Mandari Insight

3600/2025

Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und für die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates NRW

Beschlussvorlage Ausschuss 23.12.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, Sitzung am 13.01.2026, TOP 8.6

Anlage 2 SATZUNG Landesintegrationsrat NRW_02. Dezember 2023

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 SATZUNG Landesintegrationsrat NRW_02. Dezember 2023

23976 Zeichen

1 / 11 
SATZUNG 1 
des 2 
Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen 3 
(Fassung vom 02.12.2023) 4 
Präambel 5 
Der Landesintegrationsrat Nordrhein -Westfalen ist das demokratisch legitimierte 6 
Vertretungsorgan der im Land Nordrhein -Westfalen nach der geltenden Gemeinde -7 
ordnung konstituierten Integrationsräte1 und damit der hier lebenden Menschen mit 8 
internationaler Familiengeschichte. 9 
Der Landesintegrationsrat Nordrhein -Westfalen wurde mit dem vom Landtag NRW 10 
am 08.02.2012 beschlossenen Teilhabe - und Integrationsgesetz als Vertretung der 11 
Menschen mit internationaler Familiengeschichte rechtlich verankert. Gemäß § 13 des 12 
Gesetzes hört das Land den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung 13 
seiner Integrationsaufgaben an. 14 
Mit ihrem Landeszusammenschluss geben sich die Integrationsräte ein Forum, das 15 
ihre Interessen und Anliegen aufgreift und dadurch ihre Arbeit vor Ort unterstützt und 16 
verbessert. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der 17 
Integrationsräte bleiben davon unberührt. 18 
Als einziger aus Urwahlen der Menschen mit internationaler Familiengeschichte 19 
hervorgegangener demokratisch legitimierter Gesprächspartner des Landtags und der 20 
Landesregierung ist der Landesintegrationsrat gleichzeitig das zentrale Gremium für die 21 
Vertretung der Interessen der Menschen mit internationaler Familiengeschichte im Land 22 
Nordrhein-Westfalen. 23 
Der Landesintegrationsrat tritt dabei für die kulturelle, soziale, rechtliche und 24 
politische Gleichstellung der im Land lebenden Menschen mit internationaler 25 
Familiengeschichte ein, die ihren Lebensmittelpunkt im Land Nordrhein-Westfalen haben. 26 
Hierbei arbeitet der Landesintegrationsrat mit allen Institutionen und Organisationen 27 
zusammen, die sich gleichermaßen an diesen Grundsatz gebunden fühlen. Er ist dabei 28 
keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch leistet der 29 
Landesintegrationsrat einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen und gleichberechtigten 30 
Zusammenleben der zugewanderten und angestammten Menschen in unserem von 31 
vielen Kulturen geprägten Nordrhein -Westfalen. Der Landesintegrationsrat versteht sich 32 
dabei als ein Gremium, das die Gesamtentwicklung unserer Gesellschaft im Blick hat und 33 
 
1 In der Satzung wird der Begriff „Integrationsrat“ verwendet, der alle „Integrationsausschüsse“, die auf 
Basis des § 27 Abs. 12 in Nordrhein-Westfalen bestehen, gleichermaßen einschließt.

2 / 11 
durch perspektivische Akzente fördert.  Bei der Gestaltung der Politik für Menschen mit 34 
internationaler Familiengeschichte steht der potenzialorientierte Ansatz im Vordergrund. 35 
§ 1 36 
Name, Gebiet und Sitz 37 
1. Der Landesintegrationsrat ist der Zusammenschluss der Integrationsräte, die in den 38 
Gemeinden und Städten Nordrhein -Westfalens bestehen und trägt den Namen: 39 
Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen. 40 
2. Der Sitz des Landesintegrationsrates und der Geschäftsstelle ist Düsseldorf. 41 
§ 2 42 
Aufgaben, Zweck 43 
1. Der Landesintegrationsrat unterstützt die Integrationsräte, koordiniert ihre Arbeit in 44 
Nordrhein-Westfalen und dient der Durchsetzung der Interessen der Menschen mit 45 
internationaler Familiengeschichte mit der Zielsetzung, 46 
- den Erfahrungs - und Informationsaustausch unter den Integrationsräten  in 47 
Nordrhein-Westfalen zu fördern, 48 
- die politische Meinungsbildung und Willensartikulation der Menschen mit 49 
internationaler Familiengeschichte zu intensivieren, 50 
- gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland 51 
auf Dauer die politische, rechtliche, soziale und gesellschaftliche Gleichstellung 52 
der Menschen mit internationaler Familiengeschichte mit den deutschen 53 
Staatsangehörigen zu erreichen, 54 
- der Fortbildung der Mitglieder der Integrationsräte, 55 
- bei der Bildung neuer Integrationsräte Hilfestellung zu leisten, 56 
- die Bildung von Kreiskonferenzen der Integrationsräte in kreisangehörigen 57 
Gemeinden zu unterstützen und 58 
- die Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Integrationsarbeit tätigen 59 
Initiativen, Vereinen, Verbänden und Gebietskörperschaften zu intensivieren. 60 
2. Der Landesintegrationsrat setzt sich dafür ein, dass die Kommunen den 61 
Integrationsräten vor Ort im Rahmen der Allzuständigkeit des Rates eigene 62 
Kompetenzen und Entscheidungsrechte zugestehen.  63

3 / 11 
§ 3 64 
Mitgliedschaft 65 
1. Mitglied des Landesintegrationsrates können alle Integrationsräte werden, die auf der 66 
Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen gebildet wurden, 67 
einen entsprechenden Beschluss gefasst haben und ihre Mitgliedschaft schriftlich 68 
beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Hauptausschuss. 69 
2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Beschluss des Mitglieds, aus dem 70 
Landesintegrationsrat auszutreten. Der Beschluss ist dem Vorstand schriftlich 71 
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende 72 
des Kalenderjahres. 73 
3. Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 erfolgen unter 74 
Berücksichtigung von § 41 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung NRW. 75 
§ 4 76 
Finanzen 77 
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig ein 78 
Haushaltsplan aufzustellen. 79 
2. Der Landesintegrationsrat finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse, 80 
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen des „Förderverein für den 81 
Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 82 
3. Für Entscheidungen über Mitgliedsbeiträge gelten das gleiche Verfahren und die 83 
gleiche Stimmenmehrheit wie für Änderungen dieser Satzung. 84 
4. Der Landesintegrationsrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 85 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 86 
5. Der Landesintegrationsrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 87 
eigenwirtschaftliche Zwecke. 88 
6. Die Mittel des Landesintegrationsrates dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 89 
verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. 90 
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesintegrationsrates 91 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.  92

4 / 11 
§ 5 93 
Organe und Zusatzregelung der Versammlungen/Sitzungen 94 
1. Die Organe des Landesintegrationsrates sind: 95 
- die Mitgliederversammlung, 96 
- der Hauptausschuss, 97 
- der Vorstand. 98 
2. Anstelle einer Versammlung bzw. Sitzung nach § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 und § 9 Abs 4 99 
kann zu einer virtuellen Versammlung bzw. Sitzung einberufen werden. Die virtuelle 100 
Versammlung bzw. Sitzung ist gegenüber der präsenten Versammlung bzw. Sitzung 101 
nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies 102 
den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Versammlungen bzw. Sitzungen finden 103 
in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder 104 
Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die 105 
sonstigen Bedingungen der virtuellen Versammlung bzw. Sitzung richten sich nach 106 
den allgemeinen Bestimmungen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die 107 
Auflösung des Vereins ist unzulässig. 108 
§ 6 109 
Mitgliederversammlung 110 
1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten vertreten, die direkt gewählte 111 
Integrationsratsmitglieder oder in den Integrationsrat entsandte Ratsmitglieder der 112 
Integrationsräte sind. Stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates können nicht 113 
als Delegierte für die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW 114 
benannt werden. Scheidet eine/ein Delegierte/Delegierter aus dem Integrationsrat, 115 
den sie/er vertritt, aus, so erlöschen ihre/seine Delegiertenrechte; an ihrer/seiner 116 
Stelle benennt der Integrationsrat eine/einen neue/neuen Delegierte/Delegierten. 117 
Wird ein Integrationsrat aufgelöst oder findet keine Neuwahl statt, erlöschen die 118 
Delegiertenrechte seiner Delegierten. 119 
2. Jedes Mitglied entsendet: 120 
- für bis zu 10.000 für den Integrationsrat wahlberechtigte Einwohner/innen eine/n 121 
Delegierte/n, 122 
- für über 10.000 – 40.000 für den Integrationsrat wahlberechtigte Einwohner/innen 123 
eine/n weitere/n Delegierte/n, 124 
- für jeweils weitere angefangene 40.000 für den Integrationsrat wahlberechtigte 125 
Einwohner/innen eine/n weitere/n Delegierte/n.  126 
3. Für die Delegierten können die Mitglieder Ersatzdelegierte benennen. 127

5 / 11 
4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlichen geschäftsführenden Stelle der 128 
Integrationsräte und die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des 129 
Landesintegrationsrates können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 130 
5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. 131 
6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von dem Vorstand 132 
einberufen und geleitet. Die den Vorstand und die Kontrollkommission regelmäßig 133 
wählende Mitgliederversammlung findet sechs Monate nach der Integrationsratswahl 134 
NRW statt. Zur Mitgliede rversammlung werden die Delegierten mindestens sechs 135 
Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die geschäftsführende 136 
Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen erhalten Einladungen und 137 
Unterlagen zur Kenntnisnahme zugesandt. Das Nähere regelt die gültige 138 
Geschäftsordnung. 139 
7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung sowie Anträge sollen 140 
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der 141 
Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein. 142 
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsätzlichen über alle Aufgaben des 143 
Landesintegrationsrates, soweit nicht in den § § 7 bis 11 dieser Satzung andere 144 
Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr sind der Rechenschaftsbericht des Vorstandes 145 
und der Prüfbericht der Kontrollkommission vorzulegen.  146 
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 147 
- die Wahl des Vorstandes, 148 
- die Wahl der Kontrollkommission, 149 
- die Entlastung des Vorstandes, 150 
- die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge, 151 
- die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge, 152 
- die Änderung der Satzung. 153 
9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 154 
10. Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll gefertigt, das 155 
von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird. 156 
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes, 157 
des Hauptausschusses oder von einem Drittel der Mitglieder, die dies schriftlich unter 158 
Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen, unter Beifügung der Tagesordnung 159 
mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. 160 
12. Im Falle ihrer Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung im Laufe der 161 
folgenden sieben Tage auf Beschluss des Vorstandes mit einer verkürzten 162 
Einladungsfrist von einundzwanzig Tagen erneut eingeladen werden. Diese 163 
Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der unerledigten Tagesordnungspunkte 164 
und/oder Anträge der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht 165

6 / 11 
auf die Zahl der anwesenden Delegierten und der vertretenden Mitglieder 166 
beschlussfähig. 167 
§ 7 168 
Hauptausschuss 169 
1. Der Hauptausschuss besteht aus 170 
- je einem/einer vom jeweiligen Integrationsrat entsandten Delegierten.  171 
- die Delegierten und Ersatzdelegierten sind direkt gewählte 172 
Integrationsratsmitglieder oder in den Integrationsrat entsandte Ratsmitglieder. 173 
Stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates können nicht als Delegierte für 174 
den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW benannt werden. 175 
- dem Vorstand. 176 
2. Für die/den Delegierte/n können die Mitglieder eine/n Ersatzdelegierte/n benennen. 177 
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptausschuss bis zu fünf ständige 178 
Beratungspersonen hinzu wählen. 179 
4. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr. Die Einladung wird direkt an die 180 
Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt. 181 
 Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören: 182 
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, 183 
- die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäftsführung betreffenden Fragen, 184 
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 185 
- die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Vorstandswahlen aus 186 
mindestens vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 187 
dieser Satzung, 188 
- die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die an die Mitgliederversammlung 189 
oder an den Vorstand zur weiteren Erörterung weitergegeben werden können. 190 
5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen, die jeweils von einem 191 
Vorstandsmitglied geleitet werden. Stimmberechtigt können den Fachausschüssen 192 
Vorstandsmitglieder, Hauptausschussmitglieder, Delegierte zur 193 
Mitgliederversammlung sowie sonstige Mitglieder aus den Integrationsräten  194 
angehören. Zusätzlich können sach- und fachkundige Vertreter/innen von Verbänden, 195 
Behörden, Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden. 196 
6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates leitet die Sitzungen des 197 
Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Nähere regelt 198 
eine Geschäftsordnung. 199

7 / 11 
§ 8 200 
Vorstand 201 
1. Der Vorstand besteht aus 21 Personen: 202 
- der/dem Vorsitzenden, 203 
- drei stellvertretenden Vorsitzenden, 204 
- dem/der Kassierer/in 205 
- dem/der Schriftführer/in 206 
- fünfzehn Beisitzern/Beisitzerinnen. 207 
2. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1 208 
sowie der von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 Spiegelstrich 1 in den Hauptausschuss 209 
entsandten Personen gewählt, sollen Integrationsräten aus großen und kleinen 210 
Städten angehören und mindestens vier unterschiedliche Abstammungsländer 211 
repräsentieren. Der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in 212 
werden in getrennten Wahlgängen, die stellvertretenden Vorsitzenden in einem und 213 
die Beisitzer/innen in einem getrennten Wahlgang gewählt. 214 
3. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen, sofern entsprechende Kandidaturen 215 
vorliegen, unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren. Bei mehreren 216 
Kandidaten/Kandidatinnen aus einem Abstammungsland ist ggfs. der Bewerber / die 217 
Bewerberin mit der höheren Stimmenzahl gewählt. 218 
4. Aus jedem Integrationsrat kann nur eine Delegierte / ein Delegierter Mitglied im 219 
Vorstand werden. Treten mehrere Bewerber/innen aus demselben Integrationsrat zur 220 
Wahl an und wären diese von der Stimmenzahl her gewählt, ist nur der/die 221 
Bewerber/in mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder 222 
erfolgt in der in § 8 Abs.  1 festgelegten Reihenfolge. Kandidaturen aus 223 
Integrationsräten, für die bereits in einem vorhergehenden Wahlgang eine Vertreterin 224 
/ ein Vertreter in den Vorstand gewählt wurde, sind nicht zulässig. Abweichend von 225 
der vorstehenden Bestimmung darf je weitere 100.000 Wahlberechtigte einer 226 
Gemeinde je eine weitere Delegierte  / ein weiterer Delegierter aus dieser Gemeinde 227 
als Beisitzer/Beisitzerin (gemäß § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 5) gewählt werden. 228 
5. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung 229 
schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht werden. 230 
Sofern mehrere Kandidaturen aus einem Integrationsrat vorliegen, teilt der Vorstand 231 
dies den betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der 232 
Bewerbungsfrist mit, damit diese bis spätestens eine Woche vor der 233 
Mitgliederversammlung die Möglichkeit haben, ihre Kandidatur zurückzuziehen oder 234 
für eine andere Funktion im Vorstand zu kandidieren.  235 
6. In einem vorhergehenden Wahlgang unterlegene Bewerber/innen haben einmalig die 236 
Möglichkeit, sofern sie ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, für eine 237 
andere Funktion im Vorstand zu kandidieren. 238

8 / 11 
7. Die Empfehlung des Hauptausschusses zur Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 5 239 
sowie eventuelle weitere Kandidaturen werden den Delegierten spätestens zu Beginn 240 
der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. 241 
8. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die von der Mitgliederversammlung 242 
beschlossene jeweils gültige Wahlordnung. 243 
9. Der/die Geschäftsführer/in des „Förderverein für den Landesintegrationsrat 244 
Nordrhein-Westfalen e.  V.“ gehört dem Vorstand als Geschäftsführer/in des 245 
Landesintegrationsrates mit beratender Stimme an, es sei denn, die 246 
Beratungsgegenstände betreffen ihn/sie persönlich. 247 
10. Die Wahl des Vorstandes findet in der Mitgliederversammlung statt, die auf die 248 
Integrationsratswahl NRW folgt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand 249 
gewählt ist.  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird dieses bei der nächsten 250 
Mitgliederversammlung nachgewählt. 251 
11. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung 252 
erhalten. Den Mitgliedern des Vorstandes wird nach den gesetzlichen Bestimmungen 253 
eine Ehrenamtspauschale gewährt. 254 
12. Der Vorstand kann ehemalige Mitglieder des Vorstandes, die Mitglied des Landtages 255 
oder des Bundestages oder des Europaparlaments sind, für die Wahlzeit des 256 
Vorstandes als beratende Mitglieder für den Vorstand vorschlagen. Über die 257 
beratende Mitgliedschaft dieser Personen für den Vorstand entscheidet die 258 
Mitgliederversammlung. 259 
§ 9 260 
Aufgaben des Vorstandes 261 
1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 262 
- die Vertretung des Landesintegrationsrates nach außen, 263 
- die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien auf Kommunal- und 264 
Landesebene, 265 
- die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungs -266 
veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, 267 
- die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über alle den Landesintegrationsrat 268 
betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten, 269 
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des 270 
Hauptausschusses, 271 
- den Nachweis der sachgemäßen Verwendung der Finanzmittel gegen über 272 
Kontrollkommission, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung, 273 
- die Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des 274 
Landesintegrationsrates, 275

9 / 11 
- die Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates. 276 
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäfts anweisung 277 
für die Geschäftsstelle. 278 
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die in § 8 Abs. 1 erste vier 279 
Spiegelstriche dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder. Rechts verbindliche 280 
Erklärungen des Landesintegrationsrates werden vom Vorsitzenden/der 281 
Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern dieses Vorstandes oder von einem Mitglied 282 
dieses Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in gemeinsam abgegeben. Der 283 
Landesintegrationsrat vereinbart intern, dass die beiden Mitglieder des Vorstandes 284 
oder das Mitglied des Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in nur im nicht 285 
nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden alternativ 286 
vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand ist von der Bestimmung des § 181 BGB 287 
befreit. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von 288 
Vergütungsvereinbarungen gemäß § 8 Ziff. 11 dieser Satzung ist der Vorstand. 289 
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch sechsmal pro Jahr. 290 
Über ihren Verlauf ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 291 
5. Die Mitglieder des Vorstandes gehören mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer Amtszeit dem 292 
„Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein -Westfalen e.  V.“ als 293 
persönliche Mitglieder an. 294 
§ 10 295 
Geschäftsstelle 296 
1. Der/die Geschäftsführer/in wird aufgrund einer Wahl im Vorstand bestellt. 297 
2. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des 298 
Landesintegrationsrates im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des 299 
Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/sie ist Dienstvorgesetzte/r aller anderen 300 
hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landesintegrationsrates. Das Nähere regelt die 301 
Geschäftsanweisung des Vorstandes für die Geschäftsstelle. 302 
3. Der/die Geschäftsführer/in bereitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die 303 
Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Landesintegrationsrates vor und erteilt 304 
dort auf Verlangen Auskunft. 305 
4. Mit seiner/ihrer Wahl nimmt der/die Geschäftsführer/in zugleich die Geschäftsführung 306 
des „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“ wahr. 307 
5. Der Sitz des „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein -Westfalen e. V.“ 308 
ist am Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates. 309

10 / 11 
§ 11 310 
Kontrollkommission 311 
1. Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des Landesintegrationsrates wählt 312 
die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes eine 313 
Kontrollkommission von fünf Personen, die dem Vorstand gleichzeitig nicht 314 
angehören dürfen. 315 
2. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung 316 
schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht werden.  317 
3. Die Kontrollkommission tagt grundsätzlich nichtöffentlich und tritt mindestens einmal 318 
jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, berichtet der 319 
Mitgliederversammlung über ihre durchgeführten Kontrollen und beantragt gemäß 320 
dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung die Entlastung des Vorstandes. 321 
4. Scheidet ein Mitglied der Kontrollkommission aus, findet in der nächsten 322 
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. 323 
5. Die Kontrollkommission überprüft auch das Finanz - und Kassenwesen des 324 
„Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 325 
6. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorstandes können gemeinsame 326 
Sitzungen stattfinden. 327 
7. Der Hauptausschuss kann zusätzlich die Prüfung einzelner Jahresrechnungen des 328 
Landesintegrationsrates dem Landesrechnungshof oder dem 329 
Rechnungsprüfungsamt einer Gemeinde übertragen, deren Integrationsrat Mitglied 330 
des Landesintegrationsrates ist. 331 
§ 12 332 
Satzungsänderung 333 
Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mindestens sechs Wochen 334 
vor einer Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates 335 
schriftlich bekannt gegeben werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der 336 
anwesenden Delegierten. 337 
§ 13 338 
Auflösung 339 
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Landesintegrationsrates bedarf des Verfahrens und 340 
der Mehrheit analog zur Änderung dieser Satzung. 341

11 / 11 
2. Über den/die Empfänger/in des verbleibenden Vermögens nach Abzug aller 342 
bestehenden Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die 343 
Empfänger/in hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu 344 
verwenden, die dem Zweck des Landesintegrationsrates weitgehend entsprechen. 345 
§ 14 346 
Inkrafttreten 347 
Die geänderten Regelungen unter § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 sollen ab der 348 
Amtsperiode 2025 der Integrationsräte greifen. 349 
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des 350 
Landesintegrationsrates NRW am 2. Dezember 2023 in Paderborn in Kraft. 351

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

897 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um einen internen Beschluss des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
zur Entsendung von Delegierten gem. § 6 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

5423 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 3600/2025 
Freigabedatum 
 23.12.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und für die 
Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates NRW  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benennt für die Dauer der Wahl-
periode für die Mitgliederversammlungen des Landesintegrationsrates NRW folgende Mit-
glieder als 
 
delegierte Personen: 
 
1. ________________________________ 
 
2. ________________________________ 
 
3. ________________________________ 
 
4. ________________________________ 
 
5. ________________________________ 
 
6. ________________________________ 
 
7. ________________________________ 
 
8. ________________________________ 
 
9. ________________________________ 
 
10. ________________________________ 
 
11. ________________________________ 
 
12. ________________________________ 
 
und als ersatzdelegierte Personen: 
 
1. ________________________________ 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 13.01.2026

2 
 
2. ________________________________ 
 
3. ________________________________ 
 
4. ________________________________ 
 
5. ________________________________ 
 
6. ________________________________ 
 
7. ________________________________ 
 
8. ________________________________ 
 
9. ________________________________ 
 
10. ________________________________ 
 
11. ________________________________ 
 
12. ________________________________ 
 
 
2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benennt für die Dauer der Wahl-
periode für die Hauptausschusssitzungen des Landesintegrationsrates folgende Mitglie-
der als 
 
delegierte Person: 
________________________________ 
 
ersatzdelegierte Person: 
________________________________

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Zusammenfassung in Einfacher Sprache: 
 
Der Landesintegrationsrat NRW vertritt die Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion in Nordrhein-Westfalen. Er setzt sich für Menschen mit internationaler Familiengeschichte 
ein. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln ist Mitglied im Lan-
desintegrationsrat NRW. 
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Städte werden dort 
durch Delegierte vertreten. Wie viele Delegierte eine Stadt entsenden darf, hängt von der Zahl 
der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner ab. Köln darf zwölf Delegierte entsenden. 
Es gibt auch Ersatzdelegierte, die bei Bedarf nachrücken. 
 
Der Hauptausschuss trifft sich bis zu drei Mal im Jahr. Jede Stadt entsendet eine Person und 
eine Ersatzperson. 
Der Vorstand besteht aus 21 Personen und wird nach den Regelungen der Satzung des Lan-
desintegrationsrates Nordrhein-Westfalen gewählt. 
In allen Wahlgremien sollen mindestens 40 % Frauen vertreten sein. 
Frauen und Männer sollen möglichst gleich stark vertreten sein. 
 
Begründung: 
 
Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungs-
organ der Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration in NRW (vormals Integrati-
onsräte) und damit der hier lebenden Menschen mit internationaler Familiengeschichte. 
 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (vormals Integrationsrat) der Stadt 
Köln ist Mitglied im Landesintegrationsrat NRW.  
 
Die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates wird mindestens einmal pro Jahr 
durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden gem. § 6 der Satzung des Landesinteg-
rationsrates Nordrhein-Westfalen durch Delegierte aus den kommunalen Ausschüssen für 
Chancengerechtigkeit und Integration (vormals Integrationsräten) vertreten. Die Anzahl der 
Delegierten eines kommunalen Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (vor-
mals Integrationsrates) für die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates ist abhän-
gig von der Anzahl der ausländischen Einwohner*innen in der jeweiligen Kommune. Der Aus-
schuss Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln kann insgesamt zwölf Delegierte 
entsenden. Eine Vertretung der delegierten Personen soll im Nachrückverfahren durch die er-
satzdelegierten Personen erfolgen (AN/0698/2021).  
 
Die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates tagt bis zu dreimal im Jahr. Der 
Hauptausschuss besteht aus je einer, als Vertretung des jeweiligen kommunalen Ausschus-
ses für Chancengerechtigkeit und Integration, benannten Person. Dazu wird eine Person als 
Ersatzdelegierte benannt.  
 
Der Vorstand des Landesintegrationsrates besteht aus 21 Personen. Die Vorstandsmitglie-
der werden aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1 sowie den von den Mitgliedern 
nach  
§ 7 Abs.1 Spiegelstrich 1 und 2 in den Hauptausschuss entsandten Personen gewählt.

4 
 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll gem. § 12 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes 
NRW (LGG) der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen. Im Übrigen sollen Gre-
mien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2 Satzung des Landesintegrationsrates vom 02.12.2023

Beratungsverlauf (1)

13.01.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 8.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3600/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
23.12.2025
Erstellt
16.12.2025 14:53