2007/0520
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000
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Abfallbeseitigungssatzung 711
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Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in
der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
vom 12. Mai 20001
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993
(GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I
S. 2), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -
KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), der §§ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 584), § 10 des Hess. Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Aufgabe
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Dritter bedienen.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden
Abfälle.
(3) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst auch die Erfassung gebrauchter
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG
aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer oder Erzeuger entledigt,
entledigen will oder entledigen muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.02.2006,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.02.2006, in Kraft getreten am 24.03.2006, § 17 Abs. 2 in Kraft
getreten am 26.02.2006.
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anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuenden Wohnens.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren
Entsorgung zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen
getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc.
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen
Stoffen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, explosionsgefährliche Sachen,
Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit
Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände,
Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde,
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und
Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von
höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
§ 3
Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser
Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
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(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung,
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:
a) besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie Abfälle der Gruppen C, D, E des
Merkblattes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 08.10.1991 (StAnz. S. 2449).
Dies gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen in kleinen Mengen aus privaten
Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus
öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder
wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können („Kleinmengen gefährlicher
Abfälle“).
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des
Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach § 24 Abs.
2 Nr. 4 KrW-/AbfG verpflichtet wurde.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich
bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren
Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet
werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung
des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je
Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13
Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig.
§ 4
Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim
Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für
mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern
oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
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§ 5
Durchführung der Abfalleinsammlung
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in § 17 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter)
zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und
nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend § 14 bereitstanden.
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke)
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder
unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden:
Altglas, PPK, leere LVP, besonders überwachungsbedürftige Abfälle/”Sonderabfälle”,
Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche,
Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von
ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis
die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l
und 1,1 cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden,
Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Monat geleert.
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder
können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies
gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
a) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus
Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art die auf öffentlichen Flächen
aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.
b) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur
PPK aus Privathaushalten gegeben werden.
c) Für PPK aus privaten Haushalten können auf schriftlichen Antrag 240-l-
Altpapierbehälter mit 14tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung
gestellt werden. Diese sind am Abfuhrtag bis 6.45 Uhr, frühestens jedoch am
Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit-
und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
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(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag
120-l- und 240-l-Biotonnen zur Verfügung.
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen
Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag
bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück
am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder
zurückzustellen.
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am
vereinbarten Abfuhrtag bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu
den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
(4) Leichtstoffverkaufsverpackungen (LVP/Holsystem)
Zur Sammlung von LVP werden gelbe Säcke ausgegeben, die im 14tägigen Rhythmus
eingesammelt werden und in die diese Abfälle zu geben sind. Die verschlossenen Säcke
sind am Abfuhrtag bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor
dem Grundstück am Straßenrand zur Abholung bereitzustellen.
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metalle/Schrott sowie Nachtspeichergeräte aus Privathaushalten
(Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf,
werden separat und auf Antrag abgeholt. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten
Abfuhrtagen bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Abfuhr bereitzustellen. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen
werden auf schriftlichen Antrag abgeholt und müssen mit Textilklebeband über sämtliche
Lüftungsöffnungen, Ritzen, Spalten komplett abgeklebt, in gut verschließbare
Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder in mindestens 0,4 mm starker Kunststoff-Folie
staubdicht verpackt vor dem Grundstück am Straßenrand bereitgestellt werden.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte /Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten müssen,
soweit sie nicht über andere zugelassene Einsammlungen entsorgt werden, bei den von
der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten
abgegeben werden.
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und
Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten,
soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
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Die Termine für die Anlieferung von mehr als 20 Kühl- oder Klimageräten,
Haushaltsgroßgeräten oder Bildschirmgeräten sind vorab mit der Annahmestelle zu
vereinbaren.
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.
(8) Altglas (Bringsystem)
Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen stehen zur Einsammlung von Altglas
die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altglascontainer zur Verfügung.
a) Altglas ist getrennt nach den Farben Weiß, Braun, Grün in die entsprechend
gekennzeichneten Behälter einzufüllen.
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der
Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der
Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon
betroffenen Behältern angegeben werden.
(9) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas
und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas
und Altreifen bis maximal 1 cbm pro Anlieferer werden in den Recyclingstationen der
Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus
Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche
Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.
(10) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
(Hol- und Bringsystem)
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
sind der Stadt anzudienen.
(11) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hol- und Bringsystem)
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat
und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
Abfallbeseitigungssatzung 711
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§ 6
Getrennthaltungspflicht
(1) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5 getrennt zu halten
und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von
der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen.
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der
Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht,
erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
§ 7
Überlassungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle
nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen
(Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück
zu dulden,
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der
Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt
auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat.
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese
der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol-
und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß
§ 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen
sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder
überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
§ 8
Anschlusspflichtige Grundstücke
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz
eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind.
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§ 9
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und
durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der
Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer.
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten,
hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich
mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich
zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en)
für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die
Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen.
§ 11
Auskunftspflicht
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 12
Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken,
dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer
Abfallbeseitigungssatzung 711
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Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen
Anspruch auf Entsorgung.
§ 13
Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die
Stadt den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt
Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der
Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger
Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung
reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift
ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters
beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der
Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach
pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem
durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und
der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von
15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden.
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
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Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert
1) Krankenhäuser, Kliniken
u.ä. Einrichtungen
je Platz/Bett 1
2) öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,
Industrie- u.
Versicherungsvertreter
je 3 Beschäftigte 1
3) Speisewirtschaften,
Imbissstuben
je Beschäftigten 4
4) Gaststättenbetriebe, die
nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,
Eisdielen
je Beschäftigten 2
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel
je Beschäftigten 2
7) sonstige Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten 0,5
8) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
je Beschäftigten 0,5
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird
das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung
zu stellende Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem
Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem
dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl
der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung
betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
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privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der
von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus § 17.
(4) Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich ohne Anwendung von
Gewalt schließen lassen. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die
nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
Behältergröße Maximalgewicht
80 - 240 l 80 kg
660 l 250 kg
1,1 cbm 400 kg
2,5 cbm 1200 kg
4 cbm 2300 kg
5 cbm 2300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 2 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis, Einschlämmen
und/oder Einstampfen von Abfällen ist nicht gestattet. Ekelerregende Abfälle dürfen nur
verpackt in die Restabfallgefäße eingegeben werden. Die Deckel sind stets geschlossen
zu halten. Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen,
die Reinigung aber nicht durch den Grundstückseigentümer vorgenommen wird, erhebt
die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte
Gebühren nach dieser Satzung.
§ 14
Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für
Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten,
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen
Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets
sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab
06.45 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle
bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten
ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.45 Uhr in höchstens 15 m
Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.
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(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen
Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu
überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und
muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig
zu beseitigen.
§ 15
Abfuhr
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben.
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über.
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind
vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen
oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall
vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 16
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.
§ 17
Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 1,1 cbm aus einer gefäßbezogenen
Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und
einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung
(Restabfallbehälter) bemisst.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
Abfallbeseitigungssatzung 711
13
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 121,44 €
Leistungsgebühr: 139,68 €
Summe 261,12 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 121,44 €
Leistungsgebühr: 209,52 €
Summe 330,96 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 121,44 €
Leistungsgebühr: 419,04 €
Summe 540,48 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 641,64 €
Leistungsgebühr: 1.114,92 €
Summe 1.756,56 €
e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters
Grundgebühr: 641,64 €
Leistungsgebühr: 1.882,44 €
Summe 2.524,08 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-1-Behälters
Grundgebühr: 101,76 €
Leistungsgebühr:
Summe
69,84 €
171,60 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 101,76 €
Leistungsgebühr: 104,76 €
Summe 206,52 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 101,76 €
Leistungsgebühr: 209,52 €
Summe 311,28 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-1-Behälters
Grundgebühr: 82,32 €
Leistungsgebühr: 34,92 €
Summe 117,24 €
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis
1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei
zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e).
14
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,60 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird jährlich einmal für jedes
angeschlossene Grundstück unabhängig von der Anzahl der dort aufgestellten
Abfallbehälter gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 haben die
Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem
die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl
aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen
aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn
des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der
Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr
(§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr
erhoben.
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2,5-cbm-Behälter 116,50 €
4-cbm-Behälter 117,40 €
5-cbm-Behälter 117,40 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer
Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. Für jede weitere 10-Minuten-Verladezeit wird
eine Gebühr von jeweils zusätzlich 25,50 € erhoben.
b) Die Beseitigungsgebühr beträgt für die Entsorgung im Müllheizkraftwerk des
Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) 230,00 €/t und für die
Deponieentsorgung 230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der
Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels
eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten
Abfallbeseitigungssatzung 711
15
Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die
Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e).
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,00 €.
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit
Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg
erhoben.
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht
sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis
nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 4 erhebt die Stadt die
nachstehend genannten Gebühren:
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter : 20,00 € pro Behälter
660-l- bis 1,1-cbm-Behälter : 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter
(8) Für die Abholung und Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus Privathaushalten ab
Straßenrand (§ 5 Abs. 5) wird eine Gebühr von 153,00 € pro Gerät erhoben.
§ 18
Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der
Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres
Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht mit
dem Anfang des Monats, in dem die Abfallbeseitigung für das Grundstück begonnen hat,
und endet mit dem Ende des Monats, in dem die Abfallbeseitigung aufhört. Die Gebühr ist
auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend unterbleibt.
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr entsteht die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im
Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8
nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen.
(4) Gebührenschuldner sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter und sonstige
Nutzungsberechtigte sowie diejenigen, die die gebührenpflichtige Leistung beantragt
haben.
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr
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spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7 und 8 werden 1 Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 19
Veränderungen
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie
deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der
Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür
jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus
anderen Herkunftsbereichen befüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,
d) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der
Stadt andient
e) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme entsorgt,
g) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der
Abfallbehälter nicht oder falsch gegenüber der Stadt angibt.
h) entgegen § 13 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt oder unzulässige Abfälle eingibt,
i) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt
oder satzungsgemäß bereitstellt,
j) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten
bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.
Abfallbeseitigungssatzung 711
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(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, i und j können mit einer Geldbuße von
5,00 € bis 50.000,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. b, c., d, f, g und h mit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch
Satzung vom 4. Februar 2000, außer Kraft.
Darmstadt, 12. Mai 2000
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat
2007/0520
10671 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.09.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat II Dezernat III Amt: EAD an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: II III 20 21 70 30 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0520 Magistratsbeschluss-Nr. 621 Betreff: 6. Satzung zur Änderung der Sa tzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 Vorlage vom: 03.09.2007 Beschlussvorschlag: Der als Anlage 3 beiliegende Entwurf der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12. Mai 2000 wird beschlossen. Anlagen: Anlage 1 - BZ 7200 Abfallentsorgung - mittelfristige Geschäftsentwicklung Anlage 2 - BZ 7200 Abfallentsorgung - Annahmen Anlage 3 - 6. Änderungssatzung zur AbfS Aktuelle Abfallsatzung Beschluss des Magistrats vom 26.09.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründung zur Vorlage vom 03. September 2007 Vorbemerkung: Die Betriebskommission des EAD hat in ihrer Sitzung am 22. August 2007 dem vorliegenden Entwurf der 6. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung (Anlage 3) zugestimmt und empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, die 6. Änderungssatzung zur Abfallsatzung zu beschließen. Die Abfallgebühren, die letztmals zum 01. Juli 1995 erhöht wurden, sind seit der Gebührensenkung zum 01. Juni 2000 stabil. Steigende Kosten in den vergangenen Jahren für die Einsammlung und Verwertung sowie Beseitigung der Abfälle wurden durch Optimierungen bei der Sammlung, leicht zurückgegangene Kosten der Beseitigung sowie stabile Erlöse bei der PPK-Verwertung aufgefangen bzw. durch die Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage ausgeglichen. Nach derzeitigem Stand werden allerdings die Mittel der Rücklage in Kürze aufgebraucht sein. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass durch den angekündigten Abzug der amerikanischen Streitkräfte der Stadt Gebührenein- nahmen in Höhe von jährlich ca. 1,4 Mio € entfallen werden. Zwar sinkt auch der mit der Abfallentsorgung der Streitkräfte verbundene Aufwand auf annähernd Null, doch haben bisher bei separater Betrachtung dieses Teilbereiches die Gebühreneinnahmen den Aufwand aufgrund der spezifischen Infrastruktur in den Housing-Bereichen deutlich überschritten. Die derzeit günstige Auslastungssituation des MHKW führt dort zu einer Gebührenstabilität, so dass mittelfristig nicht mit Steigerungen, aber auch nicht mit Entlastungen bei den Beseitigungskosten zu rechnen ist. Aus der beigefügten Tabelle (Anlage 1) ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand für die Jahre 2008 ein Gebührenmehrbedarf von ca. 1,50 Mio €, für 2009 ein Mehrbedarf von ca. 1,52 Mio €. Dieser Mehrbedarf entsteht im Bereich der Abfallentsorgung der Grundstücke, die mit Restabfallbehältern der Größen 80 l bis 1100 l entsorgt werden, und soll deshalb durch eine lineare Erhöhung der Gebühren von ca. 10 % für diese Behältergrößen aufgebracht werden. Den Prognosen für die Jahre 2008 und 2009 liegen die in Anlage 2 aufgeführten Annahmen zugrunde. Im Bereich der Entsorgung mit Umleerbehältern der Größen 2,5 cbm bis 40 cbm, die vorrangig im gewerblichen Bereich genutzt werden, gelingt es derzeit noch, Kosten- steigerungen durch betriebliche Maßnahmen aufzufangen. Neben der Umsetzung der Gebührenerhöhung sollen in der Änderungssatzung weitere Punkte geregelt werden, die sich aus der Verwaltungspraxis als notwendig erwiesen haben. Der Satzungsentwurf wurde sowohl mit dem Revisionsamt als auch mit dem Rechtsamt abgestimmt. Entwurf der 6. Änderungssatzung zur AbfS (Anlage 3): Zu Artikel I.: Zu 1.: Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 2 a) der Abfallsatzung sieht für die Sammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art grundsätzlich eine Bringpflicht des Abfallbesitzers vor. Dies stellt in § 5 den Normalfall dar. Nach § 5 Abs. 2 3 ... c) der derzeitigen Abfallsatzung können für PPK aus privaten Haushalten auf schriftlichen Antrag 240-l-Altpapierbehälter mit 14tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird PPK durch den EAD im Holsystem eingesammelt. Da die Entwicklung bei der PPK-Sammlung in den vergangenen Jahren zu einer zunehmenden Nutzung der PPK-Behälter auf dem Grundstück führte, werden die Satzungsregelungen in § 5 Abs. 2 der Abfallsatzung entsprechend angepasst. Danach wird nunmehr grundsätzlich PPK durch den EAD im Rahmen des Holsystems eingesammelt. Daneben stehen noch die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapiercontainer zur Verfügung. Zu 2.: In § 5 Absatz 4 und 8 sind bisher die Sammlung von Leichtstoffverkaufsverpackungen (LVP/Holsystem) sowie die Altglassammlung geregelt. Diese Absätze waren seinerzeit in die Abfallsatzung aufgenommen worden, obwohl durch die Regelungen der Verpackungs- verordnung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in diesem Bereich keine Regelungsbefugnis nach Abfallrecht mehr zusteht. Vor dem Hintergrund der damaligen Aufgabenwahrnehmung durch den EAD im Auftrag der DSD AG sollte aber der Bürgerschaft durch diese Formulierungen eine Orientierung zum richtigen Verhalten gegeben werden. Durch den Wegfall des Auftrags ist seit einiger Zeit auch diese Situation nicht mehr gegeben, so dass diese Absätze gestrichen werden sollen. Als neuer Absatz (4) wird nunmehr erstmals die seit mehreren Jahren erfolgreich praktizierte Sammlung von Alttextilien und Altschuhen aufgenommen. Durch den Wegfall des bisherigen Absatz 8 ändert sich die folgende Bezifferung. Zu 3.: Immer häufiger erleben die Lademannschaften bei der Sperrmüllsammlung, dass bei vereinbarten Terminen Mengen bereitgestellt werden, die jegliche Tourendisposition sprengen. Zur Erleichterung des Ablaufs, auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und Mannschaft für die disponierte Tagestour, ist es notwendig, bereits bei der Anmeldung die ungefähre Menge der Abfälle anzugeben. Durch die Vorgabe der getrennten Bereitstellung der unterschiedlichen Abfallfraktionen wird die Ladetätigkeit erleichtert, wenn für den gleichen Tag neben Sperrmüll auch Abholtermine für E-Geräte und Schrott vereinbart wurden. Die Bereitstellung ab 6.00 Uhr entspricht dem bereits in der Vergangenheit gelegentlich bei besonderen Witterungslagen praktizierten früheren Arbeitsbeginn der Abfallentsorgung. Zu 4.: Die Ergänzung um „sonstige verwertbare Abfälle“ ermöglicht auch zukünftig eine kurzfristige bedarfsgerechte Erweiterung der Liste der anzunehmenden Abfälle. Zu 5.: Die Bereitstellung ab 6.00 Uhr entspricht dem bereits in der Vergangenheit gelegentlich bei besonderen Witterungslagen praktizierten früheren Arbeitsbeginn der Abfallentsorgung. 4 ... Zu 6.: In der Verwaltungspraxis ergeben sich immer wieder Situationen, dass Mieter oder andere Nutzungsberechtigte gebührenpflichtige Restabfallbehälter bestellen, ohne dass der Grundstückseigentümer darüber informiert ist. Die vorgesehene Regelung soll sicherstellen, dass zukünftig eine solche Beantragung nur mit Einverständnis der Grundstückseigentümer möglich ist. Zu 7.: Sowohl im Restabfallbereich als auch bei Altpapier werden immer wieder Standorte meist nur zufällig bekannt, bei denen vor Ort entweder feststehende oder mobile Pressen zum Verdichten des eingegebenen Abfalls eingesetzt werden. Da dies einerseits zu einem erhöhten Verschleiß bei den Abfallbehältern, teilweise auch zu Beschädigungen führt und andererseits bei Restabfall zu einer erhöhten Gebühr führt, soll die Anzeigepflicht für solche Fälle festgeschrieben werden, um eine ausreichende Kontrolle sicherstellen zu können. Zu 8.: In § 17 Abs. 2 werden die neuen Gebührensätze für die Behältergrößen 80 l bis 1100 l aufgenommen. Da bei unterjähriger Abrechnung in Einzelfällen Abweichungen durch Rundungsdifferenzen vorkommen können, wird der Hinweis zur kaufmännischen Rundung aufgenommen. Die Erhöhung des Eigenkompostiererbonus um 0,20 € dient ebenfalls der besseren Teilbarkeit während unterjähriger Abrechnung. Während früher abrechnungs- technisch der Bonus einem Quartal zugeschlagen wurde, wird er seit Einführung der Gebührenabrechnung durch den EAD gleichmäßig auf die Quartale bzw. anteilig auf die Monate aufgeteilt. Zu 9.: Auch bei den Müllsäcken erhöht sich die Gebühr um 10 %. Zu 10.: Bereits seit Mitte der 90er Jahre wurde durch das Kassen- und Steueramt intern geregelt, dass der in der Satzung verankerte Beginn der Gebührenpflicht nur zum Monatsbeginn des Aufstellmonats herangezogen wurde, wenn das Aufstelldatum vor dem 16. des laufenden Monats lag, ansonsten wurde der Beginn des Folgemonats herangezogen. Gleiches galt in umgekehrter Reihenfolge bei dem Abzug von Behältern. Diese zunächst interne Regelung ermöglichte auch den Wechsel von Tonnen im laufenden Monat, ohne dass der Gebühren- pflichtige während des Tauschmonats – wie es eine strenge Auslegung der Satzungs- regelung in § 18 Abs. 1 fordert – zwei Tonnen bezahlen muss. Da die Aufstellung, der Einzug und auch der Tausch von Tonnen durch den EAD betriebstechnisch nicht unmittelbar auf den Monatswechsel konzentriert werden kann, soll durch die vorgesehene Neufor- mulierung die bisherige Praxis, die nach Übernahme der Gebührenabrechnung durch den EAD so fortgesetzt wurde, auch in der Darstellung gegenüber den Gebührenpflichtigen klargestellt werden. 5 ... Zu Artikel II: Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2008 vorgesehen, da nach der durchgeführten Gebührenkalkulation für die kommenden zwei Rechnungsjahre die derzeit gültigen Gebührensätze nicht kostendeckend sein werden, die Stadt aber bei der Gebührensatz- festlegung das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip zu beachten hat. Das heißt, die Gebührensätze sollen von vornherein so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Darmstadt, den 03. September 2007 Der Dezernent II Der Dezernent III Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger Bürgermeister Stadtrat Anlagen
anlage 1
6579 Zeichen
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Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000
Vom ............2007
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666, 669), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/ AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), der §§ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) i.d.F. vom 20.Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) und des § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ................folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag 240-l und 1100-l Altpapierbehälter mit 14tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.
In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden.
In § 5 werden die Absätze 4 und 8 gestrichen. Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
(4) Alttextilien (Bringsystem)
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextil- und Altschuhcontainer zur Verfügung.
Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.
Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 07.00 20.00 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden.
Die Bezifferung der verbleibenden Absätze ändert sich wie folgt: aus 9 wird 8, aus 10 wird 9 und aus 11 wird 10.
In § 5 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben.
Satz 2, der zu Satz 3 wird, erhält folgende Fassung:
Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll, Metall/Schrott und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen.
§ 5 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
In § 5 Abs. 3 b), Abs. 3 c) sowie § 14 Abs. 2 wird die Folge06.45 Uhr durch die Folge 6.00 Uhr ersetzt.
§ 10 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des Grundstückseigentümers.
§ 13 Abs. 1 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:
Der Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen.
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a)eines 80-l-BehältersGrundgebühr:133,56 ¬ Leistungsgebühr:153,60 ¬ Summe:287,16 ¬ b)eines 120-l-BehältersGrundgebühr:133,56 ¬ Leistungsgebühr:230,52 ¬ Summe:364,08 ¬ c) eines 240-l-Behälters Grundgebühr:133,56 ¬ Leistungsgebühr:460,92 ¬ Summe:594,48 ¬ d)eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr:705,84 ¬ Leistungsgebühr:1.228,56 ¬ Summe:1.934,40 ¬
e)
eines 1,1-cbm-GroßraumbehältersGrundgebühr:705,84 ¬ Leistungsgebühr:2.070,96 ¬ Summe:2.776,80 ¬
für die 2-wöchentliche Leerungf)eines 80-1-BehältersGrundgebühr:111,96 ¬ Leistungsgebühr:76,80 ¬ Summe:188,76 ¬ g)eines 120-l-BehältersGrundgebühr:111,96 ¬ Leistungsgebühr:115,20 ¬ Summe:227,16 ¬ h)eines 240-l-BehältersGrundgebühr:111,96 ¬ Leistungsgebühr:230,52 ¬ Summe:342,48 ¬ für die 4-wöchentliche Leerungi)eines 80-1-BehältersGrundgebühr:90,60 ¬ Leistungsgebühr:38,40 ¬ Summe:129,00 ¬
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Die Jahresgebühren zu a) i) ermäßigen sich um 25,80 ¬ , wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
In § 17 Abs. 4 wird die Folge 4,00 ¬ durch die Folge 4,40 ¬ ersetzt.
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Darmstadt, den ..........
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Klaus Feuchtinger
Stadtrat
SEITE 2
Anlage 3:
ENTWURF Stand: 14.08.2007
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Tabelle1
Tabelle2
Tabelle311ü¶BZ 7200 Abfallentsorgung4Mittelfristige Geschäftsentwicklung (Werte in TEuro) Annahmen:1.Abfallgebühren: - 1,5% vom Jahreswert 2006 in 2008 ; - 150T¬ in 2009 gegenüber Vorjahr; durch Ummeldung von Abfallgefäßen (Größen- undRhytmusreduzierung);2.^US - Streitkräfte: Rückgang der Entgelte um 75% in 2008; ab 2009 keine Entsorgungsaktivitäten;3.Personalkosten: + 2% p.a.4.CVerwertungskosten: Entgelt für Anlieferung Kompostanlage 120 ¬ / t;5.hEntsorgungskosten: Leichter Rückgang der Verbrennungskosten MHKW durch erwartete Abfallmengenrückgänge;6.<Abschreibungen: Keine Änderungen in der Beschaffungspolitik7.*Werkstatt: Höhere Treibstoffkosten in 2008Stand:Anlage 2 zur MagistratsvorlageÿºG©û
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Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Eckhardwiesenstraße 25
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0520
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.09.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00