2303/2017
Mitteilung zum TOP 7.2 (mündliche Anfrage des MdR Richter- Türsteherinnen und -steher sowie Sicherheitskräfte in Kölner Clubs und Diskotheken) aus der Sitzung des Ausschusses am 03.07.2017
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Erlass WiMi v. 26.01.2006 zur Bewachung Türsteher Diskotheken
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/ 7 Bezirksregierung Köln Bezirksregierung, 50606 Köln Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Stadt Köln Auskunft erteilt: Der Oberbürgermeister —____ Frau Lindberg eu A ee 5: der 11 | edeltraut.lindberg@bezreg-koein.nrw.de illy-Brandt-Platz3 | © \ iamer: Kalt Eusane ö Durchwahl: (0221) 147 - 3311 50679 Köln "9 14, Feb. 2006 Telefax: (0221) 147 - 2888 } Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben): 63.3.22-B3/06 ı 1000/5 - Zentrale Dienste/Postservice | Datum 02.2006 Gewerberecht 2 NL 82 N \ 8 34 a GewO (Bewachungsgewerbe) 15. Feb 2006 Bin \ Am Ihr Bericht vom 02.01.2006 - 32-321/ Anlagen: - 1 (geheftet) - Den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006, Az. 115-63.15, übersende ich unter Bezug- nahme auf den zum Bewachungsgewerbe (Türsteherszene) vorgelegten Bericht vom 02.01.2006 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Im Auftrag (Lindberg) Sprechzeiten: Telefon: (0221) 147-0 Zu erreichen mit: Überweisungen an LK Köln: persönlich: donnerstags von 8:30 - 15:00 Uhr E-Mail: _poststelle@bezreg-koeln.nrw.de DB bis Köln Hbf Deutsche Bundesbank, Filiale Köln und nach Vereinbarung Internet: htip//www.bezreg-koeln.nrw.de U-Bahn Linien BLZ 370 000 00, Kontonummer 370 015 20 telefonisch:montags - donnerstags von 8:00 - 16:30 Uhr, 3,4,5,16,18,19 WestLB, Düsseldorf freitags von 8:00 - 15:00 Uhr bis Appellhofplatz BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW - 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln |Bezirkersgio-n Köln 02. Feb. 2006. 50606 Köln Anlage Gewerberecht - 8 34a GewO ( Bewachungsgewerbe ) Ihr Schreiben vom 16.01.2006 Az: 63.3.22-B-3/06 In ihrem o.g. Schreiben fügen Sie einen Bericht der Stadt Köln bei, in der es um die erforderliche Qualifikation von Bewachungspersonal geht. Sie regen an durch eine Änderung der GewO die bestehende Gesetzeslücke zwischen dem Bewachungsgewerbe und dem vom Gastwirt selber eingesetzten Bewachungspersonal zu schließen. Nach S 34 a GewO besteht nur für das Bewachungsgewerbe eine Erlaubnispflicht. Das GastG stellt jedoch ebenfalls — wenn auch restriktiv — ein Instrumentarium zur Verfügung. Nach $ 21 Abs.1 GastG kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies wird in dem von der Stadt Köln geschilderten Fällen regelmäßig der Fall sein. Als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit kann das Vorstrafenregister des Türstehers gelten. Zwar hat die vom Wirt eingesetzte Bewachungsperson keinen Unterrichtungsnachweis zu hat die erbringen, jedoch Telefon 0211 837-2468 Fax 0211 837-3202 petra.amely- pauleikhoff@mwme.nrw.de Aktenzeichen 115-63.15 bei Antwort bitte angeben Fat P} Hr Datum: 26. Januar 2006 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Fax 0211 837-2200 poststelle@mwme.nrw.de www.mwme.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße Ordnungsbehörde über den 821 Abs. 1 GastG die Möglichkeit seite 2 unmittelbar dem Gastwirt gegenüber tätig zu werden. Sollte das geltende GastG geändert werden, so wird diese Vorschrift sicher auch Bestandteil einer neuen Regelung sein. Im Auftrag ( Dr. Petra Amely-Pauleikhoff )
Vorab-Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift zu TOP 3.2 AVR v. 06.11.2017
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Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 08.11.2017 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 06.11.2017 öffentlich 3.2 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von MdR Richter in der Sit- zung am 03.07.2017 betreffend "Türsteherinnen und -steher sowie Si- cherheitskräfte in Kölner Clubs und Diskotheken" 2303/2017 MdR Richter dankt der Verwaltung für die vorliegende Beantwortung und bittet darum, diese auch der Bezirksvertretung Innenstadt zur Kenntnisnahme bereitzustel- len. Der Ausschuss nimmt die Beantwortung zur Kenntnis.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 19.10.2017 2303/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.11.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.12.2017 Mitteilung zum TOP 7.2 (mündliche Anfrage des MdR Richter- Türsteherinnen und -steher sowie Sicherheitskräfte in Kölner Clubs und Diskotheken) aus der Sitzung des Ausschusses am 03.07.2017 In der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Inter- nationales vom 03.07.2017 hat Ratsmitglied, Herr Richter zum TOP 7.2 um Auskunft gebe- ten, wie die Verwaltung die Möglichkeit bewertet, die Gewerbeordnung dahingehend zu än- dern, dass nur Türsteherinnen und -steher sowie Sicherheitskräfte mit Sachkundeprüfung nach der Gewerbeordnung in Kölner Clubs und Diskotheken beschäftigt werden. Die Ange- legenheit sei bereits in der Bezirksvertretung Innenstadt thematisiert worden, da man eine Verbesserung der Qualität der Türsteherinnen und -steher sowie Sicherheitskräfte erreichen möchte. Die Verwaltung hatte hierzu eine Beantwortung zugesagt. Vor diesem Hintergrund teilt die Verwaltung nachfolgendes mit: Das Bewachungsgewerbe ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 a der Gewerbe- ordnung (GewO). Neben dieser Vorschrift werden für dieses Gewerbe die Berufsausübungsvorschriften in der Bewachungsverordnung (BewachV) geregelt. Bewachung i. S. d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i. S. d. § 34a GewO vor. Dies ist z. B. der Fall bei der Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven, angestellten Türsteherinnen und Türstehern einer gastgewerblichen Diskothek oder der Durchführung von Einlasskontrollen durch Angestellte eines Veranstaltungsunternehmens. Hier bleibt der Verwaltung als Ordnungsbehörde nur die Anwendung allgemeiner ordnungs- behördlicher oder gaststättenrechtlicher Vorschriften. Die Verwaltung hat bereits vor Jahren über das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW versucht eine Verschärfung des Bewachungs- 2 rechtes gerade bei sogenannten Türsteherinnen und Türstehern in gastgewerblichen Disko- theken zu erreichen. Auf die damalige Antwort des Ministeriums die als Anlage beigefügt ist, wird um Wiederho- lungen zu vermeiden, verwiesen. Nach § 21 Gaststättengesetz kann der/dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei z.B. Straftaten im Gaststättenbetrieb beschäftigter Personen (z.B. Türsteherinnen und Türsteher als eigenes Personal) macht die Verwaltung ebenso wie bei Beschäftigten von Bewachungsunternehmen hiervon Gebrauch. Kommt es zu Schwierigkeiten mit eingesetztem Personal oder weitergehend sogar zu Straf- taten führen meist schon Gespräche mit dem Gaststättenbetreibern zum Erfolg. Das Perso- nal wird nicht mehr eingesetzt. Eine Beschäftigungsuntersagung auf Grundlage des § 21 GastG erübrigt sich in den meisten Fällen. Die Gewerbetreibenden zeigen sich hier einsichtig. Mit vielen Clubs und Diskotheken auf den Ringen hat die Verwaltung eine Selbstverpflichtung in Zusammenarbeit mit Industrie- und Handelskammer zu Köln, DEHOGA, Kölner Haus- und Grundbesitzerverein und dem Polizeipräsidenten Köln vereinbaren können. Der Text der Selbstverpflichtung (Anlage SVE Kölner Ringe) ist angelegt. Von aktuell 26 Betrieben konnte bisher mit 15 Betrieben eine entsprechende Selbstverpflich- tung geschlossen werden. Ziel aller Beteiligten ist es, die Situation auf den Ringen weiter zu beruhigen. Darüber hinaus haben regelmäßige Kontrollen von Polizei und Verwaltung im Rahmen der OPARI (Ordnungspartnerschaft von Polizei und Verwaltung) auch dazu geführt, dass eine verbesserte Sicherheitslage auf den Ringen wahrgenommen wird. Dazu beitragen hat sicherlich auch das seit 01.12.2016 verschärfte Bewachungsrecht. So wurde z.B. die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Bewachungsunternehmen und Bewa- chungspersonal um die Abfrage von Erkenntnissen bei den Landeskriminalämtern erweitert. Gleichzeitig wurde die Abfrage von Erkenntnissen bei den Landesbehörden für den Verfas- sungsschutz ergänzt, welche ab 01.01.2019 obligatorisch wird. Dadurch können Überprüfun- gen weit wirkungsvoller erfolgen, als dies rechtlich in der Vergangenheit möglich war. Anlagen Gez. Dr. Keller
SVE_Kölner_Ringe_mit_Logos_Stand_04.07.2014
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Vereinbarung zur Beruhigung und Aufwertung der
Kölner Ringe und Umgebung (OPARI-Zone)
Der Gastronomiebetrieb ___________________________________________________
schließt sich verbindlich und dauerhaft den folgenden Regelungen an:
1. In dem zuvor genannten Gastronomiebetrieb wird die Sicherheit des Objektes durch
ein zugelassenes gewerbsmäßiges Bewachungsunternehmen oder durch eigenes im
Betrieb angestelltes Personal gewährleistet (folgend Bewachungskräfte genannt).
Ein Bewachungsunternehmen wird mit der Bewachung des Betriebes nur beauftragt,
wenn es im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist. Der
Einsatz oder Wechsel eines Bewachungsunternehmens wird der Stadt Köln, Amt für
öffentliche Ordnung, Gewerbeabteilung, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln innerhalb
von 14 Tagen nach Beauftragung der Bewachungsfirma schriftlich mitgeteilt.
Sofern eigenes Personal eingesetzt wird, muss für dieses bei der Stadt Köln, Amt für
öffentliche Ordnung, Gewerbeabteilung, Gaststätten- und spielrechtliche
Angelegenheiten, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, eine unbeschränkte Auskunft
(erweitertes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz) beantragt und die
persönliche Eignung nach § 34a Abs. 1 S. 5 Nr. 3 GewO nachgewiesen werden.
2. a) Eine Bewachungskraft wird erst dann eingesetzt, wenn für diese Person die
Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.
Bei gewerblichen Bewachungsunternehmen ist dies erst dann der Fall, wenn durch
die zuständige Erlaubnisbehörde die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde
und diese dem Bewachungsunternehmen vorliegt.
b) Bewachungskräfte dürfen keine Zugehörigkeit zu bekannten gewaltbereiten bzw.
kriminellen Gruppierungen und Vereinigungen besitzen.
c) Regelmäßig eingesetzte Bewachungskräfte nehmen mindestens alle 2 Jahre an
einer Schulung zum Thema „Deeskalation“ teil. Besonders auffällige
Bewachungskräfte werden einer zusätzlichen Schulungsmaßnahme unterzogen. Die
Teilnahme wird den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen binnen 14 Tagen
nachgewiesen.
d) Die Bewachungskräfte werden die gebotene Distanz zu etwaigen Tätergruppen,
potentiellen bzw. bekannten Straftätern wahren.
3. Für alle im Betrieb eingesetzten Bewachungskräfte werden Personalblätter mit einer
fortlaufenden Kennzahl angelegt. Diese enthalten ein Lichtbild, Vor- u. Nachname,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie Melde- bzw. Wohnanschrift der
Bewachungskraft und bei Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens zusätzlich
die Angaben des beschäftigenden Bewachungsunternehmens.
Nimmt eine Person dauerhaft keine Bewachungsaufgaben mehr wahr, wird das
Personalblatt entsprechend der Regelung des § 14 Bewachungsverordnung
(BewachV) aufbewahrt.
4. a) Über die im Betrieb eingesetzten Bewachungskräfte wird ein fest gebundenes
Wachbuch deutlich lesbar in Druckschrift geführt und im unmittelbaren
Eingangsbereich (z. B. im Kassenbereich) zur sofortigen Vorlage bei Kontrollen
aufbewahrt.
b) Die einzelnen Seiten des Wachbuches werden fortlaufend paginiert sein und vor
Verwendung durch die Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbeabteilung,
Gaststätten- und spielrechtliche Angelegenheiten, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln,
abgestempelt bzw. gesiegelt.
c) Das Wachbuch wird vor Beginn der täglichen Öffnungs-/Betriebszeit ausgefüllt und
bei Änderungen, z. B. Dienstbeginn bzw. Dienstende der einzelnen
Bewachungskräfte, auch im laufenden Betrieb vor Aufnahme bzw. nach Beendigung
der Tätigkeit aktualisiert.
d) Die Einträge in das Wachbuch enthalten mindestens den Vor- und Nachnamen,
Angaben über Beginn und Ende der Dienstzeit sowie den konkreten Einsatzort der
jeweils eingesetzten Bewachungskräfte.
5. Die Personalblätter und das Wachbuch werden den zu Kontrollen befugten Personen
auf Verlangen jederzeit vorgelegt.
6. Es wird durch eine geeignete Aufsicht sichergestellt, dass die Bewachungskräfte des
eingesetzten Unternehmens während ihrer gesamten Dienstzeit die Regelungen des
§ 11 Abs. 4 BewachV beachten. Der von allen Bewachungskräften (eigenes und
Fremdpersonal) gut sichtbar zu tragende Ausweis enthält die Kennzahl des
Personalblattes.
7. Bei der Überlassung der Gaststättenräume an Dritte, z. B. zur Durchführung von
Fremdveranstaltungen, wird ausschließlich das für den Gastronomiebetrieb ständig
tätige Bewachungsunternehmen bzw. das eigene im Betrieb angestellte Personal
eingesetzt; Fremdbewacher des Drittveranstalters sind nicht zulässig und kommen
nicht zum Einsatz.
8. Die Bewachungskräfte sollen von der Hausrechtsinhaberin/dem Hausrechtsinhaber
angewiesen werden, Gästen, welche die Zugehörigkeit zu bekannten gewaltbereiten
bzw. kriminellen Gruppierungen und Vereinigungen erkennen lassen, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten den Zutritt zum Lokal zu verwehren und ggf. erst nach erfolgtem
Einlass erkennbar werdende Personen des Lokals zu verweisen.
Hinweise an und die Anforderung von Unterstützung durch die Polizei Köln erfolgen
über den Notruf 110.
9. a) Es wird zur Wahrnehmung des Hausrechts sowie der berechtigten Interessen des
Hausrechtsinhabers, der Mitarbeiter/innen und der Gäste, eine Videoüberwachung
des Eingangsbereichs / des im öffentlichen Straßenland gelegenen unmittelbaren
Eingangsbereichs sowie der Notausgänge unter für Aufnahmen ausreichender
Beleuchtung betrieben. Sofern eine solche Anlage nicht bereits vorhanden und neu
zu installieren ist, geschieht dies in einem angemessenen Zeitrahmen (möglichst 6
Monate). Das Bundesdatenschutzgesetz wird beachtet. Die optischen bzw.
audiovisuellen Daten werden 72 Stunden gespeichert.
b) Eine Überwachung des öffentlichen Straßenlandes über den unmittelbaren
Eingangsbereich hinaus erfolgt nicht.
c) Im Eingangsbereich wird der deutlich sichtbare Hinweis „Dieses Objekt wird
videoüberwacht!“ und das entsprechende Piktogramm zur Information der Gäste und
mit dem Ziel der präventiven Wirkung angebracht.
d) Der Zugriff auf die gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich über die Betreiberin
bzw. Geschäftsführerin / den Betreiber bzw. Geschäftsführer, um den Verlust der
Daten durch unsachgemäße Handlungen zu vermeiden und die Daten vor
Manipulationen zu schützen. Sofern diese Daten zur Aufklärung von Sachverhalten,
insbesondere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, zur Verfügung stehen müssen,
wird die Betreiberin bzw. Geschäftsführerin / der Betreiber bzw. Geschäftsführer / die
bzw. der Verantwortliche darüber durch die ermittelnde Behörde in Kenntnis gesetzt.
10. Wir zeigen die „Rote Karte für schwarze Schafe“. Ausgesprochene Hausverbote
gelten überörtlich für alle Betriebe, die sich dieser Vereinbarung anschließen,
gleichermaßen, um insbesondere Gewalt- und Straftäter aus dem Bereich der
Nachtgastronomie fernzuhalten und so die friedliche und attraktive Szene zu fördern.
Die Einzelheiten zur Umsetzung legen die angeschlossenen Gastronomiebetriebe
eigenständig fest und teilen das Ergebnis dem „Runden Tisch“ mit.
11. a) Im Rahmen des Gastronomiebetriebes als Vertrauensgewerbe wird auf den
verantwortungsvollen Umgang mit alkoholhaltigen Getränken geachtet.
b) Die Betreiberin/Der Betreiber verpflichtet sich, geeignete Eigenkontrollsysteme zur
Einhaltung der gaststätten- und jugendschutzrechtlichen Vorschriften einzurichten
und insbesondere
keine alkoholhaltigen Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken,
keine hochprozentigen alkoholhaltigen Getränke an Minderjährige auszu-
schenken
mindestens ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk zum selben Preis oder günstiger
(auf den Literpreis) wie das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge
anzubieten.
c) Die Betreiberin/Der Betreiber verpflichtet sich, erkennbar Betrunkene bereits beim
Einlass in den Betrieb abzuweisen und erkennbar Betrunkenen beim freiwilligen oder
erzwungenen Verlassen des Lokals sofern ersichtlich erforderlich Hilfestellung (z. B.
Bestellen eines Taxi oder Herbeirufen eines Rettungswagens) zu geben.
d) Die Betreiberin/Der Betreiber verpflichtet sich, Minderjährigen den Aufenthalt im
Lokal nur zu den zulässigen Zeiten in Abhängigkeit des jeweiligen Alters zu
gewähren.
Köln, den ____________
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(IHK Köln) (DEHOGA Nordrhein e.V.) Kölner Haus- und Grund-
besitzerverein e. V. von 1888
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(Stadt Köln) (Polizei Köln) (Gaststättenbetrieb)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2303/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.11.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27