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4197/2018

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; AN/0202/2018, hier: Stellungnahme der Verwaltung

Beantwortung einer Anfrage (BV) 03.01.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 28.01.2019, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4093 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Makr Az 
Vorlagen-Nummer 
 4197/2018 
Freigabedatum 21.12.2018  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 28.01.2019 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; AN/0202/2018,  
hier: Ortskerne ehemaliger Dörfer: Erhaltungsmaßnahmen, Stellungnahme der Verwaltung 
Text der Anfrage: 
 
1. Gibt es Zahlen, in welchem Umfang in den letzten 20 Jahren solch Ortsbild-prägende Bauten ab-
gerissen wurden? 
2. Kann dieser Trend von Verwaltungsseite bestätigt werden? Wird er als "den freien Kräften des 
Immobilienmarktes zu überlassen" empfunden? 
3. Gibt es für abgegrenzte Bereiche wie Dorfkerne die Möglichkeit, als "prägend" empfundene Bau-
ten, die (noch) nicht unter den Denkmalschutz fallen, über eine Art Gestaltungssatzung zu erhal-
ten? Falls ja, was wären solche Möglichkeiten? Können solche Satzungen auf Erhalt der Häuser-
fronten bzw. das Erscheinungsbild zur Straße hin beschränkt werden, um Besitzern dennoch eine 
Vergrößerung des Bauvolumens zu ermöglichen? 
 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
 
Statistische Zahlen liegen nicht vor. 
 
 
Zu 2. 
 
 
Bauvorhaben im bebauten Innenbereich – auch in Rodenkirchen - werden auf der Rechtsgrundlage 
von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Hier sind alle Bauvorhaben genehmigungsfähig, die sich 
bei gesicherter Erschließung unter anderem nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise 
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen.  
 
Es gilt vorrangig die Baufreiheit, solange sich Vorhaben gem. § 34 BauGB einfügen. Baufreiheit be-
deutet auch Weiterentwicklung und Veränderung des städtebaulichen Erscheinungsbildes. 
Sobald die städtebauliche Ordnung, Entwicklung und Gestaltung gefährdet ist und städtebauliche 
Missstände entstehen, hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen. Dies wird auch durchgeführt, so-
fern städtebauliche Missstand begründet werden kann. 
 
Die Eingriffsmöglichkeiten der Stadt im Sinne einer „positiven“ Baugestaltung sind nur eingeschränkt 
möglich, da durch höchstrichterlich Rechtsprechung bereits deutliche Grenzen gesetzt wurden.

2 
 
 
Eine aktive Bauleitplanung wird nicht für alle Bereiche im Stadtbezirk möglich sein. Letztendlich sind 
alle Regelungen in einem Planverfahren städtebaulich zu begründen. Damit sind auch baulichen Vor-
gaben über ein planungsrechtliches Verfahren enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Dies führt in Folge 
regelmäßig dazu, dass auch durch aktives Planungsrecht nur dass geregelt werden kann, was bereits 
heute nach § 34 BauGB zulässig wäre. 
 
 
zu 3. 
 
Nach besonderem Städtebaurecht (siehe § 172 ff. BauGB) ist der Erlass von Erhaltungssatzungen 
möglich. Diese dienen der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner bau-
lichen Gestalt, sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. An diese Auswei-
sung sind beträchtliche Anforderungen gebunden, die auch bodenrechtliche Auswirkungen haben 
können. Nach erster Einschätzung ist das besondere Städtebaurecht aber nicht flächendeckend in 
Innenstadtquartieren oder im Bereich von Dorfkernen umsetzbar, da hiermit eine Einschränkung der 
Verfügbarkeit von privaten Eigentum einhergeht, die nicht grundsätzlich von der Eigentümerseite hin-
zunehmen ist. 
 
Aufgrund der notwendigen bauleitplanerischen Priorisierung zur Schaffung von Planungsrecht für den 
Wohnungsneubau, empfiehlt die Verwaltung, nicht vertieft in die Prüfung einzelner Erhaltungsberei-
che einzusteigen.  
 
 
Fazit: 
 
Aufgrund der genannten Aspekte empfiehlt die Verwaltung, nicht vertiefend in die Prüfung einer Bau-
leitplanung in den genannten Quartieren einzusteigen. Mit einer konsequenten Bauberatung von 
Bauherrn und Architekten durch das Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt und  durch den Gestal-
tungsbeirat wird auch weiterhin daran gearbeitet, dass sich zukünftige Bauvorhaben städtebaulich 
und architektonisch angemessen in das Ortsbild einfügen werden.

Beratungsverlauf (1)

28.01.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
4197/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
03.01.2019
Erstellt
13.12.2018 12:37