V/0956/2007
Bericht über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
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Berichtsvorlage
2817 Zeichen
V/0956/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Bericht über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Beratungsfolge 27.11.2007 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen Bericht 08.01.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: Berichtsanlass: Für den Aufgabenbereich des Sozialamtes wurden im Rahmen der Haushaltskonsolidierung 2007 – 2010 von der Fa. Rödl und Partner durch interkommunalen Vergleich Einsparpotenziale für die Hilfe zur Pflege benannt. Durch Berichtsvorlage V /0713/2006 an den Ausschuss für Sozi- ales, Gesundheit und Arbeitsförderung vom 06.09.2006 hat die Verwaltung den interkommunalen Vergleich der Fa. Rödl & Partner analysiert und vermeintliche Konsolidierungspotenziale in dem Bereich der Hilfe zur Pflege bewertet und Einsparsummen beziffert. Der Rat hat in seinen Beschlüssen zum Haushaltsplan 2007 sowie zum Finanzplan 2008 bis 2010 den Vorschlag aufgegriffen und die Haushaltsansätze für den Bereich der Hilfe zur Pflege beginnend ab 2008 um 335.000 € jährlich gekürzt. Die Verwaltung hat in der Beratung im Aus- schuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung eine sorgfältige Analyse der Leistungsge- währung und eventueller Steuerungspotenziale zugesagt. Mit dem folgenden Bericht gibt die Verwaltung einen Überblick über alle finanziellen Leistungen, die zurzeit im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erbracht werden. Es werden die Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht der sozialen Pfle- geversicherung und dem Leistungsrecht der Hilfe zur Pflege dargestellt und die Entwicklung bei der Zahl der Leistungsberechtigten sowie der Ausgaben aufgezeigt. Die Analyse der jeweiligen Leistungen der Hilfe zur Pflege zeigt, dass Steuerungsmöglichkeiten nur begrenzt gegeben sind. Es bleibt weiterhin Ziel der Verwaltung, die Reduzierung durch die inzwischen eingeleiteten Maßnahmen zu erreichen, ob dies angesichts der Rahmenbedingun- gen letztlich zu erreichen ist, bleibt abzuwarten. Auf Grund der demographischen Entwicklung ist künftig eher mit einer steigenden Zahl von Leistungsberechtigten im Bereich der Hilfe zur Pflege zu rechnen. Vorlagen-Nr.: V/0956/2007 Auskunft erteilt: Frau Adams Ruf: 492 50 61 E-Mail: AdamsC@stadt-muenster.de Datum: 11.11.2007 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0956/2007 Soweit die Reform der Pflegeversicherung in Form des Kabinettsentwurfes umgesetzt wird, könnten sich positive Auswirkungen auf die Kostenentwicklung der Hilfe zur Pflege ergeben. In Vertretung Paal Stadtrat Anlagen: Bericht über die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Leistungen der Hilfe zur Pflege
52866 Zeichen
1
Leistungen der
Hilfe zur Pflege
nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII)
2
Bericht über die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Inhalt:
1 Allgemeines
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI
2.2 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
3 Grundsatz „ambulant vor stationär“
3.1 Sozialplanung
3.2 Beratung
3.3 Einzelfallhilfe
4 Angebotsstruktur in Münster
5 Leistungen der Hilfe zur Pflege
5.1 Leistungen der ambulanten Pflege
5.1.1 Leistungen im Rahmen des Besitzstandes
5.1.2 Hausnotruf
5.1.3 Pflegebeihilfen
5.1.4 Pflegegeld
5.1.5 Kosten für Pflegekräfte und Pflegedienste
5.1.5.1 Hausgemeinschaften
5.1.5.2 Pflegebereitschaft
5.1.6 Fazit ambulante Pflege
5.2 Leistungen der teilstationären Pflege
5.3 Leistungen der stationären Pflege
5.3.1 Kurzzeitpflege
5.3.2 Vollstationäre Pflege
5.3.3 Pflegewohngeld
5.3.4 Fazit stationäre Pflege
6. Zusammenfassung
3
1. Allgemeines
Die Kosten der ambulanten und stationären Pflege we rden in der Regel durch Leistungen
der sozialen oder privaten Pflegeversicherung und durch Eigenmittel des Pflegebedürftigen
finanziert. Bestehen keine Ansprüche gegen eine Pfl egeversicherung oder reichen die Leis-
tungen der Pflegeversicherung nicht aus und sind ausreichende Eigenmittel nicht vorhanden
so wird die Finanzierungslücke durch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialge-
setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und bei stationäre r Pflege in NRW ergänzend durch Pfle-
gewohngeld geschlossen.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Die soziale Pflegeversicherung nach dem Sozialg esetzbuch Elftes Buch (SGB
XI)
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als ergänzende S ozialleistung in das bestehende Sozi-
alleistungssystem eingeführt. Die Einführung der L eistungselemente der Pflegeversicherung
erfolgte in zwei Stufen:
• Zum 1. April 1995 begann die Leistungsphase im Ber eich der ambulanten Leistun-
gen.
• Zum 1. Juli 1996 wurden die Leistungen bei vollsta tionärer Pflege wirksam.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, sie
sind sowohl im ambulanten wie im stationären Bereic h pauschaliert und orientieren sich da-
her nur bedingt an den tatsächlich entstehenden Kos ten in der Pflege. Seit ihrer Einführung
sind die Leistungen der Pflegeversicherung unveränd ert. Im Rahmen der Reform der Pfle-
geversicherung ist eine Erhöhung der Leistungen zum 01.07.2008 geplant.
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung habe n grundsätzlich nur Pflegebedürftige,
die mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft sind, d.h. die mindestens einen Hilfebedarf von
90 Minuten am Tag haben, davon müssen mindestens 4 5 Minuten auf die tägliche Grund-
pflege entfallen. Pflegebedürftige, die einen gerin geren täglichen Pflegebedarf haben, erhal-
ten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Für di e Leistungen der Pflegeversicherung ist
das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ohne Relevanz.
Im ambulanten Bereich variieren die Leistungen der Pflegeversicherung in Abhängigkeit von
der Art und der Schwere der Pflege von mtl. 205 € b is 1432 € . Im stationären Bereich betra-
gen die mtl. Pauschalsätze je nach Pflegestufe zwischen 1023 € und 1432 €.
In der Pflegeversicherung gilt nach § 3 SGB XI de r Grundsatz „ambulant vor stationär“. Ins-
besondere in den Pflegestufen 1 und 2 erreichen jed och die Leistungen für die häusliche
Pflege nicht die Höhe der Leistungen für eine entsp rechende stationäre Pflege, so dass das
Leistungssystem der sozialen Pflegeversicherung den Grundsatz „ambulant vor stationär“
nicht konsequent umsetzt und nur bedingt Anreize f ür die häusliche Pflege bietet. Auch die
geplante Reform der Pflegeversicherung (Pflege-Weit erentwicklungsgesetz) bringt hier keine
wesentliche Änderung.
4
2.2 Die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII)
Zum 1. April 1995 – dem Zeitpunkt der Wirksamkeit d er ersten Stufe der Pflegeversicherung
– wurde die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialh ilfegesetz völlig neu geregelt. Die Vor-
schriften wurden mit den Regelungen des Sozialgese tzbuches Elftes Buch weitgehend har-
monisiert. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurd e vereinheitlicht und die Entscheidung der
Pflegekasse über den Grad der Pflegebedürftigkeit i st auch für die Sozialhilfe bindend. Das
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (SGB
XII) löste die bisherigen Vorschriften des Bundesso zialhilfegesetzes zum 01.01.2005 ab. Die
Leistungen der Hilfe zur Pflege sind in den §§ 61 ff SGB XII geregelt und entsprechen im
Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.
Es handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege i.d.R. um Pflichtleistungen, die nicht im Ermessen
des Sozialhilfeträgers stehen. Wie alle Leistungen nach dem SGB XII unterliegen auch die
Leistungen der Hilfe zur Pflege dem gesetzlich vera nkerten Nachranggrundsatz, d.h. Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommen nur in Frage, wenn Ansprüche ge-
genüber der Pflegeversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe bestehen und die
eigenen Mittel insbesondere das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind im Gegensatz zu den
Leistungen der Pflegeversicherung nicht begrenzt, sondern orientieren sich –mit Ausnahme
der pauschalierten Pflegegelder- am pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf im Ein-
zelfall.
3 Grundsatz „ambulant vor stationär“
Mit der Einführung des SGB XII ist der Vorrang der ambulanten Hilfe im § 13 Satz 2 SGB XII
verankert worden. § 13 SGB XII knüpft im Kern an d ie bisherige Regelung des § 3a Bun-
dessozialhilfegesetz an und präzisiert das Rangverhältnis zwischen den Leistungen.
Wie die alte Vorschrift im BSHG handelt es sich bei § 13 SGB XII um eine einseitige Ver-
pflichtung des Sozialhilfeträgers aus der Leistung sberechtigte keinen unmittelbaren Rechts-
anspruch ableiten können. Da der Vorrang der ambula nten Pflege nur greifen kann, wenn
auch ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet
dafür Sorge zu tragen, dass sich ein ausreichendes ambulantes Versorgungs- und Betreu-
ungssystem vor Ort etabliert. (vgl. § 17 SGB I)
Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ bindet den S ozialhilfeträger daher in mehrfacher
Weise und zwar sowohl bei der
Planung,
Beratung,
Einzelfallentscheidung im Rahmen der Leistungsgewährung.
3.1 Planung
Wie oben dargestellt, hat der Sozialhilfeträger ein e Verpflichtung auf eine Infrastruktur hin-
zuwirken, die es dem Leistungsberechtigten ermögli cht ambulante Angebote wahrzuneh-
men. Die Infrastruktur an ambulanten, teilstationär en und stationären Angeboten stellt sich
in Münster gut ausdifferenziert dar.
Mit ambulanten Hausgemeinschaften, ambulant betreut en Wohnformen und stationären
Hausgemeinschaften sind Versorgungsmöglichkeiten ge schaffen, die die klassische Struktur
5
ambulant, teilstationär und vollstationär sinnvoll ergänzen. Gleichzeitig sind diese Betreu-
ungsformen nicht mehr eindeutig einer ambulanten oder stationären Versorgung zuzuord-
nen. Die Nachfrage nach Versorgungskonzepten, die eine individuelle Pflege garantieren
und bei Veränderungen flexibel reagieren, erfordert ein differenziertes Angebot.
3.2 Beratung
Im Vorfeld einer Einzelfallentscheidung hat Beratun g einen besonders hohen Stellenwert.
Bereits im Jahr 1993 hat die Stadt Münster das Info rmationsbüro Pflege eingerichtet. Hier
erhalten Rat suchende Bürger eine trägerunabhängige Beratung zu allen Pflegefragen.
Die Beratung folgt dabei konsequent dem Grundsatz „ ambulant vor stationär“. In den ver-
gangenen Jahren konnte beobachtet werden, dass der Beratungsanlass oft eine Frage zur
Heimaufnahme war, das Ergebnis aber anschließend zu einer Sicherstellung der ambulanten
Pflege führte. So nehmen die Beratungen zur station ären Hilfe seit Jahren ab. Information
und Beratung zur ambulanten Versorgung bilden den H auptteil der Beratungsarbeit. Die Be-
ratung „ambulant vor stationär“ erlebt aber dann ei ne Grenze, wenn die Überlastung der
Pflegeperson oder der Umfang der Pflege und die son stigen Rahmenbedingungen eine
häusliche Pflege nicht mehr erlauben.
Um den Vorrang der ambulanten Hilfe im Einzelfall u msetzen zu können, mangelt es häufig
an den örtlichen Gegebenheiten also der Ausstattung , der Lage oder dem Zuschnitt der
Wohnung. Vor ca. 12 Jahren wurde daher die Wohnbera tung im Informationsbüro Pflege
installiert, es folgte die Beratung und die Hilfen beim Umzug, ein Angebot des Amtes für
Wohnungswesen. Diese flankierenden Beratungsangebote sind ausschließlich darauf ausge-
richtet die räumlichen Voraussetzungen für eine häu sliche und damit ambulante Versorgung
zu schaffen.
3.3 Einzelfallentscheidung im Rahmen der Leistungsg ewährung
Grundsätzlich sollen Leistungen ambulant erbracht w erden. Dies entspricht in fast allen Fäl-
len dem Wunsch des Leistungsberechtigten und ist in der Regel auch die kostengünstigere
Leistung. § 13 SGB XII korrespondiert mit dem in § 9 SGB XII verankerten Wunsch und
Wahlrecht des Leistungsberechtigten.
Der Vorrang der ambulanten Hilfe und das Wunsch- un d Wahlrecht des Leistungsberechtig-
ten erhalten dann eine Einschränkung, wenn eine am bulante Versorgung mit unverhältnis-
mäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Wird in Erwägung gezogen in einem solchen Einzelfal l vom Vorrang der ambulanten Leis-
tung abzuweichen, so ist zunächst zu prüfen, ob die Leistungserbringung in einer stationären
Einrichtung zumutbar ist. Bei dieser Prüfung werden die Kosten nicht berücksichtigt. Ist die
Leistungserbringung in einer stationären Einrichtun g nicht zumutbar, sind die Kosten für die
ambulante Versorgung unabhängig von ihrer Höhe zu übernehmen.
Ist eine stationäre Leistungserbringung zumutbar, d a es eine geeignete Einrichtung gibt und
schließen die örtlichen Gegebenheiten und die persö nliche Situation des Leistungsberechtig-
ten unter Berücksichtigung seines
Alters
Familienstandes
Individuellen Bedarfs
Körperlichen Verfassung und Kräfte
Selbständigkeit und Möglichkeiten der Selbsthilfe
Soziale Einbindung in Familie, Nachbarschaft, Erwerbsleben
6
eine stationäre Leistung nicht aus, so ist in eine m zweiten Schritt zu prüfen, ob die ge-
wünschte ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Was unverhältnismäßige Mehrkosten sind, ist grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung sind bei dem Kostenvergleic h die jeweiligen Kosten der Pflege
abzüglich der vorrangigen Leistungen der gesetzlich en Pflegeversicherung zu betrachten.
Die Stadt Münster prüft hier im Rahmen der rechtlic hen Vorgaben und des grundsätzlichen
Vorranges ambulanter Leistungen vor stationären Lei stungen, aber auch der finanziellen
Auswirkungen für die Stadt Münster, welche Mehrkosten im Einzelfall verhältnismäßig sind.
Unabhängig von der Kostensituation kann es in der P erson des Leistungsberechtigten oder
in seinem Bedarf Konstellationen geben, die eine ambulante Pflege ausschließen.
Auch Maßnahmen wie die Finanzierung von Pflegeberei tschaft sind nur in Einzelfällen ge-
eignet bei zunehmender Hilflosigkeit eine stationär e Versorgung zu vermeiden. Zwar wün-
schen sich viele Menschen bei Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung bleiben zu
können, häufig ist dieser Wunsch aber nicht umsetzb ar, da die familiären Rahmenbedingun-
gen eine weitere ambulante Betreuung nicht erlauben . Auch sonstige Rahmenbedingungen
wie soziale Isolation, fehlende Ansprache, Demenz b edingen oft eine stationäre Versorgung;
die Kosten spielen in diesen Fällen nur eine untergeordnete Rolle.
4 Angebotsstruktur in Münster
Das Angebot der stationären Pflegeplätze wird in Mü nster seit Jahren kontinuierlich ausge-
baut; zurzeit übersteigt das Angebot die Nachfrage bereits spürbar, während weitere Einrich-
tungen geplant sind bzw. sich im Bau befinden. Dar über hinaus hat die Verwaltung in der
Vergangenheit neue pflegerische Angebotsformen (z. B. Hausgemeinschaften) unterstützt,
um den Wünschen der Pflegebedürftigen nach einem di fferenzierten Angebot entsprechen
zu können.
Insgesamt bieten 29 Anbieter ambulante Pflege an. D emgegenüber stehen 28 Pflegeeinrich-
tungen, in denen stationär gepflegt wird und eine s tationäre Hausgemeinschaft. Hinzu
kommen 6 Kurzzeitpflegeeinrichtungen und 7 Tagespfl egeeinrichtungen sowie 2 Hospize.
Ergänzt wird dieses Angebot um 7 ambulante Hausgemeinschaften
5 Leistungen der Hilfe zur Pflege
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen sowohl Leistungen für die ambulante wie für
die stationäre Pflege. Die Zahl der Leistungsberech tigten, die vom Sozialamt Münster Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege erhalten haben, hat si ch in den letzten Jahren wie folgt entwi-
ckelt:
2005 2006 30.09.2007
Ambulant 334 333 360
Stationär 664 620 634
Insgesamt 998 953 994
7
Der Anteil der ambulanten Pflege im Verhältnis zur stationären Pflege ist in den letzten 2
Jahren relativ stabil geblieben. Die Tendenz zu ein em steigenden Anteil von ambulanter
Pflege muss sich verstetigen.
2005 2006 30.09.2007
Ambulant 33,4% 34,9% 36,2 %
Stationär 66,6 % 65,1% 63,8 %
0
10
20
30
40
50
60
70
ambulant stationär
2005
2006
30.09.2007
Die Bruttoausgaben der Hilfe zur Pflege zu Lasten d er Stadt Münster haben sich wie folgt
entwickelt:
Ausgaben für 2005 2006 30.09.2007
2007 hochge-
rechnet
ambulante Pflege 1.739.178 2.003.294 1.745.241 2.326.989
stationäre Pflege 7.076.498 7.045.626 5.189.095 6.918.794
Gesamtausgaben 8.815.676 9.048.921 6.934.336 9.245.783
0
2.000.000
4.000.000
6.000.000
8.000.000
10.000.000
2005 2006 2007
hochgerechnete
Werte
ambulant
stationär
gesamt
8
Nachdem die Zahl der Leistungsberechtigten in der s tationären Pflege vom Jahr 2005 zum
Jahr 2006 zurückgegangen war, ist im Jahr 2007 wied er ein leichter Anstieg im stationären
Bereich zu verzeichnen. Für das Jahr 2007 sind glei chzeitig die Kosten pro Leistungsberech-
tigten in der stationären Hilfe gesunken, so dass trotz leicht steigender Fallzahl die Gesamt-
kosten im stationären Bereich gesunken sind. 2007 i st die Zahl der Leistungsberechtigten,
die Leistungen der stationären Pflege erhalten und in die sog. Pflegestufe 0 eingestuft sind,
um 20% gesunken. Dies könnte ein Grund für die Aus gabenreduzierung in der stationären
Pflege sein.
Im Jahr 2007 sind die Fallzahlen im Bereich der amb ulanten Pflege gestiegen, daraus resul-
tieren u.a. auch die höheren Ausgaben im Bereich der ambulanten Pflege.
Die Steigerung bei der Zahl der Leistungsberechtigt en korrespondiert mit der demographi-
schen Entwicklung. Dieser Trend wird sich auch in den nächsten Jahren fortsetzen.
Die Entwicklung der monatlichen Ausgaben pro Leistu ngsberechtigten stellt sich wie folgt
dar:
2005 2006 30.09.2007
ambulant 434 € 501 € 538 €
stationär 1 942 € 947 € 909 €
Die Änderung der Pflegekosten pro Leistungsberecht igten kann vielfältige Gründe haben.
Einerseits ändern sich die Pflegesätze andererseits verändert sich die Einkommensstruktur
der Leistungsberechtigten kontinuierlich, da die Fl uktuation jährlich ca. 25% aller Fälle be-
trägt. Die Einkommenssituation ist aber ein entsche idender nicht steuerbarer Faktor für die
Höhe der mtl. Sozialhilfeleistungen. Auch die jewei lige Pflegestufe hat einen entscheidenden
Einfluss auf die Höhe der Leistungen.
Obwohl die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsb erechtigten in der ambulanten Pflege
kontinuierlich gestiegen sind, sind die durchschnit tlichen Sozialhilfekosten für die ambulan-
te Pflege nach wie vor sehr viel geringer als die durchschnittlichen Sozialhilfekosten für die
stationäre Pflege.
Insoweit ist es auch aus ökonomischen Gründen sinnv oll, die ambulante Pflege weiterhin zu
fördern und zu stärken.
5.1 Leistungen der ambulanten Pflege
Am 30.09.2007 erhielten 360 Pflegebedürftige Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege im
Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Ca. 75% di eser Menschen sind in einer gesetzli-
chen oder privaten Pflegeversicherung pflegeversichert.
Das Leistungsangebot der ambulanten Pflege hat sich in den vergangenen Jahren immer
weiter entwickelt, dieses spiegelt sich auch in den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem
SGB XII wieder. Folgende ambulante Leistungen der H ilfe zur Pflege werden zurzeit von der
Stadt Münster erbracht:
• Leistungen im Rahmen des Besitzstandes (Ausgleichs betrag)
• Kosten für den Hausnotruf
• Pflegebeihilfen
• Pflegegeld
• Kosten für besondere Pflegekräfte/Pflegedienste
1 Ohne die Kosten für die Kurzzeitpflege und die Tagespflege, da auch bei der Zahl der Leistungsbe-
rechtigten die Tages- und Kurzzeitpflege nicht berücksichtigt wurde.
9
Der überwiegende Anteil der Leistungsberechtigten e rhält nur eine der vorgenannten Leis-
tungen; es gibt aber auch Leistungsberechtigte, die Anspruch auf mehr als eine Leistung der
Hilfe zur Pflege haben:
0
50
100
150
200
2006 2007
eine Leistung
zwei Leistungen
drei und mehr Leistungen
Unter Berücksichtigung dieser Mehrfachleistungen ve rteilten sich die Leistungen und Ausga-
ben der ambulanten Hilfe zur Pflege am 31.12.2006 und 30.09.2007 wie folgt:
Zahl der Leistungsberechtigten:
31.12.2006 30.09.2007
Leistungen im Rahmen des Besitzstan-
des
47 39
Kosten für Hausnotruf 61 74
Pflegebeihilfe 58 62
Pflegegeld 107 98
Kosten für besondere Pflegekräf-
te/dienste
158 191
Gesamt 431 464
Die Ausgaben für diese Leistungen der ambulanten Pflege verteilen sich wie folgt:
31.12.2006 30.09.2007
Leistungen im Rahmen des Besitzstan-
des
111.522 64.015
Kosten für Hausnotruf 57.242 39.488
Pflegebeihilfe 69.459 65.754
Pflegegeld 278.158 220.875
Kosten für besondere Pflegekräf-
te/dienste
1.486.913 1.355.106
Gesamt 2.003.294 1.745.241
10
Verteilung der Leistungsberechtigten in der
ambulanten Pflege 2006
11%
14%
13%
25%
37%
Besitzstand
Hausnotruf
Pflegebeihilfe
Pflegegelder
Kosten für Pflegekraft/Pflegedienst
Verteilung der Ausgaben in der ambulanten
Pflege 2006
6% 3%
3%
14%
74%
Besitzstand
Hausnotruf
Pflegebeihilfe
Pflegegelder
Kosten für Pflegekraft/Pflegedienst
Verteilung der Leistungsberechtigten in der
ambulanten Pflege 2007
8%
16%
13%
21%
42%
Besitzstand
Hausnotruf
Pflegebeihilfe
Pflegegelder
Kosten für Pflegekraft/Pflegedienst
Verteilung der Ausgaben in der ambulanten
Pflege 2007
4%
2%
4%
13%
77%
Besitzstand
Hausnotruf
Pflegebeihilfe
Pflegegelder
Kosten für Pflegekraft/Pflegedienst
Es wird anhand der o.a. Daten und Abbildungen deutl ich, dass der Schwerpunkt der Ausga-
ben in der ambulanten Pflege in der Kostenübernahme von professionellen Pflegekräften
und Pflegediensten liegt. Präventive Leistungen wie der Hausnotruf und auch finanzielle An-
reize für die nicht professionelle Pflege (Pflegege ld und Pflegebeihilfe) sind hinsichtlich ihrer
finanziellen Ausprägung von untergeordneter Bedeutung.
11
Verteilung und Entwicklung der ambulanten Pflegeleistungen in den letzten 2 Jahren
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
Besitzstand Hausnotruf Pflegebeihilfe Pflegegeld Kosten für
Pflegekraft/Pflegedienst
2006
2007
5.1.1 Leistungen im Rahmen des Besitzstandes
Der Anspruch auf Pflegegeld war bis zum 31. März 19 95 im Bundessozialhilfegesetz gere-
gelt. Die Gewährung von Pflegegeld orientierte sich dabei nicht nach den notwendigen Hilfe-
leistungen, sondern nach dem Schweregrad der Behind erung. Durch den im Pflegeversiche-
rungsgesetz veränderten Begriff der Pflegebedürftig keit konnte es ab 01.04.1995 dazu kom-
men, dass die bisherige Einstufung nach dem Bundess ozialhilfegesetz sich zum Nachteil
des Pflegebedürftigen auswirkte und der Anspruch au f Pflegegeld sich verkürzte oder sogar
ganz wegfiel. Für Personen, die nach dem ab 01.04.1 995 geltenden Recht ein geringeres
oder gar kein Pflegegeld mehr erhalten, wurde desha lb in Artikel 51 Pflegeversicherungsge-
setz eine Besitzstandregelung aufgenommen.
Wer am 31. März 1995 Pflegegeld aus Mitteln der Hil fe zur Pflege i. S. d. § 69 BSHG in der
bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen hat , erhält dieses Pflegegeld auch wei-
terhin. Hinzu kommt der Betrag, der im Rahmen der b is zum 31. März 1995 vorgesehenen
Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gewährt wu rde (§ 57 SGB V in der bis zum
31. März 1995 geltenden Fassung). Beide Leistungsan teile werden vom Sozialhilfeträger
gewährt.
Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zur Pfle ge nach altem Recht wird von den seiner-
zeit geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ausgegangen
Zurzeit erhalten 39 Personen diese Leistung vom Soz ialamt der Stadt Münster. Es handelt
sich um Pflichtleistungen, d.h. Ermessensspielräume und Steuerungsmöglichkeiten sind für
den Träger der Sozialhilfe nicht gegeben. Perspektivisch werden die Leistungen auslaufen.
5.1.2 Hausnotruf
Das Hausnotrufsystem ist ein Hilfeangebot für alte und/oder kranke Menschen, pflegebe-
dürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Der Hausnotruf ermöglicht es dem/der Teilnehmer/in in einer akuten Notlage die Verbindung
zur Pflegeperson, Angehörigen und/oder dem Arzt ras ch herzustellen. Neben der Übernah-
me der Kosten für die einmalige Anschlussgebühr und dem mtl. Grundpreis kann der Haus-
12
notruf auch eine Pauschale für ein Schlüsseldepot umfassen, für Teilnehmer/innen, die keine
Nachbarn oder Angehörigen haben, die im Notfall benachrichtigt werden könnten.
Bei den mit dem Anschluss und der Nutzung verbunden en Kosten handelt es um ein Pflege-
hilfsmittel nach § 40 SGB XI und § 61 SGB XII.
In Münster werden die Kosten für den Hausnotruf im Rahmen der Sozialhilfe zurzeit für 74
Personen übernommen. Über 50% der Leistungsberechti gten dieser Leistung sind nicht
pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. In Münster ist ausschließliches Kriterium
für die Übernahme der Kosten die Notwendigkeit im Einzelfall.
Der Hausnotruf ist eine Rahmenbedingung um häuslich e Pflege sicherzustellen und hat da-
mit im Hinblick auf stationäre Versorgungsformen ei nen präventiven Charakter. Die Siche-
rung der häuslichen Pflege durch diese Leistung u nd der relativ geringe finanzielle Aufwand
von zurzeit jährlich ca. 55.000 € rechtfertigen die Fortführung des bisherigen Verfahrens.
5.1.3 Pflegebeihilfen
Bei der Gewährung von angemessenen Pflegebeihilfen nach § 65 SGB XII handelt es sich
um eine Leistung, die im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht. Im Rahmen der ambulanten
Leistungen hat der Gesetzgeber durch § 63 SGB XII d en Sozialhilfeträger verpflichtet die
Pflege durch Verwandten oder sonstige nahestehende Personen gegenüber der Pflege
durch professionelle Kräfte zu priorisieren. Die Ge währung der Beihilfen soll nahe stehende
Personen zur Übernahme der Pflege bewegen oder dere n Pflegebereitschaft erhalten. Die
Pflegebeihilfen sind vom Umfang her geringer als da s Pflegegeld und kommen neben die-
sem nicht in Betracht.
Auf einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit k ommt es bei dieser Leistung der Hilfe
zur Pflege nicht an. Da Pflegebedürftige, die in di e Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft sind, An-
spruch auf Pflegegeld haben, erhalten Pflegebeihilf en nur Pflegebedürftige, die einen gerin-
geren Pflegebedarf als Pflegebedürftige der Stufe 1 haben. Die Pflegeversicherung sieht
entsprechende Leistungen nicht vor.
Die Höhe der Pflegebeihilfe orientiert sich am Umfa ng der Pflegebedürftigkeit und der Höhe
des Pflegegeldes und beträgt aufgrund einer Empfeh lung des Arbeitsausschusses der Sozi-
aldezernenten/innen Westfalen/Lippe monatlich bei
Bis 29 Min/tgl. 0 % des Pflegegeldes
30-44 Min/tgl. 20 % des Pflegegeldes 4 1 €
45-59 Min/tgl. 40 % des Pflegegeldes 8 2 €
60-74 Min/tgl. 60 % des Pflegegeldes 123 €
Über 74 Min/tgl. 80 % des Pflegegeldes 164 €
Obwohl zurzeit 13 % der Pflegebedürftigen eine Pfle gebeihilfe erhalten, umfassen diese
Leistungen lediglich 4 % der Ausgaben der Hilfe zur Pflege.
Da die Höhe der Pflegebeihilfe bei der Stadt Münste r an die Höhe des Pflegegeldes gekop-
pelt ist, wird die Erhöhung des Pflegegeldes im Rah men des Pflege-
Weiterentwicklungsgesetzes auch zu einer leichten Erhöhung der Pflegebeihilfen führen.
13
5.1.4 Pflegegeld
Wie das SGB XI sieht auch das SGB XII die Zahlung e ines Pflegegeldes vor. Pflegebedürfti-
ge Menschen haben einen Anspruch auf ein pauschalie rtes Pflegegeld, das in seiner Höhe
vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig ist. Hat die Pflegekasse den Pflegebedürftigen
einer bestimmten Pflegestufe zugeordnet, ist diese Entscheidung nach § 62 SGB XII auch
für den Träger der Sozialhilfe verbindlich. Pflegeg eld können nur pflegebedürftige Menschen
erhalten die mindestens der Pflegestufe 1 zu geordnet sind.
Ist diese Voraussetzung erfüllt ist das Pflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe – anders als
nach dem SGB XI- bei der häuslichen Pflege stets al s Grundleistung zu gewähren, auch
wenn noch andere Leistungen der ambulanten Pflege e rbracht werden. Bei einem Zusam-
mentreffen mehrerer Leistungen der ambulanten Pfleg e kann zwar eine Kürzung des Pflege-
geldes erfolgen, es kommt aber nie zu einer völligen Versagung des Pflegegeldes.
Das Pflegegeld dient der Erhaltung der Pflegebereit schaft. Es soll den Pflegebedürftigen
ermöglichen, mit Hilfe dieser Geldmittel die Pflegebereitschaft von nahe stehenden Personen
und Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so siche rzustellen, dass die im Einzelfall not-
wendige Pflege in der häuslichen Umgebung erbracht wird. Das Pflegegeld ist wie die Pfle-
gebeihilfe keine echte Abgeltung des Pflegeaufwande s, es soll den Pflegebedürftigen in die
Lage versetzen die Aufwendungen, die mit der Pflege verbunden sind, ohne Einzelnachweis
aufzufangen. Insoweit ist der Pflegebedürftige auch nicht verpflichtet, das Pflegegeld an die
pflegenden Personen in Gänze weiterzugeben.
Die Höhe des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII ist gek oppelt an die Höhe des Pflegegeldes
nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§ 37 SGB XI) und beträgt zurzeit monatlich:
bei Pflegestufe 1 205 €
bei Pflegestufe 2 410 €
bei Pflegestufe 3 665 €.
Die Zahl der Pflegebedürftigen, die vom Sozialamt a m 31.12.2006 und 30.09.2007 Pflege-
geld erhalten haben, ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung.
65
29
13
63
24
11
0
10
20
30
40
50
60
70
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
31.12.2006
30.09.2007
Die Zahl der Leistungsberechtigten, die Anspruch au f Pflegegeld haben, ist relativ stabil.
Aus der o.a. Abbildung wird deutlich, dass mit zun ehmender Pflegebedürftigkeit die Zahl der
Pflegegeldbezieher abnimmt. Ursache hierfür ist, d ass mit zunehmender Pflegebedürftigkeit
die Betreuung und Versorgung in der häuslichen Umge bung schwieriger wird und eine stati-
onäre Pflege erforderlich wird.
14
Das Pflegegeld ist eine Leistung, die nicht im Erme ssen des Sozialhilfeträgers steht. Auch
die Höhe des Pflegegeldes ist nur hinsichtlich mög licher Kürzungen in das Ermessen des
Sozialhilfeträgers gestellt. Der Sozialhilfeträger hat daher hinsichtlich des Pflegegeldes kei-
ne Möglichkeiten der Steuerung.
Im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist die Erhöhun g der Pflegegelder in folgendem Um-
fang vorgesehen:
Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
ab 01.07.2008 215 € 420 € 675 €
ab 01.01.2010 225 € 430 € 685 €
ab 01.01.2012 235 € 440 € 700 €
Die Erhöhung der Pflegegelder fällt sehr gering aus , so dass fraglich ist, ob die Pflege durch
nahe stehende Personen dadurch langfristig und effektiv gestärkt wird.
5.1.5 Kosten für Pflegekräfte/Pflegedienste
Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes nach dem SGB XI können Pflegebedürftige,
die in die Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft sind, wählen zwischen Geldleistungen (Pflegegeld)
und Sachleistungen. Die Pflegesachleistungen nach d em SGB XI sind pauschaliert und
betragen zurzeit:
Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Aktuell 384 921 1432
ab 01.07.2008 2 420 980 1470
ab 01.01.2010 3 440 1040 1510
ab 01.01.2012 4 450 1100 1550
Die o.a. Beträge sind die Maximalbeträge, die nach dem SGB XI bei der in Anspruchnahme
von professionellen Pflegekräften gezahlt werden. D iese Beträge reichen oft nicht aus die
notwendige Pflege zu finanzieren; ferner sind Pfleg ebedürftige der sog. Pflegestufe 0 von
diesen Leistungen ausgeschlossen.
Das SGB XII kennt den Begriff Pflegesachleistung ni cht. Der Gesetzgeber verpflichtet den
Sozialhilfeträger in § 65 SGB XII die tatsächliche n Kosten einer besonderen Pflegekraft zu
übernehmen, sofern neben oder anstelle der Pflege d urch nahe stehende Personen die He-
ranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist und die Kosten angemessen sind. In
den Fällen, in denen die Pflegesachleistungen nach dem SGB XI nicht ausreichen, die tat-
sächlichen Kosten der professionellen Pflege zu fin anzieren, hat der Sozialhilfeträger ergän-
zende Leistungen bis zur Höhe des tatsächlichen Bed arfs zu erbringen. Darüber hinaus ha-
ben auch Pflegebedürftige der Stufe 0 Anspruch auf diese Leistung.
Am 30.09.2007 umfasste die Finanzierung häuslicher Pflege durch professionelle Pflegekräf-
te und Pflegedienste 42% aller ambulanten Pflegel eistungen und wurde von 52 % der pfle-
gebedürftigen Leistungsberechtigten, die im häusli chen Bereich gepflegt werden, in An-
spruch genommen. Mit einem finanziellen Volumen von 77 % der Gesamtausgaben für die
2 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
3 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
4 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
15
ambulante Pflege liegt hier der Schwerpunkt der am bulanten Pflegeleistungen nach dem
SGB XII. Durchschnittlich betragen die Sozialhilfek osten pro Leistungsberechtigten im Monat
788 € und kommen in die Nähe der durchschnittlichen Kosten einer stationären Versorgung.
Die Übernahme der Kosten einer besonderen Pflegekra ft ist eine Leistung der Hilfe zur Pfle-
ge, bei der der Sozialhilfeträger nur bei der Frag e, ob die Kosten im Einzelfall angemessen
sind, einen Auslegungsspielraum hat. Die ambulante n Pflegeleistungen werden von den
nach dem SGB XI anerkannten ambulanten Anbietern au f der Grundlage von Versorgungs-
verträgen und Vergütungsvereinbarungen abgerechnet.
Die Vergütung der ambulanten Pflegedienste wird von den Pflegekassen verhandelt und die
Träger der Sozialhilfe treten diesen Vereinbarungen im Regelfall bei. Separate Vergütungs-
vereinbarungen mit ambulanten Diensten wären mit ei nem erheblichen Aufwand verbunden
und bei einer zugleich geringeren Verhandlungsmacht gegenüber den Leistungsträgern
kaum erfolgreich. Das Sozialamt beteiligt sich jed och an Gesprächen zwischen dem Städte-
tag NW und den Pflegekassen, um einen stärkeren kom munalen Einfluss auf die Vergü-
tungsverhandlungen zu erreichen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Leistung sberechtigten aufzufordern, den günstigs-
ten Anbieter mit der Pflege zu beauftragen. Diese t heoretische Möglichkeit ist aber in der
Praxis nicht umsetzbar. Der Leistungsberechtigte ha t - wie oben dargestellt- ein gesetzlich
garantiertes Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht da rf vom Sozialhilfeträger nur einge-
schränkt werden, wenn die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes mit unverhältnismäßi-
gen Mehrkosten verbunden ist. Zwar differieren die Preise für die Pflegeleistung bei den
Anbietern in Münster, die Unterschiede zwischen den Vergütungen sind aber nicht so aus-
geprägt, dass sich hieraus unverhältnismäßige Mehrk osten ergeben können. Insoweit ist der
Verweis auf günstige ambulante Anbieter rechtlich nicht durchsetzbar.
Darüber hinaus haben alle Anbieter nur begrenzte Ka pazitäten, so dass auch nur für eine
begrenzte Zahl von Pflegebedürftigen Leistungen erb racht werden können. Ein Verweis auf
einen günstigen Anbieter wäre nur solange möglich, wie auch tatsächlich Kapazitäten vor-
handen sind.
Die Steuerungsmöglichkeiten für den Sozialhilfeträg er sind auf Grund der oben dargestellten
Rahmenbedingungen eingeschränkt.
5.1.5.1 Hausgemeinschaften
Eine besondere Form der häuslichen Pflege bieten di e ambulanten Haus- und Wohngemein-
schaften. In Münster gibt es zurzeit 7 Hausgemeinsc haften, überwiegend für Menschen mit
demenziellen Erkrankungen.
Die Betreuungskonzepte der ambulanten Haus- und W ohngemeinschaften in Münster se-
hen die Betreuung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Präsenz von Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Dabei steht die Organisation des Alltags im Vordergrund
und nicht nur die Sicherstellung von individuellen Pflegeleistungen.
Um die ständige Anwesenheit von Personal, auch des Nachts, organisieren bzw. die dafür
anfallenden Kosten finanzieren zu können, bedarf e s der Berechnung einer Betreuungspau-
schale. Die Betreuungspauschalen werden jeweils mit dem örtlichen Sozialhilfeträger ver-
traglich vereinbart und betragen zurzeit in den Ha us- und Wohngemeinschaften in Münster
zwischen monatlich 900 € pro Bewohner/in und monatlich 1.400 € pro Bewohner/in.
Neben der allgemeinen Betreuungsbedürftigkeit der P flegebedürftigen, die Voraussetzung
für die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozia lhilfe ist, sind individuelle Pflege- und
16
Unterstützungsleistungen je nach Bedarf sicherzuste llen. Diese können in Abhängigkeit vom
Konzept durch Mitarbeiter/-innen eines ambulanten D ienstes erbracht werden, die zu den
pflegerisch notwendigen Zeiten das allgemeine Betre uungsteam unterstützen. Alternativ da-
zu gibt es Organisationsformen, bei denen die multi professionelle Besetzung der Tages-
betreuungsteams zugleich die Sicherstellung aller n otwendigen Pflege- und Unterstützungs-
leistungen ermöglicht.
Durchschnittliche Kosten
der Hausgemeinschaft
mit Betreuungsleistungen
ohne individuelle Pflege-
leistungen
Stationäre Pflege
(einschließlich umfassende Pflege)
Kosten der Hausgemein-
schaft 5
Kosten der
stationären
Pflege
abzüglich
Leistungen
der Pflege-
kasse
Verbleibende
Kosten
Pflegestufe 0 1942
2154 2154
Pflegestufe 1 2010
2597 1023 1574
Pflegestufe 2 2078
3129 1279 1850
Pflegestufe 3 2163
3680 1432 2248
Die obige Kostendarstellung enthält keine Kosten fü r die ergänzenden individuellen Pflege-
leistungen, die in den Hausgemeinschaften zusätzli ch erforderlich sind. Diese stellen sich in
Abhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit unterschi edlich dar. Die Kosten für diese pflegeri-
schen Leistungen werden bei Vorliegen einer Pfleges tufe von der Pflegeversicherung bis zur
Höhe der Pflegesachleistungen übernommen. Reichen d ie Leistungen der Pflegeversiche-
rung nicht aus, kommen ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege in Frage.
Evident ist, dass in den Pflegestufen 1 und 2 auch ohne ergänzende individuelle Pflege-
leistungen die Kosten für die Betreuung in einer Ha usgemeinschaft über den Kosten der
stationären Versorgung liegen. Die mtl. Mehrkosten der ambulanten Pflege sind ohne ergän-
zende individuelle Pflegeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege noch verhältnismäßig.
In den Pflegestufen 0 und 3 hingegen können sogar z usätzliche individuelle Pflegeleistungen
in Anspruch genommen werden, bevor eine stationäre Versorgung kostengünstiger ist.
Die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Mens chen in Haus- und Wohngemein-
schaften ist eine ambulante Pflegeform, die zum ein en dem gesetzlichen Vorrang der ambu-
lanten Pflege Rechnung trägt und zum anderen bei ge ringfügiger Pflegebedürftigkeit oder
bei sehr hoher Pflegebedürftigkeit auch unter Kostengesichtspunkten nicht unattraktiv ist.
Durch das geplante Pflege-Weiterentwicklungsgesetz könnten sich positive finanzielle Aus-
wirkungen für die ambulante Pflege in Wohn- und Hau sgemeinschaften ergeben. Das sog.
„Poolen“ eröffnet gerade Pflegebedürftigen in Wohngemeinschaften die Möglichkeit Leistun-
gen der Grund- und Behandlungspflege gemeinsam von einem Anbieter abzurufen. Die ent-
stehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können dann für Betreuungsleistungen der am
Pool beteiligten Pflegebedürftigen genutzt werden.
5 Zur besseren Vergleichbarkeit wurden neben der Betreuungspauschale und des Restpflegegeldes
auch der mtl. Höchstbeträge für Unterkunft und der Regelsatz berücksichtigt
17
5.1.5.2 Pflegebereitschaft
Auch die sog. Pflegebereitschaft ist eine Form der ambulanten Pflege. Ziel der Pflegebereit-
schaft ist es sicherzustellen, dass der pflegebedür ftige Mensch in der eigenen Häuslichkeit
verbleiben kann, obwohl Beaufsichtigung und/oder Ve rrichtung pflegerischer Maßnahmen
mehrmals am Tag und /oder zu nicht planbaren Zeiten erforderlich sind. Pflegebereitschaft
kommt i.d.R. nur für Personen in Betracht, die in d ie Pflegestufe 2 und höher eingestuft sind.
Der stundenweise Umfang der Leistungen ist abhängi g von den individuellen Erfordernissen
und kann von wenigen Stunden täglich bis zu einer 2 4 Stunden Bereitschaft variieren. Zur-
zeit wird in 6 Fällen Pflegebereitschaft finanzier t. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten
betragen 2100 €.
5.1.6 Fazit
Die Angebote und Leistungen der ambulanten Hilfe zu r Pflege in Münster sind differenziert
und stärken bzw. entsprechen damit den Grundsatz „a mbulant vor stationär“. Steuerungs-
möglichkeiten sind nur in geringem Umfang gegeben. Auch wenn die Möglichkeiten auf
Grund der nur zum Teil von der Stadt beeinflussbare n Rahmenbedingungen eingegrenzt
sind, ist ein Ziel der Stadt, eine an den Grundsätz en ausgerichtete, aber auch den finanziel-
len Möglichkeiten der Stadt Rechnung tragende Leist ungserbringung. Die konsequente
Stärkung der Pflege durch nahestehende Personen und die Förderung neuer Betreuungs-
formen werden kurz- und mittelfristig nicht zu wese ntlichen Einsparungen in der ambulanten
Pflege führen. Sie eröffnen aber die Möglichkeit s tationäre Versorgungsformen zu vermei-
den oder deren Notwendigkeit zu verzögern und trage n damit langfristig dazu bei, die Aus-
gaben der Pflege trotz steigender Fallzahlen zu stabilisieren.
5.2 Leistungen der teilstationären Pflege
Bestandteil der Hilfe zur Pflege ist auch die Tages - und Nachtpflege. Auf diese teilstationäre
Leistung besteht im Rahmen der Sozialhilfe ein Rech tsanspruch für alle Pflegebedürftigen
unabhängig von der Pflegestufe. Die Versorgung und Betreuung Pflegebedürftiger in einer
teilstationären Einrichtung hat das Ziel, den Ver bleib in der eigenen Häuslichkeit zu ermög-
lichen und eine vollstationäre Pflegeheimaufnahme z u vermeiden. Es handelt sich in der Re-
gel um komplementäre Leistungen zur häuslichen Pflege.
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden Leistungen fü r die Tagespflege nur in geringem Um-
fang nachgefragt. So betrugen die Aufwendungen für die letzten Jahre:
2005 2006 30.09.2007 Hochgerechnet
für 2007
Ausgaben teil-
stationäre
Leistungen
206.509 €
170.191 €
110.844 €
147.793 €
Insgesamt betragen die Leistungen für die teilstati onäre Pflege knapp 2% der Gesamtleis-
tungen der Hilfe zur Pflege und entsprechen damit dem prozentualen Anteil der Leistungs-
bezieher dieser Hilfe zur Pflege.
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz können Leistunge n für die teilstationäre Pflege zurzeit
vergleichbar den monatlichen Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
18
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Aktuell 0 384 921 1432
ab 01.07.2008 6 0 420 980 1470
ab 01.01.2010 7 0 440 1040 1510
ab 01.01.2012 8 0 450 1100 1550
Die Kombination mit Pflegesachleistungen oder Pfleg egeld ist möglich. Pflegebedürftige er-
halten zusätzlich zu den oben genannten Leistungen ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für
die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert de r Sachleistung nicht voll ausgeschöpft
wird. Die Pflegebedürftigen erhalten in diesem Fall den Anteil des Pflegegeldes, den sie im
Rahmen der Tages- und Nachtpflege nicht ausgeschöpft haben.
Die Kombinationsleistung der Tages- und Nachtpflege mit den Pflegesachleistungen und
dem Pflegegeld soll durch das Pflege-Weiterentwickl ungsgesetz deutlich erhöht werden und
flexibler zu kombinieren sein. Dies könnte perspekt ivisch dazu führen, dass die Tagespflege
und die Nachtpflege durch die verbesserten Rahmenb edingungen häufiger als Alternative
zur stationären Versorgung in Anspruch genommen werden.
5.3 Leistungen der stationären Pflege
Die stationäre Pflege umfasst die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Dauerpflege.
5.3.1 Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflegeeinrichtungen dienen der stationären pflegerischen Versorgung Pflegebedürf-
tiger für einen vorübergehenden Zeitraum, z.B.:
• für eine Übergangszeit im Anschluss an eine statio näre Behandlung des Pflegebe-
dürftigen oder
• in sonstigen Krisensituationen, in denen vorüberge hend häusliche oder teilstationäre
Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem SGB XI ist auf vier Wochen pro
Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu dem Ge-
samtbetrag von 1432 € im Kalenderjahr (§ 42 SGB XI) . Das Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz sieht eine Erhöhung der Le istung auf 1470 € pro Kalenderjahr
vor.
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kön nen Aufwendungen für die Kurzzeit-
pflege übernommen werden, wenn der Anspruch bei der Pflegekasse erschöpft ist oder
wenn ein Anspruch bei der Pflegekasse nicht gegeben ist, weil der Pflegebedürftige in die
sog. Pflegestufe 0 eingestuft ist. Die Ausgaben für die Kurzzeitpflege im Rahmen der Sozial-
hilfe sind sehr gering und betragen weniger als 1% der Gesamtausgaben für die Hilfe zur
Pflege.
6 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
7 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
8 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
19
2005
2006
30.09.2007
Hochgerechnet
für 2007
Ausgaben für
Kurzzeitpflege
30.318 €
44.389 €
16.283 €
21.712 €
5.3.2 Vollstationäre Dauerpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in volls tationären Einrichtungen, wenn häusli-
che oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist od er wegen der Besonderheit des Einzelfalles
nicht in Betracht kommt. Diese Form der Pflege ist sowohl im SGB XI wie im SGB XII als die
nachrangigste aller Pflegeformen festgelegt. Das Wu nsch- und Wahlrecht ist insoweit einge-
schränkt als nur dann stationäre Pflege finanziert wird, wenn eine ambulante Versorgung
nachweislich nicht möglich ist. Während die Pflegek asse die Notwendigkeit der stationären
Versorgung allein nach pflegerischen Aspekten beur teilt, hat der Sozialhilfeträger auch sozi-
ale Bedingungen zu berücksichtigen.
Am 30.09.2007 bezogen 634 Pflegebedürftige Leistung en der Hilfe zur Pflege in vollstationä-
ren Einrichtungen. Die Verteilung dieser Pflegebedürftigen auf die Pflegestufen stellt sich wie
folgt dar:
2005 2006 30.09.2007
Pflegestufe 0 95 94 72
Pflegestufe 1 190 169 183
Pflegestufe 2 258 248 257
Pflegestufe 3 121 109 122
0
50
100
150
200
250
300
2005 2006 30.09.2007
Pflegestufe 0
Pflegestufe1
Pflegestufe2
Pflegestufe3
Die Leistungsberechtigten in der Pflegestufen 2 ste llen zwar den größten Anteil bei der stati-
onären Hilfe zur Pflege, trotzdem beträgt der Ante il der Pflegebedürftigen in der sog. Pflege-
stufe 0 und in der Pflegestufe 1 ca. 40 % und ist damit relativ hoch. Um den gesetzlich defi-
nierten Vorrang der ambulanten Pflege umzusetzen, ist bei künftigen Fällen vor Heimauf-
nahme intensiver zu prüfen, ob die Pflege nicht auch ambulant sichergestellt werden kann.
Das Sozialamt wird insbesondere bei Vorliegen der s og. Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1
die Heimnotwendigkeit nach eigenen Kriterien prüfen und insoweit die Feststellung des Me-
dizinischen Dienstes der Krankenkassen hinterfrage n. In diesem Zusammenhang werden
20
die Pflegebedürftigen bzw. ihre Angehörigen obligat orisch über die Möglichkeiten der ambu-
lanten Pflege beraten. Auch der Hinweis auf die ent lastenden Möglichkeiten der komple-
mentären Leistungen der Tages- und Kurzzeitpflege ist Teil der Beratung.
Dem Einsatz von kommunalem Casemanagement frühzeit ig im Vorfeld einer Heimaufnah-
me kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Langfri stig muss es gelingen, bei dem relativ
geringen Pflegebedarf der sog. Pflegestufe 0 ein am bulantes Setting mit dem Pflegebedürfti-
gen zu konzipieren und zu installieren, damit nur n och in wenigen Ausnahmefällen eine sta-
tionäre Leistung der Hilfe zur Pflege erforderlich wird. Kommunales Casemanagement muss
bei beginnender Pflegebedürftigkeit einsetzen um di eses Ziel zu erreichen. Pflegebegleiter
nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz greifen in diesem Bereich nicht, da Pflegebe-
dürftige der sog. Stufe 0 keine Ansprüche gegenüber der Pflegekasse haben.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stat ionäre Pflege sind pauschaliert und betra-
gen zurzeit:
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Aktuell 0 1023 1279 1432
ab 01.07.2008 9 0 1023 1279 1470
ab 01.01.2010 10 0 1023 1279 1510
ab 01.01.2012 11 0 1023 1279 1550
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für die stationäre Pflege sind trotz der Fest-
schreibung in den Pflegestufen 1 und 2 auch weiterh in deutlich höher als vergleichbare Leis-
tungen für die ambulante Pflege und konterkarieren damit den Grundsatz „ambulant vor sta-
tionär“.
Trotz der relativ hohen Leistungen für die stationä re Pflege ist die Finanzierungslücke bei
durchschnittlichen Heimkosten zwischen 2500 € - 3600€ monatlich nicht unbeträchtlich.
Bei nicht ausreichendem Renteneinkommen oder Vermögen ist Sozialhilfe oft unvermeidbar.
Die Stadt Münster hat den Landschaftsverband Westfa len-Lippe mandatiert, gemeinsam mit
den Pflegekassen die Pflegesätze der stationären Einrichtungen zu verhandeln. In einem aus-
führlichen Gespräch mit der zuständigen Abteilung des Landschaftsverbandes wurden die ört-
lichen Pflegesätze analysiert. Die örtlichen Pflege einrichtungen erheben gegenüber dem
Durchschnitt in Westfalen, allerdings nicht im Vergleich zu benachbarten Kreisen, höhere Pfle-
gesätze. Ursache hierfür ist die Personalstruktur in den Einrichtungen, wie sie sich vor Inkraft-
treten der Pflegeversicherung darstellte sowie die Tarifbindung der überwiegend konfessionel-
len Anbieter. Eine Verminderung des Anstiegs der Pf legekosten ist aufgrund der Entwicklung
am örtlichen Pflegemarkt, die sich durch ein gestiegenes Angebot und eine größere Trägerviel-
falt auszeichnet, zu erwarten.
5.3.3 Pflegewohngeld
Die Heimkosten in einem Pflegeheim setzen sich aus den Pflegekosten, den Kosten für Unter-
kunft und Verpflegung und den Investitionskosten zusammen. Nach § 12 Pflegegesetz Nord-
rhein-Westfalen sind die Investitionskosten grundsätzlich von den Bewohnerinnen und Bewoh-
nern zu zahlen. Pflegewohngeld ist eine finanzielle Hilfe zur Unterstützung der Menschen, die
die Investitionskosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen können.
9 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
10 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
11 Geplante Erhöhung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
21
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeein richtungen in NRW, die auf Dauer in
der Einrichtung leben, Leistungen der Pflegekasse erhalten und bestimmte Einkommens- und
Vermögensgrenzen nicht überschreiten, können daher Pflegewohngeld erhalten.
Je nach Höhe des Einkommens können maximal 100 Prozent der Investitionskosten des Hei-
mes als Pflegewohngeld gezahlt werden. Die Höhe de r Investitionskosten ist von Heim zu
Heim unterschiedlich.
Die finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen du rch das Pflegewohngeld ist ohne Zweifel
positiv zu bewerten. Kritisch anzumerken ist, dass -durch das der Sozialhilfe vor geschaltete
Pflegewohngeld- die Prüfung der Heimnotwendigkeit und das Hinwirken auf eine alternative
ambulante Versorgung häufig nicht erfolgen kann, da der Sozialhilfeträger erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt, also nach der Aufnahme in eine Einrichtung, in Anspruch genommen wird.
5.3.4 Fazit
Die Versorgung Pflegebedürftiger in stationären Ein richtungen stellt eine adäquate Versor-
gungsform dar, sofern ambulante Pflege und Betreuun g im Einzelfall nicht ausreichen. Bei
geringerem Pflegebedarf muss verstärkt darauf hingewirkt werden, dass ambulante Pflege, ev.
ergänzt um komplementäre Pflege der Tages- oder Kur zzeitpflege, in Anspruch genommen
wird. Da effektive Steuerungsinstrumente in der stationären Pflege fehlen, kann perspektivisch
nur so der Steigerung von Pflegekosten begegnet werden.
6 Zusammenfassung
Die Möglichkeiten die Entwicklung der Ausgaben bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege zu
beeinflussen sind für den kommunalen Träger der Sozialhilfe begrenzt. Es muss das Ziel sein,
Einsparbeträge möglichst auf der Angebots- / Strukt urebene zu erreichen. Individuelle Leis-
tungsreduzierungen, soweit sie rechtlich überhaupt zulässig sind, sollten nach Möglichkeit
vermieden werden. Das Sozialamt hat seit der Beschl ussfassung des Haushaltsplanes ver-
schiedenste Prüfungen angestellt und Maßnahmen eing eleitet, um das anspruchsvolle Ein-
sparziel im kommenden Jahr erreichen zu können.
• Pflegesätze der ambulanten Pflegedienste
Amt 50 beteiligt sich an Gesprächen zwischen dem Städtetag NW und den Pflegekas-
sen, um einen stärkeren kommunalen Einfluss auf die Vergütungsverhandlungen zu er-
reichen.
• Pflegesätze in stationären Einrichtungen
Nach intensiven Gesprächen mit dem Landschaftsverba nd Westfalen-Lippe hat sich
die Stadt Münster entschlossen, den Landschaftsverb and Westfalen-Lippe auch wei-
terhin zu mandatieren, gemeinsam mit den Pflegekassen die Pflegesätze der stationä-
ren Einrichtungen zu verhandeln. Gleichzeitig hat s ich das Sozialamt vorbehalten an
Verhandlungen teilzunehmen.
• Weiterentwicklung der pflegerischen Angebote
Die Sozialplanung wird auch zukünftig auf eine weit ere Ausdifferenzierung des Ange-
botes hinwirken. Inwieweit ein erweitertes Angebot Auswirkungen auf die Pflegesätze
hat, bleibt abzuwarten.
22
Für den Bereich der Bedarfsfeststellung, der Steuerung sowie der Leistungsgewährung in Ein-
zelfällen wurden folgende Maßnahmen ergriffen bzw. vorbereitet:
• Feststellung der Heimnotwendigkeit
Das Sozialamt wird vor jeder Heimaufnahme eines Leistungsberechtigten die Erforder-
lichkeit der stationären Pflege prüfen. Im Focus stehen hierbei Leistungsberechtigte der
sog. Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1, die insbesondere gezielte Informationen und
Beratung zu einer alternativen ambulanten Versorgung erhalten.
• Begrenzung der Kosten im ambulanten Bereich
In Einzelfällen mit sehr kostenintensiver ambulan ter Pflege erfolgt ein Kostenver-
gleich zwischen ambulanter und vergleichbarer stati onärer Pflege. Bei unverhältnis-
mäßigen Mehrkosten wird in jedem Einzelfall die Zumutbarkeit einer stationären Pfle-
ge intensiv geprüft.
• Begutachtungsverfahren/Casemanagement
Die Hilfen verschiedener Träger und Leistungserbrin ger in der ambulanten Pflege
müssen einzelfallbezogen aufeinander abgestimmt wer den. Das Sozialamt strebt in
diesem Zusammenhang den Aufbau eines Casemanagements in Zusammenarbeit mit
dem Kommunalen Sozialen Dienst des Amtes für Kinder , Jugendliche und Familien
und möglicherweise den Pflege- und Krankenkassen an.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0956/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37