4197/2018
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; AN/0202/2018, hier: Stellungnahme der Verwaltung
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4093 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Makr Az Vorlagen-Nummer 4197/2018 Freigabedatum 21.12.2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 28.01.2019 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; AN/0202/2018, hier: Ortskerne ehemaliger Dörfer: Erhaltungsmaßnahmen, Stellungnahme der Verwaltung Text der Anfrage: 1. Gibt es Zahlen, in welchem Umfang in den letzten 20 Jahren solch Ortsbild-prägende Bauten ab- gerissen wurden? 2. Kann dieser Trend von Verwaltungsseite bestätigt werden? Wird er als "den freien Kräften des Immobilienmarktes zu überlassen" empfunden? 3. Gibt es für abgegrenzte Bereiche wie Dorfkerne die Möglichkeit, als "prägend" empfundene Bau- ten, die (noch) nicht unter den Denkmalschutz fallen, über eine Art Gestaltungssatzung zu erhal- ten? Falls ja, was wären solche Möglichkeiten? Können solche Satzungen auf Erhalt der Häuser- fronten bzw. das Erscheinungsbild zur Straße hin beschränkt werden, um Besitzern dennoch eine Vergrößerung des Bauvolumens zu ermöglichen? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Statistische Zahlen liegen nicht vor. Zu 2. Bauvorhaben im bebauten Innenbereich – auch in Rodenkirchen - werden auf der Rechtsgrundlage von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Hier sind alle Bauvorhaben genehmigungsfähig, die sich bei gesicherter Erschließung unter anderem nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfü- gen. Es gilt vorrangig die Baufreiheit, solange sich Vorhaben gem. § 34 BauGB einfügen. Baufreiheit be- deutet auch Weiterentwicklung und Veränderung des städtebaulichen Erscheinungsbildes. Sobald die städtebauliche Ordnung, Entwicklung und Gestaltung gefährdet ist und städtebauliche Missstände entstehen, hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen. Dies wird auch durchgeführt, so- fern städtebauliche Missstand begründet werden kann. Die Eingriffsmöglichkeiten der Stadt im Sinne einer „positiven“ Baugestaltung sind nur eingeschränkt möglich, da durch höchstrichterlich Rechtsprechung bereits deutliche Grenzen gesetzt wurden. 2 Eine aktive Bauleitplanung wird nicht für alle Bereiche im Stadtbezirk möglich sein. Letztendlich sind alle Regelungen in einem Planverfahren städtebaulich zu begründen. Damit sind auch baulichen Vor- gaben über ein planungsrechtliches Verfahren enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Dies führt in Folge regelmäßig dazu, dass auch durch aktives Planungsrecht nur dass geregelt werden kann, was bereits heute nach § 34 BauGB zulässig wäre. zu 3. Nach besonderem Städtebaurecht (siehe § 172 ff. BauGB) ist der Erlass von Erhaltungssatzungen möglich. Diese dienen der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner bau- lichen Gestalt, sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. An diese Auswei- sung sind beträchtliche Anforderungen gebunden, die auch bodenrechtliche Auswirkungen haben können. Nach erster Einschätzung ist das besondere Städtebaurecht aber nicht flächendeckend in Innenstadtquartieren oder im Bereich von Dorfkernen umsetzbar, da hiermit eine Einschränkung der Verfügbarkeit von privaten Eigentum einhergeht, die nicht grundsätzlich von der Eigentümerseite hin- zunehmen ist. Aufgrund der notwendigen bauleitplanerischen Priorisierung zur Schaffung von Planungsrecht für den Wohnungsneubau, empfiehlt die Verwaltung, nicht vertieft in die Prüfung einzelner Erhaltungsberei- che einzusteigen. Fazit: Aufgrund der genannten Aspekte empfiehlt die Verwaltung, nicht vertiefend in die Prüfung einer Bau- leitplanung in den genannten Quartieren einzusteigen. Mit einer konsequenten Bauberatung von Bauherrn und Architekten durch das Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt und durch den Gestal- tungsbeirat wird auch weiterhin daran gearbeitet, dass sich zukünftige Bauvorhaben städtebaulich und architektonisch angemessen in das Ortsbild einfügen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4197/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.01.2019
- Erstellt
- 13.12.2018 12:37