Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter*innen für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2269/2025 vom 11.11.2025
Stand: Am 05.02.2026 im Rat ungeändert beschlossen.
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Wahlvorschlag Bedienstete von 10-25
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Der Wahlvorstand bei der Sparkasse KölnBonn 08. Oktober 2025 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl für die Erstellung eines Wahlvorschlages von Bediensteten in den Verwaitungsrat der Sparkasse KölnBonn Zu wählen waren 24 Bewerber gemäß § 10 Abs. 2 Sparkassengesetz (SpkG). Die am 08.10.2025 durchgeführte Wahl brachte folgendes Ergebnis: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 18 20 21 22 23 24 Name Wiesen höfer Diehl Brunsch Falterbaum Didschun Forst Pohl Brünjes Meyer Kubosch Spanier Baedorf Schulte Ronge Sandmann Orgas Simon Sirch Will Seidel Faßbender Söllheim Brungs Cobanlar Vorname Gero Ingo Petra Daniel Jürgen Manfred Markus Andreas Ansgar Stefanie Anita Michael Christian Reiner Marcus Michael Bianca Isabel Thomas Bianca Melanie Michael Elfriede Ismail Dienstbezeichnung Geschäftsführer Personalrat Personalratsvorsitzende Personalrat Leiter VertriebsCenter Personalrat Senior Firmenkundenberater Leiter GründerCenter Schwerbehindertenvertretung Abteilungsleiterin Teamleiterin Abteilungsleiter Coach für agile Arbeitsweisen Abteilungsleiter Abteilungsleiter Leiter Filialdirektion Teamleiterin Senior Referentin Leiter Filialdirektion Spezialistin Rechnungswesen Teamleiterin Leiter Filialdirektion Referentin Junior Firmenkundenberater Stimmen 705 604 499 491 448 436 429 402 399 312 271 249 249 243 243 235 231 200 189 179 174 173 163 143 Der Wahlvorstand a-c' Elke Francke Simone Cachet Damian Ms- Pvätyssek -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2269/2025 Freigabedatum 11.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter*innen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln weist sämtliche von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckver- bandes Sparkasse KölnBonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, in der Verbandsver- sammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn wie folgt zu votieren. 1. Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von ______________________________________ zur oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt* __________________________ . *Hinweis: Nach der Satzung/dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. ebenso nachfolgende * -Markierungen). 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsver- sammlung Wahl von ______________________________________ zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Verbandsversamm- lung für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt* __________. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Wahl von ____________________________________ zur Verbandsvorsteherin/zum Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt* __________. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Ver- bandsvorstehers Rat 20.11.2025 2 Wahl von ________________________________________ zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbands- vorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 auf Vorschlag der Stadt* __________. 5. Wahl der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Abs. 1 SpkG NRW Wahl von ______________________________________ zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter*innen gemäß § 12 SpkG NRW a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertre- tung Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertretung für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsra- tes 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Sofern der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Köln gewählt wird, sind 8 Wahlvorschläge zu machen. 8) 3 b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertre- tung aus dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte) Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertretung für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsra- tes 1) 2) 3) 4) 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn a) Wahl von ______________________________________ zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwal- tungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. b) Wahl von ______________________________________ zur zweiten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwal- tungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwal- tungsbeamten gemäß § 10 Abs. 4 SpkG NRW Wahl von ____________________________ zur Hauptverwaltungsbeamtin/zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW. Feststellung der Teilnahme von _________________________________ an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW 9. Wahl der Vertreterin/des Vertreters, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Ver- bandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV a. Wahl von _________________________zur Entsendung als Vertreter/in in die Ver- bandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt*_____________. 4 b. Wahl von ___________________________zur Entsendung als Stellvertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* _____________. 10. Entscheidung über 1. die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder 2. die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV sowie a) Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst b) Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters zur Entsendung in die Verbands- versammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Zu 1. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbands- versammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV). (Die Vertretung erfolgt in diesem Fall durch die Vertretung im Amt.) oder Zu 2. (Alternative): Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV das heißt: a. Wahl des ordentlichen Mitgliedes ______________________________________ zur Entsendung als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______. b. Wahl von ______________________________________ zur Entsendung als Stellvertreter/in des ordentlichen Mitgliedes in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______. 11. Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln an, die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und sich dort für die Aufnahme entspre- chender Regelungen einzusetzen. 5 Begründung: Am 28. Juni 2004 haben die Stadt Köln und die Bundesstadt Bonn sowie die Stadtsparkasse Köln und die Sparkasse Bonn einen öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrag über die Bildung ei- nes gemeinsamen Zweckverbandes als Gewährträger/Träger für die Sparkasse KölnBonn mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geschlossen. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat der Stadt Köln seine Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzustimmen. Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstim- mungen über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes und der Sparkasse KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages vom 28. Juni 2004 in der Fassung der Änderungsverträge von De- zember 2009 und Dezember 2010 sowie die Vorgaben des Sparkassengesetzes für Nord- rhein-Westfalen (SpkG NRW) zu beachten. Im Einzelnen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes werden die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die/der Verbandsvorsteher/in nicht von demsel- ben Verbandsmitglied gestellt. 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsver- sammlung Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von demselben Ver- bandsmitglied gestellt wie die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes werden die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverban- des sowie nach § 16 Abs. 1 S. 1 GkG NRW werden die/der Verbandsvorsteher/in und de- ren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwal- tungsbeamten oder mit Zustimmung ihrer/ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allge- meinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbands- vorstehers Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Zweckverbandes dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht von demselben Verbandsmitglied stammen, dass die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher stellt. 5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Köln- Bonn gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SpkG NRW 6 Die Vertretung des Trägers – hier die Verbandsversammlung als Vertretung des Zweckver- bandes - wählt eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en eines Ver- bandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates zudem eine erste und zweite Stellvertreterin/einen ersten und zweiten Stell- vertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Abs. 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkassenorgane (Verwaltungsrat, alt: Kreditausschuss, (neu: Risikoausschuss als Aus- schuss des Verwaltungsrates), Vorstand) die/den Vorsitzenden, in mindestens einem der an- deren Sparkassenorgane die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den ersten stell- vertretende/n Vorsitzende/n stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie Wahl der Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG NRW § 8 Abs. 2 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt folgende Vorschlagsrechte: 8 Mitglieder von der Stadt Köln 4 Mitglieder von der Bundesstadt Bonn 6 Dienstkräfte wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der ihn vorschlagenden Vertragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die/den Stellvertreter/in. Aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung wurden die Arbeitnehmervertreter bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2025-2030 auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in die Verbandsversammlung entsandt wurden, durch die Verbandsver- sammlung im Verhältnis 2:1 gewählt. § 8 Abs. 3 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 re- gelt, dass die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungs- rates jeweils die Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer je- den Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Abs. 3 GO NRW widerspiegeln. Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandss- parkassen den Vertretungen der Verbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW). Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates können neben den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, die den Vertretungen der Verbandsmitglieder angehören, gewählt werden: - die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder und - Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Ge- meindeverbände, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG NRW zu berücksichtigen. 7 Zudem sind bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW soll insbesondere der Verwaltungsrat geschlechts- paritätisch besetzt werden. Eine Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat ist als Anlage beigefügt. 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mit- glieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienst- kräfte) wählbar. Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen. 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungs- beamten nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW Nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin/ein Hauptverwaltungsbeam- ter als "Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzen- den des Verwaltungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Be- anstandungsbeamten" aus. § 10 Abs. 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. 9. Wahl der Vertreterin oder des Vertreters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Ver- bandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Ver- bandsversammlung die Hauptverwaltungsbeamtin/den Hauptverwaltungsbeamten des kom- munalen Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin/den Haupt- verwaltungsbeamten eines Verbandsmitgliedes. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 der Satzung des RSGV bestimmt die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreis der Hauptverwal- tungsbeamten der Verbandsmitglieder eine Vertreterin/einen Vertreter sowie die/den jewei- lige/n Vertreter/in im Amt. 10. Entscheidung über 1.) die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder 2.) die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV sowie - ausschließlich im Fall der 2. Alternative - Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellver- treterin/eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Ver- bandsversammlung die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentli- ches Mitglied des Verwaltungsrates. Wird die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die 8 Verbandsversammlung des RSGV entsandt, wird sie/er von seiner Stellvertretung im Amt ver- treten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des RSGV entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreis der or- dentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 11. Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln an, die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und sich dort für die Aufnahme entsprechen- der Regelungen einzusetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspari- tätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. Anlage: Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat der Sparkasse Köln- Bonn
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