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1429/2018

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.11.2018, TOP 6.1.1

Anlage 1 - Übersichtslageplan

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Vermessungsunterlagen

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 5 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV 2 vom 17.09.2018

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Anlage 2 - Katasterplan

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Anlage 1 - Übersichtslageplan

373 Zeichen

80m 60 40 20 0 1:3000
KölnGIS
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 30.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Anlage 1

Beschlussvorlage Rat

3194 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1429/2018 
Freigabedatum 
24.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober 
Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) 
in Köln-Sürth in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.09.2018 
Verkehrsausschuss 13.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich unterliegt noch der Erschlie-
ßungsbeitragspflicht für die Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg sowie Grunderwerb 
und Freilegung. Die übrigen Teileinrichtungen wurden bereits von der ehemaligen Gemeinde Ro-
denkirchen abgerechnet.  
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass 
das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch ge-
nommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fort-
geschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Vor dem Flurstück 1689 ist der Gehweg nicht bis zur Flurstücksgrenze ausgebaut. Zwischen Geh-
weghinterkante und der Flurstücksgrenze befindet sich ein bekiester Streifen. Die Lage des Flur-
stücks ist auf dem Katasterplan in der Anlage 2 dargestellt. Der betroffene Bereich ergibt sich aus den 
Vermessungsunterlagen in der Anlage 3. Hier müssten, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ 
zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen durchgeführt 
werden. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine entsprechende Abweichungssat-
zung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. Die hierbei ent-
stehenden Kosten werden Bestandteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, der von den Ei-
gentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen ist. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtsplan Erschließungsanlage 
Anlage 2 – Katasterplan 
Anlage 3 – Vermessungsunterlagen 
Anlage 4 – Satzungstext

Anlage 3 - Vermessungsunterlagen

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 4 - Satzungstext

1273 Zeichen

Anlage 4 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Bergstra- 
ße von Ober Buschweg bis Haus Nr. 50 ausschließlich  (Grenze zum vorhande- 
nen Teil) in Köln-Sürth 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschwe g bis Haus Nr. 50 aus- 
schließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-S ürth ist abweichend von § 9 Ab- 
satz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über  die Erhebung eines Erschlie- 
ßungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom  29. Juni 2001 (ABl. Stadt 
Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzu ng geltenden Fassung – ohne die 
Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Anlage 5 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV 2 vom 17.09.2018

964 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 17.09.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 17.09.2018 
öffentlich 
9.2.4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage 
Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze 
zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth 
1429/2018 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden ergänzten Be-
schluss zu fassen: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der 
Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich 
(Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth in der zu diesem Beschluss paraphier-
ten Fassung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend Frau Ramrath, Herr Ilg und Herrn Bronisz)

Anlage 2 - Katasterplan

372 Zeichen

40m30 20 10 0 1:1000
KölnGIS
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 30.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

17.09.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.11.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1429/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.08.2018
Erstellt
30.04.2018 13:46