1429/2018
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth
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Anlage 1 - Übersichtslageplan
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80m 60 40 20 0 1:3000 KölnGIS Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 30.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Anlage 1
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1429/2018 Freigabedatum 24.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative: Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.09.2018 Verkehrsausschuss 13.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich unterliegt noch der Erschlie- ßungsbeitragspflicht für die Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg sowie Grunderwerb und Freilegung. Die übrigen Teileinrichtungen wurden bereits von der ehemaligen Gemeinde Ro- denkirchen abgerechnet. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch ge- nommen werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fort- geschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Vor dem Flurstück 1689 ist der Gehweg nicht bis zur Flurstücksgrenze ausgebaut. Zwischen Geh- weghinterkante und der Flurstücksgrenze befindet sich ein bekiester Streifen. Die Lage des Flur- stücks ist auf dem Katasterplan in der Anlage 2 dargestellt. Der betroffene Bereich ergibt sich aus den Vermessungsunterlagen in der Anlage 3. Hier müssten, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen durchgeführt werden. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine entsprechende Abweichungssat- zung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. Die hierbei ent- stehenden Kosten werden Bestandteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, der von den Ei- gentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen ist. Anlagen Anlage 1 – Übersichtsplan Erschließungsanlage Anlage 2 – Katasterplan Anlage 3 – Vermessungsunterlagen Anlage 4 – Satzungstext
Anlage 3 - Vermessungsunterlagen
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Anlage 3
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Bergstra- ße von Ober Buschweg bis Haus Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhande- nen Teil) in Köln-Sürth vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschwe g bis Haus Nr. 50 aus- schließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-S ürth ist abweichend von § 9 Ab- satz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie- ßungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzu ng geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 5 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV 2 vom 17.09.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 17.09.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 17.09.2018 öffentlich 9.2.4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth 1429/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden ergänzten Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Bergstraße von Ober Buschweg bis Haus-Nr. 50 ausschließlich (Grenze zum vorhandenen Teil) in Köln-Sürth in der zu diesem Beschluss paraphier- ten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend Frau Ramrath, Herr Ilg und Herrn Bronisz)
Anlage 2 - Katasterplan
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40m30 20 10 0 1:1000 KölnGIS Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 30.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Anlage 2
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1429/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.08.2018
- Erstellt
- 30.04.2018 13:46