1046/2019
Umsetzung des Ratsbeschlusses "Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte" vom 05.07.2018 - AN 1027/2018
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Anlage 1 - Schreiben Finanzministerium 29.01.2019
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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf _ F 29 . Januar 2019 Seite 1 von 1 Oberbürgermeisterin der Stadt u. DA Ar oh Aktenzeichen - Frau Henriette Reker fa bei Antwort bitte angeben B 2711 -3.5-1VA3 Historisches Rathaus / 50667 Köln Herr Schlüter f E Referat IVA3 . -7Eoh Mi era N ‚eE 1 Feb. 2019 fl PT Felefon-8241.4972.2360_ a! | Ihr Schreiben vom 08.11.2018 | Büro des Stadtdirektors a Az Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, h che Fan Leckw, haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Herr Ministerpräsident Armin Laschet hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Das Thema Jobrad wird seit der Anpassung der steuerrechtlichen _ Rahmenbedingungen für Fahrräder durch das Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2012 intensiv auf vielen Ebenen diskutiert. Für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich die Landesregierung gegen die Einführung eines entsprechenden Modells entschieden. Hintergrund hierfür ist, dass das Jobradmodell, finanziert durch Gehaltsumwandlung für die Beschäftigten, aufgrund der umsatzsteuerlichen Behandlung, anders als in der Privatwirtschaft, nicht wirtschaftlich ist. Um eine Gleichbehandlung der Beschäftigten zu gewährleisten, müsste das Jobradmodell sowohl für die Regierungsbeschäftigten als auch für die Landesbeamten eingeführt werden. Trotz der ökologischen Vorteile, der gesundheitsförderlichen Aspekte und der Förderung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes, kann so eine Einführung momentan mangels Einigung der Tarifgemeinschaften der Länder und der Gewerkschaften nicht ermöglicht werden. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jägerhofstraße 6 40479 Düsseldorf . . m Telefon 0211 4972-0 t freundlichen Grüßen Telefax 0211 4972-1217 Poststelle@fm.nrw.de Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Öffentliche Verkehrsmittel: . ri U70, U 74-U 79/780, 782, 785 Lutz Lienenkämper Haltestelle: Heinrich-Heine-Allee U71 - U73, U83 / 701, 705, 706 Haltestelle: Schadowstraße
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/113/3 Vorlagen-Nummer 22.03.2019 1046/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.03.2019 Verkehrsausschuss 02.05.2019 Umsetzung des Ratsbeschlusses "Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte" vom 05.07.2018 - AN 1027/2018 Am 05.07.2018 hat der Rat der Stadt Köln folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Rat der Stadt Köln fordert die Landesregierung auf, die notwendigen Schritte für eine Ände- rung des Landesbesoldungsrechts einzuleiten, um eine Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Diensträdern durch kommunale Beamte zu ermöglichen und sich für eine entspre- chende Anpassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für kommunale Beschäf- tigte einzusetzen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie auf der Grundlage des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) bereits jetzt ein geeignetes Jobrad-Leasing-Modell für städti- sche Beschäftigte ermöglicht werden kann. Der Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertra- ges ist vorzubereiten, in den auch Beamte einbezogen werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 24.10.2018 die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, auf eine entsprechende legislative Novellierung des Besoldungsrechts hinzuwirken. Gleich- zeitig wurde beim Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NW) und der Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) angeregt, für die Tarifbeschäftigten auf eine tarifliche Öffnungs- klausel nach § 4 Abs. 3 TVG hinzuwirken. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen teilt hierzu mit Schreiben vom 29.01.2019 (Anlage 1) mit, dass die Landesregierung sich aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit des Jobrad-Modells gegen die Einführung entschieden hat. Zudem weist das Ministerium darauf hin, dass im Sinne der Gleichbehandlung der Beschäftigten das Jobradmodell sowohl für die Regierungsbe- schäftigten als auch für die Beamten eingeführt werden müsste. Mangels einer Einigung der Tarifge- meinschaften der Länder und der Gewerkschaften könne eine derartige umfassende Einführung der- zeit nicht ermöglicht werden. Der KAV NW und die VKA führen mit Schreiben vom 02.11. und 18.12.2018 (Anlagen 2 und 3) aus, dass bisher die Gewerkschaften einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel unter Verweis u.a. auf ren- tenrechtliche Nachteile der Beschäftigten nicht zugestimmt haben. Eine übergangsweise Entgeltum- wandlung ohne tarifvertragliche Öffnungsklausel stufen beide Verbände insbesondere vor diesem Hintergrund als nicht zielführend ein. Ergänzend weist der KAV NW darauf hin, dass eine Stadtver- waltung in Baden-Württemberg, die das Jobrad-Leasing im Wege der Entgeltumwandlung ohne eine solche Öffnungsklausel umgesetzt hat, derzeit mit einer Rückforderung von ca. 280.000 Euro an So- zialversicherungsbeiträgen rechnen muss. 2 In absehbarer Zeit scheidet eine Übertragung des privatwirtschaftlich bereits praktizierten Modells der Entgeltumwandlung zur Leasingfinanzierung für Fahrräder auf die Stadtverwaltung Köln daher aus. Um dennoch Mitarbeitermotivation und –gesundheit, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und auch den Umweltschutz zu fördern, prüft die Verwaltung aktuell die Möglichkeit, die städtischen Vor- schussrichtlinien um den Kauf von (elektrischen) Fahrrädern zu erweitern und den Beschäftigten auf diesem Wege zinslose Darlehen zur Anschaffung von Job-Rädern zu gewähren. Geprüft wird auch, ob die Dienststellen Elektrofahrräder als Dienstfahrräder zur Verfügung stellen können. Der Gesamt- personalrat der Stadt Köln hat einen entsprechenden Initiativantrag eingebracht. Gez. Dr. Keller
Anlage 2 - Schreiben KAV 02.11.2018
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Eingang "ÜB,U3%, ZU18 ÜiKAV NW Büro desStadtdirektors . a Kommunaler Arbeitgeberverbsand Nordrhein-Westfalen KAV NW « POSTFACH 201055, 42210 WUPPERTAL « WERTH 79, 42275 WUPPERTAL Fon 0202/25513-0 * info@kav-nw.de Fax 0202/25513-13 « _ www.kav-nw.de Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller i.H. Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln 2. November 2018 Bearbeiter: Durchwahl: Email: Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Herr Siawik 0202/25513-25 slawik@kav-nw.de 113/3 Re Dr.Lb Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 05.07.2018 zur Einführung des „Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte“ Ihr Schreiben vom 24. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Dr. Keller, wie Sie in Ihrem o.a. Schreiben zutreffend ausführen, wurde arbeitgeberseitig in die Tarif- verhandlungen 2018 die Forderung eingebracht, eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zu Gunsten einer Entgeltumwandlung für Dienstrad-Leasing-Modelle zu vereinbaren. Die Gewerkschaften haben aber eine entsprechende Vereinbarung, die zweifellos ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, verweigert. Dies geschah in Kenntnis dessen, dass eine Vielzahl von Beschäftigten an einer solchen Lösung interessiert ist und dass es auch der Entscheidung eines jeden einzelnen Beschäftigten obliegt, ob er eine solche Entgeltum- wandlung überhaupt durchführt. Die Gewerkschaften haben ihre Ablehnung u.a. mit ren- tenrechtlichen Nachteilen der Beschäftigten begründet. Sie bitten nun um Mitteilung, ob die Stadt Köln in Anwendung des aus $ 4 Abs. 3 TVG resultierenden Günstigkeitsprinzips für die Übergangszeit im Vorgriff auf eine abschlie- Rende tarifvertragliche Regelung das privatwirtschaftlich praktizierte Modell der Entgelt- umwandlung zugunsten von Leasingverträgen für Jobräder bereits jetzt auf die Tarifbe- schäftigten übertragen kann. \ Zu der aufgeworfenen Fragestellung des „Günstigkeitsvergleichs“ für den Kreis der Tarif- beschäftigten ist einleitend darauf hinzuweisen, dass ein Bruttoentgeltverzicht zahlreiche Wechselwirkungen verursacht. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf Krankengeld, Rente (s. auch die o.a. Einwände der Gewerkschaften), Arbeitslosengeld aber auch auf die Zusatzversorgungsrente sind u.E. jedenfalls nicht so leicht dahingehend Gi I: MONTAG-MITTWOCH 7.45 -16.15 UHR « DONNERSTAG 7.45 -17.00 UHR » FREITAG 7.45 -14.00 UHR » STADTSPARKASSE WUPPERTAL (IBAN: DEI 3305 0000 0000 7609 00) Seite 2 zum Schreiben des KAV NW vom 2. November 2018 zu bewerten, dass die erforderliche Vorteilhaftigkeit einer Abweichung vom Tarifvertrag nach $ 4 Abs. 3 TVG ohne Zweifel gegeben wäre. Neben Wechselwirkungen auf die Hö- he der gesetzlichen Rente und die Höhe der Zusatzversorgung ergeben sich im Übrigen auch Folgewirkungen auf andere tarifvertragliche Leistungen (Höhe der Entgeltfortzah- lung, Höhe des Krankengeldzuschuss und Höhe der Jahressonderzahlung), die man im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung berücksichtigen muss. Ergänzend möchten wir auch auf den Aspekt hinweisen, dass eine Entgeltumwandlung von tarifvertraglichen Entgelten ohne tarifvertragliche Öffnung von den Betriebsprüfern der Steuerbehörden und der Rentenversicherung regelmäßig äußerst kritisch beurteilt wird. Wie der Presse zu entnehmen ist, muss die Stadt Tübingen voraussichtlich, da sie das Jobrad-Leasing im Wege der Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag eröffnet hat, mit der Rückforderung von 280.000 Euro Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Entgeltumwandlung für Tarifbeschäftigte im Anwendungsbereich des TVöD zugunsten von Jobrad- -Leasing ohne tarifvertragliche Öffnungsklausel nicht möglich ist. Die Bemühungen müssen daher weiterhin dahin gehen, eine Änderung der ablehnenden Haltung der Gewerkschaften zu diesem Themenkreis zu erreichen. (Dr. Bernhard Langenbrinck)
Anlage 3 - Schreiben VKA 18.12.2018
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AN = AA IVyVN AUAA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände P Leipziger Straße 51 P 10117 Berlin Stadt Köln - Dezernat I Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln München, den 18. Dezember 2018 Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 5. Juli 2018 zur Einführung des “Jobrads für städtische Beamte und Beschäftigte” Ihr Schreiben vom 24. Oktober 2018, Az.: 113/3 Re Sehr geehrter Herr Dr. Keller, vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich kann Ihnen als Verhandlungsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- bände aus erster Hand bestätigen, dass die Forderung, eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zu Gunsten einer Entgeltumwandlung für Dienstrad-Leasing-Modelle zu vereinbaren, u.a. we- gen rentenrechtlicher Nachteile der Beschäftigten abgelehnt wurde. Das ist sehr bedauerlich, da die Entgeltumwandlung für Dienstrad-Leasing-Modelle ökologisch und ökonomisch sinn- voll ist und eine Vielzahl von Beschäftigten an einer derartigen Entgeltumwandlung interes- siert sind. Sie bitten nun um Mitteilung, ob die Stadt Köln in Anwendung des aus $ 4 Abs. 3 TVG resul- tierenden Günstigkeitsprinzips für die Übergangszeit im Vorgriff auf eine abschließende tarif- vertragliche Regelung das privatwirtschaftlich praktizierte Modell der Entgeltumwandlung zu- gunsten von Leasingverträgen für Jobräder bereits jetzt auf die Tarifbeschäftigten übertragen kann. Zu der aufgeworfenen Fragestellung des „Günstigkeitsvergleichs" für den Kreis der Tarifbe- schäftigten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Bruttoentgeltverzicht zahlreiche Wech- selwirkungen verursacht. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld aber auch auf die Betriebsrente sind jedenfalls nicht so leicht dahin- gehend zu bewerten, dass die erforderliche Vorteilhaftigkeit einer Abweichung vom Tarifver- trag nach $ 4 Abs. 3 TVG ohne Zweifel gegeben wäre. Neben Wechselwirkungen auf die > Vereinigung der kommunalen Arbeitge-P Telefon: 030 / 209 699 4 50 > Bank: Sparkasse KölnBonn berverbände Telefax: 030/209 699 4 99 IBAN: DE46 3705 0198 0003 4021 53 Leipziger Straße 51 E-Mail: info@vka.de Vereinsregister Berlin: 26804 B 10117 Berlin Web: www.vka.de Hauptgeschäftsführer Klaus-D. Klapp- roth Höhe der gesetzlichen Rente und die Höhe der Zusatzversorgung ergeben sich im Übrigen auch Folgewirkungen auf andere tarifvertragliche Leistungen (Höhe der Entgeltfortzahlung, Höhe des Krankengeldzuschusses und Höhe der Jahressonderzahlung), die man im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung berücksichtigen muss. Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die abweichenden Regelungen günstiger sind als die Regelungen im Tarifvertrag (sog. günstigkeitsneutrale Regelungen), bleibt es bei der (er- forderlichen) tariflichen Regelung (Erfurter Kommentar, 19. Auflage 2019, 8 4 TVG Rdnr. 40 m.w.N.). Auch bei einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung stützt sich die Praxis wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen (z.B. Gefahr der Strafbarkeit nach $ 266a StGB, Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht auf das Günstigkeitsprinzip und nimmt die Entgeltumwandlung von Tarifentgelt nur im Fall einer tarifvertraglichen Öffnungs- klausel entsprechend 8 17 Abs. 5 BetrAVG a.F. vor (Löwisch/Rieble, TVG, 4. Auflage 2017, & 1 Rdnr. 2189). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass eine Entgeltumwandlung für Tarifbeschäftigte im An- wendungsbereich des TVöD zugunsten von Dienstrad-Leasing-Modellen ohne tarifvertragli- che Offnungsklausel nicht möglich ist. Die Bemühungen müssen daher weiterhin dahingehen, eine Änderung der ablehnenden Hal- tung der Gewerkschaften zu diesem Thema zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen _—— ki Dr. Thomas Böhle Präsident der VKA
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1046/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.03.2019
- Erstellt
- 18.03.2019 09:58