2970/2019
Einziehungsabsicht eines Teilstücks der Manforter Straße in Köln-Mülheim
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Einziehungsplan Teilfläche der Manforter Straße in Köln-Mülheim
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40m3020100 Mittelpunkt: [359785,5649610] 1:1000 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 06.12.2018
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2970/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einziehungsabsicht eines Teilstücks der Manforter Straße in Köln-Mülheim Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt, die Absicht der Einziehung eines Teilstücks der Manforter Straße (Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1387), gemäß § 7 Abs. 4 Stra- ßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben 2. Sollten innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung zu Ziffer 1 keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Einziehung sprechen, so verzichtet die Bezirksver- tretung 9 auf eine erneute Beschlussfassung und stimmt der Einziehung zu. Alternative: Das Teilstück der Manforter Straße bleibt eine öffentliche Straße. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der an der Manforter Straße ansässige Logistikkonzern beabsichtigt, das Teilstück der Manforter Straße zu erwerben, um diese Fläche in sein Werksgelände einzubeziehen, damit uneingeschränkte Werksverkehre stattfinden können. Auf öffentlichen Straßen sind nur für den Straßenverkehr zugelas- sene Fahrzeuge erlaubt. Die Einbeziehung der Grundstücksfläche in das Werksgelände würde einen reibungsloseren Werksablauf für den Logistikkonzern bedeuten. An das einzuziehende Straßenteilstück grenzen nur Grundstücke des Logistikkonzerns. Die Erschlie- ßung der einzelnen Firmen innerhalb des Konzerns soll durch entsprechende Baulasten, die im Kauf- vertrag vereinbart werden, sichergestellt werden. Mit der Einbeziehung der Fläche in das Werksge- lände und dem Verkauf hat das Straßenteilstück keine Verkehrsbedeutung gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) mehr. Die Absicht der Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW drei Monate vorher öffentlich bekannt- zumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Werden keine Einwendungen erhoben, kann die Einziehung gemäß § 7 Abs. 1 StrWG NRW öffentlich bekannt gemacht werden. Anlagen: Einziehungsplan
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2970/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.10.2019
- Erstellt
- 27.08.2019 11:09