0530/2026
Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion der Bezirksvertretung Chorweiler betreffend "Lkw-Parken auf dem Parkplatz P7 am Fühlinger See" (AN/0059/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5552 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 0530/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.03.2026 Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion der Bezirksvertretung Chorweiler betreffend "Lkw-Parken auf dem Parkplatz P7 am Fühlinger See" (AN/0059/2026) Mit Anfrage AN/0059/2026 bittet die AfD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler um Be- antwortung von Fragen betreffend des unerlaubten Lkw-Parkens auf dem Parkplatz P7 am Fühlinger See. 1. Die aktuell einzig wahrnehmbare Maßnahme zur Regelung der Zufahrt zum Park- platz P7 ist ein Verkehrsschild. Gibt es darüber hinaus weitere – derzeit nicht sicht- bare oder zeitnah geplante – Maßnahmen (z. B. baulicher, verkehrsrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Art), die diese Regelung ergänzen sollen, um sicherzustellen, dass insbesondere LKW-Fahrer mit ausländischen Kennzeichen eindeutig und un- missverständlich auf das bestehende Parkverbot hingewiesen werden und dieses auch wirksam durchgesetzt wird? Antwort der Verwaltung: Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Regelung der Zufahrt zum Parkplatz P7 am Fühlinger See notwendig und daher derzeit von der Verwaltung nicht geplant. Wir verwei- sen hier auf die ausführliche Stellungnahme im Sachstandsbericht zur Anfrage AN/1743/2023. 2. a) Wie viele Kontrollen des ruhenden Verkehrs wurden auf dem Parkplatz P7 seit dem Beschluss vom 19.10.2023 durchgeführt? b) Wie viele und welche Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte differenziert nach Art des Verstoßes)? c) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet und abgeschlos- sen? Antwort der Verwaltung: Die Einsatzplanung und Durchführung von Kontrollen des ruhenden Verkehrs richten sich nach Faktoren wie Personal- und Beschwerdelage sowie tagesaktuellen Anforderungen. Das in der Anfrage betreffende Gebiet wird dabei durch die Mitarbeitenden des Verkehrs- dienstes durchgängig berücksichtigt und regelmäßig kontrolliert. Bei angekündigten Ver- anstaltungen erfolgen zusätzlich gezielte Schwerpunktkontrollen. Hauptsächlich wurden in der Vergangenheit Verstöße von Lkw, die auf ausschließlich für Pkw zugelassenen Parkflächen (Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen Pkw) parken so- wie Verstöße von Lkw und Pkw mit Anhängern, die außerhalb von Parkflächenmarkierun- gen parken, festgestellt. 2 Die nachfolgend genannten Verwarnungszahlen sind als Anhaltspunkte zu verstehen: 2023 ca. 50 V erwarnungen 2024 ca. 36 V erwarnungen 2025 ca. 115 V erwarnungen Darüber hinaus sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen zu berücksichtigen, die nicht im System erfasst werden können. Diese erhalten bei entsprechenden Feststellun- gen einen Zahlschein. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen machen den Großteil der festgestellten Fahrzeuge vor Ort aus. Eine statistische Erfassung der konkreten Kontrolldichte für einzelne Parkflächen erfolgt nicht. 3. Wie bewertet die Verwaltung die Auswirkungen des nächtlichen und mehrtätigen Abstellens von LKW mit laufenden Motoren bzw. Kühlaggregaten auf Umwelt und Lärmimmissionen sowie die Berichte von Nutzern des Reitwegs über Vermüllung und Belästigungen auf Aufenthaltsqualität und Sicherheit in einem ausgewiesenen Naherholungsgebiet? Die örtlich zuständige Dienstgruppe des Kommunalen Ordnungsdienstes ist täglich am Fühlinger See und kontrolliert dabei insbesondere auch den Parkplatz P7. Auf diesem Parkplatz werden seitens der Außendienstkräfte regelmäßig parkende Lkw festgestellt. Das Laufenlassen von Motoren im Stand konnte durch die Außendienstkräfte bei ihren Kontrollen vor Ort bisher nicht beobachtet werden. Das Laufenlassen von Motoren und Kühlaggregaten ist nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zulässig. Soweit das Verhalten der Lkw-Fahrenden einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden können, wird der Betrieb zu einem ordnungsgemäßen umweltrechtlichen Verhalten aufgefordert. Hinsichtlich des Nächtigens in einem Fahrzeug gilt: Wenn ein Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet ist, muss der Person nachgewiesen werden, dass der Standort als Schlafplatz genutzt wird. Dieser Umstand stellt die Außendienstkräfte regelmäßig vor Herausforderun- gen, da die Beweislast nicht bei der betroffenen Person liegt. Wenn das Nächtigen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, besteht für die Außendienstkräfte keine gültige Ermächtigungsgrundlage und ein Einschreiten ist ausgeschlossen. Bei abendlichen Kon- trollen geben Lkw-Fahrende an, den Parkplatz zeitnah zu verlassen. Am darauffolgenden Morgen sind diese dann nicht mehr vor Ort anzutreffen. Müllablagerungen werden bei den regelmäßigen Kontrollen vor Ort häufig festgestellt. Derartige Verstöße können grundsätzlich geahndet werden, wenn diese durch die Einsatz- kräfte unmittelbar beobachtet oder die verursachenden Personen eindeutig festgestellt werden können. Bislang konnten im Bereich des Parkplatzes keine verantwortlichen Per- sonen auf frischer Tat angetroffen oder ermittelt werden. Die AWB ist regelmäßig vor Ort und räumt auch ohne gesonderte Meldung auf. Zusätzlich werden regelmäßig Meldungen an die AWB veranlasst. Gleiches gilt für Fäkalien, die überwiegend an Baumrändern fest- gestellt werden. Auch hier ist für eine Ahndung die eindeutige Zuordnung zu einer verant- wortlichen Person erforderlich. Die Stadt Köln führt aktuell keine konkreten Erhebungen zu den Auswirkungen auf Um- welt- und Lärmemissionen in diesem Zusammenhang durch.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0530/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 09.03.2026
- Erstellt
- 24.02.2026 12:25