Widmung der Stichstraße zum Parkgürtel in Köln-Nippes (nordöstlich Parkgürtel 26)
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0692/2025 vom 11.03.2025
Stand: Am 27.03.2025 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 62.30.02.5.24811.2022 Vorlagen-Nummer 0692/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widmung der Stichstraße zum Parkgürtel in Köln-Nippes (nordöstlich Parkgürtel 26) Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes beschließt, die Stichstraße des Parkgürtel in Köln-Nippes (nordöstlich Parkgürtel 26), Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 2549, 2553, 3533, 3534 und 3538, als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gemäß § 6 Straßen- und We- gegesetz NRW (StrWG NRW) zu widmen. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stichstraße des Parkgürtel in Köln-Nippes (nordöstlich Parkgürtel 26), Gemarkung Nip- pes, Flur 88, Flurstücke 2549, 2553, 3533, 3534 und 3538 wurde noch nicht gewidmet. Die Flurstücke sind als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung zu widmen. Mit der Widmung wird die Stichstraße zur öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und We- gegesetzes NRW und damit formal in die Verfügungsgewalt der Stadt Köln als Straßenbaube- hörde und Straßenbaulastträger gestellt. Anlagen Öffentlichkeitsbeteiligung Widmungsplan -
Anlage 2 Widmungsplan
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Widmungsplan Parkgürtel (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 2549, 2553, 3533, 3534, 3538) Aktenzeichen: W-2025-01597 Legende -
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Widmung ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die von der Straßenbaubehörde verfügt wird (vgl. § 6 StrWG NRW i.V.m. § 35 VwVfG NRW). Es handelt sich somit nicht um einen Antragsgegenstand. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es daher nicht und sie ist kraft Gesetzes auch nicht vorgesehen (s. § 25 Abs. 3 VwVfG NRW). Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
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