V/0204/2026
Kriterien der Taxibeförderung für Schüler*innen mit Förderbedarf und der Kompass-Schule und Anreizsystem bei Badefahrten
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Anlage 1: Begleitantrag Taxibeförderung
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Münster, 10.03.2026 Begleitantrag Beförderung im Bedarfsfall: Zuwegung zu städtischen Förderschulen, intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompassschule sichern! Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung möge beschließen: 1. Die Verwaltung entwickelt und begleitet im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein kriteriengestütztes Verfahren, das im Bedarfsfall die Zuwegung zum Lernort Kompassschule und zur Schuleingangsphase der städtischen Förderschulen und intensivpädagogischen Gruppen absichert. Vorrangig sollen dabei für Familien aus Münster die morgendlichen Hinfahrten abgesichert werden. 2. Für die ggf. in den Klassen 3 und 4 und nach Einzelfallprüfung durch die jeweiligen Förderschulen notwendigen Transport von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ist ein Betrag von jährlich 30.000 (2026: 20.000) Euro inkludiert. Auch hier zielt die Unterstützung i.d.R. auf die Hinfahrt ab. Finanzielle Auswirkungen: Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 Aufwendung 70.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € Begründung: Sofern kein Rechtsanspruch auf einen Schüler*innentransport vorliegt, liegt die Verantwortung für Hin- und Rückfahrt zur Schule grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten. Unterstützt werden Eltern ggf. durch eine kleine Kilometerpauschale. Anders als Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen müssen Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf jedoch häufig längere Fahrtstrecken zurücklegen und können oft nicht auf Nachbarschaftsnetzwerke o.ä. zurückgreifen. Hier setzen wir an: Eltern aus Münster, die z.B. aus beruflichen Gründen nachweislich nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu fahren, lassen wir nicht alleine. Bei der Beförderung im Bedarfsfall fokussieren wir auf die Kompassschule und die Schuleingangsphase der städtischen Förderschulen und der intensivpädagogischen Gruppen. Hier soll vorrangig der morgendliche Schulweg abgesichert werden. Eine Abholung im Nachmittagsbereich ist erfahrungsgemäß für Eltern häufiger zu leisten. Auch in den Klassen 3 und 4 der Förderschulen gibt es Kinder, die nicht in der Lage sind, den Schulweg mit Benutzung des ÖPNV sicher zu bewältigen. Ein erhöhtes Unfallrisiko ist gegeben – zudem ist zu befürchten, dass die Kinder etwaig notwendige Umstiege von einem Bus zu einem anderen (einschließlich eventueller Wartezeiten oder Straßenüberquerungen) nicht schaffen oder wegen fehlender Orientierung ihr Ziel nicht erreichen. Ein erheblicher Teil der betroffenen Schülerinnen und Schülern besucht die Erich-Kästner-Schule, die mit dem ÖPNV ohnehin verhältnismäßig schwer zu erreichen ist. Nachrangig zu einem Verkehrssicherheitstraining der Schulen, einem durch Eltern organisierten Transport oder einem Anspruch, der sich ggf. aus einer Schwerbehinderung ableitet, wird zur Sicherstellung der Unterrichtsteilnahme ein Bedarfs-Budget für die nach Einzelfallprüfung durch die jeweilige Förderschule erforderliche Individualbeförderung eingerichtet. Dieses Konzept hat sich in den Vorjahren bewährt und soll auch in den Jahr 2026 - 2030 in Notfällen die Erreichbarkeit der Schule absichern. gez. Anna Hünker Doris Feldmann Andreas Hoesch Michael Fiege und Fraktion und Fraktion und Fraktion
Beschlussvorlage
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V/0204/2026 V/0204/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Kriterien der Taxibeförderung für Schüler*innen mit Förderbedarf und der Kompass-Schule und Anreizsystem bei Badefahrten Beratungsfolge 28.04.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 20.05.2026 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss beschließt, dass die Prüfung einer Taxibeförderung für Schüler*innen mit Förderbedarf in der Schuleingangsphase und der Kompass-Schule künftig anhand der folgen- den Kriterien erfolgt: • Es werden grundsätzlich nur die morgendlichen Hinfahrten zur Schule übernommen, die Abholung verbleibt in der Verantwortung der Eltern und muss von diesen selbst orga- nisiert werden. • Der Kreis der Begünstigten sind Schüler*innen mit anerkanntem Förderbedarf nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)1 in der Schuleingangspha- se bzw. Schüler*innen der Kompass-Schule (ohne Beschränkung auf Altersstrukturen), die wohnhaft in Münster sind. • Es besteht nachweislich keine Beförderungsmöglichkeit durch die grundsätzlich zur Beförderung verpflichteten Eltern. Auf eine etwaige Berufstätigkeit wird Rücksicht ge- nommen. • Bzgl. des Bedarfs gelten, mit Blick auf die Länge des Schulweges, die Regelungen zu den Entfernungsgrenzen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO): Primarstufe 2 km, Sekundarstufe I 3,5 km, Sekundarstufe II 5 km. 2. Der Hauptausschuss beschließt, dass die Beförderung der Schüler*innen der Klassen 3 und 4 an Förderschulen (bisheriger sog. „Notfalltopf) mit der Maßgabe erfolgt, dass grundsätzlich le- 1 Hierunter fallen auch die Schüler*innen der Intensivpädagogischen Gruppen sowie Schüler*innen mit aner- kanntem Förderbedarf Schulen des Gemeinsamen Lernens. Amt für Schule und Weiterbildung 15.04.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Krahn Telefon: 492-4016 Krahn@stadt -muenster.de - 2 - V/0204/2026 diglich die Kosten der Taxibeförderung für die morgendliche Hinfahrt übernommen werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt weiterhin durch die Förderschulen. 3. Der Hauptausschuss stimmt dem Anreizsystem für Schulen, die die mögliche Beförderung un- terhalb der rechtlichen Entfernungsgrenze zu Schwimmbädern nicht in Anspruch nehmen, zu. Schulen, die den Weg zu Schwimmbädern selbstständig organisieren, erhalten einen Zu- schuss von 1.500 € pro Schuljahr für den Schuletat. Der Verzicht kann auch für einen unter- jährigen Zeitraum erfolgen, muss dann aber mindestens drei Monate am Stück betragen. Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen 100,00 € pro Monat. 4. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Begleitanträge „Beförderung im Bedarfsfall: Zuwegung zu städtischen Förderschulen, intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompass- schule sichern!“ (Anlage 1) und „Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten er- halten!“ (Anlage 2) beide von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt damit aufgegriffen und umgesetzt werden II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt finanziert: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen 2026 150.000 2027 ff. 185.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2026/2027 in der o. g. Produktgruppe veranschlagt. Begründung: Zu Beschlusspunkt 1: Im Rahmen der Beratungen und der Beschlussfassung zum Haushaltsplan für die Jahre 2026/2027 wurde die Maßnahme 48 zur Finanzstabilität („Taxibeförderung von Schüler*innen“; vgl. Anlage 5 zu Vorlage V/ 0197/2026) verändert aufgegriffen. Begleitend zur Änderung des Finanzstabilitätsvor- schlags brachten die den Änderungsantrag tragenden Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt die Erwartung zum Ausdruck (sog. Haushaltsbegleitantrag), dass die Verwaltung für die Ent- scheidung über die freiwillige Förderung der genannten Taxifahrten ein kriteriengestütztes Verfahren entwickelt, das im Bedarfsfall die Fahrt zum Lernort Kompass-Schule und zur Schuleingangsphase der städtischen Förderschulen und intensivpädagogischen Gruppen absichert. Mit dieser Vorlage und den unter Beschlusspunkt 1 genannten Voraussetzungen bzw. Kriterien legt die Verwaltung die wesentlichen Grundsätze der Leistungsgewährung vor. Sie orientieren sich an den Ausführungen im o. g. Haushaltsbegleitantrag. Bereits im Rahmen der Prüfung eines rechtlichen Anspruchs auf eine volle Kostenübernahme für eine Beförderung mit dem Taxi nach § 16 Abs. 2 SchfkVO besteht ein etabliertes Antragsverfahren, in welchem u. a. auch die Beförderungsmöglichkeiten durch die Eltern (u. a. Vorlage Arbeitgeberbe- - 3 - V/0204/2026 scheinigung) sowie Ausnahmen von den Entfernungsgrenzen geprüft werden und welches bereits etwaige festgestellte Förderbedarfe abfragt. Hier bietet sich dementsprechend die Möglichkeit einer kombinierten bzw. vollumfänglichen Prüfung eines rechtlichen Anspruchs oder eines Anspruchs aus der aktuellen Beschlusslage als freiwillige Leistung. Für Schüler*innen mit einem rechtlichen Anspruch auf eine Taxibeförderung nach § 16 SchfkVO er- geben sich keine Änderungen. Zu Beschlusspunkt 2: Der bisherige „Notfalltopf“ für Schüler*innen der Klassen 3 und 4 an Förderschulen wurde durch den Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 25.03.2026 verstetigt. Für 2026 wurde ein Betrag von 20.000 €, für 2027 ff. ein Betrag von 30.000 € p. a. beschlossen. Auch hier gilt die Maßgabe, dass grundsätzlich lediglich die Kosten der Taxibeförderung für die morgendliche Hinfahrt übernommen werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt weiterhin durch die Förderschulen. Zu Beschlusspunkt 3: In seiner Sitzung am 07.09.2022 hat der Rat erstmalig entschieden, dass die Stadt Münster die Kos- ten für die Badefahrten städtischer Schulen auch dann übernimmt, wenn die rechtliche Entfernungs- grenze nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 u. § 8 Abs. 1 SchfkVO unterschritten wird (Antrag zur sofor- tigen Beschlussfassung A -R/0041/2022). Als Entfernungsgrenzen wurde mit o. g. Beschluss für Grundschulen eine Entfernung von einem Kilometer und für weiterführende Schulen eine Entfernung von zwei Kilometern festgelegt. Diese zunächst für das Schuljahr 2022/23 festgelegte Regelung wur- de in den folgenden Haushaltsplanberatungen fortgeschrieben und letztlich als Standard in Münster etabliert. Die Gesamtkosten für die Badefahrten unterhalb der rechtlichen Entfernungsgrenze lagen im Jahr 2025 bei rd. 100.000 €. Im Kontext der Maßnahmen zur Finanzstabilität wurde seitens der Verwaltung eine Rückkehr zu den Grenzen der SchfkVO vorgeschlagen. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurde dieser Vor- schlag zum größten Teil abgelehnt (vgl. V/0197/2026, Anlage 5, Maßnahme 51 „Einhaltung der Ent- fernungsgrenze bei Badefahrten“). Künftig stehen Mittel i. H. v. 80.000 € pro Jahr für die Badefahrten unterhalb der rechtlichen Entfernungsgrenzen zur Verfügung. Die Bereitstellung der Mittel wurde durch die antragstragenden Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt mit der Erwartung verknüpft (sog. Haushaltsbegleitantrag), dass die oben beschriebene Entfernungsgrenze für Bade- fahrten bei Schulen in Trägerschaft der Stadt Münster über die gesetzliche Verpflichtung hinaus bei einer einfachen Entfernung von einem Kilometer bei Grundschulen und zwei Kilometer bei weiterfüh- renden Schulen sollen weiter greifen. Darüber hinaus soll die Verwaltung ein Anreizsystem für Schulen in städtischer Trägerschaft entwi- ckeln, die freiwillig auf diese Leistung verzichten. B ezüglich der Höhe eines etwaigen Zuschusses zum Schuletat soll berücksichtigt werd en, dass dieser zu Lasten des bereitgestellten Budgets von 80.000 € geht. Die Verwaltung schlägt vor, Schulen, die im Korridor der freiwillig reduzierten Entfernungsgrenzen den Weg zu Schwimmbädern selbstständig organisieren – z. B. gemeinschaftlich zu Fuß oder eigen- ständig mit dem Fahrrad oder mit Bussen im ÖPNV – einen Zuschuss von 1.500 € pro Schuljahr für den Schuletat zu gewähren. Der Verzicht kann auch für einen unterjährigen Zeitraum erfolgen, muss dann aber mindestens drei Monate am Stück betragen. Ferienzeiten werden hierbei nicht berücksich- tigt. Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen 100,00 € pro Monat. Grundsätzlich ist der Verzicht vor Beginn des Schuljahres zu erklären und ist erst zum folgenden Schuljahr widerrufbar. - 4 - V/0204/2026 In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Begleitantrag „Beförderung im Bedarfsfall: Zuwegung zu städtischen Förderschulen, intensivpädagogischen Gruppen und zur Kompassschule sichern!“ von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt Anlage 2: Begleitantrag „Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten erhalten!“ von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt
Anlage 2: Begleitantrag Badefahrten
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Münster, 10.03.2026 Begleitantrag Schwimmunterricht absichern – notwendige Badefahrten erhalten! Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung möge beschließen: 1. Die Stadt Münster übernimmt für Schulen in städtischer Trägerschaft über die gesetzliche Verpflichtung hinaus die Kosten der sogenannten Badefahrten bei Grundschulen ab einer einfachen Entfernung von einem Kilometer und bei weiterführenden Schulen ab zwei Kilometern. Die im Schuljahr 2022/23 eingeführte Regelung soll in den Jahren 2026/27 weiter greifen. 2. Die Verwaltung optimiert fortlaufend die Verteilung der Schwimmstunden und die entsprechende Zuwegung für alle Schulen in städtischer Trägerschaft. Sie entwickelt ein Anreizsystem für Schulen, die trotz der über den Rechtsanspruch hinausgehenden Regelung auf die Badefahrten verzichten oder diese deutlich reduzieren. Finanzielle Auswirkungen: Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 Aufwendung 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € Begründung: Schwimmen ist in Nordrhein-Westfalen Teil des Pflichtunterrichtes. Ohne diese städtische Regelung müssten Grundschüler*innen bis zu 1,5 km zum Schwimmunterricht zurücklegen – an den weiterführenden Schulen wären bis zu drei Kilometer. Für viele Schulen würde damit eine praktikable Zuwegung zum Schwimmunterricht entfallen. Insbesondere jüngere Kinder sind häufig nicht in der Lage, diese Strecken in der erforderlichen Zeit zu Fuß in zurückzulegen oder mit dem Fahrrad zu fahren. Hinzu käme ggf. ein hoher personeller Aufwand für die Beaufsichtigung. Auch bei Doppelstunden würden sich Schwimmzeiten z.T. auf wenige Minuten reduzieren. Das ist nicht unser Anspruch – hier wollen wir wirksam unterstützen! Gleichzeitig möchten wir Schulen, denen es möglich ist, auf Badefahrten zu verzichten oder diese stark einzuschränken, eine kleine Belohnung (Zuschuss zum Schulfest/ Schwimmfest/ Schüler*innenetat o.ä.) in Aussicht stellen. gez. Anna Hünker Doris Feldmann Andreas Hoesch Michael Fiege und Fraktion und Fraktion und Fraktion
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0204/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.03.2026
- Erstellt
- 19.03.2026 10:22