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2021/0284

Dienstvereinbarung zur Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte und zur Einführung eines Mobile Device Management (MDM)

Magistratsvorlage 06.10.2021

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1 
 
 
 
 
Dienstvereinbarung zur Nutzung 
dienstlicher mobiler Endgeräte und zur 
Einführung eines Mobile Device Management 
zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch den Oberbürgermeister, 
und 
dem Gesamtpersonalrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch die Vorsitzende. 
 
§ 1  
Gegenstand dieser Dienstvereinbarung 
(1) Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte 
einschließlich Einführung, Nutzung und Weiterentwicklung einer Mobile-Device-
Management-Lösung (MDM-Lösung).  
 
(2) Bei einem MDM-System handelt es sich um eine Software-Anwendung zur Verwaltung von 
mobilen  Endgeräten (Smartphones und Tablets). Die Verwaltung umfasst die Einrichtung 
und die Überwachung der mobilen Endgeräte. Damit verbunden ist der Zugriff auf 
ausgewählte Informationen und die Umsetzung notwendiger Sicherheitsrichtlinien auf den 
mobilen Endgeräten.  
 
§ 2 
Geltungsbereich 
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
einschließlich ihrer Eigenbetriebe. Ausgenommen sind der Eigenbetrieb für kommunale 
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) und das Jobcenter. 
 
(2) Soweit andere Personen, z.B. Beschäftigte von Unternehmen der Stadtwirtschaft, mit 
mobilen Endgeräten die Möglichkeit zum Zugriff auf das städtische Netzwerk haben, sind 
diese schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen entsprechend dieser 
Dienstvereinbarung zu verpflichten.

2 
 
§ 3 
Nutzungsvoraussetzung 
Mobile Endgeräte zur dienstlichen Nutzung können den Beschäftigten im Geltungsbereich 
dieser Dienstvereinbarung auf Anforderung der Ämter und Verwaltungsstellen sowie der 
Eigenbetriebe eingerichtet werden. 
 
§ 4 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Apps 
 
App ist die Abkürzung für Application, also eine Bezeichnung für Anwendungen. Nahezu 
jedes Smartphone-Betriebssystem hat einen eigenen Online-Shop in dem solche Apps 
angeboten werden.  
 
(2) BYOD 
BYOD steht für „bring your own Device“, also für den Einsatz von privaten Mobiletelefonen 
im dienstlichen Umfeld. 
 
(3) Clouddienste 
Clouddienste bieten Speicherplatz auf externen Servern, der für Nutzer online, 
passwortgeschützt erreichbar ist. Wie auf einem USB-Stick oder einer Festplatte lagern hier 
Dokumente, Fotos und andere Dateien. 
 
(4) Compliance 
IT-Compliance beschreibt die Einhaltung der gesetzlichen und stadtinternen Regelungen im 
Bereich der IT-Landschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Zu den Compliance-
Anforderungen gehören hauptsächlich Informationssicherheit, Verfügbarkeit, 
Datenaufbewahrung und Datenschutz. 
 
(5) Containerlösung 
Durch das reine Managen der Geräte und Applikationen wird die Verarbeitung städtischer 
Daten jedoch nicht unbedingt sicher. Deshalb wird das MDM um eine Container-Lösung 
erweitert. Sie dient dazu mögliche Schwachstellen am Gerät oder Anwendungsfehler 
weitestgehend zu eliminieren. Dies wird sichergestellt, indem die Anwendungen und ihre 
Daten in einem abgeschotteten, verschlüsselten Umfeld (Container) verwaltet werden. So

3 
 
wird unter anderem verhindert, dass Daten unkontrolliert ab- oder einfließen 
beziehungsweise manipuliert werden können.  
 
(6) Exchange Account 
Das Exchange-Konto ist ein nativ vom Betriebssystem zur Verfügung gestellter Bereich, in 
den E-Mails, Kontakte und der Kalender synchronisiert werden. Als Basis hierfür werden 
z.B. die Protokolle IMAP oder POP verwendet. Mit Hilfe dieser Technik ist eine 
Synchronisation von Daten von gängigen Webmailprovidern möglich. 
 
(7) Jailbreaking / Rooting  
Eines der größten Sicherheitsprobleme mobiler Endgeräte ist das sogenannte Jailbreaking. 
Jailbreaking bezieht sich auf den Vorgang, unautorisiert alle Restriktionen, denen ein 
Endgerät unterliegt, zu entfernen. Jailbreaking erlaubt  Zugang zu geschützten 
Systemdateien, die manipuliert werden können, um das Installieren von Apps, Themes und 
Erweiterungen zu ermöglichen, die nicht von dem/der Anbietenden unterstützt werden und 
nicht zum Download im App Store erhältlich sind. Dadurch verliert das Endgerät nich t nur 
sämtliche Herstellergarantie, sondern auch die eingebauten Sicherheitsfunktionen können 
leicht kompromittiert werden. 
 
(8) MDM 
Um mobile Endgeräte zu verwalten und gesichert bereitzustellen, wird ein Mobile Device 
Management (im folgenden MDM genannt) genutzt. Das MDM bietet für diese Endgeräte 
einen mobilen und drahtlosen Zugriff auf städtische Netzwerkressourcen wie z.B. 
GroupWise Inhalte.  
 
(9) Mobile Endgeräte 
Unter mobile Endgeräte werden Smartphones und Tablets gefasst, die über einen 
Internetzugang verfügen. 
 
(10) Ortungsdienste 
Ortungsdienste dienen der Lokalisierung eines Smartphones. Dazu wird über den 
eingebauten GPS-Empfänger der Standort bestimmt. 
 
(11) WLAN 
Unter „WLAN“ (Wireless Local Area Network) versteht man kabellose Netzwerke, die an 
einem beliebigen Ort durch eine Privatperson oder einem sonstigen Anbietenden zur 
Verfügung gestellt werden. WLAN wird häufig zur Schonung des Datenvolumens des 
Mobilfunkvertrages und aus Gründen der Schnelligkeit genutzt.

4 
 
§ 5  
Einsatz der MDM Lösung 
 
(1) Einweisung 
a) Alle durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellten mobilen Geräte im Sinne 
dieser Dienstvereinbarung, die auf dienstliche Daten Zugriff haben, werden durch die 
MDM-Lösung des Amtes für Digitalisierung und IT (ADIT) verwaltet. 
 
b) Eine Einweisung erfolgt hinsichtlich der Nutzung der städtischen Containerlösung. Es 
erfolgt kein Support für die sonstige Gerätenutzung (WLAN etc.) Weitere 
Nutzungsdetails werden in einem Merkblatt bei der Geräteausgabe an die Benutzer 
übergeben. 
 
§ 6  
Nutzungsvereinbarung  
Vor der Zurverfügungstellung von mobilen dienstlichen Endgeräten hat der/die Benutzer*in 
eine Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen. Hierin sichert er/sie die Einhaltung der 
Nutzungsbedingungen zu. Diese jeweils gültige Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der 
Dienstvereinbarung und dieser als Anlage beigefügt. 
 
§ 7  
Containerlösung 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt sicher, dass dienstliche und private Daten strikt 
voneinander getrennt werden. Dies wird mittels einer sogenannten Containerlösung 
gewährleistet. 
Die dienstlichen Daten werden innerhalb dieser Containerlösung mehrfach verschlüsselt 
und passwortgeschützt. 
 
(2) Der Zugriff auf die Funktionen und Daten durch Beschäftigte wird, soweit techn isch 
möglich, genau in dem Umfang eingerichtet, wie dieser zur Erledigung der Aufgaben 
benötigt wird. 
Das Verfahren zur Berechtigungsvergabe muss revisionsfähig und unter Berücksichtigung 
des Datenschutzes gestaltet und schriftlich dokumentiert sein.

5 
 
§ 8  
Nutzungsbestimmungen 
 
(1) Verwendete Betriebssysteme 
Das ADIT legt insbesondere unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz fest, 
welche Betriebssysteme auf mobilen, dienstlichen Endgeräten zum Einsatz kommen.  
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Dienstvereinbarung ist die Auswahl beschränkt auf das 
Betriebssystem iOS. Entscheidet die Dienststelle die Einführung eines anderen 
Betriebssystems, ist der Gesamtpersonalrat, die Schwerbehindertenvertretung, die zuständige 
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Datenschutzbeauftragte vorab zu beteiligen. 
 
(2) Applikationen 
Durch das ADIT werden im hauseigenen App-Shop verschiedene Apps zusammengestellt und 
für den Download durch die Nutzer vorbereitet. Weitere Apps können auf Antrag und nach 
Freigabe durch das ADIT hinzugefügt werden. Der Download kann ohne eigene Apple-ID im 
stadteigenen MDM System erfolgen. 
 
(3) Installation von Applikationen 
Die eigenmächtige Installation jeglicher Applikationen durch den Benutzer ist nicht gestattet.  
 
(4) Mitnutzung durch Dritte 
Die Mitnutzung durch Dritte ist nicht gestattet. 
 
(5) Kostenpflichtige private Nutzung  
Eine private Nutzung, durch die der Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzliche Kosten 
entstehen, ist nicht zulässig. 
 
(6) Nutzung von Clouddiensten 
Synchronisationen und Speicherungen von dienstlichen Daten in Cloudspeichern wie  z.B. 
Skydrive, iCloud, Dropbox, usw. sind nicht erlaubt. Screenshots von angezeigten Informationen 
aus dem dienstlichen Bereich gehören ebenfalls zu den schützenswerten Daten. Durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt autorisierte Projekträume und Datenaustauschplattformen sind 
von dieser Regelung ausgenommen.

6 
 
(7) Ortungsdienste 
 
a) Über den sogenannten Ortungsdienst (GPS) wird ausschließlich der Gerätestatus 
(Jailbreak Ja oder Nein) zur Erkennung durch das MDM überprüft. Dafür werden die 
Daten des Ortungsdienstes genutzt. Diese Daten werden ausschließlich für die 
Sicherstellung der IT-Compliance verwendet. Dieser muss daher eingeschaltet sein.  
 
b) Es werden keine Bewegungsprofile von Benutzenden erstellt. Es erfolgt keine 
Speicherung historischer Bewegungsdaten. 
 
c) Das ADIT ist nur bei Verlust des Gerätes und der zuvor angezeigten Verlustmeldung 
durch den Beschäftigten berechtigt ein mobiles Endgerät zu lokalisieren. 
 
d) Sollten Anwendende dennoch die Ortungsdienste abschalten, wird die Synchronisation 
der Daten gestoppt. Nach Wiedereinschalten des Ortungsdienstes müssen die 
Benutzenden Kontakt mit dem ADIT aufnehmen, um die Synchronisation wieder zu 
reaktiveren. 
 
(8) Private Nutzung des Smartphones 
 
a) Die private Nutzung des Internetzugangs auf dem mobilen Endgerät ist in 
geringfügigem Umfang zulässig, soweit die dienstliche Aufgabenerfüllung sowie die 
Verfügbarkeit des IT-Systems nicht beeinträchtigt werden. 
 
b) Das Abrufen von kostenpflichtigen Informationen für den Privatgebrauch ist unzulässig. 
Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen oder sonstigen 
gewerblichen Zwecke verfolgt werden. 
 
c) Die Synchronisation von privaten Mails, Kontakten und Kalender wird erlaubt, jedoch 
nur über den betriebssystemeigenen Exchange Account. 
 
(9) Veränderung an der Hard- / Softwarekonfiguration durch den/die Benutzer*in 
Eine Veränderung an der Hard- und Softwarekonfiguration ist nicht zulässig. 
 
(10) WLAN-Nutzung 
 
a) Für die Nutzung von WLAN-Infrastrukturen gelten besondere sicherheitstechnische 
Herausforderungen. Grundsätzlich ist es immer ein Sicherheitsrisiko sich mit einem 
fremden WLAN zu verbinden. Deshalb muss immer eine besondere Sorgfalt für den 
Verbindungsaufbau gelten und der tatsächliche Bedarf gewissenhaft abgewogen 
werden.

7 
 
b) Weist das Betriebssystem den/die Nutzer*in auf eventuelle Sicherheitsmängel des 
drahtlosen Netzes hin, ist immer von einer Verbindung abzusehen. Untersagt sind auch 
die Verbindungen zu passwortungeschützten Umgebungen oder WLANS, die nicht den 
gängigen Sicherheitskriterien entsprechen. Diese Kriterien können über das ADIT 
erfragt oder auf der Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 
nachgelesen werden. 
 
(11) Drahtlose Schnittstellen 
Alle drahtlosen Verbindungen (z.B. WLAN oder Bluetooth) sind bei Nichtbenutzung 
auszuschalten. 
 
(12) BYOD (Bring your own device) 
Der Einsatz von privaten Endgeräten ist nicht gestattet. Dienstliche SIM-Karten dürfen nicht in 
privaten Geräten verwendet werden. Dies gilt auch für den Einsatz privater SIM-Karten in 
dienstlichen mobilen Endgeräten. 
 
(13) Jailbreaking 
Alle Maßnahmen zum nicht-autorisierten Entfernen von Nutzungsbeschränkungen 
(Jailbreaking) sind untersagt. Das MDM überwacht deshalb den Jailbreaking Status der 
mobilen Endgeräte. 
 
(14) Datenschutz 
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Hessischen Datenschutz- 
und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) sind einzuhalten sowie alle sonstigen maßgeblichen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 
Insbesondere ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu 
verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise 
zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung 
oder unbefugtem Zugang führt. 
 
(15) Nutzungsbestimmungen  
 
a) Für die Nutzung von Internetdiensten und E-Mails gelten die entsprechenden 
Vorschriften der DV-Inet, soweit sich aus dieser Dienstvereinbarung nichts anderes 
ergibt. 
 
b) Die Nutzung von Internetdiensten, die gegen datenschutz-, urheber- oder 
strafrechtliche Bestimmungen verstoßen oder beleidigende, rassistische, 
pornografische, gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindlicher Art sind, ist 
untersagt.

8 
 
 
§ 9  
Arbeitszeit, zeitliche Nutzung und Arbeitsrecht 
 
(1) Aktivierungspflicht (Einschaltpflicht) von mobilen Endgeräten 
Eine Aktivierungspflicht / Einschaltpflicht besteht während der tatsächlichen Arbeitszeit im 
Rahmen der Zeitsouveränität der beschäftigten Personen unter Beachtung der Grenzen der 
„Dienstvereinbarung Arbeitszeit“ (insbesondere Gleitzeitrahmen, Festlegung Servicezeiten und 
Mindestbesetzungsstärke). Außerhalb dieser Grenzen bedarf es entsprechender 
arbeitgeberseitiger Anordnungen wie z.B. Überstunden, Rufbereitschaft nach den gesetzlichen, 
tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.  
 
(2) Abschaltrecht von mobilen Endgeräten 
 
a) Zum Schutz der Beschäftigten und zur Sicherstellung der Beachtung der Ruhe- und 
Urlaubszeiten sowie des Ausgleichs zwischen Berufsleben und Privat- und 
Familienleben legt die Wissenschaftsstadt Darmstadt höchsten Wert auf das Recht zur 
Abschaltung von Telekommunikationsmitteln. Die Erreichbarkeit kann nur im Rahmen 
des arbeitszeitrechtlich Zulässigen vereinbart werden.  
 
b) Die DV-Arbeitszeit sowie die DV Zeitwirtschaft sind zu berücksichtigen. 
 
(3) Protokollierung 
Eine Protokollierung durch das MDM erfolgt nur in Bezug auf system- und administrations-
relevanten Informationen. 
 
§ 10 
Kontrolle und Sanktionen 
(1) Eine technische oder allgemeine Leistungskontrolle bzw. eine allgemeine 
Verhaltenskontrolle im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte findet nicht 
statt. 
 
(2) Um die Befolgung der Dienstvereinbarung zu überprüfen, behält sich die 
Dienststellenleitung ausschließlich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer 
arbeits- bzw. dienstrechtlichen Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung eine 
Verhaltenskontrolle vor, wenn die Aufklärung in anderer Weise nicht erreicht werden 
kann. Sollten strafrechtlich relevante Ergebnisse vorliegen, wird entsprechend den 
Regelungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(AGA) verfahren.

9 
 
(3) Für eine Kontrolle nach Absatz 2 hat die Amts-, Betriebs- oder 
Verwaltungsstellenleitung das ADIT und die Personalabteilung zum weiteren Vorgehen 
zu kontaktieren. Von dort wird die weitere Einbindung der Datenschutzbeauftragten, 
des zuständigen Personalrates, der zuständigen Frauen- und 
Gleichstellungsbeauftragten und ggfs. der Schwerbehindertenvertretung gesteuert.  
 
(4) Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung können arbeits- bzw. dienstrechtliche 
Konsequenzen nach sich ziehen. Ist der Verstoß daneben auch strafrechtlich relevant, 
gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 
 
(5) Der Zugriff auf systemadministrationsrelevante Protokollinformationen im Rahmen der 
Systemadministration bleibt hiervon unberührt.  
 
 
§ 11  
Geräteverlust und sicherheitsrelevante Vorfälle 
(1) Bei Verlust eines mobilen Endgerätes oder dienstlicher Daten bzw. deren Integrität 
(z.B. durch fehlerhafte Weiterleitung) ist unverzüglich das ADIT zu informieren. Im 
Verlustfall des Gerätes wird das ADIT das mobile Endgerät beim nächsten Kontakt mit 
dem Internet auf Werkseinstellungen setzen und somit alle Daten löschen. Eventuell 
vorhandene private Daten (z.B. Fotos) werden hierbei ebenfalls gelöscht. 
 
(2) Weitere notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen werden durch das ADIT 
veranlasst (z.B. Sperrung der SIM-Karte). 
 
(3) Liegt dem Verlust des Endgerätes eine Straftat zugrunde oder ist dies jedenfalls zu 
vermuten, so ist die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet, bei der nächstgelegenen 
Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.  
 
§ 12  
Haftung 
Für die Sicherung privater Daten (z.B. Fotos) sind die Beschäftigten selbst verantwortlich. Die 
Sicherung darf nicht auf städtischer Hardware oder im städtischen Datennetz erfolgen. Der 
Dienstherr haftet nicht für den Verlust von privaten Daten und stellt keine Mittel zur Verfügung, 
um diese vor ggf. notwenigen technischen Eingriffen zu sichern. 
Bei Beschädigung bzw. Verlust des Handys haften die Beschäftigten nur bei grober 
Fahrlässigkeit und Vorsatz.

10 
 
§ 13  
Kündigung 
Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten 
zum Jahresende gekündigt werden. Eine einvernehmliche Aufhebung ist jederzeit ohne 
Einhaltung einer Frist möglich. Nach Aufhebung oder Kündigung gilt diese Dienstvereinbarung 
bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden neuen Dienstvereinbarung weiter. 
 
§ 14  
Schlussbestimmung 
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen können nur in beiderseitigem Einvernehmen als 
Anhang zur Dienstvereinbarung aufgenommen werden. 
 
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise 
rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile 
der Vereinbarung unberührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich für diesen Fall, 
eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck entspricht.  
 
(3) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 15.04.2021 in Kraft.  
 
Darmstadt, den  
 
 
 
_____________________________                                   ______________________________ 
 
Oberbürgermeister                        Gesamtpersonalrat 
  Jochen Partsch                 Melanie Mohr

2021/0284

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.10.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Amt für 
Digitalisierung und IT   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0284 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111170 
Kostenstelle:  010-003-1002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1111-71 Sachkonto:       
 
Betreff: Dienstvereinbarung zur Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte und zur Einführung 
eines Mobile Device Managemen t (MDM) 
 
Vorlage vom: 06.10.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat beauftragt das Amt für Digitalisierung und IT, die im Rahmen der 
Projektgruppe MDM (Projektauftrag Nr. 2017 -MDM) erarbeiteten Regularien innerhalb der 
Wissenschaftsstadt  Darmstadt umzusetzen.  
 
2. Der Magistrat stimmt der durch die Projektgruppe erstellten Dienstvereinbarung zur 
Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte und zur Einführung eines Mobile Device 
Management (MDM)  zu. 
 
Anlagen: Dienstvereinbarung zur Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte und zur 
Einführung eines Mobile Device Management (MDM)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.10.2021 
 
Die dienstliche Notwendigkeit in der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Synchronisation von Kalender -, E-Mail und Adressdaten  im Rahmen der weiter 
voranschreitenden Digitalisierung ist allgegenwärtig und aus dem Arbeitsalltag nicht mehr 
wegzudenken. 
Die im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung immer höher werdenden 
Anforderungen an die IT -Sicherheit und den Datenschutz be dingen einen rechtssicheren 
Rahmen, dies durchführen zu können. Neue Angriffs - und Bedrohungslagen, sowie die immer 
weiter zunehmende Abhängigkeit von mobilen Endgeräten im Alltag, wie auch der vermehrte 
Austausch von Vertraulichkeiten über das Smartphone,  stellen das Amt für Digitalisierung 
und IT vor neue Herausforderungen.  
Die Einführung eines Mobile Device Management ist daher aus Sicht des Amtes für 
Digitalisierung und IT sowohl IT -sicherheitstechnisch als auch datenschutzrechtlich dringend 
erforderlich 
 
Die erstellte Dienstvereinbarung zur Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte und zur 
Einführung eines Mobile Device Management (MDM)  regelt den sicheren und 
datenschutzkonformen Umgang mit dienstlichen mobilen Endgeräten.  
 
Durch das in Kraft treten der Dienstvereinbarung zur Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte 
und zur Einführung eines Mobile Device Management (MDM), wird das vorhandene Mobile 
Device Management  außer Betrieb gesetzt.  
 
Die Dienstvereinbarung wurde gemeinschaftlich mit allen Projektbeteil igten, dem Amt für 
Digitalisierung und IT (inkl. IT -Sicherheit), dem Datenschutz und dem Gesamtpersonalrat  
formuliert, erörtert und final erstellt.  
 
Der Gesamtpersonalrat hat der Maßnahme bereits zugestimmt.  
 
 
Darmstadt, den 0 6.10.2021 
 
 
Dezernat I       Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch       Holger Klötzner  
Oberbürgermeister       Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

TOP 351

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0284
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.10.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00