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0530/2026

Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion der Bezirksvertretung Chorweiler betreffend "Lkw-Parken auf dem Parkplatz P7 am Fühlinger See" (AN/0059/2026)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 09.03.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 12.03.2026, TOP 7.1.7

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5552 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0530/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.03.2026 
 
Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion der Bezirksvertretung Chorweiler 
betreffend "Lkw-Parken auf dem Parkplatz P7 am Fühlinger See" (AN/0059/2026) 
Mit Anfrage AN/0059/2026 bittet die AfD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler um Be-
antwortung von Fragen betreffend des unerlaubten Lkw-Parkens auf dem Parkplatz P7 am 
Fühlinger See. 
 
1. Die aktuell einzig wahrnehmbare Maßnahme zur Regelung der Zufahrt zum Park-
platz P7 ist ein Verkehrsschild. Gibt es darüber hinaus weitere – derzeit nicht sicht-
bare oder zeitnah geplante – Maßnahmen (z. B. baulicher, verkehrsrechtlicher oder 
ordnungsrechtlicher Art), die diese Regelung ergänzen sollen, um sicherzustellen, 
dass insbesondere LKW-Fahrer mit ausländischen Kennzeichen eindeutig und un-
missverständlich auf das bestehende Parkverbot hingewiesen werden und dieses 
auch wirksam durchgesetzt wird?  
 
Antwort der Verwaltung: 
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Regelung der Zufahrt zum Parkplatz P7 am 
Fühlinger See notwendig und daher derzeit von der Verwaltung nicht geplant. Wir verwei-
sen hier auf die ausführliche Stellungnahme im Sachstandsbericht zur Anfrage 
AN/1743/2023. 
 
2. a) Wie viele Kontrollen des ruhenden Verkehrs wurden auf dem Parkplatz P7 seit 
dem Beschluss vom 19.10.2023 durchgeführt? 
b) Wie viele und welche Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte differenziert nach 
Art des Verstoßes)? 
c) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet und abgeschlos-
sen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Einsatzplanung und Durchführung von Kontrollen des ruhenden Verkehrs richten sich 
nach Faktoren wie Personal- und Beschwerdelage sowie tagesaktuellen Anforderungen. 
Das in der Anfrage betreffende Gebiet wird dabei durch die Mitarbeitenden des Verkehrs-
dienstes durchgängig berücksichtigt und regelmäßig kontrolliert. Bei angekündigten Ver-
anstaltungen erfolgen zusätzlich gezielte Schwerpunktkontrollen.  
 
Hauptsächlich wurden in der Vergangenheit Verstöße von Lkw, die auf ausschließlich für 
Pkw zugelassenen Parkflächen (Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen Pkw) parken so-
wie Verstöße von Lkw und Pkw mit Anhängern, die außerhalb von Parkflächenmarkierun-
gen parken, festgestellt.

2 
 
Die nachfolgend genannten Verwarnungszahlen sind als Anhaltspunkte zu verstehen:  
 
2023 ca. 50 V erwarnungen 
2024 ca. 36 V erwarnungen 
2025 ca. 115 V erwarnungen 
 
Darüber hinaus sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen zu berücksichtigen, die 
nicht im System erfasst werden können. Diese erhalten bei entsprechenden Feststellun-
gen einen Zahlschein. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen machen den Großteil 
der festgestellten Fahrzeuge vor Ort aus. 
 
Eine statistische Erfassung der konkreten Kontrolldichte für einzelne Parkflächen erfolgt 
nicht. 
 
3. Wie bewertet die Verwaltung die Auswirkungen des nächtlichen und mehrtätigen 
Abstellens von LKW mit laufenden Motoren bzw. Kühlaggregaten auf Umwelt und 
Lärmimmissionen sowie die Berichte von Nutzern des Reitwegs über Vermüllung 
und Belästigungen auf Aufenthaltsqualität und Sicherheit in einem ausgewiesenen 
Naherholungsgebiet? 
 
Die örtlich zuständige Dienstgruppe des Kommunalen Ordnungsdienstes ist täglich am 
Fühlinger See und kontrolliert dabei insbesondere auch den Parkplatz P7. Auf diesem 
Parkplatz werden seitens der Außendienstkräfte regelmäßig parkende Lkw festgestellt.  
 
Das Laufenlassen von Motoren im Stand konnte durch die Außendienstkräfte bei ihren 
Kontrollen vor Ort bisher nicht beobachtet werden. Das Laufenlassen von Motoren und 
Kühlaggregaten ist nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zulässig. Soweit das 
Verhalten der Lkw-Fahrenden einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden können, wird 
der Betrieb zu einem ordnungsgemäßen umweltrechtlichen Verhalten aufgefordert. 
 
Hinsichtlich des Nächtigens in einem Fahrzeug gilt: Wenn ein Fahrzeug ordnungsgemäß 
angemeldet ist, muss der Person nachgewiesen werden, dass der Standort als Schlafplatz 
genutzt wird. Dieser Umstand stellt die Außendienstkräfte regelmäßig vor Herausforderun-
gen, da die Beweislast nicht bei der betroffenen Person liegt. Wenn das Nächtigen nicht 
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, besteht für die Außendienstkräfte keine gültige 
Ermächtigungsgrundlage und ein Einschreiten ist ausgeschlossen. Bei abendlichen Kon-
trollen geben Lkw-Fahrende an, den Parkplatz zeitnah zu verlassen. Am darauffolgenden 
Morgen sind diese dann nicht mehr vor Ort anzutreffen.  
 
Müllablagerungen werden bei den regelmäßigen Kontrollen vor Ort häufig festgestellt. 
Derartige Verstöße können grundsätzlich geahndet werden, wenn diese durch die Einsatz-
kräfte unmittelbar beobachtet oder die verursachenden Personen eindeutig festgestellt 
werden können. Bislang konnten im Bereich des Parkplatzes keine verantwortlichen Per-
sonen auf frischer Tat angetroffen oder ermittelt werden. Die AWB ist regelmäßig vor Ort 
und räumt auch ohne gesonderte Meldung auf. Zusätzlich werden regelmäßig Meldungen 
an die AWB veranlasst. Gleiches gilt für Fäkalien, die überwiegend an Baumrändern fest-
gestellt werden. Auch hier ist für eine Ahndung die eindeutige Zuordnung zu einer verant-
wortlichen Person erforderlich. 
 
Die Stadt Köln führt aktuell keine konkreten Erhebungen zu den Auswirkungen auf Um-
welt- und Lärmemissionen in diesem Zusammenhang durch.

Beratungsverlauf (1)

12.03.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0530/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
09.03.2026
Erstellt
24.02.2026 12:25