
davon privat 1.518 m²

- 41 -

Anlage 2 Aufhebung Aufstellungsbeschluss

290 Zeichen

vorhabenbezogener Bebauungsplan 71476/02Aufstellungsbeschluss 20.07.2004
Anlage 2
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses 20.07.2004mit Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 71476/02LQ.|OQ%XFKKHLP
0D‰VWDE

Anlage 5 Stellungnahmen

5939 Zeichen

Stadt Köln 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Arbei
tstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
Seite 1 von 3 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71476/02 – Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim - 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetz-
buch (BauGB) 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planung im Rahmen einer Abendveranstaltung (Modell 2) am 29.09.2016 unterrichten und sich zur Planung äußern. 
Es sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit  bis zum 14.10.2016 eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen.  
Aus D
atenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge-
stellt.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1. 
1.1 
Stellplätze 
- Die Umstellung weg vom Auto wird nur langsam kommen
und nicht als Einzeltrend. Fahrräder werden weiter wichtiger
werden. Damit wäre es sinnvoll, die Stellmöglichkeiten vari-
abel zu gestalten. Für teure Autos/Fahrräder könnten auch
Einzelgaragen in den Tiefgaragen vorgesehen werden.
Kenntnisnahme Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 
1.2 Energieeffizientes/ökologisches Bauen 
- Aufgrund der besseren Eigenschaften zur Wärmedämmung
und -speicherung wird Backstein als Fassadenmaterial vor-
geschlagen. Wäre es eine Möglichkeit, beispielsweise
den/die Architekten zu verpflichten, hier einmal genauer zu
rechnen? Könnte nicht, von der politischen Seite her, Köln
hier eine Vorreiterrolle übernehmen?
Kenntnisnahme Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der Energieeffizienz der Gebäude gelten die aktu-
ellen Vorgaben, wie die EnEV.  Die Investorin kann nicht zu 
darüber hinausgehenden Leistungen verpflichtet werden. Der 
Stadt Köln ist daran gelegen, eine Vorbildfunktion im ökologi-
schen Bauen einzunehmen. Aufgrund des derzeit starken 
Drucks auf dem Wohnungsmarkt steht die Schaffung von – 
Anlage 5

Stadt Köln                                    Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
   Seite 2 von 3 
- Alternativ werden Holzweichfaserplatten empfohlen, die – im 
Gegensatz zu Polystyrol – ausreichend diffusionsoffen sind 
und – im Gegensatz zu Mineralwolle mit Kunstharzen weni-
ger anfällig für Schimmel sind. Zudem bewirken sie im 
Sommer eine sogenannte Amplitudendämpfung. Das heißt, 
dass überhaupt nur ein geringer Teil der Wärme nach innen 
eindringt und dies erst dann, wenn es draußen am kühlsten 
ist. Außerdem stellt auch die Entsorgung der Platten, vergli-
chen mit Polystyrol, kein Problem dar.  
- Grundsätzlich wird Holz als Baustoff empfohlen, der „siche-
rer sei als Stahl“. Zumindest sei er weniger problematisch 
als manch anderes Baumaterial. In Erdbebensituationen 
dürfte er zudem stabiler sein.  
insbesondere preisgünstigem – Wohnraum im Vordergrund. 
Um dies zu gewährleisten, muss ein Kompromiss zwischen 
ökologischem und kostengünstigem Bauen gefunden wer-
den.   
1.3 Wohnkonzept 
- Es wird auf eine von der Absenderin skizzierte Projektidee 
verwiesen, welche ein gemischtes Wohnkonzept (u.a. mit 
Wohnungen für Senioren) vorsah, bei dem die Möglichkeit 
von Kreativität und eigener Gestaltung eine große Rolle 
spielte (Vorbild: Schule Schloss Salem). 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Projekt hat 
jedoch, wie bereits von der Absenderin erwähnt, nichts mit 
dem Bauvorhaben „Herler Straße“ zu tun. 
2. 
 
Gebäudehöhen 
- Bisher ist vorgesehen, die Bebauung an der Rückseite der 
Deutschordensstraße fünfstöckig und die Bebauung zum 
Sportplatz dreistöckig zu errichten. Ist es möglich, die Be-
bauung dahingehend zu ändern, dass die Bebauung an der 
Rückseite der Deutschordensstraße nur dreistöckig errichtet 
wird?  
Kenntnisnahme  Zunächst ist klarzustellen, dass die Bebauung auf der Rück-
seite der Deutschordensstraße teilweise drei, teilweise fünf 
Geschosse (inklusive Erdgeschoss) aufweisen soll, Aufgrund 
der im Rahmen des Juryprotokolls der Mehrfachbeauftragung 
von 2014 geforderten Nachverdichtung wurde die Bebauung 
hier in Teilbereichen von vier auf fünf Geschosse erhöht. 
Dadurch wird zudem die Platzkante des zentralen Angers 
betont. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflä-
chen werden überall eingehalten.  
Die Bebauung im östlichen Bereich und zum Sportplatz weist 
überwiegend vier und fünf, in Teilen auch zwei und drei Ge-
schosse auf. Damit entsteht ein Spiel mit den Gebäudehö-
hen, welches auch Bestandteil des Siegerentwurfes der 
Mehrfachbeauftragung war.  
Vor dem genannten Hintergrund sind eine Änderung der

Stadt Köln                                    Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim 
   Seite 3 von 3 
Geschosszahlen und damit eine grundlegende Infragestel-
lung des städtebaulichen Konzeptes nicht beabsichtigt. 
Die Auswirkungen der heranrückenden neuen Wohnbebau-
ung hinsichtlich Verschattung werden im Rahmen einer Un-
tersuchung betrachtet. Gegebenenfalls ist hier nochmals die 
Geschossigkeit anzupassen.

Beschlussvorlage Rat

9934 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Az 
Vorlagen-Nummer 
 1726/2019 
Freigabedatum 
17.06.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 71476/02 
Arbeitstitel: "Herler Straße" in Köln - Buchheim 
Beschlussorgan 
StadtentwicklungsausschussRat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 71476/02 für das Gebiet im Süden begrenzt durch das 
Gebäude Herler Straße 99-105 sowie der nördlichen Grundstücksgrenze der Gebäude Herler 
Straße 93-95, im Westen von der Gebäudereihe östlich der Deutschordensstraße 2-18 und von 
der Wuppertaler Straße, im Norden von der Grundstücksgrenze zu den Wohngebäuden Wup-
pertaler Straße 34 beziehungsweise 48 und im Osten von der Grünfläche entlang der Straße 
Buchheimer Ring (Gemarkung Mülheim, Flur 2, Flurstücke 1851-1854, 1863, 2042, 2844, Teil-
stück 2845, 2846, 2885-2887, 7635/212 und 207/2 sowie Teilstück des Flurstück 2883) —
Arbeitstitel: "Herler Straße" in Köln - Buchheim — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anla-
ge 6; 
2. den Bebauungsplan Nummer 71476/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung; 
3. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 20.07.2004 (öffentliche Bekanntgabe am 
04.08.2004) für das Gebiet zwischen Herler Straße, Deutschordensstraße, Wuppertaler Straßen 
und der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Wohngebäuden Wuppertaler Straßen 34 bzw. 
48 (Flurstück 1863 und 207/2) und der östlichen Grenze zur Grünfläche im Bereich der Herler 
Straße (207/2, 2043, 1962, 1851, 1854, und 1855) in Köln-Buchheim. 
 
Alternative:  
Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes vom 20.10.1960 und der 1. Änderung aus dem Jahr 
1974 mit der Festsetzung eines gemischten Baugebietes mit bis zu 9 Vollgeschossen und einer GRZ 
von 0,4. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.07.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Anlass und Ziel 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat bereits am 20.07.2004 nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) den Aufstellungsbeschluss für den gesamten Planbereich zwischen Herler Straße, Deutsch-
ordensstraße, Wuppertaler Straßen und der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Wohngebäuden 
Wuppertaler Straßen 34 bzw. 48 (Flurstück 1863 und 207/2) und der östlichen Grenze zur Grünfläche 
(207/2, 2043, 1962, 1851, 1854, und 1855) gefasst. Ziel der Planung ist es, die bestehende Gemen-
gelage aus Gewerbe und Wohnnutzung gemäß dem Bebauungsplan Nummer 71479/03 von 1960 
neu zu ordnen und eine Wohnbaufläche für ca. 100 WE mit drei bis vier Geschossen zu entwickeln.  
 
Da weniger als 20 000m² Grundfläche festgesetzt werden, wurde im Stadtentwicklungsausschuss am 
22.11.2007 die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 
Absatz 1 BauGB beschlossen.  
 
Mit Übernahme des nördlichen Grundstücksteils und Option auf den Erwerb des südlichen Teils durch 
einen Vorhabenträger, wurde der Planbereich auf den Innenbereich reduziert und das Ziel verfolgt, 
ca. 200 Wohnungen im Wohnungsmix aus Miet-, Eigentums- und öffentlich geförderten Wohnungen 
im Geschosswohnungsbau sowie eine öffentliche Grünfläche mit öffentlichem Kinderspielplatz und 
eine Kindertagesstätte, in angemessener Dichte und Struktur zu schaffen. 
 
Die Umsetzung dieser Aufgabe wurde in einem Qualifizierungsverfahren mit Erarbeitung des städte-
baulichen Entwurfes entschieden und das Ergebnis dem Stadtentwicklungsausschuss am 03.04.2014 
mitgeteilt. Mit Wechsel der Vorhabenträgerin wurde auf der Grundlage des Ergebnisses der Mehr-
fachbeauftragung das Planverfahren in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss am 15.09.2016 
auf ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren gemäß § 12 BauGB unter Beibehaltung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB umgestellt. 
 
Eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 29.09.2016 in Form einer Abendver-
sammlung erforderlich, da das Planungskonzept in einem reduzierten Geltungsbereich auf der Grund-
lage des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung vorgestellt wurde. Die Ergebnisse der Ver-
anstaltung und die Vorgaben für die weitere Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2016 einstimmig beschlossen. 
 
Ziel der Vorhabenträgerin ist es, den heutigen Blockinnenbereich zu öffnen und in drei Baufeldern A 
bis C ca. 250 Wohneinheiten im Mix aus Eigentumswohnungen, öffentlich geförderten und auch freifi-
nanzierten Mietwohnungen zu realisieren. Die Wohnnutzung wird ergänzt durch eine Kindertagesstät-
te und einen öffentlichen Spielplatz. Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über die Wupper-
taler Straße sowie über eine eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit für Anlieger über die Tordurchfahrt 
an der Herler Straße. Die innere Erschließung wird über private Erschließungsstraßen geführt, die als 
Baulast gesichert werden. Die notwendigen Stellplätze werden in Tiefgaragen untergebracht, so dass 
der Großteil des Gebietes autofrei bleibt. 
 
Das "Kooperative Baulandmodell" (KoopBLM) der Stadt Köln - Ratsbeschluss vom 17.12.2013 - fin-
det in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Aufstellungsbeschluss bereits 2004 erfolgt ist. Die 
Vorhabenträgerin hat sich dennoch bereit erklärt, ca. 20% der geplanten Wohneinheiten im geförder-
ten Wohnungsbau zu errichten.

3 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.07.2004 nach § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des 
Bebauungsplanes 71476/02  –Arbeitstitel: "Herler Straße " in Köln-Buchheim beschlossen.  
 
Am 22.11.2007 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Absatz 1 BauGB, die in Form einer Abendveranstaltung am 16.01.2008 stattfand. Bis zum 
22.01.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen abgegeben. 
 
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Mehrfachbeauftragung wurde mit dem Wechsel eines Vorha-
benträgers das Planverfahren in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss am 15.09.2016 auf ein 
vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren gemäß § 12 BauGB unter Beibehaltung des beschleu-
nigten Verfahrens nach § 13 a BauGB umgestellt  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 21.07.2016 bis einschließlich 02.09.2016 und die Beteiligung gemäß § 4 Ab-
satz 2 BauGB in der Zeit vom 21.07. bis zum 23.08.2017 einschließlich. Detaillierte Ausführungen zu 
den eingegangen Stellungnahmen sind in Anlage 3 dargelegt. 
 
Eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 29.09.2016 in Form einer Abendver-
sammlung (Modell 2) erforderlich, da nunmehr das Planungskonzept auf der Grundlage des Siege-
sentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung vorgestellt wurde. 
 
Die Niederschrift ist in Anlage 4 dargelegt. Ferner konnten die Bürgerinnen und Bürger bis zum 
14.10.2016 schriftliche Stellungnahmen abgeben. Eine Übersicht über die Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Anlage 5. 
 
Die Ergebnisse der Veranstaltung und die Vorgaben für die weitere Ausarbeitung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes hat die Bezirksvertretung Mülheim am 05.12.2016 und der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2016 einstimmig beschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Stadtplanungsamt erfolgte in der Zeit vom 
18.10.2018 bis zum 19.11.2018 einschließlich. Aus der Öffentlichkeit sind in dieser Zeit keine Stel-
lungnahmen eingegangen. Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen der 
Träger öffentlicher Belange ist Anlage 6 zu entnehmen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) 
erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, 
das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. 2017 geltenden Rechtsvor-
schriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Mit dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Aufstellungsbe-
schluss mit dem ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes aufgehoben. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Anlage 2: Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses 
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§  4 Absatz 1 und 2 
BauGB). 
Anlage 4: Niederschrift der Abendveranstaltung am 29.09.2016 
Anlage 5: Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 BauGB)  
Anlage 5.1 Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeit 
Anlage 6: Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB)  
Anlage 7: Stellungnahmen verfristet 
Anlage 8: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

4 
Anlage 9: Textliche Festsetzungen 
Anlage 10: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 71476/02 –Blatt 1  (verkleinert) 
Anlage 11: Vorhaben- und Erschließungsplan 71476/02 –Blatt 2  (verkleinert)

Anlage 11 verkleinerter Auschnitt VEP

140 Zeichen

Anlage 11
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 71476/02, Blatt 2
Herler Straße
in Köln - Buchheim
unmaßstäblich

Anlage 1 Geltungsbereich

372 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 71476/02+HUOHU6WUD‰HLQ.|OQ%XFKKHLP
0D‰VWDE

Anlage 3 Stellungnahmen § 4(1) und § 4(2)

9813 Zeichen

Stadt Köln 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02 
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim  
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D
arstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71476/02 – Arbeitstitel „Herler Straße“ in Köln-
Buchheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.07.2016 bis zum 
02.09.2016 und vom 19.07.2017 bis zum 23.08.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligungen sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1. 
§ 4(2)
Handwerkskammer zu Köln 
Sieht von Stellungnahme ab und akzeptiert das Vorhaben Kenntnisnahme - 
2. 
§ 4(1), (2)
Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Keine Belange betroffen  Kenntnisnahme - 
3. 
§ 4(1), ( 2)
Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken Kenntnisnahme - 
4. 
§ 4(2)
§ 4(
1)
Deutsche Telekom AG  
Die Stellungnahme vom 22.08.2016 gilt unverändert. 
Telekommunikationsleitungen 
- Hinweis auf Telekommunikationsleitungen im Plangebiet
- Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Leitungen
müssen weiterhin gewährleistet werden.
nei
n D
ie Forderungen und Hinweise sind im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht relevant. Sie werden im Rahmen der 
weiteren Planung berücksichtigt 
Anlage 3

Stadt Köln                                                                                   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim  
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 - Bitte um Aufnahme der folgenden Festsetzung: „Für zu-
künftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind 
in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende 
Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom vorzusehen. 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen.“ 
- Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen wird auf das 
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und Entsorgungsanlagen“ hingewiesen. 
- Zur Versorgung der Gebäude ist die Verlegung neuer TK-
Linien im Plangebiet erforderlich. Zum Zweck der Koordi-
nierung wird um Mitteilung gebeten, welche eigenen 
Maßnahmen oder von Dritten im Bereich der Straßen 
Herler Str., Deutschordensstr. und Wuppertaler Str. statt-
finden werden.   
- Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im B-
Plan-Gebiet sind der Deutschen Telekom Technik GmbH 
so früh wie möglich, mind. 6 Monate vor Baubeginn, 
schriftlich anzuzeigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5. 
§ 4(2) 
5.1 
Stadtwerke Köln GmbH  
 
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft  
 
- Hinweis, dass entsprechend der Stellungnahme vom 
01.09.2016 die vorhandene Trafostation festgesetzt wur-
de.  
- Hinweis, dass wenn weitere Abstimmungen zur inneren 
Erschließung - beispielsweise in Bezug auf die notwendi-
gen Leitungsüberdeckungen - notwendig werden, sich an 
die RheinEnergie AG zu wenden ist. 
- Notwendige Leitungsregelungen sind außerhalb der Tief-
garagen zu planen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
-

Stadt Köln                                                                                   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim  
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5.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
- Hinweis, dass es durch die in unmittelbarer Nähe verkeh-
rende Stadtbahnlinie zu Erschütterungen und Lärmemis-
sionen kommen kann.  
 
 
 
 
 
- Es müssen somit ausreichende Vorkehrungen zum 
Schutz vor den Emissionen getroffen werden. Betriebliche 
Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen 
der Bewohner können seitens der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG nicht toleriert werden.  
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
In einem ähnlichen Verfahren wurde aufgrund der Nähe zur 
Stadtbahn (KVB) eine Untersuchung der Einflüsse durch Kör-
perschall und Erschütterungen durchgeführt. Die Anhaltswerte 
zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude 
gemäß § 4150 Teil 3 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwir-
ken auf Menschen in Gebäuden, 1999) werden sicher einge-
halten, so dass auch hier keine Beeinträchtigung der Wohn-
nutzung zu erwarten ist.  
 
Im Rahmen des Lärmgutachtens vom Februar 2017 wurden 
keine erheblichen Lärmimmissionen durch den Stadtbahnbe-
trieb ermittelt.  
 
6. 
§ 4(2) 
§ 4(1) 
6.1 
 
 
 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 
Die Stellungnahme vom 15.08.2016 bleibt unverändert 
Grundsätzlich keine Bedenken. 
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: 
- Die öffentlichen Abwasserkanäle können das anfallende 
Schmutzwasser und gering belastetes Niederschlags-
wasser des Plangebietes aufnehmen   
- Eine Versickerung des nicht klärpflichtigen Nieder-
schlagswassers (z.B. der Dachflächen)  ist anzustreben. 
 
Kenntnisnahme 
 
ja  
 
 
 
 
- 
 
Eine Versickerung des nicht klärpflichtigen Niederschlagswas-
sers ist nicht erforderlich und wird  durch die großflächigen 
Tiefgaragen erschwert. Das  Niederschlagswasser wird im 
Mischsystem entwässert. Durch die Dachbegrünung und die 
Begrünung der Tiefgaragen kann jedoch ein Teil des Nieder-
schlagswassers zurückgehalten werden. 
6.2 - Zur Berücksichtigung von Starkregen sind bereits in der 
Bauleitplanung geeignete Maßnahmen zur Risikovorsor-
ge zu integrieren. Weitere städtebauliche Planungen sind 
mit den StEB (TP-1) abzustimmen.  
ja Zur Berücksichtigung von Starkregen wurde ein Überflutungs-
nachweis im Februar 2018 erstellt. Der Nachweis der schadlo-
sen Überflutung ist gegeben. Reserve gibt es in der Dach-
einstauung, die gemäß Statik bis 15 cm betragen darf. Weitere 
Reserve gibt es in den Gärten, der Nachweis ist bei 4cm er-
bracht, Reserve besteht bis 10 cm. Weitere Planungen werden 
mit den StEB abgestimmt.  
7. 
§ 4(1) 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH  
Standplätze für Abfall- und Wertstoffgefäße 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Standplätze werden, wie bereits im Jahr 2014 mit den

Stadt Köln                                                                                   
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§ 4(2) 
- Bedenken, dass die Einrichtung von Standplätzen für 
Abfall- und Wertstoffgefäße gem. § 10 Abfallsatzung Köln 
nur schwer umsetzbar sein wird 
- Hinweis, dass zukünftige Standplätze nur in Vorwärtsfahrt 
angefahren werden dürfen 
- Bitte, die notwendigen Zufahrtswege (Rundumfahrten) 
einzuplanen 
- § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der 
Stadt Köln ist zu berücksichtigen  
 
Ergänzende Stellungnahme:  
Abfallbehälter 
- Hinweis, dass aus den Unterlagen die Zuordnung zu den 
Standorten  der Unterflurbehältern an der Wuppertaler 
Str. bzw. den oberirdischen Behältern an der Herler Str. 
fehlt  
- Hinweis, dass die Behälter der Größen 500l – 1100l im-
mer im Vollservice gefahren werden, d.h. die oberirdi-
schen Behälter, die an der Herler Str. zum Einsatz kom-
men, werden bei einem satzungsgemäßen Standort bis 
15 m Transportweg und ebenerdig zur Leerung ab-geholt 
und nach der Leerung wieder an den Standort zurückge-
bracht. Wenn der Transportweg weiter als 15 m ist und 
näher auch kein Standort eingerichtet werden kann, gibt 
es je nach Entfernung Transportzuschläge, die über die 
Gebühren der Stadt Köln abgerechnet werden.  
- Einen „Extra- Service“ gibt es hierzu nicht.  
Unterflurbehälter  
- Standort Wuppertaler Straße für Baufeld A + B1 
- Bauherr stellt nach Maßgaben der AWB Baugruben her 
und baut die Unterflurbehälter ein 
- Die Aufstellplatz für Entsorgungsfahrzeuge beträgt min-
destsens 6,0 breit x 15,0m lang mit max. 5% Gefälle 
- Lichte Höhe sind 8,0m über Gefäß / 12,0m über Fahrzeug 
- Arbeitsbereich frei von Ästen, Kabel o.Ä. und ca. 1,0 m 
neben Gefäße frei von Hecken oder Mauern 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
AWB abgestimmt, an den Zufahrten zum Plangebiet eingerich-
tet, so dass die Müllfahrzeuge nicht in das Quartier hineinfah-
ren müssen. Zufahrtswege (Rundumfahrten) werden daher 
nicht erforderlich sein. 
 
 
 
 
 
Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt. 
Die Hinweise werden bei der Planung berücksichtigt

Stadt Köln                                                                                   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim  
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- Grundwasserstand gegen Auftrieb ist zu prüfen 
- Fahrbahnunterbau muss für Gesamtlast 32t ausgelegt 
sein 
- Mindestabstand für Aufnahmehaken von 2,0m und Stütz-
füße des Fahrzeuges zum Gefäß 0,50m sind zu beachten 
- Rückwärtsfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen 
8. 
§ 4(1), (2) 
Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
9. 
§ 4(1), (2) 
PLEDOC GmbH  
Nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
10. 
§ 4(1), (2) 
GASCADE Gastransport GmbH, Abteilung GNT  
Nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
11. 
§ 4(1) 
Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb  
Nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
12. 
§ 4(1) 
Nord-West-Ölleitung GmbH  
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
- 
13. 
§ 4(2) 
Mittelrheinische Erdgas-Transportgesellschaft mbH  
Nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
-

Anlage 6 Stellungnahmen

5335 Zeichen

Stadt Köln 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02 
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim  
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71476/02 –Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-
Buchheim– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 10.10.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 18.10.2018 bis zum 19.11.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Schreiben dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidungen durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst  
Luftbilder aus dem Jahr 1939-1945 und andere 
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 
2.Weltkrieges (Bombenblindgänger) 
Es wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen eine Sicherheitsdedektion empfohlen 
ja Im vorhabenbezogener Bebauungsplan ist ein diesbezüglicher 
Hinweis aufgenommen. 
2. Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Keine Anregungen 
Kenntnisnahme -
Anlage 6

Stadt Köln   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim            
 
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3. 
3.1 
Flughafen Köln/Bonn  
Hinweis auf Nähe zum Nachtschutzgebiet 
- Hinweis, dass das Plangebiet in unmittelbarer 
Nähe der Nacht-Schutzzone des 
Lärmschutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn 
liegt. Am südwestlichen Ende beträgt der Abstand 
zum Rand der Festgelegten Nacht-Schutzzone 
unter 100m.  
 
- Forderung, dass in den textlichen Festsetzungen 
deutlich die Nähe zur Nacht-Schutzzone sowie das 
hiermit einhergehende Maß an Fluglärm 
hervorzuheben ist. 
nein Das Plangebiet liegt zwar in der Nähe der Nacht-Schutzzone, 
jedoch außerhalb dieser. Die Bestimmungen der 2. Verordnung zur 
Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - 2. Flug 
LSV - gelten für das Plangebiet somit nicht unmittelbar. Gleichwohl 
sind aufgrund der räumlichen Nähe zur Nachtschutzzone die Flug-
geräuschimmissionen als Basis für die Vorgabe der passiven 
Schallschutzmaßnahmen für die zukünftige Bebauung zu 
berücksichtigen. Dies wurde in dem schalltechnischen 
Prognosegutachten entsprechend Ziffer 5.3 berücksichtigt, wonach 
tags/nachts mit einem Beurteilungspegel durch den Fluglärm von Lr 
= 55 dB(A) für das gesamte Plangebiet gerechnet wurde. Auf dieser 
Basis sind die Lärmpegelbereiche III und IV gemäß DIN 4109 
ermittelt worden. Nach den Vorgaben gemäß DIN 4109 resultieren 
im Lärmpegelbereich III erforderliche Schalldämm-Maße von erf. 
R'w,res ≥ 35 dB und im
 Lärmpegelbereich IV erf. R'w.res ≥ 40 dB. 
Die Anforderungen gemäß DIN 4109 entsprechen in diesem Fall 
mindestens den Vorgaben der 2. Verordnung zur Durchführung des 
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm- 2. Flug LSV- für diesen 
Bereich. 
3.2 Festsetzungen zum passiven Schallschutz 
- Hinweis, dass die angebrachten Festsetzungen 
zum passiven Schallschutz unzureichend sind. 
 
- Hinweis, dass die Festsetzungen auf eine veraltete 
Fassung der DIN 4109 Bezug nehmen. 
 
- Forderung, die 01.01.2018 erschienene 
Neufassung der DIN 4109 zugrunde zu legen. 
 
 
- Anregung, aufgrund der Nähe zur Nachtschutzzone 
auf eine Unterteilung des Plangebietes in zwei 
Lärmpegelbereiche zu verzichten und auf dem 
gesamten Plangebiet den gleichen, höheren 
Lärmpegelbereich festzulegen. 
nein 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
nein 
 
Es wurde vereinbart, die DIN 4109:1989-11 als Grundlage zur 
Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen für das 
Gutachten zu verwendet.  
 
 
 
 
Da es sich bei DIN-Normen lediglich um „private Regelwerke mit 
Empfehlungscharakter“ handelt, ist die Stadt Köln nicht zur 
Anwendung der (aktuellen) Fassung der DIN 4109 verpflichtet. 
 
Die Anwendung der alten DIN 4109 läßt eine Einteilung in ein 
Gesamtpegelbereich über das gesamte Plangebiet nicht zu.

Stadt Köln   
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 71476/02  
Arbeitstitel: „Herler Straße“ in Köln-Buchheim            
 
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3.3 Vermeidung von zukünftigen Nutzungskonflikten. 
- Anregung, die in §5 Abs. 1 FluglärmG aufgeführten 
Vorhaben mit Ausnahme der zur Versorgung der 
Bevölkerung erforderlichen Kindertagestätte, trotz 
der Lage außerhalb des Nachtschutzgebietes, in 
dem allgemeinen Wohngebiet durch Festsetzungen 
nach §1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ausdrücklich 
auszuschließen. 
nein Das Plangebiet liegt zwar in der Nähe der Nacht-Schutzzone, 
jedoch außerhalb dieser. Die Bestimmungen des FluglärmG gelten 
für das Plangebiet somit nicht. 
4. Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Nicht betroffen 
Kenntnisnahme - 
5. 
 
PLEDOC GmbH (über Open Grid Europe) 
Nicht betroffen 
Kenntnisnahme  - 
6. GASCADE Gastransport GmbH 
Nicht betroffen 
Kenntnisnahme - 
7. Nord-West-Ölleitung 
 
Nicht berührt 
Kenntnisnahme -

Beratungsverlauf (3)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.07.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1726/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.06.2019
Erstellt
15.05.2019 13:42