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3661/2026

Entschuldungsprogramm des Landes NRW - Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW)

Eilentscheidung Hauptausschuss 07.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.02.2026, TOP 14.1

Anlage 1_ASEG_2025_05315000_Köln

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Eilentscheidung Hauptausschuss

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Ansehen

Anlage 1_ASEG_2025_05315000_Köln

16020 Zeichen

Bezirksregierung Köln 50606 Köln 
 
Bezirksregierung Köln 
 
23.Dezember 2025 
 
Aktenzeichen 
31.1.2 
Oberbürgermeister 
der Stadt Köln 
Rathaus 
50667 Köln 
 
 
 
 
 
 
Anteilige Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen 
  
 
Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (ASEG NRW) 
 
Anlage: Rechtsbehelfsverzichtserklärung 
 
 
I. Festsetzung 
 
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf 
 
   307 768 239,07 Euro1   (2.2.5) 
 
festgesetzt. 
 
 
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bewilligungsbescheid hat aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz 
3 ASEG NRW keine aufschiebende Wirkung. 
  
 
1 Die Ziffer in der Klammer gibt die Position des Betrages in der tabellarischen Übersicht der Berechnungsgrundlagen 
in Abschnitt II (Begründung) dieses Bescheids an.

[2] 
 
II. Begründung 
 
Das Land Nordrhein -Westfalen führt auf Grundlage des ASEG NRW eine anteilige 
Entschuldung von Städten, Gemeinden und Kreisen durch, die in ihren Kernhaushalten 
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen. 
 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich nach § 3 Absatz 1 ASEG NRW aus 
den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, aus zur Sicherstellung der 
Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus 
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash -Pool 
zusammen. 
 
Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind nach § 3 Absatz 2 
ASEG NRW der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie 
Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash -Pool zum Stichtag 31. 
Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Die s gilt nicht für liquide Mittel aus 
Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und 
Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte 
nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur 
Verfügung standen. 
 
Im Rahmen des Antragsverfahrens fand nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW eine Überprüfung 
der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 
31. Dezember 2023 sowie des Abzugsbetrages durch eine von der Kommune beauftragte 
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
statt. Sofern im Zuge der Prüfung Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicheru ng oder dem Abzugsbetrag erforderlich waren, 
war im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. 
 
 
Ermittlung der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer 
Kommune zum 31. Dezember 2023 nach Durchführung des Prüfungsverfahrens: 
 
Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023: 
 
    858 379 994,15 Euro (2.1.1) 
 
 
Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2023: 
 
               0,00 Euro (2.1.2) 
 
 
Anmeldefähiger Betrag: 
 
    858 379 994,15 Euro (2.1.1 abzgl. 2.1.2)

[3] 
 
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ASEG NRW gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung in einer Kommune als „übermäßig“, wenn  dieser eine Pro -Kopf-
Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Berücksichtigung des 
Abzugsbetrages übersteigt. 
 
Amtlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2023 gemäß Anlage zum 
ASEG NRW: 
 
       1 087 353 (2.1.3) 
 
 
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb des Sockelbetrages von 
100 Euro je Einwohnerin und Einwohner: 
 
     749 644 694,15 Euro (2.1.5) 
 
 
Ermittlung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung Ihrer Kommune: 
 
Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen 
abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der 
Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr 
als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem 
Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung). 
 
Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen 
Rechenverfahrens, bei dem sichergeste llt wird, dass alle nachfolgenden 
Voraussetzungen erfüllt sind: 
 
1. In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt 
als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die 
Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, 
 
2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu 
übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den 
Mindestentschuldungstarif und 
 
3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme 
verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und 
Einwohner.

[4] 
 
 
Anhand des von den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen 
gemeldeten Gesamtvolumens an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung, das zur Hälfte in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen 
übergeht, wurde gemäß § 6 Absatz 2 ASEG NRW ein Mindestentschuldungstarif von 
41,055214753666 Prozent (1.2.1) festgestellt. 
 
 
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
anhand des Mindestentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW): 
 
     307 768 239,07 Euro (2.2.1) 
 
 
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
anhand des Spitzenentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW): 
 
               0,00 Euro (2.2.3) 
 
 
Insgesamt erfolgt eine Übernahme von übermäß igen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe von 
 
     307 768 239,07 Euro (2.2.5).

[5] 
 
Tabelle: Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der an teiligen Entschuldung nach 
dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
Ziffer Position Einheit Wert 
1 Gesamtberechnung für das Land Nordrhein-Westfalen     
1.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)     
1.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023  
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro    19 653 750 059,27  
1.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro     746 070 367,27  
1.1.3 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 1.1.1) 
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 1.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) 
Euro   1 181 852 500,00  
1.1.4 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro  17 725 827 192,00  
1.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung 
(§ 5 ASEG NRW)     
1.2.1 Mindestentschuldungstarif (§ 5 Absatz 2 ASEG NRW) Prozent 41,055214753666 
1.2.2 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 1 ASEG NRW) Euro   7 277 376 420,54  
1.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 2 ASEG NRW) Euro   1 585 537 175,46  
1.2.4 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung Euro   8 862 913 596,00  
1.2.5 
nachrichtlich: Entschuldungsquote (Summenwert von 
Mindest- und Spitzenentschuldung in Relation zum 
Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung) 
Prozent              50,00 
2 Berechnung für Ihre Kommune     
2.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)     
2.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023 
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro     858 379 994,15 
2.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro               0,00  
2.1.3 Einwohnerzahl zum 31.12.2023 (Anlage zum ASEG 
NRW) Anzahl       1 087 353  
2.1.4 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 2.1.1) 
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 2.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) 
Euro     108 735 300,00  
2.1.5 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro     749 644 694,15  
2.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung 
(§ 5 ASEG NRW)     
2.2.1 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 1 ASEG NRW) Euro     307 768 239,07  
2.2.2 Nach Mindestentschuldung bei Kommune verbleibende 
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung  
Euro     441 876 455,08  
Euro/Einw.             406,38  
2.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 2 ASEG NRW) 
Euro               0,00  
Euro/Einw.               0,00 
2.2.4 
Nach Mindest- und Spitzenentschuldung bei Kommune 
verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung  
Euro     441 876 455,08 
Euro/Einw.             406,38  
2.2.5 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung (§ 5 
Absatz 1 ASEG NRW) Euro     307 768 239,07

[6] 
 
 
III. Weiteres Verfahren zur Schuldübernahme nach dem ASEG NRW 
 
1. Das für Finanzen zuständige Ministerium löst nach § 7 Absatz 1 ASEG NRW die 
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in diesem 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des 
Bewilligungsbescheides in e inem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 
2026 bei Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern ab. Der festgesetzte Betrag wird 
dabei im Rahmen der Schuldübernahme zugunsten der Kommune durch das für 
Finanzen zuständige Ministerium auf einen vollen Euro -Betrag aufgerundet. Bis 
zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins - und 
Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein -Westfalen 
übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral 
gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen. 
 
2. Der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ASEG NRW im Kommunenportal der 
NRW.BANK aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen 
sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen 
Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet 
werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die 
antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder 
welcher Gläubiger zu ein er Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein -
Westfalen bereit ist. 
 
3. Die nach § 7 Absatz 3 ASEG NRW durch das Land Nordrhein -Westfalen 
abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus 
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme 
ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständ ige, ungeteilte Verträge über 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen 
in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich m öglich 
ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem 
Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren 
und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden 
Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige 
Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit, 
der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich 
angestrebter Gläubiger - und Limitpositionen . Ein Anspruch auf Auswahl eines 
bestimmten Kreditvertrags besteht nicht. 
 
4. Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach § 7 
Absatz 4 ASEG NRW maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid 
festgesetzten Betrages. Sofern der du rch Bewilligungsbescheid festgesetzte 
Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis 
zu dem vorhandenen Bestand.

[7] 
 
 
5. Sofern nach § 7 Absatz 5 ASEG  NRW wegen der Voraussetzungen nach § 7 
Absatz 3 Satz 2 ASEG NRW eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit  die teilnehmende 
Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine 
Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 
gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum 
nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahme n einer Kreditablösung eine 
Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die genannten Voraussetzungen 
nicht innerhalb dieser Frist geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme 
ausgeschlossen. 
 
6. Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können nach § 
7 Absatz 6 ASEG NRW erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender 
Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen 
werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der 
teilnehmenden Kommune  rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die 
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine 
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die 
durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der genannten 
Voraussetzungen eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des in diesem 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. In diesem Fall gilt d as 
Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ASEG NRW entsprechend. 
 
 
Sofern die teilnehmende Kommune nach § 6 Absatz 5 ASEG NRW im Rahmen des 
Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach dem 
ASEG NRW oder solche, die sich aus diesem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt, 
kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte 
Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden d ie §§ 48 und 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung. 
 
 
Dieser Bewilligungsbescheid ist dem Rat beziehungsweise Kreistag zur Kenntnis zu 
geben. 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim 
Verwaltungsgericht Köln erhoben werden. 
 
 
 
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig.

Anlage 
 
 
Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Referat 304 
Hubertusstraße 9 
40219 Düsseldorf  
 
kommunalentschuldung@mhkbd.nrw.de 
 
 
 
 
Rechtsbehelfsverzichtserklärung 
 
Hiermit wird bestätigt, dass  die Stadt Köln den Bewilligungsbescheid des Landes Nordrhein-
Westfalen vom  23.12.2025 über den Umfang der Übernahme von übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach §  6 Absatz 3 Satz 1 
Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) am 23.12.2025 erhalten hat. 
Hiermit erkläre ich mich für die Stadt Köln mit dem Inhalt des oben genannten Bescheides 
einverstanden und erkenne die getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an.  
Ich erkläre für die Stadt Köln, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den oben 
genannten Bescheid verzichtet wird. 
Es wird um Ablösung der kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe des 
im oben genannten Bescheid festgesetzten Übernahmebetrages gebeten. 
 
 
[Stadt Köln] 
[Datum] 
 
 
__________________________________________________ 
 
[Unterschrift der vertretungsberechtigten Person(en)] 
[Vollständiger Name, Funktion]

Eilentscheidung Hauptausschuss

5079 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20/20/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 3661/2026 
Freigabedatum 
  
Eilentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh-
migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Entschuldungsprogramm des Landes NRW - Altschuldenentlastungsgesetz NRW 
(ASEG NRW) 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 12.01.2026 Entscheidung 
Rat 05.02.2025 Genehmigung 
 
Aus den in der Vorlage genannten Gründen ist eine schnellstmögliche Entscheidung 
zum Verzicht auf weitere Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landes NRW nach § 6 
Absatz 2 ASEG NRW herbeizuführen. Da die nächste Ratssitzung erst nach dem 
24.01.2026 stattfindet, ist eine Eilentscheidung durch den Hauptausschuss herbeizu-
führen. 
 
Zusätzlich legt der Festsetzungsbescheid fest, dass der Bewilligungsbescheid dem Rat 
zur Kenntnis zu geben ist. Dieser ist daher beigefügt. Über die endgültige Übernahme 
der anteiligen Liquiditätskreditverbindlichkeiten wird dem Rat entsprechend berichtet.  
 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss ermächtigt die Verwaltung, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid 
des Landes NRW auf Basis des § 6 Absatz 2 ASEG NRW zu verzichten und die 
Rechtsbehelfsverzichtserklärung zu unterzeichnen.  
 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentschei-
dung des Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Ausgangslage  
Am 04.09.2025 hat der Rat der Stadt Köln mit Vorlage 2386/2025 den Oberbürgermeis-
ter mit der Stellung eines Antrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW zur anteiligen 
Entschuldung durch das Land NRW beauftragt. Des Weiteren hat der Rat in dieser Sit-
zung beschlossen, dass der Oberbürgermeister über alle weiteren wesentlichen Ver-
fahrensschritte informiert.  
 
Am 16.12.2025 wurde der Rat der Stadt Köln mit Vorlage 3277/2025 darüber in Kennt-
nis gesetzt, dass die Verwaltung den formalen Antrag zum ASEG NRW am 20.11.2025 
gestellt hat.   
 
Sachstand 
Mit Schreiben vom 23.12.2025 übersandte das Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisieru ng des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) den als Anlage 1 
beigefügten Bewilligungsbescheid für die Festsetzung des Umfangs der Übernahme 
von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 2 ASEG 
NRW. Entsprechend des Bewilligungsbe scheid setzt das Land eine anteilige Über-
nahme der Liquiditätskreditverbindlichkeiten in Höhe von 307.768.239,07 EUR fest. Da-
bei wurde ein anteiliger Entschuldungssatz für alle Kommunen des Landes NRW in 
Höhe von rund 41,055 % ermittelt.  
 
Weitere Vorgehensweise 
Der Bescheid des Landes NRW wird nach vier Wochen und damit am 24.01.2026 
rechtskräftig. Grundsätzlich stehen für den Festsetzungsbescheid Rechtsmittel im Rah-
men des Klageverfahrens offen.  
 
Die grundsätzliche Berechnung und Festsetzung des Ministeriums für Heimat, Kommu-
nales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBD) entspricht 
den internen Berechnungen sowie dem Prüfungsresultat des beauftragten Wirtschafts-
prüfers und ist demnach nicht zu beanstanden.  
 
Anzumerken ist, dass der Sondereffekt „Waidmarkt“ in der Festsetzung nicht berück-
sichtigt worden ist. Die Verwaltung hatte hierzu im Rahmen der Vorlage 3277/2025 mit-
geteilt, dass die Sonderproblematik „Vergleich Waidmarkt“ trotz intensiver Gespräche 
nicht in das Gesetz oder die Umsetzungshilfen nicht in die Gesetzesvorlage aufgenom-
men worden ist, und dass sich die Verwaltung weiterhin für eine Berücksichtigung die-
ses Sondereffektes einsetzen wird. In der Folge hat die Verwaltung nochmals Kontakt 
mit dem Land NRW aufgenommen und bis zur Antragstellung auf eine entsprechende 
Berücksichtigung hingewirkt.

3 
 
 
Zum weiteren Vorgehen ist zu entscheiden, ob die Stadt Köln bis zum 24.01.2026 
Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landes NRW einlegt oder hierauf verzichtet und 
ggf. die Rechtsbehelfsverzichtserklärung unterzeichnet. Nach Einschätzung der Ver-
waltung hat die Einlegung von Rechtsmitteln keine Aussicht auf Erfolg. Die Berücksich-
tigung des Effektes Waidmarkt wäre aus Gründen der Fairness und der Intention des 
Gesetzes angemessen gewesen. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung 
wurde jedoch im ASEG nicht explizit geschaffen.  
 
Auf Nachfrage beim Ministerium wurde mitgeteilt, dass auch ohne Unterzeichnung der 
Rechtsbehelfsverzichtserklärung eine Übernahme der übermäßigen Liquiditätskredit-
verbindlichkeiten erfolgt, jedoch dann zunächst die Bestandskraft des Bescheides 
(24.01.2026) abgewartet wird, bevor der Prozess der Schuldenübernahme beginnt. Mit 
Unterzeichnung würde eine Schuldenübernahme daher früher erfolgen können, so dass 
die Verwaltung die Unterzeichnung empfiehlt.  
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Festsetzungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen zum ASEG NRW

Beratungsverlauf (2)

12.01.2026 Hauptausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 14.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3661/2026
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
07.01.2026
Erstellt
23.12.2025 15:14