3089/2019
Gründung der Film Festival Cologne GmbH
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Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Film Festival Cologne GmbH
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Gesellschaftsvertrag der Film Festival Cologne GmbH § 1 Rechtsform, Firma, Sitz, Gesellschafter (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschrän kter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet: Film Festival Cologne GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist in Köln. (3) Gesellschafter sind das Land Nordrhein-Westfalen, d ie Stadt Köln sowie Frau Dr. Richter. § 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Organisation, D urchführung und Weiterentwicklung des Film Festival Cologne. (2) Dabei nimmt die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Planung, Vorbereitung und Durchführung des Film Festival Cologne, b) Weiterentwicklung des Film Festival Cologne und c) Durchführung einer Preisverleihung im Rahmen des Film Festival Cologne. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnah men berechtigt, die zur Erreichung des benannten Gesellschaftszwecks notwen dig und nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich ode r förderlich sind und deren Haftung beschränkt ist, in jeder gesetzlich zulässi gen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. § 3 Dauer und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 § 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro (in Worten: fünfund- zwanzigtausend Euro). (2) Von dem Stammkapital übernehmen: a) das Land Nordrhein-Westfalen 12.525,00 Euro (50,1 %), b) die Stadt Köln 9.975,00 Euro (39,9 %), c) Frau Dr. Richter 2.500,00 (10 %) Euro. Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt. (3) Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. D ie Zustimmung wird durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erteilt. Die Erklärung der Zustimmung obliegt der Geschäftsführung. § 5 Organe der Gesellschaft Die Gesellschaft hat folgende Organe: a) die Geschäftsführung und b) die Gesellschafterversammlung. § 6 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, die von der G esellschafterversammlung auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Falls mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt sind, erfolgt die Abgrenzung der Geschäftsbereiche durch eine von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Geschäftsordnung. Geschäftsführungsbe fugnis steht mehreren Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern nur gemeinsam zu. (2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführerin/d en Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinschaftlich, für den Fall der Bestellung mehrerer Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer auch durch eine 3 Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer in Gemeinsc haft mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Durch Beschluss kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass die Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. (4) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellsc haft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind von ihr zu befolgen. Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu tre ffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortstan d der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. (5) Die Gesellschafter können eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. Diese kann Bestimmungen über die interne Zuständigkeitsverteilung bei mehreren Geschäftsführern erhalten sowie bestimmen, für welche Geschäfte die Geschäftsführung einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung gegenü ber Dritten wird durch die Geschäftsordnung nicht berührt. (6) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, der Gesellsc hafterversammlung bis zum 30. November eines jeden Jahres den Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgs- und Finanzplan und einem Stellenplan für das jeweilige folgende Jahr vorzulegen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. (7) Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften zu erstellen, die im dritten Buch des Handelsgesetzbuc hes für große Kapitalgesellschaften festgelegt sind. Sie leitet d en Jahresabschluss und den Lagebericht nach Prüfung durch einen Abschlussprüfe r der Gesellschafterversammlung zu. Aufstellung und Prüfu ng erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gem äß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa len und § 65a LHO – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. § 7 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäft sführung einberufen. Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter hat das Recht , durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung die Einberufung zu verlangen. Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt. Die Geschäftsführung nimm t an der Gesellschaftsversammlung beratend teil, sofern die Gesellschaftsversammlung nichts anderes beschließt. Die Gesellschafterversammlung f indet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass auch an eine m anderen Ort abgehalten werden. (2) Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Sie mu ss eine Frist von 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung, bis zur Gesellscha fterversammlung wahren. Sie muss Zeit, Ort und Tagesordnung angeben und die Pun kte der Tagesordnung bezeichnen, über welche Beschlüsse gefasst werden sollen. (3) Sind sämtliche Gesellschafter vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaf tsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (4) Den Vorsitz in der Gesellschaftsversammlung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellsch afterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vor sitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unter zeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zu übermitteln ist. 5 (6) In der Gesellschafterversammlung gewähren je 1,00 Euro Stammeinlage eine Stimme. Beschlüsse können in der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden. Bei einer Erweiterung der Zahl der Gesellschafter darf der Stimmrechtsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen nicht unter 33 1/3% absinken. (7) Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafte rversammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmachten zur Vertretung sowie die Ausübung d es Stimmrechts sind schriftlich zu erteilen. Untervollmachten können ebenfalls schriftlich erteilt werden. (8) Beschlüsse der Gesellschafter können auch durch sch riftliche oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail, etc .) gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit einer solchen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. (9) Die Gesellschafterversammlung beschließt u.a. über: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres und die Verwendung des e twaigen Jahresergebnisses, c) die Entlastung der Geschäftsführung innerhalb vo n sieben Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, d) die Bestellung des Abschlussprüfers (Wirtschafts prüfer, Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft) e) den Wirtschafts- und Stellenplan, sowie die mitt elfristige Finanzplanung, f) die Bestellung, Anstellung und Abberufung oder E ntlassung der Geschäftsführung, sowie einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung, g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen di e Geschäftsführung, h) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen u nd Beteiligungen, i) die Auflösung der Gesellschaft und j) andere Angelegenheiten der Gesellschaft, die sie durch Erklärung gegenüber der Geschäftsführung zur Beschlussfassung an sich zieht, k) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensv erträgen im Sinne der § 291und § 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, l) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen. 6 § 8 Tod eines Gesellschafters (1) Wird ein Gesellschafter nach seinem Tode durch eine Person beerbt, die nicht bereits Gesellschafter/in ist, so kann die Gesellschaft ver langen, dass der Anteil ganz oder teilweise an die Gesellschaft oder an eine oder meh rere von ihr bezeichnete Person bzw. Gesellschaft übertragen wird. (2) Das Wahlrecht der Gesellschaft wird durch einen Bes chluss der Gesellschafterversammlung ausgeübt. Das von ihr an den Erben zu zahlende Entgelt richtet sich nach § 14 dieser Satzung. § 9 Prüfungsrechte (1) Als Beteiligung des Gesellschafters Land Nordrhein- Westfalen unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft der Prüfung des zuständigen Landesrechnungshofes. (2) Die Prüfung erfolgt unter der Maßgabe, dass seitens des Rechnungshofes darauf zu achten ist, dass bei der Herausgabe von Prüfungsergebnissen die Wettbewerbstätigkeit der Gesellschaft nicht beeintr ächtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. (3) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln haben die Befugnisse aus §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG). (4) Das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Köln hab en das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. § 10 Zuwendungen der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter können Zuwendungen an die Gesellschaft leisten, um diese in die Lage zu versetzen, den Gesellschaftsgegenstand zu e rfüllen. Hierbei achten die Gesellschafter insbesondere auf die Konformität im Hinblick auf das Europäische Beihilfenrecht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Dies gilt auch im Fall eines Verlustausgleiches nach § 12. 7 (2) Die Gesellschafter sind zur Leistung von Zuwendunge n nicht verpflichtet. Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet der jeweilige Gesellschafter selbst. § 11 Gewinnverteilung/ Gewinnverwendung (1) An einem Gewinn der Gesellschaft sind nur das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Köln im Verhältnis ihres Anteils von 55,67 : 44,33 beteiligt. Alle weiteren Gesellschafter sind von der Gewinnbeteiligung ausgeschlossen. (2) Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung. § 12 Verlustausgleich (1) Verluste der Gesellschaft werden aus den vom Land N ordrhein-Westfalen und der Stadt Köln eingebrachten Rücklagen vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Zulässigkeit im Verhältnis 55,67 : 44,33 abgedeckt. Eine Rücklag enzufuhr aus Gewinnen wird in gleicher Weise verwendet. Durch entsprechenden Gese llschafterbeschluss können die Parteien das Verhältnis der Zuordnung der offenen Rücklagen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln ändern. (2) Sofern keine Rücklagen vorhanden sind, können Verlu ste der Gesellschaft vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Zulässigkeit ausgeglichen werden, wenn sowohl das Land NRW als auch die Stadt Köln in der Gesells chafterversammlung einem Verlustausgleich zustimmen. Falls die betroffenen G esellschafter nichts anderes bestimmen, erfolgt der Verlustausgleich im Verhältn is 55,67 (Land NRW) zu 44,33 (Stadt Köln). (3) Ein Anspruch der Gesellschaft auf Verlustabdeckung besteht in keinem Fall. (2) Zur Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf es jeweils eines Gesellschafterbeschlusses. 8 § 13 Kündigung und Auflösung der Gesellschaft (1) Jeder Gesellschafter kann durch eine an die Gesells chaft zu richtende schriftliche Kündigungserklärung die Gesellschaft mit einer Fris t von einem Jahr bis zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. (2) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach Ab satz 1, so ist jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. D ie Anschlusskündigung muss innerhalb der ersten sechs Monate der Kündigungsfri st gemäß Absatz 1 erklärt werden. (3) Der Kündigende scheidet aus der Gesellschaft aus. Er hat seinen Anteil vorrangig den anderen Gesellschaftern zur Übertragung anzubieten. Kündigen alle Gesellschafter, ist die Gesellschaft aufgelöst. (4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem G runde bleibt unberührt. Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne einen solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern d en daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (5) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so erhalten die Ge sellschafter von dem bei der Abwicklung verbleibenden Reinvermögen höchstens den Betrag, der dem Nennwert ihrer Geschäftsanteile entspricht. Aus dem darüberh inausgehenden Reinvermögen erhalten das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Köln einen Betrag bis zur Höhe ihrer noch buchmäßig vorhandenen offenen Rücklagen. § 14 Abfindungsguthaben (1) Sofern die Gesellschafter Land Nordrhein-Westfalen und Stadt Köln nach § 13 aus der Gesellschaft ausscheiden, haben sie Anspruch auf ei ne Abfindung durch den/die Anteile übernehmenden Gesellschafter. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Verkehrswert der Beteiligung zum vorausgegangenen B ilanzstichtag. Ein etwaiger Firmenwert ist bei der Bewertung nicht einzubeziehen. Kommt eine Einigung über die Abfindung binnen sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens nicht zustande, so wird sie von einem Schiedsgutachter verbindlich fes tgelegt, der von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer für beide Seiten verbindlich benannt wird. Die Kosten der Ermittlung der Abfindung werden geteilt. 9 (2) Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Befreiung von einer etwaigen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. (3) Sofern natürliche Personen als Gesellschafter nach § 13 aus der Gesellschaft ausscheiden, haben sie Anspruch auf Rückgewähr des Nennwerts ihres Geschäftsanteils. Weitere Ansprüche bestehen nicht. § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männer n für das Land Nordrhein- Westfalen ist entsprechend anzuwenden. § 16 Schlussbestimmungen (1) Wird die Gesellschaft aufgelöst oder fällt ihr bish eriger Zweck fort, so fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlt en Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigt, zu folgenden Teilen an die Gesellschafter: a) Land Nordrhein-Westfalen 55,67 von Hundert u nd b) Stadt Köln 44,33 von Hu ndert. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. (3) Mündliche Nebenabreden gelten nicht. (4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflicht ungen aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Gesellschaft. (5) Der Public Corporate Governance Kodex des Landes No rdrhein-Westfalen findet Anwendung. 10 (6) Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt im Bundesanzeiger. (7) Die Gesellschafter tragen anteilig die Kosten der n otariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister sowie die sonstigen Gebühren der Gründung.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2-2 Vorlagen-Nummer 3089/2019 Freigabedatum 19.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Gründung der Film Festival Cologne GmbH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht – die Gründung der Film Festival Cologne GmbH nach den Maßgaben dieser Vorlage sowie des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1). 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der Film Festival Cologne GmbH zu veranlassen und ermächtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Verwal- tung, entsprechende Erklärungen abzugeben. 3. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Ände- rungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht ver- ändert wird. Wirtschaftsausschuss 05.03.2020 Ausschuss Kunst und Kultur 10.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 9.975 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 240.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Film Festival Cologne Das Film Festival Cologne (vormals: Cologne Conference) ist ein internationales Film- und Fernseh- festival, das jährlich in Köln stattfindet. Die Veranstaltung, bei der aktuelle Trends aus Film und Fern- sehen im Mittelpunkt stehen, zählt zu den wichtigsten Publikumsfestivals in Deutschland und ist zu- dem ein zentraler Branchentreff für den Film- und Medienstandort NRW. Die Cologne Conference war 1991 zunächst als Teil des Medienforums NRW gegründet worden, von dem sie sich 2007 abkoppel- te. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Cologne Conference auch unter Beteiligung der Stadt Köln und der Film- und Medienstiftung NRW GmbH der Filmpreis Köln für Persönlichkeiten, die in herausra- gender Weise zur Weiterentwicklung der Film- und Medienbranche beigetragen haben, etabliert. Die Stadt Köln unterstützt das Filmfestival mit 240.000 €. In der Zeit vom 10. bis zum 17. Oktober 2019 fand das 29. Film Festival Cologne statt. Während die- ser Zeit wurden mehr als 90 nationale und internationale Film- und TV-Produktionen gezeigt. Im Rahmen der Abschlussgala am 17. Oktober wurde der renommierte Filmpreis Köln vergeben. Gegenüber 2018 konnte in allen Bereichen eine Steigerung erzielt werden: Mit knapp 30.000 Besu- chern wurde eine Steigerung von plus 35 % gegenüber 2018 erzielt. Auch bei den Akkreditierungen und den Fachbesuchern konnte eine Steigerung erzielt und insgesamt bei 160 Einzelveranstaltungen eine deutlich höhere Auslastung erreicht werden. Von der Cologne Conference GmbH zur Film Festival Cologne GmbH Bislang wurde sowohl die Cologne Conference als auch das Film Festival Cologne von der Cologne Conference GmbH in privater Trägerschaft organisiert und durchgeführt. Diese GmbH trägt das wirt- schaftliche Risiko; das Festival wird jedoch weitgehend öffentlich finanziert (Stadt Köln, Land NRW, 3 Film- und Medienstiftung NRW). Nach Auffassung der Verwaltung sowie des Landes entspricht diese Organisationsform nicht mehr den Anforderungen an die zukünftige Gestaltung eines konkurrenzfähigen, wachsenden internationa- len Filmfestivals. Vielmehr sollte eine überwiegend öffentlich getragene Gesellschaft die Organisation und das wirtschaftliche Risiko für das Festival übernehmen. Da sich die Stadt Köln ebenso wie das Land NRW bislang „nur“ über eine Zuwendung am Festival beteiligt, bestehen bislang nur sehr eingeschränkte Einflussmöglichkeiten. Als Gesellschafterin wird die Stadt die Möglichkeit haben, u.a. auf den Ablauf, die Organisation und die Weiterentwicklung des Festivals Einfluss zu nehmen. Um diesen Einfluss bestmöglich geltend zu machen, wird ein regelmä- ßiger Austausch zwischen der Vertreterin oder dem Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterver- sammlung mit dem Wirtschaftsdezernat und dem Kulturdezernat sichergestellt. Die fachlich- inhaltliche Begleitung des Filmfestivals und der Film Festival Cologne GmbH erfolgt durch die Stabs- stelle Wirtschaftsförderung ggf. unter Einbeziehung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH und des Kulturamtes der Stadt Köln. Die Beteiligung eines Landes oder einer Stadt an einer GmbH zur Organisation und Durchführung eines Filmfestivals ist nicht unüblich. So ist z.B. die Berlinale in der Trägerschaft des Bundes, das Filmfestival München wird zu gleichen Teilen von der Landeshauptstadt München und dem Land Bayern getragen und auch kleinere Festivals wie das Internationale Filmfestival Mannheim- Heidelberg oder das Festival Max Ophüls Filmpreis in Saarbrücken befinden sich in öffentlicher Trä- gerschaft. Vor diesem Hintergrund entstand 2018 die Idee, dass sich das Land NRW und die Stadt Köln neben Frau Dr. Richter, aktuelle Geschäftsführerin der Cologne Conference GmbH, als Gesellschafter an einer neu zu gründenden GmbH zur Ausrichtung des Filmfestivals beteiligen. Zwischenzeitlich wurde ein Gesellschaftsvertrag erarbeitet und zwischen den Partnern abgestimmt. Ein wesentlicher Grund für die Überführung des Festivals in eine vom Land NRW und der Stadt Köln getragenen GmbH ist, dass hierdurch die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden können, um das Festival langfristig und damit unabhängig von den gegenwärtig prägenden personel- len Strukturen sichern zu können. Bislang wird das Festival von Frau Dr. Richter, seit 2004 als Festi- valdirektorin und zugleich geschäftsführende Gesellschafterin der Cologne Conference GmbH sowie ihrem Team der Cologne Conference GmbH eigenständig organisiert und durchgeführt. Frau Dr. Richter hat das Festival durch ihr Engagement und ihre Verbundenheit mit der Branche zu einem führenden Festival in Deutschland für herausragendes Fernsehen und unabhängige Filmkultur aufge- baut. Dadurch, dass das Festival in Köln stattfindet, wird zudem der Medienstandort Köln seit Jahren gefördert. Die Cologne Conference GmbH ist alleinige Organisatorin des Filmfestivals, weshalb keine größeren Strukturen oder weitere private Unternehmen vorhanden sind, denen man sich bei einem Ausfall der derzeit prägenden Personen bedienen könnte bzw. die das Festival ebenso wirksam und effektiv ge- stalten könnten. Um einer Gefährdung des Festivals aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse vorzu- beugen, soll die Film Festival Cologne GmbH zur Aufrechterhaltung und Ausrichtung des Film Festi- val Cologne gemeinsam vom Land NRW, der Stadt Köln und Frau Dr. Richter gegründet werden. Damit wäre die Fortführung des Festivals in den nächsten Jahren gesichert und nicht vollständig vom privatwirtschaftlichen Engagement der jetzigen Gesellschafter der Cologne Conference GmbH ab- hängig. Gesellschaftsvertrag Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Gesell- schaft wird mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet. Der Gesellschaftsvertrag sieht folgende Gesellschafterstruktur vor: Land NRW – 50,1 %; Stadt Köln – 39,9 %; Dr. Martina Richter – 10,0 %. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden können, sodass keine Beschlüsse gegen die Stimmen des Landes oder die Stadt Köln getroffen werden kön- nen. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Organisation, 4 Durchführung und Weiterentwicklung des Film Festival Cologne. Dabei nimmt die Gesellschaft insbe- sondere folgende Aufgaben wahr: Planung, Vorbereitung und Durchführung des Film Festival Colog- ne; Weiterentwicklung des Film Festival Cologne; Durchführung einer Preisverleihung im Rahmen des Film Festival Cologne. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags berücksichtigen die Anforderungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Der Einfluss der Stadt auf das Unternehmen ist durch die Entscheidungskom- petenz der Gesellschafterversammlung gewährleistet. Die näheren Einzelheiten zur Gesellschaft sind im Gesellschaftsvertrag beschrieben (siehe Anlage). Dieser Vertrag entspricht den üblichen Gesell- schaftsverträgen der Beteiligungen der Stadt Köln. Gemäß § 9 Abs. 3 stehen dem Rechnungsprü- fungsamt der Stadt Köln die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Zudem hat die Stadt Köln das Recht, je- derzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Der Gesellschaftsvertrag entspricht den Vorgaben des städtischen Public Corporate Governance Kodex. Da das Land die Mehrheit der Anteile hält, verständigten sich Stadt und Land darauf, dass der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommen soll. Der Chef der Staatskanzlei Liminski hat am 02.10.2019 der Neugründung einer GmbH mit dem Ab- schluss eines Gesellschaftsvertrags zur Durchführung eines Film Festivals in Köln zugestimmt. Geschäftsführung Die Leitung des Unternehmens soll durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer wahr- genommen werden. Im Einklang mit dem PCGK der Stadt Köln und dem PCGK des Landes NRW soll die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mittels einer Ausschreibung unter Beteiligung eines unabhängigen Personalberaters ausgewählt werden. Finanzielle Ausstattung der Gesellschaft Im Jahr 2018 verfügte das Film Festival Cologne über ein Budget von rund 712.000 €. Hiervon entfie- len rund 271.000 € auf das Veranstaltungsprogramm (inkl. Programmleitung, Honorare, Preisgelder), rund 173.000 € auf Marketing, Publikationen und Pressearbeit und rund 108.000 € auf Raumkosten (u.a. Miete von Kinosälen). Die Aufwendungen konnten zu einem großen Teil durch öffentliche Förderungen finanziert werden: Von Seiten der Stadt wurden 240.000 € für das Festival gezahlt, das Land NRW steuerte 200.000 € und die Film- und Medienstiftung NRW GmbH 145.000 € bei. Die weiteren Mittel kamen von Sponso- ren, der Beteiligung der Branche und aus Eintrittsgeldern. 2019 verfügte das Film Festival Cologne bereits über ein Budget von insgesamt 990.000 €. Mit der Gründung der Gesellschaft werden eine mehrjährige Finanzierungssicherheit sowie ggf. eine Steigerung der Zuschüsse der Gesellschafter und Geldgeber angestrebt. Das Land NRW hat den Zuschuss von 200.000 € (2018) auf 400.000 € (2019) erhöht und für die Jahre ab 2020 eine weitere Erhöhung auf 500.000 € beschlossen. Städtische Zuschüsse Im Haushalt 2019 wurden für die Stabsstelle für Medien- und Internetwirtschaft neben den 240.000 € für das Filmfestival (was keine Erhöhung gegenüber 2018 darstellte, sondern die Zusammenfassung unterschiedlicher Positionen in einer Position) weitere 50.000 € für „Weiterentwicklung Filmfestival/ Gründung einer GmbH“ bereitgestellt. Aufgrund der verzögerten Gesellschaftsgründung wird sicher- gestellt, dass diese Mittel auch in 2020 zur Verfügung stehen. Mit dieser Summe, die aus der Kultur- förderabgabe finanziert wird, sollten die Gründungskosten sowie eventuelle Kosten für Namensrech- te, Datenbanken o.ä. beglichen werden. Darüber hinaus werden – abgesehen von der einmaligen Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von 9.975 € keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich, da die bisherige Projektförderung zukünftig durch den Betriebskostenzuschuss in gleicher Höhe ersetzt wird. Im Haushaltsplan 2020/2021 sind im Teilfinanzplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, Teilplanzeile 16, Transferaufwendungen, jährliche Zuwendungen für das Film Festival Cologne in Höhe von 240.000 € 5 veranschlagt. Die Förderung des Film Festival Cologne fällt unter die Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kul- turellen Erbes nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und ist von der Anmeldepflicht gegenüber der Kommission freigestellt. Zur Gewährung der Beihilfe bedarf es kei- ner Betrauung der Gesellschaft. Kommunalrechtliche Aspekte Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gründung der Film Festival Cologne GmbH gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW als nicht wirtschaftliche Betätigung auf den Gebieten der Kultur und der Wirtschafts- förderung erfolgen kann. Die Film Festival Cologne GmbH wird mit dem Zweck der Durchführung des „Film Festival Cologne“ gegründet. Das Filmfestival ist zum einen der Kultur zuzuordnen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW), da es ein künstlerisch kuratiertes Programm anbietet, in dem ausgewählte herausragende Filmproduktionen gezeigt werden, die teilweise keinen Kinostart haben und daher nur auf Festivals gesehen werden können und teilweise einen Einblick in die Filmkultur europäischer und außereuropäischer Länder geben. Aufgewertet wird dies durch viele internationale Gäste, die zum Festival in Köln ihre Produkti- onen präsentieren. Das Filmfestival Cologne hatte 2019 knapp 30.000 Besucher und entwickelt sich Jahr für Jahr mehr zu einem bedeutenden Publikumsfestival. Zum anderen gibt es im Rahmen des Film Festival Cologne Elemente der Wirtschaftsförderung (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW). Hierzu gehören Branchentreffs, der Austausch von Sendern und Pro- duzenten oder Werkstattgespräche. Bei der Reihe „Made in NRW“ kommen beide Elemente zusam- men, da hier in Köln und NRW produzierte hochwertige Filme dem breiten Publikum erstmals präsen- tiert werden. Durch die konstante Weiterentwicklung trägt das Festival zunehmend zu einer gesteigerten Außen- wahrnehmung des Filmlandes NRW und der Medienmetropole Köln bei. Wie bei allen bedeutenden und kuratierten Festivals in Deutschland lässt sich auch das Film Festival Cologne nicht ohne öffentli- che Gelder auf rein kommerzieller Basis betreiben. Das Beteiligungsvorhaben bedarf einer Anzeige bei der Bezirksregierung Köln (§ 115 GO NRW), d.h. ein Vollzug ist erst nach Nichtbeanstandung der Bezirksregierung Köln zulässig. Anlage: Gesellschaftsvertrag
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3089/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.02.2020
- Erstellt
- 03.09.2019 16:32