Entschuldungsprogramm des Landes NRW - Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW)
Eilentscheidung Hauptausschuss 3661/2026 vom 07.01.2026
Stand: Am 05.02.2026 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1_ASEG_2025_05315000_Köln
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Bezirksregierung Köln 50606 Köln Bezirksregierung Köln 23.Dezember 2025 Aktenzeichen 31.1.2 Oberbürgermeister der Stadt Köln Rathaus 50667 Köln Anteilige Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein- Westfalen (ASEG NRW) Anlage: Rechtsbehelfsverzichtserklärung I. Festsetzung Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf 307 768 239,07 Euro1 (2.2.5) festgesetzt. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bewilligungsbescheid hat aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz 3 ASEG NRW keine aufschiebende Wirkung. 1 Die Ziffer in der Klammer gibt die Position des Betrages in der tabellarischen Übersicht der Berechnungsgrundlagen in Abschnitt II (Begründung) dieses Bescheids an. [2] II. Begründung Das Land Nordrhein -Westfalen führt auf Grundlage des ASEG NRW eine anteilige Entschuldung von Städten, Gemeinden und Kreisen durch, die in ihren Kernhaushalten übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen. Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich nach § 3 Absatz 1 ASEG NRW aus den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, aus zur Sicherstellung der Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash -Pool zusammen. Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind nach § 3 Absatz 2 ASEG NRW der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash -Pool zum Stichtag 31. Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Die s gilt nicht für liquide Mittel aus Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Verfügung standen. Im Rahmen des Antragsverfahrens fand nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW eine Überprüfung der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie des Abzugsbetrages durch eine von der Kommune beauftragte Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft statt. Sofern im Zuge der Prüfung Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicheru ng oder dem Abzugsbetrag erforderlich waren, war im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. Ermittlung der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer Kommune zum 31. Dezember 2023 nach Durchführung des Prüfungsverfahrens: Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023: 858 379 994,15 Euro (2.1.1) Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2023: 0,00 Euro (2.1.2) Anmeldefähiger Betrag: 858 379 994,15 Euro (2.1.1 abzgl. 2.1.2) [3] Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ASEG NRW gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune als „übermäßig“, wenn dieser eine Pro -Kopf- Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Berücksichtigung des Abzugsbetrages übersteigt. Amtlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2023 gemäß Anlage zum ASEG NRW: 1 087 353 (2.1.3) Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb des Sockelbetrages von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner: 749 644 694,15 Euro (2.1.5) Ermittlung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer Kommune: Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung). Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen Rechenverfahrens, bei dem sichergeste llt wird, dass alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, 2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Mindestentschuldungstarif und 3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner. [4] Anhand des von den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen gemeldeten Gesamtvolumens an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, das zur Hälfte in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übergeht, wurde gemäß § 6 Absatz 2 ASEG NRW ein Mindestentschuldungstarif von 41,055214753666 Prozent (1.2.1) festgestellt. Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung anhand des Mindestentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW): 307 768 239,07 Euro (2.2.1) Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung anhand des Spitzenentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW): 0,00 Euro (2.2.3) Insgesamt erfolgt eine Übernahme von übermäß igen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein - Westfalen in Höhe von 307 768 239,07 Euro (2.2.5). [5] Tabelle: Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der an teiligen Entschuldung nach dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen Ziffer Position Einheit Wert 1 Gesamtberechnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW) 1.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 19 653 750 059,27 1.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 746 070 367,27 1.1.3 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 1.1.1) abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 1.1.2) unterhalb Pro- Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) Euro 1 181 852 500,00 1.1.4 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 17 725 827 192,00 1.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung (§ 5 ASEG NRW) 1.2.1 Mindestentschuldungstarif (§ 5 Absatz 2 ASEG NRW) Prozent 41,055214753666 1.2.2 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW) Euro 7 277 376 420,54 1.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW) Euro 1 585 537 175,46 1.2.4 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung Euro 8 862 913 596,00 1.2.5 nachrichtlich: Entschuldungsquote (Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung in Relation zum Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung) Prozent 50,00 2 Berechnung für Ihre Kommune 2.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW) 2.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 858 379 994,15 2.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 0,00 2.1.3 Einwohnerzahl zum 31.12.2023 (Anlage zum ASEG NRW) Anzahl 1 087 353 2.1.4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 2.1.1) abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 2.1.2) unterhalb Pro- Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) Euro 108 735 300,00 2.1.5 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 749 644 694,15 2.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung (§ 5 ASEG NRW) 2.2.1 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW) Euro 307 768 239,07 2.2.2 Nach Mindestentschuldung bei Kommune verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Euro 441 876 455,08 Euro/Einw. 406,38 2.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW) Euro 0,00 Euro/Einw. 0,00 2.2.4 Nach Mindest- und Spitzenentschuldung bei Kommune verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Euro 441 876 455,08 Euro/Einw. 406,38 2.2.5 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 307 768 239,07 [6] III. Weiteres Verfahren zur Schuldübernahme nach dem ASEG NRW 1. Das für Finanzen zuständige Ministerium löst nach § 7 Absatz 1 ASEG NRW die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in diesem Bewilligungsbescheid festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in e inem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern ab. Der festgesetzte Betrag wird dabei im Rahmen der Schuldübernahme zugunsten der Kommune durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf einen vollen Euro -Betrag aufgerundet. Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins - und Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein -Westfalen übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen. 2. Der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ASEG NRW im Kommunenportal der NRW.BANK aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder welcher Gläubiger zu ein er Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein - Westfalen bereit ist. 3. Die nach § 7 Absatz 3 ASEG NRW durch das Land Nordrhein -Westfalen abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständ ige, ungeteilte Verträge über Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein - Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich m öglich ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich angestrebter Gläubiger - und Limitpositionen . Ein Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrags besteht nicht. 4. Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach § 7 Absatz 4 ASEG NRW maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages. Sofern der du rch Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis zu dem vorhandenen Bestand. [7] 5. Sofern nach § 7 Absatz 5 ASEG NRW wegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 ASEG NRW eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehmende Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahme n einer Kreditablösung eine Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die genannten Voraussetzungen nicht innerhalb dieser Frist geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme ausgeschlossen. 6. Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können nach § 7 Absatz 6 ASEG NRW erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der genannten Voraussetzungen eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des in diesem Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. In diesem Fall gilt d as Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ASEG NRW entsprechend. Sofern die teilnehmende Kommune nach § 6 Absatz 5 ASEG NRW im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach dem ASEG NRW oder solche, die sich aus diesem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt, kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden d ie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung. Dieser Bewilligungsbescheid ist dem Rat beziehungsweise Kreistag zur Kenntnis zu geben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben werden. Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Anlage Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat 304 Hubertusstraße 9 40219 Düsseldorf kommunalentschuldung@mhkbd.nrw.de Rechtsbehelfsverzichtserklärung Hiermit wird bestätigt, dass die Stadt Köln den Bewilligungsbescheid des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23.12.2025 über den Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) am 23.12.2025 erhalten hat. Hiermit erkläre ich mich für die Stadt Köln mit dem Inhalt des oben genannten Bescheides einverstanden und erkenne die getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an. Ich erkläre für die Stadt Köln, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den oben genannten Bescheid verzichtet wird. Es wird um Ablösung der kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe des im oben genannten Bescheid festgesetzten Übernahmebetrages gebeten. [Stadt Köln] [Datum] __________________________________________________ [Unterschrift der vertretungsberechtigten Person(en)] [Vollständiger Name, Funktion] -
Eilentscheidung Hauptausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/20/20/01 Vorlagen-Nummer 3661/2026 Freigabedatum Eilentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh- migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. Betreff Entschuldungsprogramm des Landes NRW - Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW) Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 12.01.2026 Entscheidung Rat 05.02.2025 Genehmigung Aus den in der Vorlage genannten Gründen ist eine schnellstmögliche Entscheidung zum Verzicht auf weitere Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landes NRW nach § 6 Absatz 2 ASEG NRW herbeizuführen. Da die nächste Ratssitzung erst nach dem 24.01.2026 stattfindet, ist eine Eilentscheidung durch den Hauptausschuss herbeizu- führen. Zusätzlich legt der Festsetzungsbescheid fest, dass der Bewilligungsbescheid dem Rat zur Kenntnis zu geben ist. Dieser ist daher beigefügt. Über die endgültige Übernahme der anteiligen Liquiditätskreditverbindlichkeiten wird dem Rat entsprechend berichtet. Beschluss: Der Hauptausschuss ermächtigt die Verwaltung, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landes NRW auf Basis des § 6 Absatz 2 ASEG NRW zu verzichten und die Rechtsbehelfsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentschei- dung des Hauptausschusses. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Ausgangslage Am 04.09.2025 hat der Rat der Stadt Köln mit Vorlage 2386/2025 den Oberbürgermeis- ter mit der Stellung eines Antrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW zur anteiligen Entschuldung durch das Land NRW beauftragt. Des Weiteren hat der Rat in dieser Sit- zung beschlossen, dass der Oberbürgermeister über alle weiteren wesentlichen Ver- fahrensschritte informiert. Am 16.12.2025 wurde der Rat der Stadt Köln mit Vorlage 3277/2025 darüber in Kennt- nis gesetzt, dass die Verwaltung den formalen Antrag zum ASEG NRW am 20.11.2025 gestellt hat. Sachstand Mit Schreiben vom 23.12.2025 übersandte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisieru ng des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) den als Anlage 1 beigefügten Bewilligungsbescheid für die Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 2 ASEG NRW. Entsprechend des Bewilligungsbe scheid setzt das Land eine anteilige Über- nahme der Liquiditätskreditverbindlichkeiten in Höhe von 307.768.239,07 EUR fest. Da- bei wurde ein anteiliger Entschuldungssatz für alle Kommunen des Landes NRW in Höhe von rund 41,055 % ermittelt. Weitere Vorgehensweise Der Bescheid des Landes NRW wird nach vier Wochen und damit am 24.01.2026 rechtskräftig. Grundsätzlich stehen für den Festsetzungsbescheid Rechtsmittel im Rah- men des Klageverfahrens offen. Die grundsätzliche Berechnung und Festsetzung des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBD) entspricht den internen Berechnungen sowie dem Prüfungsresultat des beauftragten Wirtschafts- prüfers und ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass der Sondereffekt „Waidmarkt“ in der Festsetzung nicht berück- sichtigt worden ist. Die Verwaltung hatte hierzu im Rahmen der Vorlage 3277/2025 mit- geteilt, dass die Sonderproblematik „Vergleich Waidmarkt“ trotz intensiver Gespräche nicht in das Gesetz oder die Umsetzungshilfen nicht in die Gesetzesvorlage aufgenom- men worden ist, und dass sich die Verwaltung weiterhin für eine Berücksichtigung die- ses Sondereffektes einsetzen wird. In der Folge hat die Verwaltung nochmals Kontakt mit dem Land NRW aufgenommen und bis zur Antragstellung auf eine entsprechende Berücksichtigung hingewirkt. 3 Zum weiteren Vorgehen ist zu entscheiden, ob die Stadt Köln bis zum 24.01.2026 Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landes NRW einlegt oder hierauf verzichtet und ggf. die Rechtsbehelfsverzichtserklärung unterzeichnet. Nach Einschätzung der Ver- waltung hat die Einlegung von Rechtsmitteln keine Aussicht auf Erfolg. Die Berücksich- tigung des Effektes Waidmarkt wäre aus Gründen der Fairness und der Intention des Gesetzes angemessen gewesen. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung wurde jedoch im ASEG nicht explizit geschaffen. Auf Nachfrage beim Ministerium wurde mitgeteilt, dass auch ohne Unterzeichnung der Rechtsbehelfsverzichtserklärung eine Übernahme der übermäßigen Liquiditätskredit- verbindlichkeiten erfolgt, jedoch dann zunächst die Bestandskraft des Bescheides (24.01.2026) abgewartet wird, bevor der Prozess der Schuldenübernahme beginnt. Mit Unterzeichnung würde eine Schuldenübernahme daher früher erfolgen können, so dass die Verwaltung die Unterzeichnung empfiehlt. Anlagen Anlage 1: Festsetzungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen zum ASEG NRW
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