3704/2022
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zum Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk Ehrenfeld – AN/1939/2022
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
1758 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/16/161 Vorlagen-Nummer 17.11.2022 3704/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.12.2022 Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zum Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk Ehrenfeld – AN/1939/2022 Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Anfrage: Aus welchem Grund wurde die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld in die monatelangen Debatten um den Ruf des Muezzin von der Zentralmoschee, durch den ihre Gläubigen über Lautsprecher zum Gebet gerufen werden, im Vorfeld nicht eingebunden? Antwort der Verwaltung: Die Ausübung des Rufes zum Freitagsgebet gehört zu dem im Grundgesetz, Artikel 4 formulierten Grundrecht der Religionsfreiheit. Unser Handeln steht im Einklang mit bereits getroffenen oberge- richtlichen Entscheidungen u.a. vom Oberverwaltungsgericht Münster vom 23.09.2020 (Az.: 8 A 1161/18). Dazu und zu den Rahmenbedingungen eines 2-jährigen Pilotprojekts hatte die Verwaltung eine Mitteilungsvorlage in alle Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse eingebracht (1940/2021). Für die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen wurde u.a. die TA Lärm zur Grundlage genom- men sowie Aspekte der Akzeptanz innerhalb der Nachbarschaft. In diesem Sinne wurde der Ruf auch nur freitags, im Zeitraum von 12 bis 15 Uhr, maximal 5 Minuten ohne Wiederholung des Ru- fes im Anschluss, zugelassen. Weiterhin gilt die mit der DITIB Ehrenfeld getroffene Absprache, dass der Ruf nur im Innenhof des Ge- ländes der Zentralmoschee zu hören ist. Daher ist keine direkte Beeinträchtigung der Venloer Straße festzustellen. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Venloer Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3704/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 17.11.2022
- Erstellt
- 03.11.2022 13:44