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V/0204/2026

Kriterien der Taxibeförderung für Schüler*innen mit Förderbedarf und der Kompass-Schule und Anreizsystem bei Badefahrten

Vorlagen 20.03.2026

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 20.05.2026, TOP 4

Anlage 1: Begleitantrag Taxibeförderung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2: Begleitantrag Badefahrten

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Anlage 1: Begleitantrag Taxibeförderung

3260 Zeichen

Münster, 10.03.2026 Begleitantrag Beförderung im Bedarfsfall: Zuwegung zu städtischen Förderschulen, intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompassschule sichern!  Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung möge beschließen: 1. Die Verwaltung entwickelt und begleitet im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein kriteriengestütztes Verfahren, das im Bedarfsfall die Zuwegung zum Lernort Kompassschule und zur Schuleingangsphase der städtischen Förderschulen und intensivpädagogischen Gruppen absichert. Vorrangig sollen dabei für Familien aus Münster die morgendlichen Hinfahrten abgesichert werden. 2. Für die ggf. in den Klassen 3 und 4 und nach Einzelfallprüfung durch die jeweiligen Förderschulen notwendigen Transport von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ist ein Betrag von jährlich 30.000 (2026: 20.000) Euro inkludiert. Auch hier zielt die Unterstützung i.d.R. auf die Hinfahrt ab. Finanzielle Auswirkungen: Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 Aufwendung 70.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 €  Begründung: Sofern kein Rechtsanspruch auf einen Schüler*innentransport vorliegt, liegt die Verantwortung für Hin- und Rückfahrt zur Schule grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten. Unterstützt werden Eltern ggf. durch eine kleine Kilometerpauschale. Anders als Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen müssen Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf jedoch häufig längere Fahrtstrecken zurücklegen und können oft nicht auf Nachbarschaftsnetzwerke o.ä. zurückgreifen. Hier setzen wir an: Eltern aus Münster, die z.B. aus beruflichen Gründen nachweislich nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu fahren, lassen wir nicht alleine. Bei der Beförderung im Bedarfsfall fokussieren wir auf die Kompassschule und die Schuleingangsphase der städtischen Förderschulen und der intensivpädagogischen Gruppen. Hier soll vorrangig der morgendliche Schulweg abgesichert werden. Eine Abholung im Nachmittagsbereich ist erfahrungsgemäß für Eltern häufiger zu leisten.

Auch in den Klassen 3 und 4 der Förderschulen gibt es Kinder, die nicht in der Lage sind, den Schulweg mit Benutzung des ÖPNV sicher zu bewältigen. Ein erhöhtes Unfallrisiko ist gegeben – zudem ist zu befürchten, dass die Kinder etwaig notwendige Umstiege von einem Bus zu einem anderen (einschließlich eventueller Wartezeiten oder Straßenüberquerungen) nicht schaffen oder wegen fehlender Orientierung ihr Ziel nicht erreichen. Ein erheblicher Teil der betroffenen Schülerinnen und Schülern besucht die Erich-Kästner-Schule, die mit dem ÖPNV ohnehin verhältnismäßig schwer zu erreichen ist. Nachrangig zu einem Verkehrssicherheitstraining der Schulen, einem durch Eltern organisierten Transport oder einem Anspruch, der sich ggf. aus einer Schwerbehinderung ableitet, wird zur Sicherstellung der Unterrichtsteilnahme ein Bedarfs-Budget für die nach Einzelfallprüfung durch die jeweilige Förderschule erforderliche Individualbeförderung eingerichtet. Dieses Konzept hat sich in den Vorjahren bewährt und soll auch in den Jahr 2026 - 2030 in Notfällen die Erreichbarkeit der Schule absichern. gez.  Anna Hünker   Doris Feldmann   Andreas Hoesch Michael Fiege   und Fraktion   und Fraktion und Fraktion

Beschlussvorlage

9015 Zeichen

V/0204/2026 
V/0204/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Kriterien der Taxibeförderung für Schüler*innen mit Förderbedarf und der Kompass-Schule und 
Anreizsystem bei Badefahrten 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   28.04.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   20.05.2026 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Hauptausschuss beschließt, dass die Prüfung einer Taxibeförderung für Schüler*innen mit 
Förderbedarf in der Schuleingangsphase und der Kompass-Schule künftig anhand der folgen-
den Kriterien erfolgt: 
 
• Es werden grundsätzlich nur die morgendlichen Hinfahrten zur Schule übernommen, 
die Abholung verbleibt in der Verantwortung der Eltern und muss von diesen selbst orga-
nisiert werden.  
 
• Der Kreis der Begünstigten sind Schüler*innen mit anerkanntem Förderbedarf nach der 
Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)1 in der Schuleingangspha-
se bzw. Schüler*innen der Kompass-Schule (ohne Beschränkung auf Altersstrukturen), 
die wohnhaft in Münster sind.  
 
• Es besteht nachweislich keine Beförderungsmöglichkeit durch die  grundsätzlich zur 
Beförderung verpflichteten Eltern. Auf eine etwaige Berufstätigkeit wird Rücksicht ge-
nommen. 
 
• Bzgl. des Bedarfs gelten, mit Blick auf die Länge des Schulweges, die Regelungen zu 
den Entfernungsgrenzen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO): Primarstufe 2 km, 
Sekundarstufe I 3,5 km, Sekundarstufe II 5 km.  
 
2. Der Hauptausschuss beschließt, dass die Beförderung der Schüler*innen der Klassen 3 und 4 
an Förderschulen (bisheriger sog. „Notfalltopf) mit der Maßgabe erfolgt, dass grundsätzlich le-
 
1 Hierunter fallen auch die Schüler*innen der Intensivpädagogischen Gruppen sowie Schüler*innen mit aner-
kanntem Förderbedarf Schulen des Gemeinsamen Lernens.  
Amt für Schule und 
Weiterbildung  
 
15.04.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Krahn  
Telefon: 492-4016 
Krahn@stadt -muenster.de

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diglich die Kosten der Taxibeförderung für die morgendliche Hinfahrt übernommen werden. 
Die Einzelfallprüfung erfolgt weiterhin durch die Förderschulen. 
 
3. Der Hauptausschuss stimmt dem Anreizsystem für Schulen, die die mögliche Beförderung un-
terhalb der rechtlichen Entfernungsgrenze zu Schwimmbädern nicht in Anspruch nehmen, zu. 
Schulen, die den Weg zu Schwimmbädern selbstständig organisieren, erhalten einen Zu-
schuss von 1.500 € pro Schuljahr für den Schuletat. Der Verzicht kann auch für einen unter-
jährigen Zeitraum erfolgen, muss dann aber mindestens drei Monate am Stück betragen. Der 
Zuschuss beträgt in diesen Fällen 100,00 € pro Monat. 
 
4. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Begleitanträge „Beförderung im Bedarfsfall: 
Zuwegung zu städtischen Förderschulen, intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompass-
schule sichern!“ (Anlage 1) und „Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten er-
halten!“ (Anlage 2) beide von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt damit aufgegriffen und 
umgesetzt werden 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt finanziert: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe  0302 Zentrale Leistungen für am 
Schulleben Beteiligte 
   
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleistungen  
2026 150.000  
   2027 ff.  185.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2026/2027 in der o. g. 
Produktgruppe veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
Zu Beschlusspunkt 1:  
 
Im Rahmen der Beratungen und der Beschlussfassung zum Haushaltsplan für die Jahre 2026/2027 
wurde die Maßnahme 48 zur Finanzstabilität („Taxibeförderung von Schüler*innen“; vgl. Anlage 5 zu 
Vorlage V/ 0197/2026) verändert aufgegriffen. Begleitend zur Änderung des Finanzstabilitätsvor-
schlags brachten die den Änderungsantrag tragenden Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD 
und Volt die Erwartung zum Ausdruck (sog. Haushaltsbegleitantrag), dass die Verwaltung für die Ent-
scheidung über die freiwillige Förderung der genannten Taxifahrten ein kriteriengestütztes Verfahren 
entwickelt, das im Bedarfsfall die Fahrt zum Lernort Kompass-Schule und zur Schuleingangsphase 
der städtischen Förderschulen und intensivpädagogischen Gruppen absichert.  
 
Mit dieser Vorlage und den unter Beschlusspunkt 1 genannten Voraussetzungen bzw. Kriterien legt 
die Verwaltung die wesentlichen Grundsätze der Leistungsgewährung vor. Sie orientieren sich an den 
Ausführungen im o. g. Haushaltsbegleitantrag.  
 
Bereits im Rahmen der Prüfung eines rechtlichen Anspruchs auf eine volle Kostenübernahme für eine 
Beförderung mit dem Taxi nach §  16 Abs. 2 SchfkVO besteht ein etabliertes Antragsverfahren, in 
welchem u. a. auch die Beförderungsmöglichkeiten durch die Eltern (u.  a. Vorlage Arbeitgeberbe-

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scheinigung) sowie Ausnahmen von den Entfernungsgrenzen geprüft werden und welches bereits 
etwaige festgestellte Förderbedarfe abfragt. Hier bietet sich dementsprechend die Möglichkeit einer 
kombinierten bzw. vollumfänglichen Prüfung eines rechtlichen Anspruchs oder eines Anspruchs aus 
der aktuellen Beschlusslage als freiwillige Leistung.  
 
Für Schüler*innen mit einem rechtlichen Anspruch auf eine Taxibeförderung nach § 16 SchfkVO er-
geben sich keine Änderungen. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 2:  
 
Der bisherige „Notfalltopf“ für Schüler*innen der Klassen 3 und 4 an Förderschulen wurde durch den 
Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 25.03.2026 verstetigt. Für 2026 wurde ein Betrag von 
20.000 €, für 2027  ff. ein Betrag von 30.000  € p. a. beschlossen. Auch hier gilt die Maßgabe, dass 
grundsätzlich lediglich die Kosten der Taxibeförderung für die morgendliche Hinfahrt übernommen 
werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt weiterhin durch die Förderschulen.  
 
 
Zu Beschlusspunkt 3: 
 
In seiner Sitzung am 07.09.2022 hat der Rat erstmalig entschieden, dass die Stadt Münster die Kos-
ten für die Badefahrten städtischer Schulen auch dann übernimmt, wenn die rechtliche Entfernungs-
grenze nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 u. § 8 Abs. 1 SchfkVO unterschritten wird (Antrag zur sofor-
tigen Beschlussfassung A -R/0041/2022). Als Entfernungsgrenzen wurde mit o.  g. Beschluss für 
Grundschulen eine Entfernung von einem Kilometer und für weiterführende Schulen eine Entfernung 
von zwei Kilometern festgelegt. Diese zunächst für das Schuljahr 2022/23 festgelegte Regelung wur-
de in den folgenden Haushaltsplanberatungen fortgeschrieben und letztlich als Standard in Münster 
etabliert. Die Gesamtkosten für die Badefahrten unterhalb der rechtlichen Entfernungsgrenze lagen 
im Jahr 2025 bei rd. 100.000 €. 
 
Im Kontext der Maßnahmen zur Finanzstabilität wurde seitens der Verwaltung eine Rückkehr zu den 
Grenzen der SchfkVO vorgeschlagen. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurde dieser Vor-
schlag zum größten Teil abgelehnt (vgl. V/0197/2026, Anlage 5, Maßnahme 51 „Einhaltung der Ent-
fernungsgrenze bei Badefahrten“). Künftig stehen Mittel i. H. v. 80.000 € pro Jahr für die Badefahrten 
unterhalb der rechtlichen Entfernungsgrenzen zur Verfügung. Die  Bereitstellung der Mittel wurde 
durch die antragstragenden Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt mit der Erwartung 
verknüpft (sog. Haushaltsbegleitantrag), dass die  oben beschriebene Entfernungsgrenze für Bade-
fahrten bei Schulen in Trägerschaft der Stadt Münster über die gesetzliche Verpflichtung hinaus bei 
einer einfachen Entfernung von einem Kilometer bei Grundschulen und zwei Kilometer bei weiterfüh-
renden Schulen sollen weiter greifen.  
 
Darüber hinaus soll die Verwaltung ein Anreizsystem für Schulen in städtischer Trägerschaft  entwi-
ckeln, die freiwillig auf diese Leistung verzichten. B ezüglich der Höhe eines etwaigen Zuschusses 
zum Schuletat soll berücksichtigt werd en, dass dieser zu Lasten des bereitgestellten Budgets von 
80.000 € geht.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, Schulen, die im Korridor der freiwillig reduzierten Entfernungsgrenzen 
den Weg zu Schwimmbädern selbstständig organisieren – z. B. gemeinschaftlich zu Fuß oder eigen-
ständig mit dem Fahrrad oder mit Bussen im ÖPNV – einen Zuschuss von 1.500 € pro Schuljahr für 
den Schuletat zu gewähren. Der Verzicht kann auch für einen unterjährigen Zeitraum erfolgen, muss 
dann aber mindestens drei Monate am Stück betragen. Ferienzeiten werden hierbei nicht berücksich-
tigt. Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen 100,00 € pro Monat.  Grundsätzlich ist der Verzicht vor 
Beginn des Schuljahres zu erklären und ist erst zum folgenden Schuljahr widerrufbar.

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V/0204/2026 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Begleitantrag „Beförderung im Bedarfsfall: Zuwegung zu städtischen Förderschulen, 
intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompassschule sichern!“ von Bündnis 90/Die Grünen, SPD 
und Volt 
Anlage 2: Begleitantrag „Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten erhalten!“ von 
Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt

Anlage 2: Begleitantrag Badefahrten

2017 Zeichen

Münster, 10.03.2026 Begleitantrag Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten erhalten! Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung möge beschließen: 1. Die Stadt Münster übernimmt für Schulen in städtischer Trägerschaft über die gesetzliche Verpflichtung hinaus die Kosten der sogenannten Badefahrten bei Grundschulen ab einer einfachen Entfernung von einem Kilometer und bei weiterführenden Schulen ab zwei Kilometern. Die im Schuljahr 2022/23 eingeführte Regelung soll in den Jahren 2026/27 weiter greifen. 2. Die Verwaltung optimiert fortlaufend die Verteilung der Schwimmstunden und die entsprechende Zuwegung für alle Schulen in städtischer Trägerschaft. Sie entwickelt ein Anreizsystem für Schulen, die trotz der über den Rechtsanspruch hinausgehenden Regelung auf die Badefahrten verzichten oder diese deutlich reduzieren. Finanzielle Auswirkungen: Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 Aufwendung 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 €  Begründung: Schwimmen ist in Nordrhein-Westfalen Teil des Pflichtunterrichtes. Ohne diese städtische Regelung müssten Grundschüler*innen bis zu 1,5 km zum Schwimmunterricht zurücklegen – an den weiterführenden Schulen wären bis zu drei Kilometer. Für viele Schulen würde damit eine praktikable Zuwegung zum Schwimmunterricht entfallen. Insbesondere jüngere Kinder sind häufig nicht in der Lage, diese Strecken in der erforderlichen Zeit zu Fuß in zurückzulegen oder mit dem Fahrrad zu fahren. Hinzu käme ggf. ein hoher personeller Aufwand für die Beaufsichtigung. Auch bei Doppelstunden würden sich Schwimmzeiten z.T. auf wenige Minuten reduzieren. Das ist nicht unser Anspruch – hier wollen wir wirksam unterstützen! Gleichzeitig möchten wir Schulen, denen es möglich ist, auf Badefahrten zu verzichten oder diese stark einzuschränken, eine kleine Belohnung (Zuschuss zum Schulfest/ Schwimmfest/ Schüler*innenetat o.ä.) in Aussicht stellen. gez.  Anna Hünker   Doris Feldmann   Andreas Hoesch Michael Fiege   und Fraktion   und Fraktion und Fraktion

Beratungsverlauf (2)

28.04.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.05.2026 Hauptausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0204/2026
Typ
Vorlagen
Datum
20.03.2026
Erstellt
19.03.2026 10:22