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APS/103/2025

Bauvoranfrage Rose-Ausländer-Straße 6 - FIZ- Forschungs-und Innovationszentrum für Nachhaltigkeit an der Hochschule Düsseldorf (HSD)

Beschlussvorlage 21.08.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung am 24.09.2025, TOP 12

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Lageplan

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Bebauungsplan

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= Landeshauptstadt Düsseldorf

Bebauungsplan
Nr. 5579/062

FH Campus
Schlachthof- /
Schlösser-Areal

Maßstab

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= ZZ

Beschlussvorlage

4957 Zeichen

APS/103/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bauvoranfrage Rose-Ausländer-Straße 6 - FIZ- Forschungs-und Innovationszentrum 
für Nachhaltigkeit an der Hochschule Düsseldorf (HSD) 
Fachbereich: 
63 - Bauaufsichtsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 1 05.09.2025 Anhörung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 24.09.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
 
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Erteilung der 
erforderlichen Befreiungen von der Art der baulichen Nutzung und der 
Geschossigkeit. 
 
 
Sachdarstellung: 
 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 
5579/062 aus dem Jahr 2011, welcher für das Baugrundstück die Art der baulichen 
Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.  
Weitere Festsetzungen sind eine IV-geschossige Bebauungsmöglichkeit, Baugrenzen, 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,2 und 
Begrünungsmaßnahmen. 
 
Beantragt ist der Neubau eines V-geschossigen Forschungs- und Innovationszentrum 
für Nachhaltigkeit als wissenschaftlich e Einrichtung der angrenzenden Hochschule. 
Das ca. 30 m x 47 m große Gebäude stuft sich ab dem 3. Obergeschoss in Richtung 
der öffentlichen Grünfläche ab. Auch zur Rose -Ausländer-Straße hin wird ein 
Rücksprung im 4. Obergeschoss geplant. In den Baukörper s oll neben den 
Bildungseinrichtungen ein Familienzentrum mit Großtagespflege und eine Mensa für 
die Studierenden der Hochschule integriert werden.

Seite 2 
Die geplanten Nutzungen des Forschungs - und Innovationszentrum entsprechen 
nicht den Festsetzungen des Bebauu ngsplans. Hierfür ist die Erteilung einer 
Befreiung von der Art der Nutzung erforderlich. 
 
Für die Errichtung des Neubaus ist ebenso die Erteilung einer Befreiung von der im 
Bebauungsplan festgesetzten IV-Geschossigkeit erforderlich. Das oberste V. Geschoß 
ist trotz seiner geringeren Grundfläche als Vollgeschoss im Sinne der zur BauO NRW 
2000 zu bewerten. Dies resultiert daher, dass für die Ermittlung der Vollgeschosse 
die bis zum 31.12.2018 geltende BauO NRW 2000 heranzuziehen ist.  
 
Auf dem Dach des V -geschossigen Baukörpers ist die Technik mit Einhausung 
vorgesehen.  
 
Die geplante Geschoßflächenzahl von 2,34 überschreitet geringfügig die im 
Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl von 2,2. Hierfür ist eine weitere 
Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. 
 
Die Bauvoranfrage soll ausschließlich der Prüfung planungsrechtlicher 
Fragestellungen dienen. 
 
 
Begründung: 
 
Der Befreiung von der Art der Nutzung kann zugestimmt werden. 
Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden 
Hochschulnutzung und stellt die einzige realistische Erweiterungsmöglichkeit dar. 
Eine wohnbauliche Nutzung gemäß Bebauungsplan würde den funktionalen 
Zusammenhang zum Hochschulstandort entgegenstehen. 
Das Vorhaben integriert sich funktional gut in das bestehende Um feld ein, da die 
Nachbarschaft bereits durch hochschulnahe Nutzungen geprägt ist. Zudem 
ermöglicht der geplante Erweiterungsbau die Deckung des Flächenbedarfs für die 
Lehre an der Hochschule durch freiwerdende Flächen in bestehenden Gebäuden der 
Hochschule. 
 
Der Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten IV -Geschossigkeit kann 
zugestimmt werden.  
Eine Überschreitung der festgesetzten Geschoßzahl wäre planungsrechtlich zulässig, 
wenn es sich um ein von allen darunterliegenden Außenwänden zurückgesetzte s 
Staffelgeschoß handeln würde. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, da das 
oberste Geschoß nur an drei Seiten gegenüber dem darunterliegenden Geschoss 
zurückspringt und somit nicht als Staffelgeschoß gelten kann.  
Die Planung ist städtebaulich vertretbar, da die städtebauliche Wirkung des  
V. Geschosses durch die dreiseitige Rückstaffelung abgemildert wird.  
 
Der Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl von 2,2 
kann zugestimmt werden. Die Grundflächenzahl von 0,6 wird eingehalten, die 
Abstandflächen liegen auf dem Grundstück und teilweise geringfügig auf einer 
öffentlichen Grünfläche.  
 
Die Höhe des Gebäudekörpers einschließlich Technikeinhausung beträgt 25,15 m. 
Die umliegenden VI -geschossigen Nachbargebäude weisen Höhen von ca. 25,80 m 
auf. 
 
Durch die Erteilung der Befreiungen werden die Grundzüge der Planung nicht 
berührt, die Befre iungen sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung 
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Seite 3 
 
Nachrichtlich: 
 
Es sind keine satzungsgeschützten Bäume durch das Vorhaben betroffen. 
 
Die für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze sollen in der vorhandenen Tiefgarage 
der Hochschule Düsseldorf nachgewiesen werden. 
 
 
Anlagen: 
Katasterauszug 
Luftbild 
Bebauungsplan 
Darstellung 
Lageplan 
Volumenstudie-FIZ

Beratungsverlauf (2)

05.09.2025 Bezirksvertretung 1
TOP 4.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.09.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
APS/103/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
21.08.2025
Erstellt
21.08.2025 12:42