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3045/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 724062/02 Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.02.2026, TOP 11.2

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 2: Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 11: Durchführungsvertrag

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Ansehen

Anlage 7: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 1 (Planzeichung)

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Ansehen

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 9: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 3 (Vorhaben- und Erschließungsplan)

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Ansehen

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 8: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 2 (Textliche Festsetzungen)

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Ansehen

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

20625 Zeichen

BP-Abwägung B42 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 724062/02 – Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-
Ensen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
D
ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.11.2024 
bis zum 16.12.2024 durchgeführt.  
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen eingegangen, 1 Stellungnahme ist verfristet eingegangen. 
N
achfolgend werden die fristgerecht sowie die verfristet eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran 
anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch 
den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Nord-West-Ölleitung vom 14.11.2024: 
Keine Berührung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
2 GVG Rhein-Erft vom 14.11.2024: 
Keine Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
3 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 vom 15.11.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
4 Amprion GmbH vom 18.11.2024: 
Keine Berührung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
5 Yncoris GmbH vom 18.11.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
6 Rhein-Main-Rohrleitungstransport vom 14.11.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
7 
7.1 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-
tungen der Bundeswehr vom 19.11.2024: 
Keine Einwände. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
Anlage 5

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
7.2 Hinweis, dass sich das Plangebiet im Bereich einer militä-
rischen Emissionsschutzzone befindet. Hier ist mit Lärm- 
und Abgasimmissionen zu rechnen. Ferner wird darauf 
hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die 
Bundeswehr nicht anerkannt werden können. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirken-
den Lärm- und Abgasimmissionen wurden im vorliegenden Fall 
nicht im Detail berechnet. Es wird ein energieäquivalenter Dau-
erschallpegel zum Flugverkehr von tags: ≤ 45 dB(A) und nachts: 
≤ 50 dB(A) unterstellt. Allein durch den Fluglärm wird der Orien-
tierungswert nachts überschritten. Im Bebauungsplan sind daher 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
festgesetzt: Lüftungskonzept (Außenwandlüfter) bei geschlosse-
nen Schlafraumfenstern. 
8 DB AG – DB Immobilien vom 21.11.2024: 
Durch das Vorhaben werden die Belange der DB AG und 
ihrer Konzernunternehmen nicht berührt, daher weder Be-
denken noch Anregungen. 
Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere 
Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) wird vor-
sorglich hingewiesen. Es besteht kein Anspruch auf 
Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Immissionen aus dem Bahnbetrieb wurden im Rahmen des 
Lärmgutachtens ermittelt und bewertet. 
Im Bebauungsplan sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen festgesetzt. 
9 Zweckverband südlicher Randkanal vom 19.11.2024: 
Nicht betroffen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
10 Eisenbahnbundesamt vom 19.11.2024: 
Keine Bedenken und keine Anregungen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
11 Westnetz GmbH vom 19.11.2024: 
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz GmbH. 
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
12 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH vom 
21.11.2024: 
Keine Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
13 IHK Köln vom 20.11.2024: 
Keine Anregungen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
14 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 vom 25.11.2024: 
Keine Anmerkungen oder Hinweise. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
15 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Mij. (RRP) vom
26.11.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
16 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vom 27.11.2024: 
Keine Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
17 Thyssengas vom 26.11.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
18 Geologischer Dienst vom 26.11.2024: 
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologi-
schen Untergrundklasse T zuzuordnen. 
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für 
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklas-
sen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils 
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich 
hingewiesen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 
19 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr vom 03.12.2024: 
Keine Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
20 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 04.12.2024: 
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Be-
denken. Das Mehrfamilienhaus befindet sich an einer 
städtischen Straße. Von dieser gelangt man wiederum zur 
L82 (Kölner Straße), die sich in diesem Abschnitt in der 
Baulast der Stadt Köln befindet. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
21 PLEdoc vom 04.12.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
22 Gascade vom 04.12.2024: 
Keine Betroffenheit. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
23 
23.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.12.2024: 
Grundsätzlich bestehen gegen das Vorhaben keine Be-
denken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
23.2 Es wird auf die umfangreichen Abstimmungen im Bebau-
ungsplanverfahren, sowie den getroffenen vertraglichen 
Regelungen zwischen Bauherrn und StEB, bezogen auf 
den Kanalschutzstreifen, wird hingewiesen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Kanalschutzstreifen wird mit einem festgesetzten Leitungs-
recht gesichert (weitere Details dazu werden im Durchführungs-
vertrag geregelt). Zudem liegt der Kanal außerhalb der festge-
setzten überbaubaren Grundstücksfläche.  
23.3 Das Plangebiet liegt im Randbereich innerhalb der Deich-
schutzzone II, wie in der Stellungnahme vom 29.12.2020 
beschrieben. Hier wird eine Ausnahmegenehmigung von 
der Bezirksregierung Köln benötigt. Im Begründungstext 
sollte darauf hingewiesen werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Ge-
wässerentwicklung vom 12.11.2020 liegt das Plangebiet nicht an 
einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, daher ist eine Ge-
nehmigung oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung 
(DSchVO) nicht erforderlich. 
23.4 Zum Überflutungsnachweis wird auf die Rückmeldung 
vom 15.08.2024 verwiesen, da Unstimmigkeiten in den 
Berechnungen festgestellt wurden und die StEB noch kei-
nen korrigierten Nachweis erhalten hat. Daher kann sich 
noch eine Änderung des festgesetzten Rückhaltevolu-
mens ergeben. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend der korrigier-
ten Berechnung im Überflutungsnachweis von 29,90 m³ auf 
35,56 m³ für das Regenrückhaltevolumen bei einem 100-jährli-
chen Regenereignis angepasst. 
 
Der überarbeitete Überflutungsnachweis (siehe E-Mail vom 
15.08.24), überarbeitet und erstellt durch die GEO Consult am 
24.09.2024, wird Gegenstand der Veröffentlichung gem. § 3 
Abs. 2 BauGB sein. Die Träger öffentlicher Belange werden 
gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB über die Beteiligung informiert. 
 
Auf der Planzeichnung ist die Änderung ebenfalls berücksichtigt. 
23.5 E-Mail vom 15.08.2024: 
Der Überflutungsnachweis ist grundsätzlich fachlich in 
Ordnung. Allerdings wurden bei der Berechnung nicht alle 
Flächen berücksichtigt. Bspw. fehlen bei den Außenanla-
gen einige Grünflächen, wodurch das notwendige Rück-
haltevolumen kleiner ausfällt, als es der Fall ist. Das ist so 
nicht zulässig. Hier muss die Berechnung überarbeitet 
werden, damit alle Flächen im Überflutungsnachweis be-
trachtet werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 wurde auf-
grund der Hinweise durch die StEB vom 15.08.2024 durch die 
GEO Consult am 24.09.2024 hinsichtlich des Regenrückhaltevo-
lumens überarbeitet.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Des Weiteren gibt es keine Höhenangaben zum Gelände, 
Tiefe von Mulden und Höhen der Attika auf den Dächern, 
sowie generell Fließrichtungen. Der Rückhalt von Oberflä-
chenwasser auf dem Planungsgebiet kann so nicht über-
prüft werden. GEO CONSULT geht auch im Bericht darauf 
ein und begründet dies mit dem aktuellen Planungsstand. 
Das ist nachvollziehbar, muss aber dann unbedingt in der 
weiteren Planung erfolgen und vorgelegt werden. 
Der erforderliche Rückhalteraum für ein 100-jähriges Regener-
eignis beträgt nun insgesamt 35,56 m³. 
 
Das notwendige Rückhaltevolumen kann mit einer Absenkung 
auf dem Tiefgaragendach und mit Anlegen von Mulden in den 
Außenanlagen hergestellt werden. 
23.6 Es wird empfohlen, das von GEO CONSULT neu zu be-
rechnende Rückhaltevolumen im Bebauungsplan festzu-
setzen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Bebauungsplan wurde der Hinweis Nr. 11 Starkregenereignis 
entsprechend angepasst. 
23.7 Des Weiteren muss bei den StEB ein Kanalanschluss-
scheinverfahren (KAS-Verfahren) beantragt werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Kanalanschlussscheinverfahren ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens.  
23.8 Außerdem ist zu der Entwässerungsplanung eine Wasser-
haushaltsbilanz nach DWA-M 102-4 aufzustellen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Merkblatt DWA-M 102-4/BWK-M 3-4 „Grundsätze zur Be-
wirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur 
Einleitung in Oberflächengewässer – Teil 4: Wasserhaushaltsbi-
lanz für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers“, gibt 
Auskunft über das Verhältnis aus Niederschlag, Verdunstung, 
Abfluss und Speicherung mit der Zielsetzung, die Veränderun-
gen des natürlichen Wasserhaushalts durch Siedlungsaktivitäten 
in mengenmäßiger und stofflicher Hinsicht so gering zu halten. 
Im Sinne dieser Zielsetzung sind bereits Maßnahmen in das Vor-
haben eingebracht worden, wie Dachbegrünung, Begrünung der 
Tiefgarage, Begrünungsfestsetzungen zur inneren Durchgrü-
nung mit Hecken und Einzelbäumen, Vorgaben zur Minderung 
von Vollversiegelung, die Wiederherstellung des Gebüschbe-
standes am Südrand, Vorgaben zum Umfang der Versiegelung 
und zur Ableitung und Versickerung von Oberflächenwasser in 
Mulden. 
Den eigentlichen Sinn über die Wasserbilanz eine Steuerung zu 
erreichen, ist aufgrund der fortgeschrittenen Planung nicht mehr 
möglich. Der Forderung der eigentlichen Umsetzung kann nicht 
nachgekommen werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
24 
24.1 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein vom 
09.12.2024: 
Keine grundsätzlichen Bedenken. Zudem ist kein Eigen-
tum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung be-
troffen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
24.2 Bezüglich der unmittelbaren Nähe zur Bundeswasser-
straße Rhein wird auf die Stellungnahme vom 26.02.2024 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 237. Änderung des FNP ver-
wiesen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die angesprochene Stellungnahme vom 26.02.2024 wird nach-
stehend in die Abwägung eingestellt. 
24.3 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein vom 
26.02.2024 zur 237. Änderung des FNP gem. § 4 Abs. 1 
BauGB 
In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich befindet 
sich die Bundeswasserstraße Rhein. Der in den Europäi-
schen Standards der technischen Vorschriften für Binnen-
schiffe (ES-TRIN) zulässige Dauerschallpegel von 75 
dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fahren-
den Schiffen sowie 65 dB(A) in einem seitlichen Abstand 
von 25 m von liegenden Schiffen beträgt, die im Rahmen 
einer schalltechnischen Betrachtung berücksichtigt wer-
den müssen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, 
März 2020) wurden die Auswirkungen von Schiffslärm unter-
sucht. Im Plangebiet sind an den zur Wasserstraße nächstgele-
genen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Wasser-
verkehr tags von 59 dB(A) und nachts von 57 
dB(A) zu erwarten. 
Die in der Stellungnahme des WSV angeführten Emissionen 
sind im Rahmen des Lärmgutachtens berücksichtigt worden. 
24.4 
 
Auf diesen Bestand hat die Bauleitplanung in der Form 
Rücksicht zu nehmen, dass keine Festsetzungen getrof-
fen werden dürfen, die der Zweckbestimmung des Rheins 
als Verkehrsweg zuwiderlaufen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Das Plangebiet liegt im Siedlungszusammenhang. Die Bebau-
ung rückt nicht näher an die Wasserstraße heran als bereits die 
vorhandene Bebauung liegt. 
24.5 Es wird gebeten, den Hinweis zum Lärmimmissionsschutz 
in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Bebauungsplan sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen festgesetzt. Unter der lfd. Nr. 2 ist in 
den Hinweisen zu den Textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf 
die Vorbelastung aus dem Straßen-, Schiffs-, Luft- und Schie-
nenverkehr aufgenommen. 
25 
25.1 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr 
vom 16.12.2024 
Aus zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen bestehen 
keine Bedenken gegen die Planung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
25.2. Aufgrund der Lage zum Verkehrsflughafen Köln-Bonn ist 
mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen. Der gesetz-
lich festgesetzte Lärmschutzbereich wird nicht berührt. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Vorsorglich ist ein Hinweis auf die bestehende Vorbelastung 
durch Fluglärm in den Hinweisen enthalten. Darüber hinaus wur-
den die Immissionen aus Fluglärm bei der Ermittlung erforderli-
cher Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. 
26 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Abteilung Bau- 
und Kunstdenkmalpflege vom 16.12.2024 
Belange der Denkmalpflege sind nicht betroffen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
27 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regi-
onalforstamt Rhein-Sieg-Erft vom 16.12.2024 
Keine forstrechtlichen Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
28 
28.1 
Evonik Operations GmbH vom 26.11.2024 
Keine Berührung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
28.2 In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompen-
sationsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Wie in den Kapiteln 7.5 und 7.5.1.6 der vorliegenden Begrün-
dung dargestellt, liegt die externe Ausgleichsmaßnahme ca. 2 
km nordwestlich des Plangebietes angrenzend an bestehende 
Waldflächen. Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, 
Flurstück 230 ist auf einer 0,1569 ha großen Ackerfläche ein 
Waldmantel aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen 
zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Weitere darüberhin-
ausgehende externe Ausgleichsflächen werden nicht erforder-
lich. 
29 
29.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 20.12.2024: 
Keine Einwände. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
29.2 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikations-
linien bleiben weiterhin gewährleistet. 
29.3 Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen der Tele-
kom können erst Angaben gemacht werden, wenn die 
endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Zum jetzigen Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung wird da-
von ausgegangen, dass keine Maßnahmen zur Sicherung, Ver-
änderung oder Verlegung der Anlagen der Telekom erforderlich 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
29.4 Bitte, folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungs-
plan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Da im Plangebiet keine weiteren oder neuen Straßenverkehrsflä-
chen geplant oder festgesetzt werden, müssen auch keine Stra-
ßen bzw. Gehwege mit ausreichenden Trassen für eine Lei-
tungszone vorgesehen werden. 
29.5 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die neuen Baumpflanzungen finden ausschließlich auf der priva-
ten Fläche statt, der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom werden daher nicht be-
rührt oder behindert. 
29.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsan-
lagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate 
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
Stand: 04.11.2025

Anlage 2: Geltungsbereich

428 Zeichen

Hohe
St.-Laurentius-Straße
Kölner-Straße
Straße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 742062/02
 Hohe Straße
in Köln-Porz-Ensen
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 11: Durchführungsvertrag

35819 Zeichen

/ 2 
 
 
 
 
Durchführungsvertrag 
 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 724062/02 – Arbeitstitel: „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ – 
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
die FIORENTINO BAUTRÄGER GmbH, vertreten durch , alle unter 
Herkenrathweg 21 in 51107 Köln, 
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – 
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
 
 
schließen folgenden Vertrag:

- 2 - 
 
 
 
/ 3 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ............................................................................................................................................................ 3 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen ..................................................................................................................... 4 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags ............................................................................................................... 4 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags ............................................................................................................... 4 
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................................... 5 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ............................................................................................................ 5 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ...................................................... 5 
§ 4 – Öffentliche Grünfläche .................................................................................................................... 5 
§ 5 – Öffentliche Spielfläche .................................................................................................................... 6 
Teil IV – Bauordnungsrechtliche Pflichten .......................................................................................................... 6 
§ 6 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ........................................................................................................... 6 
§ 7 – Private Spielfläche .......................................................................................................................... 7 
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................................................. 7 
§ 8 – Eingriff- und Ausgleich .................................................................................................................... 7 
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz ............................................................... 9 
§ 10 – Schutz des Mutterbodens ............................................................................................................. 9 
§ 11 – Artenschutz ................................................................................................................................... 9 
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen .......................................................................................................... 11 
§ 12 – Leitungsrecht ............................................................................................................................... 11 
§ 13 – Vertragsstrafe .............................................................................................................................. 11 
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten ........................................................................................................ 13 
§ 15 – Rechtsnachfolge ......................................................................................................................... 15 
Teil VII – Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 16 
§ 1
6 – Kostentragung ............................................................................................................................. 16 
§ 17 – Haftungsausschluss .................................................................................................................... 16 
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .......................................................................... 16 
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................................. 16 
§ 20 – Geltungsdauer ............................................................................................................................. 17

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Präambel 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 724062/02 – Arbeitstitel: „Hohe 
Straße in Köln-Porz-Ensen“ – (Anlagen 1 und 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezoge-
ner Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 
2.271 m² großen Grundstücksfläche einen überwiegend III-geschossigen, U-förmigen Bau-
körper mit 20 Wohneinheiten, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet, zu erstellen. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich 
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Ensen, Flur 8, Flurstücke 754 und 115 
(teilweise) und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie 
umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz, Stadtteil Ensen und wird durch 
das südlich angrenzende Rheinufer, die westlich gelegene Hohe Straße, die nördlich gele-
genen Wohngebäude, durch eine östlich gelegene größere Grünfläche, die sich östlich 
des Plangebiets bis zum Rhein hin erstreckt, begrenzt. 
 
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 22.03.2019 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in 
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar-
über hinaus hat die Vorhabenträgerin am 24.01.2023 die Anwendungszustimmung der Kli-
maschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022) erklärt. 
 
In seiner Sitzung vom 13.06.2013 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der 
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten. 
 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin durch 
Eigentum über das Grundstück im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans.

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Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke 
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des 
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). 
 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung von 20 Wohneinheiten nach den Klimaschutz-
leitlinien der Stadt Köln sowie nach der im Gestaltungsbeirat entwickelten Gestal-
tungsleitlinie, Sicherung von internen und externen Ausgleichsmaßnahmen, interne 
Freiflächengestaltung innerhalb des Plangebietes, Wiederherstellung des teilweise 
während der Bauphase in Anspruch genommenen städtischen Flurstücks 115 und 
die Aufwertung des Spielplatzes Am Westhover Berg / Viktoriastraße. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke. 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1:  V orhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 724062/02, 
Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen (2 Blätter – Anlage 1.1 
und 1.2); 
Anlage 2:  Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhaben-
 bezogenen Bebauungsplans Nr. 724062/02; 
Anlage 3:  Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 4:  Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Westhoven; 
Anlage 5:  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag vom 13.03.2023; 
Anlage 5.1:  LFB-Plan-Nr. 1 Bestandskarte Biotoptypen; 
Anlage 5.2: LFB-Plan-Nr. 2 Maßnahmenplan mit Externe Ersatzmaßnahmenflä-
che; 
Anlage 6: Energiekonzept zu energetischen Anforderungen nach Klimaschutz-
leitlinie der Stadt Köln; 
Anlage 7:  Überflutungsnachweis und Ermittlung des Regenwasserabflusses; 
Anlage 8:  Lageplan Grunddienstbarkeit StEB; 
Anlage 9: Lageplan zur Verortung der Aufwertung der städt. Kinderspielfläche 
Am Westhover Berg / Viktoriastraße; 
Anlage 10:  Gestaltungsleitlinien; 
Anlage 11: Vereinbarungsvertrag zur Baumaßnahme vom 14.01.2019. 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

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Teil II – Vorhaben 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch 
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens 
auf eigene Kosten einholen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate 
nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie 
wird das Vorhaben innerhalb von 3 Jahren nach Wirksamkeit der jeweiligen Bauge-
nehmigung fertig stellen. 
 
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver-
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, 
ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die 
Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren 
Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen 
oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung 
bedarf der Schriftform. 
 
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3 gere-
gelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 
BauGB). 
 
 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes 
§ 4 – Öffentliche Grünfläche 
 
(1) Die Stadt stellt der Vorhabenträgerin die unmittelbar für die Baumaßnahme bean-
spruchte, im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche, eine Teil-
fläche aus Flurstück 115, in der Flur 8, der Gemarkung 4982 (Ensen) zur Verfügung.

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(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechend Ziffer Nr. 4 der textlichen Fest-
setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO 
im Baufeld „Wohnen“ Kfz-Stellplätze nur in Geschossen unterhalb der festgesetzten 
Geländehöhen zu errichten. 
 
§ 7 – Private Spielfläche 
 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- 
und Erschließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauO NRW anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes 
und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. 
 
 
Teil V – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit und 
Gestaltung 
 
§ 8 – Eingriff- und Ausgleich und Bereitstellungkosten  
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die folgenden im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag genannten und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen umzuset-
zen, die internen Ausgleichsmaßnahmen mit der Bezeichnung M1-M8 innerhalb des 
Plangebietes auf ihrem Grundstück Gemarkung Ensen (4982), in der Flur 8, auf dem 
Flurstück 754 zu schaffen: 
 
 M1 Pflanzung von Einzelbäumen auf privaten Freiflächen 
 M2 Festsetzung von extensiver und intensiver Dachbegrünung  
 M3 Festsetzung der Begrünung unterbauter Freiflächen  
 M4 Festsetzung von Heckenpflanzungen  
 M5 Wiederherstellung einer Strauchhecke auf der Öffentlichen Grünfläche 
 M6 Festsetzung zum Ausbau privater Gehwege mit wassergebundener Decke  
 M7 Gestaltung von privaten Gartenflächen mit Rasen und Kleingehölzen  
 M8 Pflanzung von Kleingehölzen auf privater Grünfläche 
 
 Auf die Anlagen 5, 5.1 und 5.2 wird Bezug genommen. 
  
 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die folgenden im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag genannten und im Bebauungsplan festgesetzten externen Ausgleichs-
maßnahmen durchzuführen:

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 Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 ist auf einer 1.569 m² 
großen Ackerfläche als externe Ausgleichsfläche eA1 (Anlage 5.2) ein Waldmantel 
aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu pflanzen und dauerhaft zu 
unterhalten. 
 
 Hierzu sind am nördlichen und südlichen Rand 120 einheimische Laubsträucher (Ha-
selnuss, Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hagebutte) und 10 Wildobstbäume (Wild-
apfel, Speierling, Elsbeere) sowie als zentraler Hauptbestand 400 einheimische 
Laubbäume (Winterlinde, Spitzahorn, Feldahorn, Wildkirsche, Hainbuche) zu pflan-
zen. 
 
 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Ausgleichsfläche eA1 in der Vegetations-
periode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung herzustellen. 
 
 Die Vorhabenträgerin übernimmt die Kosten für die im Anschluss an die bis zu drei-
jährige Fertigstellungspflege anfallende 30-jährige dauerhafte Pflege und Unterhal-
tung der Ausgleichsfläche. 
 
(3)  Bei der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 auf 
einer 1.569 m² großen Ackerfläche als externe Ausgleichsfläche eA1 (Anlage 4)) 
handelt es sich um eine im Eigentum der Stadt befindliche Fläche. 
 Für die Flächenbereitstellung seitens des Amtes 23 für Liegenschaften und Kataster 
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin einen Betrag von  Euro (in Worten: 
 Euro) auf das Girokonto der Stadtkasse Num-
mer IBAN  bei der Sparkasse KölnBonn mit dem Ver-
merk "zugunsten PK-Nr.  und AZ:  zu überweisen.  
 
 Der Vorhabenträgerin sind folgende Informationen zu Kündigung und Entschädigung
 
bekannt: 
 Für das betreffende städtische Flurstück besteht gegenwärtig mit einem Landwirt ein 
langjähriger Flurstücks-Pachtvertrag zur landwirtschaftlichen Nutzung der zukünfti-
gen externen Ausgleichsfläche „eA1“.  
 Dieser ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.10. eines jeden Jahres 
kündbar. 
 Entschädigungsansprüche bei einer fristgerechten Kündigung bestehen in einer 
Höhe von ca. , - €/ha.  
 Es besteht auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. 
 Die Entschädigungsansprüche bei einer fristlosen Kündigung können je nach Auf-
wuchs bis zu  €/ha betragen.

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 Die Entschädigungskosten sind entsprechend von dem Verursacher zu tragen und 
können erst zum Kündigungszeitpunkt berechnet werden, da hier verschiedene Fak-
toren wie bspw. Aufwuchs eine Rolle spielen. 
 
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 6 dargestellten 
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abgestimmten energetischen Anforde-
rungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist 
des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwen-
den. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der 
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor-
dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie 
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor. 
 
§ 10 – Schutz des Mutterbodens 
 Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnah-
men im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 
vor Verdichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes be-
darf der Zustimmung der Stadt. 
 
§ 11 – Artenschutz 
 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich – in Absprache mit der Unteren Naturschutz-
behörde der Stadt Köln – vor dem Beginn von Bautätigkeiten folgende CEF-Maß-
nahme (A1 CEF) für den Abriss bzw. die Rodung umzusetzen:

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 Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquartiere am
 Gartenhaus und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unterschiedlicher 
 B auart (6 Fledermaushöhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa. , Fa. 
 ) in kleinen Gruppen im Umfeld unter fachkundiger Anleitung anzubringen.  
 Geeignet ist die Fassade der Villa im Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und 
Osten des Untersuchungsgebietes. 
 
§ 12 – Abwasserentsorgung und Vorsorge gegen Starkregenereignisse 
(1) Entsprechend der Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB 
Köln) wird das Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal OB 1600/1780, der auf dem 
Baugrundstück parallel zur Hohe Straße verläuft, eingeleitet. Für den Kanalanschluss 
muss bei den StEB Köln ein Kanalanschlussscheinverfahren beantragt werden. Die 
Kanalanlagen der StEB Köln sind durch einen Kanalschutzstreifen gesichert. Dieser 
wurde in einen Vereinbarungsvertrag vom 14.01.2019 zwischen StEB Köln und der 
Vorhabenträgerin (Anlage 11) eingeschränkt und an das Bauvorhaben angepasst. 
Die Inhalte des genannten Vereinbarungsvertrags gelten für diesen Vertrag und da-
mit für die Durchführung der Baumaßnahme. 
 
(2) Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, im allgemeinen Wohngebiet 
den Überflutungsnachweis mit Ermittlung des Regenwasserabflusses gemäß DIN 
1986-100 der GEO CONSULT Bach und Rietz Ingenieure und Geologen für Umwelt 
und Baugrund vom 24.09.2024 (Anlage 7), umzusetzen. 
 
§ 13 – Gestaltungsleitlinie 
  Für das Plangebiet ist – neben den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungs-
plan – eine Gestaltungsleitlinie für den Wohnungsbau (Anlage 10) erarbeitet worden. 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei sämtlichen Bautätigkeiten im Vertragsge-
biet die Vorgaben und Empfehlungen dieser Gestaltungsleitlinie zu beachten und 
vollständig umzusetzen. Bei einer Weiterveräußerung von Grundstücken für den 
Wohnungsbau im Vertragsgebiet nach Maßgabe des § 17 verpflichtet sich die Vorha-
benträgerin, die vorstehenden Verpflichtungen zur Gestaltungsleitlinie zum Bestand-
teil der Kaufverträge zu machen und somit an jeden Einzelerwerber bzw. Bauträger 
als verbindlich weiterzugeben.

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Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen 
§ 14 – Leitungsrecht 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB das unter Ziffer I. Nr. 5 der textlichen Fest-
setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit „L“ geregelte Leitungs-
recht zugunsten des Versorgungsträgers in der hierfür rechtlich gebotenen Form 
durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zugunsten 
der Stadt Köln – Stadtentwässerungsbetriebe Köln – dinglich zu sichern. Die Eintra-
gung der Dienstbarkeit ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. Die hiermit ver-
bundenen Kosten trägt die Vorhabenträgerin. 
 
(2) Folgender Text ist der Dienstbarkeit zugrunde zu legen: 
 
„Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (SfEB Köln) sind gegenüber dem jewei-
ligen Eigentümer des Grundstücks im Bereich des im Lageplan (Anlage 08) darge-
stellten Schutzstreifens berechtigt, eine Entwässerungsanlage zu unterhalten, zu be-
treiben und zu erneuern sowie an der Anlage bauliche Veränderungen, Erneuerun-
gen sowie Neuanschlüsse vorzunehmen und das Grundstück zu diesen Zwecken so-
wie zur Durchführung von Kontrollen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten zu betre-
ten.“ 
§ 15 – Vertragsstrafe 
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- 
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragrafen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 
und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, 
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der 
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht 
ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt 
- A uf  für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne 
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,

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(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach 
Abs. 2 entsprechen, begrenzt  
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne 
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt 
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne 
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
 
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 15 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte 
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung. 
 
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges 
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist 
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 
17 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen. 
 
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei 
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung 
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu 
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. 
 
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.

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Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag 
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit 
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb 
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen. 
 
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt 
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte 
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. 
 
§ 16 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung der nach § 4 übernommenen Pflicht zur Herstellung öffentlicher Grün-
flächen und der nach § 8 Abs. 2  geregelten externen Ausgleichsfläche sowie zur Si-
cherung der Mängelbeseitigung im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der 
Schlussabnahmen und der Gewährleistungsfristen, wird die Vorhabenträgerin inner-
halb von acht Wochen nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Stadtplanungs-
amt – jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft 
einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Eu-
ropäischen Union 
  
-  für die (Wieder-)Herstellung der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 115) i.H.v. 
 EUR 
– in Worten:  – 
 
- für die externe Ausgleichsfläche (Flurstück 230 teilweise) i.H.v. 
 EUR 
– in Worten:  – 
vorlegen. 
.

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Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten-
rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & 
Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei 
Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit 
der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra-
tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten 
die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vor-
habenträgerin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel 
Creditreform) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die 
Stadt ist berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeig-
net ist, das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. 
 
(2) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der 
nach Abs. 3 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech-
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die 
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder 
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige 
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die 
Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. 
 
(3) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Einvernehmen darüber, 
dass die in Abs. 3 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweili-
gen Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs-
gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der 
betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in 
Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich 
einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweili-
gen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, 
Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern 
die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorge-
legt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der 
Anteil der Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 genannten Gegen-
werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach 
Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Ge-
währleistungsfristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die 
den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 ge-
nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach 
deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben.

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(4) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er-
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu-
nehmen und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be-
reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne 
des Satzes 1 erforderlich ist. 
 
(5) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder 
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin 
- die unbedingte notarielle Bewilligung (notarielle Urkunde) zur Eintragung der 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 der Stadt – 
Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 16 Abs. 1 vorgelegt hat, 
- die unbedingte notarielle Verpflichtung zur Eintragung der in § 14 (Anlage 8) ge-
forderten Grunddienstbarkeit vertraglich geregelt vorlegt, 
 
§ 17 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine 
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund 
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und 
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer 
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und 
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt 
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des 
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder 
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent-
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die 
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2. 
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegen-

- 16 - 
 
 
 
/ 17 
 
 
 
über der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Ver-
trag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige 
Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
 
 
Teil VII – Schlussbestimmungen 
§ 18 – Kostentragung 
(1) Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durch-
führung. 
 
§ 19 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. 
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen  Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei 
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße 
der Stadt zurückzuführen. 
 
§ 20 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
(1) Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für 
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus die-
sem Vertrag. 
 
§ 21 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

- 17 - 
 
 
 
/ 18 
 
 
 
 
§ 22 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 05.02.2027 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Nummer 724062/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach 
§ 33 BauGB erteilt worden ist. 
 
 
Köln, den 
 
Stadt Köln  
Der Oberbürgermeister 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag als Volljuristin im 
öffentlichen Dienst 
 
__________________ 
 
 
 
    
     
Ort, den 
 
FIORENTINO BAUTRÄGER 
GmbH 
 
    
vertreten durch 
 
__________________

- 18 - 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1:  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 724062/02, 
   Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen (2 Blätter – Anlage 1.1 und 
1.2); 
Anlage 2:         Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans Nr. 724062/02; 
Anlage 3:          Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 4:  Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Westhoven; 
Anlage 5:  L andschaftspflegerischer Fachbeitrag vom 13.03.2023; 
Anlage 5.1: LFB-Plan-Nr. 1 Bestandskarte Biotoptypen; 
Anlage 5.2: LFB-Plan-Nr. 2 Maßnahmenplan mit Externe Ersatzmaßnahmenfläche; 
Anlage 6:  Energiekonzept zu energetischen Anforderungen nach Klimaschutzleitlinie 
der Stadt Köln; 
Anlage 7:  Überflutungsnachweis und Ermittlung des Regenwasserabflusses; 
Anlage 8:  Lageplan Grunddienstbarkeit StEB; 
Anlage 9:  Lageplan zur Verortung der Aufwertung der städt. Kinderspielfläche       
Am Westhover Berg / Viktoriastraße;   
Anlage 10: Gestaltungsleitlinien; 
Anlage 11: Vereinbarungsvertrag zur Baumaßnahme vom 14.01.2019.

Anlage 7: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 1 (Planzeichung)

4887 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.01.2025)
Vermessungsbüro KDS
Semler und Schult
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
gez. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 28.03.2025
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 13.06.2013
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 10.07.2013
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Roters
Oberbürgermeister
Köln, den 26.06.2013
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 08.05.2025 bis 13.06.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
         gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 13.06.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
gez. Fiorentino
Köln, den 31.03.2025
Beigeordneter
Köln, den 10.04.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2013 bis
17.09.2013 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Grundflächenzahl
Baulinie
Baugrenze
Zahl der Vollgeschosse III
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
PlanungBestand
0 12,5 25 Meter
724062/02
Maßstab 1: 250
Hohe Straße
in Köln-Porz-Ensen
Blatt 1 von 3
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
(zwingend)
WH
WH
Wandhöhe in m über
Wandhöhe in m über
Tiefgarage (TGa)
Öffentliche Grünflächen
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
GRZ
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschoss
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Mit Geh- (G) Fahr- (F) und
Leitungsrechten (L) zu belastende
Flächen
FD Flachdach
LPB IV Lärmpegelbereiche z. B. IV und V
Straßenbegrenzungslinie
Normalhöhennull (NHN) 
Ein- und Ausfahrtsbereich
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
Überschwemmungsgebiet
Festgesetzte Geländehöhe in m
über Normalhöhennull (NHN)0,0
I,III
S,W
     46.71 unterirdische Hauptabwasserleitung
LPB V
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Grenze zwischen Nutzungsarten
TiefgarageTGa
z.B.
(als Höchstmaß)
Hochwasserrisikogebiet
(extremes Ereignis)HR
Ü
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubarWA
(als Höchstmaß) Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Mindest- und Höchstmaß)
GH
min - max
Hohe Straße
St.-Laurentius-Straße
Kölner-Straße
gez. Stiller
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den 23.09.2025
I
III Wohnen
GRZ 0,7
FD
II
Ein- und  Aus-fahrtsbereich TGa
III
III
III
III
III
II
II I
GH
55,0-
  56,0
I
I
I
I
II
II
III
GH
55,0-56,0
GH
55,0-
56,0
GH
55,0-
56,0
GH
55,0-
  56,0
GH
55,0-56,0
GH
58,0-
 59,0
GH
58,0-59,0
GH
58,0-
 59,0
GH
63,5-64,5
GH
62,5
LPB IV
LPB V LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
L
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
GH 51,7
WH  55,8
GH
58,0-59,0
WH 52,9
WH 52,9
WH 52,9
WH 52,9
HR
Ü
WH  62,3
TGa
TGa
GH
58,0-59,0
GH
58,0-59,0
GH
55,0-56,0
GH
63,5-64,5
GH
63,5-64,5
GH
63,5-64,5
GH
63,5-64,5
3,0
10,2
9,5
4,7
1,5
4,5
7,52,5
7,0
11,0
2,0 6,5
4,5
5,0
5,0
17,0
2,5
6,0
2,5
8,5
3,5
3,5
11,0
5,5
2,5
3,0
4,0
4,0
7,5
1,0
7,5
1,02,5
5,0
4,5
1,7
1,3
5,5
5,0
5,6
7,9
4,5
3,9
2,5
2,0
3,3
5,5
2,5
4,0
1,5
121°
3,5
2,2
2,2
1,5
5,5
50,8
47,4 47,2
51.4
51.7
51.7
51.4
51.7
51.7
51.7
51.7
51.4
51.4
51.7
51.4
51.7
680,0
680,0 680
F
F
355
181
S
16
359
183
753
169
10
354
754
806
446
116
24
356
1
123
755
777
32 b
Hohe Straße
22
F
805
II
S
32 a
12
8
173
182
II
-I
24 a
S
I
I
S
171
530
778
12
18
357
124
II
S
358
3
II
I
776
20
125
I
1 a
F
I
F
I
26
I
S
S
Gemarkung Ensen
Flur 8
S
S
II
I
II
S
I
I
-I
S
F
I
I
M
S
I
S
W
KW
F
P
II
I
I
I
S
I
S
I
II
S
W
Gemarkung Ensen
Flur 9
S
S
III
II
F
S
III
Rhein
51,23
51,14
51,00
50,80
50,86
50,90
50,84
50,92
51,15
51,34
51,48
51,55
51,34
51,31
51,30
51,37
51,41
49,75
51,45
51,25
51,14
51,10
51,09
47,25
47,20
44,78
44,34
44,13
45,76
46,99
46,97
48,32
48,76
49,71
50,85
50,59
47,28
49,57
51,25
51,22
51,62
51,52
51,13
49,66
49,51
50,99
Baulast-
fläche
Flurstück: 230 (teilweise)
Flur: 2
Gemarkung: Westhoven
Fläche: 1.569 m²
N
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Flurstück 230 (Westhoven, Flur 2)  
Alfred-Delp-Straße
Hohe Straße
St.-Laurentius-Straße
Kölner-Straße
Anlage 7

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

13374 Zeichen

BP-Abwägung B41 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 – Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen 
– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
26.06.2013 bis zum 01.08.2013 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst/ Luftbildauswertung 
08.07.2013 
Es wird auf die Stellungnahme 22.5-3-5315000-96/13 
vom 18.02.2013 verwiesen, da diese den gleichen Be-
reich abdeckt. In der Zwischenzeit haben sich keine 
neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung ergeben. 
Ja entfällt 
Anlage 3

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst/ Luftbildauswertung 
18.02.2013 
 
− Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem 
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). 
− Es wird die geophysikalische Untersuchung des Ver-
dachtes sowie die Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche empfohlen. 
− Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie-
ben. 
− Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender 
Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen spre-
chen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt 
werden. 
− Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Be-
reichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Ter-
minabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbei-
ter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend 
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke 
und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versor-
gungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vor-
handen sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. 
− Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen me-
chanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün-
dungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Ja Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan auf-
genommen. 
3 Deutsche Flugsicherung 
12.07.2013 
 
Weder Bedenken noch Anregungen. 
 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
4 Polizei NRW 
19.07.2013 
 
Kenntnisnahme entfällt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird darum gebeten, die Vorhabenträgerin darauf hin-
zuweisen, dass die Polizei eine Beratung hinsichtlich kri-
minalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjek-
ten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
anbietet und zu Aspekten der städtebaulichen Kriminal-
prävention informiert. 
5 Polizeipräsidium Köln 
30.07.2013 
 
Gegen das o.g. Planungskonzept bestehen keine Beden-
ken. 
Keine Bedenken entfällt 
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
11.07.2013 
 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
Weitere Planungen sind mit den Stadtentwässerungsbe-
trieben abzustimmen. 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
6.1 Die im Plangebiet liegenden öffentlichen Abwasserkanäle 
sind zu berücksichtigen und mit einem Leitungsrecht zu 
sichern. 
 
Ja Es besteht ein Vereinbarungsvertrag zwischen den StEB und 
dem Vorhabenträger vom 14.01.2019. Die Schutzabstände bzw. 
–auflagen sind in der Planung berücksichtigt. Die mit einem Lei-
tungsrecht festgesetzte Fläche des bestehenden öffentlichen 
Abwasserkanals DN 1600/1780 inklusive Schutzstreifen darf ins-
besondere durch Mauertrennwände, Terrassen, Nebenanlagen 
und Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten überbaut werden, wenn 
die Fundamente der genannten Anlagen eine Tiefe von 50,0 m 
ü. NHN nicht unterschreiten. Tragende Elemente von Hauptbau-
körpern sind innerhalb der gekennzeichneten Fläche nicht zuläs-
sig. 
6.2 Der Kanalanschluss für das gesamte Abwasser hat an 
den Kanal DN 1600/1780 zu erfolgen. 
 
teilweise − Entsprechend der aktuellen Abstimmung mit den Stadtent-
wässerungsbetrieben vom 19.11.20 wird das Schmutzwasser 
in den Kanal DN1600 und das Niederschlagswasser mit ei-
nem Abflussbeiwert von 43.6 l/s in den Mischwasser-Über-
laufkanal DN1400 mit Einleitung in den Rhein eingeleitet 
(„modifizierten“ Trennsystem). Die hydraulische Kapazität des 
Kanals DN 1400 wurde überprüft und ist gegeben. Damit wird

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
§ 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. dem 
Trennerlass NRW entsprochen (ortsnahe Einleitung). 
− Die Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschafts-
behörde (IWA) sieht die Zuständigkeit für eine Einleitung des 
Niederschlagswassers in einen Mischwasserkanal bei den 
Stadtentwässerungsbetrieben. Die StEB müssen eine Erlaub-
nis für die Gewässerbenutzung bei der IWA beantragen. 
6.3 Das Gebiet liegt in einer Deichschutzzone II, sodass bei 
der Bezirksregierung Köln ein Antrag gemäß DSchVO zu 
stellen ist. 
Nein Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Ge-
wässerentwicklung vom 12.11.20 liegt das Plangebiet nicht an 
einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, daher ist eine Ge-
nehmigung oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung 
(DSchVO) nicht erforderlich. 
6.4 Es wird auf die Grundwassersituation bei Hochwasser 
hingewiesen. Das Grundwasser steigt in Abhängigkeit 
zum Rheinhochwasser verzögert an. 
 
Ja Das Grundstück liegt auf Höhe des Rheinkilometers 680,1. An 
dieser Stelle liegt der Wasserspiegel bei einem 100- jährlichen 
Hochwasser rechtsrheinisch bei 47,94 m ü. NN. Die geplante 
Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m ü. NHN. Die OK Bo-
denplatte des Tiefgeschosses liegt ca. 3,50 m tiefer.  
6.5 Die Gebäude bzw. die Bodenplatte der Gebäude sind für 
die maßgebende Grundwasserstände auszulegen. 
Ja Der höchste Grundwasserstand liegt nach Auskunft des LANUV 
bei 46,2 m ü. NHN +/- 0,5 m. Damit liegt der höchste abge-
schätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch ca. 1 m unter der 
geplanten Gründungssohle der Bodenplatte. Der Bemessungs-
grundwasserstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der 
Gründung / Bodenplatte berücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019). 
6.6 Bei Baumpflanzungen soll die Deichschutzverordnung 
beachtet werden. 
 
Ja Der rheinseitige Böschungsbereich soll nicht verändert werden 
bzw. wird wieder hergestellt. 
7 Stadtwerke Köln 
29.07.2013 
 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
7.1 Es wird auf die Bedeutung der Wasserschutzgebietsver-
ordnung hingewiesen. 
Ja Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone 3B der Wasser-
gewinnungsanlage Westhoven. Es wird ein entsprechender Hin-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.2 Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser kann aus 
den vorhandenen Anlagen der Hohe Straße erfolgen. 
Kenntnisnahme entfällt 
7.3 Sollte die innere Erschließung keine öffentliche Straßen-
fläche werden, ist dort im Bebauungsplan für die notwen-
digen Netzvorstreckungen eine Fläche für Leitungsrecht 
festzusetzen und im Grundbuch zu sichern. 
Nein Durch den Vorhabenträgerwechsel hat sich das Planungskon-
zept verändert. Eine öffentlich zugängliche Durchwegung ist 
nicht mehr geplant. 
 
7.4 Es wird darauf hingewiesen, dass sich an der südlichen 
Grenze außerhalb des Plangebietes kathodische Korrosi-
onsschutzeinrichtungen des Gasnetzes befinden. 
Ja Inwiefern die kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen des 
Gasnetzes bei der Planung zu berücksichtigen sind, wird im wei-
teren Verfahren untersucht. 
8 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 
03.07.2013 
 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Keine Bedenken  
entfällt 
8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Fahrwas-
ser durch Schiffe genutzt werden kann und dass die 
mögliche zeitliche Lärmbelastung 24 Stunden beträgt. 
Die durch die Schifffahrt verursachten Emissionen sind 
zu berücksichtigen. 
Ja Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, 
März 2020) wurden die Auswirkungen von Schiffslärm unter-
sucht. Im Planungsgebiet sind an den zur Wasserstraße nächst-
gelegenen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem 
Wasserverkehr tags von 59 dB(A) und nachts von 57 dB(A) zu 
erwarten. 
9 Westnetz 
08.07.2013 
 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz 
GmbH betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht 
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutsch-
land AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. 
Kenntnisnahme entfällt 
9.1 − Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspan-
nungsleitungen der Westnetz GmbH. 
− Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für 
diesen Bereich liegen nicht vor. 
Kenntnisnahme entfällt 
9.2 Bezüglich weiterer Versorgungsleitungen sind die zustän-
digen Unternehmen zu beteiligen. 
Ja Weitere Versorgungsunternehmen wurden beteiligt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10 Rhein-Main-Rohrleitungs-Transportgesellschaft mbH 
02.07.2013 
 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
11 Finanzamt Köln-Porz 
10.07.2013 
 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
12 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
10.07.2013 
 
Zum städtebaulichen Planungskonzept werden keine An-
regungen vorgetragen. 
 
Keine Bedenken 
entfällt 
13 Deutsche Telekom Technik GmbH 
25.07.2013 
 
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorge-
bracht. 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
13.1 − Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. 
− Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau 
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger 
ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deut-
schen Telekom Netzproduktion GmbH so früh wie mög-
lich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
anzuzeigen. 
− In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Kenntnisnahme − Die innerhalb des Plangebietes verlaufenden Telekommuni-
kationslinien müssen im Rahmen der Baumaßnahme berück-
sichtigt werden. 
− Der Baubeginn wird der Deutschen Telekom Netzproduktion 
GmbH durch die Vorhabenträgerin rechtzeitig angezeigt. 
− Innerhalb des Plangebietes werden keine öffentlichen Ver-
kehrsflächen festgesetzt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13.2 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, zu beachten. 
Ja In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das „Merkblatt über 
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ 
aufgenommen. 
Stand: 04.11.2025

Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

34429 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 – Arbeitstitel: „Hohe Straße“ in Köln-
Porz-Ensen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung 
am 10.09.2013 in der Finkenbergschule, 51149 Köln und wurde in einer Niederschrift dokumentiert (Bekanntmachung im Amtsblatt 
44. Jahrgang, Nummer 36 vom 04.09.2013).
Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 17. September 2013 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Porz, 
Herrn Willi Stadoll, Friedrich-Ebert-Ufer 64-70, 51143 Köln, gerichtet werden.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen; eine weitere Stellungnahme ging verspätet 
ein. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Ab-
schluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebau-
ungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der end-
gültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Anlage 4

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.1 Dichte 
Bereits in der Vergangenheit wurde der Abschnitt Hohe 
Straße 1-38 verdichtet. Eine weitere Verdichtung wird ab-
gelehnt.  
 
 
nein Im Rahmen der Regionale wurde von der Stadt Köln in Koopera-
tion mit der Regionale 2010 Agentur der Wettbewerb :rhein-
„wohnen am strom“ ausgelobt. Der vorliegende Entwurf, welcher 
nun in Planungsrecht umgesetzt werden soll, wurde vom Preisge-
richt unter Vorsitz von Herrn Jan Störmer (Störmer Murphy and 
Partners GbR, Hamburg) mehrheitlich (9:2 Stimmen) zum Sieger 
des Wettbewerbes gekürt. Im Zuge der Vermarktung des Grund-
stücks, der Detailplanung und aus Brandschutzgründen ergab 
sich nach dem Wettbewerb, dass das zum damaligen Zeitpunkt 
vorhandene Grundstück mit den geplanten 14 Wohneinheiten 
nicht ausreichend für eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebie-
tes war. Daher wurde das Konzept angepasst, ohne die Grund-
züge des Siegerentwurfs zu beeinträchtigen 
 
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Umsetzung des 
Siegerentwurfes ermöglich werden. An der Zielsetzung in diesem 
Bereich Wohnen in der vorliegenden Dichte zu realisieren und 
somit der Wohnungsknappheit in Köln entgegen zu wirken, hält 
die Plangeberin fest. Die hohe Dichte war bereits Bestandteil der 
Auslobung des Wettbewerbes und soll weiterverfolgt werden.  
 
1.2 Rheinblick 
Der genannte Vorteil des Rheinblicks kommt nur den Käu-
fern der Wohnungen zugute, den Altanwohnern wird die 
Sicht (auf den Rhein) jedoch genommen. Hierdurch wird 
eine Wertminderung befürchtet.  
 
nein Obwohl eine Blickbeziehung zum Rhein der Altanwohner für die-
se als positiv anzusehen ist, besteht hierauf kein städtebaulicher 
Schutzanspruch. Zur Schaffung neuer Wohneinheiten bei der 
bestehenden Wohnungsknappheit in Köln, wird der Schaffung 
von neuem Wohnraum Vorrang vor dem evtl. bestehenden 
Rheinblick gegeben. Eventuelle Wertminderungen von Be-
standsgebäuden sind nicht Bestandteil der Betrachtung.  
 
1.3 Ruhender Verkehr 
Das Projekt wird zu einer Erhöhung des ruhenden und 
Weitere Untersu-
chung 
Je Wohneinheit wird derzeit ein Stellplatz vorgesehen, so dass 
insgesamt 15 Stellplätze in der Tiefgarage geschaffen werden

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
 
fließenden Verkehrs in der Hohe Straße durch ca. 30 zu-
sätzliche Fahrzeuge führen, von denen für die Hälfte ein 
Tiefgaragenstellplatz vorgesehen ist. Es ist mit mindes-
tens 2 Fahrzeugen pro Wohneinheit zu rechnen. Befürch-
tet wird, dass Gehwege zugeparkt werden und Kinder und 
Passanten auf die Straße ausweichen müssen. 
 
Im Siegerentwurf waren bis zu 22 Tiefgaragenstellplätze 
geplant.  
 
 
 
sollen. Im öffentlichen Raum fallen dabei nach derzeitigem 
Kenntnisstand keine Parkplätze weg. Bei den bisher durchgeführ-
ten Ortsterminen wurden seitens der Stadtverwaltung keine Prob-
leme wahrgenommen. 
 
Das Thema des ruhenden Verkehrs wird bis zur Offenlage vertie-
fend untersucht.  
 
1.4 Verkehrsaufkommen 
Es wird bemängelt, dass das Verkehrsaufkommen bereits 
jetzt schon hoch ist, da die Straße auch als „Durchgangs-
straße“ in den Stadtteil Westhoven genutzt wird. Dazu 
käme, dass sich kaum jemand an die 30 km/h Beschrän-
kungen halten würde. Bereits beschlossen sei, dass die 
Straße in absehbarer Zeit auch in Gegenrichtung für Fahr-
radfahrer geöffnet wird.  
 
 
Weitere Untersu-
chung 
Die Verkehrssituation wird mit der Fachdienststelle der Stadt Köln 
im weiteren Verfahren erneut erörtert und überprüft. 
 
Der Hinweis zu der Nicht-Einhaltung der 30 km//h Beschränkung 
ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahren, sondern obliegt dem 
Ordnungsamt.  
 
1.5 Verkehrserschließung 
Gemäß dem Stellungnehmer fehlen auch Überlegungen, 
die Hohe Straße bis zur Tiefgarageneinfahrt zweispurig zu 
betreiben. So könnte der Verkehr über beide Richtungen 
über die Kölner Straße geführt werden. 
 
Weitere Untersu-
chung 
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist keine geänderte Verkehrs-
führung geplant. Eine unmittelbare Erschließung von der Kölner 
Straße aus ist nicht möglich.  
 
Im weiteren Verfahren wird die Erschließung vertiefend geprüft.  
 
1.6 Verkehrsaufkommen während der Bauphase 
Es wäre für die Anwohner eine Zumutung, wenn während 
der Bauphase die schweren Baufahrzeuge durch die gan-
ze Hohe Straße (und Gilgaustraße) fahren müssten (auch 
an der Schule vorbei).  
 
nein Die Baustelleneinrichtung ist nicht Gegenstand des Bauleitplan-
verfahrens. Zuwegungen und Lärmemissionen werden in den 
nachgeordneten Genehmigungsverfahren geprüft. Während der 
Bauphasen können durch den entstehenden Bauverkehr tempo-
räre Lärmbelastungen, z. B. durch Baumaschinen, auftreten. Die-
se sind jedoch als zeitlich begrenzt einzustufen. Eine gutachterli-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
 
che Untersuchung zum Baulärm ist auf der Ebene der kommuna-
len Planung nicht erforderlich, da die Einhaltung der diesbezügli-
chen Schutzvorschriften zur Gänze im Rahmen der nachgeord-
neten Genehmigungsverfahren sowie der behördlichen Überwa-
chung gewährleistet wird. Hierbei wird der Schutzanspruch für die 
Wohnnachbarschaft gegenüber Baulärm sowie deren Beurteilung 
anhand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge-
gen Baulärm (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 berücksichtigt. 
Während der Durchführung von lärmintensiven Bauarbeiten kön-
nen auf dieser Grundlage technische und / oder organisatorische 
Lärmminderungsmaßnahmen von der zuständigen Überwa-
chungsbehörde angeordnet werden. 
 
1.7 Erhalt von Pappeln, weiteren Bäumen und Gehölz-
strukturen 
Es wird darauf hingewiesen, dass die ca. 10-12 Pappeln 
sowie drei weitere teils ausgewachsene Bäume durch die 
Planung entfernt werden müssen.  
 
Es wird befürchtet, dass der Abgang zum Rhein von allen 
Gehölzen befreit wird, um einen Rheinblick zu erhalten.  
 
Insgesamt wird ein „schleichender Prozess“ erwartet, in-
dem die Bebauung bzw. die Versiegelung die Natur ver-
drängt.  
 
Weitere Untersu-
chung  
Zwischenzeitlich wurden von den genannten Pappeln bereits ei-
nige entfernt. Im Verfahren wird geprüft, welche Bäume bezie-
hungsweise Baumstrukturen erhalten werden können. Nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand werden die Bäume auf dem Grund-
stück nicht erhalten werden können. Die Bäume werden im Rah-
men des Aufstellungsverfahrens bewertet. Für einen evtl. Eingriff 
würde ein Ersatz erforderlich.  
 
Im Rahmen des Verfahrens werden keine sogenannten wilden 
Fällungen vorgenommen. Entsprechend der städtischen Satzun-
gen müssen Fällanträge gestellt und für die gefällten Bäume ent-
sprechend der Baumschutzsatzungen Ersatzpflanzungen vorge-
nommen werden. 
Bei den Fremdgrundstücken des Weges zum Rhein ist keine Fäl-
lung von Bäumen bzw. Gehölzstrukturen vorgesehen.  
 
Im Bebauungsplanverfahren wird eine Eingriffs-/ Ausgleichser-
mittlung durchgeführt, in der für entfallende Grünstrukturen Er-
satzmaßnahmen festgelegt werden. Daher kann nicht von einem 
„schleichenden Prozess“ gesprochen werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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1.8 Beteiligung 
Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte in so dicht be-
siedelten Gebieten mit den Anwohnern geplant werden 
müssen, und auch in einem gewissen Maß für (die Be-
dürfnisse der) Anwohner.  
 
- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung 
der Anwohner erfolgte im Rahmen der durchgeführten Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer 
Abendveranstaltung, mit der Möglichkeit im Nachgang schriftliche 
Stellungnahmen einzureichen. Die sich daraus ergebenen Anre-
gungen bzw. Aufgaben werden bis zur Offenlage geprüft. Im 
Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffent-
lichkeit erneut die Möglichkeit gegeben, sich ins Verfahren einzu-
bringen.  
 
2.1 Art der Bebauung 
Grundsätzlich ist aus Sicht des Stellungnehmers gegen 
eine Bebauung des Grundstücks nichts einzuwenden. Der 
Stellungnehmer richtet sich jedoch gegen die Art der Be-
bauung in Form einer vierstöckigen Bebauung, mit einer 
Mauer und ohne jegliches Grün.  
 
nein Im Rahmen der Regionale wurde von der Stadt Köln in Koopera-
tion mit der Regionale 2010 Agentur der Wettbewerb :rhein-
„wohnen am strom“ ausgelobt. Der vorliegende Entwurf, welcher 
nun in Planungsrecht umgesetzt werden soll, wurde vom Preisge-
richt unter Vorsitz von Herrn Jan Störmer (Störmer Murphy and 
Partners GbR, Hamburg) mehrheitlich (9:2 Stimmen) zum Sieger 
des Wettbewerbes gekürt.  
 
Gemäß der Wettbewerbsauslobung sieht der Entwurf ein Wohn-
gebiet in direkter Lage und Sichtverbindung aus möglichst vielen 
Räumen der Wohnungen zum Rhein vor. Im Zuge der Vermark-
tung des Grundstücks, der Detailplanung und aus Brandschutz-
gründen ergab sich nach dem Wettbewerb, dass das zum dama-
ligen Zeitpunkt vorhandene Grundstück mit den geplanten 14 
Wohneinheiten nicht ausreichend für eine wirtschaftliche Entwick-
lung des Gebietes war. Daher wurde das Konzept angepasst, 
ohne die Grundzüge des Siegerentwurfs zu beeinträchtigen.  
 
 
2.2 Genehmigungspraxis 
Der Einwender richtet sich gegen die Genehmigungspra-
xis, da bei seinem eigenen Bauvorhaben im Jahre 1997 
ihm der Abriss und Wiederaufbau seines „maroden“ An-
baus untersagt wurde, mit der Begründung, es bestehe 
nein Die Bewertung des Bauvorhabens des Einwenders aus dem Jah-
re 1997 ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Für das nun 
anstehende Bauvorhaben werden alle gesetzlichen Vorgaben 
eingehalten. Derzeit soll der Siegerentwurf des Wettbewerbs 
:rhein-„wohnen am strom“ mittels der Erstellung eines Bebau-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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lediglich Bestandsschutz. Auch wurden ihm Auflagen zu 
seinen Dachgeschossfenster gemacht. Schon wenige 
Jahre später wurden die Nachbargrundstücke mit großen 
Wohnhäusern und Hinterlandbebauung verdichtet.  
 
ungsplans in Planungsrecht umgesetzt werden. Anschließend ist 
ein Bauantrag auf Grundlage dieses Bebauungsplans einzu-
reichen, welcher von der Bauordnung zu bewerten ist.  
2.3 Geschwindigkeit 
Am Ende der Hohe Straße befindet sich eine Ganztags-
schule. Bereits heute hielte sich nur eine Minderheit an 
die vorgegebenen 30 km/h und Radarkontrollen gab es 
hier noch nicht. Zukünftig führen 15 bis 30 Wagen zusätz-
lichen durch die enge Straße, deren Fußwege immer öf-
ters zugeparkt sind.  
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.4 verwiesen.  
2.4 Reduzierung der Bebauung auf ein vernünftiges Maß 
Es wird eine Reduzierung der geplanten Bebauung auf 
ein vernünftiges Maß angeregt.  
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.1 verwiesen. 
3.1 Gebietscharakter 
Es wird bemängelt, dass das vorgestellte Projekt nicht 
dem Gebietscharakter entspricht. Ein Projekt sollte sich 
nach der Bebauung in der Umgebung (Ensen) orientieren. 
Hier würde ein umzäuntes Ghetto entstehen.  
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.1 verwiesen. 
3.2 Ruhender Verkehr 
Es wird auf die aus Sicht des Einwenders prekäre Parksi-
tuation hingewiesen. Es würde auf Sperrflächen und auf 
den Bürgersteigen geparkt. Fallen die vorhandenen Park-
flächen weg, würde die Situation nicht besser, denn 15 
Tiefgaragenstellplätze wären zu wenig. Es wird nachge-
fragt, wo neue Ersatzparkplätze entstehen.  
Weitere Untersu-
chung 
Es wird auf den Abwägungspunkt 1.3 verwiesen. 
3.3 Geschossigkeit 
Eine Viergeschossigkeit wird vom Einwender abgelehnt.  
nein Die Planung sieht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung in 
Teilen mit Staffelgeschossen vor. Dabei wird das Staffelgeschoss 
gläsern geplant, jedoch sind im Einzelfall Wohnungstrennwände 
in den Staffelgeschossen geplant. Ansonsten wird die Fassade

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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gegliedert.  
 
Die Plangeberin hält an der geplanten Bebauung (Dreigeschos-
sigkeit + Staffelgeschoss) fest. Bereits in der Auslobung zum 
Wettbewerb :rhein-„wohnen am strom“ wurde eine Verdichtung 
des Plangebietes angestrebt, welche nun auch planungsrechtlich 
vorbereitet werden soll.  
 
Aufgrund der differenzierten Bebauung geht von der geplanten 
Bebauung keine massive Wirkung aus.  
 
3.4 Ausgleichsmaßnahmen 
Es wird dargelegt, dass in den vorgelegten Plänen keine 
Ausgleichsmaßnahmen für die Rodung der vorhandenen 
Bäume enthalten sind. Nur die Begrünung der Dächer 
reicht aus Sicht des Stellungnehmers nicht aus. In der 
Visualisierung würden Bäume auf anderen Grundstücken 
oder dem Bürgersteig gepflanzt.  
 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Eingriffs-
/Ausgleichsermittlung erstellt. Für einen evtl. Eingriff würde ein 
Ersatz erforderlich. Bis zur Offenlage wird ein diesbezügliches 
Konzept vorliegen.  
 
3.5 Flucht- und Rettungswege 
Es wird bemängelt, dass keine Flucht- und Rettungswege 
dargestellt sind.  
 
Prüfung Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden Flucht- und Ret-
tungswege erarbeitet und zur Baugenehmigung eingereicht. Es 
wird geprüft, ob diesbezüglich Änderungen im Entwurf vorge-
nommen werden müssen, die für das Bauleitplanverfahren von 
Belang sind.  
 
3.6 Kaltluftschneise 
Es wird bemängelt, dass eine Kaltluftschneise zugebaut 
wird. Hiervon wären auch andere Stadtteile betroffen. 
 
nein Durch die politischen Gremien der Stadt Köln wurde eine Grund-
satzentscheidung zur Bebauung getroffen. Derzeit befinden sich 
innerhalb dieser ausgewiesenen Grünzone auch heute schon 
bauliche Anlagen, die Funktion einer Frischluftschneise kann je-
doch erhalten bleiben. Im noch zu erstellenden Umweltbericht 
wird dieser Belang dargestellt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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4.1 Baukörper 
Aus Sicht des Stellungnehmers ist der Baukörper überdi-
mensioniert und unpassend. Die angegebene Höhe von 
61,8 m ü. NN (11,8 m) wird bezweifelt. Aber auch bei ei-
ner verringerten Höhe von 3 m würde dieser Baukörper 
die angrenzenden Grundstücke und die Nachbarschaft 
„erschlagen“.  
 
Es wird eine Perspektive, welche die kritische Höhe auf-
nimmt und die nachbarschaftliche Sicht zeigt gefordert, da 
ansonsten eine mangelnde Information im Sinne des § 3 
BauGB vorliegen würde.  
 
Angesichts des Baukörpers kann im Hinblick auf Volumen 
und Höhe nicht von einem „Fischerdorf“ gesprochen wer-
den. Dies stelle keine zutreffende Information dar, wie sie 
gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefordert wird.  
 
nein Die derzeitige Planung sieht eine Höhe von ca. 11,8 m über der 
Straßenhöhe der Hohe Straße vor. Diese liegt bei ca. 51,35 m ü 
NN. Demnach wird nach dem derzeitigen Entwurf eine Höhe von 
ca. 63,15 m ü NN erreicht. Demzufolge wurde bei der Abendver-
anstaltung in der Tat eine falsche Höhe angegeben, da bei dieser 
Veranstaltung von einer Geländehöhe von ca. 50 m ü NN ge-
sprochen wurde. Diese liegt jedoch wie geschrieben bei ca. 51,35 
m. An der geplanten Höhe von 11,8 m über dem Gelände haben 
sich jedoch keine Änderungen gegeben. Im Rahmen des Verfah-
rens werden Festsetzungen getroffen, welche eine verbindliche 
maximale Gebäudehöhe regeln.  
 
Des Weiteren wird im Verfahren seitens der Stadtverwaltung ge-
prüft, ob weitere Visualisierungen notwendig werden. Die gewähl-
ten Begrifflichkeiten stellen keine abwägungsrelevanten Aspekte 
dar.  
 
Bezüglich der allgemeinen Dichte wird auf die Abwägung zu 
Punkt 1.1 verwiesen.  
 
4.2 Ruhender Verkehr 
Die Kapazität der Tiefgarage mit 15 Stellplätzen bei 15 
Wohnungen mit einer angestrebten Größe von 135 bis 
215 m² je Wohnung wird als unzureichend angesehen. Es 
wird befürchtet, dass öffentliche Stellplätze in Anspruch 
genommen werden müssen. Bei 15 Wohneinheiten wer-
den 30 Tiefgaragenstellplätze gefordert.  
 
Darüber hinaus wird die Anzahl der Wohneinheiten be-
zweifelt, da zuerst von 14 Wohneinheiten die Rede war, 
im Protokoll der Sitzung des Stadtentwicklungsausschus-
ses vom 25.04.2013 von 17 Wohnungen gesprochen 
wurde und nun von 15.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Bzgl. des ruhenden Verkehrs wird auf den Abwägungspunkt 1.3 
verwiesen. 
 
Die unterschiedlichen Angaben zu den Wohneinheiten ergeben 
sich aus den jeweiligen Ständen der Bearbeitung. Im Rahmen 
des durchgeführten Wettbewerbes wurden 14 Wohneinheiten 
geplant. Anschließend wurde das Grundstück vergrößert und 
insgesamt 17 Wohneinheiten vorgesehen (Stand Beratung 
Stadtentwicklungsausschuss). Aufgrund der Detailplanungen 
reduzierten sich anschließend die Wohneinheiten wieder auf 15.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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4.3 Weitere und zusätzliche Beeinträchtigung der Ver-
kehrssituation auf der Hohe Straße 
Auf der Hohe Straße bestehen von der Einfahrt des Hau-
ses Nr. 1 bis zur abknickenden Straßenführung vor dem 
Rhein insgesamt 13 auf der Straße gekennzeichnete 
PKW-Stellplätze und einen Motorrad-Stellplatz. Die be-
stehenden Stellplätze seien bereits für den Bestand zu 
gering.  
 
Es wird befürchtet, dass bestehende Stellplätze wegfallen 
(durch Zufahrt, evtl. Änderungen von Einbahnstraße in 
Gegenverkehr). Des Weiteren wird davon ausgegangen, 
dass neuer Parkplatzbedarf hinzukommt.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Es wird auf die Abwägungspunkte 1.3 – 1.5 verwiesen. 
4.4 Mangelnde Darstellung von Alternativen in Ausfüh-
rung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB 
Es wird bemängelt, dass die Abendveranstaltung nicht 
den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ent-
sprechen.  
 
Des Weiteren wird bemängelt, dass keine Alternativen 
vorliegen.  
 
nein Das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hohe 
Straße“ in Köln-Porz-Ensen steht derzeit am Anfang. Demnach 
wurde die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung informiert. Die Anforderungen an § 3 Abs. 1 
Satz 1 BauGB wurden erfüllt.  
 
Im Vorfeld zum nun durchzuführenden Bebauungsplanverfahren 
wurde der Wettbewerb :rhein-„wohnen am strom“ durchgeführt. 
Der vorliegende Entwurf wurde vom Preisgericht unter Vorsitz 
von Herrn Jan Störmer (Störmer Murphy and Partners GbR, 
Hamburg) mehrheitlich (9:2 Stimmen) zum Sieger des Wettbe-
werbes gekürt. Im Rahmen des Wettbewerbes lagen somit meh-
rere Alternativen für den Standort vor. Weitere Alternativenbe-
trachtungen sollen aufgrund des durchgeführten Wettbewerbes 
im weiteren Verfahren nicht durchgeführt werden.  
 
4.5 Mangelnde Interessensabwägung im Sinne der Forde-
rungen des BauGB 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ist im Rahmen der Bauleitpla-
nung eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, 
nein Das Bebauungsplanverfahren steht derzeit am Anfang, die Öf-
fentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die 
Planung informiert. Im Laufe des Verfahrens werden weitere Un-
tersuchungen (Verkehr, Lärm, Umweltbelange etc.) durchgeführt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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u. a. soll die städtebauliche Gestalt und das Orts- und 
Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt wer-
den. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenei-
nander und untereinander gerecht abzuwägen.  
 
Der Einwender geht von einer einseitigen Bewertung des 
Bauvorhabens ohne Berücksichtigung der vorhandenen 
Nachbarbebauung aus (z. B. Sichtachse zum Rhein ist 
nur für die Bewohner der neu geplanten Bebauung ein 
Wert). 
und in die Abwägung eingestellt. Die politischen Gremien der 
Stadt Köln werden aufgrund der noch zu erarbeitenden Unterla-
gen eine Entscheidung über das Verfahren treffen. Im Rahmen 
der weiteren Bearbeitung werden auch die öffentlichen und priva-
ten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewo-
gen. Bzgl. der Sichtachse zum Rhein wird bereits jetzt darauf 
hingewiesen, dass eine Blickbeziehung zum Rhein der Altan-
wohner in der Tat als positiv anzusehen ist, hierauf jedoch kein 
städtebaulicher Schutzanspruch besteht. 
4.6 Verträgliche Alternativen / Alternativvorschlag 
Es wird angeregt, normale Einfamilien- oder Zweifamilien-
hausbebauung mit angepasster Baukörper- und Höhen-
entwicklung vorzusehen.  
 
nein Der Anregung wird nicht gefolgt, da für das Plangebiet der Wett-
bewerb :rhein-„wohnen am strom“ im Rahmen der Regionale von 
der Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur 
durchgeführt wurde.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Umsetzung des 
Siegerentwurfes ermöglich werden. An der Zielsetzung in diesem 
Bereich Wohnen in der vorliegenden Dichte zu realisieren und 
somit der Wohnungsknappheit in Köln entgegen zu wirken, hält 
die Plangeberin fest.  
 
 
 
5.1 Rheinblick 
Der Stellungnehmer hat im Dezember 2009 eine Eigen-
tumswohnung mit Rheinblick gegenüber der planungsre-
levanten Grünfläche erworben. Im September 2009 wurde 
er über das Internetportal –immobilienscout24.de – auf 
eine zum Verkauf stehende Eigentumswohnung mit 
Rheinblick aufmerksam. Eine Nachfrage bei den Vorei-
gentümern und mehreren Anwohnern, ob auf der Grünflä-
che in absehbarer Zeit mit einer Wohnbebauung gerech-
net werden muss, wurde von allen Befragten verneint 
bzw. ausgeschlossen. Zur Sicherstellung wurde im Okto-
nein Im Jahre 2009 war eine Bebauung der angesprochenen Grünflä-
che bereits in Planung (Vorbereitung Wettbewerb seit 2007). Soll-
te die Aussage des Mitarbeiters der Stadt im Oktober / November 
2009 so getroffen worden sein, wird die Aussage zu der Bebau-
barkeit des Grundstückes bedauert.  
 
Unabhängig von Aussagen stellt die Blickbeziehung zum Rhein 
keinen städtebaulichen Schutzanspruch dar.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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ber / November 2009 die zuständige Stadtverwaltung auf-
gesucht und der Flächennutzungsplan eingesehen. Von 
den Mitarbeitern der Stadtverwaltung wurde ihm seiner 
Aussage nach mitgeteilt, dass es auf absehbare Zeit kei-
nerlei Bauplanung geben würde.  
 
Nach einem Zeitungsbereicht am 02.07.2013 hat der Stel-
lungnehmer erfahren, dass eine Planung für die Fläche im 
Verfahren ist, diese Aussage wurde auf telefonische 
Nachfrage bestätigt. In einem anschließenden Telefonat 
mit Frau Müssigmann, erfuhr der Stellungnehmer, dass 
zum Zeitpunkt Oktober / November 2009 bereits eine Pla-
nung für das Gebiet vorlag.  
 
Dem Stellungnehmer drängt sich die Frage auf, ob die 
damalige unzutreffende Auskunft fahrlässig gegeben wor-
den war, oder ob man ihn bzw. die Öffentlichkeit bewusst 
die seit über 2 Jahren laufenden Planungsabsichten un-
terschlagen hat.  
 
5.2 Überdimensionierung 
Aus Sicht des Stellungnehmers ist die beabsichtigte Be-
bauung überdimensioniert und unpassend.  
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.1 verwiesen. 
5.3 Belange der Nachbarn 
Der Stellungnehmer sieht das Bestreben in der Planung 
darin, so viel wie möglich teuer zu verkaufenden Wohn-
raum zu schaffen, ohne Rücksicht auf die Belange der 
Nachbarn. 
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 4.5 verwiesen. 
5.4 Ruhender Verkehr 
Die Realisierung von 15 Tiefgaragenstellplätzen bei 15 
großen Wohneinheiten wird kritisch gesehen. Es wird an-
geregt, mindestens 2 Pkw pro Wohneinheit zu berücksich-
Weitere Untersu-
chung 
Es wird auf die Abwägungspunkte 1.3 sowie 1.5 verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
 
tigen.  
 
Des Weiteren wird befürchtet, dass es bei einer Umset-
zung eines Zweirichtungsverkehrs noch einige bestehen-
de Stellplätze wegfallen würden.  
 
5.5 Zusammenfassung der Bürgerveranstaltung 
Aus Sicht des Stellungnehmers ist bei der Informations-
veranstaltung deutlich geworden, dass es mehrheitliche 
Meinungen der Betroffenen (Anwohner) gibt, dass dieses 
Planvorhaben so nicht realisiert werden sollte. 
 
- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
5.6 Infrastruktur 
Der Hinweis während Abendveranstaltung, dass die Infra-
struktur (Ärzte, Geschäfte) durch zusätzliche Bewohner im 
Ort gehalten werden kann, ist für den Stellungnehmer 
nicht zwingend nachvollziehbar. Gerade in jüngster Ver-
gangenheit hat es erheblichen Zuwachs an Bewohnern in 
Ensen gegeben (Wohnpark Engelshof, Kölner Straße – 
Rheinwinkel).  
 
- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Bauvor-
haben ist nicht alleine dafür verantwortlich, dass Infrastruktur-
maßnahmen erhalten bleiben können, trägt aber einen Teil dazu 
bei.  
5.7 Wertminderung 
Nach Schätzung eines Immobilienmaklers würde durch 
die Realisierung des geplanten Bauvorhabens der tat-
sächliche Wert der Wohnung des Stellungnehmers um ca. 
50.000 € sinken. Der Stellungnehmer kündigt an, alle 
rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den dann 
entstandenen Schaden erstattet zu bekommen.  
 
- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren 
Verfahren werden sämtliche privaten und öffentlichen Belange 
gegeneinander und untereinander abgewogen. Die politischen 
Gremien der Stadt Köln werden aufgrund der noch zu erarbeiten-
den Unterlagen eine Entscheidung über das Verfahren treffen.  
6.1 Ablehnung des Bauvorhabens 
Die Stellungnehmerin möchte in Ensen wohnen bleiben 
und sucht eine neue ebenerdige Eigentumswohnung. Sie 
versprach sich von dem Konzept „Hohe Straße“ eine mög-
- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 14 
 
 
licherweise geeignete Lösung, doch ihre Erwartungen 
wurden enttäuscht, als sie „die ‚Festungsanlage’ sah, wie 
das Bauvorhaben bei der Versammlung zu Recht be-
zeichnet wurde.“ 
 
Die Idee, sich von der historischen Bauweise inspirieren 
zu lassen, wurde aus ihrer Sicht durch das vorliegende 
Konzept in keiner Weise erfüllt.  
 
7.1 Rheinblick 
Als die Stellungnehmer ihr Grundstück kauften, wurde 
Ihnen ein Grundstück mit Rheinblick verkauft. Es wurde 
ihnen zugesichert, dass das Nachbargrundstück nicht 
bebaut wird. Mit der Planung würde ihnen der Rheinblick 
genommen.  
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.2 verwiesen. 
7.2 Lage der Tiefgaragenzufahrt 
Es werden Beeinträchtigungen durch die Tiefgarage durch 
Lärm, Abgase und Abblendlicht befürchtet.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutach-
ter die Lärmimmissionen untersuchen und bewerten. Es ist eine 
Überdachung der Einfahrt vorgesehen.  
 
Aufgrund der geringen Anzahl von Fahrzeugen werden allerdings 
keine Luftschadstoffbelastungen im nennenswerten Umfang er-
wartet. 
 
Es wird des Weiteren geprüft, inwiefern die Nachbarn durch Ab-
blendlicht beeinträchtigt werden.  
 
7.3 Durchwegung Blockbebauung 
Aus Sicht der Stellungnehmer werden die Fuß-/Fahrwege 
direkt an den Wohnzimmerfenstern der Stellungnehmer 
vorbeigeführt, welches einen unzumutbaren Zustand dar-
stellen würde.  
 
nein Die Durchwegung des Plangebietes ist nur für Fußgänger vorge-
sehen. Von diesen gehen keine erheblichen negativen Auswir-
kungen aus. Die Fahrwege zur Tiefgarageneinfahrt werden von 
einem Lärmgutachter untersucht und bewertet.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 15 
 
 
7.4 Kinderspielplatz 
Die Stellungnehmer erfuhren auf der Abendveranstaltung, 
dass hinter ihrem Grundstück ein Kinderspielplatz errich-
tet werden soll. Obwohl die Einwender nichts gegen Kin-
der und Kinderspielplätze haben, fühlen sie sich stark ein-
gekesselt.  
 
 
Klärung im Verfah-
ren 
Im Zuge der Planung sind gemäß den Vorgaben der Stadt Köln 
Angebot für Kinder zu schaffen. Diese werden im weiteren Ver-
fahren konkretisiert und in die Abwägung eingestellt.  
7.5 Grundidee des Entwurfes 
Die Grundidee des Entwurfes wird abgelehnt, da sich der 
Entwurf nicht in die Umgebung einpasst (Struktur, Bau-
weise, Baulinien von Nachbargrundstücken).  
 
nein Es wird auf den Abwägungspunkt 1.1 verwiesen. 
8.1 Baumbestand 
Es wird angemerkt, dass die Architektenpläne insbeson-
dere die Darstellung der Säulenpappeln irreführend sind, 
da nicht ersichtlich ist, wie groß der Eingriff in den Baum-
bestand sein wird. Es soll besonders auf den ortsbildprä-
genden Pappelnbestand Rücksicht genommen werden.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Es wird auf den Abwägungspunkt 1.7 verwiesen. 
8.2 Baumpflanzungen 
Die Stellungnehmerin fragt nach, welche Neupflanzungen 
es verbindlich geben wird.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden bis zur Offen-
lage grünordnerische Festsetzungen erarbeitet und in die Pla-
nung aufgenommen. Während der Offenlage können diese von 
der Stellungnehmerin eingesehen und Anregungen vorgetragen 
werden.  
 
8.3 Ökologische Baubegleitung 
Es wird eine ökologische Baubegleitung angeregt, da es 
im Rheinabschnitt viele Fledermäuse und Vogelbrutplätze 
gibt.  
 
Weitere Untersu-
chungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Arten-
schutzprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse fließen in das Ver-
fahren ein. Nach dem Vorliegen der Ergebnisse kann erst ent-
schieden werden, ob eine ökologische Baubegleitung notwendig 
wird oder nicht.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen 
8.4 Nachweis über Baumbestand 
Die Stellungnehmerin erinnert an die gemeinsame Reso-
lution von Bürgern und Politik, dass Bauherren / Investo-
ren einen Nachweis über den Baumbestand vor Beginn 
einer Baumaßnahme und nach Beendigung der Baumaß-
nahme beibringen. Dies gilt nicht nur für Bäume auf dem 
zu bebauenden Grundstück, sondern auch für Bäume auf 
öffentlichen Grundstücken.  
Weitere Untersu-
chungen 
Im Verfahren wird geprüft, welche Bäume beziehungsweise 
Baumstrukturen erhalten werden können. Demnach ist auch eine 
Bestandserhebung durchzuführen.  
Ansonsten werden die Bäume im Rahmen des Aufstellungsver-
fahrens bewertet. Für einen evtl. Eingriff würde ein Ersatz erfor-
derlich. 
9.1 Protokoll der Abendveranstaltung 
Im Rahmen der Abendveranstaltung wurde betont, dass 
Inhalt und Ablauf der Veranstaltung in einem Protokoll 
festgehalten würden. In diesem Zusammenhang sei – 
sicherlich aus Versehen – versäumt worden, eine Anwe-
senheitsliste aufzustellen.  
Der Stellungnehmer sowie die zusätzlich unterschreiben-
den Personen bitten um Zusendung je einer Durchschrift 
des Protokolls an die angegebenen Adressen.  
nein Eine Anwesenheitsliste ist nicht erforderlich und wurde daher 
nicht erstellt.  
Von der Abendveranstaltung wurde ein Protokoll erstellt. Dieses 
ist jedoch nicht öffentlich und wurde daher dem Stellungnehmer 
und den weiteren Personen nicht zugestellt. Dieses wurde dem 
Stellungnehmer am 25.09.2013 telefonisch mitgeteilt (Nachricht 
wurde auf einem Anrufbeantworter hinterlassen).  
Nachfolgende Stellungnahme ging verspätet (06.10.2013) ein: 
10.1 06.10.13/ 
07.10.13 
Kanal 
Die Stellungnehmer fragen nach, wohin der bestehende Ka-
nal im Plangebiet verlegt wird und wer die Kosten trägt.  
- Nach derzeitigem Stand soll der Kanal auf dem Grundstück selbst 
verlegt werden. Die Kosten sind vom Vorhabenträger zu überneh-
men.  
Stand: 04.11.2025

Anlage 9: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 3 (Vorhaben- und Erschließungsplan)

4780 Zeichen

Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
0 12,5 25 Meter
Maßstab 1: 250
Hohe Straße
in Köln-Porz-Ensen
Blatt 3 von 3
Vorhaben- und
Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
724062/02
II
Dachterrassenflächen/ 
Zahl der Vollgeschosse
Wegflächen/ Nebenanlagen
Terrassenflächen EG
Intensive Dachbegrünung mit
Dach 3.OG
III + I
private Grünfläche
privater Kinderspielplatz
Hecke
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.01.2025)
Vermessungsbüro KDS
Semler und Schult
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
gez. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 28.03.2025
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 08.05.2025 bis 13.06.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 13.06.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
gez. Fiorentino
Köln, den 31.03.2025
Beigeordneter
Köln, den 10.04.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Balkone mit Brüstung
Extensive Dachbegrünung
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
randlicher Einfassung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 13.06.2013
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 10.07.2013
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Roters
Oberbürgermeister
Köln, den 26.06.2013
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2013 bis
17.09.2013 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
anzupflanzender Baum
Geringfügige Abweichungen sind im
Rahmen der Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(Blatt 1) möglich.
Ansichten und Schnitte nur nachrichtlich.
Bestand
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
I,III
S,W
     46.71
Festgesetzte Geländehöhe in m
über Normalhöhennull (NHN)0,0
3. Obergeschoss als oberes
Nichtvollgeschoss
Fahrradstellplätze
Begrünter Außenbereich
(Rasenfläche mit Sträuchern)
Unterflurcontainer
(als Höchstmaß)
Öffentliche Grünflächen
Hohe Straße
St.-Laurentius-Straße
Kölner-Straße
gez. Stiller
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den 23.09.2025
51.4
51.7
51.7
51.4
51.7
51.7
51.7
51.7
51.4
51.4
51.7
51.4
51.7
680,0
680,0 680
F
F
355
181
S
16
359
183
753
169
10
354
754
806
446
116
24
356
1
123
755
777
32 b
Hohe Straße
22
F
805
II
S
32 a
12
8
173
182
II
-I
24 a
S
I
I
S
171
530
778
12
18
357
124
II
S
358
3
II
I
776
20
125
I
1 a
F
I
F
I
26
I
S
S
Gemarkung Ensen
Flur 8
S
S
II
I
II
S
I
I
-I
S
F
I
I
M
S
I
S
W
KW
F
P
II
I
I
I
S
I
S
I
II
S
W
Gemarkung Ensen
Flur 9
S
S
III
II
F
S
III
Rhein
51,23
51,14
51,00
50,80
50,86
50,90
50,84
50,92
51,15
51,34
51,48
51,55
51,34
51,31
51,30
51,37
51,41
49,75
51,45
51,25
51,14
51,10
51,09
47,25
47,20
44,78
44,34
44,13
45,76
46,99
46,97
48,32
48,76
49,71
50,85
50,59
47,28
49,57
51,25
51,22
51,62
51,52
51,13
49,66
49,51
50,99
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
50,8
47,4 47,2
I
I
II
II
I
I
II
II
II
I
I
III + I
II
III
III
III + I
III + I
III
I
III + I
III + I
III
III
I
I
II
II
Dach 3.OG
WE 17
extensiv
begrünt
Dach 3.OG
WE 15
extensiv begrünt
Dachterrasse1.OG - WE 09
Dachterrasse2.OG - WE 15
Dachterrasse3.OG - WE 15
Dachterrasse3.OG - WE 17
Dachter-rasse1.OG -WE 10
Dachterrasse2.OG - WE 16
Dachterrasse2.OG - WE 17
Dachterrasse2.OG - WE 17
Dachterrasse1.OG - WE 11
Dach 3.OGWE 18extensiv begrünt
Dachterrasse3.OG - WE 18
Dach 3.OG
WE 19
extensiv
begrünt
Dach 3.OG
WE 20
extensiv
begrünt
Dachterrasse
3.OG - WE 19
Dachterrasse
3.OG - WE 20
Dachterrasse1.OG - WE 11
Dachterrasse2.OG - WE 18
Dachterrasse1.OG - WE 12
Dachterrasse1.OG - WE 13
Dachterrasse2.OG - WE 19
Dachterrasse1.OG - WE 13
Dachterrasse1.OG - WE 19
Dachterrasse
2.OG - WE 20
Dachterrasse1.OG - WE 14
Überfahrt
Aufzug
Überfahrt
Aufzug
Überfahrt
Aufzug
Ansicht Süd
Ansicht Nord
Ansicht Hohe Straße
Ansicht Hohe Straße
Ansicht Nord
Ansicht Ost
Ansicht Ost Hof
Ansicht West Hof
Sand
Sand
Dachterrasse1.OG - WE 12
Ansicht Süd
Ansicht Ost
N
Ansicht Ost (Innenhof) Ansicht West (Innenhof)
Ansicht Ost
Ansicht Süd
Ansicht Hohe Straße
Ansicht Nord
Anlage 9

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

106709 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 – Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen 
– eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung
Die
 Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.04.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 08.05.2025 bis zum 13.06.2025 durchgeführt.  
I
m Zeitraum der Veröffentlichung sind 4 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 20 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange eingegangen. 
N
achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
A
us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Person 1 
Gebot der Rücksichtnahme – Höhe und Maß der bauli-
chen Nutzung werden überschritten 
Das geplante Bauvorhaben hat erdrückende Wirkung und 
verletzt das Gebot der Rücksichtnahme. In einem über-
wiegend dörflich geprägten Umfeld mit maximal zweige-
schossiger Bebauung wird nunmehr ein bis zu dreige-
schossigem Wohnblock geplant, der die auf beiden Stra-
ßenseiten der Hohe Straße vorhandenen Bestandsge-
bäude zum Rhein hin regelrecht abriegelt. 
Sowohl in der Höhe wie auch im Maß der baulichen Nut-
zung werden die in der Baunutzungsverordnung festge-
legten Orientierungswerte weit überschritten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Ziel der Planung ist, die geplante Bebauung in den eher dörflich 
geprägten Kontext stadträumlich verträglich einzufügen. Die städ-
tebauliche Verträglichkeit des Baukörpers wurde durch den Ge-
staltungsbeirat geprüft. 
D
urch eine Abstaffelung des geplanten Baukörpers sollen die 
Übergänge zu angrenzender I - II-geschossigen Bebauung ver-
träglich gestaltet werden. Die Höhenentwicklung der II-
geschossigen Bestandsbebauung mit Steildächern bleibt nur ge-
ringfügig hinter der maximalen Höhe des III-geschossigen Bau-
körpers zurück (2. Vollgeschoss). Eine erdrückende Wirkung 
kommt der Planung damit gegenüber der Bestandsbebauung 
nicht zu. Diese Bewertung gilt ungeachtet des Umstandes, dass 
die Planung unstreitig eine höhere Geschossigkeit hat als der Be-
stand. 
Anlage 6

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Der geplante große Baukörper fügt sich auch in keiner 
Weise in die Umgebungsbebauung ein. Er stellt sich ge-
genüber dem vorhandenen Umfeld als ein Fremdkörper 
mit erdrückender Wirkung dar. 
Die Begründung selbst erwähnt den vorhandenen "dich-
ten" Dorfcharakter (Seite 13). 
Der geplante Baukörper ist von der Straßenbegrenzungslinie der 
Hohe Straße aufgrund der Nichtüberbaubarkeit eines im Plange-
biet verlaufenden Kanals deutlich abgerückt. Bisher ist das Plan-
gebiet zur Hohe Straße mit einer Mauer eingefriedet. Zur Hohe 
Straße weist die vorhandene Mauer eine Höhe von ca. 1,70 m 
auf mit einem aufgesetzten Stacheldraht. Diese Einfriedung soll 
zugunsten von Heckenpflanzungen bzw. mit Bäumen gestalteten 
Gebäudevorzonen entfallen, um den Straßenraum optisch zu öff-
nen. Zum Rhein hin besteht ein Höhenversprung von > 2,50 m, 
der ebenfalls mit einer Mauer abgefangen wird. 
 
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 liegt über den 
für WR/WA oder MD/MI gemäß § 17 BauNVO festgelegten Ori-
entierungswerten von 0,4 bzw. 0,6. Zusätzlich sind Überschrei-
tungsmöglichkeiten der festgesetzten GRZ durch Garagen und 
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 
einer GRZ von 0,8 möglich. 
 
Die sich rechnerisch ergebende GFZ (2.280 m² GF/ 2.172 m² 
Baugebiet = 1,05) liegt unter dem gemäß § 17 BauNVO festge-
legten Orientierungswert von 1,2 für WR/WA bzw. MD/MI. 
 
Die beabsichtigte Entwicklung der in Porz-Ensen gelegenen Flä-
che zur Schaffung von ca. 20 Wohneinheiten entspricht Ziel 2 
des StEK-Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in 
Köln in ausreichender Menge und Qualität vorsieht. Das Vorha-
ben lässt sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 
aus dem Handlungsfeld „Baulandmanagement – Liegenschafts-
politik“ des StEK-Wohnen in Einklang bringen, das u.a. eine ver-
stärkte Mobilisierung von Flächen für den Geschosswohnungs-
bau vorsieht. Die Zulässigkeit einer höheren Dichte rechtfertigt 
sich aus der besonderen Lage im Übergang zum Rheinufer und 
im Sinne der städtebaulichen Zielrichtung der Stadt Köln. Die

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Überschreitung der Orientierungswerte der BauNVO wird vor die-
sem Hintergrund bewusst städtebaulich angestrebt. 
1.2 Erschließung nicht gesichert – Zusätzlicher An- und 
Abfahrtsverkehr kann nicht aufgenommen werden 
Die Erschließung dieses großen Wohnkomplexes ist nicht 
gesichert. Die Hohe Straße ist eine Einbahnstraße, an der 
zudem noch eine Grundschule liegt (mit derzeit 420 Kin-
der). Sie ist nicht in der Lage, den zusätzlichen An- und 
Abfahrtsverkehr für weitere 20 Wohneinheiten aufzuneh-
men. Es ist davon auszugehen, dass pro Wohneinheit je-
weils 2 Pkw bewegt werden.  
Der Begründung des Bebauungsplans selbst ist zu ent-
nehmen, dass bereits jetzt kaum öffentliche Stellplätze auf 
der Hohe Straße zur Verfügung stehen und ein hoher 
Parkdruck entsteht (Ziffer 3.3.2). Das im Entwurf darge-
stellte Verkehrsaufkommen ist mit nur 47 Kfz- Fahrten pro 
Tag (Ziffer 5.4.1, Seite 14) völlig unrealistisch und passt 
auch nicht mit den Feststellungen an anderer Stelle des 
Entwurfs zusammen, wonach für die Tiefgarage insge-
samt 78 Pkw-Fahrten im Mittel aus der Tiefgarage am Tag 
erwartet werden.  
Bereits die Bewohner werden also bis zu 80 Fahrten pro 
Tag vornehmen. Hinzu kommt Besucherverkehr mit ca. 18 
Kfz-Fahrten pro Tag. Überhaupt nicht berücksichtigt wird 
der Lieferverkehr. Bei den heute üblichen Online-Bestel-
lungen steht zu erwarten, dass die Hohe Straße mehrmals 
täglich von Lieferfahrzeugen (Amazon, DHL und andere) 
blockiert werden wird. Hiermit setzt sich Ihre Begründung 
überhaupt nicht auseinander.  
Hierdurch entstehen jedoch Gefahren durch die Blockade 
von Rettungsfahrzeugen und der Feuerwehr. Durch die 
Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage entfällt nach der Begrün-
dung des Entwurfs ein Behindertenstellplatz auf der Hohe 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Erschließung der GGS Hohe Straße erfolgt nicht ausschließ-
lich über die Hohe Straße, sondern beispielsweise auch über die 
Siegstraße / Gilgaustraße / Wiedstraße. 
 
Der Gutachter ermittelt in Summe der Nutzer des Vorhabens 
(Einwohner, Bewohner, Lieferanten) einen Ziel- und Quellverkehr 
von jeweils 47 Kfz-Fahrten/Tag. Es sind insgesamt ca. 93 Kfz-
Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Ziel-
verkehr). Grundlage der Berechnung ist die geplante Nutzfläche 
Wohnen, nicht die geplante Zahl der Stellplätze. Im errechneten 
Ziel- und Quellverkehr sind auch Besucher- und Lieferverkehre 
enthalten (siehe brenner BERNARD ingenieure GmbH, Seite 5). 
In den Spitzenstunden (morgens 07:45–08:45 Uhr, abends 
16:30–17:30 Uhr) übersteigt das erwartete Verkehrsaufkommen 
in Summe aus Ziel- und Quellverkehr den Betrag von 10 Kfz/h 
nicht. Die Verkehrsmenge ist als gering einzustufen und liegt im 
Rahmen der täglichen Schwankungsbreite. Demnach sind die 
Knotenpunkte im Umfeld des Plangebietes weiterhin ausreichend 
leistungsfähig. Die Erschließung ist damit als gesichert anzuse-
hen. 
 
Kfz-Stellplätze (1,2 Stellplätze je Wohneinheit), auch für Besu-
cher*innen, werden ausschließlich in der Tiefgarage errichtet. Der 
Nachweis erforderlicher Stellplätze erfolgt auf Grundlage der 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
Die beschriebene mögliche Behinderung von Rettungs- und Feu-
erwehrfahrzeugen durch Lieferfahrzeuge wäre auf ordnungswid-
rige Handlungen zurückzuführen, d.h. vorsätzliche oder fahrläs-
sige Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ver-
ordnung. Diese sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
Im Bereich der Ein-/Ausfahrt entfallen 2 öffentliche Parkplätze 
(Längsparker), davon ein Behindertenparkplatz.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße. Es wird nicht dargestellt, wie dieser ersetzt wer-
den kann. Der B-Plan-Entwurf widerspricht damit den 
Grundsätzen einer behindertengerechten Planung. 
1.3 Stellplätze – Nicht genügend Stellplätze pro Wohnein-
heit vorhanden/ geplant 
Ausweislich des Entwurfs werden nur 1,2 Stellplätze je 
Wohneinheit gefordert. Tatsächlich ist jedoch davon aus-
zugehen, dass je Wohneinheit zwei Fahrzeuge unterhal-
ten werden, die sodann auch noch Park-Suchverkehr auf 
der Hohe Straße und den umliegenden Straßen verursa-
chen werden, weil auf der Hohe Straße nicht genügend 
Fahrzeug-Stellplätze vorhanden sind. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Plangebiet sind 24 Stellplätze – einschließlich für Besucher*in-
nen – in einer Tiefgarage vorgesehen. Dies entspricht 1,2 Stell-
plätzen je geplanter Wohneinheit (insgesamt 20). Stellplätze sind 
ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
 
Grundlage für die Ermittlung notwendiger Stellplätze ist die Stell-
platzsatzung der Stadt Köln zum Zeitpunkt des Bauantrags. Aktu-
ell fordert die Satzung für Wohnungen > 75 m² 1 Stellplatz pro 
Wohneinheit, für Wohnungen zwischen 50 m² und 75 m² 2 Stell-
plätze pro 3 Wohnungen. Der Nachweis von Besucherstellplätzen 
ist nicht erforderlich. 
1.4 Gebot der Rücksichtnahme – Lärmemissionen  
Die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt nahe Hohe Str. 1a 
verletzt ebenfalls das Gebot der Rücksichtnahme. Die im 
Entwurf unter Ziffer 5.9.3 dargestellten Auswirkungen der 
durch die Ein- und Ausfahrten verursachten Lärmemissio-
nen sind unrealistisch. Die Stellungnahme des Amtes für 
Umwelt und Verbraucherschutz zum Lärm stammt aus 
dem Jahr 2013 und ist damit nicht mehr aktuell. Gerade 
durch die geplante Einhausung der Tiefgaragenzufahrt 
wird der Lärm ausschließlich auf mein Grundstück ge-
lenkt. Der Lärmgutachter geht ausweislich des Entwurfs 
davon aus, dass maximal zwei Kfz-Ein- und Ausfahrten in-
nerhalb 1 Stunde erfolgen. Dies ist völlig unrealistisch. Im 
Entwurf wird nicht begründet, weshalb 94 % aller Fahrten 
in den Tagzeitraum und nur 6% in den Nachtzeitraum 
(22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) fallen sollen. Ein derartiges ge-
wohnheitsmäßiges Verhalten der Bewohner ist empirisch 
nicht abgesichert und hängt völlig vom Alter der Bewohner 
ab. Gerade an den Wochenenden wird sich die Zahl der 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Beurteilung der von der Tiefgaragenein-/ausfahrt ausgehen-
den Lärmimmissionen auf schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld 
erfolgt nicht auf Grundlage der Stellungnahme des Amtes für Um-
welt und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2013. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Lärmgut-
achten erstellt (adu cologne, 2020), das den von der Tiefgaragen-
zufahrt ausgehenden Lärm und auf die unmittelbare schutzbe-
dürftige Nachbarschaft einwirkenden Lärm betrachtete. Die Tief-
garagen-Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt 
werden. Maßgebend für die Einhaltung des Tagwerts ist die Mit-
telung über den gesamten Tag (6 Uhr bis 22 Uhr). Bezüglich der 
Nachtzeit wird nach den Betrachtungs- und Berechnungsvorga-
ben der TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Ba-
sierend auf der verkehrlichen Stellungnahme des Büros Dr. Bren-
ner Ingenieurgesellschaft mbH sind insgesamt 78 PKW-Fahrten 
in/aus der Tiefgarage am Tag (24h) zu erwarten. Nach der zu er-
wartenden Verkehrsverteilung werden davon 94 % der Fahrten 
(=73 Pkw-Fahrten) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu erwar-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nächtlichen Ein- und Ausfahrten signifikant erhöhen. Zwi-
schen Werktagen und Sonn- und Feiertagen wird aber im 
Entwurf fehlerhaft nicht differenziert. Schon bei acht Fahr-
ten im Nachtzeitraum würde der Orientierungswert von 40 
dB(A) nachts überschritten.  
Auch bei der Beurteilung der Auswirkungen des Bauvor-
habens auf den Nachbarschaftslärm wird im Entwurf der 
durch das geplante Vorhaben angezogene Lieferverkehr 
nicht in Betrachtungen einbezogen. Das ist fehlerhaft. 
ten sein und 6 % der Fahrten (= 5 Pkw-Fahrten) im Nachtzeit-
raum (22 Uhr bis 6 Uhr). Es ergeben sich hieraus 2 Fahrten in 
der ungünstigsten Nachtstunde (05:00-06:00 bzw. 22:00 – 23:00 
Uhr), die der Berechnung nach TA Lärm zu Grunde zu legen ist. 
In der lautesten, kritischen Nachtstunde ist kein Lieferverkehr zu 
erwarten. Zur Berücksichtigung des Lieferverkehrs, siehe oben. 
Nach der TA Lärm gibt es keine Unterscheidung zwischen Werk-
tagen und Wochenende. 
 
Mit der geplanten Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und der 
Ausführung eines lärmarmen Garagentors bzw. Bodenrinne wer-
den an den relevanten Immissionsorten Hohe Straße 18 und 
Hohe Straße 1a die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beurtei-
lungsgrundlage) für die Gebietsnutzungen WA bzw. WR am Tag 
mit max. 36,6 dB(A) (Orientierungswert 55 dB(A) bzw. 50 dB(A)) 
deutlich unterschritten. Im Nachtzeitraum werden max. 32,6 
dB(A) erreicht und die Orientierungswerte von 40 dB(A) bzw. 35 
dB(A) ebenfalls unterschritten. An den Fassaden im Plangebiet 
werden maximal Beurteilungspegel von 44 dB(A) tags und 40 
dB(A) nachts durch die Tiefgarage erwartet. Die Orientierungs-
werte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 55 dB(A) 
tags und 40 dB(A) nachts werden demnach eingehalten. 
1.5 Abstandsflächen werden nicht eingehalten – Belich-
tung und Besonnung werden beeinträchtigt 
Das Bauvorhaben kann die zur Hohe Straße 1a vorhan-
dene Abstandsflächen nicht einhalten (Ziffer 5.10.5 des 
Entwurfs). Hierdurch werden Belichtung und Besonnung 
des genannten Grundstücks empfindlich beeinträchtigt, da 
sich das Bauvorhaben von Nachbarrundstück aus gese-
hen im Süden befindet.  
Hierin liegt eine schwerwiegende Verletzung des Gebotes 
der Rücksichtnahme.  
Mit diesem Problem setzt sich der Entwurf unter Ziffer 5.3 
(Bauweise, abbaubare Grundstücksfläche) fehlerhaft nicht 
auseinander. Für die Aussage im Entwurf (Ziffer 5.10.5), 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zur nordöstlichen Grundstücksgrenze hält das Vorhaben im Be-
reich der Abstandsflächenbaulast einen Mindestabstand von 
4,7 m und ansonsten einen Mindestabstand von 3,0 m ein. Die 
gem. BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen können auf 
dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. 
Die nordöstlich angrenzende Nachbarbebauung (Flurstück 755, 
Hohe Straße 1a) ist auf der Grundstücksgrenze errichtet. Auf-
grund dessen ist das Vorhabengrundstück mit einer Abstandsflä-
chenbaulast in einer Tiefe von 4,7 m belastet (Baulast 800/96 zu-
gunsten der Flurstücke 526 und 529, aktuelles Flurstück 755). 
 
In der zum Vorhaben orientierten Fassade der Nachbarbebauung 
sind grundsätzlich keine Fensterflächen zulässig (Brandwand).

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
dass eine Beeinträchtigung der Besonnungsdauer meines 
Wohnhauses nicht zu befürchten sei, gibt der Entwurf kei-
nerlei Begründung, geschweige denn Abwägung. Tat-
sächlich werden Belichtung und Besonnung meines 
Grundstücks empfindlich beeinträchtigt, weil der geplante 
Wohnblock gerade zu meinem Grundstück hin seine 
höchste Höhe aufweist. 
Tatsächlich sind Fenster vorhanden, deren Genehmigung auch 
nach Akteneinsicht nicht aufgeklärt werden konnte. 
 
Durch die Festsetzung einer Baulinie mit einer zwingenden 
Wandhöhe ist hier planungsrechtlich gesichert, dass das Vorha-
ben im Bereich der Abstandsflächenbaulast in einem Abstand 
von 4,7 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden darf, um hier 
den vorhandenen dichten Dorfcharakter auch ohne Grenzbebau-
ung beizubehalten. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist 
eine geschlossene Bauweise mit Unterbrechungen durch Höfe 
und Zufahrten vorherrschend, die dadurch aufgegriffen werden 
soll, dass eine Gasse zwischen der Nachbarbebauung und dem 
geplanten Gebäude entsteht.  
 
Die Fenster an der gegenüberliegenden, eingeschossigen Nach-
barbebauung sind nicht direkt einsehbar. Ein sozialräumlicher 
Abstand ist gewahrt (vgl. Begründung, Kapitel 5.3). Eine Beein-
trächtigung der Besonnungsdauer von Wohn-/Aufenthaltsräumen 
ist nicht zu befürchten, da die Räume über Fensterflächen zur 
Hohe Straße bzw. zum rückwärtigen Gartenbereich ausreichend 
belichtet sind und der vorhandene Grundriss offensichtlich zu bei-
den Seiten orientiert ist. Eine Verletzung des Gebotes der Rück-
sichtnahme (i. S. d. § 15 BauNVO) liegt somit nicht vor. 
2 
2.1 
Person 2 
Verkehrs-/Parksituation und Baumbestand 
In dem nun vorliegenden Bebauungsplan wird die gefor-
derten Änderungen in Bezug auf die Verkehrsführung in 
der Hohe Str. und dem bestehenden Baumbestand nicht 
ausreichend umgesetzt. Das vorgelegte Verkehrsgutach-
ten ist veraltet und beschreibt nicht die aktuelle Verkehrs- 
und Parksituation in der Hohe Str. Dieser Umstand wird 
durch die vorgesehene Verlegung und Wegfall von Park-
plätzen an der Grenze zum Objekt noch verschärft. Besu-
cherparkplätze für die geplanten Wohneinheiten sind nicht 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zur Verkehrsführung und Besucherparkplätzen siehe Stellung-
nahme 1.2. 
 
Das Verkehrsgutachten datiert aus 2019 und kann im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens Verwendung finden. Aufgrund der 
geringen Anzahl von Wohneinheiten sind planbedingtes Ver-
kehrsaufkommen und planbedingter Mehrverkehr als gering ein-
zuordnen. So liegt die zusätzliche Verkehrsmenge in der Spitzen-
stunde unter 10 Kfz/Spitzenstunde, so dass sich der planbedingte 
Mehrverkehr im schlecht möglichsten Betrachtungsfall im Bereich 
der täglichen Schwankungsbreite liegt. Der planbedingte Verkehr 
kann vom vorhandenen Straßennetz mit seinen Knotenpunkten

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
berücksichtigt, sondern lediglich Bewohnerparkplätze in 
der Tiefgarage. 
aufgenommen und ausreichend leistungsfähig abgewickelt wer-
den. Da auf der Ebene der Bauleitplanung kein Erfordernis be-
stand, verkehrliche Auswirkungen der Planung zu steuern und 
verkehrserzeugende Rahmenbedingungen nicht geändert wur-
den, bestand keine Veranlassung, die verkehrsgutachterliche Be-
wertung aus dem Jahr 2019 zu aktualisieren. 
 
Zum Baumbestand siehe Stellungnahme 2.3. 
2.2 Fehlen von Flucht- und Rettungswegen 
Im vorliegenden Plan werden Flucht- und Rettungswege 
bzw. Zufahrten vermisst. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Belange des Brandschutzes sind Gegenstand des nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahrens und keine (verbindlichen) Rege-
lungsinhalte des Bebauungsplans. 
2.3 Baumbestand  
Die geplanten Ersatzmaßnahmen für den Entfall des 
Baumbestands, insbesondere der Pappelreihen an der 
Bebauungsgrenze sind in keiner Weise adäquat und aus-
reichend. Wie kann man in der heutigen Zeit zulassen, 
dass gesunde alte Bäume, die nachweislich das Klima in 
engen Bebauungsgebieten entlasten, nahezu vollständig 
fällt. Da hilft auch keine Dachbegrünung und Neubepflan-
zung, die erst in Jahrzehnten den jetzigen Effekt wieder-
herstellen, wenn überhaupt. Wunsch, dass von den exis-
tierenden Großpappeln an der Grenze zur Hohe Str. min-
destens 2/3 erhalten bleiben und in den Bebauungsplan 
als Schall- und Klimaschutz integriert werden und erhalten 
bleiben. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Das Plangebiet ist eine extensiv gemähte Wiesenfläche, die als 
privater Garten genutzt wird. In der Mitte steht ein Kirschbaum, 
randlich jüngere Obstbäume. Entlang der Hohe Straße befindet 
sich eine Pappelallee. 
 
Der Verlust des vorhandenen Baumbestandes im Plangebiet wird 
im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt. 
Darüber hinaus sind 9 Bäume als Neuanpflanzungen im Plange-
biet festgesetzt sowie weitere Begrünungsmaßnahmen der Dach-
flächen, der Freiflächen sowie Heckenpflanzungen und die Be-
grünung der privaten nicht bebauten Grundstücksflächen. Neben 
der Kompensation innerhalb des Plangebietes erfolgt die Aufwer-
tung einer Fläche außerhalb des Plangebietes. Der Erhalt der 
vorhandenen Pappelreihe ist nicht möglich, da die straßenbeglei-
tenden Bäume im Rahmen der Baumaßnahme nicht zu sichern 
sind. Schalltechnische gesehen haben die bestehenden Bäume 
keinen Effekt.  
3 
3.1 
Person 3 
Vernichtung einer wertvollen langjährig bestehenden 
Grünfläche und fehlende Alternativen-Prüfung  
Das Plangebiet mit der Flächengröße von 2270 m² ist im 
bisher geltenden Bebauungsplan 73409/05 vom 
04.05.1992 als private Grünfläche „Wiese/Obstgarten“ 
festgesetzt. Das damals von der Stadt Köln benannte Ziel 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Planungsziel ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum / Ge-
schosswohnungsbau in unmittelbarer Nähe zu Naherholungsflä-
chen am Rhein (siehe auch Stellungnahme 1.1) und in Ergän-
zung einer bestehenden Straßenrandbebauung in einem bereits 
erschlossenen Bereich.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des – noch geltenden – Bebauungsplans wird in der Be-
gründung von 1992 mehrfach mit dem Erhalt des Hofguts 
als städtebauliches Merkmal angegeben, das auf seinen 
heutigen baulichen Bestand im Kontext seiner Umgebung 
– einschl. der Grünfläche(!) – beschränkt bleiben solle; 
dabei wird ebenfalls als Ziel benannt, die das Hofgut um-
gebende Grünfläche in ihrem heutigen Bestand zu erhal-
ten. Dabei wird zudem darauf hingewiesen, dass der 
Siedlungsraum zwischen Porz und Ensen/Westhoven ein 
Gründefizit aufweise und dass die Gefahr bestehe, dass 
die Flächen einer Bebauung zugeführt werden könnten; 
dieser Gefahr sollte der 1992’er und derzeit noch geltende 
Bebauungsplan begegnen.  
Auch heute weist der Siedlungsraum zwischen Porz und 
Ensen/Westhoven ein Gründefizit auf, im Zeitalter des Kli-
mawandels und der immensen und weiter zunehmenden 
klimatischen Belastung der Bewohnerinnen und Bewoh-
ner weitaus bedeutsamer als 1992! Umso mehr gelten die 
damals genannten weitsichtigen Befunde der Stadt heute, 
und das heißt: keine Bebauung!  
Diese Grünfläche – Plangebiet des neuen Bebauungs-
planentwurfs 724062/02 – entfällt nun mit der (neuen) 
Planung aufgrund des Baukörpers bei einer nun zugelas-
senen GRZ von 0,7 bis 0,8 (s. Pkt. 5.2.1 der Begründung) 
fast vollständig
; und diese GRZ übertrifft noch die bereits 
existierenden der angrenzenden Wohnbebauung in Höhe 
von 0,6. Als Begründung für die (neue) Bebauungspla-
nung an diesem Standort führt die Stadt lediglich eine in-
zwischen 18(!) Jahre alte Planungsidee des Projekts 
„rhein - wohnen am strom“ an, die bereits damals umstrit-
ten war (s. unten im weiteren Text, S. 3, Hinweis auf Stel-
lungnahme Amt 57). Eine Auseinandersetzung mit den Ar-
gumenten aus der Begründung zum Bebauungsplan von 
1992 ist in den aktuellen Unterlagen der Stadt nicht darge-
legt, die deutlich konfliktären Zielsetzungen von 1992 im 
Vergleich mit den heute formulierten Zielen werden von 
Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, zusätzlichen 
Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbe-
darf von 66.000 Wohnungen bis Ende 2029 in vielfältiger und fi-
nanzierbarer Form gerecht zu werden. Die Planung befindet sich 
mit den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (2014) 
und dem Ziel 3.2 „Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und viel-
fältige Wohnformen“ des Stadtentwicklungskonzepts „Kölner Per-
spektiven 2030+“ überein. Damit ändert die Stadt für das vorlie-
gende Plangebiet ihre planerische Zielsetzung gegenüber dem 
bisherigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1992. 
 
Der Entfall der privaten Grünfläche wird zugunsten der Errichtung 
eines Mehrfamilienhauses planerisch vorbereitet und durch fol-
gende Maßnahmen gemindert: 
Neben der extensiven Begrünung des obersten Dachabschlusses 
trägt insbesondere die intensive Begrünung der nicht überbauten 
Teile der Tiefgarage zu einem hohen Begrünungsanteil des Plan-
gebietes bei. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser in den 
Substratschichten wirkt sich positiv auf das Kleinklima aus und 
entlastet das Kanalnetz bei Starkregen.  
Zusätzlich werden Heckenpflanzungen im Bereich der Terrassen 
und zur Grundstückseinfriedung vorgesehen. Innerhalb des Bau-
feldes sollen mindestens 9 Einzelbäume gepflanzt werden. 
 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regio-
nale 2010 durchgeführten Wettbewerb: rhein - „wohnen am 
strom“ an, bei dem mehrere Standorte im Bereich des Rheinufers 
in den Blick genommen wurden. Ziel der Wettbewerbsauslobung 
war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten Kon-
text stadträumlich verträglich einzufügen (vgl. Begründung, Kap. 
7.5.8). Insoweit werden die planerischen Ziele des bestehenden 
Bebauungsplans in diesem Bereich nicht weiterverfolgt – die pla-
nerischen Ziele der Stadt können sich dahingehend ändern, als 
dass die Aufstellung eines Bebauungsplans, insbesondere bei 
der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau – wie in die-
sem Fall –, in Betracht kommen kann (§ 1 Abs. 3 BauGB). Das

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Stadt nicht aufgegriffen, eine Begründung für die 
grundlos fundamentale Meinungsänderung findet sich 
nicht. Die Stadt verstößt gegen ihre eigenen Zielsetzun-
gen, die 1992 formuliert wurden, die aber heute noch voll 
und ganz Gültigkeit besitzen. Dies stellt – besonders vor 
dem Hintergrund der 1992 gefassten Richtungsentschei-
dung mit dem damaligen Bebauungsplan und den aktuel-
len fachlichen Erkenntnissen – eine nicht gerechte Abwä-
gung der Interessen dar: hier sei besonders auf § 1 (6), 
Ziffer 7. und Ziffer 14., § 1 (7) und § 2 (3) BauGB verwie-
sen, – und die Absicht der Stadt zur Bebauung erscheint 
so im Übrigen willkürlich.  
Des Weiteren: Die Fläche ist im aktuellen Masterplan 
„Grün“ der Stadt Köln als Immergrünfläche ausgewiesen 
und soll damit für immer als Grün- und Freiraumfläche ge-
sichert werden, diese Flächen dürfen gemäß Masterplan 
nicht bebaut werden (s. dazu Mitteilung 0034/2025 vom 
18.02.2025 an den Stadtentwicklungsausschuss zur 237. 
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbe-
zirk 7, Köln-Porz, Arbeitstitel „Hohe Straße“ in Köln-Porz-
Ensen, Anlage 4, Begründung, S. 19). Der dortige Hin-
weis, dass es sich um ein „bereits weit fortgeschrittene(s) 
Bauleitplanverfahren“ handele und deshalb die Immer-
grün-Ausweisung im Masterplan Grün nicht zu beachten 
sei, ist nicht akzeptabel und rechtlich nicht haltbar. D. h.: 
der vorliegende Bebauungsplanentwurf verstößt eklatant 
gegen den Ratsbeschluss, der für diese Fläche mit der 
Immergrün-Ausweisung eine klare Entscheidung für die 
Zukunft trifft.  
Ob eine Bebauung mit einem kleineren Baukörper (z. B. 
Ein- oder Zweifamilienhaus) mit angepasster GRZ und 
deutlich weniger Grünflächenverbrauch und mit der Ziel-
setzung der weitgehenden Erhaltung der Grünfläche ver-
träglicher gewesen wäre, wird nicht in den Unterlagen dar-
gestellt. Die Anforderung aus § 3 (1) BauGB, die Öffent-
Recht auf die (planungsrechtliche) Beibehaltung einer Grünfläche 
im Plangebiet besteht nicht. Der Aufstellungsbeschluss für den 
VBP wurde im Jahr 2013, der Vorgabenbeschluss im Jahr 2014 
gefasst – somit wurde die planerische Zielsetzung bereits umris-
sen. 
 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan han-
delt, wurden für das konkrete Vorhaben „Hohe Straße in Köln-
Porz-Ensen“ keine Alternativstandorte untersucht (vgl. Begrün-
dung, Kap. 3.5). Der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist der im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 
durchgeführte Wettbewerb: rhein - „wohnen am strom“ vorausge-
gangen. Anliegen der Stadt Köln war, die Möglichkeiten für ein 
„Wohnen am Strom“ im besiedelten Stadtgebiet zu erfassen und 
auf ausgesuchten Standorten – wie in Porz-Ensen – vorbildliche 
Wohnbauarchitektur zu fördern. Zielstellung der Wettbewerbs-
auslobung für das Plangebiet an der Hohen Straße war eine 
Wohnbebauung in Rheinnähe, die sich in das dörflich geprägte 
Umfeld stadträumlich verträglich einfügt. Ausloberin des Wettbe-
werbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 
Agentur. Zusätzlich verfolgt die Planung das Ziel, mit Grund und 
Boden sparsam umzugehen. Insoweit ermöglicht das Planungs-
recht eine höhere bauliche Dichte, die sich gleichwohl in den 
städtebaulichen Kontext einfügt. Eine Bebauung mit Ein-/Zweifa-
milienhäuser kann diesem Anspruch nicht gerecht werden und 
hätte gleichwohl die Inanspruchnahme der bisherigen Grünfläche 
zu Wohnzwecken zur Folge. 
 
Der Geltungsbereich des VBP liegt nicht innerhalb einer Fläche, 
die als „Immergrün“ im Masterplan Stadtgrün festgelegt wurde. 
Somit besteht kein Widerspruch der in Rede stehenden Planung 
mit dem Masterplan Stadtgrün.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
lichkeit über „… sich wesentlich unterscheidende Lösun-
gen, die für die Neugestaltung und Entwicklung eines Ge-
bietes in Betracht kommen …“ zu unterrichten, wird vom 
vorliegenden Bebauungsplanentwurf verfehlt. Es wird 
schlicht und unzureichend in Pkt. 3.5 der Begründung da-
rauf hingewiesen, dass es sich um einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan handele und deshalb keine Alter-
nativstandorte untersucht worden seien. Damit wird sug-
geriert, dass die wichtigen und für die abwägende Ent-
scheidung zwingend erforderlichen Informationen aus ei-
ner Alternativbetrachtung hier überhaupt nicht nötig seien 
– ein fundamentaler Fehler der Planung. Der einfache 
Verweis auf eine inzwischen 18 Jahre alte Planidee des 
2007 durchgeführten Wettbewerbs „rhein – wohnen am 
strom“ ist in diesem Zusammenhang völlig unzureichend 
und geradezu aussagelos.  
 
Fazit 1: Der in Rede stehende Bebauungsplan vernichtet 
eine langjährig vorhandene, bisher baurechtlich ge-
schützte und heute – nicht nur, aber besonders klimatisch 
– umso wichtigere Grünfläche; die Bebauung und damit 
der (neue) Bebauungsplan sind abzulehnen, der Bebau-
ungsplan verstößt in der vorliegenden Form gegen das 
baurechtliche Gebot einer ordnungsgemäßen Interessen-
abwägung.  
Fazit 2: Die notwendige Alternativenprüfung gemäß § 3 
(1) BauGB und Anlage 1, Ziffer 2. d) BauGB – mit einem 
ggf. schwächeren Eingriff in vorhandene Strukturen und 
deutlich geringerer GRZ – wird von der Stadt nicht darge-
legt. Damit verstößt die Stadt gegen die genannten Vorga-
ben des BauGB.  
Fazit 3: Die Immergrün-Ausweisung in dem vom Rat be-
schlossenen Masterplan Grün wird vom vorliegenden Be-
bauungsplanentwurf komplett negiert, der Bebauungspla-
nentwurf verstößt in seiner derzeit vorliegenden Form da-
gegen.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.2 Irreführende Darstellung der Zielsetzung des Bebau-
ungsplans  
„Ziel der Planung ist es, die Errichtung eines Wohngebäu-
des in der Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen mit 20 
Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus mit Grünflä-
chen zu realisieren.“ (Zitat aus der Ankündigung im Amts-
blatt an vorderster Stelle und der Internetdarstellung der 
Stadt).  
Diese Aussage der Stadt an vorderster, herausgehobener 
Stelle der aktuellen Veröffentlichung täuscht darüber hin-
weg, dass es der Stadt ja gerade darum geht, eine lang-
jährig vorhandene, rechtlich gesicherte Grünfläche zu zer-
stören und stattdessen einen die Fläche weitestgehend 
ausfüllenden Baukörper zu errichten. Die alsdann verblei-
benden äußerst geringen Grünflächen im Plangebiet be-
kommen mit der zitierten Information der Stadt eine viel zu 
große Bedeutung – die Öffentlichkeit wird bereits im ers-
ten Satz unzutreffend informiert. Und dazu kommt: auch 
die neuen Bewohnerinnen und Bewohner lösen einen mit 
der Bebauung einhergehenden zusätzlichen Bedarf an 
Grünflächen aus, der am Standort überhaupt nicht ge-
deckt werden kann.  
Irreführend ist auch die Aussage, dass es beim geplanten 
Bauvorhaben um die Errichtung von 20 Wohnungen geht 
– für die Planung ist die Normgröße entscheidend: bei ge-
plant ca. 2384 m² Wohnfläche handelt es sich bei dem 
vorgesehenen Bauvorhaben um 26,5 Wohnungen nach 
Normgröße des kooperativen Baulandmodells (s. Land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag, S. 38) – und diese 
Normgröße muss als Planungsgrundlage genutzt werden. 
 
Fazit 4: Eine zutreffende Darstellung des Kerns der städti-
schen Zielsetzung sollte gemäß § 3 (1) BauGB selbstver-
ständlich sein. Diese gesetzliche Anforderung an die städ-
tische Bauleitplanung wird vom vorliegenden Bebauungs-
planentwurf verfehlt, die Öffentlichkeit wird bereits an her-
ausgehobener Stelle tendenziös informiert. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die beschriebene Zielsetzung der Planung „Errichtung eines 
Wohngebäudes in der Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen mit 20 
Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus mit Grünflächen“ be-
zieht sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans. Konkret sind die wesentlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplans umrissen – die vorgesehene Art 
der baulichen Nutzung und die Festsetzung einer öffentlichen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Der Bereich 
der öffentlichen Grünfläche wurde in den Geltungsbereich einbe-
zogen, um die Wiederherstellung als öffentliche Grünfläche nach 
Realisierung des Wohnbauvorhabens sichern zu können. 
 
Die höhere Dichte rechtfertigt sich aus der besonderen Lage im 
Übergang zum Rheinufer und im Sinne der städtebaulichen Ziel-
richtung der Stadt Köln (siehe Kap. 4.6 Städtebauliche Entwick-
lungskonzepte/Planungen) durch die geplante Errichtung eines 
III-geschossigen Geschosswohnungsbaus (vgl. Begründung 5.2). 
Zudem entspricht eine verdichte Bauweise dem Grundsatz, mit 
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 
2 BauGB) – da so der Wohnbedarf mit geringerer Flächeninan-
spruchnahme gedeckt werden soll.  
 
Das kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da der 
Einleitungsbeschluss bereits im Jahr 2013 gefasst wurde. Inso-
fern ist auch nicht auf Normgrößen des kooperativen Baulandmo-
dells abzustellen. Die Angabe, dass die Errichtung von 20 Woh-
nungen geplant ist, ist somit sachlich korrekt und inhaltlich ein-
deutig. 
 
Das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgte Pla-
nungsziel wurde in der Bekanntmachung der Veröffentlichung 
nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Köln (Nr. 18) am 
30.04.2025 eindeutig und sachgerecht benannt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.3 Die Stadt selbst weist darauf hin, dass das Gelände 
nicht bebaut werden sollte.  
In einer der den Unterlagen beigefügten amtlichen Stel-
lungnahmen wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick 
auf das Plangebiet „… aufgrund der heterogenen, natur-
nahen Strukturen … insgesamt von einer hohen ökologi-
schen Wertigkeit der Fläche ausgegangen werden (kann). 
Aus diesem Grund wurde schon im Zuge der Flächenbe-
wertung „Wohnen am Strom“ die Fläche als für eine Be-
bauung ungeeignet eingestuft“ (Stellungnahme Amt 
57/574, S. 1, Kap. 1.3).  
Diese Hinweise werden in der vorliegenden Planung 
schlicht ignoriert – dies umso mehr, als deutlich wird, dass 
bereits bei der Projektentwicklung und Ideenentwicklung 
von „rhein - wohnen am Strom“ – im Jahre 2007 – fachlich 
darauf hingewiesen wurde. 
 
Fazit 5: Fachlich wurde bereits früh ämterseits innerhalb 
der Stadt weitsichtig darauf hingewiesen, dass das Plan-
gebiet nicht bebaut werden sollte – diese Hinweise wer-
den von der aktuellen Planung ignoriert. Erneut fehlt die 
ordnungsgemäße Interessenabwägung. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Einwenderin verweist auf eine Stellungnahme des Umwelt- 
und Verbraucherschutzamtes aus dem Jahr 2013. Zwischenzeit-
lich wurde die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 
Die vorgetragenen Bedenken wurden ausgeräumt: Der erstellte 
landschaftspflegerische Fachbeitrag (17.03.23) enthält alle pla-
nungsrelevanten Grundlagen einer Kompensation. Aus Sicht des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln bestehen 
keine Bedenken.
 
3.4 Unzureichende und räumlich zu weit entfernte Aus-
gleichsmaßnahmen für den Entfall der Grünfläche  
Im Plangebiet selbst bleibt von der heute vorhandenen ca. 
2,3 ha großen Grünfläche selbst durch die vorgeschrie-
bene Dachbegrünung ein Mengenanteil von 323,81 m² 
Begrünung übrig – dieser erfüllt die heute von der Grünflä-
che erfüllten Funktionen für Artenschutz und Klima in kei-
ner Weise. Durch diesen fast kompletten Entfall der vor-
handenen Grünfläche und aufgrund mangelnden Ersatzes 
auf dem Gelände des Plangebietes wird eine externe Aus-
gleichsmaßnahme planungsrechtlich vorgeschrieben (s. 
Pkt. 7.5 der Begründung). Diese liegt 2 km(!) nordwestlich 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 0,23 ha. 
 
Durch die Bebauung eines kleinen Plangebietes, das bisher bau-
lich nur untergeordnet in Anspruch genommen wurde, entsteht 
regelmäßig ein hohes Ausgleichsdefizit, das nur extern ausgegli-
chen werden kann. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann der 
Ausgleich „auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfol-
gen.“ Die Festsetzung von externen Ausgleichsflächen ist somit 
vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Sie stellt eine voll-
wertige Ausgleichsmaßnahme im Rechtssinne dar.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Plangebietes – ein wie beschrieben artenarmer Inten-
sivacker, der in ein Waldrandgehölz umgewandelt werden 
soll. Diese „Ausgleichsmaßnahme“ trägt am Ort des 
schweren Eingriffs in den Naturhaushalt – im Plangebiet – 
in keiner Weise zum Ausgleich bei und ist lediglich „Au-
genwischerei“ der Öffentlichkeit gegenüber.  
 
Fazit 6: Diese sogenannte Ausgleichsmaßnahme für den 
geplanten schweren Eingriff in den Naturhaushalt ist kein 
Ausgleich und für die Umgebung und auch für die dort le-
benden Bewohnerinnen und Bewohner unwirksam (s. 
auch die Ausführungen zum Klima). Dies ist aber eine ent-
scheidende Voraussetzung der Wirksamkeit einer Aus-
gleichsmaßnahme. 
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde durch das Fach-
amt geprüft und freigegeben (siehe auch Stellungnahme 3.3). 
Methodisch wurden anerkannte Verfahren angewendet. 
3.5 Vernachlässigung von Klimaschutz; Verschärfung der 
örtlichen klimatischen Belastung im Plangebiet und 
Umgebung  
Das Plangebiet ist nach Ausführungen der Stadt derzeit 
klimaaktiv bzw. stark klimaaktiv (s. Pkt. 7.5.5.1) und hat 
eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygieni-
sche Situation in Köln-Porz-Ensen – es trägt positiv zur 
Entlastung bei klimatischen Belastungen bei! Die Stadt 
führt weiterhin aus, dass im Plangebiet Baulichkeiten 
keine zusätzliche Erwärmung verursachen dürfen. Dies 
gilt umso mehr für die Zukunft, für die die Stadt eine deut-
liche Zunahme von Sommertagen prognostiziert (s. eben-
falls Pkt. 7.5.5.1).  
Statt diesen Überlegungen zu folgen, hat das geplante 
Bauvorhaben und die damit einhergehende flächenhafte 
Versiegelung durch den bzw. die Baukörper eine erhöhte 
Strahlungsreflexion zur Folge. „Die bebauten Flächen fal-
len für die Kalt- und Frischluftproduktion weitgehend aus“ 
(weiterhin s. Pkt. 7.5.5.1, Prognose). Damit liegt ein Ver-
stoß gegen § 1a (5) BauGB vor – und ein Widerspruch zu 
den o. g. städtischen Einlassungen.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zutreffend ist, dass die vom Einwendenden beschriebene klimati-
sche Entlastungswirkung der Fläche nach ihrer Bebauung nicht in 
gleicher Weise gegeben ist wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
(Nullvariante). Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen inkl. 
der festgesetzten extensiven und intensiven Dachbegrünung min-
dern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, 
Beschattung) allerdings die Auswirkungen auf das Geländeklima 
und die stadtklimatischen Bedingungen. Ergänzend werden die 
klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut-
zung regenerativer Energien beachtet (vgl. Begründung, Kap. 
7.5.5.1). 
 
Das Lokalklima wird von der Lage in der Nähe des Rheins beein-
flusst. Der Wasserkörper wirkt ausgleichend auf Temperaturext-
reme. Der Talverlauf wirkt als Kalt- und Frischluftabflussbahn. 
Der Bereich in diesem Einflussbereich wird entlang des Rheines 
auch mit der beplanten Fläche ihre Funktion als klimaaktive Flä-
che (s. Karte klimawandelgerechte Metropole Köln21) behalten. 
Diese Funktionen sind nicht nur bodennah zu sehen, sondern be-
ziehen sich auch auf höhere Luftmassen. Gleichwohl kann es bo-
dennah lokal zu einer höheren Aufheizung kommen. Da es sich 
aber um eine relativ lockere Bebauung handelt, ist im Vergleich

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Und diese Folge der geplanten Bebauung betrifft unmittel-
bar und direkt die Bewohnerinnen und Bewohner in der 
Umgebung des Plangebietes, denn dort wirkt sich die bis-
her von der (Plangebiets-)Fläche geleistete Kalt- und 
Frischluftproduktion aus – und kann schlicht nicht durch 
eine 2 km entfernte Ersatzfläche übernommen werden. 
Auf diese Folge geht die vorliegende Bebauungsplanung 
der Stadt überhaupt nicht ein, müsste sie aber.  
 
Fazit 7: Eine bisher wertvolle klimaaktive Fläche wird mit 
der vorgesehenen Bebauung und einer damit einherge-
henden flächenhaften Versiegelung zu einer klima-proble-
matischen Fläche mit erhöhter Strahlungsreflexion; der 
komplette Ausfall für die Kalt- und Frischluftproduktion 
wird von der Stadt billigend in Kauf genommen. Die ge-
sundheitliche Zusatz-Belastung der vorhandenen Wohn-
bevölkerung spielt für die Stadt Köln ganz offensichtlich 
keine Rolle und wird auch billigend in Kauf genommen – 
ein eklatanter Pflichtverstoß seitens der Stadt. 
zu innerstädtischen hochverdichteten Lagen, ist die Gefahr der 
Gesundheitsgefährdung gering.  
Von einer flächenhaften Versiegelung kann hier nicht die Rede 
sein.  
 
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und in Abwägung mit dem 
städtebaulichen Ziel, dringend benötigte zusätzliche Wohnmög-
lichkeiten zur Verfügung zu stellen, wurde sich daher für eine 
bauliche Überplanung des Geländes entschieden. 
 
In der Planungshinweiskarte der Untersuchung „Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 
50, Recklinghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 - kli-
maaktiv bzw. 5 - stark klimaaktiv zugeordnet.  
Das Plangebiet wird auch in den FNP-Freiräumen als klimaaktive 
Fläche charakterisiert.  
Die Fläche ist Teil des zum Rhein offenen Bereiches, der der 
Kaltluftentstehung dient und der für die angrenzende Bebauung 
an austauscharmen Strahlungswetterlagen klimatisch ausglei-
chend wirkt. 
 
Die festgesetzte externe Ausgleichsmaßnahme dient in erster Li-
nie dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Dass 
diese externe Ausgleichsfläche in einer Entfernung von 2 km zum 
Plangebiet festgesetzt wird, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich 
zugelassen (siehe auch Stellungnahme 3.4). 
3.6 Mangelnde Detailklärung der Bedeutung von (auch) 
kleinen Grünflächen auf der Basis fachlicher Erkennt-
nisse und angemessener örtlicher Situationsanalyse, 
keine Information der Öffentlichkeit dazu – erneute 
Verfehlung der Vorgaben im BauGB  
Der Klimawandel ist eine unbestreitbare Tatsache: die 
Temperaturen werden – insbesondere im Sommerhalb-
jahr – deutlich wärmer, und dies gilt eindeutig auch für 
Porz-Ensen, eigene persönliche Erfahrungen von mir und 
den Menschen meiner Umgebung in den letzten Jahren 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
siehe Stellungnahme 3.5 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Kaltluftschneise. Diese verläuft 
weiter nördlich im Bereich des Verschiebebahnhof Gremberg (s. 
LANUV NRW (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln. 
LANUV-Fachbericht 50. Recklinghausen.) 
 
Es liegt im Nachtzeitraum im Kaltlufteinwirkungsbereich, dient je-
doch nicht vordringlich der Kaltluftentstehung. Erst größere zu-

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durch den Rat 
Begründung 
zeigen dies deutlich, und die persönlichen Belastungen 
sind ebenfalls deutlich zu spüren. Es besteht also Hand-
lungsdruck, Abhilfemaßnahmen mit direkt-örtlichem Bezug 
sind dringend erforderlich: zunächst und vor allem sollte 
alles getan werden, damit die örtliche Belastung im kon-
kreten Wohnumfeld nicht noch weiter verschärft wird.  
Genau diese Verschärfung verursacht die Stadt Köln mit 
dem vorliegenden (neuen) Bebauungsplan – sie ver-
schärft die klimatischen Belastungen. Der derzeit noch 
geltende Bebauungsplan von 1992 war insoweit eindeutig 
weitsichtiger und vernünftiger – und auch damals gab es 
in Köln eine angespannte Wohnungssituation.  
Fachliteratur und Handreichungen der Fachbehörden sind 
zu entnehmen, wie wertvoll kleinräumige quartiersbezo-
gene Klimaoasen sind und wie sehr sie in der Lage sind, 
mäßigend auf die bereits vorhandenen und zunehmenden 
klimatischen Belastungen einzuwirken. Und genau das 
leistet diese Grünfläche (s. Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag, Kap. 2.2).  
 
Hier einige Fundstellen der Fachliteratur:  
• Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, 
Stadtgrün wirkt, April 2023, Kap. 4.3.3, 
https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichung
en/sonderveroeffentlichungen/2023/stadtgruen-
wirkt.html  
• Stadtwerke Mainz AG, Auch kleine Grünflächen hel-
fen dem Klima, 18.06.2021, https://www.mainzer-
stadtwerke.de/aktuelles/aktuelle-meldun-
gen/2021/06/begruenung-stadtwerke-vorplatz 
• Stiftung Die grüne Stadt, Stadtklimatologie und grüne 
Stadt, Juni 2010, Kap. 2.3.1, https://die-gruene-
stadt.de/service/downloads/ 
 
sammenhängende Flächen ab 4 ha (bzw. 200 x 200 m) sind rele-
vant für die Kaltluftentstehung. Hierzu zählt die angrenzende, öf-
fentlich zugängliche Grünfläche in gewissem Maße. Jedoch liegt 
das Plangebiet, welches eine bislang private Grünfläche umfasst, 
westlich, nördlich und östlich innerhalb einer bestehenden Be-
bauung, welche den Frischluftstrom bereits bremst. Insofern wird 
der Eingriff in das Frischluftsystem als geringfügig bewertet und 
der Entwicklung weiteren Wohnraums der Vorrang eingeräumt. 
 
Die bisher gärtnerisch genutzte Fläche ist auch ohne die Planung 
einer Wohnnutzung in diesem Bereich nicht vor jeglicher Versie-
gelung geschützt. Denn auch die gärtnerische Gestaltung kann 
mit erheblichen Versiegelungen durch befestigte Flächen und Ne-
benanlagen verbunden sein. 
 
Selbstverständlich wurden im Rahmen der Planaufstellung die 
wechselseitigen Belange ermittelt und gegen- und untereinander 
gewichtet und abgewogen. Hierzu zählen auch die klimatischen 
Belange, die ebenfalls in die Abwägung mit eingestellt wurden. 
Nichtzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des 
Einwendenden, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse der letz-
ten 18 Jahre keinen Eingang in die Planungsüberlegungen und 
die Abwägung gefunden hätten. 
 
Unter Berücksichtigung der bereits in der Stellungnahme 3.5 be-
schriebenen Aspekte wurde allerdings den Belangen der Schaf-
fung zusätzlichen Wohnraumes der Vorrang vor dem Erhalt des 
Plangebietes mit der derzeitigen Festsetzung gegeben.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Stadt im Rah-
men der Bearbeitung des vorliegenden Bebauungsplan-
entwurfs neuere Erkenntnisse angewandt hat: Als Beispiel 
sei die Richtlinie VDI 3787 Blatt 5 genannt (s. zur Info 
https://www.vdi.de/news/detail/lokale-kaltluft-in-staedten-
ein-wichtiger-baustein-im-zuge-der-klimaanpassung), die 
Ergebnisse wären für die Beschlussfassung über den Be-
bauungsplan außerordentlich wichtig und insbesondere im 
Hinblick auf das seit 01.07.2024 geltende Klimaanpas-
sungsgesetz zwingend erforderlich gewesen. Auch die 
Empfehlungen des VDI sind in diesem Zusammenhang 
bedeutsam, u. a.:  
„Erhalt und Schaffung von Frischluftschneisen und Venti-
lationsbahnen: Diese tragen wesentlich zur Durchlüftung 
und Kühlung urbaner Bereiche bei. …“. (zitiert nach der o. 
g. Internetseite des VDI).  
 
Nichts Wirksames davon ist in der vorliegenden Bebau-
ungsplanung enthalten, stattdessen wird eine langjährig 
existierende und wertvolle Grünfläche zerstört!  
Bereits in einer früheren Stellungnahme zum gleichen 
Bauvorhaben hatte u. a. der Verfasser auf den notwendi-
gen Klimacheck und auf die fachlich empfohlene Methodik 
hingewiesen, s. das Schreiben vom 04.03.2024, daraus 
das folgende Zitat:  
„„Was unsere Städte brauchen sind Straßenbäume und 
viele kleine Grünflächen für die Säuberung unserer Luft 
…“ (s. Deutsche Umwelthilfe, Stadtgrün ist Mehrwert, Ra-
dolfzell 2019, S. 5, 
https://www.duh.de/fileadmin/user_up-
load/download/Projektinformation/Kommunaler_Umwelt-
schutz/Stadtgruen_wertschaet-
zen/BROSCHUERE_Stadtgruen_ist_Mehrwert.pdf).  
Der bauleitplanerischen Sicherung kleinräumiger klimare-
levanter Freiräume kommt in diesem Zusammenhang – 
auch in Köln - besondere Bedeutung zu (s. Region Köln 
Bonn, Klimawandelvorsorgestrategie für die Region

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durch den Rat 
Begründung 
Köln/Bonn, Praxishilfe, 2019, S. 60, s. unter 
https://www.region-koeln-bonn.de/aktuelles/downloads). 
Ähnliche fachliche Äußerungen und Begründungen kann 
man - bei guter Recherche vor Bearbeitung eines Bebau-
ungsplanes und vor allem vor Auswahl des Standortes - 
häufig finden. Die geplante Bebauung steht dem diametral 
entgegen. Für die Kaltluftschneise und deren positive Kli-
maschutzwirkung gibt es im fraglichen Gebiet keine Er-
satzmöglichkeit, zumal für ein Gelände in der Nähe der 
hier in Rede stehenden geplanten Bebauung ebenfalls 
eine neue zusätzliche Bebauung und Zubetonierung in 
der kommunalpolitischen Diskussion ist.“ (Zitat aus dem 
fristgerecht eingereichten Schreiben vom 04.03.2024 an 
Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller, im Rahmen der früh-
zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des 
Flächennutzungsplans).  
Und weiter im vorgenannten Schreiben an anderer Stelle:  
„Ein Klimacheck, wie er beispielsweise methodisch-inhalt-
lich von der RWTH Aachen in Zusammenarbeit mit Kom-
munen bereits für die vorbereitende Bauleitplanung und 
für alle weiteren Realisierungsstufen erarbeitet wurde (s. 
RWTH Aachen (Hrsg.), Klima-Check in der Bauleitpla-
nung. Checkliste Klimaschutz und Klimaanpassung, s. 
https://www1.isb.rwth-
aachen.de/BESTKLIMA/download/Klima-Check-
Final_interaktiv.pdf) wurde offensichtlich bisher nicht 
durchgeführt und der interessierten Öffentlichkeit wird in 
den öffentlich zur Verfügung gestellten Planunterlagen 
auch nicht mitgeteilt, ob man darauf hoffen kann, dass 
eine differenzierte Analyse auf dieser Basis (s. die ge-
nannte Quelle, vor allem S. 6-12 und 44-58) oder einer 
anderen methodisch qualifizierten Basis zu erwarten ist.“ 
(Zitatende).  
Nichts davon ist seitens der Stadt geschehen.

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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung 
Diese fachlichen Erkenntnisse, die dringend dazu raten, 
die derzeit als private Grünfläche baurechtlich ausgewie-
sene Fläche auch für die Zukunft als Grünfläche zu belas-
sen, werden von der Stadt vollkommen ignoriert. Schon 
gar nicht wird die Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlich-
keitsbeteiligung über diese wesentlichen Aspekte und Be-
funde informiert! Die Stadt hat bei der Erarbeitung des Be-
bauungsplans das Abwägungsmaterial unzureichend und 
unzutreffend ermittelt, die gesetzliche Vorgabe nach § 2 
(3) BauGB wird nicht erfüllt, die fundamentalen Erkennt-
nisunterschiede im Hinblick auf klimatische Belastungen 
im Zeitraum zwischen der Ideenentwicklung für das Bau-
vorhaben im Jahre 2007 und der aktuellen Bauleitplanung 
2025 finden keinen Eingang in den Bebauungsplanent-
wurf. Dies ist umso bedeutsamer, da die klimatische Situ-
ation sich auch nach Erkenntnissen der Stadt Köln ver-
schärfen wird (s. dazu auch Ratsbeschluss Klimanotstand 
in Köln vom 09.07.2019, Vorlage 2081/2019).  
 
Fazit 8: Nicht nur die Durchführung einer 18 Jahre alten 
Planungsidee („wohnen am strom“ – an dieser Stelle, auf 
diesem Gebiet und auf dieser Grünfläche!) ist eine „aus 
der Zeit gefallene“ Maßnahme der Stadt mit negativen 
und nicht ausgeglichenen und auf der Basis der vorliegen-
den Planung auch nicht ausgleichbaren Auswirkungen für 
die umgebende Wohnbevölkerung; die Berücksichtigung 
fachlicher Erkenntnisse auf dem heutigen Stand der Zeit 
lässt die Stadt bei der vorliegenden Bauleitplanung ver-
missen. Das Abwägungsmaterial wurde unzureichend er-
mittelt und bewertet; diese fehlerhafte Vorgehensweise 
wirkt sich im Ergebnis unzulässig belastend auf die vor-
handene Wohnbevölkerung aus. 
3.7 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz – ein desolates Ergeb-
nis, und der „Ausgleich“ ist weit, weit entfernt  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Durch die politischen Beschlüsse zur planungsrechtlichen Vorbe-
reitung einer Bebauung eines kleinen Plangebietes, das bisher

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Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (s. Kap. 7.5.1.6) zeigt 
überaus deutlich, in welch starkem Maße ein Eingriff in die 
Biotope, d.h. in Natur und Landschaft, des Plangebietes 
erfolgt: Es ergibt sich durch die mittels Bebauungsplan 
vorgesehene vorhabenbezogene Bebauung ein Defizit 
von 20 388 Biowertpunkten (22 516 Biowertpunkte, die 
aufgrund der städtischen Planung zerstört werden – und 
2128 Biowertpunkte, die mit Hilfe der Vorgabe im Bebau-
ungsplan für den Vorhabenträger im Plangebiet neu ent-
stehen sollen – ergibt 20 388 Biowertpunkte, die bisher im 
Plangebiet vorhanden waren und nun vernichtet werden; 
s. dazu auch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Kap. 
3.4.2). Und dieser massive Eingriff kann nicht im mindes-
tens im Plangebiet ausgeglichen werden! Und zu berück-
sichtigen ist: Auch hier ist nicht lediglich eine Aufzählung 
von Biotopeigenschaften relevant, sondern unmittelbar 
damit auch die Auswirkungen auf die klimatische Situation 
unmittelbar am Standort, um den es geht: das Planungs-
gebiet des Bebauungsplans und dessen Umgebung – und 
es geht um die Bewohnerinnen und Bewohner, die dort 
bereits wohnen – und die für die Stadt offensichtlich nicht 
bedeutsam sind!  
Es muss im Rahmen der Bebauungsplanung – rechtlich 
vorgegeben – hilfsweise eine externe Ausgleichsfläche 
gefunden werden – und sie wurde tatsächlich gefunden: 
„Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 
230 ist auf einer 0,1569 ha großen Ackerfläche ein Wald-
mantel aus standortgerechten einheimischen Laubgehöl-
zen zu pflanzen …“ (Zitat, Kap. 7.5.1.6, S. 35 der Begrün-
dung). Diese Vorgabe im Bebauungsplanentwurf ist alles, 
was der Stadt einfällt! Diese Fläche ist ca. 2 km(!) vom 
Plangebiet und von den dort wohnenden Menschen 
entfernt – und damit für die unmittelbar örtliche, standort-
gebundene und plangebietsbezogene Wirkung von Grün-
flächen unerheblich. Dieser Befund – mangelnde räumli-
che Nähe - wird von der Stadt nicht einmal thematisiert, 
 baulich nur untergeordnet in Anspruch genommen wurde, ent-
steht regelmäßig ein hohes Ausgleichsdefizit, das nur extern aus-
geglichen werden kann. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann 
der Ausgleich „auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs er-
folgen.“ Dass diese externe Ausgleichsfläche in einer Entfernung 
von 2 km zum Plangebiet festgesetzt wird, ist vom Gesetzgeber 
ausdrücklich zugelassen. Die Lage der Ausgleichsfläche wird zu-
dem ausdrücklich und transparent in den Planunterlagen be-
nannt. 
 
Methodisch ist das Sporbeck & Ludwig -Verfahren zur Ermittlung 
des Eingriff-Ausgleichs gängige Praxis. 
 
Die externe Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich der planbe-
dingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Klimatische Minde-
rungsmaßnahme erfolgen im Plangebiet durch Begrünungsmaß-
nahmen (siehe Stellungnahme 3.5). 
 
Der Eingriff erfolgt als Beitrag zur Deckung des fehlenden Wohn-
raumangebots (siehe Stellungnahme 1.1). Ein nachbarschützen-
des Recht auf die Beibehaltung einer Grünfläche im Plangebiet 
besteht nicht.

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Begründung 
problematisiert, gewertet und zu einem Ergebnis geführt – 
und das Ergebnis kann nur lauten: keine Bebauung in der 
vorgesehenen Form, kein entsprechender Bebauungs-
plan. Aber das verschweigt die städtische Veröffentli-
chung – sollte es möglichst nicht publik werden?!!  
Die Bilanz der Stadt nach Berücksichtigung der Aus-
gleichsfläche kommt denn auch zu einem rechnerischen 
Plus von 9 Biowertpunkten – wie schön!  
 
Fazit 9: Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt ein deut-
lich negatives Ergebnis im Blick auf die vorgesehene Be-
bauung – das Plangebiet verliert massiv, die sog. Aus-
gleichsfläche „macht alles wieder gut“ und ist ca. 2 km 
entfernt (so die geschönte Aussage der Stadt) – für die 
Bewohnerinnen der Umgebung des Plangebietes irrele-
vant, aber die Stadt ist „zufrieden“. Ihrer Pflicht, zum Wohl 
ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu handeln (§ 1 (1) 
GO NRW), kommt sie nicht nach. 
3.8 Planvariante und Nullvariante: Gegenüberstellung 
zeigt (eigentlich) eindeutiges Ergebnis: „keine Bau-
maßnahme“ – bei objektiver Betrachtung der Untersu-
chungsergebnisse  
Die Gegenüberstellung von Planvariante (= das Bauvor-
haben wird realisiert) und Nullvariante (= das Plangebiet 
bleibt wie bisher Grünfläche) in der Begründung zum vor-
liegenden Bebauungsplanentwurf zeigt bei den meisten 
wichtigen Kriterien deutlich, wie stark der Eingriff durch 
die Bebauung sein wird; hier zusammenfassend wesentli-
che Befunde aus dieser Begründung/Umweltbericht der 
Stadt:  
Pflanzen (Kap. 7.5.1.2, S. 30), Tiere (Kap. 7.5.1.3, S. 33), 
Biologische Vielfalt (Kap. 7.5.1.5, S. 34): Der Befund der 
Stadt weist darauf hin, dass  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Umweltbericht werden die auf Grund der Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes dargelegt. Im Rahmen der Abwägung wurden Ver-
meidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen – soweit möglich bzw. 
erforderlich – identifiziert und festgesetzt. 
 
Es verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum erheb-
lich gefährden könnten. 
 
Die vom Einwendenden zitierten Ausführungen zur Plan- und 
Nullvariante jeweils bezogen auf unterschiedliche Schutzgüter 
verdeutlichen, dass die verschiedenen Aspekte im Rahmen der 
Planaufstellung umfassend ermittelt, bewertet sowie unter- und 
gegeneinander abgewogen worden sind.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
o in der Planvariante der überwiegende Teil des Plange-
bietes durch Versiegelung als Wuchsort von autochtho-
nen Pflanzen beseitigt wird, Teilflächen des Gebietes 
durch Wohnbebauung als Tierlebensräume beseitigt 
bzw. stark beeinträchtigt werden und ortsbildprägende 
Vegetationsstrukturen verlorengehen 
o in der Nullvariante die weit überwiegende extensive 
Nutzung des Gebietes als gehölzbestandener Ziergar-
ten erhalten bleibt, mit einem Bestand an allgemein 
häufigen einheimischen Brutvogelarten.  
 
Landschaft/Ortsbild (Kap. 7.5.2, S. 38) und Boden (Kap. 
7.5.3, S. 40): Der Befund der Stadt weist darauf hin, dass  
o in der Planvariante das Ortsbild erheblich und nachtei-
lig verändert und die Freifläche mit ortsbildprägendem 
Baumbestand durch die Gebäudeanlage überformt 
wird, die gewachsenen Bodenhorizonte zerstört wer-
den, der Bodenwasserhaushalt und die Sorptionsei-
genschaften des Bodens durch Umschichtung und 
Überbauung erheblich und nachhaltig gestört werden  
o in der Nullvariante die gehölzbestandene Ziergartenflä-
che als kleinräumige innerstädtische Grünfläche ver-
bleibt und die Filterfunktion, Versickerungs- und Ver-
dunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen 
erhalten bleiben 
 
Grundwasser (Kap. 7.5.4, S. 42): Der Befund der Stadt 
weist darauf hin, dass  
o in der Planvariante durch weitgehende Versiegelung 
erhebliche Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen, es 
zur Reduzierung von Versickerung und zu erhöhtem 
und beschleunigen Oberflächenwasserabfluss kommt 
und damit zur Verringerung der Grundwasserneubil-
dung 
Hinsichtlich der Festsetzung einer externen Ausgleichsfläche mit 
einer Entfernung von 2 km zum Plangebiet wird auf die Stellung-
nahme 3.5 und 3.7 verwiesen. Die Grundwasserneubildung wird 
deutlich verringert es kann aber weithin auf den nicht unterbauten 
Flächen versickert werden. 
Über einen Überflutungsnachweis und das festgesetzte Rückhalt-
volumen erfolgen ausreichende Maßnahmen für den Starkregen-
fall. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser in den Substrat-
schichten (Dach-, Tiefgaragenbegrünung) wirkt sich positiv auf 
das Kleinklima aus und entlastet das Kanalnetz bei Starkregen. 
 
Die Emissionen, die aus der Planung sind als sehr gering zu be-
werten, da die Klimaleitlinien eingehalten werden, ist sowohl der 
Energieverbrauch als auch der CO
2 Ausstoß gering.  
Die verkehrlichen Emissionen aus dem zusätzlichen Verkehr sind 
ebenfalls als sehr gering zu bewerten und werden sich mit zuneh-
mender Elektrifizierung des MIV weiter reduzieren. 
 
Negative Auswirkungen sind vorhanden sie werden jedoch im 
Rahmen der Abwägung zugunsten der Bebauung toleriert.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
o in der Nullvariante die Versickerungsfunktion von Ober-
flächenwasser und die Grundwasserneubildung erhal-
ten bleibt.  
 
Klima, Kaltluft/Ventilation (Kap. 7.5.5.1, S. 44): Der Be-
fund der Stadt weist darauf hin, dass  
o in der Planvariante mit der vorgesehenen flächenhaf-
ten Versiegelung eine erhöhte Strahlungsreflexion die 
Folge sein wird und die bebauten Flächen für die Kalt- 
und Frischluftproduktion weitgehend ausfallen 
o in der Nullvariante die aktuelle extensive Gartennut-
zung mit einer klimaaktiven Grünfläche verbleibt.  
 
Luftschadstoffe – Emissionen (Kap. 7.5.5.2, S. 44): Der 
Befund der Stadt weist darauf hin, dass  
o in der Planvariante von der beabsichtigten Wohnbe-
bauung Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver-
brennungsmotoren des Autoverkehrs zu erwarten sind  
o in der Nullvariante die extensive Gartennutzung ohne 
Emissionen verbleibt.  
 
Lärm (Kap. 7.5.6.1, S. 46/47): Der Befund der Stadt weist 
darauf hin, dass  
o die Orientierungswerte der DIN 18005 insbesondere im 
Gesamtlärm innerhalb des Plangebiets sowie im Um-
feld deutlich überschritten werden und dass es auf-
grund des zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrs durch 
Kfz zu zusätzlichen, allerdings nicht erheblichen, Lärm-
immissionen kommt  
o in der Nullvariante keine zusätzlichen Lärmbelastungen 
der Bestandsgebäude im Umfeld zu erwarten sind.  
 
Die in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf zu 
den einzelnen o. g. Befunden enthaltenen Ausführungen

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zu den jeweiligen „Vermeidungs-/Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen“ und zur jeweiligen „Bewertung“ zei-
gen deutlich:  
Wesentliche Nachteils-Ausgleiche durch die die vorhan-
dene Grünfläche zerstörende Bebauung werden – nach 
Darstellung der Stadt(!) - nur erreicht, wenn die externe 
Ausgleichsfläche in die Bewertung einbezogen wird (sie 
ist 2 km entfernt!); ein wenig Dachbegrünung, ein paar 
neue Bäume auf dem weitgehend bebauten Plangebiet 
helfen aber tatsächlich nur unwesentlich, die Nachteile am 
Standort auszugleichen; die Grundwasserneubildung wird 
dann bleibend deutlich eingeschränkt sein, die klimatische 
Funktion der bisherigen Grünfläche bleibt deutlich beein-
trächtigt, eine Entsiegelung im Plangebiet ist an anderer 
statt der zukünftig bebauten Stelle nicht möglich (wie 
auch??) – aber der Fahrradverkehr soll gefördert werden 
(wie schön).  
Schlussfolgerung: Das Plangebiet ist mangels naher Aus-
gleichsmöglichkeiten für die vorgesehene Bebauung un-
geeignet.  
 
Fazit 10: Die Gegenüberstellung von Planvariante und 
Nullvariante zeigt bei der Mehrzahl der relevanten Krite-
rien – u. a. Pflanzen, Tiere, Landschaft/Ortsbild, Grund-
wasser, Klima/Kaltluft/Ventilation, Luftschadstoffe, Lärm – 
eine starke Beeinträchtigung und Belastung, wenn die 
vorgesehene Bebauung realisiert wird; während die Null-
variante deutlich positive Beiträge leistet. Ausgleich für die 
Nachteile im Falle der Realisierung des Bauvorhabens 
wird nicht erreicht: die ca. 2 km entfernte sog. Ausgleichs-
fläche ist am Standort des Plangebiets und dessen Umge-
bung unwirksam. Die notwendige Interessenabwägung im 
Rahmen der Bauleitplanung ist offensichtlich unzu-
reichend durchgeführt worden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.9 Verschärfung der Situation ruhenden Verkehrs in der 
stark belasteten und engen Einbahnstraße Hohe 
Straße; Auswirkungen auf den fließenden Verkehr  
Gemäß Bebauungsplanentwurf sind 24 PKW-Parkplätze 
auf dem Plangebiet in einer Tiefgarage vorgesehen, d.h. 
1,2 Plätze pro Wohneinheit (Ziffer 5.4.2) – wenn man von 
20 Wohneinheiten ausgeht. Geht man von der oben ange-
sprochenen Normgröße aus, handelt es sich bei 26 Woh-
nungen um 31 PKW-Parkplätze, die in der geplanten Tief-
garage vorgesehen werden müssen  
Zwar wird in der Begründung der Stadt für den Bebau-
ungsplan konstatiert, dass „ein hoher Parkdruck besteht“ 
(Kap. 3.3.2), die Darstellung macht aber nicht deutlich, 
wie problematisch die Situation des ruhenden Verkehrs in 
der Hohe Straße und in der angrenzenden Umgebung ist: 
als Bewohner kann festgestellt werden, dass bereits der-
zeit die Parkplätze / öffentlichen Stellplätze bei weitem 
nicht ausreichen und es deshalb zu einem häufigen Stell-
platz-Suchverkehr der ankommenden Fahrzeuge kommt, 
der auch die angrenzenden Straßen auf der gegenüberlie-
genden Seite der vierspurigen Kölner Straße einbezieht. 
Dieser Parkdruck wird durch die neue Bebauung zweifel-
los noch verschärft werden. Der angegebene Untersu-
chungszeitraum im Februar 2019 mit zwei Stunden an ei-
nem einzigen Kalendertag ist für eine belastbare Aussage 
viel zu gering – auch wenn konstatiert wird, dass „die 
Stellplätze im direkten Planungsumfeld … vor allem ab 
18.00 Uhr voll belegt“ sind, „mit Ausnahme des Behinder-
tenparkplatzes“, wie es im Befund heißt – auch diese Aus-
sage erweckt einen falschen Eindruck: als Anwohner kann 
ich die Aussage sicher treffen, dass der Behindertenpark-
platz ganz, ganz selten frei ist.  
 
Fazit 11: Ein hoher Parkdruck besteht bereits derzeit be-
reits ohne neue Bebauung, Stellplatz-Suchverkehr kann 
häufig beobachtet werden, eine Zunahme des Parkdrucks 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Grundlage für die Ermittlung notwendiger Stellplätze ist die Stell-
platzsatzung der Stadt Köln zum Zeitpunkt des Bauantrags (siehe 
Stellungnahme 1.2). 
 
Zudem sei darauf verwiesen, dass im Plangebiet 20 Wohnungen 
vorgesehen sind. Eine Bezugnahme auf eine vermeintliche 
Normgröße im Zusammenhang mit dem kooperativen Bauland-
modell scheidet bereits deshalb aus, weil das kooperative Bau-
landmodell für das vorliegende Verfahren keine Anwendung fin-
det.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
aufgrund der Bebauung ist zu erwarten. Die Tiefgarage 
muss 31 PKW-Stellplätze enthalten – und dann wäre der 
Parkdruck gegenüber der aktuellen Situation keineswegs 
gemindert, sondern allenfalls neutralisiert. 
3.10 Fehlende Veröffentlichung der der Stadt bereits vorlie-
genden Stellungnahme, unvollständige Information im 
Rahmen der aktuellen Beteiligung der Öffentlichkeit  
Der Verfasser dieser Stellungnahme hat im Jahre 2013 im 
Zuge der damaligen Beteiligung der Öffentlichkeit gemein-
sam mit anderen Personen fristgerecht und schriftlich 
Stellung genommen (detailliertes, dreiseitiges Schreiben 
mit zahlreichen Hinweisen und Verweisen vom 
16.09.2013 an Herrn Bezirksbürgermeister Willi Stadoll); 
dieses Schreiben wird in der aktuellen Veröffentlichung im 
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht genannt 
und nicht aufgeführt, andere Schreiben von Bürgerinnen 
und Bürger sind aber sehr wohl im Volltext den veröffent-
lichten Unterlagen beigefügt. Der Grund für diese Unter-
lassung wird von der Stadt nicht genannt. 
 
Fazit 12: Mit den für die Beteiligung der Öffentlichkeit be-
reitgestellten Unterlagen der Stadt im Internet 
(
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-
bauen/bauleitplanung/aktuelle-bauleitplaene/hohe-
strasse-porz-ensen) hat die Stadt Köln offenbar eine 
Vorab-Auswahl getroffen: nicht offengelegt wird – zumin-
dest – eine mehrseitige damalige Stellungnahme mit de-
taillierten Hinweisen (fristgerecht eingereichtes Schreiben 
an Herrn Bezirksbürgermeister Willi Stadoll vom 
16.09.2013). In der Folge davon wird die Öffentlichkeit im 
Rahmen der aktuellen Auslegephase des Bebauungsplan-
entwurfs nicht wie erforderlich informiert. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die genannte Stellungnahme aus dem Jahr 2013 war Gegen-
stand des Vorgabenbeschlusses (siehe Vorlagen-Nr. 4237/2013; 
hier insb. Anlage 3). Somit ist die Stellungnahme in das Verfah-
ren eingegangen. 
 
Im Rahmen der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, 
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, 
aber keine Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung im Volltext veröffentlicht (denn dies entspricht nicht den 
rechtlichen Anforderungen an die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 
2 BauGB). 
3.11 Einseitige städtische Meinungsbildung, Verlust der 
gesetzlich vorgeschriebenen neutralen Planungsfunk-
tion der Stadt  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Alternativstandorte bzw. Null-Variante: 
Für den VBP wurde durch politische Gremien sowohl ein Aufstel-
lungs- wie ein Vorgabenbeschluss gefasst. Das Planungsziel –

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 27 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die von der Stadt dargelegten Argumente für den Bebau-
ungsplan in der vorliegenden Form, deren Auswahl und 
Gewichtung lassen den Schluss aufkommen, dass die 
Stadt ihrer Pflicht der objektiven Ermittlung (s. vor allem § 
2 (3) BauGB) der für die Beschlussfassung relevanten 
Sachverhalte nicht in erforderlichem Maße nachkommt. 
Dafür gibt es mehrere Indizien:  
o die Weigerung der Stadt, Alternativstandorte zu unter-
suchen (Kap. 3.5) – trotz der aus früheren Stellungnah-
men im Rahmen damaliger Beteiligung der Öffentlich-
keit bereits vorliegenden Forderung danach: An mehre-
ren Stellen der Begründung verweist die Stadt darauf, 
dass die Planung an den im Jahre 2007 durchgeführ-
ten Wettbewerb „rhein - wohnen am strom“ anknüpft, 
bei dem mehrere Standorte im Bereich des Rheinufers 
in den Blick genommen worden seien. Dabei sind vier 
Aspekte besonders auffällig: (a) an keiner Stelle der 
aktuellen Veröffentlichung werden die damals einbezo-
genen Standorte genannt, (b) an keiner Stelle der aktu-
ellen Veröffentlichung werden die damaligen Kriterien 
der Standortwahl offengelegt, (c) an keiner Stelle der 
aktuellen Veröffentlichung wird auf den seit 2007 ver-
gangenen Zeitraum (fast zwei Jahrzehnte!) eingegan-
gen, der zur Folge hat, dass unter dem Gesichtspunkt 
von Klimaschutz, Kaltluftproduktion und Natur- und 
Umweltschutz im Jahre 2025 ein anderes Ergebnis der 
Analyse zu erwarten ist: Erhalt der vorhandenen (klei-
nen) Grünfläche (Plangebiet) unter den hier ausgeführ-
ten Gesichtspunkten, keine Bebauung in der vorgese-
henen Form.  
o die in der Tendenz immer „pro Bauvorhaben“ relativ 
unpräzise dargelegten Gründe der Stadt im Rahmen 
der Darstellung der Planvariante in Gegenüberstellung 
zur Nullvariante angesichts der zuvor konstatierten Be-
lastungen  
 Aufgabe einer Grünfläche zugunsten von Wohnbebauung – ist 
politisch gewollt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan handelt, wurden für das konkrete Vorhaben „Hohe 
Straße in Köln-Porz-Ensen“ keine Alternativstandorte untersucht. 
Davon unabhängig hat die Stadt im Rahmen des Verfahrens die 
Planvariante mit einer Null-Variante gegenübergestellt. Vorha-
benträgerin ist nicht die Stadt Köln, sondern die Grundstücksei-
gentümerin, die einen Antrag zur Einleitung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans gestellt hat.  
 
Gleichwohl wurden im laufenden Bebauungsplanverfahren alle 
relevanten Belange objektiv unvoreingenommen ermittelt, bewer-
tet und gegen- und übereinander abgewogen. Als Ergebnis die-
ser umfassenden Abwägungsentscheidung hat sich die Stadt für 
die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens mit dem beschrie-
benen Planungsziel der Schaffung zusätzlicher Wohnbebauung 
entschieden. 
 
Die Bewertungsmethode Sporbeck & Ludwig zur Ermittlung der 
Eingriffe in Natur und Landschaft ist anerkannt (siehe Stellung-
nahme 3.7).

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
o die Weigerung der Stadt, auch nur ansatzweise erken-
nen zu lassen, dass eine 2 km entfernte, sog. „Aus-
gleichsfläche“ in keiner Weise die wichtigen Klima-
schutzfunktionen – um eine besonders wichtige Funk-
tion herauszuheben – der langjährig vorhandenen 
Grünfläche übernehmen kann; dieser Tatbestand wird 
von der Stadt schlicht verschwiegen.  
 
Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier eine vor langer 
Zeit gewonnene Projektidee – offensichtlich ohne dama-
lige Detailanalyse – nun nach Jahrzehnten durchgesetzt 
werden soll, ggf. in Kombination mit den treibenden wirt-
schaftlichen Interessen eines Bauvorhabenträgers. 
 
Fazit 13: Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf man-
gelt es an objektiver Sachaufklärung, Analyse und unvor-
eingenommener Schlussfolgerung. Die Stadt vermittelt mit 
der vorliegenden Planung den Eindruck, vorfestgelegt zu 
sein und sich an ein gewünschtes Ergebnis (und an den 
Bauvorhabenträger) unangemessen schnell zu binden. 
3.12 Wichtige neue rechtliche Grundlage wird nicht be-
rücksichtigt  
Am 01. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz 
in Kraft getreten. Es verpflichtet die Träger öffentlicher 
Aufgaben – und damit auch die Stadt Köln – bei Planun-
gen und Entscheidungen bereits eingetretene und zukünf-
tig zu erwartende Auswirkungen des Klimawandels zu be-
rücksichtigen, u. a. insbesondere die Erzeugung und Ver-
stärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts und das Absin-
ken des Grundwasserspiegels und dabei ebenfalls zu be-
rücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Ver-
dunstungsflächen so weit wie möglich erhalten werden. 
Stattdessen plant die Stadt, eine derartig wertvolle vor-
handene Fläche zu zerstören – und lässt die gesetzliche 
Vorgabe unbeachtet.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt auch das Bundes-
Klimaanpassungsgesetz. 
 
Es werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug 
auf mögliche negative klimatische Auswirkungen festgesetzt 
(siehe Stellungnahme 3.5, 3.6 und 3.8).

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Fazit 14: Der vorliegende Bebauungsplanentwurf stellt ei-
nen Verstoß gegen das Bundes-Klimaanpassungsgesetz 
dar. 
4 
4.1 
Person 4 
Verkehrsbelastung Hohe Straße 
Eigentlich würde eine Begehung der Hohe Straße ausrei-
chen, um diese Planung nicht weiterzuverfolgen. Allein 
der Umstand, dass es sich um eine Schulstraße handelt, 
verbietet eine weitere Verkehrsbelastung. Seit 40 Jahren 
ist die Hohe Straße mein Weg nach Westhoven und es 
bleibt teilweise nur Platz auf der Fahrbahn. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zur Verkehrsbelastung siehe Stellungnahme 1.2 
 
 
 
4.2 Kritik an Wettbewerbsauslobung 
Aufruf, die Planung für das "Fischerdorf" einzustellen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der prämierte Wettbewerbsentwurf wurde nicht weiterverfolgt. 
4.3 Externe Ausgleichsmaßnahme 
Wer erlaubt eigentlich, Bäume auf fremden Grundstücken 
zu pflanzen? So etwas nenne ich unseriös. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Vorhaben wird auf einer privaten im Eigentum der Vorhaben-
trägerin befindlichen Fläche umgesetzt. Die externe Ausgleichs-
maßnahme erfolgt auf einer Fläche der Stadt Köln. 
4.4 Inanspruchnahme Kaltluftschneise 
Köln ruft den Klimanotstand aus und erlaubt Kaltluft-
schneisen zuzubauen. So entsteht Politikverdrossenheit. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es handelt sich bei der vorgesehenen Fläche nicht um eine Flä-
che, die einer Kaltluftschneise angehört oder als solche dient, 
sondern um eine klimaaktive Fläche. 
 
Bzgl. klimatischer Auswirkungen siehe Stellungnahmen 3.5 und 
3.6 
Stand: 04.11.2025 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
Hinweis auf zu verwendende Kontaktadressen 
 
entfällt entfällt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2 
2.1 
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien 
Belange der DB AG 
Durch das Vorhaben werden die Belange der DB AG und 
ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
2.2 Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Er-
haltung der Bahnanlagen 
Die DB AG hat weder Bedenken noch Anregungen vorzu-
bringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Er-
haltung der Bahnanlagen entstehenden Emissionen (ins-
besondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) 
wird vorsorglich hingewiesen.  
Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem 
Bahnbetrieb:  
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be-
triebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsan-
sprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnah-
men können gegen die DB AG nicht geltend gemacht wer-
den, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. 
Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise 
auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Es gibt einen entsprechenden Hinweis im Textteil des Bebau-
ungsplans. 
Auf das Plangebiet einwirkende Immissionen sind ermittelt und 
bewertet worden und finden im Lärmgutachten Berücksichtigung. 
3 
3.1 
Amprion GmbH 
Höchstspannungsleitungen 
Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine Höchst-
spannungsleitungen unseres Unternehmens. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
3.2 Beteiligung 
Amprion geht davon aus, dass bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
wurden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
 
Weitere Versorgungsträger*innen wurden beteiligt. 
4 
4.1 
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m b. H. 
(RMR) Vorhandene Anlagen / Planungen 
Von der Maßnahme werden weder vorhandene Anlagen 
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4.2 Externe Ausgleichsmaßnahme 
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen der 
RMR stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen 
vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebe-
ten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die erforderliche externe Ausgleichsmaßnahme war Gegenstand 
der Beteiligung. Eine erneute Beteiligung im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens findet nicht statt. 
5 
5.1 
PLEdoc GmbH 
Versorgungsanlagen 
Die verwalteten Versorgungsanlagen der nachstehend 
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der ge-
planten Maßnahme (innerhalb des Plangebietes und der 
externen Ausgleichsfläche) nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
5.2 Weiteres Planverfahren 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Bei Änderung des Plangebietes bzw. der Planinhalte wird der Be-
teiligungsschritt wiederholt. 
6 
 
 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des 
Aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht bestehen ge-
gen den Entwurf des Bebauungsplans grundsätzlich keine 
Bedenken. 
Hinweis, dass das Schreiben vom 3. Juli 2013 weiterhin 
zu berücksichtigen ist. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 32 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.1 Schreiben vom 03.07.2013 
Aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken gegen das städtebauliche 
Planungskonzept. 
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang II 
Teil II Kapitel 8 § 8.10 ist zu beachten, dass der zulässige 
Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand 
von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei glei-
chem Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an ei-
ner Hafenmauer liegen, beträgt. Die mögliche zeitliche 
Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. Vom Grundsatz 
her kann von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis 
zu den Uferlinien genutzt werden, sofern eine ausrei-
chende Wassertiefe zur Verfügung steht. 
Die durch die Schifffahrt verursachten Emissionen sind zu 
berücksichtigen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, 
März 2020) wurden die Auswirkungen von Schiffslärm unter-
sucht. Im Plangebiet sind an den zur Wasserstraße nächstgele-
genen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Wasser-
verkehr tags von 59 dB(A) und nachts von 57 dB(A) zu erwarten. 
Die in der Stellungnahme des WSV angeführten Emissionen sind 
im Rahmen des Lärmgutachtens berücksichtigt worden. 
Im Bebauungsplan sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen (passive Schallschutzmaßahmen) 
festgesetzt. Unter der lfd. Nr. 2 ist in den Hinweisen zu den Textli-
chen Festsetzungen ein Hinweis auf die Vorbelastung aus dem 
Straßen-, Schiffs-, Luft- und Schienenverkehr aufgenommen. 
 
 
7 
7.1 
Telekom Deutschland GmbH 
Gegen die. Planung bestehen keine Einwände. Es wird je-
doch auf folgendes hingewiesen: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön-
nen erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen 
Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Folgende fachliche Festsetzung sind in den Bebauungs-
plan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Die innerhalb des Plangebietes verlaufenden Telekommunika-
tionslinien müssen im Rahmen der Baumaßnahme berück-
sichtigt werden. 
− Der Baubeginn muss der Deutschen Telekom Netzproduktion 
GmbH durch die Vorhabenträgerin rechtzeitig angezeigt wer-
den. 
− Innerhalb des Plangebietes werden keine öffentlichen Ver-
kehrsflächen festgesetzt. 
− In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf das „Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungs-
anlagen“ aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Te-
lekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22 
Venloer Str.156 
50672 Köln 
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft-
lichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te-
lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
7.2 Zur o. a. Planung wurde bereits mit Schreiben vom 
20.12.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt 
unverändert weiter. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Siehe Stellungnahme 7.3. bis lfd. Nr. 7.3.5

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.3 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 20.12.2024: 
Keine Einwände.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren 
7.3.1 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsli-
nien bleiben weiterhin gewährleistet. 
7.3.2 Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen der Tele-
kom können erst Angaben gemacht werden, wenn die 
endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Zum jetzigen Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung wird davon 
ausgegangen, dass keine Maßnahmen zur Sicherung, Verände-
rung oder Verlegung der Anlagen der Telekom erforderlich wer-
den. 
7.3.3 Bitte, folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungs-
plan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Da im Plangebiet keine weiteren oder neuen Straßenverkehrsflä-
chen geplant oder festgesetzt werden, müssen auch keine Stra-
ßen bzw. Gehwege mit ausreichenden Trassen für eine Leitungs-
zone vorgesehen werden. 
7.3.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die neuen Baumpflanzungen finden ausschließlich auf der priva-
ten Fläche statt, der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom werden daher nicht be-
rührt oder behindert. 
7.3.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsan-
lagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate 
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
8 
8.1 
Evonik  
In dem in der Leitungsanfrage angegebenen Bereich ver-
laufen keine durch Evonik betreuten Fernleitungen. 
Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe-
ten. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Bei Änderung des Plangebietes bzw. der Planinhalte wird der Be-
teiligungsschritt wiederholt. 
8.2 In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompen-
sationsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die erforderliche externe Ausgleichsmaßnahme war Gegenstand 
der Beteiligung. Eine erneute Beteiligung im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens findet nicht statt. 
9 Rotterdam-Rijn Pijpleidingmaatschappij 
Die RRP sind vom Vorhaben NICHT BETROFFEN. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
10 Landesbetrieb Straßen.NRW 
Es ist geplant ein Mehrfamilienhaus mit 20 Wohneinheiten 
mit überwiegend drei Geschossen zu errichten. 
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Be-
denken. Das Mehrfamilienhaus befindet sich an einer 
städtischen Straße. Von dieser gelangt man wiederum zur 
L82 (Kölner Straße), die sich in diesem Abschnitt in der 
Baulast der Stadt Köln befindet. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. 
11 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr 
Führungsstelle / SG 4 
Gegen die Planung bestehen aus polizeilicher Sicht keine 
Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
11.1 Polizeipräsidium Köln  
Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opfer-
schutz 
Bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens sollten 
kriminalpräventive Belange betrachtet werden.  
Die Tiefgarage, die mehrere Häuser/ Eingänge miteinan-
der verknüpft, sollte frühzeitig in Abstimmung mit dem 
Der Stellung-
nahme wird nicht-
gefolgt. 
 
Es wird kein Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufge-
nommen, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan handelt. 
 
Der Vorhabenträger ist über die Stellungnahme informiert.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 36 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Brandschutz auf die technische Ausstattung im Hinblick 
auf Zutritts- Zufahrtsberechtigungen und die Zugänge zu 
den Häusern geprüft und geplant werden.  
Die Beschilderung und Beleuchtung innerhalb der Tiefga-
rage sollten den Nutzern eine klare Orientierung geben.  
Besonders im Kellerbereich sollte das Nutzungskonzept 
der gemeinschaftlichen Räume im Hinblick auf die techni-
sche /mechanische Ausrüstung geplant werden, um mög-
liche Tatgelegenheiten einzuschränken.  
Bei Fenstern und Türen sollte der Einbruchschutz berück-
sichtigt werden.  
Das Außengelände sollte so strukturiert werden, dass die 
privaten, halböffentlichen und öffentlichen Bereiche über-
sichtlich und erkennbar sind.  
Wir bitten Sie, die Vorhabenträger frühzeitig auf unser Be-
ratungsangebot zur städtebaulichen und technischen Kri-
minalprävention hinzuweisen und regen gleichzeitig an, 
einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebau-
ungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt ausse-
hen: 
 
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:  
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust-
rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, 
Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts-
fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden.  
 
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel-
len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung 
bereits in der Planung berücksichtigt werden.  
Erreichbarkeit und Information  
E-Mail Kriminalpraevention.koeln@polizei.nrw.de  
Telefon 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 37 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweises in 
den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens-
wert. 
12 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Anregungen zu genannten Planverfahren. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
13 GASCADE Gastransport GmbH 
Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH 
NEL Gastransport GmbH. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung der Anlagen wird mitgeteilt, dass die Anlagen 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies 
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be-
dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Es wird 
darauf hingewiesen, dass Anfragen zu Leitungsauskünf-
ten, Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an 
die oben genannten Anlagenbetreiber über das kosten-
freie BIL-Onlineportal einzuholen sind. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
14 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
Gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplans beste-
hen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW 
keine forstrechtlichen Bedenken.  
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Erstaufforstung 
im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen in der 
Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 die Vorga-
ben des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zu beach-
ten sind. Bei der Auswahl der Sträucher sind entspre-
chend § 40 Bundesnaturschutzgesetz gebietseigene Ge-
hölze zu verwenden. Hinweise finden sich auch in der 
Broschüre Herkunftsempfehlungen für Baum- und 
Straucharten für NRW des Landesbetriebes Wald und 
Holz Nordrhein – Westfalen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Vorgaben des Forstvermehrungsgesetzes und des Bun-
desnaturschutzgesetzes werden bei der Erstaufforstung im Rah-
men der externen Ausgleichsmaßnahme beachtet.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 38 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15 Die Autobahn GmbH des Bundes  
Die äußere Abgrenzung des Plangebietes liegt in einer 
Entfernung von ca. 1,5 km zur BAB 559. Gemäß der bei-
liegenden Verkehrsuntersuchung von März 2019 Tabelle 
2 werden durch Ihr Vorhaben 93 Kfz-Fahrten pro Werktag 
ausgelöst. In der Morgenspitzenstunde 6 Kfz-Fahrten und 
in der Abendspitzenstunde 9 Kfz-Fahrten in der Summe 
aus Ziel- und Quellverkehr. Sofern sich die ermittelten 
Verkehrszahlen nicht signifikant erhöhen, wird gebeten 
von weiterer Beteiligung der Autobahn GmbH in diesem 
Vorgang abzusehen. 
Keine Betroffenheit der Belange der Autobahn GmbH. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
16 Bezirksregierung Köln (Dezernat 54) 
Das geplante Vorhaben liegt zu einem sehr geringen Teil 
in einem nach § 76 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) fest-
gesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins, das für 
ein Hochwasserereignis (HQ 100), das theoretisch einmal 
in 100 Jahren auftritt, ausgewiesen wurde. In festgesetz-
ten Überschwemmungsgebieten ist gem. § 78 Abs. 1 
WHG die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich 
in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem 
Baugesetzbuch untersagt. Aufgrund der unwesentlichen 
Überschneidung des Vorhabengebietes mit dem Über-
schwemmungsgebiet, welche sich auf die Böschung im 
äußersten Süden des Planungsgebietes beschränkt, sehe 
ich von einem Befreiungsverfahren nach § 78 Abs. 2 
WHG ab.  
Darüber hinaus ist nach § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung 
oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 
34 und 35 des Baugesetzbuches zunächst untersagt. Die 
Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn 
gemäß § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG: 
• die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und 
der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 39 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
(bezogen auf das 100-jährliche Bemessungshochwas-
ser- BHW) zeit- und wertgleich ausgeglichen wird, 
• der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser 
nicht nachteilig verändert werden, 
• der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträch-
tigt wird und 
• das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. 
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist für die im 
Überschwemmungsgebiet befindlichen Gebäude das Ein-
vernehmen mit der Bezirksregierung Köln herzustellen. 
Die Anforderungen für einen solchen Bauantrag bzw. das 
Einvernehmen sowie weitere Informationen finden Sie auf 
der Website der Bezirksregierung Köln unter folgendem 
Link: 
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umwelt-und-na-
tur/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/genehmigung-
von-vorhaben  
Das geplante Vorhaben liegt nicht in unmittelbarer Nähe 
zu einer Hochwasserschutzanlage, daher ist eine Geneh-
migung nach § 7 Deichschutzverordnung (DSchVO) nicht 
erforderlich.  
Gegen den Bebauungsplanentwurf besteht aus Sicht des 
Hochwasserschutzes seitens Dezernat 54-B.1 der Be-
zirksregierung Köln keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird für die im 
Überschwemmungsgebiet befindlichen Gebäude das Einverneh-
men mit der Bezirksregierung Köln hergestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
 
 
 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
 
17 Wasser- und Bodenverband Wahn 
Keine Betroffenheit; die Stellungnahme der StEB Köln ist 
heranzuziehen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
 
18 Stadtwerke Köln GmbH 
Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen keine grund-
sätzlichen Bedenken. Das Plangebiet kann über die im 
Umfeld vorhandenen Leitungen versorgt werden. Es sind 
lediglich drei Punkte anzumerken:  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Siehe Stellungnahme 18.1 bis 18.3 
18.1 An der südlichen Plangebietsgrenze befinden sich knapp 
außerhalb des Plangebiets Anlagen des kathodischen 
Korrosionsschutzes, welche auch während und nach der 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebau-
ungsplans aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bauphase benötigt werden. Deswegen sind vor Baube-
ginn unbedingt die obligatorischen Planauskünfte einzu-
holen, die über folgende E-Mail-Adresse angefordert wer-
den können: leitungsauskunft@rng.de. Ebenfalls können 
dorthin Einladungen zu Abstimmungsgesprächen hinsicht-
lich der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnah-
men während der Bauphase gerichtet werden. 
18.2 Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone IIIb des 
Wasserschutzgebietes Westhoven. 
Somit gilt die Wasserschutzgebietsverordnung inkl. ihrer 
genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote, wo-
rauf aber im Punkt 6 der Begründung in ausreichender 
Weise eingegangen wird. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
18.3 Sofern noch keine Abstimmungen über die zukünftige 
Versorgung des Plangebiets eingeleitet wurden, sind die 
erforderlichen Leistungsbedarfe möglichst frühzeitig unter 
der E-Mail-Adresse netzanschluss@rng.de bekanntzuge-
ben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Vorhabenträgerin wird entsprechend informiert. 
19 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Maßnahme. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
 
20 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Erschließung und Klimafolgenanpassung 
Die StEB Köln hat bereits in intensiver Abstimmung mit 
der Stadt ihre Vorgaben kommuniziert. Daher bestehen 
keine weiteren Anmerkungen zur Planung. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumge-
staltung in Köln“ und der Leitfaden „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln“ wurden bei der Planung berücksichtigt. Im Bebau-
ungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch ent-
sprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von exten-
siver und intensiver Dachbegrünung dient der Aufnahme und 
Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Abfluss-Mi-
nimierung bei. Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus 
dem Plangebiet bei Starkregenereignissen 
wird durch Anlage von 
Versickerungsmulden auf dem Wohngrundstück vermieden. 
Stand 04.11.2025

Beschlussvorlage Rat

12223 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3045/2025 
Freigabedatum 
 19.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 724062/02, 
Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nummer 724062/02 für das 
Gebiet östlich der Hohe Straße, begrenzt im Norden durch die vorhandene Bebauung, 
im Osten durch einen breiten Grünzug und im Süden durch die Rheinuferböschung 
(alle Flurstücke Gemarkung Ensen, Flur 8, Flurstück 754 und zuzüglich im Rahmen 
der Erweiterung des Geltungsbereiches um das Flurstück 115 (teilweise)) —Arbeitsti-
tel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß der An-
lagen 3-6; 
 
2. den Bebauungsplan Nummer 724062/02 —Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-En-
sen— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung (Anlage 10). 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 29.01.2026 
Rat 05.02.2026

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ entspricht den stadt-
entwicklungspolitischen Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen). Die beabsichtigte Entwicklung der in Porz-Ensen gelegenen Fläche zur Schaffung 
von ca. 20 Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von 
Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität vorsieht. Das Vorhaben lässt sich zu-
dem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus dem Handlungsfeld „Baulandmanagement 
– Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen in Einklang bringen, dass u.a. eine verstärkte Mobi-
lisierung von Flächen für den mehrstöckigen Wohnungsbau vorsieht und vom Rat der Stadt 
Köln in seiner Sitzung am 20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 1028/2015 – mit Änderungen) beschlos-
sen wurde. 
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerb rhein-„woh-
nen am strom“, welcher im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formu-
liert. Demnach soll eine Wohnbebauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen 
sollen eine direkte Sichtverbindung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war es, 
die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten Kontext stadträumlich verträglich einzu-
fügen. Durch die geringe Anzahl an neu zu errichtenden Wohnungen werden keine weiteren 
öffentlichen sozialen Infrastrukturen notwendig, lediglich eine private Grünfläche mit einem 
kleinen Spielplatz entsteht innerhalb des U-förmigen Baukörpers und die Aufwertung eines 
nahegelegenen öffentlichen Spielplatzes wird planungsrechtlich gesichert. 
Mit der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB abgeschlos-
sen (siehe Anlage 11, der Vertrag liegt mit seinen Anlagen dem Rat zum Satzungsbeschluss 
vor). Der Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten 
Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin 
innerhalb einer bestimmten Frist sowie die Durchführung von Ausgleichs- und sonstigen Be-
grünungsmaßnahmen. 
 
Städtebauliches Konzept 
Mit dem städtebaulich-freiraumplanerischen Konzept (siehe auch Abschnitt Verfahrensverlauf) 
und dem neuen Wohnhaus wird die Hohe Straße an ihrer Südseite baulich arrondiert, sodass 
ein kompakter Siedlungskörper entsteht.  
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem in sich verschachtelten U-förmigen Baukörper zu-
sammen, wobei freifinanzierter Wohnraum entsteht. Die typologische Diversität der unter-
schiedlich verspringenden Geschosse im Hochbau erzeugt hinsichtlich der Geschossigkeit ein 
Spektrum von I–III Geschossen. 
Ebenfalls ein prägendes Element des neuen Wohnhauses ist die unveränderliche rheinseitige 
Natursteinmauer, welche grenzständig oberhalb der topographisch abfallenden Böschung 
zum Rhein hin steht. Die in Linie und Gruppe gestellten Baumhaine fassen den Baukörper ein 
und lassen ihn über die Jahreszeiten immer wieder anders erscheinen. Neben der Bruchstein-
mauer tritt auch die private aber nicht öffentlich zugängliche Grünfläche in Erscheinung.

3 
 
Darüber hinaus wirkt sich die vorgesehene Dachbegrünung positiv auf das Mikroklima und 
den Wasserhaushalt aus. 
Das geplante Mehrfamilienhaus zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität 
aus, die die Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbil-
dung und Vernetzung miteinander verknüpft und hieraus eine dem Ort angemessene Identität 
entwickelt. Daneben prägen kleine Nachbarschaftsräume zwischen der Wohnbebauung das 
Quartier. Das Wohngebäude adressiert sich mit durchgrünter Vorzone an die Erschließungs-
straße. Verschiedene Grünpflanzungen tragen zur Gliederung der Grundstücksfläche bei.  
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung ausschließlich über die 
Tiefgarage. Für zu Fuß Gehende und Radfahrende ergeben sich weitere Verbindungen, so-
wohl zum südöstlich gelegenen Fuß- und Radweg wie zur nördlich gelegenen Kölner Straße. 
Die privaten Stellplätze wie auch die öffentlichen Besucherstellplätze werden in vollem Um-
fang unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht. 
 
Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Hohe Straße erschlossen. 
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unterhalb des geplanten Baukörpers und dem umbau-
ten Blockinnenbereich. Die Tiefgaragenrampe befindet sich im nördlichen Gebäudeteil, so 
dass die Zu-/Ausfahrt einschließlich einer Aufstellfläche für ein Kfz entsprechend im nördli-
chen Grundstücksteil verortet ist. Hier entfallen 2 öffentliche Kfz-Stellplätze (davon ein Behin-
dertenstellplatz, siehe Kap. 3.3.2 Öffentliche Stellplätze). 
Der Blockinnenbereich wird für zu Fuß Gehende durch einen Durchgang ungefähr in der Mitte 
der Straßenfront zur Hohe Straße erschlossen, der sich im östlichen Gebäudeteil fortsetzt. Zu-
sätzlich ist ein Fußweg entlang der nördlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze geplant. 
Der südlich des Plangebietes gelegene Fußweg zum Rhein innerhalb der öffentlichen Grünflä-
che bleibt erhalten. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Vorhabenträge-
rin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien am 24.01.2023 
unterzeichnet. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der 
Umsetzung im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün-
dung, Anlage 10) zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf und Vorberatungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Einleitungsbeschluss 
für ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel "Hohe Straße in 
Köln-Porz-Ensen“ gefasst (Vorlagen-Nr. 0348/2013). Der Einleitungsbeschluss wurde im 
Amtsblatt am 10.07.2013 bekannt gemacht. 
Mit Schreiben vom 26.06.2013 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 01.08.2013. Darüber hinaus 
fand am 16.07.2013 ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung für die 
Fachämter und Dienststellen sowie Träger öffentlicher Belange statt (siehe Anlage 3). 
Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2013 erfolgte die frühzeitige Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB im Rahmen einer Abendveranstaltung am 
10.09.2013 (Modell 2). Bis zum 17.09.2013 konnten die Bürgerinnen und Bürger schriftliche 
Stellungnahmen abgeben (siehe Anlage 4). 
Am 06.02.2014 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss ein Beschluss über die Vorgaben zur 
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auf Basis

4 
 
des städtebaulichen Planungskonzeptes gefasst (Vorlagen-Nr. 4237/2013). 
Mit der Vorlagen-Nr. 5459/2007 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksver-
tretung 7 (Porz) das Ergebnis des 2007 stattgefundenen Wettbewerbs: rhein-„wohnen am 
strom“ als Grundlage für das spätere Bebauungsplanverfahren „Hohe Straße in Köln-Porz-En-
sen“ mitgeteilt. Dieser Wettbewerb wurde gemäß den Vorgaben als qualitätssicherndes Ver-
fahren durchgeführt. Das Preisgericht hat den Entwurf des Architekturbüros Michels mit dem 
1. Preis ausgezeichnet. Dieser Erstentwurf wurde als Grundlage für die Ausarbeitung des Be-
bauungsplanentwurfs herangezogen. 
Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung stattgefun-
den. Die Vorhabenträgerin Fiorentino Bauträger GmbH hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die 
Fortführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, weshalb am 
24.09.2019 zwischen der Stadt Köln und der Fiorentino Bauträger GmbH eine Vertragsüber-
nahme und Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen wurde. 
Vor dem Planungsschritt zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, welcher vom 11.11.2024 bis 16.12.2024 erfolgte (siehe An-
lage 5), musste aus technischen Gründen der Maßstab der Planzeichnung von 1:200 auf 
1:250 geändert werden, was zu einer neuen Bebauungsplannummer führte. 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 30.04.2025 im Amtsblatt der Stadt 
Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 08.05.2025 bis zum 13.06.2025 durchgeführt 
(siehe auch Vorlagen-Nr. 0964/2025). Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 4 Stellungnah-
men aus der Öffentlichkeit und 20 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öf-
fentlicher Belange eingegangen (siehe Anlage 6), welche sich im Wesentlichen mit der Höhe 
und dem Maß der baulichen Nutzung, dem ursächlichen Mehrverkehr, dem Baumbestand und 
der externen Ausgleichsfläche sowie dem Klimaschutz auseinandersetzen. 
Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 
BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. 
 
Verhältnis zum Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Grünfläche“ dar, die insbe-
sondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient. 
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Wohnen erfolgte im Parallelverfahren (237. 
Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der entsprechende Feststel-
lungsbeschluss wurde durch den Rat am 03.07.2025 (siehe Vorlagen-Nr. 1275/2025) gefasst. 
Er ist seit seiner Bekanntmachung am 05.11.2025 wirksam. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffent-
lichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 2 BauGB 
Anlage 7 Bebauungsplan 724062/02 – Blatt 1 (Bebauungsplanzeichnung) 
Anlage 8 Bebauungsplan 724062/02 – Blatt 2 (textliche Festsetzungen) 
Anlage 9 Bebauungsplan 724062/02 – Blatt 3 (Vorhaben- und Erschließungsplan) 
Anlage 10 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 11  Durchführungsvertrag

Anlage 8: Bebauungsplan 724062/02 - Blatt 2 (Textliche Festsetzungen)

20819 Zeichen

I. Textliche Festsetzungen
1. Bedingte Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB wird unter entsprechender Anwendung des
§ 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung
2.1 Zulässige Nutzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des
festgesetzten Baufelds „Wohnen“ folgende Nutzungen zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) in den Wohngebäuden Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in ähnlicher Art ausüben,
c) Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebietes dienen.
2.2 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baufeld „Wohnen“ die zulässige
Grundfläche durch die Grundfläche der Tiefgarage mit ihrer Ein- und Ausfahrt,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2.3 Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 BauNVO werden für die
Bebauung im Baufeld „Wohnen“ die Gebäudehöhen gemäß Planzeichnung
in m über Normalhöhennull (NHN) als Mindest- bzw. Höchstmaß festgesetzt. Als
oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika
hergestellt, wird die Oberkante des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den
baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Die
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen auf mehr als 30 % je
Dachfläche und die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m überschreiten; sie
müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximale
Gebäudehöhe um maximal 1,00 m überschritten werden, ohne dass sie um das
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten müssen.
2.4 Zwingende Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf den obersten Abschluss der
jeweiligen Gebäudeaußenwand. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der
Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes bzw.
aufgesetzter Absturzsicherungen (Geländer).
Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO sind geringfügige Unterschreitungen zwingender
Wandhöhen bis zu 10 cm zulässig.
3. Überbaubare und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für
die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
3.1 Terrassen
Dem Erdgeschoss unmittelbar zugeordnete Terrassen dürfen die festgesetzte
Baugrenze um bis zu 3,50 m überschreiten.
3.2 Eingangsbereiche
Vordächer dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,00 m überschreiten.
3.3 Nicht tragende Fassadenelemente
Nicht tragende Fassadenelemente dürfen die festgesetzte Baulinie bzw.
Baugrenzen um bis zu 0,50 m überschreiten.
4. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im Baufeld „Wohnen“ Kfz-Stellplätze nur in
Geschossen unterhalb der festgesetzten Geländehöhen zulässig.
5. Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers
Die mit „L“ gekennzeichnete Fläche ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln gemäß
Planeintrag zu belasten:
Die mit dem Leitungsrecht gekennzeichnete Fläche des bestehenden öffentlichen
Abwasserkanals DN 1600/1780 inklusive Schutzstreifen darf insbesondere durch
Mauertrennwände, Terrassen, Nebenanlagen und Tiefgaragenein- bzw.
-ausfahrten überbaut werden, wenn die Fundamente der genannten Anlagen eine
Tiefe von 50,0 m ü NHN nicht unterschreiten. Tragende Elemente von
Hauptbaukörpern sind innerhalb der gekennzeichneten Fläche nicht zulässig.
Hinweis: Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln sind berechtigt, die genannten
Anlagen bei evtl. notwendig werdenden Sanierungsmaßnahmen am Kanal zu
entfernen.
6. Bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
6.2 Schallgedämmte Lüftungssysteme
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
Der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgaragenrampe ist gemäß den Vorgaben
des Vorhaben- und Erschließungsplanes einzuhausen und gemäß dem Stand der
Technik ein lärmarmes Garagentor sowie eine lärmarme Entwässerungsrinne
vorzusehen.
7. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
7.1 Pflanzung von Einzelbäumen (M1)
Innerhalb des festgesetzten Baugebietes sind mindestens 9 Bäume BF 41
(GH742) als Einzelbäume zu pflanzen.
7.2 Dachbegrünung (M2)
Die obersten Flachdächer des Hauptbaukörpers im festgesetzten Baugebiet sind
mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 (NB 6243) zu bepflanzen.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 50 % der jeweiligen
Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind
über der Dachbegrünung zulässig.
7.3 Begrünung unterbauter Freiflächen (M3)
Der obere Abschluss unterirdischer Gebäudeteile im festgesetzten Baugebiet,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, sind intensiv zu begrünen. Die
Bodensubstratschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter-
und Drainschicht auszubilden.
Bei Pflanzungen von klein- und mittelkronigen Laubbäumen (Bäume 2. Ordnung)
ist die Bodensubstratschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich
Filter- und Drainschicht und in einer Größe von ca. 3,15 m² auszubilden.
7.4 Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen (M4)
Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit
Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51),
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
7.5 Heckenpflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche (M5)
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Strauchhecken BB 1
(GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
8. Festsetzung der Höhenlage
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der
Planzeichnung durch Höhenpunkte festgesetzt. Zwischen den Höhenpunkten ist
zu interpolieren. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für
die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw.
Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m
durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und
Abgrabungen zulässig.
An die Höhenlage angrenzender Straßenverkehrsflächen ist niveaugleich
anzuschließen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Gebäudefassaden
Gebäudefassaden dürfen nur in hellen Farbtönen gemäß RAL Nr. 7032 und RAL
Nr. 9001 ausgebildet werden.
3. Vorgärten
Die Vorgärten (Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen
Baugrenzen) sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen und Zufahrten, Terrassenflächen sowie Standflächen
für Fahrräder und Abfallbehälter (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan).
Abstellplätze für Müll- und Wertstoffsammelbehälter in Vorgärten sind als
Unterflurcontainer auszuführen.
4. Befestigung von Wegen und Abstellflächen
Wegeflächen und Abstellflächen sind wasserdurchlässig herzustellen.
5. Einfriedung
a) Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken BD 4 (GH
422) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu
einer Höhe von jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß
§ 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
b) Davon ausgenommen sind Einfriedungen entlang der südlichen
Grundstücksgrenze bzw. Abfangungen des Geländeversprungs zum Rhein.
Sie sind als Bruchsteinmauer zu gestalten. Aufgesetzte Geländer sind
zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
1 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der durch Verordnung festgesetzten
Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Westhoven der
RheinEnergie AG.
2 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet ragt insbesondere im Bereich der öffentlichen Grünfläche in das
Überschwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der Städte
Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin,
Siegburg, Bornheim, Königswinter und Bad Honnef
(Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)).
3 Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das
Hochwasserrisikogebiet des Rheins (niedrige Wahrscheinlichkeit) hinein.
IV. Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schiffs-, Luft- und
Schienenverkehr vorbelastet. Darüber hinaus ist das Plangebiet durch
Luftschadstoffe bzw. Feinstaub aus dem Schiffsverkehr vorbelastet.
3. Anlagenschutzbereich Flughafen Köln-Bonn
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen
Köln/Bonn gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
4. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers (modifiziertes Trennsystem).
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-96/13 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen
Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 ist auf einer
1.569 m² großen Ackerfläche ein Waldmantel aus standortgerechten
einheimischen Laubgehölzen zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Hierzu sind am nördlichen und südlichen Rand 120 einheimische Laubsträucher
(Haselnuss, Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hagebutte) und 10 Wildobstbäume
(Wildapfel, Speierling, Elsbeere) sowie als zentraler Hauptbestand
400 einheimische Laubbäume (Winterlinde, Spitzahorn, Feldahorn, Wildkirsche,
Hainbuche) zu pflanzen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme wird im
Durchführungsvertrag geregelt.
7. Artenschutz
Im Bebauungsplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung Stufe 2 (ASP 2)
durch das Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege,
10.12.2022, „Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders
geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ durchgeführt. Demnach sind folgende
Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen zu beachten:
7.1 Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten:
- V1 Rodung von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeit der Vögel, d.h.
ausschließlich in der Zeit vom 01. November bis 31. Januar.
- V2 Baumfällungen, Abbruch Gartenhaus und Baufeldfreimachung außerhalb
der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse, d.h. ausschließlich in
der Zeit vom 01. November bis 31. Januar
- V3 Erhaltung einer Fledermausflugstraße als bauliche Lücke von mindestens
2 m Breite am nordöstlichen Plangebietsrand.
- Beschränkung der Beleuchtung in diesem Bereich auf Mindestmaß und
Verwendung von Lampen mit niedriger Höhe, die gegen Lichtabstrahlung nach
oben und seitlich abgeschirmt und mit warmweißen LED Leuchtmitteln
ausgestattet sind.
Die Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V3 sind als Auflagen in die
Baugenehmigungen für das Wohnbauvorhaben sowie in die Fällgenehmigungen
nach der Baumschutzsatzung aufzunehmen.
Bei der Realisierung dieser Maßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde der
Stadt Köln zu beteiligen.
7.2 CEF-Maßnahme im Rahmen des Abbruchs und der Fällung
Vor dem Beginn von Abbruch, Rodungs- und Bautätigkeiten ist folgende
CEF-Maßnahme umzusetzen:
- A1 CEF Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen
Sommerquartiere am Gartenhaus und in der Pappelreihe sind
10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart (6 Fledermaushöhlen,
4 Fledermausspaltenkästen, Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in kleinen
Gruppen im Umfeld unter fachkundiger Anleitung auszubringen und zu
erhalten. Geeignet ist die Fassade der Villa im Osten des Grundstücks oder
Bäume im Norden und Osten des Untersuchungsgebietes.
8. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).
b) Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für
im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten,
soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
9. Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste,
auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird,
sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans ist ein
Stauvolumen von mindestens 35,56 m³ für Niederschläge bei einem
100-jährlichen Starkregenereignissen zu schaffen.
12. Löschwasserversorgung
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von
mindestens 96 m³/h für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der
ausreichenden Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich
zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen.
Die nächste Entnahmestelle für das Löschwasser (Hydrant im öffentlichen
Straßenland) darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein.
13. Gasnetz
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische
Korrosionsschutzeinrichtungen des Gasnetzes.
14. Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, zu beachten.
15. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder
Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018
die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von
Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen.
16. Erdbebenzone
Das hier relevante Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Ensen und
ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998
und der jeweils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen.
17. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein
Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin
abgeschlossen.
724062/02
Hohe Straße
in Köln-Porz-Ensen
Blatt 2 von 3
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.01.2025)
Vermessungsbüro KDS
Semler und Schult
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
gez. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 28.03.2025
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 13.06.2013
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 10.07.2013
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Roters
Oberbürgermeister
Köln, den 26.06.2013
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 08.05.2025 bis 13.06.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 13.06.2025
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
gez. Fiorentino
Köln, den 31.03.2025
Beigeordneter
Köln, den 10.04.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2013 bis
17.09.2013 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Stiller
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den 23.09.2025
Hohe Straße
St.-Laurentius-Straße
Kölner-Straße
Anlage 8

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1244 Zeichen

Anlage 1 
  
 
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.09. bis 17.09.2013 statt (siehe Anlage 4, siehe auch 
Session-Vorlage 0348/2013); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 08.05.2025 bis 
13.06.2025 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage 0964/2025). 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

169788 Zeichen

- 1 | 58 - 
A NLAGE 1 0  
 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 724062/02 
Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen 
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Vorhabenträgerin, Fiorentino Bauträger GmbH mit Sitz in Köln, plant innerhalb des Vorhaben- 
und Erschließungsplans in Köln-Porz-Ensen die Realisierung von 20 Wohneinheiten in einem Mehr-
familienhaus. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Planungsziel ist die planungsrechtliche Zulässigkeit bzw. Errichtung von einem Mehrfamilienhaus in 
unmittelbarer Nähe zur Naherholung am Rhein und in Ergänzung einer bestehenden Straßenrand-
bebauung in einem bereits erschlossenen Bereich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches. 
 
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des StEK-Wohnen (2014), siehe auch Kap. 4.6 Städ-
tebauliche Entwicklungskonzepte/Planungen. 
 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll eine Wohnbebauung in 
Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine direkte Sichtverbindung zum Rhein 
haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten 
Kontext stadträumlich verträglich einzufügen. 
 
Ausloberin des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur. Der 
Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt. 
 
Der damalige Entwurf wurde zum gegenwärtigen städtebaulichen Planungskonzept durch das Ar-
chitekturbüro Michels mit der neuen Vorhabenträgerin überarbeitet und weiterentwickelt, ohne dass 
das wesentliche Planungsziel – Wohnen am Strom – aufgegeben wurden. Geplant ist ein überwie-
gend III-geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet.  Die 
rheinseitig vorhandene Bruchsteinmauer wird als Gestaltungselement , zur Fortsetzung des dörfli-
chen Charakters, aufgegriffen. 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 1992  setzt für das Plangebiet 
eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Demnach widerspricht die Planung den Festset-
zungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung ist 
die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. 
 
2 Verfahren 
Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) im Nor-
malverfahren durchgeführt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Einleitungsbeschluss für 
ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel "Hohe Straße in Köln -Porz-
Ensen“ gefasst. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 10.07.2013 bekanntgemacht.

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Mit Schreiben vom 26.06.2013 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  bis zum 01.08.2013. Darüber hinaus fand am 
16.07.2013 ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung statt. 
 
Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2013 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbe-
teiligung gemäß § 3 Abs.  1 BauGB im Rahmen einer Abendveranstaltung am 10.09.2013 (Modell 
2). Bis zum 17.09.2013 konnten die Bürgerinnen und Bürger schriftliche Stellungnahmen abgeben. 
 
Am 06.02.2014 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss ein Beschluss über die Vorgaben zur Aus-
arbeitung des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auf Basis des städte-
baulichen Planungskonzeptes gefasst. 
 
Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung stattgefunden. 
Die Vorhabenträgerin Fiorentino Bauträger GmbH hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die Fortfüh-
rung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, weshalb am 24.09.2019 
zwischen der Stadt Köln und der Fiorentino Bauträger GmbH eine Vertragsübernahme und Ergän-
zungsvereinbarung abgeschlossen wurde. 
 
Vor dem Planungsschritt zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, welcher vom 11.11.2024 bis 16.12.2024 erfolgte, musste aus technischen 
Gründen der Maßstab der Planzeichnung von 1:200 auf 1:250 geändert werden, was zu einer neuen 
Bebauungsplannummer führte. 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3  Abs. 2 BauGB wurde am 30.04.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und in der Zeit vom 08.05.2025 bis zum 13.06.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der 
Veröffentlichung sind 4 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 20 Stellungnahmen von Behör-
den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ um-
fasst eine Fläche von ca. 2.270 m². Im Süden grenzt unmittelbar das Rheinufer an. Entlang der Hohe 
Straße grenzen weitere Wohngebiete an. Südlich der Kölner Straße liegt eine größere Grünfläche, 
die sich östlich vom Plangebiet bis zum Rhein hin erstreckt. 
 
  
 Abbildung 1: Luftbild mit Liegenschaftskarte. Quelle: tim-online.de 
 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Grundschulen (GGS Hohe Straße, KGS Am 
Altenberger Kreuz, KGS Kupfergasse).

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Folgende Flurstücke (beide Flur 8, Gemarkung Ensen) liegen im Geltungsbereich des Vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans: 
 
• Flurstück Nr. 754 
 
Das Grundstück wurde von der Vorhabenträgerin erworben und entspricht dem Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans. 
 
• Flurstück Nr. 115 (teilweise) 
 
Eine Teilfläche des Flurstücks 115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche Grünfläche), die südlich  
an den Vorhaben- und Erschließungsplan grenzt, ist ausfolgendem Grund gemäß § 12 Abs.  4 
BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Dieser Böschungsbereich wird in 
der Bauphase in Anspruch genommen und in seiner Höhenentwicklung an die Planung optimiert . 
Nach Abschluss der Bautätigkeit ist die öffentliche Grünfläche mit Heckenpflanzungen wiederherge-
stellt. 
 
Die Teilfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Köln und wird entspr echend ihrer derzeitigen 
Nutzung festgesetzt als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage. 
 
3.2 Bestandssituation / Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungs-
struktur, Grünstruktur) 
 
Das Plangebiet wurde bisher als private Grünfläche der östlich angrenzenden zweigeschossigen 
Villa genutzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bis auf einen Gartenpavillon an der südlichen 
Grenze keine Gebäude. Zur Hohe Straße bzw. zum Rheinufer gibt es Grundstückseinfriedungen, 
zum Rhein hin eine Bruchsteinmauer. 
 
Nördlich des Plangebietes befindet sich der Judoclub JJJC Yamanashi Porz 1976 e.V. sowie weitere 
Wohngebäude. An der Erker Straße, östlich des Plangebietes, grenzen zweigeschossige Wohnge-
bäude mit Satteldächern an. 
 
3.3 Bestehende Erschließung 
 
3.3.1 Äußere Erschließung 
 
Die übergeordnete Verkehrsanbindung des Plangebiets erfolgt über die Kölner Straße. Über die 
Kölner Straße kann in nordwestliche Richtung die Bundesautobahn A4 sowie die Kölner Innenstadt 
erreicht werden. In südöstliche Fahrtrichtung können das Stadteilzentrum Köln-Porz, die Bundesau-
tobahn A59 bzw. A559 und der Flughafen Köln-Bonn in kurzer Zeit angefahren werden. 
 
Die Hohe Straße mündet an zwei Punkten auf die Kölner Straße: Am westlichen Knotenpunkt ist nur 
das Einfahren erlaubt (Einbahnstraße). Diese Einbahnregelung setzt sich nach Süden weiter fort. 
Die östliche Einmündung ist Teil des signalisierten Knotenpunktes Kölner Straße / Gremberghove-
ner Straße / Hohe Straße. In diesem nördlichen Teil ist die Hohe Straße für den Zweirichtungsver-
kehr offen bis zum Zusammentreffen mit der östlichen Zufahrt. 
 
Die Hohe Straße ist als Tempo 30 Zone ausgewiesen. An einmündenden Straßen gilt daher rechts 
vor links als Vorfahrtsregelung. 
 
Die Erschließung der GGS Hohe Straße erfolgt nicht ausschließlich über die Hohe Straße, sondern 
beispielsweise auch über die Siegstraße, Gilgaustraße und Wiedstraße.  
 
Die Erschließung der östlich vorhandenen Villa erfolgt über die Zufahrt zum Judoclub bzw. über die 
Hohe Straße. 
 
3.3.2 Öffentliche Stellplätze

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In fußläufiger Entfernung befinden sich 44 öffentliche Stellplätze, von denen ein Stellplatz für Kraft-
fahrer mit Behindertenausweis vorgehalten wird. Die Belegung dieser Stellplätze schwankte im Un-
tersuchungszeitraum (06.02.2019, 17:00–19:00 Uhr) zwischen 66 % und 80 %. Die Stellplätze im 
direkten Planungsumfeld waren ab 18:00 Uhr – mit Ausnahme des Behindertenstellplatzes vor allem 
ab 18:00 Uhr voll belegt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nur vereinzelte 
Stellplätze frei sind und ein hoher Parkdruck besteht.  
 
3.3.2 ÖPNV 
 
Die nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle der Linie 7 „Ensen G ilgaustraße" liegt im vorgegebenen 
600m-Radius vom Plangebiet entfernt. Somit ist die ÖPNV-Erschließung des Gebiets ausreichend. 
An dieser Haltestelle verkehrt die Stadtbahnlinien 7 in einer 10- Minuten Taktfolge. In den Abend - 
und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Taktfolge niedriger. Die Linie 7 bindet das 
Plangebiet in nördliche Fahrtrichtung an die Kölner Innenstadt an. Dort hält sie unter anderem an 
den zentralen Haltestellen „Neumarkt" und „Heumarkt". In südlicher Richtung wird das Stadtteilzent-
rum Porz mit der Haltestelle „Porz Markt" angebunden. Am S -Bahn-Haltepunkt „Köln Steinstraße", 
der in etwa 1.500m Entfernung vom Plangebiet liegt, hält die Linie S12. Sie verkehrt zwischen Au 
(Sieg) und Horrem. Dabei hält sie u.a. auch an den Haltestellen Köln H bf und Köln Messe/Deutz. 
Die Linie S12 verkehrt werktags in einem 20-Minuten Takt. 
 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
 
Im direkten Umfeld des Plangebietes an der Hohe Straße sind beidseitige Gehwege angelegt. Die 
einzige Ausnahme bildet die westliche Abzweigung zur Kölner Straße, wo nur auf der westlichen 
Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Die Gehwege an der Hohe Straße weisen im südlichen 
Bereich ausreichende Breiten von 2,00 m bis 2,50 m auf. Im Bereich nördlich der Aufgabelung der 
Hohe Straße sind die Breiten mit weniger als 2,00 m bemessen. 
 
Entlang der Kölner Straße sind straßenbegleitend Geh- und Radwege angelegt. Die Gehwege wei-
sen dabei im Bereich des Plangebietes Breiten zwischen 1,00 m und 2,00 m auf. Die Radwege in 
diesem Abschnitt sind in etwa 1,20 m breit. 
Südlich des Plangebiets verläuft parallel zum Rhein der Rheinradweg. Dieser ist sowohl von Zu-
Fuß-Gehenden als auch von Radfahrenden nutzbar und kann u.a. über einen direkten Zugang von 
der Hohe Straße barrierefrei erreicht werden. Für Kraftfahrzeuge ist die Nutzung des Weges unter-
sagt. Die Breite beträgt in etwa 3,00 m. In nördliche Fahrtrichtung kann die Kölner Innenstadt erreicht 
werden. In südliche Richtung bindet der Radweg das Stadtteilzentrum Porz für den Radverkehr an. 
Der Rheinradweg ist Teil des Radwegenetzes NRW. 
 
Auf der Hohe Straße wird der Radverkehr im Mischverkehr mit dem Kfz -Verkehr geführt. Für den  
Radverkehr ist die Befahrung der Einbahnstraße in Gegenrichtung gestattet. 
 
Die „Hohe Straße“ ist eine Einbahnstraße, die bereits für den Radverkehr in beide Richtungen frei-
gegeben ist. Als solche ist sie aktuell Teil des sogenannten grünen Netzes (gemischte Führung von 
Radverkehr und Kfz-Verkehr) und soll perspektivisch als Fahrradstraße weiterentwickelt werden. 
Die unweit gelegene „Kölner Straße" ist Teil des sogenannten gelben Netzes (getrennte Führung 
von Radverkehr und Kfz-Verkehr). Auf der „Kölner Straße" gibt es aktuell Planungen zur Einrichtung 
von Radfahrstreifen zwischen der „Berliner Straße" und dem „Friedrich-Ebert-Ufer". Durch die Um-
wandlung von Kfz-Spuren zu Radfahrstreifen soll eine attraktive und sichere Verbindung für Rad-
fahrer zwischen den Stadtteilen Poll und Porz entstehen.  
 
Aus Sicht des Radverkehrs wird ein besonderes Augenmerk auf ausreichend Abstellmöglichkeiten 
für Fahrräder und Lastenräder im Plangebiet gelegt. 
 
3.3.4 Ver- und Entsorgung 
 
Parallel zur Hohe Straße verläuft ein Hauptabwasserkanal (DN1600) der Stadtentwässerungsbe-
triebe im Plangebiet.

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Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser kann aus den vorhandenen Anlagen der Hohe Straße 
erfolgen. Im Bereich der rheinseitigen Böschung ist ein Trafo vorhanden. 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. 
 
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische Korrosionsschutz-
einrichtungen des Gasnetzes. 
 
3.4 Naturraum und Klima 
 
3.4.1 FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des 300 m Puffers um das FFH -Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen 
zwischen Emmerich und Bad Honnef“. Das Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zu-
sammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern 
auszeichnen. Abgegrenzt ist jeweils der Bereich zwischen dem Ufer und der Hauptfahrrinne jeweils 
auf der Seite des Gleithanges. Diese Rheinabschnitte besitzen insgesamt besondere Bedeutung als 
Laichplätze, Jungfisch-, Nahrungs-, und Ruhehabitate für die im Anhang II der FFH -Richtlinie auf-
geführten Wanderfische. Das Rheinufer, das an das Plangebiet angrenzt, liegt nicht angrenzend an 
die ausgewiesene Teilfläche. 
 
3.4.2 Baumbestand 
 
Das Plangebiet ist eine extensiv gemähte Wiesenfläche, die als privater Garten genutzt wird. In der 
Mitte steht ein Kirschbaum, randlich jüngere Obstbäume. Entlang der Hohe Straße befindet sich 
eine Baumreihe (Pappeln, extensiv gepflegter Gehölzstreifen). 
 
Südlich schließt sich eine Grünfläche / Böschung einschließlich einer Fußwegverbindung zum Rhein 
bzw. das Rheinufer und der Rhein selbst an. Des Weiteren befinden sich östlich der Villa weitere 
Grünflächen. 
 
3.4.3 Boden  
 
Die Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 weist für die gesamte Fläche des Flurstücks 754 
die Bodenform Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. pseudovergleyt, aus: Hochflutlehm 
(Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän),  und zwar mit Mächtig-
keiten von 8 bis 20 dm. 
 
Anhand von 9 auf der Fläche verteilten Bohrungen wurden die aktuellen Bodenverhältnisse unter-
sucht und als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde dokumentiert. Festgestellt wurde eine 
Überlagerung der natürlichen Bodenentwicklung durch Aufschüttungen und Umlagerungen. Es 
wurde daher ergänzend eine Bodenprofilgrube ausgehoben und untersucht. Den Ergebnissen ist zu 
entnehmen, dass die gesamte Fläche des Flurstücks aus pedologischer Sicht anthropogen über-
prägt ist. 
 
Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Rammkernsondierungen in Tiefen zwischen 0,9 
und 2,4 m Hochflutlehm aus fein- bis mittelsandigem Schluff mit variierenden tonigen Anteilen. Da-
runter wurden in untersuchten Tiefen bis zu 4 m Terrassenablagerungen aus sandigen Kiesen er-
mittelt, die hier voraussichtlich noch deutlich höhere Mächtigkeiten aufweisen. 
 
Die im Gebiet anstehenden Böden sind bezüglich der natürlichen Leistungsfähigkeit bzw. der soge-
nannten Bodenfruchtbarkeit als mittelwertig einzustufen (lt. Bodenschätzung 60 Bodenpunkte und 
62 Acker- oder Grünlandpunkte). 
 
Anhand des vorgefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Überprägung durch Auffül-
lungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit haben die Böden des Plangebietes gemäß Bodengutach-
ten keine Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte.

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3.4.4 Klima 
 
In der Planungshinweiskarte der Untersuchung „Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschluss-
bericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 - kli-
maaktiv bzw. 5 - stark klimaaktiv zugeordnet. 
 
Das Plangebiet wird auch in den FNP-Freiräumen als klimaaktive Fläche charakterisiert.  
 
Die Fläche ist Teil des zum Rhein hin offenen Bereiches, der der Kaltluftentstehung dient und der 
für die angrenzende Bebauung an austauscharmen Strahlungswetterlagen klimatisch ausgleichend 
wirkt. 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Kaltluftschneise. Diese verläuft weiter nördlich im Bereich des 
Verschiebebahnhof Gremberg (siehe LANUV NRW (2013)). 
 
3.4.5 Niederschläge / Hochwasser 
 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Rhein bzw. ragt im Bereich der festgesetzten öf-
fentlichen Grünflächen geringfügig in das Überschwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehörd-
liche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der 
Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, 
Bornheim, Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)). 
 
Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das Hochwasserrisikogebiet des 
Rheins (niedrige Wahrscheinlichkeit) hinein, wobei davon auszugehen ist, dass das Baufeld auf 
dem Hochufer nicht betroffen ist. Der Darstellungsmaßstab der Fachplanung führt hier zu einer Un-
schärfe. 
 
3.5 Alternativstandorte 
 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb: rhein-„wohnen am strom“ an, bei dem mehrere Standorte im Bereich des Rheinufers in den 
Blick genommen wurden. 
 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wurden für das konkrete Vorha-
ben „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ keine Alternativstandorte untersucht. 
 
Eine alternative Bebauungsform mit Ein-/Zweifamilienhäusern kann dem Anspruch, mit Grund und 
Boden sparsam umzugehen, nicht in gleicher Weise gerecht werden wie das geplante Mehrfamili-
enhaus. Darüber hinaus ist zur Identitätsstiftung das Einfügen in die unmittelbare Umgebung durch 
das Aufgreifen des ehemals dörflichen Charakters mithilfe wechselnder und zum Teil unterschiedli-
cher verschachtelter Kubaturen angebracht. 
4  Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Im wirksamen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der Gel-
tungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Flächen außerhalb des ASB wer-
den nicht in Anspruch genommen. 
 
Im Rahmen der aktuellen Neuaufstellung des Regionalplans soll die Festlegung für das Plangebiet 
nicht geändert werden. 
 
4.2 Flächennutzungsplan

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Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Geltungsbereich wie auch die Bereiche 
der angrenzenden Villa und des Judoclubs als Grünfläche dargestellt. Das im rechtswirksamen Be-
bauungsplan Nr. 73409/05 festgesetzte allgemeine Wohngebiet an der Erkerstraße liegt ebenfalls 
innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche.  Der Bereich wes tlich der Hohe 
Straße ist als Wohnbaufläche dargestellt. 
 
 
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan. Quelle: Stadt Köln. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten 
Grünfläche die Festsetzung eines Baufelds „Wohnen“ vor. 
 
Die 237. Änderung de s Flächennutzungsplans erfolgt e im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 
BauGB. Die bisherige Darstellung „Grünfläche“ wurde durch die Darstellung „ Wohnbaufläche“ er-
setzt, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 die 237. Änderung des Flächennut-
zungsplans, für die vorbereitende Bauleitplanung mit der Bestimmung Wohnen, festgestellt. Die Be-
kanntmachung der 237. Flächennutzungsplanänderung erfolgte am 05.11.2025. 
Damit kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen 
Flächennutzungsplan entwickelt werden.  
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für das Plangebiet keine Aussagen (Innenbereich). Das 
LSG-5107-0030 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch“ 
liegt außerhalb des Plangebietes. 
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
 
Außer wasserrechtlichen Regelungen (Wasserschutzzone, Überschwemmungsgebiet, Hochwas-
serrisikogebiet, siehe Kap. 6 Nachrichtliche Übernahmen) sind im Plangebiet keine Fachplanungen 
zu berücksichtigen. 
 
4.5 Bebauungsplan 
 
Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 73409/05 vom 04.05.1992. Für das Plangebiet selbst setzt 
dieser Bebauungsplan eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Das Rheinufer und weiter

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östlich angrenzende Flächen sind  als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkan-
lage“ festgesetzt. Der Bereich des Judoclubs ist als Allgemeines Wohngebiet mit einer geschlosse-
nen Bauweise und einer GRZ von 0,6 und einer GFZ ebenfalls von 0,6 festgesetzt.  
 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Quelle: Stadt Köln  
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 724062/02 treten im Geltungs-
bereich die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73409/05, rechtsverbindlich 
seitdem 04.05.1992, außer Kraft. 
 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte/Planungen   
 
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  wurde am 11.02.2014 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossen. Grundsätzliches stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, mit diesem Instrument 
ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stel-
len. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln, die im Basisszenario 
ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 
vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen. 
Der auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose berechnete Wohnungsneubaubedarf be-
trägt bis einschließlich 2030 zwischen 3.080 und 4.900 Wohnungen pro Jahr. Die mittlere Bedarfs-
zahl für den Wohnungsneubau beträgt 3.990 Wohnungen.

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Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des StEK Wohnen. Die beabsichtigte Entwicklung 
der in Porz-Ensen gelegenen Fläche zur Schaffung von ca. 20 Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des 
StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität 
vorsieht. Das Vorhaben lässt sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus dem Hand-
lungsfeld „Baulandmanagement – Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen in Einklang bringen, dass 
u.a. eine verstärkte Mobilisierung von Flächen für den mehrstöckigen Wohnungsbau vorsieht. 
 
Seit dem Frühjahr 2021 wurde nach dem Auftrag des Rates der Stadt Köln ein sogenannter Master-
plan Stadtgrün entwickelt. Ziel ist es, die Kölner Grünflächen zu sichern, weiterzuentwickeln und 
gerecht zu verteilen.  Der Masterplan Stadtgrün trifft für das Plangebiet keine konkreten Planungs-
aussagen. 
 
 
4.7 Denkmalschutz 
 
Im Plangebiet sind keine Kultur- und Sachgüter vorhanden. 
 
4.8 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits im 
Jahr 2013 gefasst wurde. 
 
4.8.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau wird nicht umgesetzt. 
 
4.8.2 Soziale Infrastruktur und Bildungseinrichtungen 
 
Aufgrund der geringen Anzahl von Wohneinheiten ist keine Kita im Plangebiet vorgesehen. 
 
Die Wohnbaumaßnahme hat aufgrund der geringen Anzahl an Wohneinheiten kaum Auswirkungen 
auf die Anzahl an Schüler*innen je Jahrgangsstufe. Dennoch bleibt zu beachten, dass die Schulent-
wicklungsplanung für die Grundschulen, deren Einzugsgebiete sich auch über das Planungsgebiet 
erstrecken, einen Platzmangel feststellt. Der Neubau einer 2-zügigen Grundschule auf dem Schul-
standort Berliner Str. 36 soll die zukünftigen Schulplatzbedarfe in Ensen und Westhoven decken. 
 
Der Stadtteil Ensen liegt auf Rangplatz 28 der Bedarfsanalyse „Angebote der o ffenen Kinder- und 
Jugendarbeit“.  
 
4.8.3 Öffentliche Spielplätze 
 
Für den Stadtteil besteht gemäß der Spielplatzbedarfsanalyse ein erheblicher Flächenfehlbedarf. In 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet steht aber kein Grundstück zur Verfügung, auf dem ein Kinder-
spielplatz mit einer Mindestgröße von 500 m² angelegt werden könnte.  
 
Auf dem Spielplatz Westhovener Berg  / Viktoriastraße ist eine Aufwertung durch eine Ausstattung 
mit neuen Spielgeräten möglich. Die Vorhabenträgerin erklärt sich bereit, den Spielplatz nach Vor-
gabe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, Abt. für Kinderinteressen und Jugendförderung 
aufzuwerten und attraktive neue Spielangebote zu schaffen.  Die genauen Details dazu sind im 
Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Zusätzlich ist für das Bauvorhaben gemäß der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Satzung der 
Stadt Köln für private Spielflächen“ eine wohnungsnahe private Spielfläche für Kleinkinder von 0 -6 
Jahren auszuweisen und einzurichten.  Diese private Kleinkinderspielfläche entsteht innerhalb des 
U-förmigen Baukörpers und ist nicht öffentlich zugänglich. 
 
4.8.4 Öffentliche Grünflächen 
 
Im Plangebiet wird keine zusätzliche öffentliche Grünfläche geschaffen.

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Der an das Hochufer angrenzende Böschungsbereich, der als öffentliche Grünfläche bereits festge-
setzt ist und bleibt,  wird nach Errichtung der baulichen Anlagen an diese angepasst  wiederherge-
stellt. 
 
4.8.5 Qualifizierungsverfahren 
 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll eine Wohnbebauung in 
Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine direkte Sichtverbindung zum Rhein 
haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten 
Kontext stadträumlich verträglich einzufügen. 
 
Ausloberin des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur. Der 
Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt. 
 
Der Entwurf wurde durch das Architekturbüro Michels mit der neuen Vorhabenträgerin zum gegen-
wärtig geplanten städtebaulichen Planungskonzept überarbeitet und ausentwickelt, ohne dass die 
wesentlichen Planungsziele aufgegeben wurden. Geplant ist ein überwiegend III- geschossiger, U-
förmiger Baukörper, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet. Die rheinseitig vorhandene 
Bruchsteinmauer wird als Gestaltungselement aufgegriffen. 
 
Die Planung wurde in den Sitzungen des Gestaltungsbeirats am 02.04.2019, 25.06.201 9 und 
04.02.2020 vorgestellt und in der Folge überarbeitet. 
 
Die Niederschrift zum Gestaltungsbeirat vom 04.02.2020 listet folgende Punkte auf, abschließend 
war keine Wiedervorstellung erforderlich:  
 
- Zwei Wohnungen erhalten direkte Zugänge. 
- Die obersten Etagen erhalten Austritte auf die Dachterrassen. 
- Auf den Dachterrassen wurden ergänzend Abstellräume eingeplant. 
- Die Pavillons auf den Dachterrassen sollen extensiv begrünt werden. 
- In der Tiefgarage wurden Flächen für Fahrradabstellanlagen vorgesehen. 
- Rücksprünge im Baukörper insgesamt wurden stärker herausgearbeitet. 
- Es werden vier Fenstertypen verwendet. 
- Es ist eine Putzfassade (voraussichtlich im Besenstrich) geplant. 
- Das Motiv der vorhandenen Mauer wird im Sockelbereich des Gebäudes aufgegrif-
fen und weitergeführt. 
 
Die geänderte Vorhabenplanung hat Eingang in den Vorhaben - und Erschließungsplan gefunden. 
Zusätzlich sichern Festsetzungen zu Dachbegrünungen und gestalterische Festsetzungen (insbe-
sondere die Bruchsteinmauer zum Rhein) die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats. 
 
4.8.6 Anwendungszustimmung 
Das kooperative Baulandmodell  findet keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits im 
Jahr 2013 gefasst wurde. Insofern bedarf es keiner Anwendungszustimmung. 
 
4.9 Klimaleitlinien  
 
Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen 
Fassung verpflichten Vorhabenträger*innen in Bebauungsplanverfahren, die darin festgelegten Kli-
maschutzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz ab-
zustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesichert. 
Verbindliche Anforderungen an Wohngebäude sind: 
 
 Einhaltung des Standards kfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser 
 Alternative, sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann:

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• KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmeanschluss. 
Die Gründe hierfür sind prüfbar darzulegen. 
 Ersatzmaßnahme, sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fernwärme-
netz nicht gegeben ist. 
• KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U-Wer-
ten: 
opake Bauteile    < 0,15 W/(m²K) 
transparente Bauteile  < 0,18 W/(m²K) und 
• Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klima-
schutz), 
 
 Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenenfalls über 
Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 
 
Das Energiekonzept wurde mit der Klimaschutzleitstelle der Stadt Köln abgestimmt. Die Energie-
bereitstellung erfolgt über eine Kombination von Holzpelletanlage, Wärmepumpe und Photovoltaik-
anlage. Die Anforderungen der Klimaleitlinie können eingehalten werden. 
 
5 Begründung der Planinhalte 
 
5.1  Art der baulichen Nutzung 
 
Im festgesetzten Baufeld „Wohnen“ sind Wohngebäude, Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (in Anlehnung an 
§ 13 BauNVO), sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner*innen des 
Gebiets dienen, zulässig. 
 
Durch die Festsetzung eines Baufelds „Wohnen“ ist der Katalog der zulässigen Nutzungen im Ver-
gleich zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) deutlich eingeschränkt. Nutzungen (beispielsweise 
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden), die zu höheren Immissionen im Umfeld als die 
durch die geplante Wohnnutzung zu erwartenden Immissionen führen, sind nicht zulässig. 
 
Geplant sind 20 Wohnungen zwischen 60 m² und 160 m² Nutzfläche sowie eine Tiefgarage. Im Blo-
ckinnenbereich und im nördlichen Grundstücksteil sollen Spielflächen für Kleinkinder hergestellt wer-
den. 
 
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festges etzten Nutzungen nur solche Vor haben 
zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
5.2  Maß der baulichen Nutzung 
 
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 liegt über den  für WR/WA oder MD/MI gemäß 
§ 17 BauNVO festgelegten Orientierungswerten von 0,4 bzw. 0,6. 
 
Die sich rechnerisch ergebende Geschossflächenzahl (GFZ) liegt unter dem gemäß § 17 BauNVO 
festgelegten Orientierungswert von 1,2 für WR/WA bzw. MD/MI (2.280 m² Geschossfläche / 
2.172 m² Baugebiet = 1,05 GFZ). Auf die Festsetzung der GFZ wurde verzichtet. 
 
Zusätzlich sind Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetzten GRZ durch Garagen und Stellplätze 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 
0,8 möglich.

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Die höhere Dichte verfolgt das Ziel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Der höhere Versie-
gelungsgrad wird durch die besondere Lage im Übergang zum Rheinufer und umfangreiche Begrü-
nungsmaßnahmen im Plangebiet kompensiert. Die Planung setzt die städtebauliche Ziele der Stadt 
Köln (siehe Kap. 4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte/Planungen) durch die Errichtung eines 
III-geschossigen Geschosswohnungsbaus um. 
 
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unterhalb des geplanten Baukörpers und dem umbauten Blo-
ckinnenbereich. 
 
 
Überbaubare Fläche 1.100 m² 50 %  
überbaubare Flächen, 
nur unterbaut (Innenhof) 440 m² 20 %  
Nicht überbaubare Fläche 632 m² 30 %  
VEP gesamt  100 % 2.172 m² 
Öffentliche Grünfläche 99 m²   
Geltungsbereich VBP gesamt   2.271 m² 
 
5.2.1 Anzahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen und (zwingende) Wandhöhen 
 
Für alle Gebäudeteile werden entsprechend der Vorhabenplanung die Anzahl der Vollgeschosse 
und die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Ober-
kante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird,  die Oberkante des Gebäudes. Um die Er-
richtung oberster Nichtvollgeschosse zu beschränken, werden Bereiche festgesetzt, in denen drei 
Vollgeschosse plus ein oberstes Nichtvollgeschoss (maximale Gebäudehöhe = 64,5 m ü. NHN) zu-
lässig sein sollen. 
 
Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bau-
liche Anlagen um bis zu 2,00 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre-
ten. Dadurch werden einerseits bautechnischen Erfordernissen Rechnung getragen und anderer-
seits eine visuelle Störung des Stadtraums durch Technikaufbauten gemindert. Absturzsicherungen 
müssen nicht um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
Zwingende Wandhöhen sind im Zusammenhang mit Baulinien festgesetzt: 
• Für die Stützmauer zum Rhein (gleichzeitig Abschlusswand Tiefgeschoss) ist eine Höhe von 
52,9 m ü. NHN als Höchstmaß festgesetzt.  Die Wandhöhe umfasst auch notwendige Ab-
sturzsicherungen, die als aufgesetztes Geländer oder massiv ausgeführt werden können. 
Die Oberkante der Wand bzw. der Absturzsicherung ist 1,2 m über der geplanten Innenhof-
fläche (begrüntes Tiefgeschoss) festgelegt. Der südlich an die Stützmauer angrenzende Bö-
schungsbereich liegt bis zu 6 m tiefer. 
• Die Höhen der Gebäudeabschlusswände, die der Bebauung Hohe Straße 1a gegenüberlie-
gen, sind mit 55,8 m ü. NHN für einen eingeschossigen Gebäudeteil bzw. 62,3 m ü. NHN für 
einen dreigeschossigen Gebäudeteil  in Verbindung mit Baulinien zwingend festgesetzt  
(siehe Kap. 5.3.1 Bau- und Nutzungsstruktur). Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO sind geringfügige 
Unterschreitungen der zwingenden Wandhöhen bis zu 10 cm zulässig.  Aktuell geplant sind 
Gebäudehöhen von 4,01 m (55,71 m ü NHN) für den eingeschossigen Gebäudeteil bzw. von 
10,5 m (62,2 m ü. NHN) für den dreigeschossigen Gebäudeteil. 
 
Durch eine Abstaffelung des geplanten Baukörpers sollen die Übergänge zu angrenzender I –II-
geschossiger Bebauung verträglich gestaltet werden. Die Höhenentwicklung der II-geschossigen 
Bestandsbebauung mit S atteldächern bleibt nur geringfügig hinter der maximalen Höhe des III -
geschossigen Baukörpers zurück.

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Die natürlichen Geländehöhen im Baufeld liegen zwischen 49,6 und 51,6 m ü. NHN. Das Eingangs-
niveau ist mit einer Höhenlage von 51,7 m ü. NHN geplant. Gegenüber dem Höhenniveau der Hohe 
Straße, die zum Rhein im Gefälle verläuft, liegt das Eingangsniveau ca. 50– 60 cm höher. Zur An-
gleichung der Höhenniveaus zu angrenzenden Flächen sind Aufschüttungen bzw. Abgrabungen so-
wie Rampen und Treppen unter Beachtung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen 
auch außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen zulässig. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
 
Die Gebäudekubatur wird grundsätzlich durch Baugrenzen festgesetzt. Die Lage der Grenzbebau-
ung zum Rhein sowie die Gebäudefassaden zur Nachbarbebauung sind teilweise mit Baulinien (in 
Verbindung mit zwingenden Wandhöhen) festgesetzt. 
 
Terrassen, die Wohnungen im Erdgeschoss zugeordnet sind, sowie die Überdachung von Eingangs-
bereichen dürfen die Baugrenzen um das jeweils festgesetzte Maß überschreiten. 
 
Der geplante U-förmige, überwiegend III-geschossige Baukörper öffnet sich nach Süden zum Rhein. 
In fünf Bereichen wird ein oberstes Nicht -Vollgeschoss mit zugeordneten Dachterrassen ausgebil-
det. Die Wohnungen werden über drei Treppenhäuser erschlossen, von denen zwei unmittelbar zur 
Hohe Straße orientiert sind. Ein Treppenhaus (C) befindet sich im östlichen Gebäudeteil. 
 
Rheinseitig werden bauliche Anlagen (insbesondere die Tiefgarage/unterirdisches Bauteil) auf der 
Grundstücksgrenze errichtet. Es sind weder Zufahrten noch Zugänge von der Rheinseite geplant, 
auch nicht aus der Tiefgarage (beispielsweise als 2. Rettungsweg). Der rheinseitige Abschluss der 
Tiefgarage übernimmt die Funktion (Abfangung Hochufer gegenüber Rheinufer) und räumliche Wir-
kung der vorhandenen Mauer. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen halten folgende Abstände zu angrenzenden Flurstücken ein: 
 
• zur Außenkante des vorhandenen Abwasserkanals einen Mindestabstand von 1,0 m, um 
die sich aus dem Leitungsrecht ergebenden Anforderungen einzuhalten (siehe Kapitel  
5.5.5): Der geplante Baukörper  ist von der Straßenbegrenzungslinie der Hohe Straße 
aufgrund der Nichtüberbaubarkeit eines im Plangebiet verlaufenden Kanals deutlich ab-
gerückt. Bisher ist das Plangebiet zur Hohe Straße mit einer Mauer eingefriedet. Diese 
Mauer entfällt zugunsten von begrünten Gebäudevorzonen, die den Straßenraum optisch 
öffnen; 
 
• zur nordöstlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Abstandsflächenbaulast einen Min-
destabstand von 4,7 m und ansonsten einen Mindestabstand von 3,0 m: Die nordöstlich 
angrenzende Nachbarbebauung (Flurstück 755) ist auf der Grundstücksgrenze errichtet. 
Aufgrund dessen ist das Vorhabengrundstück mit einer Abstandsflächenbaulast in einer 
Tiefe von 4,7 m belastet (Baulast 800/96 zugunsten der Flurstücke 526 und 529, aktuelles 
Flurstück 755). Durch die Festsetzung einer Baulinie mit einer zwingenden Wandhöhe ist 
hier planungsrechtlich gesichert, dass das Vorhaben im Bereich der Abstandsflächen-
baulast in einem Abstand von 4, 7 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden darf, um 
hier den vorhandenen dichten Dorfcharakter auch ohne Grenzbebauung beizubehalten. 
Die hier erforderliche Abstandsfläche des Vorhabens liegt auf dem eigenen Grundstück, 
aber innerhalb der Abstandsflächenbaulast. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist 
eine geschlossene Bauweise mit Unterbrechungen durch Höfe und Zufahrten vorherr-
schend, die dadurch aufgegriffen werden soll, dass eine Gasse zwischen der Nachbar-
bebauung und dem geplanten Gebäude entsteht. 
 
Das geplante Vorhaben sieht in diesem Bereich im Erdgeschoss keine Fenster vor. Die 
Fenster an der gegenüberliegenden, eingeschossigen Nachbarbebauung sind also nicht 
direkt einsehbar. Ein sozialräumlicher Abstand ist gewahrt. 
 
• zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche darf auf der Grundstücksgrenze gebaut wer-
den, um hier den Charakter der rheinseitigen Stützmauer zu erhalten; der dreigeschos-

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sige Hauptbaukörper springt grundsätzlich von der rheinseitigen Grundstücksgrenze zu-
rück und steht „nur“ mit den Stirnseiten der oberirdischen Gebäudeteile auf der Grund-
stücksgrenze. 
 
Bauordnungsrechtlich notwendige Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 BauO 
NRW 2018 grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Sie dürfen 
auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren 
Mitte. Insofern dürfen die Abstandsflächen der an der südlichen Grundstücksgrenze ge-
planten Fassadenabschnitte zulässigerweise auf die angrenzende öffentliche Grünfläche 
fallen. 
 
Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffent-
lich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen 
überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstands-
flächen nicht angerechnet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018). Auf dem südöstlich angren-
zenden Flurstück 753 muss eine Abstandsflächenbaulast eingetragen werden, um die hier teilweise 
auf das Nachbargrundstück fallenden Abstandsflächen zu sichern. Eine Nachbarzustimmung steht 
in Aussicht. Eine Überlappung mit den Abstandsflächen der Nachbarbebauung liegt nicht vor. 
 
5.4  Erschließung 
 
Das Plangebiet ist über die Hohe Straße erschlossen. 
 
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unterhalb des geplanten Baukörpers und dem umbauten Blo-
ckinnenbereich Die Tiefgaragenrampe befindet sich im nördlichen Gebäudeteil, so dass die Zu-/Aus-
fahrt einschließlich einer Aufstellfläche für ein Kfz entsprechend im nördlichen Grundstücksteil ver-
ortet ist. Hier entfallen 2 öffentliche Kfz-Stellplätze (davon ein Behindertenstellplatz, siehe Kap. 3.3.2 
Öffentliche Stellplätze). 
 
Der Blockinnenbereich wird für zu Fuß Gehende durch einen Durchgang ungefähr in der Mitte der 
Straßenfront zur Hohe Straße erschlossen, der sich im östlichen Gebäudeteil fortsetzt. Zusätzlich ist 
ein Fußweg entlang der nördlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze geplant. 
 
Der südlich des Plangebietes gelegene Fußweg zum Rhein innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
bleibt erhalten. 
 
5.4.1 Verkehrsuntersuchung 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die brenner BERNARD Ingenieure GmbH 
eine Verkehrsuntersuchung erstellt (Verkehrsgutachten 1. Fertigung, Februar 2019). 
 
Zusätzliches Verkehrsaufkommen 
Der Gutachter ermittelt in Summe der Nutzer des Vorhabens (Einwohner, Bewohner, Lieferanten) 
einen Ziel - und Quellverkehr von jeweils 47 Kfz -Fahrten/Tag. In den Spitzenstunden (morgens 
07:45–08:45 Uhr, abends 16:30– 17:30 Uhr) übersteigt das erwartete Verkehrsaufkommen in 
Summe aus Ziel- und Quellverkehr den Betrag von 10 Kfz/h nicht. Die Verkehrsmenge ist als gering 
einzustufen und liegt im Rahmen der täglichen Schwankungsbreite. Demnach sind die Knoten-
punkte im Umfeld des Plangebietes weiterhin ausreichend leistungsfähig. 
 
Öffentliche Parkplätze 
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage erfordert das Freihalten eines ca. 14,5 m langen Bereiches 
für Bewegungs- und Sicherheitsspielräume von der Grundstücksgrenze an Richtung Süden. Aus 
diesem Grund entfallen ein Behindertenstellplatz und ein weiterer Stellplatz. 
 
Unter Ansatz üblicher Parameter wird für die Verkehrserzeugung nur eine geringe Verkehrsmenge 
im Besucherverkehr erwartet. Der Besucherverkehr wird auf Basis der Literatur mit maximal 15 % 
der Wegeanzahl der Einwohner angesetzt, so dass über den Tag verteilt mit 12–18 Kfz-Fahrten/24 
h in Summe aus Ziel und Quellverkehr zu erwarten sind. Im Zeitraum von 17:00–19:00 Uhr, in dem 
der Besucherverkehr im Tagesverlauf maximale Anteile einnimmt, wird für das Plangebiet somit im

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Regelfall ein weiterer Stellplatz für Besucherverkehre erforderlich. Aufgrund dieser gering prognos-
tizierten Verkehrsmenge ist eine Überlastung nicht zu erwarten.  
 
5.4.2 Stellplätze 
 
Fahrrad-Stellplätze: 
Für die geplanten rd. 2.385 m² Wohnfläche ergeben sich rechnerisch 56 Fahrrad-Stellplätze (1 Fahr-
radstellplatz je 40 m² Wohnfläche). Davon sollen 40 Stellplätze in der Tiefgarage und rund 20 Stell-
plätze in den Außenanlagen vorgesehen werden. 
 
Pkw-Stellplätze: 
Kfz-Stellplätze (1,2 Stellplätze je Wohneinheit), auch für Besucher*innen, werden ausschließlich in 
der Tiefgarage errichtet. 
 
Pkw-Stellplätze sind ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen zulässig, um das Straßenbild sowie den Blockinnenbereich von ruhendem 
Verkehr zu entlasten. Es sind 24 Pkw-Stellplätze geplant (1,2 Stellplätze pro Wohneinheit). 
 
Grundlage für die Ermittlung notwendiger Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Stadt Köln zum 
Zeitpunkt des Bauantrags. Aktuell fordert die Satzung für Wohnungen > 75 m² 1 Stellplatz pro 
Wohneinheit, für Wohnungen zwischen 50 m² und 75 m² 2 Stellplätze pro 3 Wohnungen. Der Nach-
weis von Besucherstellplätzen ist nicht erforderlich. 
 
Im Tiefgaragengeschoss befinden sich darüber hinaus Fahrradabstellplätze, Mieterkeller sowie Ge-
meinschaftskeller und Technikräume. 
 
5.5 Technische Infrastruktur 
 
5.5.1  Abfallentsorgung 
 
Für die geplanten 20 Wohneinheiten (ca. 60 Nutzer) errechnen sich folgende Müllmengen: 
 
• 2.100 Liter graue Tonne, 
• 2.400 Liter blaue Tonne, 
• 2.400 Liter gelbe Tonne. 
 
Im Bereich der Hohe Straße sind Unterflurcontainer geplant. 
 
5.5.2  Versorgung 
 
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser kann aus den vorhandenen Anlagen der Hohe Straße 
erfolgen. 
 
Im Bereich der rheinseitigen Böschung ist ein Trafo vorhanden. 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. 
 
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische Korrosionsschutz-
einrichtungen des Gasnetzes. 
 
5.5.3 Entsorgung Schmutzwasser 
 
Entsprechend der Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben wird das Schmutzwasser in 
den Kanal DN1600, der auf dem Baugrundstück parallel zur Hohe Straße verläuft, eingeleitet.  
 
5.5.4 Regenwasser Bewirtschaftung / Hochwasser 
 
Die untere Wasserbehörde hat den Eigentümer von der Versickerungspflicht im Plangebiet aufgrund 
der Rheinnähe entbunden.

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Das Niederschlagswasser wird mit einem Abflussbeiwert von 43,6 l/s in den Mischwasser-Überlauf-
kanal DN1400 mit Einleitung in den Rhein eingeleitet („modifizierten“ Trennsystem). Die hydrauli-
sche Kapazität des Kanals DN 1400, der südlich des Baugrundstücks verläuft, wurde überprüft und 
ist gegeben. Damit wird § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. dem Trennerlass NRW 
entsprochen (ortsnahe Einleitung). 
 
Starkregenereignis 
Es wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 erstellt (geoconsult,16.07.2024). 
 
Der erforderliche Rückhalteraum für ein 100-jähriges Regenereignis beträgt insgesamt 29,9 m³. Das 
notwendige Rückhaltevolumen kann mit einer Absenkung auf dem Tiefgaragendach und mit Anle-
gen von Mulden in den Außenanlagen hergestellt werden. 
 
5.5.5 Brandschutz 
 
Es wurde ein Brandschutzplan erstellt (Prüf | Kollegium | Bau, 21.01.2019). 
 
5.5.6  Geh-, Fahr, und Leitungsrechte 
 
Es besteht ein Vereinbarungsvertrag zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und 
der Vorhabenträgerin vom 14.01.2019. 
 
Das Leitungsrecht umfasst den öffentlichen Abwasserkanal DN 1600/1780 parallel zur Hohe Straße 
(Kanalsohle + 45,36 m ü. NHN, Oberkante Kanal + 47,54 m ü. NHN) sowie die beidseitig einzuhal-
tenden Schutzstreifen (ab Kanalmitte jeweils 2,2 m), wobei grundsätzlich ein Mindestabstand von 
1,0 m zur Außenkante des Kanals eingehalten werden muss. 
 
Die mit dem Leitungsrecht festgesetzte Fläche darf insbesondere durch Mauertrennwände, Terras-
sen, Nebenanlagen und Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten überbaut werden, wenn die Fundamente 
der genannten Anlagen eine Tiefe von + 50,0 m ü NHN nicht unterschreiten. 
 
Tragende Elemente von Hauptbaukörpern sind innerhalb der gekennzeichneten Fläche nicht zuläs-
sig. 
 
Der Hausanschluss der östlich gelegenen Villa (Flurstück 753) wird künftig an der nördlichen Plan-
gebietsgrenze bis zur Hohe Straße geführt. Das Leitungsrecht ist im Grundbuch gesichert. 
 
5.7 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen 
 
Der südlich an das Vorhaben angrenzende Bereich wird gem. § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan miteinbezogen, um die Wiederherstellung als öffentliche Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Parkanlage nach der Baumaßnahme zu sichern. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a 
BauGB wird festgesetzt, dass Strauchhecken aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen 
und dauerhaft zu erhalten sind. 
 
Neben der extensiven Begrünung des obersten Dachabschlusses trägt insbesondere die intensive 
Begrünung der nicht überbauten Teile der Tiefgarage zu einem hohen Begrünungsanteil des Plan-
gebietes bei. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser in den Substratschichten wirkt sich positiv 
auf das Kleinklima aus und entlastet das Kanalnetz bei Starkregen. 
 
Zusätzlich werden Heckenpflanzungen im Bereich der Terrassen und zur Grundstückseinfriedung 
vorgesehen. Innerhalb des Baufeldes sollen mindestens 9 Einzelbäume gepflanzt werden. 
 
Die erforderliche Größe des Spielplatzes für Kleinkinder (0–6 Jahre) errechnet sich auf 152,5 m² (je 
5 Wohneinheiten 45 m², für jede weitere Wohneinheit 5 m² Spielfläche). Die Flächen werden im 
Innenhof bzw. im nordwestlichen Grundstücksbereich nachgewiesen.

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5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
5.8.1  Artenschutz 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Regionalplanung, Naturschutz 
und Landschaftspflege ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe I und Stufe II (Januar 
2022) erstellt (siehe Kap. 7.5.1.3 sowie in den textlichen Festsetzungen, IV. Hinweise, unter 7.). 
 
5.8.2 Eingriff / Ausgleich 
 
Entsprechend der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgelegten Biotoptypen für die Planung 
werden innerhalb des Plangebietes Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. 
 
Oberste Dachabschlüsse der Hauptbaukörper sind zu mindestens 50 % ihrer Fläche extensiv zu 
begrünen (M2). Einschließlich begrünter Dachflächen auf den Dachaufbauten ergibt sich ein Begrü-
nungsanteil von rd. 50 %. 
 
Die Bezugsfläche für das Hauptdach über dem 3. Vollgeschoss beträgt 677,96 m² und der Begrü-
nungsanteil 323,81 m² (rd. 50 %).  
 
In der Fläche des Hauptdaches bzw. des Begrünungsanteils sind die Dachaufbauten (rd. 93 m²) 
enthalten, die extensiv begrünt werden. Die Dachflächen über dem zweiten Vollgeschoss sollen in 
den im Vorhaben - und Erschließungsplan entsprechend dargestellten Bereichen intensiv begrünt 
werden. 
 
Unterbaute Grundstücksbereiche sind intensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen- und We-
geflächen sowie sonstige notwendige Nebenflächen genutzt werden (M3). 
 
Weitere Begrünungsmaßnahmen dienen ebenfalls der Verbesserung des Kleinklimas (Baumpflan-
zungen – M1, Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen – M4, Einfriedungen mit Hecken, Her-
stellung und dauerhaftem Erhalt von Strauchhecken innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage – M5). 
 
Der Verlust des vorhandenen Baumbestandes im Plangebiet ist  im Rahmen der Eingriffs -Aus-
gleichs-Bilanzierung berücksichtigt. Der Erhalt der vorhandenen Pappelreihe ist nicht möglich, da 
die straßenbegleitenden Bäume im Rahmen der Baumaßnahme nicht zu sichern sind. 
Die Biotopwertigkeit wird durch die Bilanzierung auch in Form einer Waldaufforstung auf der exter-
nen Ausgleichsfläche eA1 (Verortung siehe Bebauungsplan Blatt 1), ausgeglichen. 
 
5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
5.9.1  Lärmbelastung im Plangebiet 
 
Durch ADU cologne wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Schalltechnische Unter-
suchung (Stand März 2020) durchgeführt. Innerhalb dieser Untersuchung wurden die Emissionen 
des öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Schienenverkehrs, des Sc hiffsverkehrs, des 
Fluglärms sowie der geplanten Tiefgarage eingestellt . Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel 
wurde in Bezug auf den Schienenverkehrslärm keine Minderung (Schienenbonus) berücksichtigt. 
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel  wurde eine Minderung von 5 dB(A) vorge-
nommen (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S.59). 
Der in der benachbarten Hofanlage als gemeinnütziger Verein betriebene Judoclub JJJC Yamanashi 
Porz von 1976 lässt keinen Lärmkonflikt mit der geplanten Bebauung erwarten. Die Nutzung erfolgt 
ausschließlich im Tagzeitraum und wird durch die Gebäude abgeschirmt. Zudem wirken die Lage 
innerhalb des WA Gebietes (allgemeines Wohngebiet) und das benachbarte WR (reines Wohnge-
biet) nördlich der Hohe Straße limitierend.  
 
Die Bewertung erfolgte für die Einwirkung auf das Plangebiet auf Grundlage der DIN 18005.

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Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, wer-
den für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am 
Tag und 45 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt. 
 
Straßenverkehrslärm 
Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten Schallemissions-
pegel. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den Straßenverkehr nach den  Richtli-
nien für Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990  (RLS-90) und bezieht sich auf einen Abstand von 
25 m zur Mittelachse des Straßenverkehrsweges. Entsprechend der Übergangsregelung muss nicht 
auf die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 ( RLS-19) umgestellt werden, da der 
Einleitungsbeschluss nicht nach 01.03.2021 gefasst wurde.  
 
An den zur Hohe Straße nächstgelegenen Fassaden der Planbebauung sind maximale Beurtei-
lungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 59 dB(A) und nachts 47 dB(A) zu erwarten. 
 
Die Orientierungswerte werden tags um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 2 dB(A) überschritten. 
 
Schienenverkehrslärm 
Für die Schienenverkehrslärmberechnung bilden anhand der Schienenverkehrsdaten die gemäß 
Schall 03 berechneten längenbezogenen Schallleistungspegel die Grundlage. 
 
An den zu den Gleisen nächstgelegenen, (nord-)östlichen Fassaden sind maximale Beurteilungspe-
gel aus dem Schienenverkehr tags von 54 dB(A) und nachts von 55 dB(A) zu erwarten. 
 
Die Orientierungswerte werden tags eingehalten und nachts deutlich um bis zu 10 dB(A) überschrit-
ten. 
 
Schifffahrtsverkehrslärm 
Die Berechnung der Emissionen aus dem Schifffahrtsverkehr (gewerblicher Schifffahrtsverkehr,  
Sportmotorbootsverkehr) findet analog zur „Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an 
Bundeswasserstraßen“ der Bundesanstalt für Gewässerkunde vom Juli 2003 satt. 
 
An den zum Rhein nächstgelegenen Fassaden sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schiff-
fahrtsverkehr tags von 59 dB(A) und nachts von 57 dB(A) zu erwarten. 
 
Die Orientierungswerte werden tags um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Gesamtverkehrslärm 
Tagsüber liegen die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 60 dB(A) an den zur Hohe Straße orien-
tierten Fassaden bzw. an den zum Rhein exponierten Stirnseiten. Mit Ausnahme einzelner Fassa-
denabschnitte zum Innenhof bzw. nach Nordosten wird der Orientierungswert von 55 dB(A) tags um 
bis zu 5 dB(A) überschritten. 
 
Nachts liegen die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 58 dB(A) an den (nord-)östlichen Fassaden. 
Sowohl die zur Hohe Straße orientierten Fassaden als auch die zum Innenbereich orientierten Fas-
saden sind geringer belastet. Allerdings wird der Orientierungswert von 45 dB(A) nachts an allen 
Fassaden deutlich um bis zu 13 dB(A) überschritten. 
 
Fluglärm 
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im 
vorliegenden Fall nicht im Detail berechnet. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum 
Flugverkehr von tags: ≤ 45 dB(A) und nachts: ≤ 50 dB(A) unterstellt. Allein durch den Fluglärm wird 
der Orientierungswert nachts überschritten. 
 
5.9.2 Anforderungen an den Schallschutz der Fassadenbauteile 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan passive Schall-
schutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zeichnerisch festgesetzt. Grundlage

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hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Berechnungen der passiven Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109:2018-01 zeigen, dass im 
zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plangebietes Lärmpegelbereich V (bei freier Schallaus-
breitung) anzusetzen ist und sich ansonsten der LPB IV ergibt. Durch die Festsetzung der passiven 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhält-
nisse gesichert werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen (beispielsweise Lärmschutzwand) scheiden 
aus städtebaulichen Gründen aus. 
 
Vor allen Fassadenbereichen der Gebäude im Plangebiet ist im Nachtzeitraum schon allein aufgrund 
des Fluglärms mit Beurteilungspegeln > 45 dB(A) zu rechnen, somit müssen bei Schlafräumen 
(Schlaf- und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des Schutzes vor A ußenlärm geschlossen 
bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung 
ist dann dort über ein geeignetes Lüftungskonzept (Außenwandlüfter) bei geschlossenen Schlaf-
raumfenstern sicherzustellen. 
 
5.9.3 Auswirkungen auf die Umgebung/ Nachbarschaftslärm 
 
Bei den Lärmimmissionen der zu betrachtenden Ein-  und Ausfahrten in die Tiefgarage handelt es 
sich um Nachbarschaftslärm. Die Berechnung des Tiefgaragenlärms erfolgt nach TA Lärm. Die Be-
urteilung, da die Tiefgarage für die Wohnnutzung errichtet wird, nach DIN18005.
  
 
In einer Tiefgarage sind 24 Stellplätze vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt befindet sich an der nörd-
lichen Plangebietsgrenze. Über diese Ein- und Ausfahrt wird künftig Lärm in die Umgebung emittiert, 
insbesondere zum unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Bestandsgebäude (Betrachtung von 
zwei Immissionsorten, Hohe Straße 18 und Hohe Straße 1a).  Der Immissionsort Hohe Straße 18 
wird als reines Wohngebiet (WR) gemäß BauNVO eingestuft, der Immissionsort Hohe Straße 1a als 
allgemeines Wohngebiet. (WA)  
Für die Tiefgarage werden insgesamt 78 PKW-Fahrten in bzw. aus der Tiefgarage am Tag (24 h) 
erwartet. Davon fallen gemäß der Verkehrsuntersuchung 94 % ( 73 Fahrten) in den Tagzeitraum 
(06:00–22:00 Uhr) und 6 % (5 Fahrten) in den Nachtzeitraum (22:00–06:00 Uhr). Der Lärmgutachter 
ging bei der Untersuchung davon aus, dass max. 2 Kfz-Fahrten innerhalb einer Stunde erfolgen 
(05:00–06:00 bzw. 22:00–23:00 Uhr), siehe ADU cologne 2020, Seite 51).  
 
Mit der geplanten Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und der Ausführung eines lärmarmen Gara-
gentors bzw. Bodenrinne werden an den Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
die Gebietsnutzungen WA bzw. WR am Tag mit max. 36,6 dB(A) (Orientierungswert 55 dB(A) bzw. 
50 dB(A)) deutlich unterschritten. Im Nachtzeitraum werden max. 32,6 dB(A) erreicht und die Orien-
tierungswerte von 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) ebenfalls unterschritten. An den Fassaden im Plangebiet 
werden maximal Beurteilungspegel von 44 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts durch die Tiefgarage 
erwartet. Die Orientierungswerte der Din 18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden 
demnach eingehalten.  
 
Durch den zusätzlichen Verkehr aus dem Plangebiet ergeben sich keine erheblichen Lärmerhöhun-
gen an der Bestandsbebauung.  Die Veränderungen liegen im Bereich der Hohe Straße 18, die 
exemplarisch berechnet wurde, bei 0,4 dB(A) tags und 0,6 dB(A) nachts und sind somit nicht wahr-
nehmbar. Kritische Lärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts liegen nicht vor und 
werden auch nicht annähernd erreicht. Die Beurteilungspegel liegen bei max. 61,3 dB(A) tags und 
48,6 dB(A) nachts.  
 
5.10 Weitere Umweltbelange 
 
5.10.1 Luft / Luftreinhalteplan 
 
Der EU-Grenzwert für die Stickstoffdioxidbelastung von 40 μg/m³ ist seit dem Jahr 2010 verbindlich 
einzuhalten. Gemäß Luftreinhalteplan für die Stadt Köln, 3. Fortschreibung – Entwurf 2021, Bezirks-

- 20 | 58 - 
regierung Köln ist grundsätzlich ein abnehmender Trend an den Messstellen erkennbar. Der Grenz-
wert wird bereits im Jahr 2020 an allen Messstellen in Köln eingehalten, auch an der Messstelle 
„Hauptstraße, Porz“. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Belastungsschwerpunktes (hot spot). 
Es liegt kein Erfordernis einer verkehrsbedingten Luftschadstoffsimulation vor. 
 
Durch das Verkehrsaufkommen auf der Hohe Straße ist keine erhebliche Luftschadstoffbelastung 
für das Plangebiet zu erwarten. Mit der Errichtung der 20 Wohneinheiten geht keine Verkehrsbelas-
tung einher, die erwarten lässt, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV , ausgelöst durch 
das Vorhaben, überschritten werden können. Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt 
ca.100 m, so dass keine problematische Belastung durch Feinstäube zu erwarten ist. 
 
5.10.2 Klimaschutz und Klimaanpassung 
 
Für das aktuelle Vorhaben wurde ein Energiekonzept (Neef + Reiff Ingenieure GmbH, Mai 2022) 
unter Berücksichtigung eines Kfw40- Standards erstellt, dass auch die Nutzung von Solarenergie 
untersucht. 
 
Aktuell sind eine gute Wärmedämmung, kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung 
und eine Pellet-Heizung sowie eine Photovoltaikanlage geplant. 
 
5.10.5 Archäologische Bodendenkmalpflege 
 
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt, da bisher 
keine Untersuchungen stattgefunden haben. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen nach 
Aussage historischer Karten außerhalb des historischen Straßendorfs Ensen, das sich entlang der 
Alte Straße erstreckte. Der nordöstlich angrenzende Steinshof entstand im 19. Jahrhundert. 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege zu 
berücksichtigen. 
 
5.10.6 Kampfmittel 
 
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampf-
mittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es wird die geophysikalische Un-
tersuchung des Verdachtes sowie die Überprüfung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern 
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen 
Gründe dagegensprechen, zweckmäßigerw eise mit Baubeginn durchgeführt werden. Im Zusam-
menhang mit der Erstellung von Fachgutachten haben Bodenuntersuchungen stattgefunden. 
 
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
5.10.7 Belichtung und Besonnung 
 
Eine ausreichende Belichtung der geplanten Wohnungen sowie eine nicht wesentliche Veränderung 
der Besonnung von Wohnnutzung im Umfeld wird aufgrund des sich nach Süden öffnenden, maxi-
mal dreigeschossigen Baukörpers unterstellt. Bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächen 
werden grundsätzlich eingehalten. 
 
Nur zur Hohe Straße 1a bzw. zur östlich angrenzenden Villa können die Abstandsflächen teilweise 
nicht eingehalten werden (siehe Kap. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Eine Beein-
trächtigung der Besonnungsdauer von Wohn-/Aufenthaltsräumen ist nicht zu befürchten. 
 
Die Fassaden der geplanten Bebauung mit der geringsten Besonnungsdauer liegen im Erdgeschoss 
zum Innenhof. Um eine ausreichende Belichtung von Wohnräumen gewährleisten zu können, sind  
die Erdgeschoss-Wohnungen durchgesteckt, erhalten also von zwei Seiten eine Belichtung, oder 
aber sie sind mit großformatigen Fensteranlagen ausgestattet. Die Belichtung der Obergeschosse

- 21 | 58 - 
ist durch Gebäuderücksprünge grundsätzlich günstiger. Wohnungen mit reiner Nordausrichtung gibt 
es nicht. 
 
5.11 Örtliche Bauvorschriften 
 
5.11.1 Dachform 
Durch die Festsetzung der Dachform „Flachdach“ wird sowohl die extensive als auch intensive Dach-
begrünung unterstützt (siehe Kapitel 5.7). 
 
Zusätzlich können Dachflächen auch als Außenwohnräume genutzt werden. 
 
5.11.2 Gebäudefassaden 
Da die Rheinfront – insbesondere vom gegenüberliegenden Ufer – einsehbar ist, dürfen Gebäude-
fassaden nur in hellen Farbtönen ausgebildet werden. Gemäß dem Materialkonzept erhält die Fas-
sade eine Putzoberfläche mit zwei verschiedenen RAL-Farbtönen: Der Hauptkörper soll den Farbton 
RAL 7032 erhalten, die zurückgesetzten Staffelgeschosse werden etwas heller: RAL 9001. 
 
5.11.3 Vorgärten und Gestaltung von Wegen und Abstellflächen 
Zur Hohe Straße weist die vorhandene Mauer eine Höhe von ca. 1,70 m auf mit einem aufgesetzten 
Stacheldraht. Diese Einfriedung soll zugunsten von Heckenpflanzungen bzw. mit Bäumen gestalte-
ten Gebäudevorzonen entfallen, um den Straßenraum optisch zu öffnen. 
 
Vorgärten sind – wie grundsätzlich alle privaten Grundstücksflächen (siehe Begrünungsmaßnahme 
M4) – vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen und Zu-
fahrten, Terrassenflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
Die Gestaltung von Wegen und Abstellflächen mit wasserdurchlässigen Belägen dient dem Ziel, 
einen dörflichen Charakter herzustellen. Gleichzeitig wird dadurch auch negativen Auswirkungen 
durch einen hohen Versiegelungsgrad entgegengewirkt. 
 
5.11.4 Einfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken oder als Draht - oder Stabgitter-
zäune mit hinter pflanzten Hecken zulässig. 
 
Rheinseitig ist im Bestand eine Mauer mit einer Höhe von bis zu 2,5 m vorhanden, die das Plangebiet 
gegenüber dem tiefer liegenden Rheinufer abgrenzt. Diese städtebauliche Situation soll beibehalten 
werden, insofern sind hier zur Grundstücksbegrenzung keine Heckenpflanzungen im Baufeld erfor-
derlich. 
 
Die vorhandene Mauer hat nicht die Funktion einer Hochwasserschutzmauer. Es gibt nach Aussage 
der Stadtentwässerungsbetriebe hier keinen konstruktiven Hochwasserschutz. 
 
An die Mauer schließt eine Böschung an, die einen Niveauunterschied bis ca. 0,5 m bis zum an-
grenzenden Geh-/Radweg ausgleicht. Im Bereich des Gartenhauses ist die Mauer in Verlängerung 
der Fassaden als Bruchsteinmauer ausgeführt. In großen Teilen ist die Mauer jedoch verputzt. 
 
Um das Element der Bruchsteinmauer, das sowohl im nördlich wie im südlich angrenzenden Rhein-
uferabschnitt zu finden ist, aufzunehmen, wird der rheinseitige Gebäudeabschluss auf der südlichen 
Grundstücksgrenze in Teilen mit Bruchstein (bis zu einer Höhe von ca. 52,0 m ü. NHN) ausgeführt. 
Die Oberkante der Absturzsicherung liegt bei ca. 52,7 m ü. NHN, also rd. 2– 6 m über dem Niveau 
des Geh-/Radwegs, der zum Rheinufer hinunterführt. 
 
6 Nachrichtliche Übernahme 
  
6.1 Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven 
 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer 
im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW Rechtsrheinische Gas - und

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Wasserversorgung Aktiengesellschaft Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 
9. August 1993 ist zu beachten. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B (weitere Zone – äußerer Bereich). Die Gebots- 
und Verbotstatbestände der Wasserschutzzonenverordnung werden im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Gemäß § 3 Abs. 1 Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven sind insbesondere „Grabungen, 
durch die das Grundwasser freigelegt oder angeschnitten wird“ (Nr. 11) und das Verwenden von 
Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen vergleichbaren Stoffen (Nr. 19)  
in der Zone IIIB, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verboten, genehmigungspflichtig. 
 
6.2 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet 
 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Rhein bzw. bzw. ragt im Bereich der festgesetzten 
öffentlichen Grünflächen geringfügig in das Überschwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbe-
hördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der 
Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, 
Bornheim, Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)). 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wiesen die Stadtentwässerungsbetriebe mit Schreiben vom 
11.07.2013 darauf hin, dass das Bauvorhaben im Bereich des sogenannten Hochufer Porz (Strom-
km ca. 680) liegt. Dort wurde kein konstruktiver Hochwasserschutz umgesetzt, da das anstehende 
Gelände ausreichend hoch liegt, um den Schutz für die Stadt Köln entsprechend dem Schut zziel 
11,3 m Kölner Pegel der angrenzenden Planfeststellungsabschnitte zu gewährleisten (siehe auch 
Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln). Laut den Hochwassergefahrenkarten wird der rheinan-
liegende Bereich des Plangebiets bei einem Hochwasser von 11,3 m Kölner Pegel bis zu 30 cm 
überflutet. 
 
An dieser Stelle liegt der Wasserspiegel bei einem 100 -jährlichen Hochwasser rechtsrheinisch bei 
47,94 m ü. NHN. Die geplante Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m ü. NHN. Das  Plangebiet 
ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 m (200 -jährliches Hochwasser/seltenes Ereignis) und beim 
Pegelstand von 12,90 m (extremes Ereignis) nicht von Überflutungen betroffen. 
 
Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand und der Entfer-
nung zum Rhein zeitlich verzögert an. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum 
Rhein werden sich hieraus kaum Minderungen zwischen Rhein-  und Grundwasserstand ergeben. 
Der Bemessungsgrundwasserstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der Gründung / Bo-
denplatte berücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019). 
 
Der höchste gemessene Grundwasserstand im Planbereich wurde vom LANUV mit 46,2 m ü. NHN 
+/- 0,5 m abgeschätzt. Somit liegt der höchste abgeschätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch ca. 
1 m unter der geplanten Gründungssohle der Bodenplatte. 
 
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Gewässerentwicklung vom 12.11.20 liegt 
das Plangebiet nicht an einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, daher ist eine Genehmigung 
oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) nicht erforderlich. 
 
6.3 Hochwasserrisikogebiet 
Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das Hochwasserrisikogebiet des Rheins 
(niedrige Wahrscheinlichkeit, > 500- jährlich) hinein. Vorsorglich sind Vorkehrungen an baulichen 
Anlagen zu treffen, wobei davon auszugehen ist, dass die aufgehenden Bauteile auf dem Hochufer 
nicht betroffen sind. Der Darstellungsmaßstab der Fachplanung führt hier zu einer Unschärfe.  Be-
troffen ist die öffentliche Grünfläche als Teil des tieferliegenden Rheinufers. 
 
6.4 Anlagenschutzbereich 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Schutzbereiches Köln-Bonn-Radar. Das Plangebiet liegt außer-
halb der Lärmschutzzonen des Flughafens Köln-Bonn.

- 23 | 58 - 
 
7 Umweltbericht 
 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs . 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 
Die Fiorentino Bauträger GmbH plant im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hohe 
Straße in Köln-Porz-Ensen“ die Neubebauung auf dem Flurstück Nr. 754 teilweise in der Flur 8 der 
Gemarkung Ensen. Eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche 
Grünfläche), die außerhalb des Vorhaben-  und Erschließungsplans liegt, wird gemäß § 12 Abs.  4 
BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. 
Vorgesehen ist die Umnutzung einer privaten Grünfläche in ein Gebiet Wohnen. Die Plangebiet s-
größe beträgt ca. 0,23 ha.  
 
Umwelt 
Im Umweltbericht werden nach Anlage 1 zum BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 
Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. 
 
7.1.1  Beschreibung Bestand 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Ensen in unmittelbarer Nähe zum Rhein-
ufer. 
Es wird im Nordwesten durch die Hohe Straße, im Nordosten durch angrenzende Bebauung 
und im Süden durch eine Böschung oberhalb des zum Rheinufer führenden Geh- und Rad-
weges abgegrenzt. Im Osten ist das Plangebiet zum bestehenden Wohnhaus hin im Bereich 
der bestehenden Ziergartenfläche begrenzt (siehe Bestandskarte Biotoptypen).  
Im näheren Umfeld in Richtung Hohe Straße sind keine Siedungserweiterungen zu erwarten. 
Hier liegt ein Bebauungsplan vor, dessen Baufelder bereits ausgeschöpft sind. Der Flächen-
nutzungsplan stellt Grünfläche dar.  
 
7.1.2 Beschreibung Nullvariante 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche mit gärtnerischer Nutzung 
und Baumbestand. Die Nullvariante entspricht der Bestandssituation. 
 
7.1.3 Beschreibung Planung 
Der Bebauungsplan sieht als Art der Nutzung „Wohnen“ vor. Geplant ist Geschosswohnungsbau 
(3 Vollgeschosse, 20 Wohneinheiten). Folgende Kenngrößen sind als Maß der baulichen 
Nutzung festgesetzt: 
GRZ1 0,7; GRZ2 0,8; max. Gebäudehöhe = 64,5 m ü. NHN (das entspricht ca. 12,8 m über 
dem geplanten Geländeniveau; als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, 
wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.

- 24 | 58 - 
 
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Ziergarten mit Baumbestand 2.027  Wohnbaufläche  2.168 
Un- bzw. teilversiegelte Wege 23 Öffentliche Grünfläche 99 
Versiegelte Wege 70   
Gebüsche 56   
Hecke, intensiv beschnitten 18   
Stickstoffbedürftige Säume 16   
Gartenhaus und -mauer 57   
Summe 2.267  2.267 
 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –  Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem B undesbodenschutzgesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung;

- 25 | 58 - 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und ver-
bessern, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;  
1 Umgang mit Niederschlags-
wasser und Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Verhin-
dern von Starkregengefahren 
 
2 Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BImSchV, 
BauGB; Lärmaktionsplan 
Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbelange / 
Risiken

- 26 | 58 - 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen 
Vermeidung von Emissionen 
(, insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-schutz-
recht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von 
Katastrophen oder schweren Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-naturschutz-
gesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft A bfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft =

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Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpas-
sungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein 
Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, 
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz 
Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung 
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-  und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäu-
deenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
Südlich des Planungsraumes ist gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH 
– Richtlinie) die linke Hälfte des Rheinstromes inklusive der Uferzone als FFH -Gebiet DE 
4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ unter Schutz ge-
stellt worden. Aus der Planumsetzung sind aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigun-
gen von für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. 
− Oberflächenwasser 
Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf liegt jedoch direkt 
am Rand des Hochufers. 
Südlich des Gebietes verläuft der Rhein in ost-westlicher Richtung. Das Plangebiet liegt im 
Bereich des „Hochufer Porz“ bei Rhein-Kilometer 680 und damit teilweise in der Deich-
schutzzone II.  
− Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weder im Bestand noch unter Berücksichtigung 
der Planung erreicht.  
− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. 
Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan bzw. 
nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt.  
− Altlasten 
Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für die 
Flächen des Plangebietes keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Altablagerungen, Alt-
Standorten, Schadensfällen oder schädlichen Bodenveränderungen aus. Gemäß Amtsblatt 
der Stadt Köln vom 6. 5.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwasser-verunreinigun-
gen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC).  
− Erschütterungen 
Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt. 
− Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt (Mit-
teilung: Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 8. 7.2013).  
 
 
7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen

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Die Maßnahmenfläche liegt ca. 2 km nordwestlich des Plangebietes angrenzend an beste-
hende Waldflächen. 
 
Mit der Maßnahme wird ein artenarmer Intensivacker (HA2) in ein Waldrandgehölz umge-
wandelt. Im Rahmen des Durchführungsvertrages wird die Kostenübernahme für Herstellung 
und Pflege der externen Ausgleichsfläche durch die Vorhabenträgerin geregelt. 
 
7.5.1 Natur und Landschaft 
 
7.5.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Unmittelbar südlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet L20 „Rhein, 
Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch“ an. 
 
7.5.1.2 Pflanzen 
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand:  
 
Arten und Biotope 
Im Sommer 2020 wurde im Plangebiet des VBP Hohe Straße und seiner näheren Umgebung 
der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. Die Bestandsbewertung wurde auf der 
Grundlage des Bewertungsverfahrens nach S
PORBECK durchgeführt. In beigefügter Be-
standskarte sind die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotopty-
pen-Code dargestellt. 
Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung 
der Kürzel nach Köln-Code und SPORBECK): 
 
Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
 
Gartenhaus (SB 153 / HN 23) 
Im Plangebiet steht ein Gartenhaus aus Natursteinmauerwerk am südlichen Grundstücks-
rand. 
Wegen ausschließlichem Bezug auf die vollversiegelte Gebäudefläche wird analog zu ver-
siegelten Wegeflächen folgende Bewertung vorgenommen.  
 
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als extensiv genutzter Ziergarten mit prägendem 
Baumbestand gestaltet. Kennzeichnend sind extensiv gepflegte Rasenflächen, junge, mittel-
alte und alte Obstbäume (Kirsche, Apfel; Hoch-  und Niederstämme) bzw. Buschobst sowie 
randlich stehende, hohe und ortsbildprägende Laubbäume mit umgebendem Strauchbe-
wuchs. Im Südostteil des Plangebietes und weiter ostwärts ist ein schmaler Geländestreifen 
als Gemüse- und Kräuterbeete und Buschobstfläche genutzt. 
Randlich haben sich entlang der Rasenfläche aufgrund nur extensiver Pflege Brennesselflu-
ren etabliert. 
Die randlichen Baum- und Strauchbestände werden von Hybridpappel, Esche, Bergahorn, 
Walnuss, Schwarzer Holunder und Brombeere aufgebaut.  
Zur Hohen Straße sowie zum steil abfallenden Rheinufer hin ist das Grundstück mit einer 
Gartenmauer abgegrenzt, die teils von Efeu überwachsen ist. 
Diesem Biotoptyp werden ebenfalls die am Ostrand des Plangebietes liegenden, mit Beton-
platten befestigten Hofflächen des Wohngebäudes zugeordnet.  
 
Straßenverkehrsfläche, Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1)

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Westlich außerhalb des Plangebietes verläuft die Hohe Straße als Erschließungsstraße des 
Siedlungsteiles Ensen.  
Von dieser zweigt südlich des Plangebietes ein befestigter Fußweg südostwärts zum Lein-
pfad entlang des Rheines ab. 
 
Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) 
Eine unversiegelte Wegefläche schließt am Südrand des Plangebietes unmittelbar südlich 
an die Gartenhausmauer an. Diese ist mit eutropher Grünlandvegetation bestanden und auf-
grund geringer Trittbelastung ruderal ausgeprägt.  
 
Fahr- und Feldwege, teilversiegelt (VF 213 / HY2) 
Eine schmale, teilversiegelte Wegefläche ist am Nordrand des Plangebietes entlang der dort 
angrenzenden Bebauung abgegrenzt worden. Es handelt sich um einen mit Rasengitterstei-
nen befestigten Wegestreifen. 
 
Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) 
Am Südwestrand des Plangebietes schließt südlich an die Gartenmauer eine nitrophile 
Krautflur an. Typische und bestandsbildende Arten sind Brennnessel, Löwenzahn und Brom-
beere.  
 
Mauern ohne Fugen (BR 44 / HN82) 
Am West- und Südrand des Plangebietes verläuft eine Gartenmauer. Größere Teilstrecken 
(entlang der Hohen Straße und anschließend entlang des Gehweges) sind als Betonmauer 
mit aufgebautem Drahtzaun errichtet. Der anschließende Teil ist als Natursteinmauer gestal-
tet und teils stark von Gehölz überwachsen. 
 
Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen (GH 422 / 
BD4) 
Am Nordostrand ist ein rundliches  Wohngrundstück mit einer Formschnitthecke aus Thuja 
bzw. Kirschlorbeer abgegrenzt. 
 
Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) 
Am Südrand und südöstlich des Plangebietes erstreckt sich an der zum Leinpfad abfallenden 
Böschung ein dichtes Gebüsch aus Holunder, Brombeere, Liguster und Efeu mit Zaunrübe 
und Brennnessel als typischen Begleitarten.  
 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit starkem Baumholz standorttypisch (GH 721 / 
BF33) 
Im Randbereich des Plangebietes sowie auch in östlich angrenzenden Gartenarealen sto-
cken prägende Laubbäume, teils auch Obstbäume. Als Baumarten sind Hybridpappel, Esche 
und Bergahorn verbreitet.   
 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 
/ BF32) 
Im Nordostteil des Plangebietes sowie auch in östlich angrenzenden Gartenarealen stocken 
Laubbäume mit mittlerem Baumholz. Der dargestellte Baum im Nordostteil des Plangebietes 
betrifft einen Walnussbaum.

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Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
Blockbebauung, offen (SB 122 / HN 21) 
Nordöstlich des Plangebietes grenzt eine offene Blockbebauung (Gebäude des Judoklub 
JJJC Yamanashi Porz 1976 e. V. und weitere Wohngebäude mit befestigten Innenhof - und 
Parkflächen) an. 
 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten (SB 151 / HN 21) 
Westlich des Plangebietes liegen westlich bzw. nördlich der Hohen Straße Reihenhaussied-
lungen mit angrenzenden kleinflächigen Ziergartenarealen. 
 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit ausgeprägten Gärten (SB 152 / HN 22) 
Östlich des Plangebietes liegt ein einzelstehendes Haus mit umgebenden Ziergartenflächen 
und Baumbestand. 
 
Parkanlage mit altem Baumbestand (PA 111) 
Parkanlagen mit altem Baumbestand liegen nordöstlich des Plangebietes südlich der Kölner 
Straße. Es handelt sich um Extensivrasen mit alten Laubbäumen (Pappelallee), teilflächig 
auch um Obstbaumbestände (Apfel, Kirsche, Zwetschge). 
Außerdem wurden die rasenartigen Grünflächen entlang des Rheinufers inklusive der Laub-
baumreihen (Lindenallee) als Parkanlage kartiert. 
 
Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5) 
Nordöstlich des Plangebietes grenzt zur Nachbarbebauung hin ein Ziergarten mit Rasen und 
randlicher Formschnitthecke an. 
 
Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen (VF 2211 / HY1) 
Nördlich des Plangebietes grenzt an die Blockbebauung zur Hohen Straße hin eine befes-
tigte Parkfläche an. Diese ist entlang der Straße von einer Laubbaumreihe gesäumt. 
 
Steinschüttungen im periodischen Überflutungsbereich (NB 122) 
Südlich des Plangebietes ist das Rheinufer mit Buhnen aus Steinschüttungen befestigt. Da-
zwischenliegen steinige und kiesige Uferabschnitte. Am Ufer hat sich eine spärliche Vegeta-
tion entwickelt. Die steile Böschung, oberhalb derer sich ein Wanderweg befindet, ist teil-
weise gepflastert. An der Böschung hat sich einschließlich der gepflasterten Bereiche eine 
artenreiche Krautvegetation mit vereinzelt aufkommenden Gehölzen etabliert. 
 
Baumhecken mit mittlerem Baumholz mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 
4421 / BD52) 
Südlich und südwestlich des Plangebietes stockt entlang der Uferböschung des Rheins eine 
Baum- und Strauchhecke aus standorttypischen Laubgehölzen. Als Gehölzarten dominieren 
hier Esche, Kirsche, Rotdorn, Brombeere, Liguster und Holunder. 
 
Flüsse und Ströme, stark begradigt, eutroph (GW2522) 
Südlich des Plangebietes verläuft der Rhein in ostwestlicher  Richtung. Das Plangebiet liegt 
etwa auf Höhe von Rhein-Kilometer 680. 
Der Strom ist durch Begradigungen und Vertiefungen sowie durch Uferverbau stark anthro-
pogen überformt. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Rheinseite bestehen Reste 
naturnaher Auwälder. 
 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
In der Planvariante wird der überwiegende Teil des Plangebietes durch Versiegelung als 
Wuchsort von autochtonen Pflanzen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gar-
tenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Zierrasen, Staudenbeete). Zur 
inneren Durchgrünung werden Laubbäume gepflanzt.

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Der Gebüschstreifen auf der Böschung am Südrand des Plangebietes wird nach Abschluss 
der Baumaßnahmen wiederhergestellt.  
In der Nullvariante bleibt die weit überwiegend extensive Nutzung des Gebietes als gehölz-
bestandener Ziergarten mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem 
verbleiben die Gehölzstrukturen an der südlich liegenden Geländeböschung. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen 
und zur Dachbegrünung, Vorgaben zur Minderung von Vollversiegelung 
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung des Gebüschbestandes am Südrand 
festgesetzt. 
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme 
abgeleitet. 
 
Baumschutzsatzung 
Der Verlust des vorhandenen Baumbestandes im Plangebiet wird im Rahmen der Eingriffs -
Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beein-
trächtigungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen.  
 
 
7.5.1.3 Tiere  
 
Artenschutz 
Hinsichtlich der projektbedingten Betroffenheit von besonders geschützten Tier - und Pflan-
zenarten wurden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgeset-
zes in Verbindung mit den europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz (FFH -Richtlinie, 
Vogelschutzrichtlinie) berücksichtigt. 
 
Laut Artenschutzprüfung Stufe II des Büros für Regionalplanung, Naturschutz und Land-
schaftspflege vom 29.01.2022 steht die Umsetzung des Bebauungsplans im Konflikt mit den 
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG). 
 
„Dieser [Konflikt] besteht in der möglichen Tötung von Individuen besonders geschützter Vo-
gelarten durch Gehölzrodung und Baufeldräumung während der Brutzeiten, der möglichen 
Tötung von Individuen der in NRW planungsrelevanten Fledermausarten durch Gehölzr o-
dungen und Baufeldräumung und durch bau- und anlagebedingte Beeinträchtigung von Ha-
bitatbestandteilen (hier Flugstraße) der Zwergfledermaus.“ (landschaftspflegerischer Fach-
beitrag, BRNL März 2023, Seite 56)  
 
Die Prüfung berücksichtigt die europäischen Vogelarten und die Anhang-IV-FFH-Arten. 
 
Es kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1, V2, V3 und der vor-
greifenden Ausgleichsmaßnahme A1 (CEF- Maßnahme für Fledermäuse) für alle im Wirk-
raum der umzusetzenden Planung für NRW planungsrelevanten besonders geschützten Ar-
ten das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 
5 BNatSchG ausgeschlossen werden. 
 
Das aktuelle Vorhaben weist keinen außergewöhnlich hohen Glasanteil auf (Lochfassade). 
Es ist keine durchgehende Fassade zum Rhein geplant, sondern ein U-förmiger Baukörper,

- 32 | 58 - 
so dass mögliche Spiegelungen bereits durch die Kubatur gemindert werden. Gleichwohl 
wird das Thema „Vogelschlag“ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
 
Arten- und Naturschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Regionalplanung, Na-
turschutz und Landschaftspflege ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe I und 
Stufe II (Januar 2021) erstellt. 
 
Vor dem Beginn von Bautätigkeiten ist folgende CEF- Maßnahme (A1 CEF) für den Abriss 
bzw. die Rodung umzusetzen: 
Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquartiere am Gartenhaus 
und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart (6 Fledermaus-
höhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in kleinen Gruppen im 
Umfeld unter fachkundiger Anleitung auszubringen. Geeignet sind die Fassade der Villa im 
Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und Osten des Untersuchungsgebietes. 
 
Auf eine FFH -Verträglichkeitsvorprüfung wurde verzichtet. Indirekte Auswirkungen auf das 
Biotop BK-5108-001 „Rheinufer-Abschnitt zwischen Westhoven und Ensen“ wurden unter-
sucht. 
 
Die Rheinabschnitte besitzen insgesamt besondere Bedeutung als Laichplätze, Jungfisch- , 
Nahrungs-, und Ruhehabitate für die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Wander-
fische. 
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Bestand: Bestand: In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt 
mit den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen (BRNL, Markus Kunz: Sonderuntersuchung zur 
Brutvogelfauna mit 8 Begehungen von März bis Juli 2019 und Mechtild Höller: Sonderunter-
suchung zur Fledermausfauna mit 7 Kartiergängen von Mai bis September 2019) .  Es be-
deuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 2 = stark gefähr-
det, 3 = gefährdet, V =Art der Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß 
Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und 
Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
2016 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Nahrungsgast -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Buntspecht Nahrungsgast -   
Dohle D -   
Elster Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mehlschwalbe Nahrungsgast +  3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Star Nahrungsgast +  3 
Stieglitz Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -

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Zilpzalp Brutvogel -   
 
 
Fledermäuse 
Braunes/Graues 
Langohr 
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
R / 1 
Große/Kleine Bart-
fledermaus 
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
2 / 3 
Großes Mausohr Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
2  
Rauhautfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
R 
Wasserfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
G 
Zwergfledermaus Pot. Sommerquar-
tiere, Nahrungsgast  
+ FFH-
Anh. IV 
 
 
 
Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur 
Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2019 im Rahmen der Durch-
führung einer Artenschutzprüfung vor.  
 
Avifauna 
Zur Untersuchung der Avifauna erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesam-
ten Artenspektrums in fünf Begehungen des vorgegebenen Untersuchungsraumes tagsüber 
und drei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln.  
Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von S
ÜDBECK ET AL. (2005) 
bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume.  
Die Begehungen wurden in der Brutsaison 2019 jeweils bei trockener Witterung und geeig-
neten Beobachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. 
Im Rahmen von fünf Begehungen tagsüber und 3 Abend-/Nachterfassungen wurden insge-
samt 21 Vogelarten konkret nachgewiesen. 
Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für halboffen bebaute Siedlungs-
zonen typischen Avifauna zusammen. Zusätzlich treten aufgrund des Vorkommens von Ge-
hölzbeständen auch vorwiegend waldbewohnende Arten auf. Außerdem wurden Arten beo-
bachtet, die das Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen 
oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. Dohle). 
Innerhalb des Plangebietes wurden von folgenden 8 Vogelarten Brutreviere festgestellt: 
Amsel, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig, 
Zilpzalp.  
Unter den Brutvogelarten ist somit keine in NRW als planungsrelevante Vogelart (planungs-
relevante Arten bzw. gefährdete Arten der regionalen Roten Liste für die Niederrheinische 
Bucht) eingestuft. 
Als in NRW planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet nur die Arten Mehlschwalbe und 
Star als Nahrungsgäste festgestellt. Vom Star gelang lediglich eine Beobachtung von drei 
Individuen am 9. 4.2019. Die Mehlschwalbe nutzte bei den Begehungen 4 und 5 den Luft-
raum über dem Plangebiet zur Nahrungssuche. 
 
Fledermausfauna 
Zur Bewertung des Artenpotenzials erfolgten im Sommerhalbjahr 2019 insgesamt 6 Abend-
/Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet. Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels 
Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst. 
 
Nachgewiesen wurden von Mai bis September 2019 sechs Fledermausarten und nicht de-
terminierte Arten der Gattung Myotis. Bei den nicht determinierten Arten der Gattung Myotis 
handelt es sich vermutlich um Große/Kleine Bartfledermaus oder Wasserfledermaus. 
Das eigentliche Plangebiet wird in der späten Dämmerung als Nahrungshabitat von Zwerg-
fledermäusen und einzelnen Rauhautfledermäusen, Großen Mausohren, Großen/Kleinen

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Bartfledermäusen und Braunen/Grauen Langohren genutzt. Der Nachweis eines Quartiers 
in Spalten des kleinen Gebäudes zum Rhein hin oder in Baumhöhlen gelang nicht.  
Die Gehölze und Hecken an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Plangebiets und im 
nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes werden von durchfliegenden Zwergfleder-
mäusen als Leitstruktur (Flugstraße) genutzt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung als Tierlebens-
räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Garten-
areale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Zierrasen, Staudenbeete). Sie er-
füllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen. Im Be-
reich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch Gehölz 
bewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu-
ren als Nahrungsteilhabitat für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
In der Nullvariante bleibt die Nutzung der Fläche als Gartenareal mit einem Bestand an all-
gemein häufigen einheimischen Brutvogelarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung und zur Dachbegrünung 
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung einer Hecke an der rheinseitigen Bö-
schung am südlichen Plangebietsrand 
festgesetzt. 
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages eine anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Aus-
gleichsmaßnahmen abgeleitet. 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projekt-
bedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die 
im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und 
vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden.   
Das Plangebiet betrifft dabei Vermeidungsmaßnahmen zu Gehölzrodungen (Beachtung von 
Vogelbrutzeiten und Aktivität sphasen der Fledermäuse), Freihaltung von Fledermausflug-
straße sowie CEF-Maßnahmen im Zuge des Abrisses und der Rodungstätigkeiten zum Aus-
gleich potenzieller Quartierverluste der Zwergfledermaus (siehe Fachbeitrag Artenschutz). 
 
Bewertung:  
Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine 
erheblichen Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt. 
Durch die geplante Wiederherstellung der randlichen Heckenstruktur und die Etablierung von 
Gehölzen sowie durch die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf im Natur-
raum benachbarten Offenlandflächen werden Tier - und Pflanzenlebensräume und Vernet-
zungsstrukturen ersetzt bzw. neu geschaffen. 
 
 
7.5.1.5 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand:  
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich 
geschützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewie-
sen.  
Im Plangebiet kommen keine in NRW als planungsrelevant eingestufte Brutvogelarten vor.  
Für die planungsrelevante Zwergfledermaus sind die vorhandenen Gehölzstrukturen als 
Nahrungshabitat bzw. Leitstruktur bedeutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Ge-
biet nicht vor, sind aber nicht gänzlich auszuschließen.

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Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vor-
belastungen im Naturraum aktuell eine geringe bis mäßige Bedeutung für den regionalen 
Arten- und Biotopschutz zu. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplans den Verlust bzw. die Umwand-
lung einer gehölzbestandenen Ziergartenfläche zur Folge. Es gehen dadurch auch und orts-
bildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. 
Im Bereich der vorgesehenen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch häufige, sied-
lungstypische Vogelarten sowie eine Nutzung als Nahrungshabitat für einheimische Fleder-
mausarten zu erwarten. 
Im Hinblick auf umliegende Natura-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen 
Entfernung und der zu erwartenden Wirkfaktoren keine erheblichen Beeinträchtigungen von 
für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. 
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen extensiven Ziergartennutzung mit 
Bruthabitatfunktion für die häufigen  Singvogelarten und Nahrungshabitatfunktion für pla-
nungsrelevante Fledermausarten, insbesondere die Zwergfledermaus, aber ansonsten in 
eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden 
für die  
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen 
und zur Dachbegrünung 
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung der Hecke am südlichen Plangebietsrand 
festgesetzt. 
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages eine anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Aus-
gleichsmaßnahmen abgeleitet.  
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 –  3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch 
geeignete Maßnahmen vermieden (siehe Fachbeitrag Artenschutz). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahmen und Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung 
vermieden oder ausgeglichen. 
 
7.5.1.6  Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die nachstehenden Werte im gesamten Planbereich entsprechen der Bewertung des poten-
ziellen Eingriffsbereiches im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. In Abschnitt a) und b) 
der nachstehenden Tabelle wird der sogenannte „ausgleichspflichtige Eingriffsberei ch“ be-
wertet. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in de-
nen tatsächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der 
Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. 
§ 1a Abs. 3 BauGB. 
 
Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung 
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die Eingriffe in Natur und 
Landschaft ermittelt und bewertet.

- 36 | 58 - 
Insgesamt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 20.388 Biotopwertpunkten (Kap. 3.4.2, 
landschaftspflegerischer Fachbeitrag). Da der Ausgleich für planbedingte Eingriffe nicht im 
Plangebiet erfolgen kann, wird eine externe Ausgleichsfläche umgesetzt. 
 
Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 ist auf einer 0,1569 ha großen 
Ackerfläche ein Waldmantel aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu pflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Hierzu sind am nördlichen und südlichen Rand 120 ein-
heimische Laubsträucher (Haselnuss, Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hagebutte) und 10 
Wildobstbäume (Wildapfel, Speierling, Elsbeere) sowie als zentraler Hauptbestand 400 ein-
heimische Laubbäume (Winterlinde, Spitzahorn, Feldahorn, Wildkirsche, Hainbuche) zu 
pflanzen. Randlich und innerhalb der Fläche sind Lücken freizulassen. Eine zweijährige Ent-
wicklungspflege nach DIN 18919 ist umzusetzen. 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gartenhaus HN23 SB153 0 19 0 
Ziergärten mit ho-
hem Gehölzanteil    
HJ6 GA221 11 2.027 22.297 
Fahr- und Feld-
wege, versiegelt 
HY1 VF211 0 70 0 
Fahr- und Feld-
wege, unversiegelt 
HY2 VF212 3 10 30 
Fahr- und Feld-
wege, teilversiegelt 
HY2 VF213 3 13 39 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 16 208 
Mauern ohne Fu-
gen 
HN82 BR44 0 38 0 
intensiv beschnit-
tene Hecken mit 
überwiegend nicht 
standorttypischen 
Gehölzen 
BD4 GH422 10 18 180 
Gebüsch mit über-
wiegend standortty-
pischen Gehölzen 
BB1 GH51 17 56 952 
Summe       2.267 23.706 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,7) HN21 SB151 1 2.168 2.168 
Öffentliche Grünfläche    0 0 
Böschungsgebüsch BB1 GH51 17 56 952 
Fahr- und Feldwege, 
versiegelt 
HY1 VF211 0 16 0 
Fahr- und Feldwege, un-
versiegelt 
HY2 VF212 3 10 30 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 16 208 
Summe       2.266 3.358 
 
 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]

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Ziergärten mit hohem 
Gehölzanteil    
HJ6 GA221 11 2.027 22.297 
Fahr- und Feldwege, 
versiegelt 
HY1 VF211 0 70 0 
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt 
HY2 VF213 3 13 39 
intensiv beschnittene 
Hecken mit überwiegend 
nicht standorttypischen 
Gehölzen 
BD4 GH422 10 18 180 
Summe       2.128 22.516 
 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,7) HN21 SB151 1** 2.128 2.128 
Summe       2.128 2.128 
      
Eingriffswert (a-b):  -    
      
      
  
**Biotopwert 3 BWP pro m² mit 2  Pkt. Abwertung wegen hoher GRZ und geringer Durchgrünung 
 
 
 
 
Bestandswert    22.516 Biotopwertpunkte 
Planwert      2.128 Biotopwertpunkte 
 
Biotopwertverlust  20.388 Biotopwertpunkte

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Ausgleichsmaßnahmen:  
 
c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²] Fläche 
[m²] Gesamtwert[P] 
           
Summe               
           
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert 
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²] Fläche 
[m²] Gesamtwert[P] 
Acker, intensiv HA0 LW1 6 
Baumhecken und 
Waldmäntel, mittle-
res Baumholz, ein-
heimisch und stand-
ortgerecht(A1) 
BD51 GH4431 19 13 1.569 20.397 
Summe             1.569 20.397 
           
Ausgleichswert (c+d): 20.397         
           
Bilanz (Eingriff+Ausgleich):  9  0,04 %

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Bewertung:  
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte 
anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Bio-
toptypenliste Köln-Code) und im Planungszustand. 
 
Für das gesamte Plangebiet ergibt sich ein numerisch ermittelter ökologischer Wert-
verlust von 20.388 Wertpunkten. 
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt gemäß Landschaftspflegeri-
schem Fachbeitrag der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 20.388 Wert-
punkte. Dem gegenüber stehen Aufwertungen durch Maßnahmen auf einer externen 
Ausgleichsfläche (20.397 Wertpunkte). 
Die bestehenden Eingriffe werden somit im Zuge der Planumsetzung kompensiert, und 
es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 9 Wertpunkten. 
 
7.5.2 Landschaft/Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand: 
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage unmittelbar am Rheinufer in 
einer Lücke der in der Umgebung geschlossen besiedelten Rheinuferfront charakteri-
siert.  
Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine als Ziergarten genutzte Grünfläche mit 
randlicher Mauereinfassung und Baumbestand. 
Vorbelastungen bestehen durch angrenzende Siedlungs -, Verkehrs- und Freizeitnut-
zungen. Der südlich entlangführende Weg wird stark von Fußgängern und Radfahrern 
frequentiert. 
Das Gelände ist aufgrund der insgesamt geringen Reliefenergie des Umfeldes groß-
räumig nur gering sichtexponiert. Ausgehend vom gegenüberliegenden Rheinufer ist 
es dagegen gut einsehbar. Von Süden her ist das Gebiet durch Laubbaumbestände 
und Böschungsgehölze eingegrünt.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Ortsbild durch die techni-
sche Überformung der bislang bestehenden Grünfläche erheblich und nachhaltig ver-
ändern. Die Freifläche mit ortsbildprägendem Baumbestand wird durch die Gebäude-
anlage überformt.  
 
In der Nullvariante verbleibt die gehölzbestandene Ziergartenfläche als kleinräumige 
innerstädtische Grünfläche.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführ-
ten Wettbewerb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll 
eine Wohnbebauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine 
direkte Sichtverbindung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die 
geplante Bebauung in den eher dörflic h geprägten Kontext stadträumlich verträglich 
einzufügen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fach-
beitrag erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensa-
tion der erfolgten Eingriffe beinhaltet.

- 40 | 58 - 
Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu 
Baum- und Heckenpflanzungen und zur Dachbegrünung im Bereich des Wohngrund-
stückes und zur Wiederherstellung einer öffentlichen Grünfläche am südlichen Plange-
bietsrand getroffen. Zur Wahrung eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes wer-
den im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages außerdem Regelungen 
für die Nebenanlagen empfohlen. Diese Empfehlungen werden im Durchführungsver-
trag berücksichtigt. 
Zur Einbindung der Wohnfläche in das Ortsbild wird die Durchgrünung mit Baumpflan-
zungen geplant (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag). 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich einer bisherigen Grünfläche stellt 
eine Lückenbebauung innerhalb einer beidseits anschließenden Bebauung des rhein-
seitigen Siedlungsrandes von Porz -Ensen dar. Durch die Maßnahmen der inneren 
Durchgrünung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung) wird eine Einbindung in 
das bestehende Ortsbild erreicht. 
Durch bauordnerische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanla-
gen wird im Bebauungsplan eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes si-
chergestellt. 
 
7.5.3 Boden 
In Bezug auf eine sachgerechte Bodenfunktionsermittlung wurden die natürlichen Bo-
denfunktionen gem. § 2 BBodSchG sowie die Archivfunktion für den Vorhabenbereich 
ermittelt. 
 
Die natürlichen Bodenfunktionen gem. § 2 BBodSchG werden im Rahmen des Um-
weltberichtes beschrieben und bewertet. Es wurde eine gutachterliche Stellungnahme 
„Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung“ durch das 
Büro geoconsult erstellt. 
 
Im Rahmen einer Pedologischen Bodenerkundung und -bewertung hinsichtlich der Ar-
chivfunktion gemäß BBoSchG (Ingenieurbüro Dr. Schmidt, 14.01.2021) wurde festge-
stellt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans ganz offen-
sichtlich kleinräumig unterschiedliches Bodenmaterial aufgeschüttet und/oder umgela-
gert wurde. Da die natürliche Pedogenese somit überlagert ist, kann die Benennung 
der Bodentypen nach genetischen Aspekten nicht eindeutig sein. Die gesamte Fläche 
ist anthropogen überprägt. Auf kurzer Distanz wurden deutliche Unterschiede bezüg-
lich der Bodenarten, anthropogener Beimengungen (insbesondere Ziegelbruchstücke) 
und Carbonatgehalt festgestellt. Die anstehenden Böden erfüllen nicht die Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.  
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand:  
Für das Plangebiet des VBP Hohe Straße wurde ein bodenkundliches Gutachten (In-
genieurbüro für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt, Januar 2021: Pedo-
logische Bodenerkundung und - bewertung für das Flurstück 754 in der Gemarkung 
Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG. Bauvor-
haben Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hohe Straße in Köln- Porz-Ensen“) und 
eine Baugrunduntersuchung (geoconsult Januar 2019: Baugrunduntersuchung, Bau-
grundbeurteilung und Angaben zur Gründung fü r den Neubau von drei Mehrfamilien-
häusern auf Tiefgarage und Unterkellerung „Wohnen am Strom“ in Köln-Ensen, Hohe 
Straße 22) erstellt.

- 41 | 58 - 
Die Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 weist demnach für die gesamte Fläche 
des Flurstücks 754 die Bodenform Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. pseu-
dovergleyt, aus: Hochflutlehm (Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Nieder-
terrasse (Pleistozän), und zwar mit Mächtigkeiten von 8 bis 20 dm. 
Anhand von 9 auf der Fläche verteilten Bohrungen wurden die aktuellen Bodenverhält-
nisse untersucht und als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde dokumentiert. 
Festgestellt wurde eine Überlagerung der natürlichen Bodenentwicklung durch Auf-
schüttungen und Umlagerungen. Es wurde daher ergänzend eine Bodenprofilgrube 
ausgehoben und untersucht. Den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass die gesamte 
Fläche des Flurstücks aus pedologischer Sicht anthropogen überprägt ist. 
Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Rammkernsondierungen in Tiefen 
zwischen 0,9 und 2,4 m Hochflutlehm aus fein-  bis mittelsandigem Schluff mit variie-
renden tonigen Anteilen. Darunter wurden in untersuchten Tiefen bis zu 4 m Terras-
senablagerungen aus sandigen Kiesen ermittelt, die hier voraussichtlich noch deutlich 
höhere Mächtigkeiten aufweisen. 
 
Die im Gebiet anstehenden Böden sind bezüglich der natürlichen Leistungsfähigkeit 
bzw. der sogenannten Bodenfruchtbarkeit als mittelwertig einzustufen (lt. Bodenschät-
zung 60 Bodenpunkte und 62 Acker- oder Grünlandpunkte). 
Anhand des vorgefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Überprägung 
durch Auffüllungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit haben die Böden des Plange-
bietes gemäß Bodengutachten keine Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante erfolgen zur Herstellung der Tiefgarage und Anlage der Wohnbau-
flächen umfangreiche Erdbewegungen. Die Veränderungen der Oberflächengestalt 
(insbesondere Bodenabtrag) zerstören die gewachsenen (aber gestörten) Bodenhori-
zonte. Bodenwasserhaushalt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch 
Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die 
Flächenversiegelung der Gebäudeflächen und Nebenanlagen bisher biologisch aktive 
Böden auf Dauer verloren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, 
Pflanzen- und Tierlebensstätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und - verduns-
tung sowie Klimaregulierung nicht ersetzbar. 
Auf den geplanten Freiflächen des Wohngrundstückes ist eine dauerhafte mäßig na-
turnahe Bodenentwicklung möglich. 
In der Nullvariante verbleiben die mit Ausnahme von Gartenhaus und Mauer unversie-
gelten Böden mit den bestehenden anthropogenen Vorbelastungen aus Aufschüttun-
gen und Gartennutzung. Die Filterfunktion, Versickerungs - und Verdunstungseigen-
schaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bezüglich des erforderlichen Erdaushubes und der Entsorgung des Bodenmaterials 
erfolgte eine Abfall - und verwertungstechnische Überprüfung (Geoconsult, 
29.01.2019). Zu diesem Zweck wurden die Mischproben »MP Auffüllung« und »MP 
nat. Boden« zusammengestellt und nach den Parameter-Vorgaben der LAGA TR Bo-
den und der Deponieverordnung DepV2 untersucht. Beide Mischproben weisen keine 
Grenzwertüberschreitungen auf und können daher der LAGA -Zuordnungsklasse Z 0 
zugewiesen werden. Ergänzend wurde eine Analytik bzw. Überprüfung gemäß Depo-
nieverordnung vorgenommen. Bei beiden Mischproben wurden keine über die Grenz-
werte erhöhten Parametergehalte festgestellt, sodass eine Zuordnung zur Deponie-
klasse 0 erfolgt. 
Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspruchung von Bodenflä-
chen gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs - 
und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederverwendung vorzuhalten.

- 42 | 58 - 
Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächenversiegelung nur 
durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) ausgleich-
bar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. 
Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten 
mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ohne Bo-
denbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Aufgrund der 
weitgehenden Unterbauung des Geländes durch eine Tiefgarage sind die Böden je-
doch nur in geringem Umfang an den geologischen Untergrund der Niederterrasse 
(Hochflutlehm, pleistozäne Sande, Kiese) angeschlossen. 
 
Die festgesetzten Maßnahmen der Dachbegrünung und Begrünung von Tiefgaragen 
können weitere Teilfunktionen von Böden insbesondere für den Wasserhaushalt und 
das Geländeklima übernehmen.  
Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden die Aufgabe der intensiven 
Ackernutzung und die Umwandlung in Laubmischwald die natürlichen Bodenfunktio-
nen fördern.  
 
Bewertung:  
Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von allerdings bereits vorbelasteten Bo-
denflächen führt zur erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauer-
haften Funktionsverlusten. Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im 
Plangebiet flächendeckend verloren. 
Eingriffsminderungen resultieren aus der Beschränkung der Bodenversiegelung und 
der Neuanlage privater Gartenflächen mit dauerhafter Bodenbildung. Durch eine ex-
terne Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerflä-
che in einen Waldmantel aus Laubmischwald mit nachfolgend natürlicher Bodenent-
wicklung.  
 
 
7.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)  
7.5.4.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand:  
Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassen-
ebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom 
Rheinwasserstand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Aufgrund der 
unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum Rhein und der relativ hohen Durchlässig-
keit des Untergrundes ist lediglich von einer geringen zeitlichen Verzögerung zwischen 
Rhein- und Grundwasserstand auszugehen. 
Der höchste Grundwasserstand liegt nach Auskunft des LANUV bei 46,2 m ü. NHN +/- 
0,5 m. Damit liegt der höchste abgeschätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch ca. 1 
m unter der geplanten Gründungssohle der Bodenplatte. Der Bemessungsgrundwas-
serstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der Gründung / Bodenplatte be-
rücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019). 
Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen 
Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet. Es 
handelt sich um einen Poren- Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und Sanden 
quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine 
hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für 
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW

- 43 | 58 - 
Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs Aktiengesellschaft Köln AG (Wasser-
schutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993 ist zu beachten. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B. Die Gebots - und Verbotstatbe-
stände der Wasserschutzzonenverordnung werden im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden durch weitgehende Versiegelung der Wohnbaufläche er-
hebliche Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur Reduzierung von Ver-
sickerung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal 
zur Verringerung der Grundwasserneubildung.  
 
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffe-
inträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und/oder Pestiziden 
verbleiben als Vorbelastung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die untere Wasserbehörde hat den Eigentümer von der Versickerungspflicht im Plan-
gebiet aufgrund der Rheinnähe entbunden (mail vom 12.11.2020). 
 
Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs - und Minderungsmaßnah-
men werden für die  
• privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versi-
ckerung von Oberflächenwasser in Mulden, zur inneren Durchgrünung mit He-
cken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung 
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung der Hecke am südlichen Plange-
bietsrand mit naturnaher Bodenentwicklung  
• festgesetzt. 
Hierdurch wird die lokale Grundwasserneubildung auf Teilflächen erhalten. 
 
Bewertung:  
Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben-  und Erschließungsplan ge-
planten Baukörper liegen mit ihren Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund-
wasserkörper. 
Die Grundwasserneubildung wird deutlich eingeschränkt, die Beeinträchtigungen wer-
den durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen und grünordnerische Maßnah-
men im künftigen Bebauungsplangebiet gemindert.  
 
 
7.5.4.2 Abwasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Großklärwerkes Köln-Stammheim.   
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante ist das im Gebiet aus der Wohnbaufläche anfallende Schmutzwas-
ser gemäß der Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben vom 19.11.20 in 
den Kanal DN1600, der auf dem Baugrundstück parallel zur Hohe Straße verläuft ein-
zuleiten, während das Niederschlagswasser mit einem Abflussbeiwert von 43,6 l/s in

- 44 | 58 - 
den Mischwasser-Überlaufkanal DN1400 mit Einleitung in den Rhein eingeleitet wird 
(„modifiziertes“ Trennsystem).  
 
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im (mit Ausnahme des Gartenhauses) unbe-
bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Entwässerung erfolgt im „modifizierten“ Trennsystem und entspricht somit § 55 
Abs. 2 WHG bzw. dem Trennerlass NRW (ortsnahe Einleitung). 
 
Bewertung:  
Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik 
sichergestellt. Es verbleiben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 
 
 
7.5.5 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
In der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung der Untersuchung „Klima-
wandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Reck-
linghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 klimaaktiv bzw. 5 stark klimaaktiv 
zugeordnet. 
Das Plangebiet wird als klimaaktive Fläche in den FNP Freiräumen charakterisiert.  
Die Fläche dient derzeit der Kaltluftentstehung, was lokal für die angrenzende Bebau-
ung an austauscharmen Strahlungswetterlagen klimatisch ausgleichend wirkt. 
 
Durch die Bebauung der Fläche erhöht sich der Versiegelungsgrad und die lokale Hit-
zebelastung, gleichzeitig werden die Auswirkungen durch eine intensive Begrünung 
der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage sowie eine extensive Dachbegrünung 
der obersten Dachabschlüsse nur in sehr geringem Umfang gemindert. 
 
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Durch das Verkehrsaufkommen auf der Hohe Straße ist keine erhebliche Luftschad-
stoffbelastung für das Plangebiet zu erwarten. Mit der Errichtung der 20 Wohneinheiten 
geht keine Verkehrsbelastung einher, die die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV 
überschreitet. 
Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt ca. 100 m. Eine problematische 
Belastung durch Feinstäube durch die Schifffahrt ist nicht zu erwarten. 
  
7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation 
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belaste-
ter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen 
Bestand:  
In der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung der Untersuchung „Klima-
wandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Reck-
linghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 klimaaktiv bzw. 5 stark klimaaktiv 
zugeordnet. Grünflächen und Parkanlagen weisen demnach auch im Innenstadtbe-
reich kühlende Wirkung und geringere Wärmebelastung auf. Für die Zukunft wird eine 
deutliche Zunahme von Sommertagen um 30 bis 70 % und  von heißen Tagen um 60 
bis 150 % im Stadtgebiet prognostiziert. 
 
Das Plangebiet wird als klimaaktive Fläche in den FNP Freiräumen charakterisiert. Es

- 45 | 58 - 
ist Teil einer klimaaktiven Freiflächenverbindung, die sich vom Rhein nordostwärts in 
die großräumigen Freiflächen der Bahnanlagen erstreckt. Innerhalb der klimaaktiven 
Freiflächen sind gemäß den Planungsempfehlungen der Stadt Köln bauliche Arrondie-
rungen an den Klimawandel anzupassen und dürfen keine zusätzliche Erwärmung ver-
ursachen.  
Das Lokalklima wird von der Lage in der Nähe des Rheins beeinflusst. Der Wasserkör-
per wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme. Der Talverlauf wirkt als Kalt - und 
Frischluftabflussbahn.  
Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klima-
aktive Grünfläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeu-
tung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz-Ensen hat. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohnge-
bäude und Nebenanlagen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempera-
turgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen 
für die Kalt - und Frischluftproduktion weitgehend aus. Weiterhin belasten Siedlungs-
emissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die Funktion der Rheinaue als 
Kalt- und Frischluftabflussbahn wird aufgrund der Lage innerhalb der bereits bestehen-
den Bebauung des Rheinhochufers nicht maßgeblich beeinträchtigt. 
In der Nullvariante verbleibt die aktuelle extensive Gartennutzung mit einer klimaakti-
ven Grünfläche. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Das „Merkblatt Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Wohngebäuden“ wird berücksichtigt. 
Durch Beschränkung der versiegelten Flächen werden die Beanspruchung der Freiflä-
chen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene 
Siedlungsbegrünung inkl. der festzusetzenden extensiven und intensiven Dachbegrü-
nung mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschat-
tung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatischen Bedingungen. 
Ergänzend werden die kli maschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und 
Nutzung regenerativer Energien beachtet.  
 
Bewertung:  
Die stadtklimatische Funktion der bestehenden privaten Grünfläche wird durch die Pla-
nung mäßig stark beeinträchtigt.  
 
 
7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019). 
Im Bestand gehen von der Fläche selbst keine Emissionen in Form von Abgasen oder 
Staubausträgen aus.  
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und 
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten.  
In der Nullvariante verbleibt die extensive Gartennutzung ohne Emissionen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudepla-
nungen und des Energiekonzeptes berücksichtigt.  
Zur Förderung des Radverkehrs werden ca. 60 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage 
bzw. in den Außenanlagen bereitgestellt. 
 
Bewertung:  
In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an 
Gebäuden erhebliche Luftschadstoff -Emissionen vermieden und Infrastrukturen zur 
Förderung von Fahrradverkehr bereitgestellt. 
 
 
7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019). 
Im Bestand ist die private Grünfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen aus-
gesetzt. Es liegt kein Erfordernis einer verkehrsbedingten Luftschadstoffsimulation vor. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den be-
stehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu entstehenden Siedlungsflä-
chennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche 
Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. Mit der Errichtung der 
20 Wohneinheiten geht keine Verkehrsbelastung einher, die die Immissionsgrenzwerte 
der 39. BImSchV überschreitet. Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt 
ca.100 m, so dass keine problematische Belastung durch Feinstäube zu erwarten ist 
In der Nullvariante verbleibt die private Grünfläche mit freier Exposition gegenüber 
Schadstoffeinträgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs - und verkehrsbedingten Emissionen 
tragen auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hin-
aus sind keine gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weder im Bestand noch unter Berücksichti-
gung der Planung erreicht.  
 
7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien 
(EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in In-
nenräumen) anzuwenden.

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Bestand:  
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Ener-
gien oder der Energieeffizienz.   
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Planfall ist für das neue Wohnquartier eine kontrollierte Wohnungslüftung mit Wär-
merückgewinnung und eine Pellet-Heizung geplant. Das Energiekonzept (Neef + Reiff 
Ingenieure GmbH, Mai 2022) wurde unter Berücksichtigung eines Kfw40- Standards 
erstellt und dabei auch die Nutzung von Solarenergie untersucht. 
Die Gebäudehülle nach KFW-40 Standard weist bereits einen hohen Dämmstandard 
auf, so dass ein geringer Energiebedarf sowie eine niedrige Gebäudeheizlast zu er-
warten sind. 
 
Die Hauptfassade des geplanten Gebäudes ist Ost-/West-ausgerichtet. Die Fensterflä-
chen werden mit einem beweglichen Sonnenschutz (Rollladen) ausgestattet, damit der 
Nutzer übermäßigen solaren Wärmegewinnen vorbeugen kann. Kombiniert mit den 
massiven Innenwänden, Böden und/oder Decken wird eine gute Speicherfähigkeit des 
Gebäudes erzielt und so die passiven Maßnahmen zum Schutz vor einer sommerlichen 
Überhitzung der Räume optimiert. In den endgültigen Nachweisen werden die Forde-
rungen der DIN 4108 eingehalten. 
 
Das Energiekonzept zur Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen entspricht gemäß Testat -
Prüfung der Koordinationsstelle Klimaschutz der Stadt Köln den Klimaleitlinien der 
Stadt Köln. 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerba-
ren Energien oder der Energieeffizienz.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben durch die Vorhabenträ-
gerin umgesetzt.  
 
Bewertung:  
Die Vorgaben zur Energieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im 
Rahmen der Gebäudeplanung beachtet und umgesetzt.

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7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)  
7.5.6.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA  Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiffs- und Flugverkehr) vor-
belastet. Eine Gewerbelärmvorbelastung besteht nicht. 
Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden 
Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht (Schall-
technische Untersuchung: ADU cologne, Köln, Planungsstand: März 2020. Schalltech-
nische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“.) sowie Verkehrsuntersuchung brenner BERNARD 
Ingenieure GmbH (2017): Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe Straße in Köln-
Ensen. 1. Fertigung vom 26.02.2019. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus 
Verkehrslärm (Straße, Schiene, Wasser - und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem 
kommt es zu einer leichten Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätz-
lichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Hieraus ergeben sich 
allerdings keine erheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen.  
 
Aufgrund einer deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ins-
besondere im Gesamtlärm im Plangebiet sind passive Schallschutzmaßnahmen erfor-
derlich.  
 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche ohne zusätzliche 
Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wur-
den in einem Gutachten (ADU cologne, Köln, Planungsstand: März 2020. Schalltech-
nische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“) untersucht und benannt.  
 
Vor allen Fassadenbereichen der Gebäude im Plangebiet ist im Nachtzeitraum schon 
allein aufgrund des Fluglärms mit Beurteilungspegeln > 45 dB(A) zu rechnen, somit 
müssen bei Schlafräumen (Schlaf - und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des 
Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fens-
ter in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes 
Lüftungskonzept (Außenwandlüfter) bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzu-
stellen. 
Die Berechnungen zeigen, dass im zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plange-
bietes Lärmpegelbereich V (bei freier Schallausbreitung) anzusetzen ist und sich an-
sonsten der LPB IV ergibt. Durch die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnah-
men an Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhältnisse ge-
sichert werden.

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Mit der geplanten Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und der Ausführung eines lärm-
armen Garagentors bzw. Bodenrinne werden an den Immissionsorten an der benach-
barten und gegenüberliegenden Bestandsbebauung die Orientierungswerte der DIN 
18005 (Gebietsnutzung WA) am Tag mit max. 36,6 dB(A) (Orientierungswert WA: 55 
dB(A): WR: 50 dB(A)) deutlich unterschritten. Bei Annahme des ungünstigsten Falls (2 
Kfz-Nachtfahrten innerhalb einer Stunde) werden im Nachtzeitraum die Orientierungs-
werte komplett ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten. An der geplanten Bebauung 
werden die Orientierungswerte unter Berücksichtigung Lärmmindernder Maßnahmen 
ebenfalls eingehalten. 
 
Bewertung:  
Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelas-
tungen bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen um-
setzbar. Die Lärmkonflikte können gelöst werden   
 
 
7.5.6.2 Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit 
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch-
wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BIm-
SchV, KAS 18 
Bestand:  
Aufgrund der Nähe zum Rhein, ist das Plangebiet mit Umfeld durch eine mögliche 
Hochwassergefahr vorgeprägt.  
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Gewässerentwicklung vom 
12.11.20 liegt das Plangebiet nicht an einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, da-
her ist eine Genehmigung oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) 
nicht erforderlich. 
Das Plangebiet ragt insbesondere im Bereich der öffentlichen Grünfläche in das Über-
schwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung 
des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der Städte Köln, Bonn, Lever-
kusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim, Kö-
nigswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)). 
Das Grundstück liegt auf Höhe des Rheinkilometers 680,1.  An dieser Stelle liegt der 
Wasserspiegel bei einem 100 -jährlichen Hochwasser rechtsrheinisch bei 47,94 m ü. 
NN. Die geplante Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m ü. NHN. Das Plangebiet 
ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 m (200-jährliches Hochwasser) nicht von Über-
flutungen betroffen. Das HQ Extrem als Hochwasserrisiko >500-jährliches Hochwasser 
unterscheidet sich nur unwesentlich von der Ausdehnung des 200-jährlichen Hochwas-
sers. Es liegt insbesondere in dem am südlichsten gelegenen Plangebietsbereich im 
Bereich der Böschung und in sehr geringem Umfang innerhalb des Baufeldes.  
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als Fläche mit geringer Grundhochwasser-
gefährdung eingestuft (www.hw-karten.de). 
Für den Straßenverlauf der Hohen Straße und eine kleine Teilfläche des Plangebietes 
wird in der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe eine mäßige Ge-
fährdung durch Starkregen angegeben. Bei Starkregen versickern die anfallenden 
Wassermengen im Bestand aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit der anstehen-
den Böden schadlos.  
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es 
wird die geophysikalische Untersuchung des Verdachtes sowie die Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche empfohlen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen

- 50 | 58 - 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Si-
cherheitsdetektion empfohlen. 
 
Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im 
Plangebiet nicht bekannt. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebli-
che Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung 
von Versickerung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss.  
Gefahren durch mögliches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen 
sind bei einer folgenden Nutzung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren zu beachten. 
 
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder 
Militäreinrichtungen im Bodenkörper erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der 
Leitfaden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ wurden bei der Planung berück-
sichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch entspre-
chende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver und intensiver Dach-
begrünung dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt 
zur Minimierung vom Abfluss bei. 
Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch 
Anlage von Versickerungsmulden auf dem Wohngrundstück vermieden (siehe Überflu-
tungsnachweis).  
Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden bei Starkregen keinen zu-
sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt.  
Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen 
sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.  
 
Bewertung:  
Belastungen von angrenzenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen 
durch Starkregenereignisse werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen 
im Plangebiet vermieden.  
Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrich-
tungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. 
Der Gefahrenschutz ist somit gewährleistet. 
 
7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c 
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
Bestand:  
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die na-
türlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgü-

- 51 | 58 - 
ter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 ei-
nerseits und dem Menschen, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden da-
her in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und Was-
serhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen und ein 
veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Ge-
biet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt und aufgrund der Lage 
im Siedlungsraum stark eingeschränkt. Natura- 2000-Gebiete liegen außerhalb des 
Planungsraumes. Das Plangebiet liegt im Bereich einer eingefriedeten privaten Grün-
fläche, die ausschließlich privat zur Naherholung genutzt wird. Als Grünfläche hat der 
Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche weist 
keine Kultur- und Sachgüter auf.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplans baulich bean-
spruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes 
sowie der Vegetationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierle-
bensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen 
der Wohngrundstücke verbleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wir-
kungsgefüge. Dagegen können sich auf der wiederherzustellenden öffentlichen Grün-
fläche am Südrand des Gebietes die Naturraumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen-  
und Tierwelt naturnäher entwickeln. Auf der externen Ersatzmaßnahmenfläche wird die 
anthropogene Überformung durch intensive Ackernutzung aufgegeben und das Ge-
lände als nach entsprechender Bepflanzung als Waldmantel einer natürlichen Entwick-
lung überlassen. 
Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen. 
In der Nullvariante verbleiben die von der extensiven Gartennutzung geprägten Wech-
selwirkungen der genannten Faktoren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Hohe Straße zu benennenden Maßnahmen 
dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges 
und der Wechselwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnah-
men der Grünflächengestaltung, die innere Begrünung und die Niederschlagswasser-
bewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in Retentionsmulden sowie die externe Er-
satzmaßnahme. Aspekte der Wohnqualität werden anhand der begleitenden Grünord-
nungsplanung durch Maßnahmen der inner en Durchgrünung und der Wiederherstel-
lung einer randlichen öffentlichen Grünfläche berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplans hat Änderungen der Wechselwirkungen zwi-
schen den genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflä-
chen positiv auswirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigun-
gen der Wechselwirkungen mit erhebl ichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt-
qualität. 
 
 
7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer 
Wohnbebauung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht.  
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführ-
ten Wettbewerb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll 
eine Wohnbebauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine

- 52 | 58 - 
direkte Sichtverbindung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die 
geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten Kontext stadträumlich verträglich 
einzufügen.  
Auslober des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 
Agentur. Der Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewer-
bes gekürt. 
Der Entwurf wurde im Laufe der Aufstellung des Bebauungsplans durch das Architek-
turbüro Michels mit eine r neuen Vorhabenträgerin überarbeitet, ohne da ss vom we-
sentliche Planungsziel und der Einfügung in die unmittelbare Umgebung abgewichen 
wurde. Geplant ist ein überwiegend III -geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich 
nach Südwesten zum Rhein hin öffnet. 
Das Plangebiet wird im Westen, Norden und Osten von bereits bebauten Flächen be-
grenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem starken Bedarf an zu-
sätzlichen Wohnbauflächen in Köln durch Ergänzung der bebauten Rheinfront gefolgt 
werden.  
 
 
7.6 Zusätzliche Angaben 
 
7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
(zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben ha-
ben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen 
Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender klein-
räumiger Ungenauigkeit. 
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in 
der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinrei-
chende Grundlage. 
 
Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen: 
• Bodengutachten mit Bohrungen, Bodenprofilgrube und Rammkernsondierungen  
• Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung 
• Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto-
ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG 
• Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag 
 
 
7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktu-
ellem Kenntnisstand nicht erforderlich.  
 
7.6.3 Zusammenfassung 
Die Fiorentino Bauträger GmbH plant im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ die Neubebauung auf dem Flurstück Nr. 
754 teilweise in der Flur 8 der Gemarkung Ensen. Eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 
115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche Grünfläche), die außerhalb des Vorhaben- 
und Erschließungsplans liegt, wird gemäß § 12 Abs.  4 BauGB in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan einbezogen. 
Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange 
des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in 
dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.

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Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih-
rer Betroffenheit bewertet. Hierzu erfolgten  eine entsprechende Bestandsaufnahme 
und Recherche.  
 
Das Plangebiet ist aktuell eine private Grünfläche mit extensiver Gartennutzung und 
prägendem Baumbestand in Köln-Porz-Ensen. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete  
− Oberflächenwasser 
− Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes 
− Altlasten 
− Erschütterungen 
− Kultur- und sonstige Sachgüter. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt 
Im Sommer 2019 wurden im Plangebiet des VBP Hohe Straße und seiner näheren 
Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fleder-
mausfauna erfasst. 
Innerhalb des Plangebietes kommen keine in NRW planungsrelevanten Brutvogelarten 
vor.  Für planungsrelevante Fledermausarten wurde eine Nahrungshabitatnutzung und 
das Vorliegen einer Flugstraße nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszu-
schließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetz-
lich geschützten Biotope vor. 
Insgesamt kommt dem Gebiet aktuell aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung 
der Vorbelastungen im Naturraum eine geringe bis mäßige Bedeutung für den regio-
nalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenle-
bensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Wohn-
baufläche ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen sowie eine Nutzung der 
neu etablierten Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat für einheimische Fledermausar-
ten zu erwarten. 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II kann das Auftreten von projektbedingten Ver-
botstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirk-
raum relevanten besonders geschützten Arten für die Umsetzung des Bebauungsplans 
durch spätere Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermei-
dungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. 
 
Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope 
Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Die Bewer-
tung des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach 
SPORBECK.

- 54 | 58 - 
Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaß-
nahmen im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kom-
pensation des Biotopwertverlustes erfolgt im Bereich der externen Kompensationsflä-
che durch Umwandlung eines artenarmen Intensivackers in einen Waldmantel aus ein-
heimischen Laubhölzern. 
Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. 
 
Landschaft/Ortsbild 
Das Plangebiet selbst ist eine von bebauten Flächen, der Hohen Straße und dem 
Rheinufer umgebene, durch eine Mauer zur Hohen Straße und zum Rhein hin einge-
friedete private Grünfläche. Das extensiv als Ziergarten genutzte Gelände ist durch 
Baumbestand strukturiert.  
Die Planung stellt eine Schließung des bestehenden Siedlungsrandes zum Rhein hin 
dar. Die Grünfläche wird durch Gebäude und Nebenanlagen überformt. Durch Minde-
rungsmaßnahmen (Festsetzungen und Regelungen zur inneren Durchgrünung und 
Gestaltung der Nebenanlagen) wird eine ortsbildverträgliche Neugestaltung des Sied-
lungsrandes sichergestellt. 
 
Boden 
Im VBP-Gebiet Hohe Straße wurde ein durch Aufschüttungen und Umlagerungen anth-
ropogen überformter Oberboden festgestellt und als Bodentyp ein Lockersyrosem über 
Braunerde dokumentiert. Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Ramm-
kernsondierungen in Tiefen zwischen 0,9 und 2,4 m Hochflutlehm aus fein- bis mittel-
sandigem Schluff mit variierenden tonigen Anteilen. Darunter wurden in untersuchten 
Tiefen bis zu 4 m Terrassenablagerungen aus sandigen Kiesen ermittelt, die hier vo-
raussichtlich noch deutlich höhere Mächtigkeiten aufweisen.  
 
Die Böden des Plangebietes haben eine mittlere Ertragsfunktion. Die Bodenfunktionen 
sind durch Gartennutzung, stellenweise auch durch Fremdstoffe in Aufschüttungsmas-
sen mäßig beeinträchtigt.  
Die Planumsetzung führt zum Verlust des Bodens nahezu des gesamten Plangebietes, 
zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversie-
gelung (Wohngebäude und Nebenanlagen, Tiefgarage). 
Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten 
angelegt und unterliegen dann ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig natur-
nahen Bodenentwicklung. 
Im Bereich der externen Kompensationsfläche wird die Aufgabe der intensiven 
Ackernutzung, Anlage von Laubwald und damit die Förderung einer natürlichen Bo-
denentwicklung erfolgen. 
 
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“.  
Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen 
Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet. Es 
handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in quartären Sedimenten. Die Durch-
lässigkeit ist hoch. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers ge-
genüber Schadstoffeinträgen. 
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen.  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebli-
che Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen.  
Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß der Bebauung, 
Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungsmulden) fest-
gesetzt, um eine lokale Grundwasserneubildung zu erhalten.

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Abwasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Großklärwerkes Köln-Stammheim und au-
ßerhalb der Wasserschutzzone. Das Gebiet wird im modifizierten Trennsystem ent-
wässert. 
 
Klima und Luft 
Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Grünfläche, die zu-
sammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und 
lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Um-
weltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019). 
Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Wei-
terhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die 
im Bebauungsplan vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf 
die stadtklimatischen Bedingungen. Die stadtklimatische Funktion der privaten Grün-
fläche wird erheblich, die lufthygienische Situation des Stadtteiles Ensen aber aufgrund 
der Kleinflächigkeit der Maßnahme durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019). 
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und 
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur 
Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen berücksichtigt.  
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Die Vorgaben zur Energieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im 
Rahmen der Gebäudeplanung ausreichend beachtet und umgesetzt. 
 
Lärm 
Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Hohe Straße eine 
schalltechnische Untersuchung vor. Maßgeblich bedingt durch Fluglärm sind die Au-
ßenpegel im VBP-Gebiet nachts überall größer als 45 dB(A).  Die Berechnungen zei-
gen, dass im zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plangebietes Lärmpegelbe-
reich V (bei freier Schallausbreitung) anzusetzen ist und sich ansonsten der LPB IV 
ergibt. Durch die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbautei-
len gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden. 
 
Gefahrenschutz 
Für das Plangebiet besteht keine Hochwassergefährdung. Teilflächen des Gebietes 
sind aktuell in der Hochwassergefahrenkarte als gering durch Grundhochwasser ge-
fährdet und mäßig durch Starkregen gefährdet ausgewiesen.  
Zur Minderung von Hochwassergefahren werden bei Starkregenereignissen anfallende 
Oberflächenwässer anteilig im Gebiet in Retentionsmulden versickert.  
 
Es besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine 
Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie 
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Bauge-
nehmigungsverfahrens durchgeführt. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter

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Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge 
und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, 
Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und Was-
serhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen und ein 
veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Ge-
biet.  
Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und 
Ersatzmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funk-
tionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine 
nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im 
Planungsraum erheblich gefährden könnten. 
 
8 Planverwirklichung 
 
8.1 Überplanung / Bestandsschutz 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 1992 setzt für das 
Plangebiet eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73409/05 werden durch den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 724062/02 überplant. Mit Rechtswirksamkeit des Bebau-
ungsplans Nr. 724062/02 treten die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 73409/05 
aus dem Jahre 1992 außer Kraft. 
 
 
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (z.B. Ver-, Entsorgung) 
 
Es besteht ein Vereinbarungsvertrag zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln 
(StEB) und der Vorhabenträgerin vom 14.01.2019. 
Das Leitungsrecht umfasst den öffentlichen Abwasserkanal DN 1600/1780 parallel zur 
Hohe Straße (Kanalsohle + 45,36 m ü. NHN, Oberkante Kanal + 47,54 m ü. NHN) 
sowie die beidseitig einzuhaltenden Schutzstreifen (ab Kanalmitte jeweils 2,2 m), wobei 
grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,0 m zur Außenkante des Kanals eingehalten 
werden muss. 
 
Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquartiere am Garten-
haus und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart 
(6 Fledermaushöhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in 
kleinen Gruppen im Umfeld unter fachkundiger Anleitung auszubringen. Geeignet ist 
die Fassade der Villa im Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und Osten 
des Untersuchungsgebietes. 
 
 
8.3 Umlegung, Baulast 
 
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Eigen-
tum der Vorhabenträgerin. Ein Umlegungsverfahren ist nicht erforderlich. Bei der Teil-
fläche im Süden, welche mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen 
wird, handelt es sich um eine öffentliche Fläche im Eigentum der Stadt Köln.  
 
Die eingetragene Baulast 800/1996 (Abstandflächenbaulast mit 4,70 m) zugunsten der 
Flurstücke 526 und 529 (aktuelle Flurstücksnummer 755) wird in der Planung berück-
sichtigt.

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Die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zulasten des Flurstücks 754 (Flur 8, Ge-
markung Ensen) wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
 
8.4 Durchführungsvertrag 
 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß 
§ 12 BauGB geschaffen werden.  
 
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als 
Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des Vorhabens 
bis zu einem fixierten Datum. Die Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages um-
fassen insbesondere: 
 
- Sicherung des Energiekonzeptes, 
- Sicherung der Wiederherstellung und des dauerhaften Erhalts der öffentlichen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, 
- Beteiligung der Vorhabenträgerin an Kosten für Herstellung und dauerhaften Erhalt 
der externen Ausgleichsmaßnahme, 
- Sicherung der CEF-Maßnahmen, 
- Beteiligung der Vorhabenträgerin an Kosten des planbedingten Mehrbedarfs an öf-
fentlichen Kinderspielflächen. 
 
 
8.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städte-
bauliche Gebote 
 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und 
Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine 
Kosten. 
 
Es bestehen keine Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB, da die neue Planung keine 
Wertminderung begründet. 
9 Städtebauliche Kenndaten 
 
Überbaubare Fläche, Wohnen 1.100 m² 50 %  
überbaubare Flächen, 
nur unterbaut (Innenhof) 440 m² 20 %  
Nicht überbaubare Fläche 632 m² 30 %  
VEP gesamt  100 % 2.172 m² 
Öffentliche Grünfläche 99 m²   
Geltungsbereich VBP gesamt   2.271 m² 
 
 
Größe des Plangebietes in ha:        0,2271 ha 
 
Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen in m²:    2.280 m² 
 
Anzahl der geplanten Wohneinheiten (WE):       20 
Geplant sind 20 Wohnungen zwischen 60 m² und 160 m² Nutzfläche 
davon öffentlich gefördert:           0

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Erstellte Fachgutachten und umweltrelevante Informationen 
 
- Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Büro für Regionalplanung, Naturschutz und 
Landschaftspflege, Januar 2022 
- Untersuchung zu Fledermäusen mit Fledermausfachbericht, Faunistik und Umwelt-
planung, Mechthild Höller i. A. von BRNL, November 2021 
- landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro für Regionalplanung, Naturschutz und 
Landschaftspflege, März 2023
 
- Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe Straße in Köln-Ensen, brenner 
BERNARD ingenieure GmbH, 26.02.2019 
- Pedologische Bodenerkundung und -bewertung für das Flurstück 754 in der Gemar-
kung Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG, 
Ingenieurbüro Dr. Schmidt, 14.01.2021
 
- Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung, geocon-
sult, 11.01.2019 
- Abfall- und verwertungstechnische Überprüfung, geoconsult, 29.01.2019 
- Überflutungsnachweis und Ermittlung des Regenwasserabflusses gemäß DIN 1986-
100, geoconsult, 16.07.2024 
- Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planverfahrens „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“, ADU cologne, März 2020
 
- Energiekonzept, Neef + Reiff Ingenieure GmbH, Mai 2022 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für 
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW 
Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs-Aktiengesellschaft Köln AG (Was-
serschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug 
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghau-
sen, 2013; (s. Anlagekarten) 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt Klimaaktive Freiflächen in den FNP-
Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3-
Berechnung für das Modell CLM des DWD, (s. Anlagekarten 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen o.J (s. Anlagekarten)
 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, 
Köln, 2020; (s. Anlagekarten)

Beratungsverlauf (3)

29.01.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
29.01.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3045/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.01.2026
Erstellt
24.10.2025 10:59