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2576/2022

BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG: Anschlussbetrauung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.08.2022

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Anlage zu 2576-2022_Betrauungsakt Bio Campus_Anschlussbetrauung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage zu 2576-2022_Betrauungsakt Bio Campus_Anschlussbetrauung

10527 Zeichen

1  
Fassung vom xx.08.2022 
 
 
 
Betrauung der BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. K G K ö l n mit der 
Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der 
Wirtschaftsförderung der Stadt Köln durch Entwicklung und Verwaltung des 
Geländes des "BioCampus Cologne" in Köln-Bocklemünd 
 
 
Die Stadt Köln betraut die Bio Campus Cologne Grund besitz GmbH & Co. KG (nachfolgend: 
BCC) für die Zukunft nach Maßgabe der in dieser Vor lage aufgeführten Vorgaben mit der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der Wirtschaftsförderung durch die Verwaltung und Entwick- 
lung des Geländes "BioCampus Cologne" Nattermannallee , Köln-Bocklemünd zur Förderung des 
Technologietransfers sowie zur Unterstützung bei der Gründung und Entwicklung neuer und junger 
Unternehmen, die neue Technologien, Dienstleistungen , Güter oder Verfahren entwickeln, produ- 
zieren und vermarkten. 
 
Die Betrauung beruht auf dem BESCHLUSS DER KOMMISSIO N vom 20. Dezember 2011 über die 
Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags übe r die Arbeitsweise der Europäischen Union auf 
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistunge n zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit 
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem w irtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012, S. 3 “Freistellungsbeschluss”) sowie der 
RICHTLININE 2006/111/EG DER KOMMISSION über die Transparenz der finanziellen Beziehungen 
zwischen den Mitgliedstaaten den öffentlichen Unter nehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
innerhalb bestimmter Unternehmen (Abl. EU L 318/17 vo m 16. November 2006).  Der Beschluss der 
Kommission setzt für den beihilferechtlichen Ausgleich von Kosten, die einem Unternehmen durch die 
Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses entstehen, 
u.a. einen Betrauungsakt im Sinne des Art. 106 Absatz 2 AEUV voraus, dem hiermit Rechnung getragen 
wird.  
 
I.  Rechtsverhältnisse und Betrauung  
 
 
(1)  Die Stadt Köln schafft gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NW) innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle 
Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlich en Einrichtungen. Diesem Ziel dient auch die 
Wirtschaftsförderung, in deren Rahmen es von der BCC  durch die Tätigkeiten der Innovations-, 
Wissenschafts- und Biotechnologieförderung am Stando rt Köln ausgefüllt wird. Bei der 
Wirtschaftsförderung handelt es sich um eine Aufgabe im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NW, die von einem 
öffentlichen Zweck getragen wird und zum Bereich de r Daseinsvorsorge zählt. Sie gehört

2  
zu den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Stadt Köl n und ihre Erfüllung durch die BCC liegt im 
allgemeinen Interesse. 
 
(2)  Die Stadt Köln bestätigt und bekräftigt durch diese Betrauung die der BCC bereits durch den derzeit 
gültigen Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 26. Juli 2012 übertragenen gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtungen.  
 
II.  Betrautes Unternehmen  
 
 
(1)  Die BCC ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die 
BioCampus Cologne Management GmbH und Kommanditisti n ist die Stadt Köln. 
 
(2)  Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und E ntwicklung des Geländes "BioCampus 
Cologne", Nattermannallee, Köln-Bocklemünd, mit der allgemein der Technologietransfer und spe- 
ziell die Gründung neuer Unternehmen sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die neue Tech- 
nologien, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten, gefördert wird. 
 
(3)  Die BCC ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berech tigt, die zur Erreichung des benannten 
Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich er scheinen. 
 
III.  Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 
 
 
Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der BCC ist gerichtet auf die Förderung und Vernetzung von 
Wissenschaft und Wirtschaft in der Stadt Köln und darüber hinaus auf die Vermarktung der Stadt Köln 
als Biotechnologiestandort. Sie umfasst den Ausbau u nd die Pflege des Images der Stadt Köln als 
hochattraktiven Ausbildungs- und Forschungsstandort  und Anziehungspunkt für Start Ups wie auch 
etablierte Unternehmen im Bereich der Biotechnologie im Besonderen und in de r Folge als 
hochattraktivem Wohn- und Lebensstandort im Allgemeinen. 
 
Der Gesellschaft obliegt in diesem Zusammenhang insbes ondere die Identifizierung von verwertba- 
ren Ideen, die Ermöglichung von Know-how-Transfer mit  Wissenschaft und Industrie durch die Bin- 
dung der etablierten Unternehmen aus der Life-Science-Branche, die sich seit der Erö ffnung im Jahr 
2002 im Biotechnologiepark angesiedelt haben, sowie die Vorbereitung und Durchführung von Fach- 
symposien/Workshops/Kongressen/Messen und die Beratung und Unterstützung (Zurverfügungstel- 
lung von Räumlichkeiten mit oder ohne Laboreinrichtungen oder Spezialausstattung sowie Verkehrs- 
flächen, Beratung zu Förder- und Finanzierungsmöglic hkeiten) von Neugründungen sowie jungen 
Unternehmen, die neue Technologien, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten.

3  
 
IV. Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für 
Ausgleichsleistungen  
 
 
(1)  Die ausgleichsfähigen Aufwendungen für die Erbringu ng von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse bemessen sich anhand der g eltenden Rechnungslegungsvorschriften. Auf 
die ausgleichsfähigen Aufwendungen sind alle Einnahmen der BCC anzurechnen, die im Zusammen- 
hang mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistung erzielt werden. 
 
(2)  Der Ausgleich erfolgt durch 
 
 
 Eigenkapitalzuführungen 
 laufende Zuschüsse 
 die Übernahme von Ausfallbürgschaften 
 die Erteilung von Patronatserklärungen 
 Gesellschafterdarlehen. 
 
 
(3)  Eventuelle Fehlbeträge aus Dienstleistungen der BCC , die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse sind, dürfen nicht ausgeglichen werden. G ewinne aus solchen Bereichen sind auf die 
ausgleichsfähigen Aufwendungen anzurechnen. Die BCC  wird die Erfüllung der gemeinwirtschaftli- 
chen Verpflichtung im Lagebericht zum Jahresabschluss  für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr 
nachweisen. 
 
(4)  Die Höhe der Kredite bzw. Darlehen für die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen zur Erbringung 
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die von de r Stadt Köln verbürgt oder durch eine 
Patronatserklärung besichert werden, ergibt sich aus der Veranschlagung im Wirtschaftsplan der BCC. 
 
(5)  Soweit die BCC neben den Dienstleistungen von allge meinem wirtschaftlichen Interesse auf anderen 
Gebieten tätig ist, erstellt sie eine Trennungsrech nung, die den Maßgaben des Art. 5 Absatz 9 des 
Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU sowie des Transparenzrichtliniengesetzes entspricht.  
 
(6)  Ein Zahlungsanspruch erwächst der BCC aus dieser Betrauung nicht. 
 
 
V.  Überkompensierung  
 
 
(1)  Die Ausgleichszahlungen nach Abschnitt IV. dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, 
um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtun g verursachten Kosten unter Berücksich- 
tigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von 
der Gesellschaft jährlich nach Ablauf des Geschäfts jahres nachgewiesen. Bei Bürgschaften und Pat-
ronatserklärungen überwacht der Bürge bzw. Patron, dass der Einsatz der besicherten Mittel aus-

4  
schließlich für Dienstleistungen von allgemeinem wirt schaftlichem Interesse erfolgt. Diese 
Instrumente zur Vorkehrung von Überkompensationen we rden durch den Jahresabschluss 
abgebildet. Der geprüfte Jahresabschluss ist der Stadt Köln zur Verfügung zu stellen. 
 
(2)  Kommt es dennoch zu einer Überschreitung des maximalen  Ausgleichsbetrages und beträgt die 
Überkompensierung maximal 10% der Ausgleichssumme darf dieser Betrag auf das nachfolgende 
Ausgleichsjahr vorgetragen werden und ist dort von dem maximalen Ausgleichsbetrag abzuziehen. 
Kommt es auch unter Berücksichtigung des Satzes 1 zu  einer Überschreitung des maximalen Aus- 
gleichsbetrages, hat die BCC auf Aufforderung der Stadt Köln den eventuellen Eintritt eines beihilfe- 
rechtswidrigen Tatbestands zu vermeiden. Die BCC und  die Stadt Köln werden festlegen, auf wel- 
chem Weg dies erfolgt. 
 
VI. Geltungsdauer, Anpassungsklausel  
 
 
(1)  Die Betrauung ist für die Dauer von 10 Jahren angel egt. Sie wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem 
an die Geschäftsführung der BCC eine Weisung zur Be achtung des Inhalts der Betrauung mit einem 
entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlun g der BCC ergeht. Die Betrauung endet vor 
Ablauf von 10 Jahren, wenn die Stadt Köln die gemein wirtschaftliche Verpflichtung, die Gegenstand 
dieser Betrauung ist, aus zwingenden Gründen (Geset z, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach 
anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvo rschriften regeln muss. Gilt dies nur für 
Einzelpflichten dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten dieser Betrauung, so gilt die Betrauung 
im Übrigen fort. 
 
(2)  Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsbeschlusses nicht rechtskonform oder undurchführbar sein 
oder werden oder der Betrauungsbeschluss eine an si ch notwendige Regelung nicht enthalten, so 
berührt dies den Beschluss im Übrigen nicht. Die Sta dt Köln wird zur Ersetzung einer solchen Be- 
stimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung schaffen, die 
soweit wie möglich dem entspricht, was gewollt war oder nach dem Sinn und Zweck des Beschlus- ses 
gewollt worden wäre, wenn die mangelnde Rechtskonfor mität oder Undurchführbarkeit der ent- 
sprechenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt worden wäre. 
 
VII.  Vorhalten von Unterlagen  
 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtlic he Unterlagen, anhand derer sich feststellen 
lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, 
von der BCC mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.

. 
5 
 
VIII.  Umsetzung des Beschlusses 
 
Der Vertreter oder die Vertreterin der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der BioCampus 
Cologne Management GmbH (BCC GmbH) wird beauftragt, über die Gesellschafterversammlung der 
BCC GmbH sowie die der BCC sicherzustellen, dass die BCC die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet.
1 
                                                        
1 Ein entsprechender Weisungsbeschluss ist auf der Basis der gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu erstellen.

Beschlussvorlage Rat

12188 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2576/2022 
Freigabedatum 
 22.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG: Anschlussbetrauung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat der Stadt Köln betraut die BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG (BCC 
KG) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach 
Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Betrauungsregelung für die Dauer von 10 Jahren. 
 
2. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in den Gesell-
schafterversammlungen der BCC KG und der BioCampus Cologne Management GmbH an, 
durch entsprechende Beschlussfassung in der jeweiligen Gesellschafterversammlung die Um-
setzung des Betrauungaktes in der BCC KG sicherzustellen, insbesondere durch Anweisun-
gen an die Geschäftsführung. 
 
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen des Betrauungsaktes laufende Unterstützungs-
leistungen für und/oder Eigenkapitalzuführungen in die BCC KG zu erbringen sowie Ausfall-
bürgschaften zu übernehmen und/oder Patronatserklärungen abzugeben, wobei sich Zahlun-
gen an die Gesellschaft im Rahmen der Haushaltsplanermächtigungen und Ausfallbürgschaf-
ten sowie Patronatserklärungen im Rahmen des vom Rat genehmigten Volumens bewegen 
müssen.  
 
 
Finanzausschuss 05.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung 
 
Die Stadt Köln hat sämtliche Kommandit- und Geschäftsanteile an der BioCampus Cologne Grund-
besitz GmbH & Co. KG (BCC KG) und der BioCampus Cologne Management GmbH (BCC GmbH) 
zum 29.02.2012, 24:00 Uhr erworben. Der Erwerb stand im Zusammenhang mit der von der EU-
Kommission geforderten Neuordnung der Beteiligungen der Sparkasse KölnBonn (vgl. nichtöffentli-
chen Ratsbeschluss vom 24.11.11, Session-Nr. 3827/2011). 
 
Gemäß den am 26.07.2012 von den jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschlossenen Gesell-
schaftsverträgen lauten die Unternehmensgegenstände der BioCampus-Gesellschaften wie folgt: 
 
Unternehmensgegenstand der BCC KG ist die Verwaltung und Entwicklung des Geländes „BioCam-
pus Cologne“, Nattermannallee, Köln-Bocklemünd, mit der allgemein der Technologietransfer und 
speziell die Gründung neuer Unternehmen sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die neue 
Technologien, Dienstleistungen, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten, ge-
fördert wird. Unternehmensgegenstand der BCC GmbH als Komplementär-GmbH ist die Beteiligung 
als persönlich haftende Gesellschafterin an der BCC KG. 
 
Per Ratsbeschluss vom 18.12.2012 hat der Rat der Stadt Köln die BCC KG mit der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut. Der Ratsbeschluss wurde am 
20.12.2012 durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse umgesetzt. Die derzeit gültige Betrau-
ungsregelung läuft daher zum 20.12.2022 aus. 
 
Eine Anschlussbetrauung ist zwingend erforderlich, damit die Stadt Köln auch künftig die ggf. erfor-
derlichen direkten finanziellen Unterstützungsleistungen an die BCC KG leisten darf bzw. Ausfall-
bürgschaften oder zinsvergünstige Gesellschafterdarlehen zugunsten der BCC KG übernehmen bzw. 
gewähren kann. 
 
Bei der Gewährung staatlicher Leistungen zugunsten bestimmter wirtschaftlich tätiger Unternehmen 
ist grundsätzlich das Beihilfenverbot aus Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union (AEUV) zu beachten. 
 
Das Gemeinschaftsrecht untersagt den Mitgliedstaaten und auch den Kommunen grundsätzlich, be-
stimmte Unternehmen oder Produktionszweige durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünsti-
gen, soweit hierdurch der Wettbewerb verfälscht wird oder eine Wettbewerbsverzerrung droht und der 
Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallen 
u.a. die Gewährung von städtischen Zuschüssen und die Übernahme von Ausfallbürgschaften und 
sonstigen Garantien. 
 
Jedoch können z.B. unter Beachtung des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2012 über die 
Anwendung von Art. 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf 
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit 
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (Frei-
stellungsbeschluss), europarechtlich gerechtfertigte staatliche Beihilfen an Unternehmen gezahlt wer-
den. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt daher in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der BCC KG nach 
dem Auslaufen der vom Rat am 18.12.2012 beschlossenen Betrauungsregelung eine Anschlussbe-
trauung für weitere 10 Jahre vorzunehmen.  
 
Der Freistellungsbeschluss gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die Ausgleichsleistungen von nicht 
mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli-
chem Interesse (DAWI) erhalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Freistellungsbeschluss). 
 
Gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses wird die Erbringung der DAWI im Wege eines oder meh-
rerer Betrauungsakte übertragen, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden 
kann.

3 
In dem Akt/den Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: 
 
a)  Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; 
 
b)  das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; 
 
c)   Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher 
 oder besonderer Rechte; 
 
d)  Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, 
 Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen; 
 
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen und 
 
f)  einen Verweis auf den Beschluss der Kommission vom 20.12.2012 (2012/21 EU, ABl. EU  
 Nr. L 7/3 vom 11.01.2012). 
 
Die Betrauung der BCC KG erfolgt in zwei Akten: Erstens durch den Ratsbeschluss über die Betrau-
ungsregelung mit Anweisung an die städt. Gesellschaftervertreterin, durch entsprechende Beschluss-
fassungen in den Gesellschafterversammlungen der BCC GmbH und der BCC KG für die Umsetzung 
der Betrauungsregelung zu sorgen, zweitens durch die Beschlussfassungen in den Gesellschafter-
versammlungen selbst. Diese gewählte Form (gesellschaftsrechtliche Lösung) ist eine in Deutschland 
übliche Form der Betrauung und rechtlich zulässig, wie der Mitteilung der Kommission über die An-
wendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung 
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vom 20.12.2011 (Rz. 51) zu ent-
nehmen ist. 
 
In der anliegenden Betrauungsregelung ist der Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 
(DAWI) in Ziff. III. wie folgt definiert: 
 
„Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der BCC ist gerichtet auf die Förderung und Vernetzung von 
Wissenschaft und Wirtschaft in der Stadt Köln und darüber hinaus auf die Vermarktung der Stadt Köln 
als Biotechnologiestandort. Sie umfasst den Ausbau und die Pflege des Images der Stadt Köln als 
hochattraktiven Ausbildungs- und Forschungsstandort und Anziehungspunkt für Start Ups wie auch 
etablierte Unternehmen im Bereich der Biotechnologie im Besonderen und in der Folge als hochat-
traktivem Wohn- und Lebensstandort im Allgemeinen. 
 
Der Gesellschaft obliegt in diesem Zusammenhang insbesondere die Identifizierung von verwertbaren 
Ideen, die Ermöglichung von Know-how-Transfer mit Wissenschaft und Industrie durch die Bindung 
der etablierten Unternehmen aus der Life-Science-Branche, die sich seit der Eröffnung im Jahr 2002 
im Biotechnologiepark angesiedelt haben, sowie die Vorbereitung und Durchführung von Fachsym-
posien/Workshops/Kongressen/Messen und die Beratung und Unterstützung von Neugründungen (in 
diesem Zusammenhang die Zurverfügungstellung von Instituts- und Laborräumen, die Beratung zu 
Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten) sowie jungen Unternehmen, die neue Technologien, Güter 
oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten.“ 
 
Die Betrauung ist, entsprechend Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses, auf 10 Jahre angelegt 
(vgl. Ziff. VI (1) der Betrauungsregelung). Die Anschlussbetrauung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in 
dem an die Geschäftsführung der BCC eine Weisung zur Beachtung des Inhalts der Betrauung mit 
einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der BCC ergeht. 
 
Der Ausgleichsmechanismus, die Parameter für die Ausgleichsleistungen und die Überwachung der 
Ausgleichsleistungen sind in Ziff. IV. der Betrauungsregelung beschrieben. Die Regelung steht im 
Einklang mit Art. 5 des Freistellungsbeschlusses. Die Ausgleichsleistungen dürfen nur für die unter III. 
genannten DAWI-Leistungen verwandt werden. Auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen sind alle 
Einnahmen der BCC KG anzurechnen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der gemeinwirt-
schaftlichen Leistung erfolgt. Gleiches gilt für Gewinne aus eventuellen Dienstleistungen der BCC, die 
nicht als DAWI einzustufen sind.

4 
 
Der Ausgleich erfolgt durch: 
- Eigenkapitalzuführungen, 
- laufende Zuschüsse, 
- die Übernahme von Ausfallbürgschaften, 
- die Erteilung von Patronatserklärungen, 
- Gesellschafterdarlehen. 
 
Sofern die Bio Campus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG mit der Erbringung einer Dienstleis-
tung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ordnungsgemäß betraut ist und daneben keiner 
weiteren Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder einer anderen wirtschaftli-
chen Tätigkeit nachgeht, gilt die Beschränkung, dass Darlehen nur zu 80 % verbürgt werden können, 
für die Stadt Köln nicht (vgl. Garantie-Mitteilung der EU-Kommission 2008/C 155/02, Ziff. 3.2 d).  
 
Soweit die Bio Campus GmbH neben den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interes-
se auf anderen Gebieten tätig ist, erstellt sie eine Trennungsrechnung nach den Maßgaben des Art. 5 
Absatz 9 des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU sowie des Transparenzrichtliniengesetzes.  
 
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückzahlungen von Überkompensationszahlungen sind in Ziff. 
V des Betrauungsaktes dargestellt. Er setzt die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1, Art. 6 des Freistellungs-
beschlusses um. Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, 
um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen verursachten Kosten unter Berücksichti-
gung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von 
der Gesellschaft jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres nachgewiesen. Bei Bürgschaften und Pat-
ronatserklärungen überwacht zusätzlich der Bürge bzw. der Patron (also die Stadt Köln), dass der 
Einsatz der besicherten Mittel ausschließlich für DAWI erfolgt. Die Instrumente der Überkompensation 
werden durch den Jahresabschluss abgebildet. Der geprüfte Jahresabschluss ist der Stadt Köln – wie 
sonst üblich – zur Verfügung zu stellen.  
 
Nach Auffassung der Verwaltung wird durch die vorliegend gewählte Form des Betrauungsakts das 
Risiko minimiert, dass in der Betrauung ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu sehen 
sein könnte. Es liegt vielmehr ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die BCC KG durch 
die Mittelzuführungen erst in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu 
betätigen.  
 
Rechtsansprüche der BCC KG werden durch den Betrauungsakt ausdrücklich nicht begründet.  
 
Sofern der Rat der Stadt Köln dem beigefügten Betrauungsakt zustimmt, haben anschließend die 
Gesellschafterversammlungen der BCC KG und der BCC GmbH zu beschließen, dass die Geschäfts-
führung der BCC KG zur Beachtung des Inhalts der Betrauungsregelung angewiesen wird. 
 
Die Verwaltung wird den Betrauungsakt ausschließlich zur Gewährung von Unterstützungsleistungen 
für die BCC KG verwenden, die explizit im Betrauungsakt definiert sind. Sofern anderweitige Zuwen-
dungen der Stadt Köln an die BCC KG geleistet werden sollen, wird die Verwaltung diese dem Rat 
erneut zur Beschlussfassung vorlegen.  
 
 
Anlage: 
 
Betrauungsregelung für die BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG

Beratungsverlauf (2)

05.09.2022 Finanzausschuss
TOP 10.27 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 10.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Nattermannallee

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Details

Aktenzeichen
2576/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.08.2022
Erstellt
15.08.2022 21:04