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V/0956/2007

Bericht über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

Vorlagen 15.11.2007

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, Sitzung am 27.02.2008, TOP 9

Berichtsvorlage

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Leistungen der Hilfe zur Pflege

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Ansehen

Berichtsvorlage

2817 Zeichen

V/0956/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bericht über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.11.2007 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
 Bericht 
08.01.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Berichtsanlass: 
 
Für den Aufgabenbereich des Sozialamtes wurden im Rahmen der Haushaltskonsolidierung 
2007 – 2010 von der Fa. Rödl und Partner durch interkommunalen Vergleich Einsparpotenziale 
für die Hilfe zur Pflege benannt. Durch Berichtsvorlage V /0713/2006 an den Ausschuss für Sozi-
ales, Gesundheit und Arbeitsförderung vom 06.09.2006 hat die Verwaltung den interkommunalen 
Vergleich der Fa. Rödl & Partner analysiert und vermeintliche Konsolidierungspotenziale in dem 
Bereich der Hilfe zur Pflege bewertet und Einsparsummen beziffert. 
 
Der Rat hat in seinen Beschlüssen zum Haushaltsplan 2007 sowie zum Finanzplan 2008 bis 
2010 den Vorschlag aufgegriffen und die Haushaltsansätze für den Bereich der Hilfe zur Pflege 
beginnend ab 2008 um 335.000 € jährlich gekürzt. Die Verwaltung hat in der Beratung im Aus-
schuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung eine sorgfältige Analyse der Leistungsge-
währung und eventueller Steuerungspotenziale zugesagt. 
 
Mit dem folgenden  Bericht gibt die Verwaltung einen Überblick über alle finanziellen  Leistungen, 
die zurzeit im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 
erbracht werden. Es werden die Unterschiede zwischen dem  Leistungsrecht  der sozialen Pfle-
geversicherung und dem Leistungsrecht der Hilfe zur Pflege dargestellt und die Entwicklung bei 
der Zahl der Leistungsberechtigten sowie der Ausgaben aufgezeigt. 
 
Die Analyse der jeweiligen Leistungen der Hilfe zur Pflege zeigt, dass Steuerungsmöglichkeiten 
nur begrenzt gegeben sind. Es bleibt weiterhin Ziel der Verwaltung, die Reduzierung durch die   
inzwischen eingeleiteten Maßnahmen  zu erreichen, ob dies angesichts der Rahmenbedingun-
gen letztlich zu erreichen ist, bleibt abzuwarten. Auf Grund der demographischen Entwicklung ist 
künftig eher mit einer steigenden Zahl von Leistungsberechtigten im Bereich der Hilfe zur Pflege 
zu rechnen.   
Vorlagen-Nr.: 
V/0956/2007 
Auskunft erteilt: 
Frau  Adams 
Ruf: 
492 50 61 
E-Mail: 
AdamsC@stadt-muenster.de 
Datum: 
11.11.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0956/2007 
 
Soweit die Reform der Pflegeversicherung in Form des Kabinettsentwurfes  umgesetzt wird, 
könnten sich positive Auswirkungen auf die Kostenentwicklung der Hilfe zur Pflege ergeben.  
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
 
 
Paal 
Stadtrat 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Bericht über die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes 
Buch

Leistungen der Hilfe zur Pflege

52866 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Leistungen der 
Hilfe zur Pflege  
nach dem 
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch 
(SGB XII)

2 
Bericht über die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 
 
Inhalt: 
1   Allgemeines 
2   Gesetzliche Grundlagen 
2.1   Soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI 
2.2   Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 
3   Grundsatz „ambulant vor stationär“ 
3.1   Sozialplanung 
3.2   Beratung 
3.3   Einzelfallhilfe 
4   Angebotsstruktur in Münster 
5   Leistungen der Hilfe zur Pflege 
5.1   Leistungen der ambulanten Pflege 
5.1.1  Leistungen im Rahmen des Besitzstandes 
5.1.2  Hausnotruf 
5.1.3  Pflegebeihilfen 
5.1.4  Pflegegeld 
5.1.5  Kosten für Pflegekräfte und Pflegedienste 
5.1.5.1  Hausgemeinschaften 
5.1.5.2  Pflegebereitschaft 
5.1.6  Fazit ambulante Pflege 
5.2   Leistungen der teilstationären Pflege 
5.3   Leistungen der stationären Pflege 
5.3.1  Kurzzeitpflege 
5.3.2  Vollstationäre Pflege 
5.3.3  Pflegewohngeld 
 
5.3.4  Fazit  stationäre Pflege 
 
6.  Zusammenfassung

3 
1. Allgemeines   
 
Die Kosten der ambulanten und stationären Pflege we rden in der Regel durch Leistungen 
der sozialen oder privaten  Pflegeversicherung und  durch Eigenmittel des Pflegebedürftigen 
finanziert. Bestehen keine Ansprüche gegen eine Pfl egeversicherung  oder reichen die Leis- 
tungen der Pflegeversicherung nicht aus  und sind ausreichende Eigenmittel nicht vorhanden 
so wird die Finanzierungslücke durch Leistungen der  Hilfe zur Pflege nach dem Sozialge- 
setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und bei stationäre r Pflege in NRW ergänzend durch Pfle- 
gewohngeld geschlossen. 
 
 
 
 
2. Gesetzliche Grundlagen  
 
2.1 Die soziale Pflegeversicherung nach dem Sozialg esetzbuch  Elftes Buch (SGB 
 XI) 
 
Die Pflegeversicherung wurde 1995  als ergänzende S ozialleistung in das bestehende  Sozi- 
alleistungssystem  eingeführt. Die Einführung der L eistungselemente der Pflegeversicherung 
erfolgte in zwei Stufen: 
• Zum 1. April 1995 begann die Leistungsphase im Ber eich der ambulanten Leistun- 
gen.  
• Zum 1. Juli 1996 wurden die Leistungen bei vollsta tionärer Pflege wirksam. 
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind abhängig  vom Grad der Pflegebedürftigkeit, sie 
sind sowohl im ambulanten wie im stationären Bereic h pauschaliert und orientieren sich da- 
her nur bedingt an den tatsächlich entstehenden Kos ten in der Pflege.  Seit ihrer Einführung  
sind die Leistungen der Pflegeversicherung unveränd ert. Im Rahmen der  Reform der Pfle- 
geversicherung ist eine Erhöhung der Leistungen zum 01.07.2008 geplant.  
 
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung habe n grundsätzlich nur Pflegebedürftige, 
die mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft sind, d.h. die mindestens einen Hilfebedarf von 
90 Minuten am Tag haben,  davon müssen mindestens 4 5 Minuten auf die tägliche  Grund- 
pflege entfallen. Pflegebedürftige, die einen gerin geren täglichen Pflegebedarf haben, erhal- 
ten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Für di e Leistungen der Pflegeversicherung ist 
das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ohne Relevanz. 
 
Im ambulanten Bereich variieren die Leistungen der Pflegeversicherung in Abhängigkeit von 
der Art und der Schwere der Pflege von mtl. 205 € b is 1432 € . Im stationären Bereich betra- 
gen die mtl. Pauschalsätze je nach Pflegestufe zwischen 1023 € und 1432 €.  
 
In der  Pflegeversicherung gilt nach § 3 SGB XI  de r Grundsatz „ambulant vor stationär“. Ins- 
besondere in den Pflegestufen 1 und 2 erreichen jed och die Leistungen für die häusliche 
Pflege nicht die Höhe der Leistungen für eine entsp rechende stationäre Pflege,  so dass das 
Leistungssystem der sozialen Pflegeversicherung den  Grundsatz „ambulant vor stationär“ 
nicht konsequent umsetzt und nur bedingt  Anreize f ür die häusliche Pflege bietet.  Auch die 
geplante Reform der Pflegeversicherung (Pflege-Weit erentwicklungsgesetz) bringt hier keine 
wesentliche  Änderung.

4 
 
2.2 Die  Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe   nach dem Sozialgesetzbuch 
 Zwölftes Buch (SGB XII) 
 
Zum 1. April 1995 – dem Zeitpunkt der Wirksamkeit d er ersten Stufe der Pflegeversicherung 
– wurde die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialh ilfegesetz  völlig neu geregelt. Die Vor- 
schriften wurden mit den Regelungen des  Sozialgese tzbuches Elftes Buch weitgehend har- 
monisiert. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurd e vereinheitlicht und die Entscheidung der 
Pflegekasse über den Grad der Pflegebedürftigkeit i st auch für die Sozialhilfe bindend. Das 
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (SGB 
XII) löste die bisherigen Vorschriften des Bundesso zialhilfegesetzes zum 01.01.2005 ab. Die 
Leistungen der Hilfe zur Pflege sind  in den §§ 61 ff SGB XII geregelt und entsprechen im 
Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.   
Es handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege i.d.R. um Pflichtleistungen, die nicht im Ermessen 
des Sozialhilfeträgers stehen. Wie alle Leistungen nach dem SGB XII unterliegen auch die 
Leistungen der Hilfe zur Pflege dem gesetzlich vera nkerten Nachranggrundsatz, d.h. Leis- 
tungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommen  nur in Frage, wenn  Ansprüche ge- 
genüber der Pflegeversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe bestehen und die 
eigenen Mittel insbesondere das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 
Die Höhe der  Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind im Gegensatz zu den 
Leistungen der Pflegeversicherung nicht begrenzt,  sondern orientieren sich –mit Ausnahme 
der pauschalierten Pflegegelder- am  pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf im Ein- 
zelfall.  
 
 
3 Grundsatz „ambulant vor stationär“ 
 
Mit der Einführung des SGB XII ist der Vorrang der ambulanten Hilfe im § 13 Satz 2 SGB XII 
verankert worden.  § 13 SGB XII knüpft im Kern an d ie bisherige Regelung des § 3a Bun- 
dessozialhilfegesetz  an und präzisiert das Rangverhältnis zwischen den Leistungen.  
 
Wie die alte Vorschrift im BSHG handelt es sich bei  § 13 SGB XII um  eine einseitige Ver- 
pflichtung des Sozialhilfeträgers aus der  Leistung sberechtigte keinen unmittelbaren Rechts- 
anspruch ableiten können. Da der Vorrang der ambula nten Pflege nur greifen kann, wenn 
auch ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht,  ist der Sozialhilfeträger  verpflichtet 
dafür Sorge zu tragen, dass sich  ein ausreichendes  ambulantes  Versorgungs- und Betreu- 
ungssystem  vor Ort etabliert. (vgl. § 17 SGB I) 
Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ bindet den S ozialhilfeträger daher in mehrfacher 
Weise und zwar sowohl bei der 
 Planung, 
 Beratung, 
 Einzelfallentscheidung im Rahmen der Leistungsgewährung.  
 
3.1 Planung 
 
Wie oben dargestellt, hat der Sozialhilfeträger ein e Verpflichtung auf eine Infrastruktur hin- 
zuwirken, die es dem Leistungsberechtigten  ermögli cht ambulante Angebote wahrzuneh- 
men. Die Infrastruktur an ambulanten, teilstationär en und stationären Angeboten stellt sich  
in Münster gut ausdifferenziert dar.  
Mit ambulanten Hausgemeinschaften, ambulant betreut en Wohnformen und stationären 
Hausgemeinschaften sind Versorgungsmöglichkeiten ge schaffen, die die klassische Struktur

5 
ambulant, teilstationär und vollstationär sinnvoll ergänzen. Gleichzeitig sind diese Betreu- 
ungsformen  nicht mehr eindeutig  einer ambulanten oder stationären Versorgung zuzuord- 
nen. Die Nachfrage nach  Versorgungskonzepten, die eine individuelle Pflege garantieren 
und bei Veränderungen flexibel reagieren,  erfordert ein differenziertes Angebot. 
 
3.2 Beratung 
 
Im Vorfeld einer Einzelfallentscheidung hat Beratun g einen besonders hohen Stellenwert. 
Bereits im Jahr 1993 hat die Stadt Münster das Info rmationsbüro Pflege eingerichtet. Hier 
erhalten Rat suchende Bürger eine trägerunabhängige Beratung zu allen Pflegefragen. 
Die Beratung folgt dabei konsequent dem Grundsatz „ ambulant vor stationär“. In den ver- 
gangenen Jahren konnte beobachtet werden, dass der Beratungsanlass oft eine Frage zur  
Heimaufnahme war, das Ergebnis aber anschließend zu einer Sicherstellung der ambulanten 
Pflege führte. So nehmen die Beratungen zur station ären Hilfe seit Jahren ab. Information 
und Beratung zur ambulanten Versorgung bilden den H auptteil der Beratungsarbeit. Die Be- 
ratung „ambulant vor stationär“ erlebt aber dann ei ne Grenze, wenn die Überlastung der 
Pflegeperson oder der Umfang der Pflege und die son stigen Rahmenbedingungen eine 
häusliche Pflege nicht mehr erlauben.  
 
Um den Vorrang der ambulanten Hilfe im Einzelfall u msetzen zu können, mangelt es häufig 
an den örtlichen Gegebenheiten also der Ausstattung , der Lage oder dem  Zuschnitt der 
Wohnung. Vor ca. 12 Jahren wurde daher die Wohnbera tung im Informationsbüro Pflege 
installiert, es folgte die Beratung und die Hilfen beim Umzug, ein Angebot des Amtes für 
Wohnungswesen. Diese flankierenden Beratungsangebote sind ausschließlich darauf ausge- 
richtet die räumlichen Voraussetzungen für eine häu sliche und damit ambulante Versorgung 
zu schaffen.  
 
3.3 Einzelfallentscheidung im Rahmen der Leistungsg ewährung 
 
Grundsätzlich sollen Leistungen ambulant erbracht w erden. Dies entspricht in fast allen Fäl- 
len dem Wunsch des Leistungsberechtigten und ist in  der Regel auch die kostengünstigere 
Leistung. § 13 SGB XII korrespondiert mit dem in § 9 SGB XII verankerten Wunsch und 
Wahlrecht des Leistungsberechtigten. 
Der Vorrang der ambulanten Hilfe und das Wunsch- un d Wahlrecht des Leistungsberechtig- 
ten erhalten dann eine Einschränkung, wenn  eine am bulante Versorgung mit unverhältnis- 
mäßigen Mehrkosten verbunden ist. 
Wird in Erwägung gezogen in einem solchen Einzelfal l vom Vorrang der ambulanten Leis- 
tung abzuweichen, so ist zunächst zu prüfen, ob die  Leistungserbringung in einer stationären 
Einrichtung zumutbar ist. Bei dieser Prüfung werden  die Kosten nicht berücksichtigt. Ist die 
Leistungserbringung in einer stationären Einrichtun g nicht zumutbar, sind die Kosten für die 
ambulante Versorgung unabhängig  von ihrer Höhe zu übernehmen. 
Ist eine stationäre Leistungserbringung zumutbar, d a es eine geeignete Einrichtung gibt und 
schließen die örtlichen Gegebenheiten und die persö nliche Situation des Leistungsberechtig- 
ten unter Berücksichtigung seines  
 
 Alters 
 Familienstandes 
 Individuellen Bedarfs 
 Körperlichen Verfassung und Kräfte 
 Selbständigkeit und Möglichkeiten der Selbsthilfe 
 Soziale Einbindung  in Familie, Nachbarschaft, Erwerbsleben

6 
eine stationäre Leistung nicht aus,  so ist in eine m zweiten Schritt zu prüfen, ob die ge- 
wünschte ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 
 
Was unverhältnismäßige Mehrkosten sind, ist grundsätzlich  im Einzelfall zu entscheiden.  
Nach der Rechtsprechung sind bei dem Kostenvergleic h die jeweiligen Kosten der Pflege 
abzüglich der vorrangigen Leistungen der gesetzlich en Pflegeversicherung zu betrachten. 
Die Stadt Münster prüft hier im Rahmen der rechtlic hen Vorgaben und  des grundsätzlichen 
Vorranges ambulanter Leistungen vor stationären Lei stungen, aber auch der finanziellen 
Auswirkungen für die Stadt Münster, welche Mehrkosten im Einzelfall verhältnismäßig sind. 
 
Unabhängig von der Kostensituation kann es in der P erson des Leistungsberechtigten oder 
in seinem Bedarf Konstellationen geben,  die eine ambulante Pflege ausschließen. 
Auch Maßnahmen wie die Finanzierung von Pflegeberei tschaft sind nur in Einzelfällen ge- 
eignet bei zunehmender Hilflosigkeit eine stationär e Versorgung zu vermeiden. Zwar wün- 
schen sich  viele Menschen bei Pflegebedürftigkeit  in ihrer vertrauten Umgebung bleiben zu 
können, häufig ist dieser Wunsch aber nicht umsetzb ar, da die familiären Rahmenbedingun- 
gen eine weitere ambulante Betreuung nicht erlauben . Auch sonstige Rahmenbedingungen 
wie soziale Isolation, fehlende Ansprache, Demenz b edingen oft eine stationäre Versorgung; 
die Kosten spielen in diesen Fällen nur eine untergeordnete Rolle. 
 
4 Angebotsstruktur in Münster 
 
Das Angebot der stationären Pflegeplätze wird in Mü nster seit Jahren kontinuierlich ausge- 
baut; zurzeit übersteigt das Angebot die Nachfrage bereits spürbar, während weitere Einrich- 
tungen geplant sind  bzw. sich im Bau befinden. Dar über hinaus hat die Verwaltung in der 
Vergangenheit neue pflegerische Angebotsformen (z. B. Hausgemeinschaften) unterstützt, 
um den Wünschen der Pflegebedürftigen nach einem di fferenzierten Angebot entsprechen 
zu können.  
Insgesamt bieten 29 Anbieter ambulante Pflege an. D emgegenüber stehen 28 Pflegeeinrich- 
tungen, in denen stationär gepflegt wird und eine s tationäre Hausgemeinschaft.  Hinzu 
kommen 6 Kurzzeitpflegeeinrichtungen und 7 Tagespfl egeeinrichtungen sowie 2 Hospize. 
Ergänzt wird dieses Angebot um  7 ambulante Hausgemeinschaften 
 
 
 
5 Leistungen der Hilfe zur Pflege 
 
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen sowohl  Leistungen für die ambulante wie für 
die stationäre Pflege. Die Zahl der Leistungsberech tigten, die vom Sozialamt Münster Leis- 
tungen der Hilfe zur Pflege erhalten haben,  hat si ch in den letzten Jahren wie folgt entwi- 
ckelt: 
 
 
 2005 2006 30.09.2007 
Ambulant 334 333 360 
Stationär 664 620 634 
Insgesamt 998 953 994

7 
Der Anteil der ambulanten Pflege im Verhältnis zur stationären Pflege ist in den letzten 2 
Jahren relativ stabil geblieben. Die Tendenz zu ein em steigenden Anteil von  ambulanter 
Pflege muss sich verstetigen.  
 
 2005 2006 30.09.2007 
Ambulant 33,4% 34,9% 36,2 % 
Stationär 66,6 % 65,1% 63,8 % 
 
 
 
 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
ambulant stationär 
2005 
2006 
30.09.2007 
 
 
Die Bruttoausgaben der Hilfe zur Pflege zu Lasten d er Stadt Münster haben sich  wie folgt 
entwickelt: 
 
 
 
Ausgaben für  2005 2006 30.09.2007 
 
2007  hochge- 
rechnet 
ambulante Pflege 1.739.178 2.003.294 1.745.241 2.326.989 
stationäre Pflege 7.076.498 7.045.626 5.189.095 6.918.794 
Gesamtausgaben 8.815.676 9.048.921 6.934.336 9.245.783 
0
2.000.000 
4.000.000 
6.000.000 
8.000.000 
10.000.000 
2005 2006 2007 
hochgerechnete 
Werte 
ambulant 
stationär 
gesamt

8 
Nachdem die Zahl der Leistungsberechtigten in der s tationären Pflege  vom Jahr 2005 zum 
Jahr 2006 zurückgegangen war, ist im Jahr 2007 wied er ein leichter Anstieg  im stationären 
Bereich zu verzeichnen. Für das Jahr 2007 sind glei chzeitig die Kosten pro Leistungsberech- 
tigten  in der stationären Hilfe gesunken, so dass trotz leicht steigender Fallzahl die Gesamt- 
kosten im stationären Bereich gesunken sind. 2007 i st die Zahl der Leistungsberechtigten, 
die Leistungen der stationären Pflege erhalten und in die sog.  Pflegestufe 0 eingestuft sind,  
um 20% gesunken.  Dies könnte ein Grund für die Aus gabenreduzierung in der stationären 
Pflege sein. 
 
Im Jahr 2007 sind die Fallzahlen im Bereich der amb ulanten Pflege gestiegen, daraus resul- 
tieren u.a. auch  die höheren Ausgaben im Bereich der ambulanten Pflege.  
Die Steigerung bei der Zahl der Leistungsberechtigt en  korrespondiert mit der demographi- 
schen Entwicklung. Dieser Trend wird sich auch in den nächsten Jahren fortsetzen.  
 
Die Entwicklung der monatlichen Ausgaben pro Leistu ngsberechtigten stellt sich wie folgt 
dar: 
 
 2005 2006 30.09.2007 
ambulant 434 € 501 € 538 € 
stationär 1 942 € 947 € 909 € 
 
Die Änderung  der Pflegekosten pro Leistungsberecht igten  kann vielfältige Gründe haben. 
Einerseits ändern sich die Pflegesätze andererseits  verändert  sich die Einkommensstruktur 
der Leistungsberechtigten kontinuierlich, da die Fl uktuation jährlich ca. 25% aller Fälle  be- 
trägt. Die Einkommenssituation ist aber ein entsche idender nicht steuerbarer Faktor für die 
Höhe der mtl. Sozialhilfeleistungen. Auch die jewei lige Pflegestufe hat einen entscheidenden 
Einfluss auf die Höhe der Leistungen.  
 
Obwohl die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsb erechtigten  in der ambulanten Pflege  
kontinuierlich gestiegen sind, sind die durchschnit tlichen  Sozialhilfekosten   für die ambulan- 
te Pflege nach wie vor sehr viel  geringer  als die durchschnittlichen  Sozialhilfekosten  für die 
stationäre Pflege. 
Insoweit ist es auch aus ökonomischen Gründen sinnv oll,  die ambulante Pflege weiterhin zu 
fördern und zu stärken. 
 
 
5.1 Leistungen der ambulanten Pflege  
 
Am 30.09.2007 erhielten 360 Pflegebedürftige Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege im 
Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Ca. 75% di eser Menschen sind in einer gesetzli- 
chen oder privaten Pflegeversicherung pflegeversichert. 
 
Das Leistungsangebot der ambulanten Pflege hat sich  in den vergangenen Jahren immer 
weiter entwickelt, dieses spiegelt sich auch in den  Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 
SGB XII wieder. Folgende ambulante Leistungen der H ilfe zur Pflege werden zurzeit von der 
Stadt Münster erbracht: 
 
• Leistungen im Rahmen des Besitzstandes (Ausgleichs betrag) 
• Kosten für den Hausnotruf 
• Pflegebeihilfen  
• Pflegegeld  
• Kosten für besondere Pflegekräfte/Pflegedienste 
                                                
 
1 Ohne die Kosten für die Kurzzeitpflege und die Tagespflege, da auch bei der Zahl der Leistungsbe- 
rechtigten die Tages- und Kurzzeitpflege nicht berücksichtigt wurde.

9 
 
Der überwiegende Anteil der Leistungsberechtigten e rhält nur eine der vorgenannten Leis- 
tungen; es gibt aber auch Leistungsberechtigte, die  Anspruch auf mehr als eine Leistung der 
Hilfe zur Pflege haben: 
 
 
 
0
50 
100 
150 
200 
2006 2007 
eine Leistung 
zwei Leistungen 
drei und mehr Leistungen 
 
Unter Berücksichtigung dieser Mehrfachleistungen ve rteilten sich die Leistungen und Ausga- 
ben  der ambulanten  Hilfe zur Pflege am 31.12.2006 und  30.09.2007 wie folgt: 
 
 
Zahl der Leistungsberechtigten: 
 
 31.12.2006  30.09.2007  
Leistungen im Rahmen des Besitzstan- 
des 
47  39  
Kosten für Hausnotruf 61  74  
Pflegebeihilfe 58  62  
Pflegegeld 107  98  
Kosten für besondere Pflegekräf- 
te/dienste 
158  191  
Gesamt 431  464  
 
 
Die Ausgaben für diese Leistungen der ambulanten Pflege verteilen sich wie folgt: 
 
 
 31.12.2006  30.09.2007  
Leistungen im Rahmen des Besitzstan- 
des 
111.522  64.015  
Kosten für Hausnotruf 57.242  39.488  
Pflegebeihilfe 69.459  65.754  
Pflegegeld 278.158  220.875  
Kosten für besondere Pflegekräf- 
te/dienste 
1.486.913  1.355.106  
Gesamt 2.003.294  1.745.241

10  
Verteilung der Leistungsberechtigten in der 
ambulanten Pflege  2006 
11% 
14% 
13% 
25% 
37% 
Besitzstand 
Hausnotruf 
Pflegebeihilfe 
Pflegegelder 
Kosten für  Pflegekraft/Pflegedienst 
Verteilung der Ausgaben in der ambulanten 
Pflege  2006 
6% 3% 
3% 
14% 
74% 
Besitzstand 
Hausnotruf 
Pflegebeihilfe 
Pflegegelder 
Kosten für  Pflegekraft/Pflegedienst 
 
 
Verteilung der Leistungsberechtigten in der 
ambulanten Pflege 2007 
8% 
16% 
13% 
21% 
42% 
Besitzstand 
Hausnotruf 
Pflegebeihilfe 
Pflegegelder 
Kosten für  Pflegekraft/Pflegedienst 
Verteilung der Ausgaben  in der ambulanten 
Pflege  2007 
4% 
2% 
4% 
13% 
77% 
Besitzstand 
Hausnotruf 
Pflegebeihilfe 
Pflegegelder 
Kosten für  Pflegekraft/Pflegedienst 
 
 
 
 
Es wird anhand der o.a. Daten und Abbildungen deutl ich, dass der Schwerpunkt der Ausga- 
ben in der ambulanten Pflege in der Kostenübernahme  von professionellen  Pflegekräften 
und Pflegediensten liegt. Präventive Leistungen wie  der Hausnotruf und auch finanzielle An- 
reize für die nicht professionelle Pflege (Pflegege ld und Pflegebeihilfe) sind hinsichtlich ihrer 
finanziellen Ausprägung von untergeordneter Bedeutung.

11  
Verteilung  und Entwicklung der ambulanten Pflegeleistungen in den letzten 2 Jahren 
 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
140 
160 
180 
200 
Besitzstand Hausnotruf Pflegebeihilfe Pflegegeld Kosten  für 
Pflegekraft/Pflegedienst 
2006 
2007 
 
5.1.1 Leistungen im Rahmen des Besitzstandes 
 
Der Anspruch auf Pflegegeld war bis zum 31. März 19 95 im Bundessozialhilfegesetz gere- 
gelt. Die Gewährung von Pflegegeld orientierte sich  dabei nicht nach den notwendigen Hilfe- 
leistungen, sondern nach dem Schweregrad der Behind erung. Durch den im Pflegeversiche- 
rungsgesetz veränderten Begriff der Pflegebedürftig keit konnte es ab 01.04.1995 dazu kom- 
men, dass die bisherige Einstufung nach dem Bundess ozialhilfegesetz sich zum Nachteil 
des Pflegebedürftigen auswirkte und der Anspruch au f Pflegegeld sich verkürzte oder sogar 
ganz wegfiel. Für Personen, die nach dem ab 01.04.1 995 geltenden Recht ein geringeres 
oder gar kein Pflegegeld mehr erhalten, wurde desha lb in Artikel 51 Pflegeversicherungsge- 
setz eine Besitzstandregelung aufgenommen.  
Wer am 31. März 1995 Pflegegeld aus Mitteln der Hil fe zur Pflege i. S. d. § 69 BSHG in der 
bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen hat , erhält dieses Pflegegeld auch wei- 
terhin. Hinzu kommt der Betrag, der im Rahmen der b is zum 31. März 1995 vorgesehenen 
Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gewährt wu rde (§ 57 SGB V in der bis zum 
31. März 1995 geltenden Fassung). Beide Leistungsan teile werden vom Sozialhilfeträger 
gewährt. 
Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zur Pfle ge nach altem Recht wird von den seiner- 
zeit geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ausgegangen 
Zurzeit erhalten 39 Personen diese Leistung vom Soz ialamt der Stadt Münster. Es handelt 
sich um Pflichtleistungen, d.h. Ermessensspielräume  und Steuerungsmöglichkeiten sind für 
den Träger der Sozialhilfe nicht gegeben. Perspektivisch werden die Leistungen auslaufen. 
 
 
5.1.2 Hausnotruf 
 
Das Hausnotrufsystem ist  ein Hilfeangebot für alte  und/oder kranke Menschen,  pflegebe- 
dürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen.  
 
Der Hausnotruf ermöglicht es dem/der Teilnehmer/in in einer akuten Notlage die  Verbindung 
zur Pflegeperson, Angehörigen und/oder dem Arzt ras ch herzustellen. Neben der Übernah- 
me der Kosten für die einmalige Anschlussgebühr und  dem mtl. Grundpreis kann der Haus-

12  
notruf auch eine Pauschale für ein Schlüsseldepot umfassen, für Teilnehmer/innen, die keine 
Nachbarn oder Angehörigen haben, die im Notfall benachrichtigt werden könnten. 
Bei den mit dem Anschluss und der Nutzung verbunden en Kosten handelt es um ein Pflege- 
hilfsmittel nach § 40 SGB XI und § 61 SGB XII.  
 
In Münster werden die Kosten für den Hausnotruf im Rahmen der Sozialhilfe  zurzeit für 74 
Personen übernommen. Über 50% der Leistungsberechti gten dieser Leistung  sind nicht 
pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. In  Münster  ist  ausschließliches Kriterium 
für die Übernahme der Kosten die Notwendigkeit im Einzelfall.  
 
Der Hausnotruf ist eine Rahmenbedingung um häuslich e Pflege sicherzustellen und hat da- 
mit im Hinblick auf stationäre Versorgungsformen ei nen präventiven Charakter. Die Siche- 
rung der häuslichen Pflege durch  diese Leistung  u nd der relativ geringe finanzielle Aufwand  
von zurzeit jährlich ca. 55.000 € rechtfertigen die Fortführung des bisherigen Verfahrens. 
 
 
 
5.1.3 Pflegebeihilfen 
 
Bei der Gewährung von angemessenen Pflegebeihilfen nach § 65  SGB XII handelt es sich 
um eine Leistung,  die im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht. Im Rahmen der ambulanten 
Leistungen hat der Gesetzgeber durch § 63 SGB XII d en Sozialhilfeträger verpflichtet die 
Pflege durch  Verwandten oder sonstige nahestehende  Personen gegenüber der Pflege 
durch professionelle Kräfte zu priorisieren. Die Ge währung der Beihilfen soll nahe stehende 
Personen zur Übernahme der Pflege bewegen oder dere n Pflegebereitschaft erhalten. Die 
Pflegebeihilfen sind vom Umfang her geringer als da s Pflegegeld und kommen neben die- 
sem nicht in Betracht.  
 
Auf einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit k ommt es bei dieser Leistung der Hilfe 
zur Pflege nicht an. Da Pflegebedürftige, die in di e Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft sind, An- 
spruch auf Pflegegeld haben, erhalten Pflegebeihilf en nur  Pflegebedürftige, die einen gerin- 
geren Pflegebedarf als Pflegebedürftige der Stufe 1  haben. Die Pflegeversicherung sieht 
entsprechende Leistungen nicht vor.  
 
Die Höhe der Pflegebeihilfe orientiert sich am Umfa ng der Pflegebedürftigkeit und der Höhe 
des Pflegegeldes  und beträgt aufgrund einer Empfeh lung des Arbeitsausschusses der Sozi- 
aldezernenten/innen  Westfalen/Lippe monatlich bei  
 
Bis 29 Min/tgl.   0 % des Pflegegeldes 
30-44 Min/tgl.            20 % des Pflegegeldes   4 1 € 
45-59 Min/tgl.            40 % des Pflegegeldes   8 2 € 
60-74 Min/tgl.            60 % des Pflegegeldes            123 € 
Über 74 Min/tgl.           80 % des Pflegegeldes            164 € 
 
Obwohl zurzeit 13 % der Pflegebedürftigen eine Pfle gebeihilfe erhalten, umfassen diese 
Leistungen lediglich 4 % der Ausgaben der Hilfe zur Pflege.  
 
Da die Höhe der Pflegebeihilfe bei der Stadt Münste r an die Höhe des Pflegegeldes gekop- 
pelt ist, wird die Erhöhung des Pflegegeldes im Rah men des  Pflege-
Weiterentwicklungsgesetzes auch zu einer leichten Erhöhung der Pflegebeihilfen führen.

13  
5.1.4 Pflegegeld  
 
Wie das SGB XI sieht auch das SGB XII die Zahlung e ines Pflegegeldes vor. Pflegebedürfti- 
ge Menschen haben einen Anspruch auf ein pauschalie rtes Pflegegeld, das in seiner Höhe 
vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig ist. Hat die Pflegekasse den Pflegebedürftigen 
einer bestimmten Pflegestufe zugeordnet, ist diese Entscheidung nach § 62 SGB XII  auch 
für den Träger der Sozialhilfe verbindlich. Pflegeg eld können nur pflegebedürftige Menschen 
erhalten die mindestens der Pflegestufe 1 zu geordnet sind.  
 
Ist diese Voraussetzung erfüllt ist das Pflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe – anders als 
nach dem SGB XI- bei der häuslichen Pflege stets al s Grundleistung zu gewähren, auch 
wenn noch andere Leistungen der ambulanten Pflege e rbracht werden. Bei einem Zusam- 
mentreffen mehrerer Leistungen der ambulanten Pfleg e kann zwar eine Kürzung des Pflege- 
geldes erfolgen, es kommt aber nie zu einer völligen Versagung des Pflegegeldes.  
 
Das Pflegegeld dient der Erhaltung der Pflegebereit schaft. Es soll den Pflegebedürftigen 
ermöglichen, mit Hilfe dieser Geldmittel die Pflegebereitschaft von nahe stehenden Personen 
und Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so siche rzustellen, dass die im Einzelfall not- 
wendige Pflege in der häuslichen Umgebung erbracht wird. Das Pflegegeld ist wie die Pfle- 
gebeihilfe keine echte Abgeltung des Pflegeaufwande s, es soll den Pflegebedürftigen in die 
Lage versetzen die Aufwendungen, die mit der Pflege  verbunden sind, ohne Einzelnachweis 
aufzufangen. Insoweit ist der Pflegebedürftige auch  nicht verpflichtet, das Pflegegeld an die 
pflegenden Personen in Gänze weiterzugeben. 
 
Die Höhe des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII ist gek oppelt an die Höhe des Pflegegeldes 
nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§ 37 SGB XI)  und beträgt zurzeit monatlich: 
 
bei Pflegestufe 1  205 € 
bei Pflegestufe 2  410 € 
bei Pflegestufe 3  665 €. 
 
Die Zahl der Pflegebedürftigen, die vom Sozialamt a m 31.12.2006 und 30.09.2007  Pflege- 
geld erhalten haben, ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung. 
 
 
65 
29 
13 
63 
24 
11 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 
31.12.2006 
30.09.2007 
 
 
Die Zahl der Leistungsberechtigten, die Anspruch au f  Pflegegeld haben,  ist relativ stabil. 
Aus der o.a. Abbildung  wird deutlich, dass mit zun ehmender Pflegebedürftigkeit die Zahl der 
Pflegegeldbezieher abnimmt.  Ursache hierfür ist, d ass mit zunehmender Pflegebedürftigkeit 
die Betreuung und Versorgung in der häuslichen Umge bung schwieriger wird und eine stati- 
onäre Pflege erforderlich wird.

14  
Das Pflegegeld ist eine Leistung, die nicht im Erme ssen des Sozialhilfeträgers steht. Auch 
die Höhe des Pflegegeldes ist  nur hinsichtlich mög licher Kürzungen in das Ermessen des 
Sozialhilfeträgers gestellt. Der Sozialhilfeträger hat daher  hinsichtlich des Pflegegeldes kei- 
ne Möglichkeiten der Steuerung. 
 
Im  Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist die Erhöhun g der Pflegegelder in folgendem Um- 
fang  vorgesehen: 
 
 
 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 
ab 01.07.2008 215 €  420 € 675 € 
ab 01.01.2010 225 €  430 € 685 € 
ab 01.01.2012 235 €  440 € 700 € 
 
Die Erhöhung der Pflegegelder fällt sehr gering aus , so dass fraglich ist, ob die Pflege  durch 
nahe stehende Personen dadurch langfristig und effektiv gestärkt wird.  
 
 
5.1.5 Kosten für Pflegekräfte/Pflegedienste 
 
Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes nach dem SGB XI  können Pflegebedürftige, 
die in die  Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft sind,  wählen zwischen Geldleistungen (Pflegegeld)  
und Sachleistungen. Die Pflegesachleistungen nach d em SGB XI sind pauschaliert und 
betragen zurzeit:  
 
 
 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 
Aktuell 384  921  1432  
ab 01.07.2008 2 420  980  1470  
ab 01.01.2010 3 440  1040  1510  
ab 01.01.2012 4 450  1100  1550  
 
 
Die o.a. Beträge sind die Maximalbeträge, die nach dem SGB XI bei der in Anspruchnahme 
von professionellen Pflegekräften gezahlt werden. D iese Beträge reichen oft nicht aus die  
notwendige Pflege zu finanzieren; ferner sind Pfleg ebedürftige der sog. Pflegestufe 0 von 
diesen Leistungen ausgeschlossen.  
 
Das SGB XII kennt den Begriff Pflegesachleistung ni cht. Der Gesetzgeber verpflichtet den 
Sozialhilfeträger  in § 65 SGB XII die tatsächliche n Kosten einer besonderen Pflegekraft zu 
übernehmen, sofern neben oder anstelle der Pflege d urch nahe stehende Personen die He- 
ranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist und die Kosten angemessen sind. In 
den Fällen, in denen die Pflegesachleistungen nach dem SGB XI nicht ausreichen,  die tat- 
sächlichen Kosten der professionellen Pflege zu fin anzieren, hat der Sozialhilfeträger ergän- 
zende Leistungen bis zur Höhe des tatsächlichen Bed arfs zu erbringen. Darüber hinaus ha- 
ben auch Pflegebedürftige der Stufe 0  Anspruch auf diese Leistung. 
 
Am 30.09.2007 umfasste die Finanzierung häuslicher Pflege durch professionelle Pflegekräf- 
te und Pflegedienste   42% aller ambulanten Pflegel eistungen und wurde von 52 % der pfle- 
gebedürftigen Leistungsberechtigten,  die im häusli chen Bereich gepflegt werden, in An- 
spruch genommen. Mit einem finanziellen Volumen von  77 % der Gesamtausgaben für die 
                                                
 
2 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
3 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
4 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

15  
ambulante Pflege  liegt hier der Schwerpunkt der am bulanten Pflegeleistungen nach dem 
SGB XII. Durchschnittlich betragen die Sozialhilfek osten pro Leistungsberechtigten im Monat 
788 € und kommen in die Nähe der durchschnittlichen  Kosten einer stationären Versorgung.  
 
Die Übernahme der Kosten einer besonderen Pflegekra ft ist eine Leistung der Hilfe zur Pfle- 
ge,  bei der der Sozialhilfeträger nur bei der Frag e, ob die Kosten im Einzelfall angemessen 
sind, einen Auslegungsspielraum hat.  Die ambulante n Pflegeleistungen werden von den 
nach dem SGB XI anerkannten ambulanten Anbietern au f der Grundlage von Versorgungs- 
verträgen und Vergütungsvereinbarungen abgerechnet. 
 
Die Vergütung der ambulanten Pflegedienste wird von  den Pflegekassen verhandelt und die 
Träger der Sozialhilfe treten diesen Vereinbarungen  im Regelfall bei. Separate Vergütungs- 
vereinbarungen mit ambulanten Diensten wären mit ei nem erheblichen Aufwand verbunden 
und bei einer zugleich geringeren Verhandlungsmacht  gegenüber den Leistungsträgern 
kaum erfolgreich. Das Sozialamt  beteiligt sich jed och an Gesprächen zwischen dem Städte- 
tag NW und den Pflegekassen, um einen stärkeren kom munalen Einfluss auf die Vergü- 
tungsverhandlungen zu erreichen. 
 
Grundsätzlich besteht  die Möglichkeit die Leistung sberechtigten aufzufordern, den günstigs- 
ten Anbieter mit der Pflege zu beauftragen. Diese t heoretische Möglichkeit ist aber in der 
Praxis nicht umsetzbar. Der Leistungsberechtigte ha t - wie oben dargestellt-  ein gesetzlich 
garantiertes Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht da rf vom Sozialhilfeträger nur einge- 
schränkt werden, wenn die Umsetzung des Wunsch- und  Wahlrechtes mit unverhältnismäßi- 
gen Mehrkosten verbunden ist. Zwar differieren  die  Preise für die Pflegeleistung  bei den 
Anbietern in Münster, die Unterschiede zwischen den  Vergütungen  sind aber nicht so aus- 
geprägt, dass sich hieraus unverhältnismäßige Mehrk osten ergeben können. Insoweit ist der 
Verweis auf günstige ambulante Anbieter rechtlich nicht durchsetzbar. 
 
Darüber hinaus haben alle Anbieter nur begrenzte Ka pazitäten, so dass auch nur für eine 
begrenzte Zahl von Pflegebedürftigen Leistungen erb racht werden können. Ein Verweis auf 
einen günstigen Anbieter wäre nur solange möglich, wie auch tatsächlich Kapazitäten vor- 
handen sind.   
 
Die Steuerungsmöglichkeiten für den Sozialhilfeträg er sind auf Grund der oben dargestellten 
Rahmenbedingungen eingeschränkt. 
 
 
5.1.5.1 Hausgemeinschaften 
 
Eine besondere Form der häuslichen Pflege bieten di e ambulanten Haus- und Wohngemein- 
schaften. In Münster gibt es zurzeit 7 Hausgemeinsc haften, überwiegend für Menschen mit 
demenziellen Erkrankungen. 
  
Die  Betreuungskonzepte der ambulanten Haus- und  W ohngemeinschaften in Münster se- 
hen die Betreuung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Präsenz von Mit- 
arbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Dabei steht die  Organisation des Alltags im Vordergrund 
und nicht nur die Sicherstellung von individuellen Pflegeleistungen. 
 
Um die ständige Anwesenheit von Personal, auch des Nachts, organisieren bzw. die dafür 
anfallenden Kosten finanzieren zu können,  bedarf e s der Berechnung einer Betreuungspau- 
schale. Die Betreuungspauschalen werden jeweils mit  dem örtlichen Sozialhilfeträger ver- 
traglich vereinbart und betragen zurzeit  in den Ha us- und Wohngemeinschaften in Münster 
zwischen monatlich  900 € pro Bewohner/in und monatlich  1.400 € pro Bewohner/in. 
 
Neben der allgemeinen Betreuungsbedürftigkeit der P flegebedürftigen, die Voraussetzung  
für die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozia lhilfe ist, sind individuelle Pflege- und

16  
Unterstützungsleistungen je nach Bedarf sicherzuste llen. Diese können in Abhängigkeit vom 
Konzept durch Mitarbeiter/-innen eines ambulanten D ienstes erbracht werden, die zu den 
pflegerisch notwendigen Zeiten das allgemeine Betre uungsteam unterstützen. Alternativ da- 
zu gibt es Organisationsformen, bei denen die multi professionelle Besetzung der Tages- 
betreuungsteams zugleich die Sicherstellung aller n otwendigen Pflege- und Unterstützungs- 
leistungen ermöglicht.  
 
 
 
 Durchschnittliche Kosten 
der Hausgemeinschaft  
mit Betreuungsleistungen  
ohne  individuelle Pflege- 
leistungen 
 
Stationäre Pflege 
(einschließlich umfassende Pflege) 
  
Kosten der Hausgemein- 
schaft 5 
 
Kosten der 
stationären 
Pflege 
abzüglich 
Leistungen 
der Pflege- 
kasse 
Verbleibende 
Kosten 
Pflegestufe 0 1942  
 
2154   2154  
Pflegestufe 1 2010  
 
2597  1023  1574  
Pflegestufe 2 2078  
 
3129  1279  1850  
Pflegestufe 3 2163  
 
3680  1432  2248  
 
 
Die obige Kostendarstellung enthält keine Kosten fü r die ergänzenden individuellen Pflege- 
leistungen, die in den Hausgemeinschaften  zusätzli ch erforderlich sind. Diese stellen sich in 
Abhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit  unterschi edlich dar. Die Kosten für diese pflegeri- 
schen Leistungen werden bei Vorliegen einer Pfleges tufe von der Pflegeversicherung bis zur 
Höhe der Pflegesachleistungen übernommen. Reichen d ie Leistungen der   Pflegeversiche- 
rung nicht aus, kommen ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege in Frage. 
 
Evident ist, dass in den Pflegestufen 1 und 2 auch ohne   ergänzende individuelle  Pflege- 
leistungen die Kosten für die Betreuung in einer Ha usgemeinschaft über den Kosten der  
stationären Versorgung liegen. Die mtl. Mehrkosten der ambulanten Pflege sind ohne ergän- 
zende individuelle Pflegeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege noch  verhältnismäßig.  
In den Pflegestufen 0 und 3 hingegen können sogar z usätzliche individuelle Pflegeleistungen  
in Anspruch genommen werden, bevor eine stationäre Versorgung kostengünstiger ist. 
 
Die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Mens chen in Haus- und Wohngemein- 
schaften ist eine ambulante Pflegeform, die zum ein en dem gesetzlichen Vorrang der ambu- 
lanten Pflege Rechnung trägt und zum anderen bei ge ringfügiger  Pflegebedürftigkeit  oder 
bei sehr hoher Pflegebedürftigkeit auch unter  Kostengesichtspunkten nicht unattraktiv ist.  
 
Durch das geplante Pflege-Weiterentwicklungsgesetz könnten sich positive finanzielle Aus- 
wirkungen für die ambulante Pflege in Wohn- und Hau sgemeinschaften ergeben. Das sog. 
„Poolen“ eröffnet gerade Pflegebedürftigen in Wohngemeinschaften die Möglichkeit  Leistun- 
gen der Grund- und Behandlungspflege gemeinsam von einem Anbieter abzurufen. Die ent- 
stehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können dann für Betreuungsleistungen der am 
Pool beteiligten Pflegebedürftigen genutzt werden. 
                                                
 
5 Zur besseren Vergleichbarkeit wurden  neben der Betreuungspauschale und des Restpflegegeldes 
auch der  mtl. Höchstbeträge für Unterkunft und der Regelsatz berücksichtigt

17  
 
  
5.1.5.2 Pflegebereitschaft 
 
Auch die sog. Pflegebereitschaft ist eine Form der ambulanten Pflege. Ziel der Pflegebereit- 
schaft ist es sicherzustellen, dass der pflegebedür ftige Mensch in der eigenen Häuslichkeit 
verbleiben kann, obwohl Beaufsichtigung und/oder Ve rrichtung pflegerischer Maßnahmen  
mehrmals am Tag und /oder zu nicht planbaren Zeiten  erforderlich sind. Pflegebereitschaft 
kommt i.d.R. nur für Personen in Betracht, die in d ie Pflegestufe 2 und höher eingestuft sind. 
Der stundenweise  Umfang der Leistungen ist abhängi g von den individuellen Erfordernissen 
und kann von wenigen Stunden täglich bis zu einer 2 4 Stunden Bereitschaft variieren. Zur- 
zeit wird in 6 Fällen  Pflegebereitschaft finanzier t. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten 
betragen 2100 €.  
 
 
5.1.6 Fazit  
 
Die Angebote und Leistungen der ambulanten Hilfe zu r Pflege in Münster sind differenziert 
und stärken bzw. entsprechen damit den Grundsatz „a mbulant vor stationär“. Steuerungs- 
möglichkeiten sind nur in geringem Umfang gegeben. Auch wenn die Möglichkeiten auf 
Grund der nur zum Teil von der Stadt beeinflussbare n Rahmenbedingungen eingegrenzt 
sind, ist ein Ziel der Stadt, eine an den Grundsätz en ausgerichtete, aber auch den finanziel- 
len Möglichkeiten der Stadt Rechnung tragende Leist ungserbringung.  Die konsequente 
Stärkung der Pflege durch nahestehende Personen und  die Förderung neuer Betreuungs- 
formen werden kurz- und mittelfristig nicht zu wese ntlichen Einsparungen in der ambulanten 
Pflege führen.  Sie eröffnen aber die Möglichkeit s tationäre Versorgungsformen zu vermei- 
den oder deren Notwendigkeit zu verzögern und trage n  damit langfristig dazu bei, die Aus- 
gaben der  Pflege trotz steigender Fallzahlen zu stabilisieren.   
 
 
 
5.2 Leistungen der teilstationären Pflege 
 
Bestandteil der Hilfe zur Pflege ist auch die Tages - und Nachtpflege. Auf diese teilstationäre 
Leistung besteht im Rahmen der Sozialhilfe ein Rech tsanspruch für alle Pflegebedürftigen 
unabhängig von der Pflegestufe. Die  Versorgung und  Betreuung Pflegebedürftiger in einer 
teilstationären Einrichtung  hat das Ziel,  den Ver bleib in der eigenen Häuslichkeit zu ermög- 
lichen und eine vollstationäre Pflegeheimaufnahme z u vermeiden. Es handelt sich in der Re- 
gel um komplementäre Leistungen zur  häuslichen Pflege.  
 
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden Leistungen fü r die Tagespflege nur in geringem Um- 
fang nachgefragt. So betrugen die Aufwendungen für die letzten Jahre:  
 
 2005 2006 30.09.2007 Hochgerechnet 
für 2007 
Ausgaben teil- 
stationäre 
Leistungen  
 
206.509 € 
 
170.191 € 
 
110.844 € 
 
147.793 € 
 
 
Insgesamt betragen die Leistungen für die teilstati onäre Pflege knapp  2% der Gesamtleis- 
tungen der Hilfe zur Pflege und entsprechen damit  dem prozentualen Anteil der Leistungs- 
bezieher dieser Hilfe zur Pflege.  
 
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz können Leistunge n für die teilstationäre Pflege zurzeit 
vergleichbar den monatlichen Pflegesachleistungen  in Anspruch genommen werden.

18  
 
 
 Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 
Aktuell 0  384  921  1432  
ab 01.07.2008 6 0  420  980  1470  
ab 01.01.2010 7 0  440  1040  1510  
ab 01.01.2012 8 0  450  1100  1550  
 
Die Kombination mit Pflegesachleistungen oder Pfleg egeld ist möglich. Pflegebedürftige er- 
halten zusätzlich zu den oben genannten Leistungen ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für 
die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert de r Sachleistung nicht voll ausgeschöpft 
wird. Die Pflegebedürftigen erhalten in diesem Fall  den Anteil des Pflegegeldes, den sie im 
Rahmen der Tages- und Nachtpflege nicht ausgeschöpft haben.  
 
Die Kombinationsleistung der Tages- und Nachtpflege  mit den Pflegesachleistungen und 
dem Pflegegeld soll durch das Pflege-Weiterentwickl ungsgesetz  deutlich erhöht werden und  
flexibler zu kombinieren sein. Dies könnte perspekt ivisch dazu führen, dass  die Tagespflege 
und die Nachtpflege  durch die verbesserten Rahmenb edingungen  häufiger als Alternative 
zur stationären Versorgung in Anspruch genommen werden. 
 
 
 
5.3 Leistungen der  stationären Pflege 
 
Die stationäre Pflege umfasst die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Dauerpflege.  
 
 
5.3.1 Kurzzeitpflege 
 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen dienen der stationären pflegerischen Versorgung Pflegebedürf- 
tiger für einen vorübergehenden Zeitraum, z.B.: 
 
• für eine Übergangszeit im Anschluss an eine statio näre Behandlung des Pflegebe- 
dürftigen oder  
• in sonstigen Krisensituationen, in denen vorüberge hend häusliche oder teilstationäre 
Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.  
 
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach  dem SGB XI  ist auf vier Wochen pro 
Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu dem Ge- 
samtbetrag von 1432 € im Kalenderjahr (§ 42 SGB XI) . Das Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz sieht eine Erhöhung der Le istung auf 1470 €  pro Kalenderjahr 
vor. 
 
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kön nen Aufwendungen für die Kurzzeit- 
pflege übernommen werden, wenn der Anspruch bei der  Pflegekasse erschöpft ist oder 
wenn ein Anspruch bei der Pflegekasse nicht gegeben  ist, weil der Pflegebedürftige in die 
sog. Pflegestufe 0 eingestuft ist. Die Ausgaben für  die Kurzzeitpflege im Rahmen der Sozial- 
hilfe sind sehr gering und betragen weniger als 1% der Gesamtausgaben für die Hilfe zur 
Pflege. 
 
 
                                                
 
6 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
7 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
8 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

19  
  
2005 
 
2006 
 
30.09.2007 
Hochgerechnet 
für 2007 
Ausgaben für 
Kurzzeitpflege  
 
30.318 € 
 
44.389 € 
 
16.283 € 
 
21.712 € 
 
 
 
 
5.3.2 Vollstationäre Dauerpflege 
 
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in volls tationären Einrichtungen, wenn häusli- 
che oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist od er wegen der Besonderheit des Einzelfalles 
nicht in Betracht kommt. Diese Form der Pflege ist sowohl im SGB XI wie im SGB XII als die 
nachrangigste aller Pflegeformen festgelegt. Das Wu nsch- und Wahlrecht ist insoweit einge- 
schränkt als nur dann stationäre Pflege finanziert wird, wenn eine ambulante Versorgung 
nachweislich nicht möglich ist. Während die Pflegek asse die Notwendigkeit der stationären 
Versorgung allein nach pflegerischen Aspekten  beur teilt, hat der Sozialhilfeträger auch sozi- 
ale Bedingungen zu berücksichtigen.  
 
Am 30.09.2007 bezogen 634 Pflegebedürftige Leistung en der Hilfe zur Pflege in vollstationä- 
ren Einrichtungen. Die Verteilung dieser Pflegebedürftigen auf die Pflegestufen stellt sich wie 
folgt dar: 
 
 
 2005 2006 30.09.2007 
Pflegestufe 0 95 94 72 
Pflegestufe 1 190 169 183 
Pflegestufe 2 258 248 257 
Pflegestufe 3 121 109 122 
0
50 
100 
150 
200 
250 
300 
2005 2006 30.09.2007 
Pflegestufe 0 
Pflegestufe1 
Pflegestufe2 
Pflegestufe3 
 
  
Die Leistungsberechtigten in der Pflegestufen 2 ste llen zwar den größten Anteil bei der stati- 
onären Hilfe zur Pflege, trotzdem beträgt  der Ante il der Pflegebedürftigen in der sog. Pflege- 
stufe 0 und in der Pflegestufe  1 ca. 40 % und  ist  damit relativ hoch. Um den gesetzlich defi- 
nierten Vorrang der ambulanten Pflege umzusetzen,  ist  bei künftigen Fällen vor Heimauf- 
nahme intensiver zu prüfen, ob die Pflege nicht auch ambulant sichergestellt werden kann.  
 
Das Sozialamt wird insbesondere bei Vorliegen der s og. Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 
die Heimnotwendigkeit nach eigenen Kriterien prüfen  und insoweit die Feststellung des Me- 
dizinischen  Dienstes der Krankenkassen hinterfrage n. In diesem Zusammenhang werden

20  
die Pflegebedürftigen bzw. ihre Angehörigen obligat orisch über die Möglichkeiten der ambu- 
lanten Pflege beraten. Auch der Hinweis auf die ent lastenden Möglichkeiten  der komple- 
mentären Leistungen der Tages- und Kurzzeitpflege ist Teil der Beratung.   
 
Dem Einsatz von kommunalem  Casemanagement frühzeit ig im Vorfeld einer Heimaufnah- 
me  kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Langfri stig muss es gelingen, bei dem relativ 
geringen Pflegebedarf der sog. Pflegestufe 0 ein am bulantes Setting mit dem Pflegebedürfti- 
gen zu konzipieren und zu installieren, damit nur n och in wenigen Ausnahmefällen eine sta- 
tionäre Leistung der Hilfe zur Pflege erforderlich wird. Kommunales Casemanagement muss 
bei beginnender Pflegebedürftigkeit einsetzen um di eses Ziel zu erreichen.   Pflegebegleiter 
nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz greifen in  diesem Bereich nicht, da Pflegebe- 
dürftige der sog. Stufe 0 keine Ansprüche gegenüber der  Pflegekasse haben.   
 
 
Die Leistungen der Pflegeversicherung  für die stat ionäre Pflege sind pauschaliert und betra- 
gen zurzeit: 
 
 Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 
Aktuell 0  1023  1279  1432  
ab 01.07.2008 9 0  1023  1279  1470  
ab 01.01.2010 10  0  1023  1279  1510  
ab 01.01.2012 11  0  1023  1279  1550  
 
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für die stationäre Pflege sind trotz der Fest- 
schreibung in den Pflegestufen 1 und 2 auch weiterh in deutlich höher als vergleichbare Leis- 
tungen für die ambulante Pflege und konterkarieren damit den Grundsatz „ambulant vor sta- 
tionär“. 
 
Trotz der relativ hohen Leistungen für die stationä re Pflege ist die Finanzierungslücke bei 
durchschnittlichen Heimkosten zwischen 2500 € - 3600€ monatlich nicht unbeträchtlich. 
Bei nicht ausreichendem Renteneinkommen oder Vermögen ist Sozialhilfe oft unvermeidbar.  
 
Die Stadt Münster hat den Landschaftsverband Westfa len-Lippe mandatiert, gemeinsam mit 
den Pflegekassen die Pflegesätze der stationären Einrichtungen zu verhandeln. In einem aus- 
führlichen Gespräch mit der zuständigen Abteilung des Landschaftsverbandes wurden die ört- 
lichen Pflegesätze analysiert. Die örtlichen Pflege einrichtungen erheben gegenüber dem 
Durchschnitt in Westfalen, allerdings nicht im Vergleich zu benachbarten Kreisen, höhere Pfle- 
gesätze. Ursache hierfür ist die Personalstruktur in den Einrichtungen, wie sie sich vor Inkraft- 
treten der Pflegeversicherung darstellte sowie die Tarifbindung der überwiegend konfessionel- 
len Anbieter. Eine Verminderung des Anstiegs der Pf legekosten ist aufgrund der Entwicklung 
am örtlichen Pflegemarkt, die sich durch ein gestiegenes Angebot und eine größere Trägerviel- 
falt auszeichnet, zu erwarten. 
 
 
5.3.3 Pflegewohngeld 
 
Die Heimkosten in einem Pflegeheim setzen sich aus den Pflegekosten, den Kosten für Unter- 
kunft und Verpflegung und den Investitionskosten zusammen. Nach § 12 Pflegegesetz Nord- 
rhein-Westfalen sind die Investitionskosten grundsätzlich von den Bewohnerinnen und Bewoh- 
nern zu zahlen. Pflegewohngeld ist eine finanzielle Hilfe zur Unterstützung der Menschen, die 
die Investitionskosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen können.  
                                                
 
9 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
10  Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 
11  Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

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Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeein richtungen in NRW, die auf Dauer in 
der Einrichtung leben, Leistungen der Pflegekasse erhalten und bestimmte Einkommens- und 
Vermögensgrenzen nicht überschreiten, können  daher Pflegewohngeld erhalten. 
Je nach Höhe des Einkommens können maximal 100 Prozent der Investitionskosten des Hei- 
mes  als Pflegewohngeld gezahlt werden. Die Höhe de r Investitionskosten ist von Heim zu 
Heim unterschiedlich.  
Die finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen du rch das Pflegewohngeld  ist ohne Zweifel 
positiv zu bewerten. Kritisch anzumerken ist, dass -durch das der Sozialhilfe vor geschaltete  
Pflegewohngeld-  die Prüfung der Heimnotwendigkeit und das Hinwirken auf eine alternative  
ambulante Versorgung häufig nicht erfolgen kann, da der Sozialhilfeträger erst zu einem späte- 
ren Zeitpunkt, also nach der Aufnahme in eine Einrichtung, in Anspruch genommen wird. 
 
 
5.3.4 Fazit 
 
Die Versorgung Pflegebedürftiger in stationären Ein richtungen stellt eine adäquate Versor- 
gungsform dar, sofern ambulante Pflege und Betreuun g im Einzelfall nicht ausreichen.  Bei 
geringerem Pflegebedarf muss verstärkt darauf hingewirkt werden, dass ambulante Pflege, ev. 
ergänzt um komplementäre Pflege der Tages- oder Kur zzeitpflege, in Anspruch genommen 
wird. Da effektive  Steuerungsinstrumente in der stationären Pflege fehlen, kann perspektivisch 
nur so der Steigerung von Pflegekosten begegnet werden. 
 
 
 
6 Zusammenfassung 
 
Die Möglichkeiten die Entwicklung der  Ausgaben bei  den Leistungen der Hilfe zur Pflege zu 
beeinflussen sind für den kommunalen Träger der Sozialhilfe begrenzt. Es muss das Ziel sein,  
Einsparbeträge möglichst auf der Angebots- / Strukt urebene zu erreichen. Individuelle Leis- 
tungsreduzierungen, soweit sie rechtlich überhaupt zulässig sind, sollten nach Möglichkeit 
vermieden werden. Das Sozialamt hat seit der Beschl ussfassung des Haushaltsplanes ver- 
schiedenste Prüfungen angestellt und Maßnahmen eing eleitet, um das anspruchsvolle Ein- 
sparziel im kommenden Jahr erreichen zu können. 
 
 
• Pflegesätze der ambulanten Pflegedienste 
      Amt 50 beteiligt sich an Gesprächen zwischen dem Städtetag NW und den Pflegekas- 
sen, um einen stärkeren kommunalen Einfluss auf die Vergütungsverhandlungen zu er- 
reichen. 
 
• Pflegesätze in stationären Einrichtungen 
Nach intensiven Gesprächen mit dem Landschaftsverba nd Westfalen-Lippe hat sich 
die Stadt Münster entschlossen, den Landschaftsverb and Westfalen-Lippe auch wei- 
terhin zu mandatieren, gemeinsam mit den Pflegekassen die Pflegesätze der stationä- 
ren Einrichtungen zu verhandeln. Gleichzeitig hat s ich das Sozialamt vorbehalten an 
Verhandlungen teilzunehmen. 
 
• Weiterentwicklung der pflegerischen Angebote 
Die Sozialplanung wird auch zukünftig auf eine weit ere Ausdifferenzierung des Ange- 
botes hinwirken. Inwieweit ein erweitertes Angebot Auswirkungen auf die Pflegesätze 
hat, bleibt abzuwarten.

22  
Für den Bereich der Bedarfsfeststellung, der Steuerung sowie der Leistungsgewährung in Ein- 
zelfällen wurden folgende Maßnahmen ergriffen bzw. vorbereitet: 
 
• Feststellung der Heimnotwendigkeit 
Das Sozialamt wird vor jeder Heimaufnahme eines Leistungsberechtigten die Erforder- 
lichkeit der stationären Pflege prüfen. Im Focus stehen hierbei Leistungsberechtigte der 
sog. Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1, die insbesondere  gezielte Informationen und 
Beratung zu einer alternativen ambulanten Versorgung erhalten. 
 
• Begrenzung der Kosten im ambulanten Bereich 
In  Einzelfällen  mit sehr kostenintensiver ambulan ter Pflege erfolgt  ein Kostenver- 
gleich zwischen ambulanter und vergleichbarer stati onärer Pflege. Bei  unverhältnis- 
mäßigen Mehrkosten  wird  in jedem Einzelfall die Zumutbarkeit einer stationären Pfle- 
ge intensiv geprüft. 
 
• Begutachtungsverfahren/Casemanagement 
Die Hilfen verschiedener Träger und Leistungserbrin ger  in der ambulanten Pflege 
müssen einzelfallbezogen aufeinander abgestimmt wer den. Das Sozialamt strebt in 
diesem Zusammenhang den Aufbau eines Casemanagements in Zusammenarbeit mit 
dem Kommunalen Sozialen Dienst des Amtes für Kinder , Jugendliche und Familien 
und möglicherweise den Pflege- und Krankenkassen an.

Beratungsverlauf (2)

27.11.2007 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
TOP 7 Bericht
Zur Sitzung
27.02.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0956/2007
Typ
Vorlagen
Datum
15.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37