1679/2021
Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage 2. 2 TÖB Abwegungstabelle
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/ 2 ANLAGE 2.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 – Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.04.20 bis zum 04.06.20 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhalt lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – Denkmal- schutz Umgebungsschutz für den Dom Ein wichtiger Baustein zum Umgebungsschutz ist die Puf- ferzone, aber auch das städtische Höhenkonzept. Das Planungskonzept für den Hochpunkt Siegburger Straße ist entsprechend der Checkliste des Höhenkon- zeptes geprüft worden. In der Anlage 5 wird ausgesagt, dass wichtige Sichtbeziehungen auf den Dom nicht beein- trächtigt werden. Nachträgliche Stellungnahme: Nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin wird festgestellt, dass an dieser Stelle eine Sichtbezie- hung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Es sind keine weiteren Sichtfeldanalysen für diesen Standort notwendig. ja Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit entfernten Punkten, auf den Kölner Dom. Der geplante Hoch- punkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe diese Sichtbezie- hungen nicht ein. Das Bauvorhaben der Strabag befindet sich außerhalb der Puf- ferzone des Kölner Doms. Des Weiteren konnte keine Beein- trächtigung im Zusammenhang mit den Blickbeziehungen auf den Dom und die romanischen Kirchen sowie dem Plan Stadtstruktu- ren festgestellt werden. Eine Sichtfeldanalyse ist daher nicht not- wendig. 1.2 Unterlagen Um die Prüfung nachvollziehen zu können, wird um die Bereitstellung entsprechender Unterlagen gebeten ja Die geforderten Unterlagen wurden am 18.05.2020 bereitgestellt. 2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirt- schaft und Bodenschutz einschließlich anlagenbezo- gener Umweltschutz - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirt- schaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Von Seiten des Dezernates 54 (Obere Wasserbehörde) ist keine Betroffenheit erkennbar. Kenntnisnahme entfällt 4 4.1 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampf- mittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom 05.05.2020 un- ter dem AZ 22.5-3-5315000-381/20 wurde mit der Stel- lungnahme übermittelt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenab- wurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampf- handlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampf- mittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbe- hördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampmittel empfohlen. Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan über- nommen. Die Fläche war bereits bebaut. Die aufstehenden Gebäude wur- den zurückgebaut. 4.2 Überprüfung der zu überbauenden Fläche Sofern der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungs- dienstes gefolgt und eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel angestrebt werden soll, wird um die Beauftragung über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Köln gebeten. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.3 Vorbereitungen der Fläche für Kampfmitteluntersuchung Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierfür ist das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ zu verwenden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.3 Sicherheitsdetektionen Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist zu beachten. Die Beantragung von Sicherheitsdetektionen erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“. ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan auf- genommen. 4.4 Ordnungsrechtliche Zwangsmaßnahmen Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelbe- seitigungsdienstes nicht nachgekommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einlei- tung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaß- nahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. Kenntnisnahme entfällt 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln Das Vorhaben sieht ein XVI-geschossiges Bürohochhaus mit einer Gebäudehöhe von 60 m vor. Es befindet sich im Dreieck zwischen Siegburger Straße und Güterverkehrs- strecke über die Südbrücke. Das Vorhaben fügt sich städ- tebauliche und funktional in die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan) ein. Anhand der vorliegenden Unterlagen sind die Belange der benachbarten Wirtschaft nicht berührt. Kenntnisnahme entfällt - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 6.1 Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege Denkmal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW Innerhalb des Plangebiets befindet sich zwar kein Denk- mal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW, dennoch sind aber die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich in der Umgebung im Deutzer Hafen das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger Straße 104 – 108 befindet. Außerdem könnte die Planung den Wirkungsraum des Baudenkmals Kölner Dom sowie die Pufferzone dieser Welterbestätte beeinträchtigen. nein Das Baudenkmal Ellmühle befindet sich in ca. 700 m Entfernung nordwestlich Plangebiet. Der Wirkungsraum des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, engere Domumfeld begrenzt. Der Managementplan für die Welt- erbestätte ist aktuell in Aufstellung (siehe lfd. Nr. 1). Dezernat 35.4 – Denkmalangelegenheiten – der Bezirksregierung Köln, ist nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin zur Überzeugung gekommen, dass an dieser Stelle eine Sichtbe- ziehung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Weitere Sichtfeldan- alysen seien für diesen Standort nicht notwendig. Der Stadtkonservator sieht aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung. Die Denkmäler in der Umgebung werden in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. 6.2 Untersuchung planbedingter Auswirkungen auf Baudenk- male Im Abschnitt 5 „Umweltbelange“ der Begründung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan sollte die Auswirkung der Planung auf die Denkmäler Ellmühle und Kölner Dom geprüft und in geeigneter Form nachvollziehbar dargestellt werden – ggf. unter Rückgriff auf die womöglich bereits vorliegenden Visualisierungen oder Modelle aus dem Ar- chitektenwettbewerb bzw. deren Weiterentwicklung. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Blick auf den Kölner Dom von anderen prominenten Standorten aus durch den geplanten Hochpunkt gestört werden könnte. In Frage kommen hierfür beispielsweise die Abtei Michaelsberg in Siegburg oder der Drachenfels in Königswinter. teilweise Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Historische Sichtachsen werden nicht beeinträchtigt (siehe lfd. Nr. 1.1 und 6.1). - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 7.1 Landschaftsverband Rheinland Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betrof- fenheit vor. Es werden keine Bedenken geäußert. Kenntnisnahme entfällt 7.2 Beteiligung weiterer Behörden Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk- malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn. Deren Stel- lungnahmen sind gesondert einzuholen. ja Die genannten Behörden wurden beteiligt. 8 Nahverkehr Rheinland GmbH Der NVR hat keine Bedenken gegen das Vorhaben / Pla- nungskonzept. Kenntnisnahme entfällt 9 9.1 Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Köln Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest- stellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Ei- senbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planun- gen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes be- rühren. Kenntnisnahme entfällt 9.2 Beeinträchtigung von Eisenbahnstrecken Gegen das Vorhaben werden nur dann keine Bedenken vorgebracht, wenn die Eisenbahnstrecken bzw. sonstigen Bahnanlagen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Auch müssen notwendige Erhaltungs- und Unterhaltungs- maßnahmen jederzeit durchführbar sein. Kenntnisnahme Unmittelbar angrenzend an die Bahnanlagen bzw. das Vorhaben ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Rad- weg planungsrechtlich gesichert. Hierüber ist die Zugänglichkeit der Bahnanlagen gesichert. 9.3 Baugenehmigung Die Baugenehmigung sollte unter der Bedingung erteilt werden, dass das Flurstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt ist. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem ei- senbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Kenntnisnahme Im Plangebiet liegen keine planfestgestellten Flächen bzw. Flur- stücke mit Bahnbetriebszwecken. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachplanungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch (BauGB). Auskunft über die Zweckbestimmung der Fläche erteilt die DB Services Immobilien GmbH in Köln. 9.4 Freistellungsverfahren Im Freistellungsverfahren wird geprüft und entschieden, ob die Flächen endgültig für Zwecke des öffentlichen Ei- senbahnverkehrs entbehrlich sind. Die Anforderungen an solche Freistellungsanträge und das Verfahren sind der DB Services Immobilien bekannt. Kenntnisnahme entfällt siehe lfd. Nr. 10. 9.5 Grenzbebauung Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u. a. die Vorschriften des § 6 BauO NRW zu beachten. Bei den an das Vorha- ben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbetriebsanla- gen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen. ja Die Abstandsflächen gemäß BauO NRW können eingehalten werden. 9.6 Beteiligung weiterer Behörden Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit der Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbe- triebsanlagen. ja Die DB Netz AG wurde im Verfahren beteiligt (siehe lfd. Nr. 10). 9.7 Raumbedeutsame Planungen Aktuelle, zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Pla- nungen der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Be- reich, die mit der Planung kollidieren könnten, sind dem EBA nicht bekannt. Hierzu sollte sich die DBNetz AG äu- ßern. Kenntnisnahme Die DB Netz AG wurde im Verfahren beteiligt (siehe lfd. Nr. 10). 9.8 Hinweise zum Immissionsschutz Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb ja Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan über- nommen. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver- kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbe- triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu sor- gen. 9.9 Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen Die Tiefbauarbeiten erfolgen mutmaßlich im Lastausbrei- tungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen. Für die Prü- fung der Standsicherheitsnachweise gelten dann auch bei Bauvorhaben anderer Planungsträger dieselben Anforde- rungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninfrastruktur- unternehmen selbst. ja Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob Lastausbreitungsbereiche betroffen sind. 10 10.1 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (als von der DB Netz AG bevöllmächtigtes Unternehmen) Ausbau der S-Bahnlinie S 16 Der Planungsbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Ver- bindung Südbrücke Richtung rechte Rheinstrecke Köln Deutz – Gremberg- Troisdorf. Hier ist perspektivisch der Ausbau der S-Bahnlinie S 16 von Köln Süd – Südbrücke – Köln Vingst – Flughafen mit Anbindung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen geplant. Dieser Ausbau hat sowohl für die Stadt Köln sowie für den NVR höchste Priorität. Auch wenn zurzeit noch keine konkreten Planungsauf- träge vorliegen, ist dies innerhalb des städtischen Pla- nungskonzepts zu berücksichtigen, so dass ein späterer Ausbau nicht erschwert, behindert oder unmöglich wird. ja Der NVR hat keine Bedenken gegen das Vorhaben (siehe lfd. Nr. 8) Aktuell liegen noch keine konkreten Ausbauplanungen vor, aus denen der Flächenumgriff bzw. notwendige Abstände hervorge- hen. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb des Plangebie- tes keine Flächen für den Ausbau der S-Bahnlinie in Anspruch genommen werden müssen. 10.2 Mit dem Ausbau verbundene verkehrliche Entwicklung Auf die mit dem Ausbau verbundene verkehrliche Ent- wicklung im Ausbaubereich wird hingewiesen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Da noch nicht alle Rückmeldungen der beteiligten Stellen vorliegen, erhebt diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wir behalten uns vor, je nach Benen- nung weiterer Punkte aus dem DB Konzern diese zu er- gänzen und ggf. zu ändern. 11 11.1 Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftfahrtbe- hörde – Dezernat 26 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt am Rand des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftver- kehrsgesetz (LuftVG) und zwar des Anflugsektors der Landebahn 14R. Der Sektor ist ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus zivilen Hindernis- bzw. Flugbetriebsgründen keine Beden- ken gegen die Planung bestehen. ja Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 110 m ü. NHN, in- soweit ist der Bauschutzbereich nicht betroffen. 11.2 Hubschrauberlandeplätze Eine Beeinträchtigung umliegender Hubschrauberlande- plätze ist nicht gegeben. Kenntnisnahme entfällt 11.3 Nachtkennzeichnung Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkenn- zeichnung (Hindernisfeuer) erforderlich machen. Es wird um eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren gebe- ten. ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan auf- genommen. 11.4 Luftrechtliche Genehmigung Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN so- wie stets die Überschreitung einer Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane und ähnli- che Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten. Die Überschreitung bedarf einer luftrechtlichen Genehmigung. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen. nein Die baulichen Anlagen sollen bis maximal 60 m über Grund zu- lässig sein. Insoweit ist der Hinweis entbehrlich. - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.5 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radar- anlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass durch das Bauwerk die Radaranlage gestört werden kann, ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen oder Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesauf- sichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu erwarten. Eine auto- matisierte Vorprüfung hierzu hat ergeben, dass zum aktu- ellen Zeitpunkt bis zu einer Höhe von 118 m über NHN keine konkrete Betroffenheit des Anlagenschutzbereichs vorliegt. Weiteres ist mit dem BAF zu klären. ja Der Anlagenschutzbereich ist durch die geplante Gebäudehöhe von maximal 110 m über NHN nicht betroffen. Gleichwohl wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungs- plan aufgenommen (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 12). 12 12.1 DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH Begutachtung über die zuständige Landesluftfahrtbehörde Durch die Planung können je nach Art und Höhe der Be- bauung Belange des DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt wer- den, betroffen sind Navigations- und Radaranlagen am Flughafen Köln/Bonn. Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 m über NN überschreiten, müssen zur Begutachten über die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorgelegt werden. Einzelbauvorhaben sind wegen des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG des Flughafens Köln/Bonn gesondert zur gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen. ja Die untere Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) sieht eine Beeinträchtigung des Bauschutzbereichs ab einer Höhe von 168 m über NHN sowie stets sowie stets bei einer Überschrei- tung einer Höhe von 100 m über Grund bzw. des Anlagenschutz- bereichs ab 118 m über NHN (siehe lfd. Nr. 11). Insoweit ist durch das geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung zu erwar- ten. Eine bauliche Höhe von 95 m über NHN wird überschritten. Das Bauvorhaben wird über die Bezirksregierung Düsseldorf der DFS vorgelegt. 12.2 Beteiligung weiterer Behörden Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län- der gemäß § 31 LuftVG unberührt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist von der Stellungnahme der DFS informiert. Kenntnisnahme entfällt 13 13.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Bauschutzbereich ja Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 11 - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flug- häfen Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbau- plans vom 08.12.1959 entsprechend § 12 LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 30.03.1961 durch den Regierungspräsidenten bekanntge- macht. Der Ausbauplan wie auch der bekanntgemachte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. Der Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG legt verschie- dene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zo- nen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten Bauwerken und Anlagen zäh- len dauerhafte Hindernisse wie z. B. Gebäude, Licht- und Telegraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gru- ben, aber auch temporäre Hindernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. Das Plangebiet liegt unter dem Anflugsektor der kleinen Parallelbahn 14R/32L. Die zulässige Bauhöhe liegt im Planungsbereich bei 168 m über NN. Bauwerke und Anla- gen, permanente wie temporäre, unterliegen ab Erreichen dieser Höhe einer luftrechtlichen Genehmigungspflicht. 13.2 Hinweis im Bebauungsplan Die Flughafen Köln/Bonn GmbH regt an, einen Verweis auf die Lage im Bauschutzbereich, die maximal zulässige Bauhöhe und die Erfordernisse der Zustimmung der Luft- fahrtbehörde bei Überschreiten der Bauhöhe in die Fest- setzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen: ja Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen, erfolgt jedoch nicht als Festsetzung. Siehe lfd. Nr. 11 - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13.3 Beteiligung anderer Behörden Ergänzend zu der Aufnahme eines Verweises auf die Lage im Bauschutzbereich ist eine Beteiligung der zustän- digen Luftverkehrsbehörde, namentlich der Bezirksregie- rung Düsseldorf im Rahmen der Aufstellung des Bebau- ungsplans als zwingend erforderlich anzusehen. ja Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 als zuständige un- tere Luftfahrtbehörde wurde beteiligt (siehe lfd. Nr. 11). 14 14.1 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Krimi- nalprävention /Opferschutz (KK KP/O) Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorha- ben keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 14.2 Kriminalprävention Da eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kri- minalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z. B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude), bietet die Polizei Köln ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal- prävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun- Kenntnisnahme entfällt - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung gen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche- rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruch- meldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 15 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 16 16.1 Telekom Deutschland GmbH / Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die Planung werden keine Einwände vorgebracht. Kenntnisnahme entfällt 16.2 Telekommunikationslinien im Planbereich Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom – z. B. das Eigen- tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Be- stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung o- der Verlegung der Anlagen können erst benannt werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterungen vor- liegen. ja Die vorhandenen Leitungen werden im weiteren Verfahren be- rücksichtigt. 16.3 Festsetzung im Bebauungsplan Folgende fachliche Festsetzung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikati- onslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanalgen“ der For- schungsgesellschaft Für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beach- ten. nein Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden keine öffentli- chen Verkehrsflächen festgesetzt. - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Durch Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele- kom nicht behindert werden. 16.4 Telekommunikationsanschlüsse Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom- munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass der Telekom der Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut- sche Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min- destens 6 Monate vor Baubeginn , schriftlich angezeigt werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Baugebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterir- discher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich. Kenntnisnahme Die Einwendung betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungs- plans. 17 Finanzamt Köln-Mitte Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 18 18.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Gegen das Planungskonzept bestehen aus entwässe- rungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: Kenntnisnahme entfällt 18.2 Regelentwässerung Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu ja Im weiteren Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erstellt. - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Versicke- rung zulassen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein- heit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Das anfallende Schmutzwasser kann in den vorhandenen Kanal eingelei- tet werden. 18.3 Überflutungsvorsorge Starkregen Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge müssen be- reits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Gemäß der derzeitigen Topographie existiert im nordwestlichen Bereich, an das Gebäude angrenzend, eine lokale Senke, so dass bei Starkregenereignissen eine Überflutungsge- fahr besteht. Kanalnetze sind nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert. Bei der weiteren Planung sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um das Scha- denspotenzial durch Starkregengefahren möglichst gering zu halten. Folgende Maßnahmen sollten berücksichtigt werden: - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Ge- ländeneigung, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten - Objektschutzmaßnahmen, z. B. bei tiefliegenden Eingängen oder Kelleröffnungen Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi- funktionale Retentionsflächen“. ja Das Plangebiet soll fast vollständig über- bzw. unterbaut werden. Im Übergang zum Straßenraum ist eine versiegelte Platzfläche geplant. Die Hinweise zur Überflutungsvorsorge werden berück- sichtigt. Über das Entwässerungskonzept werden Sicherungs- maßnahmen für den Starkregenfall geplant. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. 18.4 Flusshochwasser Leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Fluss- hochwasser. Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit ei- ner Überflutung zu rechnen. ja Mögliche Auswirkungen von Hochwasserereignissen werden im weiteren Verfahren geprüft. Ggf. notwendige Schutzmaßnahmen werden vorgesehen. 18.5 Grundhochwasser Aufgrund der Nähe zum Rhein ist der Grundwasserflurab- stand als gering einzustufen. ja Mögliche Auswirkungen von Grundhochwasser werden im weite- ren Verfahren geprüft. Ggf. notwendige Schutzmaßnahmen wer- den vorgesehen. 18.6 Abstimmung Weitere städtebaulichen Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzu- stimmen. ja Das Entwässerungskonzept wird mit den Stadtentwässerungsbe- trieben abgestimmt. 19 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand- plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge- beten. ja Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden keine öffentli- chen Verkehrsflächen festgesetzt. Die Abfallsatzung der Stadt Köln wird berücksichtigt. 20 20.1 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. In der Siegburger Straße sind bereits Versorgungsleitun- gen vorhanden, an die der neue Gebäudekomplex ange- schlossen werden kann. Weiterhin bestehen Planungen seitens der RheinEnergie das bestehende Fernwärmenetz im Zuge der Entwicklung des Deutzer Hafens bis zum Plangebiet zu erweitern. Dementsprechend ist ggf. eine Versorgung mit diesem umwelt- und ressourcenschonen- den Energieträger möglich. Kenntnisnahme Das Energiekonzept für den geplanten Hochpunkt (5. Bauab- schnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Energie- konzept für die nördlich angrenzende Blockbebauung (4. Bauab- schnitt Büro Campus Deutz) entwickelt. Im Realisierungshorizont der Blockbebauung ist ein Anschluss an das Fernwärmenetz nicht möglich. - 16 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 20.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Zum Vorhaben bestehen seitens der KVB grundsätzlich keine Bedenken. Durch die an das Plangebiet angren- zende Stadtbahnlinie 7 kann es zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen. Es müssen ausreichende Vor- kehrungen zum Schutz vor Immissionen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der KVB AG nicht toleriert werden. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein schalltechni- sches Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage ggf. notwendige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Immissionen festge- setzt werden. 21 Thyssengas GmbH – Abteilung Netzbetrieb Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverle- gungen in diesem Bereich sind durch Thyssengas GmbH nicht vorgesehen. Kenntnisnahme entfällt Stand 20.04.2021
Anlage 5 Auszug BV Porz
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 18.06.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 17.06.2021 öffentlich 7.1 Sädtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergeb- nissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 1679/2021 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz" AN/1331/2021 Änderungsantrag der SPD-Fraktion „Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße AN/1454/2021 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/1454/2021 Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz bittet die nachfolgenden Gremien, die Beschlussfassung über die Vorlage bis zum Vorliegen des bereits mehrfach zugesagten Verkehrsgut- achtens zum Deutzer Hafen zu vertagen. Aktuell wurde es durch die Verwaltung für “nach der Sommerpause” angekündigt. Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, die gewonnene Zeit zu nutzen, um eine Veranstaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Präsenz zu organisieren. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Frau Bastian, gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme von Herrn Krasson abgelehnt. Anlage 5 II. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/1454/2021 Beschluss: Die Verwaltung wird aufgefordert die Träger öffentlicher Belange für Natur und Um- weltschutz wie BUND und NABU ein zu binden und deren Anmerkungen mit zu tei- len. Hierbei sind vor allem die Störungen durch Höhe, Windabweisung und Windver- stärkung sowie Sichtbarkeit für fliegende Vögel in Bezug auf den Vogelflug sind zu beachten und darzustellen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, den Stimmen der SPD-Fraktion, den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Stimme von Frau Bastian, gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herrn Krasson zugestimmt . III. Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage 1679/2021: Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) aus- zuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwal- tung (Anlage 2.1) zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird aufgefordert die Träger öffentlicher Belange für Natur und Umweltschutz wie BUND und NABU ein zu binden und deren Anmerkungen mit zu teilen. Hierbei sind vor allem die Störungen durch Höhe, Windabweisung und Windverstärkung sowie Sichtbarkeit für fliegende Vögel in Bezug auf den Vogelflug sind zu beachten und darzustellen . Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Stimme von Herrn Krasson und der Stimme von Frau Bastian, gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimmen der Fraktion DIE LINKE/Die Partei zugestimmt . Herr Dr. Bujanowski hat an der Abstimmung zu III. nicht teilgenommen .
Anlage 2.1 Öffentlichkeit Abwägungstabelle
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/ 2 ANLAGE 2.1 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 69433/02 –Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln- Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Foyer des Kundenzentrums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt vom 03.09.2020 bis zum 17.09.2020 durchgeführt. Darüber hinaus konnte der Aushang zum städtebaulichen Pla- nungskonzept sowie weiterführende Informationen und Abbildungen unter http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln abgerufen werden. Es sind 18 Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Davon sind im Beteiligungszeitraum vom 03.09.20 bis zum 17.09.20 15 Stellungnahmen eingegangen. 3 Stellungnahmen sind vor dem Beteiligungszeitraum eingegangen. Alle Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Stellungnahme 1 1.1 Bekanntmachung Unter dem in der Bekanntmachung angegebene link seien keine Informationen zum Vorhaben verfügbar. Stel- lungnahme eingegangen am 26.08.2020 (vor Beteili- gungszeitraum). Kenntnisnahme Die Bekanntmachung zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht wurde, verweist auf den Beteiligungszeitraum vom 03. September bis 17. September 2020. In diesem Zeitraum stehen die Informationen zum Bebauungsplanverfahren „Hoch- punkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ als Aushang, im Foyer des Kundenzentrums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), zur Einsichtnahme zur Verfügung. Adresse und Öff- nungszeiten sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Darüber hinaus können im vorgesehenen Zeitraum alle Informationen, im Internet, unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln. Der Bürger wurde durch ein Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Infor- mationen nur innerhalb des Beteiligungszeitraums abrufbar sind. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Auswirkungen auf den benachbarten Ortsteil Poll Das Vorhaben wirke sich aufgrund seiner Ausdehnung und Höhe auf Poll aus. Durch Bezug der neuen Bürobau- ten der STRABAG sei die Parksituation in den benach- barten Straßen bis einschließlich Allerseelenstraße deut- lich verändert. ja Die Anregungen zur Betroffenheit des Ortsteils Poll, insbeson- dere die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das nä- here Umfeld, werden im Verfahren geprüft. Anschließend wird eine Beschlussempfehlung der zuständigen Bezirksvertretung 1, der Bezirksvertretung 7 und dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt. Diese beraten und beschließen auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs. 1.3 Verkehrssituation einschließlich ÖPNV Die Verkehrssituation einschließlich ÖPNV sei mangel- haft. Es werde eine zunehmende Überlastung der Sieg- burger Straße und der Stadtbahnlinie 7 befürchtet. Eine Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 bis nach Langel sei sinnvoll, wenn die Bahnlinie auch entsprechend verstärkt und der Abschnitt zwischen Rudolfplatz und Deutzer Frei- heit berücksichtigt wird. Es wird ein Verkehrskonzept, das größere Ansiedlungen wie den geplanten Hochpunkt und auch die Bebauung des Deutzer Hafens berücksichtigt, als Voraussetzung für die Umsetzung beider Projekte ge- fordert. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine eigenstän- dige Verkehrsuntersuchung erstellt. Die Datengrundlagen wurden mit dem Bebauungsplanverfahren zum Deutzer Hafen abge- stimmt. Entwicklung des motorisierten Individualverkehrs Aus Informationen des Projektes Deutzer Hafen, welche die Stadt Köln zur Verfügung gestellt hat, geht hervor, dass die tägliche Belastung heute (IST-Situation) auf der Siegburger Straße zwi- schen 12.900-15.800 Kfz/Tag im Querschnitt liegt. Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichti- gung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde eine zusätzli- che Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prognostiziert. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorberei- tenden Maßnahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen beste- hende Nutzungen zunächst entfallen, die heute ein tägliches Ver- kehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von denen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll orientiert ist und künftig entfällt (rd. 2.800 Kfz/Tag), ist ver- gleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorberei- tenden Maßnahmen des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verkehrsbelastung in Poll kommt. Für das Verkehrsaufkommen des Plangebietes selbst und dessen leistungsfähige Abwicklung kann vor diesem Hintergrund in dem Zustand der Entwicklung bis 2025 ohne Ansatz des Deutzer Hafens erwartet werden, dass es verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands abgewickelt werden kann. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“ werden für den Prognosehorizont 2030 folgende Prognosefälle untersucht: Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vor- handenen Planungsrechts sowie die Vollansiedlung im Entwick- lungsbereich des Deutzer Hafens (sowie weiterer städtebaulicher Entwicklungen im Umfeld) einschließlich erfolgter Netzmaßnah- men mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2030 berücksich- tigt. Auf Grundlage des vorhandenen Planungsrechts können weitere 24.500 m² Bürofläche am Standort errichtet werden. Die aktuelle Empfehlung für neue Netzmaßnahmen im Zusammen- hang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens sieht vor, den östli- chen Zubringer „Im Hasental“ zu ertüchtigen, das heißt für ein ge- genüber den heutigen Verhältnissen erhöhtes Verkehrsaufkom- men vorzubereiten, und den Verkehr auf der Siegburger Straße im Bereich Poll spürbar zu reduzieren (siehe Werkstattbericht Deutzer Hafen, Ratsinformationssystem Köln Nr. 0433/2021). Mit diesen Annahmen bildet das Verkehrsgutachten für die zu erwar- tende Verkehrsbelastung im Jahr 2030 einen Worst Case ab. Im sogenannten Prognose Plan-Fall werden die verkehrlichen Auswirkungen untersucht, die im Vergleich zum Prognose Null- Fall aus der Zusatzbelastung resultieren, die über das bisherige Baurecht hinausgehen. Durch die Planung eines Hochpunktes, der durch das vorhandene Planungsrecht nicht abgedeckt ist, er- höht sich die Geschossfläche im Vergleich zum vorhandenen Baurecht um rd. 6.200 m². - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Ergebnis werden also die Auswirkungen des Gesamtvorha- bens (Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts plus Erhö- hung der städtebaulichen Dichte durch den Hochpunkt) betrach- tet. Die Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre auf die Leis- tungsfähigkeit relevanter Knoten liegen im Vergleich zum Prog- nose Null-Fall im Bereich der wöchentlichen Schwankungen. Die Differenz zwischen Plan-Fall und Null-Fall beträgt am Tag rund 170 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr. In den Spitzen- stunden werden morgens im Vergleich zwischen Plan-Fall und Null-Fall etwa 45 Kfz/h und abends rund 30 Kfz/h mehr erwartet. Da die Erschließung des Plangebietes Büro Campus Deutz ver- kehrsgünstig an die Severinsbrücke, den Deutzer Ring und die Östliche Zubringerstraße angebunden ist, werden über diese Achsen wesentliche Teile des Verkehrs aus westlicher, nördli- cher, östlicher und südöstlicher Richtung erwartet. Die verblei- benden Anteile aus Süden und Südwesten werden eine Anfahrt nutzen, die auch das Stadtgebiet von Poll nutzt. (BERNARD Gruppe ZT GmbH, März 2021). Stärkung des Umweltverbunds Um eine weitere Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und die Stärkung des Umweltverbunds zu erreichen, wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitätskonzept er- stellt und notwendige Maßnahmen zur Attraktivierung des Fuß- und Radverkehrs sowie zur Nutzung des ÖPNV und der Elektro- mobilität identifiziert. Eine Stärkung des Umweltverbunds ist gleichermaßen ein Ziel der Entwicklung des Deutzer Hafens, wovon das Plangebiet ebenfalls profitieren kann: „Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs wurde bereits der Einsatz der Buslinie 150 vom Bahnhof Köln-Deutz - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zum Deutzer Hafen beschlossen. Die Machbarkeitsstudie unter- sucht Möglichkeiten zur Stärkung der Stadtbahn – darunter Takt- verdichtungen, eine Anpassung in der Linienführung sowie der Anschluss an den Bahnhof Köln-Deutz. Kurz- bis mittelfristig bie- tet die neue Buslinie 150 dank eines erhöhten Takts und drei Hal- testellen im Gebiet des Deutzer Hafens eine schnelle Anbindung zum Bahnhof Köln-Deutz und bis nach Poll. Langfristig könnte sich eine direkte Stadtbahn-Verbindung vom Deutzer Hafen zum Bahnhof Köln-Deutz anbieten. Es ist langfristig geplant, eine S- Bahn-Verbindung (S16) über die Südbrücke herzustellen.“ (Werk- stattbericht Deutzer Hafen) 1.4 Klimaänderungen Klimaänderungen seien in der Stadt Köln für mehr Hitze- tage verantwortlich. Die Durchlüftung auch der rechts- rheinischer Stadtteile sei unter Berücksichtigung aller hö- heren Bauvorhaben zu untersuchen. Im rechtrheinischen Köln fehle es an durchgehenden Grünzügen, was zu ver- bessern wäre. teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (hier: Auswirkungen auf das Klima) beschrieben und bewertet (siehe lfd. Nr. 1.5). Zusätzlich werden mögliche Maß- nahmen, um Klimaschutz und Klimaanpassung zu fördern, in Be- zug auf das Vorhaben untersucht. Für die angrenzende Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wurde bereits eine stadtklimatische Untersuchung erstellt. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens soll diese Un- tersuchung berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimati- schen Auswirkungen in einem größeren Kontext bewerten und ggf. Minderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen definieren zu können. Weitere Planungshinweise, die sich aus den durch das Landes- amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) veröf- fentlichten Karten zur Klimawandelanpassung oder weiteren Da- tengrundlagen (bspw. „Klimawandelgerechte Metropole Köln“) für das Plangebiet ergeben, werden im weiteren Verfahren eben- falls berücksichtigt. Die in der Stellungnahme geforderte Untersuchung für die rechts- rheinischen Stadtteile geht in ihrem Umgriff weit über das Plange- biet und den Planungsanlass hinaus und bedarf einer übergeord- neten Betrachtung. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.5 Gutachten Es seien städteplanerische Untersuchungen erforderlich. ja Selbstverständlich werden weitere Untersuchungen durchgeführt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde der erforderli- che Gutachtenumfang auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der Öffentlichkeit in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Köln festgelegt. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und als Abwägungsgrundlage werden im weiteren Verfahren fol- gende Fachgutachten erstellt bzw. wurden bereits begonnen: - Verkehrsuntersuchung/Mobilitätskonzept - Schalltechnische Untersuchung, insbesondere in Bezug auf Verkehrslärm, Prüfung der Gewerbelärmsituation - Luftschadstoffuntersuchung - Untersuchung Mindestbesonnungsdauer (Untersuchung zur Verschattung) - Artenschutzrechtliche Untersuchung (Stufe 1) - Baugrund- und orientierende Altlastenuntersuchung - Überflutungsnachweis - Grünordnungsplan (GOP) inklusive einer Freiraumpla- nung Folgende Themen werden darüber hinaus fachlich geprüft bzw. begleitet: - Auswirkungen auf das Plangebiet durch Erschütterungen, ausgelöst durch die angrenzende Güterverkehrsstrecke der Bahn. Im Zusammenhang mit der Errichtung der STRABAG Konzernzentrale in 2018 sind hier bereits Un- tersuchungen erfolgt. Es sind keine negativen Auswirkun- gen bekannt. - Energiekonzept - Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich Windwirkung des Hochpunktes - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.6 Bürgerbeteiligung Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Deutz und auch des benachbarten Ortsteils Poll sei durch gute Information sicherzustellen. ja Der Beteiligungszeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitbeteili- gung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch ist im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht worden. In diesem Zeitraum standen die Infor- mationen zum Bebauungsplanverfahren „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ als Aushang und im Internet zur Verfü- gung. Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird die Öffentlichkeit, nach dem Vorgabenbeschluss, nochmals während der Offenlage am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Während der Offenlage wird der Bebauungsplan und dessen Anhänge für die Dauer ei- nes Monats öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum können wei- tere Stellungnahmen und Bedenken geäußert werden. Der Zeit- punkt der Offenlage wird fristgerecht im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gegeben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung am 01.09.2020 einstimmig beschlossen, von ihrem Anhörungs- recht Gebrauch zu machen. An den weiteren Verfahrensschritten des Bebauungsplans „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln- Deutz“ wird die Bezirksvertretung Porz beteiligt werden. 2 Stellungnahme 2 2.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Durch den Hochpunkt mit XVI Geschossen wird eine übermäßige/ unzumutbare Beschattung befürchtet. ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren- zende Bebauung bzw. geplante Nutzungen hinsichtlich Beson- nung / Verschattung werden im weiteren Verfahren im Rahmen einer Verschattungsuntersuchung geprüft (siehe lfd. Nr. 1.5). Die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Dementsprechend kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende Belichtung / Besonnung von Wohnräumen gegeben ist. Im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens werden die Kriterien der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ zur Beurteilung der Auswirkun- gen des Vorhabens auf die bestehenden Gebäude im Umfeld herangezogen. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer der beiden Tage im Jahr, an denen der lichte Tag und die Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März bzw. der 23. September) von 4 Stunden in der Fenster- ebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens einen (Wohn-) Raum je Wohnung erfüllt sein. Für Arbeitsräume sind in DIN 5031-1 keine Anforderungen definiert. Falls auch in den Wintermonaten eine ausreichende Besonnung gewünscht ist, wird für den Stichtag 17. Januar für mindestens ei- nen Wohnraum je Wohnung eine Besonnungsdauer von 1 Stunde vorgeschlagen. Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vor- handenen Planungsrechts sowie die Vollansiedlung im Entwick- lungsbereich des Deutzer Hafens untersucht. Planungsrechtlich zulässig ist eine 7-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im Be- reich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird das bau- lich-räumliche Konzept des Integrierten Plans (Stand: 2020) zu- grunde gelegt. Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswir- kung des Hochpunktes auf die Besonnungszeiten im Umfeld un- tersucht. Bei der Prüfung der Verschattungseinwirkung des geplanten Hochpunktes auf die Umgebung wird zunächst die Einhaltung der Kriterien der DIN 5034-1 (Mindestbesonnungszeiten) geprüft. Zu- sätzlich werden für den Bestand sowie den Prognose Null- und Plan-Fall jeweils die absolute Besonnungsdauer dargestellt und in Differenzkarten miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, wie sich die Besonnungszeiten relativ und absolut durch das Vorhaben im Vergleich zu heute bzw. zum Prognose Null-Fall verändern. - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die nach Westen und Nord-Westen orientierten Fassaden der im Osten des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung weisen be- reits im Bestandsfall zur Tagundnachtgleiche insgesamt eine ge- ringe Besonnungszeit auf. Durch die Umsetzung der Planung kann sich ggfls. für einige Fassadenabschnitte die Besonnungs- zeit reduzieren. Inwieweit diese Veränderungen auftreten und fol- gend als erheblich zu beurteilen sind, wird im weiteren Verfahren im Rahmen des Fachgutachtens geprüft. Falls erforderlich, wer- den auch weitere Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen geprüft. 2.2 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Einer maximal VII-geschossigen Bebauung stehe nichts im Wege. Kenntnisnahme entfällt 2.3 Normenkontrollverfahren Deutzer Hafen Der Einwender führe ein Normenkontrollverfahren für die Planung „Deutzer Hafen“, insbesondere für den soge- nannten Annexbereich zwischen Poller Kirchweg, Am Schnellert und Siegburger Straße gegen die Stadt Köln. Kenntnisnahme Das Normenkontrollverfahren bezieht sich auf die „Städtebauli- che Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen“ und ist hier nicht von Belang. 2.4 Juristische Schritte Sollte die Planung weiterverfolgt werden, behält sich der Einwender vor, juristische Schritte einzuleiten. Kenntnisnahme entfällt 3 Stellungnahme 3 3.1 Bedarf Bürofläche Die Notwendigkeit neuer Büroflächen vor dem Hinter- grund, der sich aktuell wandelnden Bedarfsstruktur solle geprüft werden. Positiv sei die niedrigere Geschossflä- che. Die bereits geplante Bebauung des Deutzer Hafens sieht ebenfalls neuen Büroraum vor, für den noch Nutzer gefunden werden müssten. nein Die durch die Pandemie verursachten Veränderungen auf die Ar- beitswelt sind noch nicht abzusehen. Trotz eines ablesbaren Zu- wachses des Remote-Workings, bleibt das Büro der zentrale Ort des Arbeitens. Die Arbeitswelt darf nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeiten hat, sich privat vollumfänglich auf Home-Office einzustellen. So ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass weiter ein konstanter Bedarf an Büroflächen gege- ben ist und der bereits vor der Pandemie bestehende Bedarf auch nicht abgerissen ist. - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.2 Bisheriger Standort STRABAG Es sei ungewiss, wie der bisherige Standort der STRABAG genutzt werde. Der befürchtete Leerstand werde sich negativ auf das Viertel auswirken. nein Der Büro Campus Deutz umfasst mehrere Bauabschnitte, die teil- weise bereits realisiert und teilweise noch in Planung sind. Die neue Konzernzentrale im rückwärtigen Grundstücksbereich wird durch die STRABAG AG bereits genutzt. Die geplante Bebauung unmittelbar an der Siegburger Straße (Blockbebauung und Hoch- punkt) wird durch die STRABAG Real Estate GmbH entwickelt und soll extern genutzt/vermietet werden. Es bleibt somit unklar, welcher Leerstand gemeint ist. (siehe auch lfd. Nr. 3.1) 4 Stellungnahme 4 4.1 Höherer Energieverbrauch Es läge keine Analyse und Bewertung nach ökologischen Gesichtspunkten vor. Hochhäuser hätten einen höheren Energieverbrauch als eine Kompaktbebauung. Die Be- triebskosten lägen ca. 50 % höher aufgrund der notwen- digen Haustechnik. Die CO2-Bilanz sei mehr als negativ. ja Im weiteren Verfahren wird ein Energiekonzept erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5). 4.2 Windfelder Die Anwohner von Köln Poll würden durch Windfelder und die daraus resultierenden Fallwinde stark beeinträch- tigt. Das Hochhaus müsse als Barriere des Luftaustausches gesehen werden und beeinflusse die Lebensqualität der Poller Bürger. ja Im weiteren Verfahren werden die Windwirkung und die klimati- schen Auswirkungen des Hochpunktes untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). Im lokalen Umfeld ist von einer Modifizierung des Klimas auszu- gehen. Da der Neubau jedoch einen ehemaligen Gebäudekom- plex auf selbem Grundstück ersetzt, werden die Auswirkungen relativ moderat ausfallen. Potentiell kann das Hochhaus ein Strömungshindernis darstellen, aufgrund des größeren Abstands zu den nordöstlichen Nach- bargebäuden jedoch auch zu einer Verbesserung der Durchlüf- tung führen. Bei hauptsächlich südöstlichen Winden wird das Windfeld nord- westlich des Gebäudes modifiziert. Aufgrund der Gebäudehöhe wird sich eine Windfeldbeeinflussung gemäß VDI 3787/10 (2010) ca. 200 m bis 300 m nach Nordwesten erstrecken. Hier ist aus- schließlich Gewerbenutzung betroffen. Am Sportplatz wird die Windfeldstörung größtenteils abgeklungen sein. (Klimatologische Einschätzung, Dr. Dütemeyer, 12.04.2021) - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.3 Unterirdischer Wasserkreislauf Es wird befürchtet, dass der unterirdische Wasserkreis- lauf negativ beeinflusst wird. ja Es bleibt unklar, was mit unterirdischem Wasserkreislauf gemeint ist. Die zu erwartenden Grundwasserstände werden im weiteren Verfahren ermittelt und berücksichtigt. Nach bisherigem Kenntnisstand ist die unterste Sohle bei norma- lem Wasserstand durch Grundwasser nicht tangiert; ggf. ist für den Zeitraum der Baugrube eine temporäre Wasserhaltung für die Baumaßnahme notwendig. 4.4 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Die Beschattung der Anlieger im anschließenden Wohn- viertel in Poll könne nicht hingenommen werden. ja siehe lfd. Nr. 2.1 4.5 Verkehrssituation einschließlich ÖPNV Für das mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkom- men sei die Verkehrsanbindung weder im ÖPNV noch im Individualverkehr ausgelegt. Die Siegburger Straße sei in den Hauptverkehrszeiten von Deutz bis weit nach Poll völlig überlastet, ebenso die Straßenbahn. ja Im weiteren Verfahren wird eine Verkehrsuntersuchung und ein Mobilitätskonzept erstellt, auf deren Grundlage die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs auf das angrenzende Straßen- netz untersucht wird (siehe lfd. Nr. 1.3 und 1.5). 4.6 kein Umfeld für Hochhaus Die Beeinträchtigungen der gewachsenen Strukturen in der Umgebung ließen einen Bau in dieser Größenord- nung nicht zu. ja Das Plangebiet ist Teil eines großen zusammenhängenden Ge- werbegebietes östlich der Siegburger Straße und nördlich des Bahndamms. Vis-a-vis liegt der Deutzer Hafen. Die bisher hier vorhandenen, gewerblich-industriellen Nutzungen sollen aufgege- ben werden, um in den nächsten Jahren ein urbanes Quartier zu entwickeln. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen des Hochpunktes, insbesondere auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung, untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). Unzumutbare Beeinträchtigungen der gewachsenen Strukturen werden nicht erwartet. Die Entwicklung des Plangebietes wurde zunächst im Rahmen eines Architektenwettbewerbs geprüft. Als ein Ergebnis des Wett- bewerbs wurde festgestellt, dass der Standort ein städtebaulich - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung besonderes „Merkzeichen“ erfordert. Auf Empfehlung der Jury, zu der auch Vertreter des Gestaltungsbeirats der Stadt Köln und der Verwaltung gehörten, wurde - an den Wettbewerb anschließend - im Rahmen einer Hochhausstudie geprüft, wie die besondere städtebauliche Lage durch einen Hochpunkt noch besser betont und aufgewertet werden kann. Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbeschluss 27.09.2018) wurde berücksichtigt. Im Zusammenspiel mit den vis-a-vis geplanten Hochpunkten (Integrierter Plan, Fortschrei- bung 2020) kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innen- stadt entstehen, die die höhendynamische Baukante „Am Schnel- lert“ fortsetzt bzw. abschließt. Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Hafen orientieren sich mit ihrer maximalen Höhe am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60,00 m aufweist. Das gilt auch für den geplanten Hochpunkt im Plangebiet. Unabhängig von der städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens markiert der Hochpunkt die südliche Grenze der rechts- rheinischen Innenstadt. Der Hochpunkt betont den Kreuzungs- punkt zwischen der Stadteingangsachse Siegburger Straße und des als baulich-räumliche sowie funktionale Zäsur wirkenden Bahndamms. Der vorhandene Bahndamm trennt die gewerbliche Nutzung räumlich von der südlich angrenzenden Wohnbebauung. Gleichzeitig bildet der Hochpunkt das Entree für den Büro-Cam- pus-Deutz. 4.7 Bürgerinformation Es wird eine öffentliche Informationsveranstaltung vor Abschluss der Bauleitplanung gefordert. Kenntnisnahme Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte laut Beschluss nach Modell 1 (Aushang) und so im Rahmen der gesetzlichen Vorga- ben (siehe lfd. Nr. 1.6). 5 Stellungnahme 5 - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.1 Auswirkungen der Planung Es wird kritisiert, dass die Auswirkungen auf den fließen- den und ruhenden Verkehr, auf Luftströmungen bei Stür- men und Hitzetagen, auf die Beschallung durch die Re- flexion des Bahnlärms in das Wohngebiet hinein und die ausgedehnte Beschattung von Wohnhäusern und Gärten bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.3, 1.5, 2.1). Die zu erwartende Erhöhung der Lärmimmissionen an den maß- geblichen Immissionsorten in der Umgebung, auch unter Berück- sichtigung von am Hochpunkt reflektiertem Bahnlärm, ist gering (< 0,5 dB(A)). 6 Stellungnahme 6 6.1 Konzept Deutzer Hafen Das Konzept des Deutzer Hafens sieht vor, dass sich die neuen Wohneinheiten durch den „Deutzer Block“ vor Ver- kehrslärm selbst schützen und zusätzlich eine Reihe von Hochhäusern am Rand der Güterzugstrecke errichtet wird. Das neue Hochhaus sei das erste davon. Das Kon- zept dürfte für das neue Wohngebiet am Deutzer Hafen gut funktionieren. Kenntnisnahme Das Vorhaben ist nicht Teil der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen. 6.2 Zunahme Verkehrslärm - Schiene Es gäbe in der Poller Bevölkerung wachsende Sorgen um zusätzlichen Verkehrslärm. Die geplante Hochhaus- bebauung entlang der Güterzugstrecke in Köln-Deutz würde den Verkehrslärm der Güterzugstrecke in Richtung Wohngebiete Polls reflektieren. Weitere Lärmschutzwände würden wenig helfen. Eine Einhausung der Bahnstrecken sei gegenüber der Bahn vermutlich schwer durchzusetzen. ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver- kehrslärm untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 6.3 Beschleunigtes Verfahren Es wird gefragt, warum der Bebauungsplan im beschleu- nigten Verfahren erstellt wird. ja Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten zur Verfahrens- beschleunigung angeboten, die die Verwaltung teilweise nutzt. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplan- - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung verfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor. Es handelt sich um ei- nen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Auf die Erstellung ei- nes Umweltberichtes kann demnach verzichtet werden. Belange des Umweltschutzes werden gleichwohl berücksichtigt und ge- mäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, beschrieben und bewertet. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit hat nach § 3 Abs. 1 BauGB auf freiwilliger Basis stattgefunden. Die öffentlichen und privaten Be- lange werden im weiteren Verfahren gemäß § 1 Abs. 7 BauGB untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Insofern ergibt sich für die Öffentlichkeit keine Änderung zum „Normalver- fahren“. 6.4 Lärmminderungsmaßnahmen Es wird gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, um die Lärmemissionen zu vermindern und ob es hilfreich sein könnte, wenn alle Fassaden, die zur Güterzugstrecke hin liegen, komplett begrünt werden. ja Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden grund- sätzlich auch Minderungsmaßnahmen untersucht. siehe lfd. Nr. 5.1 7 Stellungnahme 7 7.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Ein Bürohochhaus mit 60 Metern Höhe in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnsiedlung wäre unverant- wortlich. Der Schattenwurf würde ab der Mittagszeit alle Anwohner der Allerseelenstraße, des Rolshover Kirch- wegs sowie der Siedlung Immergrün Weg bis zur Straße an den Maien massiv beeinträchtigen und gesundheitli- che Schäden zur Folge haben. ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren- zende Bebauung / Nutzungen hinsichtlich Besonnung / Verschat- tung wird im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 2.1). 7.2 Zunahme Verkehrslärm - Schiene Die angrenzende Wohnbebauung sei durch den stark ge- stiegenen Bahnlärm gesundheitlich beeinträchtigt. Es wird befürchtet, dass der Bahnlärm durch die Neubebau- ung reflektiert wird und die Lärmbelastung weiter steige. ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver- kehrslärm untersucht. (siehe lfd. Nr. 5.1). - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7.3 Keine Privatsphäre An eine Privatsphäre in den Häusern Allerseelenstraße ist nicht mehr zu denken. nein Zwischen Plangebiet und Wohnbebauung liegt die Güterzugstre- cke in Dammlage. Die Einsehbarkeit privater Außenräume ist nur aus oberen Geschossen möglich. Diese Wohnsituation ist bei rückwärtig aneinandergrenzenden Grundstücken der Regelfall. Diese Situation entstünde auch unter Ausnutzung des vorhande- nen Planungsrechts. 7.4 Verkehrsaufkommen Die Allerseelenstraße wird morgens und abends als Ab- kürzung und Parkfläche für Mitarbeiter genutzt. Die Kreu- zung Siegburger Straße / Allerseelenstraße ist zeitweise auf beiden Seiten so zugeparkt, dass Rettungsfahrzeuge Schwierigkeiten haben einzufahren. teilweise Die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation wer- den im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 1.3). Der Hinweis auf nicht regelkonformes Parken betrifft keine Rege- lungsinhalte des Bebauungsplans. 8 Stellungnahme 8 8.1 Beschleunigtes Verfahren Es wird kritisiert, ein beschleunigtes Verfahren durchzu- führen. nein Siehe lfd. Nr. 6.3 8.2 Beteiligung Bezirksvertretungen Es wird kritisiert, dass nur die Bezirksvertretung Innen- stadt / Deutz und nicht die Bezirksvertretung Porz betei- ligt wurden. ja Siehe lfd. Nr. 1.6 8.3 Auswirkungen des Hochpunktes auf Nachbarschaft Es wird befürchtet, dass die vorhandene Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, erhebli- chen Belästigungen durch Beschattung, Beschallung – Reflexion der jetzt schon erheblichen Bahngeräusche – und nicht ungefährliche Luftströmungen durch ein ca. 60 m hohes Bürogebäude ausgesetzt wird. ja Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä- gungsgrundlage gem. § 1 Abs. 7 BauGB werden im weiteren Ver- fahren Fachgutachten erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 8.4 Verkehrskonzept Die Siegburger Straße stehe seit vielen Jahren während der Zeiten des Berufsverkehrs ständig vor dem Kollaps. ja siehe lfd. Nr. 1.3 und 1.5 - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Bebauung Deutzer Hafen werde weitere Verkehrs- ströme nach und durch Poll leiten. 8.5 Rolshover Kirchweg als Ausweichroute ungeeignet Der Rolshover Kirchweg ist nicht nur ein Schulweg für alle weiterführenden Schulen, sondern auch ein täglich genutzter Radweg zu den Trainingsplätzen des Mittel- rheinligisten Deutz 05, für Kinder und Jugendliche in allen Altersgruppen. Es werden mehr Verkehrsunfälle befürch- tet. ja Die Verkehrssicherheit der beschriebenen Wegebeziehungen wird berücksichtigt. siehe lfd. Nr. 1.3 8.6 Kein Umfeld für Hochhaus Es wird in Abrede gestellt, dass ein Hochhaus an den Standort passe. nein siehe lfd. Nr. 4.6 8.7 Bedarf Bürobebauung Der weitere Bau von Bürogebäuden passe nicht mehr in die aktuelle und künftige Zeit. Viele Firmen und Unter- nehmen reduzierten aufgrund der positiven Homeoffice- Erfahrungen ihre Büroflächen mittel-/ und langfristig. nein siehe lfd. Nr. 3.1 9 Stellungnahme 9 9.1 Auswirkungen Hochhaus Der Schattenwurf, die Aufheizung, die Lärmbelästigung durch den entstehenden Rückschall des Bahnverkehrs und die Einsehbarkeit in Wohngärten würden das indivi- duelle Lebensgefühl sehr nachhaltig beeinträchtigen. ja Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä- gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1 und 7.3). 9.2 Kein Umfeld für Hochhaus Ein Hochhaus passe nicht in die Bebauung des Viertels, das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. nein Das Plangebiet ist Teil eines großen zusammenhängenden Ge- werbegebietes östlich der Siegburger Straße und nördlich der Bahntrasse. Vis-a-vis liegt der Deutzer Hafen. Die bisher gewerb- lich-industrielle Nutzungen sollen im Deutzer Hafen aufgegeben werden, um in den nächsten Jahren ein urbanes Quartier (mit Hochpunkten) zu entwickeln. - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbser- gebnisse des vorausgegangenen Architektenwettbewerbs auf Empfehlung der Jury weiterentwickelt (siehe lfd. Nr. 4.6). 9.3 Bedarf Bürobebauung Der Bedarf an Bürobebauung lasse sich in Zeiten von steigendem Homeoffice nur schwer nachvollziehen. In unmittelbarer Nähe stünden Gebäudekomplexe leer, die genutzt werden könnten (ehemaliger Citroen-Komplex in Ensen, ehemaliger Praktiker-Markt in Poll, ehemaliges Möbelhaus Flamme in Poll). nein siehe lfd. Nr. 3.1 Die genannten Gebäudekomplexe eignen sich nur bedingt für eine Büronutzung. 9.4 Begrünung der Fläche Es wird eine Begrünung der Fläche und eine Ergänzung der Infrastruktur des Viertels – auch mit Blick auf die Ent- wicklung und die Bauvorhaben im Deutzer Hafen gefor- dert. ja Eine Verbesserung der infrastrukturellen Versorgung des Viertels kann insbesondere durch die Stärkung der bestehenden Wege- beziehungen zu Angeboten im Umfeld der Siegburger Straße und zukünftig zu geplanten Versorgungsangeboten / Bildungseinrich- tungen / Kitas etc. im Deutzer Hafen gelingen. Eine Ergänzung der Versorgungsangebote für ein weiteres Umfeld im Plangebiet ist mit Rücksicht auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht vorgesehen. Im weiteren Verfahren wird ein Grünordnungsplan (GOP) inklu- sive einer Freiraumplanung erstellt, die insbesondere die im Zu- sammenhang mit dem Vorhaben stehende Blockbebauung und die Begrünung des Straßenraums mitberücksichtigt. Es sind Be- grünungsmaßnahmen auf Dach- bzw. Tiefgaragendachflächen sowie randlich Heckenpflanzungen geplant. Der baulich nicht in Anspruch genommene Freiflächenanteil im bestehenden bzw. geplanten Gewerbegebiet ist im Sinne eines sparsamen Um- gangs mit Fläche gering, um an anderer Stelle die Neuinan- spruchnahme von Fläche zu vermeiden bzw. zu mindern. Die Plangebietsfläche umfasst rd. 3.005 m². 10 Stellungnahme 10 - 18 - / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10.1 Bedarf Bürofläche Das Vorhaben entbehrt jeder Notwendigkeit, da die Firma Strabag den Turm als Bürofläche gar nicht benötigt, son- dern stattdessen vermieten will. Es handele sich um ein Prestigeobjekt, an dem in 60 m Höhe der Schriftzug „STRABAG“ stehen soll. nein siehe lfd. Nr. 3.1 10.2 Kein Umfeld für Hochhaus Die bestehende Wohnbebauung werde wissentlich ver- schwiegen. Die Auswirkungen des Turms – Beschattung von Häusern und Gärten, thermische und akustische Be- lastungen sowie Sturmgefahren – würden klein geredet oder verleugnet. ja Die bestehende Wohnbebauung wurde und wird im weiteren Ver- fahren selbstverständlich berücksichtigt. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä- gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5). 11 Stellungnahme 11 11.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Ein 60 m hohes Gebäude würde die angrenzende Wohn- bebauung großflächig und über mehrere Stunden täglich verschatten. Die Verschattung wäre zu allen Jahreszeiten unzumutbar. Ab 14 Uhr ergäben sich ein völlig anderer Charakter der Lichtverhältnisse und ein deutlicher Verlust an Lebensqualität. Es werden Nachteile für die Vegeta- tion und ein spürbarer Wertverlust der betroffenen Wohnimmobilien und Grundstücke befürchtet. ja siehe lfd. Nr. 2.1 11.2 Kleinklima Der Gebäudekomplex beeinträchtige die Durchlüftung der Wohnnachbarschaft. Bereits die Lage am Bahndamm (Höhe etwa neun Meter über Niveau) führe zu einem ge- ringen Luftaustausch. Ein 60 m hohes und geschätzt 90 m breites Gebäude riegele die Luftzufuhr aus Rich- tung Rhein zusätzlich ab. ja Im weiteren Verfahren wird der Einfluss des Hochpunktes auf die Windverhältnisse untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). - 19 - / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.3 Lärm Es wird befürchtet, dass Verkehrs- und Bahnlärm vom Hochpunkt reflektiert wird. ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver- kehrslärm untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 11.4 Bedarf Büroflächen Im Zuge der Zunahme von Homeoffice wird die Auswei- sung von Büroimmobilien in Frage gestellt. Eine Begren- zung auf 7 Stockwerke wäre besser. Kenntnisnahme siehe lfd. Nr. 3.1 12 Stellungnahme 12 Die Stellungnahme ist mit Stellungnahme 7 identisch. 12.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Ein Bürohochhaus mit 60 Metern Höhen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnsiedlung wäre unverant- wortlich. Der Schattenwurf würde ab der Mittagszeit alle Anwohner der Allerseelenstraße, des Rolshover Kirch- wegs sowie der Siedlung Immergrün Weg bis zur Straße an den Maien massiv beeinträchtigen und gesundheitli- che Schäden zur Folge haben. ja siehe lfd. Nr. 7.1 12.2 Zunahme Verkehrslärm-Schiene Die angrenzende Wohnbebauung sei durch den stark ge- stiegenen Bahnlärm gesundheitlich beeinträchtigt. Es wird befürchtet, dass der Bahnlärm durch die Neubebau- ung reflektiert wird und die Lärmbelastung weiter steige. ja siehe lfd. Nr. 7.2 12.3 Keine Privatsphäre An eine Privatsphäre in den Häusern Allerseelenstraße ist nicht mehr zu denken. nein siehe lfd. Nr. 7.3 12.4 Verkehrsaufkommen Die Allerseelenstraße wird morgens und abends als Ab- kürzung und Parkfläche für Mitarbeiter genutzt. Die Kreu- zung Siegburger Straße / Allerseelenstraße ist zeitweise auf beiden Seiten so zugeparkt, dass Rettungsfahrzeuge Schwierigkeiten haben einzufahren. teilweise siehe lfd. Nr. 7.4 - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13 Stellungnahme 13 13.1 Kein Umfeld für Hochhaus Bei der geplanten Bebauung handele es sich um ein Soli- tärgebäude, das sich aufgrund seiner Höhe und Bau- masse städtebaulich nicht in das vorhandene Umfeld ein- fügen wird. Der sich hier unmittelbar an die geplante Be- bauung anschließende Stadtteil Poll habe eine in sich ho- mogene, vorstädtisch-kleinteilige Prägung. Mag sich der Hochpunkt zum Deutzer Hafen hin einfü- gen, überrage das 60 m hohe Gebäude in die andere Richtung weit über die Bebauung in Poll hinweg und wirke bedrängend wie ein unmaßstäblicher Fremdkörper. nein Siehe lfd. Nr. 4.6 13.2 Gesamtbetrachtung Für den Deutzer Hafen sei noch kein Bebauungsplan be- schlossen, somit auch viele Punkte wie die Verkehrser- schließung etc. ungeklärt. Zudem sei unklar, ob das Ge- samtkonzept in der Form überhaupt zur Umsetzung kom- men wird und dann das Umfeld bietet, dem nun mit dem Hochpunkt Siegburger Straße vorgegriffen werden soll. Das Vorhaben könne nicht losgelöst von der großen städtebaulichen Entwicklung betrachtet werden. nein Die Umsetzung des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen be- findet sich auf einem guten Weg. Der Vorgabenbeschluss für den Bebauungsplan Deutzer Hafen sowie die Änderung des Flächen- nutzungsplanes ist gefasst. Die aktuelle Planung kann dem Werkstattbericht (siehe Ratsinformationssystem Köln Nr. 0433/2021) entnommen werden. Das Plangebiet ist Teil eines zusammenhängenden Gewerbe- standortes östlich der Siegburger Straße. Das Vorhaben wird in- soweit auch unabhängig von der städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens verfolgt. Der Hochpunkt markiert den südli- chen Auftakt für die rechtsrheinische Innenstadt. Gleichwohl werden die städtebauliche Entwicklung des Deutzer Hafens bzw. die voraussehbaren Auswirkungen dieser Entwick- lung, insbesondere die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkun- gen, im Verfahren berücksichtigt. Die Datengrundlagen der zu er- stellenden Gutachten werden aufeinander abgestimmt. Gleicher- maßen wird auch untersucht, welche Auswirkungen ohne die Ent- - 21 - / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wicklung des Deutzer Hafens zu erwarten sind, da die Realisie- rungshorizonte aufgrund der unterschiedlichen Größe der Vorha- ben durchaus unterschiedlich sein können. 13.3 Kein Umfeld für Hochhaus Dem Standort mangele es an der Zentralität des Umfel- des, die eine Solitärbebauung in dieser Größe/Höhe möglicherweise rechtfertigen würde. nein siehe lfd. Nr. 4.6 13.4 Verkehrliche Auswirkungen Wie viele weitere Arbeitsplätze mit der Errichtung des Hochpunktes verbunden wären, werde derzeit nicht kom- muniziert. Es wird befürchtet, dass sich die ohnehin un- gelöste Verkehrssituation weiter verschlechtern wird. ja siehe lfd. Nr. 1.3 13.5 Erschließung Deutzer Hafen Es gebe noch keine Empfehlung zur Lösung der Ver- kehrsanbindung des Deutzer Hafens. Mehrere Ertüchti- gungen seien angedacht, diese stellten aber alle keine zufriedenstellende Lösung dar und führten im Ergebnis nur zu einer suboptimalen Verkehrserschließung. Kenntnisnahme Die äußere Erschließung für das Plangebiet Deutzer Hafen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Deutzer Hafen und damit in Zusammenhang stehenden Planungen geprüft (siehe Werkstattbericht Deutzer Hafen und lfd. Nr. 1.3). Die Erschließung für das Plangebiet „Hochpunkt Siegburger Straße“ ist mit der Erschließungsplanung für den Deutzer Hafen abgestimmt. 13.6 Auswirkungen Weitere Themen wie Schallwirkungen, Schattenwurf etc. würden nicht näher ausgeführt und sind selbstverständ- lich in der Gesamtkonzeption zu untersuchen. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die genann- ten, planbedingten Auswirkungen untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). 14 Stellungnahme 14 14.1 Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB Vorliegend würde das Planvorhaben unter mehreren Ge- sichtspunkten, vor allem aber in Bezug auf das Kriterium „Verkehr“ gegen die Ziele der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 nein Der Bebauungsplan kann gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln wurde von der Bezirksregierung Köln genehmigt und ist den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an- gepasst. Die planbedingten Auswirkungen, insbesondere die - 22 - / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3 Satz 8 ROG) und der Verordnung über den Landes- entwicklungsplan NRW (6.1-5 LEP) verstoßen. Das Planvorhaben führe zu mehr Verkehr auf der bereits jetzt schon überlasteten Siegburger Straße und den um- liegenden Straßen, was sich mit der Umsetzung des Planvorhabens am Deutzer Hafen noch weiter verschär- fen wird. Den Planunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die be- absichtigte Planung durch umweltverträgliche und sied- lungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Ver- sorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensquali- tät und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens bei- trage. Die Belange der Eigentümer in der südöstlich gelegenen Wohnsiedlung und der nordwestlich befindlichen Grund- stücke sowie der Anlieger der Siegburger Straße würden kaum berücksichtigt. Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre, werden im wei- teren Verfahren untersucht. Öffentliche und private Belange wer- den gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB). 14.2 Verstoß gegen abstandsrechtliche Bestimmungen Ob die Mindestabstandsflächen vorliegend eingehalten werden, stehe nicht fest und werde erst im weiteren Ver- fahren geprüft. ja Das Vorhaben hält die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen ein. 14.3 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Das geplante Hochhaus führe unmittelbar zur Verschat- tung der südöstlich gelegenen Wohngebäude und der nordwestlich befindlichen Grundstücke. Rechtlich kann hierzu eine unverbindliche, veraltete Wer- tung aus dem Hochhauskonzept Köln 2003, das zu kei- nem Zeitpunkt als ein verbindliches Konzept beschlossen wurde, nicht für die vorliegend planerisch im Einzelfall vorzunehmende Betrachtung maßgeblich sein. Es wird befürchtet, dass nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7c BauGB entstehen werden. ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren- zende Bebauung / Nutzungen hinsichtlich Besonnung / Verschat- tung wird im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5 und 2.1). Die 2x10-Punkte-Checkliste des „Hochhauskonzept 2003“ ist keine Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschut- zes (siehe lfd. Nr. 15.3). Die Checkliste stellt eine informelle Checkliste dar, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskonzept berücksichtigt werden soll. Sie beinhaltet allgemeine und architektonische Anforderungen die ein Hoch- haus (Gebäude ab 60,00 m) zur Erfüllung eines hohen Qualitäts- standards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und - 23 - / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ersetzt keine gesetzlichen Anforderungen an das Bebauungs- planverfahren. Hinweis: Das geplante Hochhaus bleibt unterhalb des Kriteriums von 60 m Gebäudehöhe, bei deren Überschreiten besondere Qualitätsstandards durch das Hochhauskonzept 2003 formuliert werden. 14.4 Nachteilige Auswirkungen wegen Beeinflussung der Windströmung Es wird ein Gutachten (Strömungsuntersuchung) gefor- dert, das untersucht, ob die Auswirkungen auf die Wind- und Luftströmung rechtlich zumutbar sind und welche Auswirkungen das Planvorhaben auf die umliegenden Gebäude haben. Aus den Anlagen, 2x10-Punkte-Check- liste und aus der Planbegründung die auf das Hochhaus- konzept basiert, werden bezüglich der Notwendigkeit ei- nes strömungstechnischen Gutachtens widersprüchliche Angaben gemacht. Das Hochhauskonzept sei veraltet, habe keinen Rechtsnormcharakter und kann die Prüfung der Planungsbelange gem. § 1 Abs. 6 und 7 nicht erset- zen. Im unteren Bereich des Hochhauses bilde sich bei star- kem Wind ein hufeisenförmiger Wirbel aus, der durch vorgelagerte Gebäude noch verstärkt wird. Die Planung sehe eine vorgelagerte Bebauung in einer Ausrichtung vor, die von häufig auftretenden Starkwinden aus Nord- westrichtung betroffen ist. Die dann davon ausgehenden Wirbelschleppen seien teilweise geeignet, Schäden an der Bedachung der auf der Leeseite liegenden Wohnbe- bauung zu verursachen. Entsprechende nachteilige Aus- wirkungen seien auch in Bezug auf die Grundstücke nordwestlich des geplanten Hochhauses zu erwarten, sollte der Wind aus südöstlicher Richtung kommen. ja Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen des Hochpunk- tes auf die Windverhältnisse untersucht und im Rahmen der Ab- wägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. (siehe lfd. Nr. 1.5 und 4.2). - 24 - / 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.5 Klima Bei schwacher Luftbewegung an heißen Tagen werde insbesondere auf der Leeseite eine Stagnation hervorge- rufen, die die benachbarte Wohnbebauung erheblich be- nachteiligt. Zudem werde die Luft an Hitzetagen durch das geplante Hochhaus zusätzlich aufgeheizt. In Bezug auf die Grundstücke nordwestlich des geplanten Hoch- punktes seien durch die „Barrierewirkung“ verminderte Luftströmungen zu erwarten, die zu einer zusätzlichen Aufheizung an Hitzetagen beitrage. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung keine durchgehenden Grünzüge vorhanden sind, die eine Hit- zeentwicklung kompensieren würden. Es wird befürchtet, dass nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7c BauGB entstehen werden. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). 14.6 Nicht ausreichende Stellplätze vorgesehen Der Bedarf für insgesamt 30.800 m² Bürofläche liege bei 645 Stellplätzen, geplant seien jedoch nur 300 Stell- plätze. Das Vorhaben beeinflusse die Parkplatzsituation auf der Siegburger Straße zum Nachteil der Anlieger. ja Die zu errichtenden Stellplätze werden entsprechend den rechtli- chen Vorgaben ermittelt. Im Verfahren wird ein Mobilitätskonzept erstellt. 14.7 Kein Umfeld für Hochhaus Weder im Plangebiet noch in den umliegenden Bauge- bieten sei ein Gebäude mit einer vergleichbaren Höhe vorhanden. Damit wirke das geplante Hochhaus wie ein „Fremdkörper“ zur Bebauung in der näheren Umgebung. Das Hochsilo, auf dessen Höhe (60 m) in der Begrün- dung verwiesen werde, könnte gerade im Rahmen der Entwicklung des Deutzer Hafens wegfallen. Zudem könne auch die in der Entwicklung befindliche Bebauung im Deutzer Hafen nicht für die Betrachtung herangezo- gen werden, da deren Realisierung im Einzelnen fraglich sei. nein Siehe lfd. Nr. 13.2 Die Umsetzung des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen be- findet sich auf einem guten Weg. Der Vorgabenbeschluss für den Bebauungsplan Deutzer Hafen sowie die Änderung des Flächen- nutzungsplanes ist gefasst. Die aktuelle Planung kann dem Werkstattbericht (siehe Ratsinformationssystem Köln Nr. 0433/2021) entnommen werden. Das städtebauliche Konzept im Geltungsbereich des Bebauungs- plans „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ ist das Er- gebnis eines eigenständigen Qualifizierungsverfahrens. - 25 - / 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das Hochsilo der Mühlenbebauung steht unter Denkmalschutz und kann somit als beständige Bezugsgröße sowohl für die Ent- wicklung im Deutzer Hafen als auch für den geplanten Hochpunkt herangezogen werden (siehe lfd. Nr. 4.6). 14.8 (Kein) Zusammenhang zu Hochhausbebauung im Deutzer Hafen Es würde der Eindruck entstehen, dass das Hochhaus im Zusammenhang mit der Bebauung im Deutzer Hafen auf der anderen Straßenseite steht und damit auf der fal- schen Straßenseite. nein Siehe lfd. Nr. 4.6 und 14.7 Der geplante Hochpunkt markiert allein oder im Ensemble mit weiteren geplanten Hochpunkten im Bereich des Deutzer Hafens den südlichen Auftakt der rechtsrheinischen Innenstadt. Durch die Entwicklung eines urbanen Quartiers im Bereich des Deutzer Hafens ergibt sich die Chance, die Trennwirkung der Siegburger Straße aufzuheben und das Hafenareal in den Stadt- teil zu integrieren. Baulich-räumliche sowie funktionale Verflech- tungen unterstützen dieses städtebauliche Ziel. 14.9 Gesamtkonzept Es wird ein Konzept für das gesamte Gewerbegebiet nordwestlich des geplanten Hochhauses gefordert, das eine Bebauung mit Hochpunkten für Wohn- und/oder ge- werbliche Nutzung vorsehen sollte. nein Die Stellungnahme bezieht sich auf das zusammenhängende Gewerbegebiet östlich der Siegburger Straße, in dem das Vorha- ben liegt. Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Teilfläche gestellt, die unabhängig von einer Gesamtbetrachtung entwickelt werden kann. Aktuell wird für ein Gesamtkonzept seitens der Stadt Köln kein Planungsbedarf gesehen. Es steht jedem Grund- stückseigentümer frei, eigene Entwicklungen mit der Stadt Köln abzustimmen und eigenständige Anträge auf Einleitung eines Be- bauungsplanverfahrens zu stellen. 14.10 Erdrückende Wirkung Das geplante Hochhaus verstoße gegen das Rücksicht- nahmegebot und sei mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu vereinbaren. nein Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä- gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5). Auf deren Grundlage werden dann pri- vate und öffentliche Belange miteinander und gegeneinander gem. § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen werden. 14.11 Zunahme Verkehrslärm - Schiene Es wird befürchtet, dass das geplante Hochhaus zusätz- lich eine Reflexion der Schallwellen, ausgehend von der Güterbahnstrecke, verursacht, die sich weit im Ortsteil Deutz-Poll auswirkt. ja siehe lfd. Nr. 5.1 - 26 - / 27 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.12 Verkehrskonzept Aufgrund der Entwicklung des Deutzer Hafens sei damit zu rechnen, dass es zu einer Verkehrsüberlastung in der Umgebung und vor allem auf der Siegburger Straße kom- men wird. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben würde eine unzumutbare verschärfte Verkehrsüberlastung bedeuten. Ob tatsächlich alternative Mobilitätsangebote gegeben seien und in Anspruch genommen würden, sei sehr zwei- felhaft. Es sei zweifelhaft, ob die bestehende Stadtbahnli- nie 7 und die angedachte S-Bahnhaltestelle Deutzer Ha- fen (Linie 16), in Zukunft das Verkehrsaufkommen bewäl- tigen kann. Es wird kritisiert, dass das bereits feststehende Problem der zu erwartenden Verkehrsüberlastung aufgrund des Vorhabens und der damit gegebene Nutzungskonflikt im Verhältnis zur Nachbarschaft im Rahmen der Planung zunächst unberücksichtigt bleibe, was rechtlich nicht zu- lässig sei. Die Konfliktbewältigung habe im Rahmen des Bebauungsplans stattzufinden. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden sowohl eine Verkehrsuntersuchung wie ein Mobilitätskonzept erstellt. Die Da- tengrundlagen werden mit dem Bebauungsplanverfahren zum Deutzer Hafen abgestimmt (siehe lfd. Nr. 1.3). Auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligungen wird das Gutach- tenerfordernis bzw. der Gutachtenumfang festgelegt. Insofern können die Ergebnisse erforderlicher Fachgutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Konfliktbewältigung findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. 14.13 Städtebauliche Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB Eine Bauleitplanung sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur dann erforderlich, wenn ihr eine Planungskonzeption zur Verwirklichung von städtebaulichen Belangen zu- grunde liege. Das sei aus den Planunterlagen nicht zu er- kennen. nein Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des geplanten Hochpunktes an der Siegburger Straße geschaf- fen werden. Es besteht ein Planerfordernis, da die städtebauliche Konzeption der Vorhabenträgerin auf Grundlage des vorhande- nen Planungsrechts nicht realisierbar ist. siehe lfd. Nr. 3.1 15 Stellungnahme 15 Diese Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste eingegangen. Es haben circa 345 Bürger unterschrie- ben, um die vorgebrachten Belange dieser Stellung- nahme zu unterstützen. - 27 - / 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15.1 Fließender Verkehr einschließlich ÖPNV Die neuen Wohnansiedlungen in Porz und die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 bis Langel seien für die nahe Zukunft in alle Überlegungen einzubeziehen. Durch die gemeinsame Nutzung der Siegburger Straße durch den Individualverkehr und die Stadtbahn träten in den Stoßzeiten regelmäßig Verspätungen der Linie 7 auf. Eine Möglichkeit der Abhilfe sei nicht erkennbar. Die von politischer Seite angestrebte Erhöhung der Taktfrequenz bereite Probleme bezüglich der Gleisauslastung im Be- reich westlich der Haltestelle Deutzer Freiheit. Eine Wei- terführung der Gleise für einen Anschluss der Linie 7 (o- der auch 8) an den Bahnhof Messe/Deutz sei technisch im Hinblick auf die mit Kurvenüberhöhung gestalteten Gleise der Linien 1 und 9 an der rechtsrheinischen Rampe der Deutzer Brücke extrem schwierig. Das Projekt der geplanten Linie S16 auf den Gleisen der Deutschen Bahn befinde sich noch in der sehr frühen Phase der Machbarkeitsstudie. Ob durch die Lage der geplanten Bebauung möglicherweise sogar die Anord- nung eines zusätzlichen Gleises für den dortigen Halte- punkt erschwert würde, wäre hier mit zu prüfen. Damit läge eine eventuell mögliche Verkehrsentlastung erst in der ferneren Zukunft. Die geplante Umgestaltung der Siegburger Straße könne in einem Abschnitt den Radverkehr begünstigen, dieser Vorteil endet aber spätestens an der Haltestelle „Raiffei- senstraße“ der Stadtbahnlinie 7. Insgesamt könne kein größeres Verkehrsaufkommen verkraftet werden. Eine Steigerung des Verkehrs an dieser Stelle sei mit Blick auf die beidseitig gegebene Wohnbebauung dem Ortsteil nicht zuzumuten. Die Verlängerung des Rolshover Kirchweg sei überflüs- sig, da durch die Max-Glomsda-Straße und die Straße ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden ein Verkehrs- untersuchung und ein Mobilitätskonzept erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5). Die Datengrundlagen für die Verkehrsuntersuchung werden mit den Datengrundlagen im Bebauungsplanverfahren zum Deutzer Hafen abgestimmt (siehe lfd. Nr. 1.3). Insbesondere werden gesicherte Netzergänzungen bzw. Ertüchti- gungen im angrenzenden Verkehrsnetz berücksichtigt. - 28 - / 29 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Am Grauen Stein der Verkehr vom östlichen Zubringer zum Rolshover Kirchweg geleitet würde. Der Rolshover Kirchweg sei ein zentraler Schulweg. Die Straße würde nachmittags von vielen Kindern im Grundschulalter ge- nutzt, um die Sportanlagen des Vereins Deutz 05 zu nut- zen. Ferner wird der Rolshover Kirchweg von vielen, vor- nehmlich älteren Friedhofsbesuchern (z. T. mit Rollato- ren) gequert, die die Gräber ihrer Angehörigen auf dem Deutzer Friedhof besuchen. Die Wohnbebauung führe weiter dazu, dass sich hier auch viele jüngere Kinder auf- halten. Es wäre kaum zu verantworten, dort zusätzlichen Verkehr hinzuleiten. Der Ausbau der Porzer Ringstraße – über oder unter dem Güterbahnhof Gremberghoven und der Autobahn A4 hinweg – wäre dann sinnvoll, wenn sich der Verkehr in den Stoßzeiten nicht jetzt schon auf dem östlichen Zu- bringer stauen würde. Dann könnte das umgestaltete Ha- fengebiet und auch der Hochpunkt Siegburger Straße z. B. über die Straße im Hasental erreicht werden. Es wird befürchtet, dass die Maßnahme aus Kostengründen nicht weiterverfolgt wird. Sie könne keinen entlastenden Bei- trag zur Änderung des Bebauungsplans leisten. 15.2 Ruhender Verkehr Aus dem Parkraumkonzept für den Deutzer Hafen sei er- kennbar, dass für den ruhenden Verkehr Straßen des Ortsteils Poll mit vorgesehen seien, die heute schon aus- gelastet sind. Wenn in der Allerseelenstraße links und rechts durchgehend Fahrzeuge stünden, sei kein Begeg- nungsverkehr mehr möglich. Die Parkmöglichkeiten auf dem Rolshover Kirchweg wären nach dem Bezug der neuen Bürogebäude der Firmen Strabag und Züblin so ausgelastet, dass Beerdigungsteilnehmende des Deutzer Friedhofs entfernt liegende Straßen aufsuchen müssten. Der südöstliche Bereich des Rolshover Kirchwegs sei teilweise Für die Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird zurzeit ein umfassendes Mobilitätskonzept erarbeitet, das unter Berücksich- tigung der ermittelten Verkehrsdaten und –prognosen, Maßnah- men für die Abwicklung der zusätzlich entstehenden Verkehre, den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, die Errich- tung von Mobilitätstationen sowie Lösungen für den ruhenden Verkehr beinhalten wird (siehe Werkstattbericht Deutzer Hafen). Der notwendige Stellplatzbedarf durch den geplanten Hochpunkt muss auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Die zu errichtenden Stellplätze werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben ermittelt. (siehe lfd. Nr. 7.4 und 14.6). - 29 - / 30 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung durch die wachsende Zahl von Beschäftigten des TÜV Rheinland während der Bürozeiten ebenfalls vollständig belegt. Planungsziel - sowohl im Zusammenhang mit der städtebauli- chen Entwicklung Deutzer Hafen als auch im Zusammenhang mit dem geplanten Hochpunkt – ist es, den öffentlichen Parkraum im Umfeld, insbesondere in der Allerseelenstraße und entlang des Rolshover Kirchwegs, nicht weiter zu belasten. Dies soll auch durch die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes unterstützt wer- den. 15.3 Luftströmungen Die Zunahme der Häufigkeit von Stürmen über Deutsch- land und auch über Köln durch die Klimaänderung werde mit der Verwendung einer 17 Jahre alten Checkliste „Hochhauskonzept“ wohl kaum hinreichend berücksich- tigt. Bei starkem Wind und bei Stürmen würden durch ein Hochhaus verschiedene Auswirkungen verursacht. Im unteren Bereich des Hochhauses bilde sich bei star- kem Wind ein hufeisenförmiger Wirbel aus, der durch vorgelagerte Gebäude noch verstärkt wird. Die Planung sehe eine vorgelagerte Bebauung in einer Ausrichtung vor, die von häufig auftretenden Starkwinden aus Nord- westrichtung betroffen ist. Die davon ausgehenden Wir- belschleppen seien teilweise geeignet, Schäden an der Bedachung der auf der Leeseite liegenden Wohnbebau- ung zu verursachen. Die notwendige Studie mit detaillier- ten Strömungsuntersuchungen zur Analyse der Auswir- kungen auf das nähere Umfeld sei im Rahmen einer voll- ständigen Umweltprüfung vorzunehmen. Das geplante Hochhaus habe gerade die Grenze von 60 m erreicht, bei der mache Fachleute im Jahr 2003 mein- ten, auf die Untersuchung der Luftströmungen verzichten zu können. Unter Berücksichtigung der inzwischen einge- tretenen Klimaänderung könne man diese Höhe heute ohne weitergehende Untersuchungen nicht mehr gelten lassen. ja Die Windwirkung des Hochpunktes wird untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). Zusätzlich werden mögliche, klimatische Auswirkungen ge- prüft (siehe lfd. Nr. 1.4 und 4.2). Bzgl. der Verwendung der Checkliste aus dem Hochhauskonzept 2003, siehe lfd. Nr. 14.3 Bzgl. Begrünung (siehe lfd. Nr. 14.4). Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung gem. § 13a BauGB sind gegeben, somit kann auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet werden. Belange des Umweltschutzes werden gleichwohl ermittelt, beschrieben, be- wertet und in die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt (siehe lfd. Nr. 6.3). - 30 - / 31 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bei schwacher Luftbewegung an heißen Tagen werde insbesondere auf der Leeseite eine Stagnation hervorge- rufen, die die benachbarte Wohnbebauung erheblich be- nachteiligt. Zudem werde die Luft an Hitzetagen durch das geplante Hochhaus zusätzlich aufgeheizt. Im rechtsrheinischen Köln gebe es keine so durchgehen- den Grünzüge wie auf der linksrheinischen Seite. Im Hin- blick auf die Zunahme der Hitzetage seien aber die Be- grünung und die Durchlüftung des Nahbereichs von so großer Bedeutung, dass eine Hochhausansiedlung ohne Umweltprüfung nicht erfolgen sollte. Es sei verwunder- lich, wenn nicht auf zusätzliche Grünfläche geachtet werde. 15.4 Zunahme Verkehrslärm - Schiene Es wird befürchtet, dass das geplante Hochhaus zusätz- lich eine Reflexion der Schallwellen, ausgehend von der Güterbahnstrecke, verursacht, die sich weit im Ortsteil Deutz-Poll auswirkt. Aufgrund der extremen Schallquelle „Güterbahnstrecke“ sei eine ausführliche Untersuchung unabdingbar. ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung erstellt. (siehe lfd. Nr. 5.1). 15.5 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer Die Aussage „Das Erfordernis für die Erstellung einer Verschattungsstudie wird in Abstimmung mit den Fachämtern nicht gesehen, da im Umfeld keine Wohnbe- bauung betroffen ist“ sei grob falsch und verdeutliche die Oberflächlichkeit, mit der hier die Belange der Poller Bür- gerschaft sowohl von den sachbearbeitenden Büros als auch von den Fachbehörden berücksichtigt würden. Tat- sächlich sei eine erhebliche Beschattung vieler Wohnge- bäude und Gärten gegeben, die nicht hingenommen wer- den könne. ja siehe lfd. Nr. 2.1 - 31 - / 32 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wieweit sich die Reflexion von Sonnenstrahlen durch die Verglasung des Hochhauses auf Teile der Wohnbebau- ung auswirke, sei sorgfältig zu überprüfen. 15.6 Kein Umfeld für Hochhaus Der Blick auf die direkt südöstlich angrenzende Bebau- ung in Poll werde nicht dargestellt. Die nicht nur opti- schen Auswirkungen des Hochhauses auf die dort vor- handene Bebauung würden nicht betrachtet. Die Aus- sage, der Hochpunkt füge sich in den Bestand sowie die Planungen zum Deutzer Hafen ein, sei unzutreffend. Wenn das Hochhaus nicht als vereinzelter Solitär auftre- ten solle, wären weitere Planungsdetails für den Bereich des Deutzer Hafens abzuwarten. Wieweit ein Hochhaus unter Umständen noch zu Werbe- zwecken genutzt werde und die Lichtverschmutzung im Nahbereich steigere, bleibe bisher ungeklärt. Auch mögli- che Antennenaufbauten, wie sie vielfach auf Hochhäu- sern zu sehen seien, würden die gestalterische Einbin- dung nicht fördern. teilweise Die Darstellungen des Vorhabens auf dem Aushangplakat der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verfolgen den Zweck einer Anstoßwirkung und sollen die Öffent- lichkeit und die Bürgerschaft dazu animieren sich am Verfahren zu beteiligen. Diese Abbildungen haben nicht den Anspruch, das Vorhaben abschließend darzustellen. Im weiteren Verfahren und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB detaillierte Planungsunter- lagen erstellt. Diese werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB, im Rahmen der Offenlage, der Öffentlichkeit für weitere Stellungnahmen er- neut zur Verfügung gestellt. Die Auswirkungen, die durch das Vorhaben „Hochpunkt Siegbur- ger Straße in Köln- Deutz“ ausgelöst werden, werden durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und durch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB ermittelt. Diese werden im weiteren Verfahren als Ab- wägungsmaterial berücksichtigt. (siehe lfd. Nr. 1.5). Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbeschluss 27.09.2018, Fortschreibung April 2020) wird berücksichtigt (siehe lfd. Nr. 4.6). Gestalterische Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ent- wickelt. Um unzumutbaren Beeinträchtigungen des Umfelds durch Werbeanlagen, Lichtverschmutzung o. ä. zu vermeiden, können – soweit notwendig - entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und/oder Regelungen im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens getroffen werden. - 32 - / 33 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15.7 Alternative zur Minderung der negativen Auswirkun- gen Es wird vorgeschlagen, den Standort des geplanten Hochhauses und der VII-geschossigen Blockbebauung zu tauschen. Dadurch könne der Einfluss auf den fließen- den und ruhenden Verkehr nicht gemindert werden, die übrigen Nachteile könnten dadurch aber wesentlich ver- mindert werden. nein Das Vorhaben ist das Ergebnis eines städtebaulichen Qualifizie- rungsverfahrens, siehe lfd. Nr. 4.6. Die vorgeschlagene Alternative der Baukörperanordnung drängt sich städtebaulich nicht auf. Der geplante Hochhausstandort soll den Auftakt der südlichen Innenstadt markieren. Die Auswirkungen auf die Besonnungssituation der angrenzen- den Bebauung werden geprüft, siehe lfd. Nr. 2.1 15.8 Bedarf Büroflächen Der Nutzen des Hochpunktes für die Stadt Köln und auch für den Stadtbezirk 1 ist unter Berücksichtigung der sehr positiv zu bewertenden Home-Office-Entwicklung zumin- dest fraglich. Kenntnisnahme siehe lfd. Nr. 3.1 15.9 Die Bewertung auf Basis einer Checkliste „Hochhauskon- zept“, die aus dem Jahr 2003 stammt, könne unter Be- rücksichtigung der schon eingetretenen Klimaänderun- gen hier kaum als Maßstab gewertet werden, sondern wirke sehr veraltet. Kenntnisnahme Die Checkliste „Hochhauskonzept 2003“ stellt eine informelle Checkliste dar, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskonzept berücksichtigt werden soll. Sie beinhaltet allgemeine und architektonische Anforderungen die ein Hoch- punkt zur Erfüllung eines hohen Qualitätsstandards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine ge- setzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren. 15.10 Beschleunigtes Verfahren – keine Umweltprüfung Die Durchführung einer vollständigen Umweltprüfung für das Vorhaben und der damit verbundenen Hochhausan- ordnung erscheine dringend notwendig. teilweise Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplan- verfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor: Es handelt sich um ei- nen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Auf die Erstellung ei- nes Umweltberichtes kann verzichtet werden. Belange des Um- weltschutzes werden gleichwohl ermittelt, beschrieben, bewertet und in die Abwägung eingestellt (siehe lfd. Nr. 6.3). 15.11 Handschriftliche Anmerkungen auf 2x10-Punkte- Checkliste (Anhang zur Stellungnahme) Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass die gestalte- rische Einbindung, zur umgebenden gestalterischen Struktur und zu anderen (Hochhaus-) Projekten im nähe- ren und weiteren Umfeld in eine positiv zu bewertende Beziehung trete. teilweise Zur Entwicklung des Standortes wurde ein Qualifizierungsverfah- ren durchgeführt. Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbe- schluss 27.09.2018; Fortschreibung April 2020) wurde bereits im Wettbewerb und wird auch im Bebauungsplanverfahren berück- - 33 - / 34 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es würde keine Behebung der Strukturdefizite im Umfeld passieren. Es würden keine zusätzlichen Freiflächen oder kulturelle Einrichtungen entstehen. Die Lichtverschmutzung würde zunehmen. Die Vorgaben der 2x10-Punkte-Checkliste zur Verschat- tung und zur Untersuchung der Windwirkung für Ge- bäude ab einer Höhe von 60m seien nicht ausreichend. Der Sachverhalt, das Erfordernis für die Erstellung einer Verschattungsstudie sei mit den Fachämtern nicht gese- hen worden, da im Umfeld keine Wohnbebauung betrof- fen sei, wurde nicht zutreffend beschrieben. sichtigt. Im Zusammenspiel mit den vis-a-vis geplanten Hoch- punkten kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innenstadt entstehen, siehe lfd. Nr. 4.6. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es unter anderem auch, Strukturdefizite auszugleichen. Dies gelingt insbesondere durch die Stärkung der bestehenden Wegebeziehungen zum geplanten Nachversorgungsgebiet Siegburger Straße und zum Deutzer Ha- fen, siehe lfd. Nr. 4.6, 9.4 und 15.7. Zusätzlich ist im Plangebiet eine Platzfläche geplant. Um unzumutbaren Beeinträchtigungen des Umfelds durch Wer- beanlagen, Lichtverschmutzung o. ä. zu vermeiden, können – so- weit notwendig - entsprechende Festsetzungen im Bebauungs- plan getroffen werden, siehe lfd. Nr. 15.6. Bzgl. der Verwendung der Checkliste aus dem Hochhauskonzept 2003, siehe lfd. Nr. 14.3 Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen des Hochpunk- tes auf die Besonnungsdauer im Umfeld sowie die Windwirkung untersucht, siehe lfd. Nr. 1.5, 2.1 und 4.2. 16 Stellungnahme 16 16.1 Höhenentwicklung Die bisherigen Gebäude hätten bereits eine stattliche Größe und gliederten sich gut in die Reihe der angren- zenden Bürogebäude an der Siegburger Straße ein. An die Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan müssten sich alle halten. Eine Änderung als Gefälligkeit für einen bestimmten Arbeitgeber sei nicht verhältnismäßig. nein Für das geplante Vorhaben wird ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan aufgestellt. Ein Bauleitplanverfahren unterliegt den ge- setzlichen Anforderungen des Baugesetzbuches und der Pla- nungshoheit der Stadt Köln mit ihrer Abwägungsentscheidung. Der Begriff der „Gefälligkeit“ muss daher strikt zurückgewiesen werden. 16.2 Beteiligung Es wird darum gebeten, die Bürger am Verfahren zu be- teiligen. ja Siehe lfd. Nr. 1.6 - 34 - / 35 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 17 Stellungnahme 17 17.1 Auswirkungen Zusätzlicher Büroraum an den schon großen vorhande- nen und neu entstehenden Büroflächen im Deutzer Ha- fen mit den entsprechenden Arbeitsplätzen hätten erheb- liche Auswirkungen auf den Stadtteil Poll. Es werde eine massive Verschattung der Wohnbebauung an der Allerseelenstraße und des Rolshover Kirchwegs sowie der angrenzenden Siedlung rund um den Efeuplatz befürchtet. Es wird eine fachkundige Untersuchung der Klimafolgen für die anliegenden Flächen – besonders vor dem Hinter- grund steigender Temperaturen gefordert. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.4 und 1.5). 17.2 Stärkung des Umweltverbunds - Um den zusätzlichen, durch das Neubauprojekt zu er- wartenden MIV-Zielverkehr zu vermeiden, ist die Stär- kung des Umweltverbunds (ÖPNV, Radfahrer*innen, und zu Fußgehende) zu empfehlen. - Taktverdichtung auf der Stadtbahnlinie über die Sieg- burger Straße, auf werktäglich 5-Minuten. Die Stadt- bahn sei jetzt schon überfüllt, so dass Fahrgäste an der Haltestelle Deutzer Freiheit stehen bleiben müss- ten. Ein solcher Zustand sei in Bezug auf einen at- traktiven Nahverkehr unhaltbar. - eine zusätzliche Stadtbahnverbindung über die Deut- zer Freiheit in Richtung Bahnhof Köln Messe/Deutz und nach Möglichkeit weiter nach Mülheim. - Prüfung einer Erschließung des Deutzer Hafens durch Nutzung der bestehenden Hafenbahntrasse unter Beibehaltung der bestehenden Strecke über die teilweise Die Stärkung des Umweltverbunds wird unterstützt. Zur verkehrlichen Einbindung der Planung „Hochpunkt Siegbur- ger Straße in Köln Deutz“ wird ein Mobilitätskonzept erstellt, das die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt und auf eine Stärkung des Umweltverbunds gerichtet ist, siehe lfd. Nr. 1.3, 1.5 und 4.5. Die Stellungnahme bezieht sich auf verkehrliche Themen (bspw. Taktverdichtung Stadtbahn, neue Stadtbahnlinien, Ausbau Rad- wegenetz), die räumlich weit über das Plangebiet und auch über die Regelungsinhalte des Bebauungsplans hinausgehen. Im Bebauungsplanverfahren können nur gesicherte Netzergän- zungen bzw. Ertüchtigungen im angrenzenden Verkehrsnetz im Prognosehorizont 2030 berücksichtigt werden, die bei Erreichen des Planungsrechts auch umgesetzt sind, siehe lfd. Nr. 1.3. Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Deutzer Hafen untersuchten Planfälle möglicher Netzergänzungen werden im - 35 - / 36 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siegburger Str., damit auch bei Störungen eine Ver- bindung nach Porz bestehen bleibt. Zusätzlich sei die Einrichtung eines Gleiswechsels an der Haltestelle Poller Kirchweg zu empfehlen. - Eine schnelle Umsetzung der S-Bahnlinie S16 auch im Vorlaufbetrieb. Diese Verbindung sollte zeitgleich mit der Bebauung geschaffen werden, um den neuen Bewohner*innen des Quartiers eine attraktive S- Bahn-Verbindung ins linksrheinische Köln zu ermögli- chen. Mittelfristig sei der Bau eines zweiten Brücken- bogens für die Südbrücke notwendig. - Fortsetzung des Radschnellweges von der Südbrü- cke kommend, weiterführend bis zur Technischen Hochschule in Deutz. - Ausbau und besserer Schutz der Radwege auf der Siegburger Str. in Poll und Deutz. Die bestehenden Radwege seien bisher nur unzureichend gesichert und geschützt. - Im Zuge der neuen Planung sollten die Eigentümer angehalten werden, Werkswohnungen zur Verfügung zu stellen. Durch die Kombination von wohnortnahen Arbeitsplätzen, einem attraktiven ÖPNV-Angebot so- wie einer guten Fuß- und Radinfrastruktur - schon im Vorfeld (!) der Baumaßnahmen - könne die Bedeu- tung des motorisierten Individualverkehrs reduziert werden. - Die Verlängerung des Rolshover Kirchwegs bis zur Rolshover Straße sowie den Vollausbau der An- schlussstelle „Am Grauen Stein“ wird aus verkehrli- chen wie städtebaulichen Gründen abgelehnt. Beide Maßnahmen würden zu einem erhöhten Verkehr auf dem Rolshover Kirchweg führen. Es wird befürchtet, dass dadurch Poll nicht entlastet, sondern mit zusätz- lichem Durchgangsverkehr belastet wird. dortigen Verfahren geprüft und können aufgrund der im Verhält- nis geringen Baumasse nicht in diesem Verfahren gelöst werden. Die Bereitstellung von Werkswohnungen widerspricht der vorhan- denen bzw. geplanten Festsetzung eines Gewerbegebietes im Plangebiet. - 36 - / 37 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Die Siegburger Straße in Poll sollte ebenfalls durch bauliche Maßnahmen so umgestaltet werden, dass sie dem Anliegerverkehr eine höhere Priorität ein- räumt und den Durchgangsverkehr deutlich reduziert. Ein noch höheres Verkehrsaufkommen könne auf dieser Verbindung nicht mehr verkraftet werden. Der bisherige Vorschlag aus der Planungspräsentation sei unzureichend, weil er im Grunde nur den Status Quo aufzeige und keine Lösungsvorschläge für die Zukunft biete. - Es wird angeregt, die Verkehrsplanungen flexibel zu gestalten, da sich der Mobilitätssplit der Zukunft nur schwer vorhersehen lasse. Es sei eine Planung vor- zulegen, die die Stadt entsprechend anpassen kann. 17.3 Bürgerbeteiligung Es wird darum gebeten, die Bürger am Verfahren zu be- teiligen. ja siehe lfd. Nr. 1.6 18 Stellungnahme 18 18.1 Bebauungsplan Deutzer Hafen Die Einwenderin hat bereits im Verfahren zum Bebau- ungsplan Deutzer Hafen im April 2019 Stellung genom- men. Insbesondere werden Einschränkungen bzw. der Verlust der bisher bestehenden Blickbeziehungen in Richtung Westen befürchtet. Die vorbereitenden Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen legten aus- schließlich die Auswirkungen auf den räumlichen Gel- tungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen zu- grunde. Es bedürfe ergänzend der planerischen Bewälti- gung der Auswirkungen auf die Umgebung, dies gelte auch für Verkehrslärmbeaufschlagung und Verkehr. nein siehe lfd. Nr. 2.3 Die vorhandenen, gewerblichen Nutzungen im Umfeld werden im Verfahren berücksichtigt (siehe lfd. Nr. 18.2). Die Einwenderin bemängelt die Auswirkungen der Entwicklungs- maßnahme Deutzer Hafen auf das eigene Grundstück (außer- halb des Plangebiets). Die Abwägung erfolgte im Bebauungs- planverfahren Deutzer Hafen im Rahmen des Vorgabenbeschlus- ses (Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2018). Eine ganzheitliche Betrachtung, insbesondere zum Thema Ver- kehr, wird vorgenommen (siehe lfd. Nr. 13.2). - 37 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Vorhandene gewerbliche Nutzungen, angrenzend an den Deutzer Hafen, müssten berücksichtigt werden. 18.2 Auswirkungen Hochhaus Es bedürfe der planerischen Bewältigung der Auswirkun- gen im Umfeld, insbesondere hinsichtlich Verkehrslärm und Verkehr. Vorhandene bzw. die zulässige produzie- rende gewerbliche Nutzung im Umfeld des Geltungsbe- reiches zum Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln – Deutz“ müssten berücksichtigt werden. Das vorhandene Planungsrecht werde nicht ausge- schöpft. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe- dingten Auswirkungen untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). Für die Be- wertung der planbedingten Auswirkungen wird zwischen Be- stand, Prognose Null-Fall und Prognose Plan-Fall unterschieden. Die Erkenntnisse aus den erstellten Gutachten werden im Rah- men der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Zusätzlich werden die Auswirkungen von Gewerbelärm, der auf das Plangebiet „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln – Deutz“ einwirkt, sowie die Auswirkungen des planbedingten Gewerbe- lärms (Tiefgaragenein-/ausfahrt, technische Anlagen, Anlieferver- kehr) untersucht. Aufgrund der Beibehaltung der Gebietskatego- rie „Gewerbegebiet“ ist nicht zu erwarten, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen durch die „heranrückende“ Bürobebau- ung in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. 18.3 Bebauungsplans Nr. 69439/04 Es wird vorgeschlagen, im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 69439/04 eine größere bauliche Ausnutz- barkeit zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe baulicher Anlagen. nein Die Stellungnahme bezieht sich auf den rechtsverbindlichen Be- bauungsplan östlich der Siegburger Straße (siehe lfd. Nr. 14.9). Stand 20.04.2021
Anlage 4_ Auszug BV 1
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Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 14.06.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 6. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 10.06.2021 öffentlich 3.8 Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergeb- nissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 1679/2021 Herr Müller, Die Linke, betont, dass der Hochpunkt Siegburger Straße ein weiterer überflüssiger 60 Meter hoher Betonklotz sei, der in der Zusammenschau mit dem Deutzer Hafen klimaschädlich sei, was die Verwaltungsvorlage bestätige. Er appel- liert an alle, die für den Klimaschutz eintreten, die Verwaltungsvorlage abzulehnen. Herr Cremer, SPD, möchte nach einem Beschluss der Bezirksvertretung Porz über die Beschlussvorlage entscheiden, da auch der Stadtteil Porz von dem Vorhaben ganz besonders betroffen seien. Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt, führt aus, dass auch wenn die zusätzliche Ver- kehrsfläche nur 6.200 qm betrage, es kein einfaches Vorhaben sei. Sie weist darauf hin, dass mit dem Vorhabenträger vereinbart wurde, dass die Gutachten bereits an- gefangen wurden und teils schon vorliegen, sodass der Vorgabenbeschluss umfang- reicher als sonst üblich sei. Die ersten Ergebnisse der Gutachten vermitteln, dass die Situation verträglich abgewickelt werden könne. Wegen der vorbereitenden Maß- nahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen entfallen zunächst Nutzungen, die ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen. Für die Planungen im Deutzer Hafen müssten im weiteren Umfeld Entlastungsmaßnahmen geplant werden. Eine Informationsveranstaltung Mitte/Ende August zum Thema Verkehr im Deutzer Hafen, sei für die Bezirksvertretung Innenstadt zusammen mit der Bezirks- vertretung Porz geplant, hier stehe die Zustimmung vom Landesbetrieb Straßen für die Maßnahmen noch aus. Herr Fischer, Grüne, erklärt, dass das außergewöhnliche Projekt eine durchaus kriti- sche Begleitung erfordere. Viele der geäußerten Einwände seien von der Verwaltung aufgegriffen worden und würden in Gutachten untersucht. Mit dem Beschluss werde die Verwaltung beauftragt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten, es stehe heute keine endgültige Entscheidung an. Er sehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung das Verfahren anzuhalten. Die weitere Planung werde man kri- tisch anschauen, insbesondere die neuralgischen Punkte. Herr Hupke, Bezirksbürgermeister, spricht sich für einen heutigen Beschluss der Be- zirksvertretung Innenstadt, unabhängig von einem Beschluss der Bezirksvertretung Porz, aus. Das Gebäude sei architektonisch gewollt und solle das Tor nach Porz/Poll bilden. Frau Dr. Börschel, SPD, führt aus, dass auf der einen Seite die städtebauliche Situa- tion und auf der anderen Seite die Verkehrssituation zu beachten sei. Die Vorlage eines Verkehrskonzeptes sei schon lange beschlossen worden. Die Frage der Infra- struktur sei in die Planungen mit einzubeziehen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss folgen- den Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) aus- zuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwal- tung (Anlage 2.1) zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von Die Linke, Klimafreunde und Die Partei bei Enthaltung der SPD zugestimmt.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611 Kinn Az Vorlagen-Nummer 1679/2021 Freigabedatum 17.05.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 einen Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 2.1) zu berücksichtigen. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 17.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Im Rahmen des Verfahrens soll ein Energiekonzept erstellt werden. Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten er- stellt, deren Inhalte den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. Begründung: Anlass und Ziel der Planung Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2020 und dessen Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.07.2020 wurde ein Bebauungsplanverfahren für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah- rens gemäß § 13 a BauGB eingeleitet und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung nach Modell 1 (Aushang) beschlossen (Vorlagen-Nummer 0969/2020). Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG am Standort Köln – Deutz einen neu- en Bürostandort mit einem Hochpunkt an der Siegburger Straße. Die STRABAG Real Estate GmbH hatte zuvor einen Antrag auf Einleitung gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Auf dem ehemaligen Konzernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241) ist das städtebauliche Konzept Büro Campus Deutz vorgesehen. Geplant ist eine bis zu VII-geschossige Blockrandbebauung (außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans) und ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 60 m auf einem IV - VII- geschossigen Sockel an der Südspitze. Die maximal VII-geschossige Blockrandbebauung kann und soll auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindlichen Bebauungsplans zeitnah umgesetzt wer- den. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Hochpunktes Siegburger Straße, ins- besondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an der Südspitze, nicht zu. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hochpunkt Siegburger Straße“ ist es folglich, die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Hochpunktes als XVI-geschossiges Hoch- haus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 60 m zu schaffen. Städtebauliches Konzept Das Plangebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der Siegburger Straße, vis-a-vis des Deutzer Hafens und umfasst in der Gemarkung Deutz einen Geltungsbereich von rund 2.900 m². Das städtebauliche Konzept „Büro Campus Deutz“ geht aus einem Architekturwettbewerb (Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013) der im Jahr 2019 durchgeführt wurde her- vor und war zunächst mit einer maximal VII-geschossigen Bebauung geplant. Das Preisgericht emp- fahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Untersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes. Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiter- 3 entwickelt. Leitidee des weiterentwickelten und favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem geplanten VII-geschossigen Bürocampus und der neuen Konzernzentrale der STRABAG AG als Hochpunkt, ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bauliche Entwicklung an der Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Cobe-Masterplans für den Deutzer Hafen, die Eingang in den durch den Rat am 27.09.18 beschlossenen Integrierten Plan ge- funden haben. Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Hafen und der Hochpunkt an der Siegburger Straße orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60,00 m aufweisen. Von Poll kommend, soll der geplante Hochpunkt zusammen mit den geplanten Hochhäu- sern im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens eine Torsituation zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden. Der Hochpunkt ist für Büronutzung mit insgesamt ca. 16.300 m² Geschossfläche vorgesehen. Der ruhende Verkehr für den VII – geschossigen Block sowie den neuen Hochpunkt soll in einer zweige- schossigen Tiefgarage mit ca. 340 Stellplätzen, die von der Siegburger Straße aus erschlossen wer- den soll, untergebracht werden. Rund 10 Stellplätze sind oberirdisch geplant. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse sowie am 26.08.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und zur Einsichtnahme durch Aushänge im Foyer des Kundenzentrum Innen- stadt und im Stadtplanungsamt (Stadthaus) durchgeführt. Darüber hinaus waren die Informationen auch unter der Internetseite der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) abrufbar. Schriftliche Stellungnahmen konnten vom 03.09.2020 bis zum 17.09.2020 an den Bezirksbürgermeis- ter des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteili- gung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wovon 3 außerhalb des Beteiligungszeitraums einge- gangen sind. Eine Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste eingegangen um die vorgebrachten Belange der entsprechenden Stellungnahme zu unterstützen (siehe Anlage 2.1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 20.04.2020 bis 04.06.2020 (Anlage 2.2) stattgefunden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist deutlich geworden, dass die Bürgerinnen und Bürger im angrenzenden Stadtteil Porz eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung durch die Planung befürchten. Ein Großteil der Stellungnahmen bezieht sich auf die Themen Ver- schattung bzw. Besonnung der umgebenden Wohnbebauung und eine mögliche Zunahme des Ver- kehrs. Um diese Themen frühzeitig in die Planung einzubinden, wurden zum Vorgabenbeschluss ers- te Ergebnisse und Lösungsansätze gefordert. Folgende Erkenntnisse liegen aus dem gegenwärtigen Stand der Gutachten und Untersuchungen vor: Verschattung Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angrenzende Bebauung hinsichtlich Beson- nung/ Verschattung wird im Rahmen eines Verschattungsgutachtens geprüft. Dabei wird sowohl die Wohnbebauung östlich des Vorhabens betrachtet als auch die Auswirkungen der Planungen im Deut- zer Hafen. Die Untersuchung soll zunächst Aufschluss über die Verschattungseinwirkung des geplanten Hoch- punktes auf die Umgebung (Mindestbesonnungszeiten) nach den Kriterien der DIN 5034-1 geben. Die Untersuchung wird in einem zweiten Schritt durch die Gegenüberstellung von zwei Szenarien ergänzt. Folgende Szenarien werden betrachtet: Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts sowie die Vollansiedlung im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens untersucht. Planungsrechtlich bereits zulässig ist eine VII-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im Bereich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird das baulich-räumliche Konzept des Integrierten Plans (Stand: 2020) zugrunde gelegt. Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswirkung des Hochpunktes auf die Be- sonnungszeiten im Umfeld untersucht. 4 Durch eine Gegenüberstellung der zwei Szenarien, dargestellt in Differenzkarten, lassen sich die Be- sonnungszeiten je nach Bebauung festlegen und vergleichen. Im Bestandsfall weist die Wohnbebauung im Osten des Plangebietes, an die nach Westen und Nord- Westen orientierten Fassaden, bereits eine geringe Besonnungszeit auf. Durch die Umsetzung der Planung kann sich ggfls. für einige Fassadenabschnitte die Besonnungszeit reduzieren. Inwieweit diese Veränderungen auftreten und folgend als erheblich zu beurteilen sind, wird im weiteren Verfah- ren im Rahmen des Fachgutachtens geprüft. Falls erforderlich, werden auch weitere Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen geprüft. Verkehr Für das Plangebiet Büro Campus Deutz besteht heute über einen Bebauungsplan Baurecht. Lediglich der Hochpunkt, der auf dem südlichen Teil des Geländes (5. Bauabschnitt) vorgesehen und Gegen- stand dieser Planung ist, wird die heute zulässige Nutzung hinsichtlich der Geschossfläche überstei- gen. Der Unterschied liegt bei rund 6.200 m2. Die aus dem Vorhaben resultierende Verkehrsmenge wird in zwei Szenarien untersucht. Nullfall: Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts sowie Vollansiedlung im Entwicklungs- bereich des Deutzer Hafens (sowie weiterer städtebaulicher Entwicklungen im Umfeld) ein- schließlich erfolgter Netzmaßnahmen mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2030. Planfall: Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen, die im Vergleich zum Prognose Null- Fall aus der Zusatzbelastung resultieren, die über das bisherige Baurecht hinausgehen. Die Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre auf die Leistungsfähigkeit relevanter Knoten liegen im Vergleich zum Prognose Null-Fall im Bereich der wöchentlichen Schwankungen. Die Diffe- renz zwischen Plan-Fall und Null-Fall beträgt am Tag rund 170 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellver- kehr. In den Spitzenstunden werden morgens im Vergleich zwischen Plan-Fall und Null-Fall etwa 45 Kfz/h und abends rund 30 Kfz/h mehr erwartet. Somit ist bei einer Umsetzung des Büro Campus Deutz (vorhandenes Baurecht) zuzüglich Hochpunkt Siegburger Straße, einschließlich Deutzer Hafen und dazugehörige Netzmaßnahmen keine Beeinträchtigung zu erwarten. Da das Bauvorhaben Büro Campus Deutz und der Hochpunkt Siegburger Straße voraussichtlich vor der Fertigstellung des Deutzer Hafens und dessen Netzmaßnahmen realisiert wird, wurden zusätzlich die verkehrlichen Auswirkungen ohne die Aufsiedlung des Deutzer Hafens und dessen Netzmaß- nahmen untersucht. Aus Informationen des Projektes Deutzer Hafen geht hervor, dass die tägliche Belastung heute (IST- Situation) zwischen 12.900-15.800 Kfz/Tag im Querschnitt liegt. Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde eine zusätzli- che Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prognostiziert. Hierin sind bereits die Anteile des Plange- bietes enthalten, die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maßnahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst entfallen, die heute ein tägliches Ver- kehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von denen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll ori- entiert ist und künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnahmen des Deutzer Ha- fens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt. Für das Verkehrsaufkommen des Plangebietes selbst und dessen leistungsfähige Abwicklung kann vor diesem Hintergrund in dem Zustand der Entwicklung bis 2025 ohne Ansatz des Deutzer Hafens erwartet werden, dass es verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands abgewickelt werden kann. Die vorliegenden Erkenntnisse über die Verkehrsentwicklung in den unterschiedlichen Szenarien sol- len in einem Verkehrsgutachten weiter geschärft werden. In einem Mobilitätskonzept werden eine weitere Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und die Stärkung des Umweltverbundes durch Maßnahmen zur Attraktivierung des Fuß- und Radverkehrs sowie zur Nutzung des ÖPNV und der Elektromobilität identifiziert. 5 Weiterführung des Verfahrens Das eingangs genannte städtebauliche Ziel wird nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden, ausge- hend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und soll nunmehr im Bebauungsplan- Entwurf konkretisiert werden. Zur Untersuchung der vorgebrachten Belange wurden folgende Unter- suchungen und Gutachten in Auftrag gegeben: 1. Es erfolgt die Erstellung eines Verkehrsgutachtens. Das Verkehrsgutachten gibt Aufschluss über die Verkehrsentwicklung rund um das Planungsgebiet und berücksichtigt hierbei unter- schiedliche Szenarien. Aus den Erkenntnissen der Verkehrsuntersuchung wird ein gesamt- heitliches Verkehrskonzept erstellt. 2. Eine Schalltechnische Untersuchung soll die Auswirkungen des Vorhabens auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen ermitteln. Hierbei wird insbesondere auf die Auswirkungen des Ver- kehrs eingegangen. Aus den Stellungnahmen ist hervorgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung durch Schallreflektion der Güterzugstrecke an das Vorhaben befürchtet wird. Ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung dieser Art zu erwarten ist, soll das Gutachten beleuchten. 3. Zur Untersuchung der Auswirkungen auf die Lufthygiene wird ein Gutachten erstellt. Diese Un- tersuchung ist stark an die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens gekoppelt und orientiert sich an die Verkehrsentwicklung. Die Anzahl der verkehrenden Kraftfahrzeuge hat den größten Einfluss auf die Lufthygiene. 4. Aus den Stellungsnahmen ist hervorgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Besonnungs- dauer im baulichen Umfeld des Hochpunktes befürchtet wird. Die Verschattung der Wohnbe- bauung im Bestand östlich des geplanten Hochpunktes zeichnet sich bereits durch eine gerin- ge Besonnungsdauer aus. In einem Gutachten soll die Verschattung der Umgebungsbebau- ung im Ist- Zustand, mit der Ausnutzung des bestehenden Baurechts und mit dem geplanten Hochpunkt Siegburger Straße verglichen und untersucht werden. Werden Beeinträchtigungen durch das Gutachten ermittelt, sollen alternative Planungsansätze für eine Verminderung oder Vermeidung der Verschattung durch das Vorhaben als Planungsalternativen erarbeitet wer- den. 5. Eine Artenschutzrechtliche Untersuchung wurde erstellt. Die Umsetzung des Hochpunktes Siegburger Straße in einem gewerblichen Umfeld mit hohem Versiegelungsgrad, lässt keine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung im Planungsgebiet erwarten. 6. Klimatische Auswirkungen in Verbindung mit Starkregenereignisse werden in einem Überflu- tungsnachweis untersucht. Ziel des Überflutungsnachweises ist es den Umgang mit aufkom- menden Wassermassen bei Starkregenereignisse nachzuweisen. Hierdurch soll ein Beitrag zur Verhinderung von großräumigen Überschwemmungen geleistet werden und somit auch zur Vorbeugung der Folgen des Klimawandels. 7. Im weiteren Verfahren wird ein Grünordnungsplan erstellt der sich mit der Freiraumgestaltung des Straßenraums und der gesamten Blockbebauung „Büro Campus Deutz“ inklusive Hoch- punkt auseinandersetzt. Geplant sind die Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen sowie Heckenpflanzungen. Darüber hinaus wird eine Baumbewertung veranlasst. 8. Veränderungen der Luftströmungen die in Verbindung mit dem Vorhaben auftreten könnten, werden im Rahmen einer Windkomfortuntersuchung untersucht. Für die angrenzende Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wurde bereits eine stadtklimati- sche Untersuchung erstellt. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens soll diese Un- tersuchung berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimatischen Auswirkungen in einem größeren Kontext bewerten und ggf. Minderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen definieren zu können. 6 9. Als Beitrag zur Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird für das gesamte Areal „Büro Campus Deutz“ inklusive Hochpunkt ein Energiekonzept erstellt. Es sollen ener- getische Lösungen erarbeitet werden die die gesamte Blockbebauung berücksichtigen. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz scheint vorerst nicht möglich zu sein. Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Stadtteil Poll. Die Stellung- nahmen, die im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegan- gen sind, haben die Sorgen möglicher Beeinträchtigungen auf Poller Gemarkung deutlich gemacht. Die Gutachten und Untersuchungen sollen darüber Aufschluss geben ob eine Beeinträchtigung vor- liegt und wenn ja, wie mit möglichen Beeinträchtigungen umgegangen werden kann. Diese Erkennt- nisse werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Bezirksvertretung Porz (BV 7) hat in ihrer Sitzung des 01.09.2020 einstimmig beschlossen, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen und wird dementsprechend am Verfahren beteiligt und in die Beratungsfolge aufgenommen. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzepts (Anlage 3) den Vorhabenträger aufzufordern, einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnis- se der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 2.1) zu berücksichtigen. Vorberatungen Eine Mitteilung über die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens "Büro Campus Deutz“ am Standort Siegburger Straße 237-241 in Köln- Deutz erfolgte am 09.05.2019 in der Bezirksvertretung 1 und am 16.05.2019 im Stadtentwicklungsausschuss. Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz (Vorlagen-Nummer 0969/2020) BV 1 04.06.2020 TOP 3.4 Einstimmig zugestimmt. StEA 16.06.2020 TOP 10.2 Einstimmig – bei Enthaltung der Fraktion Die Linke – zugestimmt. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 2.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB Anlage 3 Städtebauliches Planungskonzept
Anlage 3 Planungskonzeption Hochpunkt Siegburger Straße
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Städtebauliche Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln- Deutz ANLAGE 3 gernot schulz architektur GmbH gernot schulz architektur GmbH gernot schulz architektur GmbH Büro Campus Deutz Schnitt 10 m0 5 ©Cobe Masterplan August 2018 Hochpunkt Siegburgerstraße Bereich TG Zufahrt © Cobe Masterplan August 2018 gernot schulz architektur GmbH gernot schulz architektur GmbH Büro Campus Deutz Schnitt 10 m0 5 Bahndamm 60m Bereich TG Zufahrt Lageplan M 1:1000 Hochpunkt Siegburger Straße Hochpunkt Siegburger Straße © Cobe Masterplan Oktober 2020 Lageplan 1/3 Städtebauliche Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln- Deutz ANLAGE 3 Visualisierung 1 Hochpunkt Siegurger Straße, geplante Torsituation 2/3 Städtebauliche Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln- Deutz ANLAGE 3 Visualisierung 2 Hochpunkt Siegurger Straße, geplante Torsituation 3/3
Anlage 1 Geltungsbereich
580 Zeichen
500 150250 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientie-rung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsseund der Bezirksvertretungen, die wegen Befan-genheit an den Beratungen zu diesem Tagesord-nungspunkt nicht teilnehmen dürfen.Maßstab: 1: 5000 Darstellung auf der Grundlage der deutschen Grundkarte 1: 5.000 mit Genehmigung der Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster vom 15.1.01, Nr.: 5/2001 StadtplanungsamtStadt Köln Anlage 1Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen BebauungsplansArbeitstitel: "Hochpunkt Siegburger Straße" in Köln - Deutz N100
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1679/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.05.2021
- Erstellt
- 04.05.2021 10:38