Mandari Insight

3704/2022

Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zum Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk Ehrenfeld – AN/1939/2022

Beantwortung einer Anfrage (BV) 17.11.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.12.2022, TOP 6.11.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

1758 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161 
 
Vorlagen-Nummer  17.11.2022 
 3704/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.12.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zum Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee 
im Stadtbezirk Ehrenfeld – AN/1939/2022 
Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender 
Anfrage:  
 
Aus welchem Grund wurde die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld in die monatelangen 
Debatten um den Ruf des Muezzin von der Zentralmoschee, durch den ihre Gläubigen 
über Lautsprecher zum Gebet gerufen werden, im Vorfeld nicht eingebunden? 
 
Antwort der Verwaltung:  
Die Ausübung des Rufes zum Freitagsgebet gehört zu dem im Grundgesetz, Artikel 4 formulierten 
Grundrecht der Religionsfreiheit. Unser Handeln steht im Einklang mit bereits getroffenen oberge-
richtlichen Entscheidungen u.a. vom Oberverwaltungsgericht Münster vom 23.09.2020 (Az.: 8 A 
1161/18). 
 
Dazu und zu den Rahmenbedingungen eines 2-jährigen Pilotprojekts hatte die Verwaltung eine 
Mitteilungsvorlage in alle Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse eingebracht (1940/2021). 
Für die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen wurde u.a. die TA Lärm zur Grundlage genom-
men sowie Aspekte der Akzeptanz innerhalb der Nachbarschaft. In diesem Sinne wurde der Ruf 
auch nur freitags, im Zeitraum von 12 bis 15 Uhr, maximal 5 Minuten ohne Wiederholung des Ru-
fes im Anschluss, zugelassen.  
 
Weiterhin gilt die mit der DITIB Ehrenfeld getroffene Absprache, dass der Ruf nur im Innenhof des Ge-
ländes der Zentralmoschee zu hören ist. Daher ist keine direkte Beeinträchtigung der Venloer Straße 
festzustellen.  
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

05.12.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.11.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Venloer Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3704/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
17.11.2022
Erstellt
03.11.2022 13:44