V/1081/2017
Bebauungsplan Nr. 579 - Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs
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Berichtsvorlage
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V/1081/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 18.01.2018 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 25.01.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 579 „Oxford-Quartier“ erneut öffentlich auszulegen. Bisheriger Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufste l- lung des Bebauungsplans Nr. 579 gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0087/2016). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form einer Informa- tionsveranstaltung am 07.04.2016 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im April und Mai 2016 statt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde schließlich vom 31.07. bis zum 22.09.2017 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wurde die Öffent- lichkeit am 13.07.2017 in einer weiteren Informatio nsveranstaltung über den aktuellen Planungs- stand und die Inhalte des Bebauungsplanentwurfs informiert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB fand vom 21.08. bis zum 22.09.2017 statt. Vor der öffentlichen Auslegung erfolgte eine Änderung der Geltungsbereichsabgrenzung. Hierfür wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Münster am 12.07.2017 ein erweiterter Aufstellungsbe- schluss gefasst (V/0261/2017). Vorlagen-Nr.: V/1081/2017 Auskunft erteilt: Herr Beck Ruf: 492 61 42 E-Mail: BeckDaniel@stadt-muenster.de Datum: 08.01.2018 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/1081/2017 Anpassungserfordernis aufgrund des integrierten Planungsprozesses Um den Planungsprozess der städtebaulichen Entwicklung der Oxford -Kaserne zu einem mult i- funktionalen Wohnquartier zu beschleunigen, begann die Ausbauplanung für die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, die Entwässerungsanlagen sowie die Koordini erung der Ver - und Entsorgungsleitungen bereits Mitte diesen Jahres. Im Vergleich zur sonst üblichen Vorgehen s- weise, bei der die Ausbauplanung erst nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans erfolgt, wird dadurch ein integrierter Planungsprozess ermöglicht. Im Zuge der Abstimmungen, die durch das von der KonvOY GmbH beauftragte Beratungsunte r- nehmen Drees & Sommer koordiniert werden, wurde deutlich, dass die detaillierteren Entwürfe der Ausbaupläne in einigen Teilbereichen Anpassungsbedarfe im Bebauungsplanentwurf hervor- rufen. Angesichts der zeitlichen Parallelität von Bebauungsplanverfahren und Ausbauplanung und der damit grundsätzlich einhergehenden Beschleunigung des gesamten Entwicklungsprozesses ergibt sich nun die Möglichkeit, die aus dem Abstimmungspro zess zwischen Bebauungs - und Ausbauplanung resultierenden Anpassungsbedarfe im Rahmen des zurzeit laufenden Verfahrens in den Bebauungsplanentwurf zu integrieren und auf diese Weise eine Deckungsgleichheit zwi- schen den Planungen herzustellen. Nach geltender Rechtsauffassung ist ein Ausbau von öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der für diesen Zweck planungsrechtlich festgesetzten Flächen ohne Änderung des Bebauungsplans nicht möglich, da hierbei die Grundzüge der Planung berührt werden, woraus le tztlich ein zwi n- gendes Anpassungserfordernis resultiert. Die Zeitspanne bis zum Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaft der ehemaligen Oxford-Kaserne kann nunmehr aktiv genutzt werden, um die Abweichungen der Festsetzungen des offengelegten Beba uungsplanentwurfs von den Entwürfen der Ausbaupläne zu beseitigen. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass eine erneute Offenlegung umg e- hend erfolgen kann und ein weiteres separates Bauleitplanverfahren zur nachträglichen Änd e- rung des Be bauungsplans, das ggf. mit einem verspäteten Ausbaubeschluss verbunden wäre, vermieden werden kann. Zu ändernde Inhalte des Bebauungsplanentwurfs Im Rahmen einer erneuten Offenlegung sollen die nachstehend aufgeführten Inhalte des Beba u- ungsplanentwurfs geändert werden (vgl. Anlagen 1 und 2): 1. Entfall von drei geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Qua r- tiersplatz, Verkleinerung und Verschiebung einer geplanten öffentlichen Verkehrsfläche (nördlicher Quartiersplatz), Berücksichtigu ng eines neuen Fuß - und Radweges zur Anbi n- dung des Oxford -Quartiers an die Gievenbecker Reihe, Verschiebung und Verkleinerung des geplanten Wendebereichs nördlich der Sporthalle (öffentliche Verkehrsfläche). Außer- dem Verschiebung der vorgesehenen Baugrenzen. Die Änderungen erfolgen insbesondere aufgrund der bestehenden Höhenunterschiede zwischen dem Kasernengelände und der öf- fentlichen Grünanlage an der Gievenbecker Reihe. Die geplanten Durchwegungen an den vier im städtebaulichen Entwurf der ArGe Oxford vo rgesehenen Platzbereichen sind tei l- 3 V/1081/2017 weise nur mit erhöhtem Aufwand realisierbar. Eine funktionale Erforderlichkeit besteht nicht. Ein Platzcharakter ist angesichts ihrer geringen Ausmessungen nur für die weiterhin vorgesehene nördliche Platzfläche gegeben. Als weitere Wegeverbindung zwischen dem Oxford-Quartier und der Gievenbecker Reihe wird nunmehr ein 4 m breiter Fuß - und Rad- weg – in sinnvoller Fortführung einer verkehrsberuhigten Planstraße – festgesetzt. Am Kreuzungspunkt Arnheimweg / Gievenbecker Reihe , an der verbleibenden Platzfläche an der historischen Torzufahrt, am ehemaligen Exerzierplatz südlich der Sporthalle sowie im Anschluss an die südöstliche Stichstraße sind weitere Durchwegungen vorgesehen, sodass eine gute Anbindung an die Gievenbecker Re ihe und das Stadtteilzentrum gewährleistet wird. Die nördliche Platzfläche wird geringfügig an den Mauerversatz der historischen Torsi- tuation angepasst. Die Änderung der Baugrenzen ergibt sich aus dem beschriebenen En t- fall von öffentlichen Platzflächen. 2. Entfall der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträ- ger (GFL -AE) zugunsten einer gesonderten Plansignatur. Die Festsetzung von GFL -AE- Flächen ist nicht erforderlich, um die weiterhin verfolgte Gestaltidee der ArGe Oxf ord einer breiten, großzügig dimensionierten Aufenthalts - und Bewegungsfläche umzusetzen und ist daher nicht angezeigt. Deren Umsetzung soll durch gesonderte Vorgaben in den Invest o- ren- und Qualifizierungswettbewerben sichergestellt werden. Wie bisher vorgesehen, sollen in diesen Bereichen keine Einfriedungen zugelassen werden. Dies wird im neuen Entwurf durch die gesonderte Plansignatur (rot-karierte Kennzeichnungen) gewährleistet. Zusätzlich wird neu festgesetzt, dass in diesen Bereichen zugleich keine St ellplätze zulässig sind (s. TF 2.1.1 in Anlage 2). Im Vergleich zur bisherigen GFL-Ausweisung wird die Fläche gering- fügig in Richtung Süden erweitert, damit diese in gesamter Breite an die Bordkante der b e- stehenden Natursteinpflasterfläche anschließt. 3. Berücksichtigung eines Leitungsrechts für Erschließungsträger (L -E) nördlich der Sporthal- le, um die bestehende Fernwärmeleitung sowie die geplante Stromleitungstrasse auf pr i- vatem Grund planungsrechtlich zu sichern. 4. Verschiebung der geplanten öffentlic hen Verkehrsfläche in Richtung der bestehenden Sporthalle, um diese stärker an den historischen Wegeverlauf auszurichten (Ostseite) bzw. um ausreichend Raum für Notausgänge vorhalten zu können (Nordseite). 5. Ausweisung des geplanten Mehrzweckspielfeldes der künftigen Grundschule als Gemei n- bedarfsfläche anstelle einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Das Spielfeld soll vor allem für Schulsportzwecke in Anspruch genommen werden. Mit der südlichen Aufweitung der Gemeinbedarfsfläche ist eine klare Zuor dnung der Spielfläche zum nördlich geplanten Schulstandort gegeben. 6. Bildung eines separaten MI-Gebietes (MI2b) in einem ca. 650 m² großen Teilbereich (zuvor MI2). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Fläche am östlichen Ran d- bereich des künftigen zentralen Quartierplatzes befindet und hier ggf. keine gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss realisiert werden. Daher sollen in diesem Teilbereich in den Erdgeschossen Wohnnutzungen nicht ausgeschlossen werden; die Vorgabe einer lichten Höhe (LH) im Erdgeschoss von 4,0 m entfällt. 7. Aufweitung der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche, um den Begegnungsfall Pkw – Pkw zu ermöglichen. 4 V/1081/2017 8. Verkleinerung der geplanten öffentlichen Grünfläche zugunsten des südlich angrenzenden Baufeldes. Dies ermö glicht ggf. eine nordseitige Erschließung der hier vorgesehenen B e- bauung. 9. Anpassung des geplanten Wendebereiches zugunsten einer hier bestehenden und nach Möglichkeit zu erhaltenden Treppenanlage des ehemaligen Unterkunfts - und Verwaltungs- gebäudes. Zugleich Ausweisung der gesamten südöstlichen Stichstraße als Mischverkehrs- fläche mit der Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich. 10. Entfall der bisher geplanten öffentlichen Stellplatzanlage (Stichstraße) zugunsten orthogo- nal zur Planstraße ausgericht eter öffentlicher Stellplätze. Zudem wird die geplante öffentl i- che Verkehrsfläche in Richtung Süden aufgeweitet. Im westlichen Abschnitt wird auf diese Weise eine private Restfläche außerhalb der Terrassierung vermieden. Der gegenüberl e- gene geplante separa te Gehweg wird bis zur zentralen Nord -Süd- Haupterschließungsstraße verlängert und als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. 11. Umwandlung der geplanten öffentlichen Grünfläche in eine öffentliche Verkehrsfläche, da hier nach derzeitigem Stand Mobilitä tsangebote (z. B. Fahrradanlehnbügel und ggf. Lei h- fahrradangebote) geschaffen werden sollen. 12. Verschiebung der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche in Richtung des ehemaligen U n- terkunftsgebäudes, um eine Abböschung zur gegenüberliegenden Fassade der ehemaligen Oxford-School sowie Gebäudezugänge zu gewährleisten. Die Gemeinbedarfsfläche wird entsprechend bis zur Straßenbegrenzungslinie ausgeweitet. Der Eingangsbereich der de r- zeitigen Kita-Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) wird absehbar in de n kom- menden Jahren weiter benötigt und daher ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. 13. Umwandlung der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche zugunsten einer privaten Verkehrs- fläche mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger (GFL-AE), da diese nur eine untergeordnete Verkehrsfunktion aufweist. 14. Verlegung der geplanten Bushaltestellenbereiche. Hieraus ergeben sich geringfügige Au s- wirkungen auf die vorgesehenen öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen, die hiermit b e- rücksichtigt werden. 15. Aufweitung der geplanten öffentlichen Grünflächen, um flächenintensive Erschließungsa n- lagen innerhalb der als parkartiger Boulevard und Bewegungsraum vorgesehenen zentr a- len Grünanlage zu vermeiden. Entfall der hier bislang vorgesehenen öffentlichen und priva- ten Verkehrsflächen (GFL-AE). 16. Kennzeichnung einer bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 441 „Gievenbeck - Südwest“ enthaltenen Altlasten -/Verdachtsfläche innerhalb des Teilbereiches B (Bernings Kotten). Die künftigen Standorte für Ortsnetzstationen wurden zwischenzeitlich konkretisiert. Die Vero r- tung der Planzeichen für Elektrizität wurde daher auf Grundlage der aktuellen Netzplanung der münsterNETZ angepasst (ohne Verortung in Anlage 1a-d). Der derzeitige Planungssta nd hinsichtlich der vorgesehenen Fuß - und Radwege sowie die g e- planten Entwässerungsanlagen innerhalb von öffentlichen Grünflächen werden in den Beba u- ungsplanentwurf als Hinweise aufgenommen (ohne Verortung in Anlage 1a-d). 5 V/1081/2017 Entsprechend der unter Pkt. 2 in Anlage 1 gekennzeichneten rot-karierten Fläche sollen in diesen Bereichen nicht nur Einfriedungen, sondern auch Stellplätze planungsrechtlich ausgeschlossen werden, um die Gestaltidee der ArGe Oxford e iner breiten, großzügig dimensionierte n Aufent- halts- und Bewegungsfläche umzusetzen zu können. Die Textliche Festsetzung (TF) 2.1.1 wird entsprechend angepasst. Außerdem sollen im Zuge der Änderung des Bebauungsplanentwurfs klarstellende Ergänzungen der TF 1.6.1 und 1.6.2 (Teilbereich A „Oxford-Quartier“) sowie der TF 3.5.1 und 3.5.2 (Teilbereich B „Bernings Kotten“) im Hinblick auf den Lärmschutz vorgenommen werden. Die jeweiligen Ausführungen in der Begründung wurden angepasst. Hierbei wurden auch weitere redaktionelle Änderungen und neue Erkenntnisse, die sich z.B. aus einem nun vorliegenden wei- teren Bodengutachten (Wirkungspfad Boden - Mensch) ergeben, eingearbeitet. Die geänderten Planunterlagen (Planzeichnung, Textliche Festsetzungen und Hinweise, Begrü n- dung mit Umweltbericht) sind in den Anlagen 1 - 4 enthalten. Verfahrensfortgang Entsprechend § 4a (3) 2 BauGB werden für die erneute Offenlegung nur Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen zugelassen. Die bereits im Rahmen der öffentlichen Ausl e- gung vom 31.07. bis zum 22.09.2017 eingegangenen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt und werden in der abschließenden Abwägung behandelt. Die erneute Offenlegung soll gem. § 4a (3) 3 BauGB angemessen verkürzt werden und im Zei t- raum vom 19.02. bis 05.03.2018 stattfinden. Das Verfahren zur 69. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster ist von der erneu- ten Offenlegung des Bebauungsplans nicht berührt. Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat die B e- zirksregierung Münster die 69. Änderung des Flä chennutzungsplans – mit Ausnahme eines au- ßerhalb des Gelt ungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs Nr. 579 liegenden Teilbereichs süd- lich der Roxeler Stra ße im Bereich des ehem. Offizierska sinos – genehmigt. Die Bekanntm a- chung der Genehmigung der 69. Änderung des Flächennutzungs plans der Stadt Münster soll zeitgleich mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 579 erfol- gen. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Planausschnitte mit den beabsichtigten Änderungen 2. Textliche Festsetzungen mit den beabsichtigten Änderungen 3. Begründung 4. Planverkleinerung
V-1081-2017-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 14 Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzung zur ersten Offenlegung Änderung zur erneuten Offenlegung 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) für die Baugebiete WA1+2 und MI1-3 (Teilbereich A - Oxford- Quartier) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind Einzelhandelsbe- triebe nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO). [keine Änderung] 1.1.2 In den Baugebieten WA 1+2 und MI 1-3 sind Vergnügung s- stätten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen generell nicht zulässig (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr.1 BauNVO). [keine Änderung] 1.1.3 Im Baugebiet MI 2 sind in den Erdgeschossen keine Woh- nungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). 1.1.3 Im Baugebiet MI2a sind in den Erdgeschossen keine Woh- nungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Als zulässige Grundfläche wird in den Baugebieten WA 1+2 und MI1-3 die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbau- bare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). [keine Änderung] Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1081/2017 Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 14 1.2.2 In den Baugebieten WA1 und MI 1-3 sind über die festg e- setzte Zahl der Vollgeschosse hinaus keine weiteren G e- schosse (Nicht -Vollgeschosse/Dachgeschosse) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). [keine Änderung] 1.2.3 In den mit * gekennzeichneten Bereichen bezieht sich die jeweils angegebene Zahl der Vollgeschosse als Höchs t- maß nur auf die unterhalb der Traufe befindlichen Vollg e- schosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). [keine Änderung] 1.2.4 Im Baugebiet MI 2 muss die lichte Höhe des Erdgescho s- ses (EG LH) mindestens 4 m betragen. Die lichte Höhe ist definiert als die Höhendifferenz zwischen der Oberkante Fertigfußboden (OK FF) und der darüber liegenden Unter- kante der Decke (UK Decke) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB). 1.2.4 Im Baugebiet MI 2a muss die lichte Höhe des Erdgescho s- ses (EG LH) mindestens 4 m betragen. Die lichte Höhe ist definiert als die Höhendifferenz zwischen der Oberkante Fertigfußboden (OK FF) und der darüber liegenden Unter - kante der Decke (UK Decke) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB). 1.3 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.3.1 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind Nebenanlagen in den Vorgartenbereichen mit Ausnahme von Fahrradab- stellanlagen und Anlagen für Abfallbehälter nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). [keine Änderung] 1.3.2 In den Baugebieten WA1+2 und MI 1-3 sind die Flächen oberhalb der Tiefgaragen, die sich außerhalb der überbau- ten Flächen befinden, sofern sie nicht für andere Zwecke (z.B. Zu- und Abfahrten, Gehwege, Platzflächen) benötigt werden, mit Boden in mind. 0,80 m Stärke zu überdecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). [keine Änderung] 1.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 14 1.4.1 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind Flachdächer zu mindestens 75 % mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB). [keine Änderung] 1.4.2 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind die innerhalb der Vorgartenbereiche errichteten Anlagen für Abfallbehälter dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB). [keine Änderung] 1.4.3 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 dürfen die zum Erhalt festgesetzten Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Ei- che, Hainbuche, Ahorn) zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB). [keine Änderung] 1.5 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasser- sabflusses 1.5.1 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 ist das auf den priv a- ten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als G e- brauchswasser zu nutzen. Die abgeleitete Wassermenge von den Grundstücken darf maximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen werden , wenn eine vollständige Versickerung auf den Flächen nicht mög- lich bzw. eine gedrosselte Ableitung in andere Flächen gesichert ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). [keine Änderung] 1.5.2 In den Baugebieten WA1+2 und MI 1-3 sind private Zuw e- gungen, Zufahrten und Plätze sowie offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Po- renpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). [keine Änderung] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 14 1.5.3 In den Baugebieten WA 1+2 und MI1+3 muss die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden Gebäude im Erdg e- schoss mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes d ienenden Verkehrsfl ä- che liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB). [keine Änderung] 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Innerhalb der gekennzeichneten Abgrenzungen der Lär m- pegelbereiche (LPB) müs sen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) die Anforderungen an das result ierende Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewi e- senen Lärm pegelbereichen nach DIN 4109- 1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 er füllt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.1 An den Baugrenzen und Baulinien mit den im Bebauung s- plan festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände- rung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehen- den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) die A n- forderungen an das resultierende Schalldämm -Maß g e- mäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelberei- chen nach DIN 4109-1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 erfüllt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die an den Baugrenzen und Baulinien festgesetzten Lär mpegel- bereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugren- ze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. 1.6.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen i n- nerhalb der gekennzeichneten Abgrenzungen des Lär m- pegelbereiches III (LPB III) - V (LPB V) sin d schallge- dämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen in- nerhalb der gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien des Lärmpegelbereiches III (LPB III) - V (LPB V) sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) für die Baugebiete WA 1+2 und MI1-3 (Teilbereich A - Oxford-Quartier) 2.1 Einfriedungen 2.1 Einfriedungen und Stellplätze Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 14 2.1.1 Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Gehr -, Fahr- und Leitungsrechten (GFL- AE) sind keine Einfriedungen z u- lässig (§ 86 Abs.1 Nr. 5 BauO NRW). 2.1.1 Innerhalb der rot -kariert gekennzeichneten Bereiche sind keine Einfriedungen und Stellplätze zulässig (§ 86 Abs.1 Nr. 4 und 5 BauO NRW). 2.1.2 In den Baugebieten WA 1+2 und MI 1-3 sind in den übrigen Bereichen Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in Verbi n- dung/Kombination mit einer Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als Hecke aus einheimi- schen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zuläss i- ge Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt . Hecken dürfen die- ses Maß überschreiten (§ 86 Abs.1 Nr. 5 BauO NRW). [keine Änderung] 2.1.3 In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind blickdichte, bauli- che Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäunen u.ä. ausschließlich zwischen Terras- senflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maxim a- len Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäu- de zulässig (§ 86 Abs.1 Nr. 5 BauO NRW). [keine Änderung] 2.2 Werbeanlagen In den Baugebieten WA 1+2 und MI 1-3 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbe- anlagen dürfen sich auf maximal ein Drittel der jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem (Blink re- klame) oder mit bewegtem (laufendem) Licht sowie f rei- stehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind unzulässig (§ 86 Abs.1 Nr. 2 BauO NRW). [keine Änderung] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 14 2.3 Abgrabungen und Aufschüttungen In den Baugebieten WA1+2 und MI 1-3 sind Abgrabungen und Aufschüttungen nicht zulässig. Anlagen zur Versick e- rung oder Rückhaltung des Regenwassers werden zug e- lassen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW). [keine Änderung] 3 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) für die Baugebiete MI4-6 (Teilbereich B – Bernings Kotten) 3.1 Art der baulichen Nutzung 3.1.1 In den Baugebieten MI4-6 sind Tankstellen und Vergnü- gungsstätten nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). [keine Änderung] 3.1.2 In den Baugebieten MI4-6 sind Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahm s- weise zulässig sind Einzelhandelsverkaufsflächen von max. 500 qm als untergeordneter Bestandteil eines G e- werbe- oder Dienstleistungsbetriebes, die zum Verkauf der im Unternehmen hergestellten Waren an Endverbrau- cher dienen sollen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO). [keine Änderung] 3.2 Maß der baulichen Nutzung In den Baugebieten MI 4-6 ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezug s- punkt festgesetzt. Als Bezugspunkt ist jeweils die Ober- kante der zugehörigen Erschließungsfläche, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes , maßgebend. Untergeordnete Bauteile können die max i- male Bauhöhe überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO). [keine Änderung] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 14 3.3 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 3.3.1 In den Baugebieten MI4-6 sind Nebenanlagen in den Vor- gartenbereichen mit Ausnahme von Fahrradabstellanl a- gen und Anlagen für Abfallbehälter nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). [keine Änderung] 3.3.2 In den Baugebieten MI4-6 sind Stellplätze bzw. Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die über den Hochbaugrundriss hinausgehenden Tiefgar a- genoberflächen sind mit Ausnahme möglicher Terrassen und Zugänge zu den Hofbereichen dauerhaft und fac h- männisch zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). [keine Änderung] 3.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 3.4.1 Innerhalb der Baugebiete MI 4-6 sind die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze bis auf notwendige Zuwegungen und Zufahrten, sofern kein be- sonderes Pflanzgebot festgesetzt ist, durch Rasenflächen, die mit Laubgehölzen locker überstellt sind, dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). [keine Änderung] 3.4.2 In den Baugebieten MI4-6 ist innerhalb ebenerdiger Stel l- platzanlagen, in gleichmäßiger Überstellung der Stellplät- ze, je angefangene 6 Stellplätze ein heimischer, großkr o- niger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft z u erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. Je Baum ist eine Vegetations- fläche von m indestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 25a BauGB). [keine Änderung] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 14 3.4.3 Die in den Baugebieten MI 4-6 und innerhalb der Fläche für die Abfallentsorgung – Zweckbestimmung Recyclinghof – mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sind mit stand- ortgerechten, heimischen Flurgehölzen wie z.B. Hainbu- che, Stieleiche, Hasel, Weißdorn und Schneeball vollfl ä- chig in einem Pflanzverband von 1 x 1 m zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist fachg erecht anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). [keine Änderung] 3.5 Immissionsschutz 3.5.1 Innerhalb der gekennzeichneten Abgrenzungen der Lär m- pegelbereiche (LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) die Anforderungen an das result ierende Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewi e- senen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109- 1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 erfüllt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 3.5.1 An den Baugrenzen mit den im Bebauungsplan festg e- setzten Lärmpegelbereichen (LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von G e- bäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufent halt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) die Anforderungen an das resultierende Schalldämm -Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109- 1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 erfüllt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die an den Baugren- zen und Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gel- ten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. 3.5.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen i n- nerhalb der gekennzeichneten Abgrenzungen des Lär m- pegelbereiches III (LPB III) - V (LPB V) sind schallg e- dämmte Lüft ungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 3.5.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen i n- nerhalb der gekennzeichneten Baugrenzen des Lärmp e- gelbereiches III (LPB III) - V (LPB V) sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 4 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) für die Baugebiete MI4-6 (Teilbereich B – Bernings Kotten) Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 14 4.1 Dach- und Fassadengestaltung 4.1.1 In den Baugebieten MI 4-6 sind Mansarddächer und Krüp- pelwalmdächer unzulässig (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). [keine Änderung] 4.1.2 In den Baugebieten MI 4-6 sind Dachaufbauten nur bei D ä- chern ab einer Dachneigung von 35 ° zulässig. Dachau f- bauten und Dacheinschnitte sind insgesamt nur auf max. ½ der Trauflänge zulässig. Sie müssen von der Außensei- te der giebelseitigen Außenwand mindestens 1,50 m en t- fernt sein (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). [keine Änderung] 4.1.3 In den Baugebieten MI 4-6 sind Hausgruppen und Doppel- häuser profilgleich mit identischer Dachform und Neigung und in einheitlichen Materialien auszuführen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). [keine Änderung] 4.2 Einfriedungen 4.2.1 In den Baugebieten MI4-6 sind Einfriedungen in blickdurch- lässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in Verbindung/Kombination mit einer Hecke aus einheim i- schen, standortgerechten Gehölzen oder als Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt . Hecken dürfen dieses Maß überschreiten (§ 86 Abs.1 Nr. 5 BauO NRW). [keine Änderung] 4.2.2 In den Baugebieten MI4-6 sind blickdichte, bauliche Sicht- schutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen, Sicht- schutzzäunen u.ä. ausschließlich zwischen Terrassenfl ä- chen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig (§ 86 Abs.1 Nr. 5 BauO NRW). [keine Änderung] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 14 4.3 Werbeanlagen 4.3.1 Werbeanlagen sind in den Baugebieten MI4-6 an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nur parallel zur Fassade bis zur Unterkante des Fensters des 1. Obergeschosses angeordnet werden und eine Länge von 2/3 der zugehör i- gen Gebäudebreite nicht überschreiten (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW). [keine Änderung] 5 Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) BauGB Das ehemalige Kasernengelände ist mit Datum vom 12.01.2015 in die Denkmalliste der Stadt Münster eing e- tragen worden. Der Umgrenzungsbereich ist im Plan durch einen violetten Farbstreifen (gestrichelt) dargestellt. Beseitigungen, Veränderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen innerhalb dieses Bereiches bedür- fen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (E r- laubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG NRW). [keine Änderung] 6 Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB Ein großer Teil des Planbereiches ist als Altlastenver- dachtsfläche im Sinne des § 9 (5) Nr. 3 BauGB gekenn- zeichnet. [keine Änderung] 7 Hinweise Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 14 7.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Geset- ze, Verordnungen, Erlasse und DIN -Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kun- denzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen wer- den. [keine Änderung] 7.2 Denkmalschutz 7.2 Bodendenkmäler 7.2.1 Das Gelände der ehemaligen Oxford-Kaserne ist mit ihren innerhalb der Einfriedung befindlichen Gebäuden und A n- lagen, sowie der Einfriedung selbst, in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Hierzu zählen auch die Terrassen, Straßen, Wege und Plätze, unterirdi- sche Anlagen und der Pflanzen- und Baumbestand. Bau- denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verändern, an einen anderen Ort zu verbringen oder die bisherige Nutzung zu ändern, bedarf nach § 9 DSchG der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Grundsätz- lich ist der gesamte, in der Grünungszeit der Kaserne stammende Baumbestand Teil der denkmalpflegerischen Unterschutzstellung. In begründeten Ausnahmefällen kann, ggf. unter Berücksichtigung von Neuanpflanzungen, von einem Erhalt abgesehen werden. Eine Beseitigung ist nur im Benehmen mit der Unteren Denkmalbehörde mö g- lich. Zum Erhalt von Bäumen können im Zuge der Baug e- nehmigung Auflagen zum Baumschutz vorgesehen wer- den. [ENTFÄLLT] Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 12 von 14 7.2.2 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kul- turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denk- malbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtl i- che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfä r- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unver- züglich der Stadt Münster/Städtische Denk malbehörde oder dem Landschafts verband Westfalen- Lippe/LWL- Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 7.3 Kampfmittel Für Teilbereiche des Plangebietes kann keine Aussage über das Vorhandensein von möglichen Kampfmitteln g e- troffen werden. Für diese noch nicht geprüften Flächen ist bei geplanten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen eine sy s- tematische Absuche/Sondierung zu bebauender Grundflä- chen und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohr- pfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst unterzogen werden müs- sen. Bei Abbruch- oder Rückbauarbeiten im Altbestand ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt. Für den gesamten Geltungsbereich gilt grundsätzlich, dass Erd- und Bauarbeiten aus Sicher heitsgründen sofort einzustellen sind und die Feuerwehr der Stadt Münster unverzüglich zu verständigen ist, sofern der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdäch- tige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt werden. 7.3 Kampfmittel Für Teilbereiche des Plangebietes können keine gesicher- ten Aussagen zu Kampfmittelvorko mmen getroffen wer- den. Für diese nicht geprüften Flächen ist bei geplanten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen eine systematische A b- suche/Sondierung zu bebauender Grundflächen und aus- gehobener Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beac h- ten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den Kampfmittelbeseit i- gungsdienst unterzogen werden müssen. Bei Abbruch- oder Rückbauarbeiten im Altbestand ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt. Für den gesamten Geltungsbereich gilt grundsätzlich, dass Erd- und Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen sind und die Feuerwehr der S tadt Münster unverzüglich zu verständigen ist, sofern der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdäch- tige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt werden. Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 13 von 14 7.4 Altlasten Aufgrund der jahrzehntelangen militärischen Nutzung ist der Boden in Teilbereichen der ehemaligen Kaserne zum Teil erheblich kontam iniert. Ein Gutachten zur Bewer tung der Bodenverunreinigungen in Hinblick auf die zukünftigen Nutzungen ist in Bearbeitung. Das Gutachten wird Vor- schläge zum Umgang mit den betreffenden Bereichen enthalten. Bis zum Vorliegen des Gutachtens ist im B e- bauungsplan das gesamte Kasernengelände als Altlas- tenverdachtsfläche zu kennzeichnen. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderun- gen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbe- hörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac h- haltigkeit zu informieren. [ENTFÄLLT] 7.5 Artenschutz Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erstellt. Im Plangebiet befinden sich g e- schützte Vogel- und Fledermausarten. Es sind Bauzeiten- regelungen bei der Fällung und Rodung von Gehölzen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und eine ökolog i- sche Baubegleitung durchzuführen. Vorhandene Quartiere von Fledermäusen sind vorrangig zu erhalten oder, sofern nicht zu erhalten, nach Maßgabe der ASP innerhalb der Kaserne neu anzulegen. Der vorhandene Altbaumbestand ist im größtmöglichen Umfang zu erhalten. 7.4 [keine Änderung] 7.6 Stadtentwässerung 7.5 Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege) Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 14 von 14 7.6.1 Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen mit dem Bauantrag eingereicht werden. 7.5.1 [keine Änderung] 7.6.2 Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht erheb- lich beeinträchtigen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein Wasserübertritt bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden kann. 7.5.2 [keine Änderung] 7.7 Nutzungszeiten der Sporthalle Der Sportbetrieb in der Sporthalle muss bis 21.30 Uhr be- endet sein bzw. der Parkplatz muss bis 22.00 Uhr geräumt sein. 7.6 [keine Änderung]
V-1081-2017-Anlage-1-Planaenderungen
1496 Zeichen
STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Bebauungsplan Nr. 579 er eelanng Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/1081/2017 2 STERN N Ss Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung - Maßstab 1:2000 t N N N N \ mt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Bebauungsplan Nr. 579 Terköhesplanıng Anlage 1b zur Vorlage Nr. V/1081/2017 \ N \ NWASNAN \ \ x IS LAN E— Planfassung zur öffentlichen Ausle: N Su" N No 2 ED< = gung mit den markierten Änderungsbereichen (1.-16.) - Maßstab 1:2000 \ = FD EN N _— N 1 ı f Q AN AN, ld. &- N N 46. I \ g 7 ı Ih Be N - w “ y N N Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung - Maßstab 1:2000 STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Bebauungsplan Nr. 579 Verkehrsplanung Anlage 1c zur Vorlage Nr. V/1081/2017 2 Pr’? oO. “ \ ES Q ' ZI) FD\ 5 N NY Es. ir rl SF NWAR, NE slo ‘ EGLH 400 2), IV, R = mioKi00yn AN D " VA an \\ 7 “ RK ’ DE 1 “X u. N /. 1 ) s \< NK N AN \N/ N NN IN VED) \ LEI NN NONG Planfassung zur öffentlichen Auslegung mit den markierten Änderungsbereichen (1.-16.) - Maßstab 1:2000 KU>Y I Su N = © Q n RES 77 ? up Dr) Di> RD 2 « | “ STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Bebauungsplan Nr. 579 er eelanng Anlage 1d zur Vorlage Nr. V/1081/2017 "ED > # Fa % DZ IN M ER FE, ui FD 11. N N Zr TG Planfassung zur öffentlichen Auslegung mit den markierten Änderungsbereichen (1.-16.) - Maßstab 1:2000 Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung - Maßstab 1:2000
V-1081-2017-Anlage-4-Planzeichnung
556 Zeichen
ee Um, g ® & 1 > N\ REIN N O - ® ff ? D ® \ 7 „ > D > Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung r NG ’ \ Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1081/2017| N = \ RS GaN U \ DA i S> \ A . (BER SER 1 A x EN \ Ko 3 \, BD 7 “ 2. | a] 2 05 N v 3 RG > d L) % LEAL 7 u 6. » - N GrJDng - IN \ 5.) “ S . GE ZA v one N aN/ 14} 10 T.\«” E FA 8 EINZISR S E DER 7 9 , Ü % & \ 10. N >, \ 15. N SG, 9 N z = 11] ® - 113, 12. : T: \ R (’ [) 16. \ Flur 031 TDG Sudgeist Go vA Bebauungsplan Nr. 579 Planverkleinerung mit den markierten Änderungsbereichen / ohne Maßstab
V-1081-2017-Anlage-3-Begruendung
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 62
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1081/2017
Begründung
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße /
Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 5
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 5
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 6
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 6
5. Planungsziele ........................................................................................................................................................ 9
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................................... 10
6.1 Grundzüge der Planung ........................................................................................................................... 10
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................................... 11
6.2.1 Nutzungsarten .............................................................................................................................. 11
6.2.2 Nutzungsdichte, Bauhöhe............................................................................................................. 13
6.2.3 Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 15
6.2.4 Bauweise ...................................................................................................................................... 16
6.2.5 Dachformen .................................................................................................................................. 16
6.2.6 Material, Farbgebung ................................................................................................................... 16
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................................ 17
6.2.8 Einfriedungen ............................................................................................................................... 18
6.2.9 Werbeanlagen .............................................................................................................................. 19
6.2.10 Abgrabungen und Aufschüttungen ............................................................................................... 20
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 20
6.3.1 Äußere Erschließung .................................................................................................................... 20
6.3.2 Innere Erschließung ..................................................................................................................... 21
6.3.3 Öffentlicher Personennahverkehr ................................................................................................. 23
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 23
6.4.1 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses ................................... 23
6.4.2 Ver- und Entsorgungseinrichtungen ............................................................................................. 24
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 25
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 26
6.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 26
6.6.2 Begrünung auf den privaten Grundstücksflächen ......................................................................... 27
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 27
6.6.4 Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 29
6.7 Artenschutz .............................................................................................................................................. 29
6.8 Immissionsschutz..................................................................................................................................... 29
6.9 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 32
6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 33
7. Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 34
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................................. 34
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 34
8.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................................... 35
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 35
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................................... 38
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ............................................................................................... 38
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................................................... 42
8.4.3 Boden / Fläche ............................................................................................................................. 52
8.4.4 Wasser ......................................................................................................................................... 54
8.4.5 Klima / Luft .................................................................................................................................... 55
8.4.6 Landschaft .................................................................................................................................... 57
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................................. 58
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................................... 59
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 62
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ....................................................................... 59
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 59
8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................................... 59
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................................. 59
9. Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 61
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 62
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Die militärische Nutzung der Oxford -Kaserne in Gievenbeck wurde mit dem Abzug der brit i-
schen Streitkräfte Ende 2013 aufgegeben. In Anbetracht des in Münster erfolgreich praktizierten
Grundsatzes „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, des absehbar hohen Bedarfs an neuen
Wohnungen und der positiven Erfahrungen mit der Konversion ehemals militärisch genutzter
Flächen in den 1990er Jahren, soll auf dem ca. 26 ha großen Areal ein urbanes, vielfältig
durchmischtes Stadtquartier entstehen. Unter Berücksichtigung des bauzeitlichen Gebäudebe-
standes der denkmalgeschützten Gesamtanlage soll sich das künftige Oxford -Quartier in den
Stadtteil integrieren und einen wichtigen Beitrag zur Steigerung des Wohnraumangebotes in
Münster leisten.
Das ehemalige Kasernengelände steht im Eigentum des Bundes und wird durch die Bundesan-
stalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet. Die Stadt und die BImA haben 2012 eine Rah-
menvereinbarung geschlossen, in der als gemeinsame Zielrichtung eine kooper ative Entwick-
lung aller Konversionsliegenschaften ausgegeben wird.
Am 27.06.2012 hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage der Vorlage
„Konversion von britischen Stationierungskräften genutzten Liegenschaften in Münster“
(V/0111/2012/1) ein städtebauliches Entwicklungskonzept für die Konversion der Oxford -
Kaserne in Gievenbeck aufzustellen.
Im Rahmen eines dialogorientierten Planungsprozesses mit der Bürgerschaft wurden in einem
ersten Schritt Leitbildvorstellungen für die zivile Nachnutzung des Kasernengeländes erarbeitet.
Zur Weiterentwicklung des Leitbildes zu einem städtebaulich- freiraumplanerischen Gesamtkon-
zept schloss sich ein städtebauliches Gutachterverfahren mit Beiträgen von sechs ausgewähl-
ten Planungsteams an. Die Fachjury kürte den Entwurf der ArGe Oxford
1, bestehend aus den
Berliner Büros „Kéré Architecture“, „Schultz-Granberg Städtebau + Architektur“ und „bbz Land-
schaftsarchitekten“, einstimmig zum Sieger und empfahl den Beitrag als Grundlage für die künf-
tige städtebauliche Entwicklung des Kasernenareals. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadt-
entwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) nahm den – entsprechend den Juryempfehlungen
– überarbeiteten Wettbewerbsentwurf am 23.10.2014 zustimmend zur Kenntnis. Im Rahmen ei-
nes zweiphasigen Verfahrens wurde das Konzept anschließend von der ArGe Oxford unter B e-
teiligung der Fachämter weiter optimiert. Nach den im Herbst 2015 sowie im Herbst und Winter
2016/17 erfolgten Bearbeitungsstufen liegt das final abgestimmte städtebauliche Konzept seit
Februar 2017 vor.
Die förmliche Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck - Oxford-Quartier (Roxeler Straße /
Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstieg e) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den
1 Mit der ersten Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes hat sich das „Institut für Wasser-Ressourcen-Umwelt“ (IWARU), FH Münster der Ar-
beitsgemeinschaft Oxford angeschlossen.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 62
Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 16.03.2016. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2
Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt Münster am 24.03.2016 öffentlich bekann t-
gemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligun g wurde in Form eines Informationsabends am
07.04.2016 im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, Dieckmannstraße 141 in Münster durchgeführt,
die Veranstaltung wurde in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht. Die frühzeitige B e-
teiligung der Behörden und sonsti gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand
im April und Mai 2016 statt.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde schließ-
lich vom 31.07. bis zum 22.09.2017 durchgeführt. Unmittelbar vor der Offenlegung wur de die
Öffentlichkeit am 13.07.2017 in einer weiteren Informationsveranstaltung über den aktuellen
Planungsstand und die Inhalte des Bebauungsplanentwurfes informiert. Die Beteiligung der B e-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB fand vom 21.08. bis
zum 22.09.2017 statt.
Vor der öffentlichen Auslegung erfolgte eine Änderung der Geltungsbereichsabgrenzung. Hier-
für wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Münster am 12.07.2017 ein erweiterter Aufstel-
lungsbeschluss gefasst (V/0261/2017).
Die dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrundeliegende ehemalige Kasernenfläche wird
im Baulandprogramm der Stadt Münster geführt und erfüllt somit in vollem Umfang die Maßg a-
ben für eine langfristige gezielte und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Müns-
ter.
Die Stadt Münster beabsichtigt das Kasernengelände über die städtische Projektgesellschaft
KonvOY GmbH zu erwerben. Der neuen Gesellschaft sollen Aufgaben wie Erwerb, Baureifm a-
chung, Bewirtschaftung und Veräußerung obliegen. Zur Sicherung einer hohen Gestaltqualität
in Architektur, Städtebau und Freiraumplanung sollen bei der Vergabe der Baufelder Wettbe-
werbsverfahren stattfinden. Als wesentliche Grundlage hierfür dienen die von der ArGe Oxford
formulierten Gestaltungsleitlinien
2.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 579 umfasst das gesamte Areal der freigezog e-
nen Oxford-Kaserne in Münster -Gievenbeck. Darüber hinaus werden Teile der südlich an die
Kasernenanlage angrenzenden Roxeler Straße aufgrund der hier erforderlichen baulichen Ver-
änderungen (u.a. Ausbau des Ein- /Aufmündungsbereiches an der Kaserneneinfahrt) in den
Geltungsbereich einbezogen. Die südöstliche Aufweitung in den Grünzug des Gievenbachtals
ist erforderlich, um das hier vorgesehene R egenrückhaltebecken zu ermöglichen. Zudem wer-
den Teile des entlang der westlichen Kasernengrenze gelegenen Grünstreifens in den räuml i-
chen Umgriff des Bebauungsplans aufgenommen. Die genannten Bestandteile bilden zusam-
men den Teilbereich A (Oxford-Quartier, vgl. Abb. 1).
Zur Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwischen
den gewerblichen Nutzungen und der heranrückenden Wohnnutzung ergeben könnten sowie
zur Erhöhung des Wohnanteils, wird der Bereich zwischen dem Kase rnengelände und der
2
Gestaltungleitlinien Oxford-Quartier Münster (Studio Schultz Granberg, bbz landschaftsarchitekten, Dezember 2017)
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 62
Dieckmannstraße in den Geltungsbereich einbezogen (Teilbereich B - Bernings Kotten; vgl.
Abb. 1).
Das gegenüber der Kasernenzufahrt gelegene ehemalige Offizierskasino wird insbesondere
aufgrund der räumlich separierten Lage außerhalb der Kasernenmauern nicht in den Geltung s-
bereich des Bebauungsplans aufgenommen. Ein Planungserfordernis auf Ebene der Bebau-
ungsplanung besteht nicht, weil jenseits der Roxeler Straße keine Quartiersentwicklung vorg e-
sehen ist. Der Erhalt des baugeschichtlich ebenfalls auf die 1930er-Jahre zurückgehenden Ka-
sinogebäudes wird durch seine Unterschutzstellung nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
gewährleistet.
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 579: „Gievenbeck - Oxford-Quartier (Roxe-
ler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)“ mit Abgrenzung der Teilberei-
che A und B
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 62
Flur 31
Teil des Flurstücks 88
Flur 39
Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flurstücks 127
Flur 40
Teile der Flurstücke 204, 671
Flur 41
Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 45, 52, 53, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 74, Teile der Flurstücke
37, 72, 75
Flur 42
Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 120, 169, 170, 172, 180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451,
503, 570, 571, 587, 590, 636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Darstellungen des bislang wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster umfassen
für das Plangebiet Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Militärische Einrichtung,
Gewerbegebiete, Gemischte Bauflächen sowie Grünflächen mit den Zweckbestimmungen
Parkanlage und Spielbereich A.
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen somit nicht den beab-
sichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans
Nr. 579. Deshalb wurde ein gesondertes Verfahren zur 69. Änderung des Flächennutzung s-
plans eingeleitet und durchgeführt, sodass der Bebauungsplan Nr. 579 künftig gem. § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird.
Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat die Bezirksregierung Münster die 69. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil Gievenbeck im
Bereich des Oxford -Quartiers (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe /
Niedenstiege) mit Ausnahme des Teilbereichs südlich der Roxeler Straße, im Bereich des
ehem. Offizierskasinos, genehmigt.
Für diesen nicht genehmigten Teilbereich südlich der Roxeler Straße, der außerhalb des Gel-
tungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 579 liegt, wird eine erneute Offenl e-
gung der Flächennutzungsplanänderung mit einer geänderten Darstellung durchgeführt.
Mit der genehmigten 69. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird die für
das Oxford -Quartier bisher im wirksamen Flächennutzungsplan darges tellte Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Militärische Einrichtung zu großen Teilen in Wohn-
bauflächen umgewidmet. Untergeordnet werden auch Gemischte Bauflächen, Flächen für den
Gemeinbedarf, Flächen für Ver- und Entsorgung und Grünflächen ausgewiesen.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 62
Im weit überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans entspr e-
chen die festgesetzten Nutzungen (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gemeinbedarfsfl ä-
chen, Grünflächen) den Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplans. Lediglich in zwei
kleineren Teilbereichen setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet in Bereichen fest, die in der
69. Änderung des Flächennutzungsplans als großflächig zusammenhängende Wohnbaufläche
dargestellt sind. Da der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist und die Art der Boden-
nutzung nur in den Grundzügen darstellt, ist darauf verzichtet worden, diese Teilbereiche, die
jeweils nur einen kleinen Teil des umliegenden künftigen Wohngebiets betreffen, separat als
gemischte Baufläche im Rahmen der 69. Flächennutzungsplanänderung darzustellen. Insg e-
samt überwiegt auch in diesen Bereichen das übergeordnete grundsätzliche Ziel der Schaffung
eines neuen Wohnquartiers. Lediglich aufgrund der Option für künftige einzelne Nutzungen im
Erdgeschoss der Gebäude, am südlichen Rand des neuen zentralen Platzes bzw. im Gebäude
der ehemaligen Mannschaftskantine im Eingangsbereich nördlich der Roxeler Straße, wird dort
im vorliegenden Bebauungsplan ein Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 579 ist
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Bekanntmachung der bereits erfolgten Genehmigung der 69. Änderung des Flächennu t-
zungsplans der Stadt Münster soll zu einem späteren Zeitpunkt zeitgleich mit der Bekanntm a-
chung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 579 erfolgen.
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche überwiegend als „Al l-
gemeinen Siedlungsbereich“ dar. Im Norden wird ein „Allgemeiner Freiraum- bzw. Agrarbereich“
dargestellt. Die Planung entspricht insoweit den Zielen der Raumordnung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für den Bereich der Oxford -Kaserne besteht derzeit nicht.
Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 579 überplant in den Randbereichen teilweise die Gel-
tungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 206: Gievenbachtal / Arnheimweg, Nr. 208: Verlegte
Roxeler Straße, Nr. 410: Gievenbeck – Gievenbecker Reihe / Arnheimweg und Nr. 441: Gie-
venbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße. Mit der Rechtskraft des neuen
Bebauungsplans treten diese Pläne, soweit sie vom neuen Plan überlagert werden, teilweise
außer Kraft.
Der südöstliche Bereich des Plangebietes umfasst Teile des ermittelten, noch nicht festgeset z-
ten Überschwemmungsgebietes Gievenbach (§ 76 WHG). Darüber hinaus sind die Gieven-
bachaue und angrenzende Bereiche sowie einer kleiner Grünstreifen im Norden Bestandteil des
Landschaftsplans Nr. 3 „Roxeler Riedel“.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind mit der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 579 nicht betroffen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich am südlichen Ortsrand des Stadtteils Münster -Gievenbeck
und umfasst die ca. 26 ha große und 2013 freigezogene Oxford- Kaserne und angrenzende Be-
reiche. Inklusive der ergänzend in den Geltungsbereich aufgenommenen Teile umfasst das
Plangebiet eine Fläche von 35,75 ha.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 62
Der Stadtteil Gievenbeck liegt ca. 3 km westlich des Münsteraner Zentrums und zählte Ende
2014 rd. 21.000 Einwohner. Die Lage zu den universitären Einrichtungen innerhalb des Stadt-
teils und in Sentrup sowie zur Innenstadt Münsters in Verbindung mit einer umfangrei chen
Wohnbaulandbereitstellung hat die Entwicklung Gievenbecks seit den 1950er Jahren von er s-
ten Siedlungsansätzen zu einem Wohnstadtteil begünstigt. Die städtebauliche Entwicklung ver-
lief überwiegend nördlich/nordwestlich der Ortsmitte und südwestlich der ehemaligen Oxford -
Kaserne.
Die Bebauung in Gievenbeck besteht vorwiegend aus I- bis II-geschossigen Einfamilienhäusern
unterschiedlichen Alters sowie überwiegend III - bis V-geschossigen Mehrfamilienhäusern in of-
fener Bauweise. Einrichtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Kindertagesstätten,
Grundschule sowie Kirchengemeinden sind schwerpunktmäßig in der Ortsmitte im Bereich der
katholischen St. -Michael-Kirche konzentriert. Auch Angebote der Grund - und Nahversorgung
haben sich in dem ca. 500 Meter vom K asernengelände entfernten Stadtteilzentrum angesi e-
delt. Im unmittelbar westlich angrenzenden Stadtbereichszentrum „Gievenbeck Roxeler Straße“
bestehen weitere Einzelhandels - und Dienstleistungsangebote, wodurch im Plangebiet eine
fußläufige Versorgungssituation sichergestellt wird. Mit der bestehenden Verkehrsinfrastruktur
ist über den Individualverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr eine gute Anbindung
an das Zentrum Münsters und die umliegenden Stadtteile gewährleistet.
Die ehemalige Kasernenanlage wird durch die zentrale, in Nord- Süd-Richtung verlaufende E r-
schließungsachse gegliedert. Westlich der zentralen Achse prägen vier Mannschaftsgebäude
der einstigen Flugabwehreinheit das Bild. Sie sind II -geschossig mit steilem Satteldach und pa-
rallel versetzt angeordnet, sodass eine gestaffelte Raumwirkung entsteht. Mit ihrem winkelfö r-
migen Grundriss und dem Eingang zur Westseite bilden die Mannschaftsgebäude mit den west-
lich vorgelagerten, zu Höfen angeordneten Fahrzeughallen jeweils eine Funktionseinheit. Die
Gebäude der früheren Scheinwerferbatterie schließen östlich in einer hofartigen Bebauung
ebenfalls II-geschossig mit steilem Dach an. Der Eingangsbereich wird durch einen Uhrenturm
hervorgehoben. Die Südseite der Kaserne wird von mehreren Verwalt ungsgebäuden geprägt,
während die Kaserne nach Norden durch Werkstattgebäude und davor gelagerte Trainingsplät-
ze abgeschlossen wird. Im Zentrum der Anlage erstreckt sich der weiträumige Exerzierplatz, an
dem zentrale Einrichtungen wie Kantine und Sporthalle untergebracht waren.
Sämtliche Unterkunfts - und Verwaltungsgebäude sind eingebettet in großzügige Grünflächen
mit zahlreichen großkronigen Bäumen. Insbesondere aus der Perspektive der zentralen Nord -
Süd-Achse ergibt sich dadurch das Bild eines intensiv durchgrünten Areals. Der südliche Teil
der Kaserne weist eine durch Mauern und Terrassen gegliederte Freiraumgestaltung auf, mit
der der Anschluss an den höher gelegenen nördlichen Teil der Kaserne hergestellt wird. Das
Kasernenareal wird zur Roxeler Straße und zum Gievenbachtal durch eine Natursteinmauer
eingefasst, die die Kasernenbauten zu einer Einheit zusammenfasst, die Kaserne als Gesam t-
anlage in Erscheinung treten lässt und klar vom Stadt - und Landschaftsraum abgrenzt. Den
südlichen Endpunkt der Anlage markiert das ehemalige Offizierskasino. Das ebenfalls in den
1930er-Jahren errichtete Kasernengebäude befindet sich gegenüber dem Eingangsportal an
der Roxeler Straße und wurde nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenom-
men.
Der von kleinteiligem Gewerbe und Wohnnutzung geprägte Bereich zwischen dem Kasernen-
gelände und der Dieckmannstraße wurde in den räumlichen Umgriff einbezogen (Teilbereich B
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 62
– Bernings Kotten). In dem seit 2001 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 441 werden entlang
der Kas ernenanlage Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Zur Dieckmannstraße und Roxeler
Straße hin werden Mischgebiete festgesetzt (vgl. Abb. 2). Der Bereich wird durch eine T -
förmige Sticherschließung erschlossen und weist überwiegend eine II -III-geschossige Bebau-
ung auf. Der unmittelbar südlich des Gymnasiums gelegene Recyclinghof wird von den Abfal l-
wirtschaftsbetrieben Münster (AWM) betrieben. In Ost -West-Richtung verläuft ein ca. 25 Meter
breiter Grünkorridor.
Im Norden grenzt der Plangeltungsbereich an die städt ische Grünanlage „Grüner Finger“ an.
Hier stehen der Gievenbecker Bevölkerung vielfältige Freizeitangebote zur Verfügung. Weiter
nördlich schließt sich Geschosswohnungsbau und Einfamilienhausbebauung an. In der städt i-
schen Einrichtung „La Vie“ wird ein umfangreiches Freizeitangebot vorgehalten.
Ein östlich des Geltungsbereichs angrenzender und ca.15 Meter breiter Grünstreifen trennt die
Kaserne von der Straße Gievenbecker Reihe. Zwischen der Gievenbecker Reihe und dem Gi e-
venbachtal reihen sich die um Wohngebäude ergänzten Hofstrukturen, entwickelt aus den hi s-
torischen „Gievenbecker Höfen“. Weiter nordöstlich liegt das „Fachwerk Gievenbeck“, das als
Stadtteilhaus ein vielschichtiges Freizeit- und Kulturangebot für alle Generationen abdeckt. Zu-
sätzlich wird di e Einrichtung als Versammlungsort für Gruppen und Vereine aus dem Stadtteil
genutzt. Im Süden wird der Geltungsbereich von der Roxeler Straße begrenzt. Der jenseits der
Roxeler Straße gelegene Landschaftsraum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und ist
von Gehölz- und Waldstrukturen sowie vereinzelten Hofstellen geprägt.
Westlich und auf etwa halber Länge des Plangebietes grenzt das Gelände des Freiherr -vom-
Stein-Gymnasiums an. Westlich des Geltungsbereiches schließt sich Wohnbebauung an, die im
Zuge der Stadtteilerweiterung „Gievenbeck -Südwest“ entstand. Das unmittelbar westlich des
Plangebietes gelegene Stadtbereichszentrum „Gievenbeck Roxeler Straße“ mit dem VII -
geschossigen Bürogebäude ist ebenfalls Teil dieser jüngeren Stadtteilweiterung.
Im sü dwestlichen Bereich der ehemaligen Kaserne betreibt die Stadt Münster derzeit eine
kommunale Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EAE). Die Erschließung der nicht von der
EAE beanspruchten nördlich und östlich gelegenen Teile des Kasernengeländes wird durch die
EAE funktional nicht beeinträchtigt. Die vorgesehene gestaffelte Baureifmachung in räumlich
und zeitlich sinnvollen Bauabschnitten kann daher unabhängig von der Nutzung durch die EAE
erfolgen. Die im südöstlichen Teil des Kasernengeländes gelegene Erstaufnahmeeinrichtung
des Landes Nordrhein- Westfalen (Bezirksregierung Münster) wird zum 31.12.2017 geschlos-
sen.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 62
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 441 „Gievenbeck – Ramertsweg / Diec k-
mannstraße / Roxeler Straße“
5. Planungsziele
Entsprechend dem gemeinsam mit der Bürgerschaft entwickelten Leitbild soll die ehemalige
Oxford-Kaserne zu einem urbanen, vielfältig durchmischten Stadtquartier mit eigener Identität
und vielfältigen visuellen und atmosphärischen Qualitäten entwickelt werden. Durch den B e-
bauungsplan sollen die städtebaulichen Qualitäten des Siegerentwurfes umgesetzt werden.
Damit verbunden sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für urbane Wohnformen,
Freizeitangebote, wohnverträgliche Arbeitsformen sowie ergänzenden Dienstleistungen g e-
schaffen werden. Neben einer zweizügigen Grundschule sollen mehrere, dezentral gelegene
Kindertagesstätten errichtet werden. Im ehemaligen Unteroffiziersheim (Uhrenturmgebäude)
sollen Raumangebote – zum Beispiel für ortsansässige Vereine und Gruppen – geschaffen
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 62
werden. Die evangelische Lukas -Gemeinde beabsichtigt, im Nordosten des Plangebietes ein
neues Kirchenzentrum zu errichten.
Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans folgende Ziele verfolgt:
Die städtebauliche Neuentwicklung dient der Befriedigung des anhaltend hohen Wohn-
bedarfs in der Stadt Münster. Die Planung ermöglicht ca. 1.200 Wohneinheiten 3, die
vornehmlich im Geschosswohnungsbau für unterschiedliche Nachfragegruppen realisiert
werden sollen. Auch lokal nachgefragte Gemeinschaftswohnformen zugunsten von
Baugruppen, Projektgenossenschaften oder Bewohnergemeinschaften sollen hierbei
Berücksichtigung finden. Mit Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung sollen im erheblichen Umfang öffentlich g e-
förderte Wohnungen entstehen.
Die Bewahrung der baulichen Identität ist für das Quartier von übergeordneter Bedeu-
tung. Die Funktionszusammenhänge und Nutzungsbestandteile der ehemaligen Flu g-
abwehrkaserne sollen als wichtiges Zeugnis der Zeitgeschichte weiterhin ablesbar sein.
Der Denkmalwert der Gesamtanlage soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans dau-
erhaft gesichert werden.
Die durch die vorherige militärische Nutzung hervorgerufene Barrierewirkung soll durch
räumliche und funktionale Vernetzungen in das Umfeld aufgehoben werden. Dies
schließt großzügige Freiraumstrukturen mit hoher Aufenthaltsqualität und einen großz ü-
gigen Erhalt des prägenden Baumbestands ein.
Durch die Lage und quantitative Größe des künftigen Wohnquartiers werden bestehen-
de Infrastruktureinrichtungen im Stadtteil Gievenbeck gestärkt. Zudem soll die städt e-
bauliche Neuentwicklung Impulse für eine weitere Belebung der Ortsmitte setzen.
Das bestehende Planungsrecht im Bereich Bernings Kotten (Teil bereich B) soll maßvoll
angepasst werden. Nutzungskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung sollen
hierdurch vermieden werden. Außerdem soll der Wohnanteil in diesem bisher mehrhei t-
lich gewerblich geprägten Bereich erhöht sowie die planungsrechtliche S ituation harmo-
nisiert werden.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Die städtebauliche Qualifizierung des künftigen Oxford- Quartiers erfolgt im Rahmen eines
mehrstufigen Prozesses. Neben der Aufstellung des Bebauungsplans wurden und wer den wei-
tere Instrumente angewandt, die der Sicherung der im Wettbewerbsentwurf aufgezeigten Quali-
täten dienen. Hierzu zählen insbesondere das Dialogverfahren mit der Bürgerschaft, das städ-
tebauliche Gutachterverfahren und die mehrphasige Weiterentwicklung des städtebaulichen
Konzeptes durch die ArGe Oxford.
Durch die relativ geringe Festsetzungstiefe des Bebauungsplans soll für die angestrebten,
nachfolgenden Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe ein vertretbares Maß an Flexibilität
ermöglicht werden, ohne hierbei die angestrebten städtebaulichen Qualitäten infrage zu stellen.
3 Die Zahl der realisierten Wohneinheiten variiert je nach Zuschnitt und Größe der Wohnungen und dem realisierten Anteil an Reihenhäusern.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 62
Die städtebaulichen und architektonischen Zielvorstellungen der Entwurfsverfasser werden in
den formulierten Gestaltungsleitlinien 4 in Form eines Handbuches konkretisiert. Die Leitlinien
richten sich an alle im Planungsprozess Beteiligte und sollen insbesondere als Orientierung s-
rahmen für die künftigen Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe dienen. Die Umsetzung
der Ziele erfolgt über privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge.
Der Bebauungsplan nimmt die wesentlichen Entwurfsprinzipien des überarbeiteten Siegerent-
wurfes auf. Auf dieser Basis stellen sich die Grundzüge der Planung wie folgt dar:
Freiraumplanerische Anbindung an den öffentlichen Grünzug im Norden durc h eine
trichterförmige Aufweitung der vorhandenen Nord -Süd-Achse als öffentliche Grünfläche
(sog. „Grüner Trichter“)
Erhalt der zentralen Nord- Süd-Achse und Weiterentwicklung zu einem boulevard- und
parkartigen Freizeit- und Bewegungsraum
Ablesbarkeit des ehemaligen Exerzierplatzes
Umsetzung eines Entwässerungskonzeptes durch die Herstellung öffentlicher und priva-
ten Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung unter Beachtung der Belange der Wa s-
serwirtschaft, des Städtebaus und der Landschaftsarchitektur
Weitgehender Erhalt der vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, teilweise Ergänzung
dieser in Verbindung mit einer an die neue Nutzungsausrichtung angepassten internen
Erschließung, bestehend aus öffentlichen Verkehrsflächen und ergänzenden privaten
Erschließungsstichen.
Zur Sicherung der Entwicklungsziele werden die im Folgenden aufgezeigten Inhalte in Form
von Festsetzungen und Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW in den Bebauung s-
plan aufgenommen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsarten
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Im Teilbereich A werden zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende
Festsetzungen getroffen:
Es werden überwiegend Allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO festgesetzt (WA). Hiermit
wird den formulier ten Entwicklungszielen eines multifunktionalen, vorwiegend dem Wohnen
dienenden Stadtquartiers und der Schaffung von Wohnraum entsprochen.
Das nordöstlich der Quartierszufahrt an der Roxeler Straße gelegene Baufeld wird als Mischg e-
biet nach § 6 BauNVO (MI
1) festgesetzt. In Anlehnung an die frühere Nutzung sieht der städt e-
bauliche Entwurf der ArGe Oxford für das ehem. Mannschaftskantinengebäude eine gastrono-
mische Nachfolgenutzung vor. Die großzügige Terrassensituation erscheint geeignet, um hier
perspektivisch eine Außengastronomie zu ermöglichen. Im Rahmen des Bürgerbeteiligungspro-
zesses zur Entwicklung des Oxford- Quartiers wurde aus der Bürgerschaft mehrfach der
Wunsch artikuliert, mit der städtebaulichen Neuentwicklung das bestehende Defizit an gastr o-
4 Gestaltungleitlinien Oxford-Quartier Münster (Studio Schultz Granberg, bbz landschaftsarchitekten, Dezember 2017)
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 12 von 62
nomischen Angeboten in Gievenbeck zu beheben. Diese Anregung wurde als städtebauliches
Ziel in die Auslobung des städtebaulichen Gutachterverfahrens aufgenommen. Da dieses A n-
gebot somit nicht ausschließlich der Versorgung des Gebietes, sondern dem gesamten Stadtteil
dienen soll, ist die Ausweisung eines Mischgebietes erforderlich.
Im Bereich des zentralen Quartiersplatzes werden Mischgebiete nach § 6 BauNVO festgesetzt
(MI
2a+b). Mit dieser Festsetzung wird das formulierte Entwicklungsziel einer belebten und ur ba-
nen Quartiermitte – im Sinne der angestrebten Nutzungsmischung – berücksichtigt. Ergänzen-
de Dienstleistungen und wohnverträgliche Arbeitsformen werden ermöglicht. Aufgrund der g e-
ringen Größe der Mischgebiete und in Anbetracht der übrigen getroffenen Fest setzungen im
Bebauungsplan ist eine Gefährdung des gewachsenen Stadtteilzentrums „Gievenbeck Mitte“
und des unweit des Plangebietes gelegenen Stadtbereichszentrums „Roxeler Straße“ nicht zu
erwarten.
Gemäß des städtebaulichen Entwurfes sollen die im westli chen Teil der Kaserne bestehenden
Hofsituationen zu Wohn- und Werkhöfen entwickelt werden. Der Bebauungsplan soll diese Ziel-
richtung widerspiegeln, weshalb die beiden nördlichen Hofbereiche als MI -Gebiete (MI3) festge-
setzt werden. Zudem werden hierdurch pl anungsrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit
dem Recyclinghof der AWM ausgeschlossen. Die zwei südlichen Hofbereiche werden voraus-
sichtlich zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erschlossen und daher abweichend als Allgemei-
ne Wohngebiete festgesetzt.
In den Baugebieten WA
1-2 und MI1-3 sind Einzelhandelsbetriebe zugunsten einer zentrenorien-
tierten Versorgung nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß dem Einzelhandels - und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster sollen sich Einzelhandelsbetriebe auf die zentralen Versorgun gsberei-
che – und damit vor allem auf das Stadtteilzentrum „Gievenbeck Mitte“ und das Stadtbereichs-
zentrum „Roxeler Straße“ – konzentrieren. Die getroffene Festsetzung soll gewährleisten, dass
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Oxford- Quartier, di e sich nach Art (Sortiment)
und Umfang (Verkaufsflächengröße) schwächend auf die Funktionsfähigkeit und die Entwic k-
lungschancen der zentralen Versorgungsbereiche auswirken könnten, ausgeschlossen wird.
Ergänzend hierzu soll die in Gründung befindliche Entw icklungsgesellschaft KonvOY über R e-
gelungen in den Kaufverträgen sicherstellen, dass im Oxford -Quartier nur kleinteilige Nutzun-
gen, die zur Belebung des zentralen Quartierplatzes beitragen, entstehen können.
Die in MI -Gebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind aufgrund ihrer Störwirkung, insbesondere
über die mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen, in den Baugebi e-
ten MI1-3 nicht zulässig. Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten e r-
zeugt werden können, sind geeignet, hier die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zu be-
einträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – sowie negative städtebau-
liche Auswirkungen auf die Wohngebiete vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spiel-
hallenstandort hier nicht erfolgen. In einem Umkreis von unter 4 km befinden sich mehrere g e-
nehmigte Spielkasinos in zumutbarer Entfernung zum Plangebiet. Die übrigen, bislang in Gi e-
venbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsver-
ordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger -Clubs, führen zu Störungen, die mit de-
nen von Spielhallen vergleichbar sind. Daher wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO in allen Baugebieten unzulässig sind.
Auch Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind aufgrund ihrer Störwirkung bzw. ihrer Großfl ä-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 13 von 62
chigkeit nicht mit den Nutzungsaussagen im städtebaulichen Konzept vereinbar und daher in
den Baugebieten MI1-3 nicht zulässig.
Im Baugebiet MI2a sind in den Erdgeschossen keine Wohnungen zulässig. Mit der Festsetzung
soll – entsprechend den formulierten Planungszielen – eine städtebaulich begründete Nut-
zungsmischung (z. B. Dienstleistungen, Gastronomie) gewährleistet werden.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Im Teilbereich B werden – im Vergleich zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 441 –
zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen geändert:
Die bislang als Gewerbegebiete (GE) festgesetzten Bereiche werden im aufzuhebenden Teil
des Bebauungsplans Nr. 441 (vgl. Abb. 2) als Mischgebiet (MI 6) nach § 6 BauNVO festgesetzt.
Mit der Festsetzung von Gewerbegebieten sollten einst die planungsrech tlichen Voraussetzun-
gen zur Ansiedlung von stadtteilorientierten Gewerbebetrieben geschaffen werden. In den ver-
gangenen Jahren haben sich hier insbesondere Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ange-
siedelt. Darüber hinaus befindet sich innerhalb des überplanten Bereichs das Feuerwehrger ä-
tehaus des Löschzuges Gievenbeck.
Das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erstellte schalltechnische Gutachten 5 be-
legt, dass die hier derzeit ausgeübten Nutzungen der Gebietstypik eines Mischgebietes nach §
6 BauN VO entsprechen. Insbesondere um im zukünftigen Oxford -Quartier die Verträglichkeit
von Wohnen und Arbeiten zu gewährleisten, sollen störende Nutzungen, die im bestehenden
Bebauungsplan Nr. 441 ermöglicht werden, durch die Überplanung in MI -Gebiete ausgeschlos-
sen werden. In Anbetracht der Planungsziele kann ein verträgliches Nebeneinander von derzei-
tiger und künftiger Nutzung ermöglicht werden. Eine Wiederaufnahme der militärischen Nutzung
mit damit einhergehenden Kasernen- und Schießgeräuschemissionen ist ausgeschlossen, s o-
dass hier insgesamt – zugunsten der Konfliktvermeidung mit der heranrückenden Wohnbebau-
ung – eine Überplanung der GE -Gebiete geboten ist. Zudem werden hier Wohnnutzungen e r-
möglicht, wodurch gemäß dem formulierten Entwicklungsziel die Nutzungsvielfalt in diesem B e-
reich erhöht werden kann. Die übrigen Baufelder im Teilbereich B (Bernings Kotten) werden
weiterhin als Mischgebiete festgesetzt.
Verbunden mit der Umwandlung der GE -Gebiete in MI -Gebiete sind in diesem Bereich künftig
auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allg e-
mein zulässig. Abstandsklassen können nur innerhalb von GE -Gebieten festgesetzt werden,
weshalb diese Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 579 nicht berücksichtigt wird. Mit der Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 579 werden in den Baugebieten MI
4-6 zugunsten einer größeren
Nutzungsvielfalt künftig auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen.
6.2.2 Nutzungsdichte, Bauhöhe
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Die Nutzungsdichte im Teilbereich A leitet sich aus der jeweils vorgegebenen Zahl der Vollg e-
schosse und der überbaubaren Grundstücksfläche ab und orientiert sich an dem zugrundeli e-
genden städtebaulichen Entwurf. In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 wird die jeweilige Zahl der
5 Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier – Er-
läuterungsbericht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge, Senden, März 2017)
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 14 von 62
Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Aus Denkmalschutzgründen ist die Fassadengliede-
rung der zu erhaltenden Bestandsgebäude zu wahren. Daher beziehen sich die angegebenen
Höchstmaße für die zu erhaltenden Bestandsgebäude ausschließlich auf die Vollgeschosse un-
terhalb der Traufe. Die betroffenen Bereiche werden entsprechend mit einem * gesondert g e-
kennzeichnet.
Ergänzend hierzu wird festgesetzt, dass in den Baugebieten WA1 und MI1-3 über die festgesetz-
te Zahl der Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschos se (Nicht -
Vollgeschosse/Dachgeschosse) zulässig sind. Mit dieser Festsetzung wird die Einhaltung der
im städtebaulichen Entwurf vorgegebenen Höhenentwicklung gewährleistet. Um im Übergang s-
bereich zu den bestehenden historischen Hofstrukturen an der Gievenbecker Reihe keine III -
geschossigen Gebäude zu ermöglichen, dürfen Gebäude im Baugebiet WA 2 lediglich II Vollge-
schosse aufweisen. Ein darüber liegendes Nicht-Vollgeschoss/Dachgeschoss wird jedoch zuge-
lassen.
Um in den nachfolgenden Investoren- und Qualifiz ierungswettbewerben flexibel agieren zu
können, enthält der Bebauungsplan im Teilbereich A keine Festsetzungen zu Grund- oder Ge-
schossflächenzahlen (GRZ und GFZ). Stattdessen werden die überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen werden in den textlichen Festsetzungen als zulässige Grundfläche unbeschadet der R e-
gelungen des § 19 (4) BauNVO definiert. Da die Kasernenfläche von der in Gründung befindl i-
chen städtischen Projektgesellschaft erworben und vermarktet werden soll, ist dennoch eine
konzeptkonforme und an den Ges taltungszielen ausgerichtete Realisierung der Hochbauten s i-
chergestellt.
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die lichte Höhe der Erdgeschosse (EG LH) im Baugebiet
MI2a mindestens 4 m über der Oberkante des Fertigfußboden (OK FF) betragen muss. Mit di e-
ser Festsetzung wird sichergestellt, dass die Raumansprüche für gewerbliche Nutzungen (z. B.
gastronomische Betriebe) in diesem städtebaulich und funktional hervorgehobenen Bereich e r-
füllt werden können. Die lichte Höhe ist definiert als die Geschosshöhe, die s ich aus den A b-
messungen zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens und der Unterkante der Decke ergibt.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Mit der Überplanung von Teilen des Bebauungsplans Nr. 441 ist innerhalb der neu festgeset z-
ten Baugebiete MI4+5 künftig eine Geschossflächenzahl von 1,4 zulässig (bisher 1,2). Die zuläs-
sige Obergrenze nach § 17 (1) BauNVO wird somit um 0,2 überschritten. Diese Festsetzung
unterstützt das formulierte Entwicklungsziel eines höheren Wohnanteils in dieser städtebaulich
integrierten Lage. Eine der Lagegunst angemessene Dichte entlang der Dieckmannstraße, die
in Teilen bereits heute von einer IV -geschossigen Bebauung eingefasst wird, kann auf diese
Weise Rechnung getragen werden. Angesichts der festgesetzten zahlreichen öffentlichen Grün-
flächen im künftigen Oxford -Quartier werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen zur Überschreitung der Nut-
zungswerte nach § 17 (2) BauNVO erfüllt.
In den neu festgesetzten Baugebieten MI 5+6 sind künftig III Vollgeschosse als Höchstmaß z u-
lässig. Der mit der Überplanung in diesem Bereich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 441 setzte
zuvor II Vollgeschosse als Höchstmaß fest. Mit dieser Anpassung sollen insbesondere die Vo r-
rausetzungen für Wohnnutzungen verbessert werden. Eine III -geschossige Bebauung ist in
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 15 von 62
Verbindung mit den bisherigen Festsetzungen zur zulässigen Bauhöhe und vor dem Hinte r-
grund der vorhandenen Höhenausprägung des Teilbereichs B lageangemessen.
Die bisherige Festsetzung maximaler Trauf - und Firsthöhen in Abhängigkeit zur Zahl der Vol l-
geschosse – in Teilen in Kombination mit der Dachneigung – entfällt. Künftig ist in den Baug e-
bieten MI4-6 als zulässige Höhe baulicher Anlagen lediglich eine maximale Bauhöhe von 12 m
einzuhalten. Mit der Vereinheitlichung wird ein größeres Maß an Flexibilität ermöglicht, ohne
hierbei Gefahr zu laufen, dass die bestehende Höhenentwicklung bei Neubauvorhaben über-
schritten wird. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Bauhöhen ist jeweils die Oberkan-
te der zugehörigen Erschließungsfläche, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweil i-
gen Gebäudes, maßgebend.
Mit der Überplanung und Umwandlung der G ewerbegebiete in ein Mischgebiet (MI 6) verringert
sich die hier bislang festgesetzte zulässige Grundflächenzahl von 0,8 auf 0,6 und die G e-
schossflächenzahl von 1,6 auf 1,4. Eine Beeinträchtigung der ausgeübten Nutzungen tritt hier-
durch nicht auf, da die zulässigen Nutzungsmaße bislang auf keinem Grundstück ausgeschöpft
wurden. Vielmehr wird mit der Anpassung sichergestellt, dass gesunde Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse für alle hier künftig zulässigen Nutzungen – insbesondere im Hinblick auf die ang e-
strebte Erhöhung des Wohnanteils – gewahrt werden.
6.2.3 Bebaubare Flächen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA 1+2 und MI1-3 sowie in den Fl ä-
chen für den Gemeinbedarf werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Der Umfang der überbaubaren Flächen ist in den Bereichen, in denen nach dem städtebaul i-
chen Konzept eine Neubebauung vorgesehen ist, großzügig bemessen. Dies gewährleistet in
den späteren Auswahl - und Qualifizierungsverfahren mehr Freiheiten bei der konkreten bauli-
chen Umsetzung. Hinsichtlich der Parzellierung der Grundstücke und der Lage der Gebäude
wird ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht.
Die Umrisse der Gebäude aus der Gründungszeit der Kaserne werden durch Baukörperfestse t-
zungen gesichert. An den zum öffentlichen Raum zugewandten Seiten werden darüber hinaus
Baulinien festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen tragen insofern den denkmal-
pflegerischen Belangen Rechnung.
Im Bereich des zentralen Quartierplatzes soll entsprechend dem Konzept eine Straßenrandbe-
bauung entstehen, um in Verbindung mit Geschäfts - und Dienstleistungsangeboten in den Erd-
geschosszonen attraktive Straßen- und Platzzonen mit Verweil- und Erlebnisqualitäten zu errei-
chen. Die Ausbildung der Raumk anten wird durch die Festsetzung von Baulinien abgesichert.
Das städtebauliche Konzept sieht im Bereich der westlichen Erschließungsspange mehrere, in
den Straßenraum hineinragende Neubauten vor. Zur Umsetzung dieser Konzeptidee werden
auch hier Baulinien festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 16 von 62
6.2.4 Bauweise
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 werden keine Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise ge-
troffen. Das nachgelagerte Vergabeverfahren wird sicherstellen, dass sich die Neubebauung
maßstäblich in das Wohnquartier einfügt und eine für die städtebauliche Lage angepasste B e-
bauungsdichte gewahrt bleibt. Der sich dadurch ergebende Gestaltungsspielraum eröffnet Pe r-
spektiven u. a. im Hinblick auf die Errichtung gemeinschaftlicher Bau- und Wohnformen.
6.2.5 Dachformen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in denen das städtebauliche Konzept Neu-
bauten vorsieht, werden durch den Bebauungsplan ausschließlich Flachdächer zugelassen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Neubebauung von den ausschließlich mit Satteldä-
chern versehenen Bestandsgebäuden im Sinne der Belange des Denkmalschutzes sichtbar un-
terscheidet und unterordnet. Zur Sicherung der bestehenden Dachformen bei Bestandsgebäu-
de wird festgesetzt, dass hier nur Satteldächer zulässig sind.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Im Bereich der bislang dem Bebauungsplan Nr. 441 zugehörigen Baugebiete sind Dachaufbau-
ten künftig ab einer Dachneigung von 35° zulässig (bisher 42°). Mit dieser Anpassung wird die
Zulässigkeit von Dachaufbauten flexibilisiert und die individuelle Freiheit der betroffenen Eigen-
tümer erhöht. Auch bei einer um 35° geneigten Dachfläche ist gewährleistet, dass sich Aufbau-
ten harmonisch in die Kubatur des Gesamtgebäudes eingliedern. Des Weiteren entfällt die B e-
schränkung, dass Dachflächenfenster in Addition mit Dachaufbauten und Dacheinschnitten ins-
gesamt nur auf maximal der Hälfte der Trauflänge zulässig sind. Für Dachaufbauten und Dac h-
einschnitte gilt dies weiterhin.
Die Nutzung von Solarenergie ist künftig uneingeschränkt zulässig. Die bisherige Festsetzung,
wonach die Solarenergienutzung nur für untergeordnete Teile der Dachflächen zulässig ist, ent-
fällt daher. Insgesamt wird durch die genannten Anpassungen ein flexibleres und stärker an den
privaten Bedürfnissen und Gestaltungswillen der Grundstückseigentümer und Bauherren aus-
gerichtetes Regelungsgerüst geschaffen.
6.2.6 Material, Farbgebung
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Angesichts der vorgesehenen Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe besteht in den Bau-
gebieten WA1+2 und MI1-3 hinsichtlich des Materials und der Farbgebung der Gebäude und bau-
lichen Anlagen im Bebauungsplan kein Regelungsbedarf. Gemäß der formulierten Planungszie-
le sollen die Grundstücksvergabeverfahren ein spannungsreiches und vielfäl tiges Ersche i-
nungsbild gewährleisten. Etwaige gestalterische Festsetzungen würden diesem Ziel entgegen-
stehen.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 17 von 62
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Der Bebauungsplan Nr. 441 traf innerhalb der Baugebiete MI 3-5 Festsetzungen hinsichtlich der
zulässigen Materialien. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 579 entfällt die Festsetzung,
wonach Außenwände mit mindestens 2/3 der Fläche in rotem bis rotbraunen Sichtmauerwerk,
in naturbelassenem Holz oder mit mindestens 2/3 der Flächen in weißem bis hellpastellfarbe-
nen Farbton (Beton, Kalksandstein, Putz etc.) auszuführen sind. Außerdem werden mit der
Überplanung die Festsetzungen zu Dachmaterialien aufgegeben. Bisher war die Dacheinde-
ckung in roten bis rotbraunen, anthrazitfarbenen oder schwarzen Materialien auszuführen. Da
der betreffende Bereich heute überwiegend bebaut ist, bedarf es keiner bauleitplanerischen
Steuerung mehr. Auch diese Anpassung trägt dazu bei, die individuelle Freiheit des Einzelnen
zu erhöhen und ermöglicht darüber hinaus ein vielfältigeres Erscheinungsbild des Teilberei-
ches.
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Flächen oberhalb der Tiefgaragen, die sich außerhalb der überbauten Flächen befinden, sind
zugunsten vegetationsreicher Garten- und Hofbereiche mit Boden in mind. 0,80 m Stärke zu
überdecken und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind notwendige Versiegelungsflächen
wie Zu- und Abfahrten, Gehwege oder Platzflächen. Um die Versickerungsmenge zu erhöhen,
sind offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurc hlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, o f-
fenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen. Weitere Vorgaben
zur Ausgestaltung werden in den Gestaltungsleitlinien und im Rahmen der Investoren- und
Qualifizierungswettbewerbe definiert.
Der zunächst im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens vorgegebene Stellplat z-
schlüssel von ein privater Stellplatz je Wohneinheit wird aufgrund der künftig im gesamten Tei l-
bereich guten Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr ( vgl. Pkt. 6.3.3) auf
0,85 private Stellplätze je Wohneinheit reduziert (sogenannter ÖPNV -Bonus). Da derzeit nicht
absehbar ist, in welchem Umfang das Oxford-Quartier gewerbliche Nutzungen aufnehmen wird,
ist eine hinreichend genaue Ermittlung des ausgelösten Stellplatzbedarfes nicht möglich. Nähe-
rungsweise wurde bei der Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs davon ausgegangen,
dass je 115 m² Bruttogeschossfläche ein privater Stellplatz herzustellen ist. Diese Vorgabe
deckt sich mit der Bedarfsermittlung für Wohneinheiten und berücksichtigt den ÖPNV-Bonus.
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt den in der Stadt Münster üblichen Schlüssel für ö f-
fentliche Besucherstellplätze von 0,3 je vorgesehener Wohneinheit. Die konkrete Verortung der
öffentlichen Stellplätze kann dem Verkehrstechnischen Entwurf entnommen werden.
Zur Sicherstellung des im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen parkähnlichen Charakters der
Nord-Süd-Erschließungsachse sollen die dortigen Verkehrsflächen keinen ruhenden Verkehr
aufnehmen. Angesichts der zu berücksichtigenden verkehrsrechtlichen und sonstigen Anforde-
rungen (z. B. Gewährleistung einer sicheren Straßenquerung für Fußgänger und Radfahrer,
Einrichtung von Fahrbahnrandhaltestellen, Freihalten von Zufahrtsbereichen und Kreuzungsbe-
reichen) ist davon auszugehen, dass diesem Gestaltungsziel weitgehend entsprochen werden
kann. Die den Wohnungen jeweils zugeordneten öffentlichen Besucherstellplätze werden in
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 18 von 62
zumutbarer Entfernung nachgewiesen, sodass auf der zentralen Haupterschließungsachse kein
Besucherparken erforderlich ist. Öffentliches Parken wird nur in gebündelter Form im Bereich
des zentralen Quartierplatzes zugelassen.
Um auf der zentralen Hauptachse zwischen dem nordöstlichen Anschlussbereich Gievenbecker
Reihe/Arnheimweg und dem geplanten Grundschulstandort einen boulevardartigen Str a-
ßencharakter (vgl. Kap. 6.3.2 Innere Erschließung) umzusetzen, werden innerhalb der rot -
kariert gekennzeichneten Bereiche keine Stellplätze zugelassen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 entfällt innerhalb der Baugebiete MI 4-6 die bis-
herige Beschränkung der Breite von Tiefgaragen. Zudem müssen Tiefgaragen nicht mehr
zwangsläufig in Längsrichtung unter den Gebäuden angeordnet werden. Hiermit wird eine Fl e-
xibilisierung erreicht, die den Eigentümern einen größeren Spielraum bei der Errichtung von
Tiefgaragen erlaubt.
Nebenanlagen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Nebenanlagen – insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu an-
grenzenden Verkehrs- und Erschließungsflächen – bestimmen in einem nicht unerheblichen
Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Qualität
der Vorgartenbereiche sind in den Baugebieten WA 1+2 und MI1-3 Nebenanlagen in den Vorgar-
tenbereichen nicht zulässig. Fahrradabstellanlagen und Anlagen für Abfallbehälter sind von die-
ser Beschränkung ausgenommen.
Nähere Vorgaben zur Regelung der Nebenanlagen werden in den Gestaltungsleitlinien und im
Rahmen der Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe getroffen. Daher bedarf es im Bebau-
ungsplan keiner weiteren Festsetzungen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
In den neu festgesetzten Baugebieten im Teilbereich B waren Nebenanlagen bislang außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich unzulässig. Um die Freiheit des Einzelnen
zu erhöhen, wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 die Zulässigkeit von Neben-
anlagen ausschließlich in den Vorgartenbereichen reglementiert. Nebenanlagen in den jeweil i-
gen Vorgartenbereichen sind – mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen und Anlagen für A b-
fallbehälter – nicht zulässig.
6.2.8 Einfriedungen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Um auf der zentralen Hauptachse zwischen dem nordöstlichen Anschlussbereich Gievenbecker
Reihe/Arnheimweg und dem geplanten Grundschulstandort einen boulevardartigen Str a-
ßencharakter (vgl. Kap. 6.3.2 Innere Erschließung) umzusetzen, werden innerhalb der rot -
kariert gekennzeichneten Bereiche keine Einfriedungen zugelassen.
In den übrigen Bereichen des künftigen Oxford -Quartiers werden Einfriedungen in blickdurc h-
lässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in Verbindung/Kombination mit einer
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 19 von 62
Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als Hecke aus einheimischen,
standortgerechten Gehölzen zugelassen. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfri e-
dung wird auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Hecken dürfen dieses Maß über-
schreiten. Hiermit wird ein verträgliches Erscheinungsbild auf das Umfeld gewährleistet, ohne
die privaten Bedürfnisse und Gestaltungsfreiheiten in unverhältnismäßiger Weise zu beschrän-
ken.
Um eine grundlegende Gestaltungsqualität auch für die rückwärtigen Flächen im Gebäudenah-
bereich zu gewährleiten wird zusätzlich festgesetzt, dass blickdichte, bauliche Sichtschutzanl a-
gen in Form von Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäunen u.ä. ausschließlich zwischen Terras-
senflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden
und einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig sind.
Über die getroffenen Festsetzungen ist eine Ausgestaltung der Grundstücksfreibereiche in den
grundlegenden Maßgaben des städtebaulichen Konzeptes sichergestellt, gleichzeitig bleibt ein
angemessener Spielraum für ein vielfältiges Erscheinungsbild gewahrt.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Der Bebauungsplan Nr. 441 setzte für die überplanten Baugebiete MI3-6 fest, dass Einfriedungen
mit Ausrichtung auf öffentliche Verkehrsflächen nur innerhalb der überbaubaren Grund -
stücksfläche zulässig sind. Einfriedungen mit Ausrichtung auf öffentliche Grünflächen waren mit
einem Abstand von 1,50 m zur Grundstücksgrenze vorzusehen. Im Hinblick auf die – gemäß
der formulierten Entwicklungsziele – beabsichtigte Erhöhung des Wohnanteils im Bereich Bern-
ings Kotten ist eine Anpassung der vorgenannten Festsetzungen erforderlich. Im Sinne einer an
den Bedürfnissen der Bewohner ausgerichteten Regelung sollen Einfriedungen auch unmittel-
bar an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ermöglicht werden.
Um zu verhindern, dass gestalt erisch unerwünschte Einfriedungen vorgenommen werden, sind
die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten jedoch auf ein vertretbares Maß zu beschränken.
Aus diesem Grund wird für die Baugebiete MI
4-6 – analog zu den Festsetzungen für die Baug e-
biete im Teilbereich A „Oxford-Quartier“ – festgesetzt, dass Einfriedungen in blickdurchlässiger
Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in Verbindung/Kombination mit einer Hecke
aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als Hecke aus einheimischen, standor t-
gerechten Gehölzen zulässig sind. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist
auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Hecken dürfen dieses Maß überschreiten. Eben-
so wird festgesetzt, dass blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabi o-
nen, Sichtschutzzäunen u.ä. ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von m a-
ximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschossfertigfußboden und einer maximalen Länge von
3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig sind.
6.2.9 Werbeanlagen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur
bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen sich
auf maximal ein Drittel der jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 1,50 m
nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder mit bewegtem (lau-
fendem) Licht sowie f reistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind unzulässig
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 20 von 62
(§ 86 (1) Nr. 2 Bau O NRW). Mit dieser Festsetzung werden Störeffekte auf das Wohnumfeld
vermieden. Im Sinne des übergeordneten Entwicklungsziels – Entwicklung eines urbanen
Wohnquartiers mit vielfältigen visuellen und atmosphärischen Qualitäten – wird die Anordnung
von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß reduziert und ein störungsfreies und
hochwertiges Erscheinungsbild der Gebäude planungsrechtlich gesichert. Dennoch gewährleis-
tet die getroffene Regelung eine angemessene Außendarstellung möglicher Einzelhandels- und
Dienstleistungseinrichtungen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Im Vergleich zu den im Bebauungsplan Nr. 441 getroffenen Festsetzungen ergeben sich mit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 für die Baugebiete MI 3-6 geringfügige Anpassungen
hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen. Um optisch störende Werbeanlagen zu verhi n-
dern, dürfen diese künftig nur parallel zur Fassade bis zur Unterkante des Fensters des 1.
Obergeschosses angeordnet werden. Bisher waren in diesen Bereichen Werbeanlagen bis zur
Oberkante des Fensters des 1. Obergeschosses zulässig.
Die Beschränkung der maximalen Breite von Werbeanlangen bezieht sich künftig ausschließlich
auf die zugehörige Gebäudebreite (Länge von 2/3). Die zugehörige Ladenfront stellt keine Be-
zugsgröße mehr dar.
6.2.10 Abgrabungen und Aufschüttungen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Um störende Wirkungen auf den öffentlichen Raum zu verhindern, sind in den Baugebieten
WA1+2 und MI 1-3 Abgrabungen und Aufschüttungen nicht zulässig . Anlagen zur Versickerung
oder Rückhaltung des Regenwassers sind zugunsten des Regenwasserbewirtschaftungskon-
zeptes von dieser Regelung ausgenommen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Der innerhalb der Baugebiete MI 4-6 aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 441 tra f keine Festse t-
zungen zur Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen. Auch künftig besteht hier kein
Regelungserfordernis, sodass für den Teilbereich B (Bernings Kotten) keine Festsetzung er-
folgt.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Äußere Erschließung
Die äußere Erschließung des motorisierten Verkehrs erfolgt über die Roxeler Straße, den Kreu-
zungspunkt Gievenbecker Reihe/Arnheimweg und der Straße Bernings Kotten. Entsprechend
den formulierten Planungszielen soll das bestehende Straßen- und Wegenetz innerhalb der Ka-
serne weitgehend erhalten und als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet werden. Hinzu kom-
men weitere Verkehrsflächen, die der Erschließung der Baufelder und Durchwegung des Qua r-
tiers dienen.
Der geplante Kreuzungspunkt Roxeler Str. / Haupterschließungsstraße muss aus Gründen der
Verkehrssicherheit und zur Verstetigung des Verkehrsflusses mit einer Lichtsignalanlage vers e-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 62
hen und als Vollknoten ausgebaut werden. Die Ein- und Ausfahrradien müssen an dieser Stelle
aufgrund der geplanten Buslinienführung angemessen dimensioniert werden.
Die Erschließung des südöstlich des Feuerwehrgerätehauses gelegenen Baugrundstückes er-
folgt über die Straße Bernings Kotten. Für diesen Zweck kann ein Teilstück des Feuerwehrg e-
ländes liegenschaftlich gesichert werden.
6.3.2 Innere Erschließung
Das Rückgrat der Erschließung bildet die als Tempo -30-Zone vorgesehene, in Nord- Süd-
Richtung verlaufene zentrale Hauptachse. Ausgehend vom südlichen Anbindungsspunkt an der
Roxeler Straße wird diese über den künftigen Boulevard geführt. Auf Höhe des geplanten ev.
Kirchenzentrums schwenkt die Haupterschließung nach Osten, wo sie an den bestehenden
Kreuzungspunkt Gievenbecker Reihe / Arnheimweg angebunden wird. Der mäandrierende
Straßenverlauf stellt eine verträgliche Integration in den parkähnlichen Freiraum und einen
weitgehenden Erhalt des historischen Natursteinpflasters sicher. Eine Nutzung der Pflasterfl ä-
chen als Haupterschließungsstraße ist vor dem Hintergrund der begrenzten Tragfähigkeit des
Untergrundes nicht umsetzbar.
Die bestehende Straße Bernings Kotten wird als weitere übergeordnete Erschließungsstraße
bis zur Hauptachse durchgebunden. Der Straßenverlauf nimmt Rücksicht auf den hier reichhal-
tigen Baumbestand. Beide Haupterschli eßungsstraßen werden in einer Regelbreite von
10,50 m ausgebaut. Am Kreuzungspunkt Roxeler Straße/Einfahrt Oxford- Kaserne wird auf-
grund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens eine separierte Linksabbiegerspur für die Ei n-
fahrt in das ehemalige Kasernengelände eingerichtet.
Die Feinerschließung orientiert sich an den ehemaligen Erschließungsflächen der Kaserne. Ein
großer Teil hiervon wurde mit Natursteinpflaster befestigt. Innerhalb der westlichen Erschli e-
ßungsspange sollen – entsprechend dem Wettbewerbsentwurf – verkehrsberuhigte Bereiche
eingerichtet werden. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan in diesen Bereichen Misc h-
verkehrsflächen fest. Damit die verkehrsberuhigten Bereiche ihre zugedachte Funktion (insbe-
sondere Zwecke für Spiel und Aufenthalt) erfül len können, wird die Westspange in vier A b-
schnitte untergliedert. Durch bauliche Maßnahmen wird eine Durchfahrbarkeit für den Pkw -
Verkehr verhindert. Wendemöglichkeiten für den Kraftfahrzeugverkehr werden in Kombination
mit öffentlichen Stellplätzen mittel s Wendeanlagen eingerichtet. Auch die geplanten Stichstr a-
ßen im Nordwesten und Südosten sowie die Planstraße zwischen dem geplanten Kirchenzent-
rum und dem Bestandsgebäude B30 sollen zugunsten einer hohen Wohn - und Aufenthaltsqua-
lität als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen werden. Auch der zentrale Quartiersplatz soll
durch bauliche Maßnahmen vom Kfz-Verkehr weitgehend freigehalten werden.
Die Planung sieht ein durchgehendes Fuß- und Radwegenetz vor. Zum großen Teil verläuft
dieses durch die im Bebauungs plan festgesetzten öffentlichen Grünflächen (vgl. Kap. 6.6.1 Ö f-
fentliche Grünflächen). Der entlang der westlichen Kasernengrenze vorgesehene Fuß- und
Radweg schafft eine Verbindung zwischen dem nördlichen Naherholungsraum „Grüner Fi n-
ger/Grüner Trichter“ und der Roxeler Straße. Von dieser Nord-Süd-Verbindung zweigen mehre-
re Fuß- und Radwege in West-Ost-Richtung ab.
Der städtebauliche Entwurf der ArGe Oxford sah entlang der Gievenbecker Reihe vier öffentl i-
che Platzflächen vor, von denen Wegeverbindungen in die angrenzende öffentliche Grünanlage
vorgesehen waren. Insbesondere aufgrund der bestehenden Höhenunterschiede zwischen dem
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 22 von 62
Kasernengelände und der öffentlichen Grünanlage wären diese teilweise nur mit erhöhtem
Aufwand realisierbar. Eine funktionale Erfor derlichkeit besteht nicht. Ein Platzcharakter ist an-
gesichts ihrer geringen Ausmessungen nur für die weiterhin vorgesehene nördliche Platzfläche
gegeben, sodass die drei südlichen Platzflächen nicht in den Bebauungsplan übernommen
werden. Als weitere Wegev erbindung zwischen dem Oxford- Quartier und der Gievenbecker
Reihe wird stattdessen ein 4 m breiter Fuß- und Radweg – in sinnvoller Fortführung einer ver-
kehrsberuhigten Planstraße – festgesetzt. Am Kreuzungspunkt Arnheimweg / Gievenbecker
Reihe, an der verbleibenden Platzfläche an der historischen Torzufahrt, am ehemaligen Exer-
zierplatz südlich der Turnhalle sowie im Anschluss an die südöstliche Stichstraße sind weitere
Durchwegungen vorgesehen, sodass eine gute Anbindung an die Gievenbecker Reihe und das
Stadtteilzentrum gewährleistet wird.
Insgesamt wird mit der Planung eine vom motorisierten Verkehr weitgehend abgekoppelte Ve r-
netzung zwischen den geplanten Baufeldern sowie zu den umliegenden Freiflächen und Wohn-
gebieten gewährleistet. Die Ausrichtung des S traßen- und Wegenetzes an der historischen E r-
schließungssituation trägt den denkmalpflegerischen Belangen Rechnung.
Ein Bereich des ehemaligen Exerzierplatzes wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbesti m-
mung – Quartiersplatz – festgesetzt. In Übereinstimmung mit dem städtebaulichen Konzept und
den formulierten Entwicklungszielen werden so die Voraussetzungen für die Schaffung eines
belebten, dem Aufenthalt dienenden Quartierszentrums geschaffen. Eine städtebaulich-
freiraumplanerische Platzgestaltung – z. B. mittels Sitzgelegenheiten und Wasserelementen –
soll gewährleistet werden.
Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke sind in einigen Baufeldern weitere Erschließung s-
flächen erforderlich. Diese sollen als private Verkehrsflächen flexibel an den Ergebnissen der
Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe ausgerichtet werden.
Zwischen dem Anschlussbereich Gievenbecker Reihe/Arnheimweg und dem geplanten Grund-
schulstandort soll – gemäß den Gestaltungszielen des städtebaulichen Entwurfes – eine groß-
zügig dimensionierte Aufenthalts- und Bewegungsfläche mit Boulevardcharakter entstehen. In
Verbindung des hier geplanten öffentlichen Gehweges wird im Bebauungsplan festgesetzt,
dass innerhalb der angrenzenden und gesondert gekennzeichneten Fläche keine Einfriedungen
und Stellplätze zulässig sind (vgl. auch Kap. 6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen und Kap. 6.2.8
Einfriedungen). Zur Umsetzung der intendierten Gestaltidee sollen für diese Bereiche in den In-
vestoren- und Qualifizierungswettbewerben zudem gesonderte Rahmenbedingungen vorgeg e-
ben werden.
Aufgrund des vorgefundenen schlechten baulichen Zustandes, der vorzunehmenden Kanalis a-
tionsarbeiten und den Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung des Straßenraumes wer-
den die Natursteinpflaster im Zuge der Erschließungsarbeiten vollständig aufgenommen und
wieder eingebaut. Gegebenenfalls erfüllen die mit Natursteinpflaster versehenen Verkehrsfl ä-
chen nicht die Anforderungen an die Barrierefreiheit. Bei Bedarf werden im Rahmen der Aus-
führungsplanung barrierefreie Lösung en berücksichtigt. Die bestehenden Natursteinpflasterfl ä-
chen innerhalb der zentralen Nord- Süd-Achse sollen dagegen als Bestandteile der öffentlichen
Grünanlage nicht neu eingebaut werden. Die Barrierefreiheit wird hier über die parallel verlau-
fene Haupterschließung sichergestellt.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 23 von 62
Im südwestlichen Teil des künftigen Oxford- Quartiers wird zwischen der Verkehrsfläche beson-
dere Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter Bereich) und der Roxeler Straße ein Ein- und Aus-
fahrtverbot festgesetzt. Hierdurch werden ggf. ver kehrsgefährdende Ein- und Ausfahrvorgänge
von bzw. zur Roxeler Straße ausgeschlossen.
Die vorgesehene Ausführung der Straßen und Wege (z.B. innere Aufteilung, Begrünung) kön-
nen dem Verkehrstechnischen Entwurf entnommen werden.
6.3.3 Öffentlicher Personennahverkehr
Zur Anbindung des künftigen Oxford- Quartiers an den öffentlichen Personennahverkehr kann
die vorhandene Haltestelle Gievenbeck Kaserne genutzt werden. Hier wird mit den Stadtbusl i-
nien 1 und 12 ein 10‘-Takt angeboten. Zudem verkehren hier noch di e Regionalbuslinien R63
und 564. Die Stadtbuslinie 12 soll künftig in das neue Oxford -Quartier über die Hauptachse und
die zu verlängernde Straße Bernings Kotten eingeschleift werden. Damit die zu verändernde
Stadtbuslinie 12 in Fahrtrichtung Innenstadt weiterhin die Haltestelle Gartenbreie bedienen
kann, wird in der Straße Bernings Kotten eine zusätzliche Fahrbahnrandhaltestelle eingerichtet.
Die Anbindung des Teilbereichs Bernings Kotten erfolgt über die Dieckmannstraße und der dort
vorhandenen Haltestelle Gartenbreie. Hier verkehren die Linien 11 und 12, ebenfalls im 10‘ -
Takt.
Die zentrale Haltestelle für das neue Oxford- Quartier (Linie 12) soll unmittelbar westlich des
ehemaligen Exerzierplatzes eingerichtet werden.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Die gesamte Kasernenfläche soll – wie bereits zu Zeiten der Kasernennutzung – im Trennsys-
tem entwässert werden. Entsprechend der Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes wird eine
nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung angestrebt. Unter anderem soll die Umsetzung des in
die Gesamtplanung integrierten Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes einen verzögerten
Abfluss des Regenwassers, eine hohe Verdunstungs- und Versickerungsrate und einen Beitrag
zur Freiraumgestaltung gewährleisten. Abfluss, Versickerung und Verdunstung sollen sich künf-
tig am natürlichen Wasserhaushalt orientieren. Mit der Umsetzung der Ziele kann die Gewäs-
serbelastung im Gievenbach deutlich verringert und das Stadtklima verbessert werden. Im Fall
von Extremniederschlägen soll ein geordneter Überflutungsweg sichergestellt werden.
Niederschlagsabfluss entsteht auf den bebauten Flächen der privaten und öffentlichen Grund-
stücke. Hier bestehen die entscheidenden Möglichkeiten, die Niederschlagsabflüsse zu vermei-
den, zu vermindern und zu verzögern. Neben den rechtlichen Vorgaben legen dies auch das
Verursacher- und Subsidiaritätsprinzip nahe. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende B e-
wirtschaftungskonzept besteht aus einer Kombination aus dezentralen und semizentralen Maß-
nahmen zur Verdunstung, Nutzung, Versickerung sowie einem zentralen öffentlichen System
zur verzögerten Ableitung überschüssiger Regenabflüsse. Im Rahmen der Ausarbeitun g der
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 24 von 62
Konzeption wurden Gutachten zur Bestimmung der Untergrundverhältnisse erstellt und ent-
sprechend berücksichtigt6,7.
Aus den vorgenannten Gründen wird festgesetzt, dass in den Baugebieten WA 1+2 und MI1-3 das
auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen,
zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen ist. Die abgeleitete Wassermenge von den
Grundstücken darf maximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn eine vollständige Versickerung auf den Flächen nicht möglich bzw. eine gedros-
selte Ableitung in andere Flächen gesichert ist. Die Ableitungsbegrenzung wird zusätzlich in
den Grundstückskaufverträgen und im Grundbuch festgeschrieben. Zusätzlich wird festgesetzt,
dass offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, of-
fenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen sind.
In den Baugebieten WA 1+2 und MI 1+3 muss die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden
Gebäude im Erdgeschoss mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung
des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen. Diese Festsetzung dient dazu, die Erdg e-
schosse der Gebäude vor Überflutungen bei Starkniederschlag zu schützen. Um einen niveau-
freien Übergang zu den geplanten aktiven Erdgeschosszonen am zentralen Quartiersplatz zu
gewährleisten, gilt diese Vorgabe nicht für die Baugebiete MI 2a+b. Ein dem Stand der Technik
entsprechender Überflutungsschutz ist hier auf andere Weise im Rahmen der Genehmigungs-
verfahren sicherzustellen.
Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus - und Grundstücksentwässerung müssen
mit dem Bauantrag eingereicht werden. Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht er-
heblich beeinträchtigen. Die Zufahrten zu den T iefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein
Wasserübertritt bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden kann.
Das von den privaten Grundstücksflächen und öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitete Nieder-
schlagswasser soll in die öffentlichen Entwässer ungsanlagen eingeleitet werden. Ein Reg e-
lungserfordernis im Bebauungsplan besteht hier nicht, sodass die geplanten Gräben und Mul-
den innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan lediglich gekenn-
zeichnet werden.
Im südöstlichen Bereich des Plangeltungsbereiches wird eine Fläche für die Wasserwirtschaft
festgesetzt, um hier die Anlage eines Regenrückhaltebeckens und einer Regenwasserbehand-
lungsanlage zu ermöglichen. Das Regenrückhaltebecken und die Maßnahmen im Plangebiet
stellen sicher, dass die Einleitungsmenge in den Gievenbach auf eine natürliche Abflussspende
gedrosselt wird.
6.4.2 Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Die Standorte für Ortsnetzstationen (Trafostationen) sind im Bebauungsplan mit dem Planzei-
chen Elektrizität verortet. Darin inbegriffen sind zwei Standorte, an denen die Bereitstellung von
Schnellladesäulen für Elektroautos vorgesehen ist. Die parzellenscharfe Festlegung der Stand-
orte erfolgt in Abstimmung mit dem Versorgungsträger münst erNETZ im Rahmen der Ausbau-
6 Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Oxford-Kaserne in Münster. Bericht Nr. 6280-1 (Hinz Ingenieure GmbH, Münster, 29.01.2016)
7 Bebauung auf dem Gelände der ehem. Oxford-Kaserne an der Roxeler Straße 340 in 48161 Münster. Ergänzende Untersuchungen. Bericht Nr.
6280-2 (Hinz Ingenieure GmbH, Münster, 15.07.2016)
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 25 von 62
planung. Das Oxford-Quartier ist an das städtische Fernwärmenetz angeschlossen. Eine neue
Fernwärmeübergabestation ist innerhalb des Bestandsgebäudes 30C (Verwaltungs- und Unter-
kunftsgebäude) in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Grundschule vorgesehen. Nör d-
lich der bestehenden Turnhalle wird ein Leitungsrecht für die Erschließungsträger (L -E) festge-
setzt, um die hier verlaufene Fernwärmeleitung sowie eine geplante Stromleitungstrasse auf
künftig privatem Grund zu sichern.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Im Zuge der Überplanung wird eine Versorgungsfläche (Elektrizität) am Standort der vorhande-
nen Ortnetzstation festgesetzt. Die zuvor mit einem Leitungsrecht belegten Flächen werden mit
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 anhand aktueller Leitungspläne im Bereich Berni-
ngs Kotten dem tatsächlichen Trassenverlauf berichtigt.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Innerhalb des Teilbereichs A „Oxford-Quartier“ werden im Bebauungsplan mehrere Flächen für
den Gemeinbedarf festgesetzt. Nördlich des zentralen Quartierplatzes ist die Errichtung einer 2-
zügigen Grundschule vorgesehen. Der Schulplatzbedarf ergibt sich aus den prognostizierten
Einwohnerzahlen und den zu erwartenden hohen Anteil von Familien mit Kindern im Plangebiet.
Die angrenzende Sporthalle soll auch künftig für Sportnutzungen – insbesondere für den Schul-
sport – zur Verfügung stehen und wird ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Das für
den Schulsport erforderliche Mehrzweckspielfeld soll südlich des geplanten Schulgebäudes an-
geordnet werden. Durch die Festsetzung einer Grundschule im Zentrum des Quartiers werden
kurze Wege innerhalb des künftigen Wohnquartiers gefördert. Die räumliche Nähe zur Sporthal-
le, die mit der Schulnutzung verbundene stärkere Belebung des zentralen Quartierplatzes sowie
die Zielrichtung eines durchmischten Wohnquartiers sprechen dafür, die Grundschule innerhalb
dieser zentralen Lage vorzusehen.
Neben der Unterbringung von Teilen der Grundschule soll das ehemalige Unteroffiziers heim
(Uhrenturmgebäude) auch Raumangebote für die Bewohnerschaft – zum Beispiel für ortsan-
sässige Vereine und Gruppen – bereitstellen. Die Gemeinbedarfsfläche erhält die Zweckbe-
stimmung „Sozialen bzw. kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.
Durch die Planung entsteht ein maßnahmebedingter Bedarf von insgesamt 14 Kita- Gruppen.
Zwei Kita -Gruppen sollen auf einem nahegelegenen Grundstück am Borghorstweg realisiert
werden. 12 Gruppen sind innerhalb des Plangebietes auf der Oxford -Kaserne vorzusehen. Pla-
nungsrechtlich abgesichert wird hierbei ein Standort auf der im Nordwesten geplanten Gemei n-
bedarfsfläche. Im südwestlichen Kasernenteil wird bereits eine Kita -Einrichtung vorgehalten.
Auch hier erfolgt eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Der übrige Bedarf an Kita-
Einrichtungen kann innerhalb der festgesetzten Baugebiete nachgewiesen werden. Eine Veror-
tung bzw. zusätzliche Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen soll in Sinne eines flexibel an
den tatsächlichen Bedarf anpassbaren Gesamtkonzeptes und zugunsten kombinierter Nut-
zungskonzepte – z. b. Nutzung des Erdgeschosses als Kita, Nutzung der darüber liegenden
Geschosse zu Wohnzwecken – unterbleiben.
Innerhalb der nordöstlichen Gemeinbedarfsfläche ist der Neubau eines evangelischen Kirchen-
zentrums durch die Lukas-Kirchengemeinde Münster geplant. Unter anderem zur Sicherung ei-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 26 von 62
ner hohen und dem städtebaulichen Konzept entsprechenden Gestaltqualität wird hierzu ein
Realisierungswettbewerb durchgeführt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Die trichterförmige Aufweitung der Grün- und Freiflächen in Richtung des sogenannten „Grünen
Fingers“ ist eine Grundidee des Wettbewerbsentwurfes und wird daher als eigenständiges Pl a-
nungsziel formuliert. Um die Figur des „Grünen Trichters“ und den parkähnlichen Charakter des
Nord-Süd-Boulevards zu sichern, werden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs und bei d-
seits der künftigen Haupterschließungsachse öffentliche Grünflächen festgesetzt. Die hier g e-
troffenen Festsetzungen tragen nicht zuletzt zur Bewahrung des historischen Raumgefüges der
ehemaligen Kasernenanlage bei. Darüber hinaus werden wohnortnahe Freizeit- und Erholungs-
räume geschaffen.
Die entlang der westlichen Kasernengrenze verlaufenden öffentlichen Grünflächen stellen eine
durchgängige Grünverbindung sicher und tragen insofern der Umsetzung der Freiflächenkon-
zeption Rechnung. Zugleich sichern die hier getroffenen Festsetzungen eine durchgehende
Vernetzung für den Fuß- und Radwegeverkehr zwischen dem „Grünen Finger“ und der Roxeler
Straße. Die innerhalb der öffentlichen Grünflächen geplanten und in der Planzeichnung als
Hinweis dargestellten Fuß- und Radwege werden im Regelfall nicht beleuchtet. Weitere öffentli-
che Grünflächen mit Erschließungsfunktion werden gemäß dem städtebaulichen Entwurf in Ost-
West-Richtung angelegt und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt (vgl. Kap. 6.3.2 Inne-
re Erschließung). Neben der Gewährleistung eines vom Kfz -Verkehr weitgehend autarken Fuß-
und Radwegenetzes werden auf diese Weise die erforderlichen Flächen für Entwässerungsgrä-
ben gesichert. Die bestehende Grünanlage entlang der Gievenbecker Reihe bleibt erhalten.
Im östlichen Teil der Grünfläche des vorgenannten „Grünen Trichters“ werden mit dem Plan-
zeichen „Sportplatz“ Sportnutzungen ermöglicht. Ein entsprechendes Sportflächennutzungs -
konzept soll erstellt werden. Die Sportnutzungen dürfen die geplante Wohnnutzung im Oxford -
Quartier und in den umliegenden Bestandsquartieren weder einschränken, noch beeinträcht i-
gen. Bei Bedarf sind schallschutztechnische Gutachten zum Verträglichkeitsnachweis einzuho-
len.
Angesichts der geplanten Entwicklung des neuen Stadtquartiers mit voraussichtlich rund 1.200
Wohneinheiten und dem damit verbundenen Zuwachs an Familien mit Kindern, werden im B e-
bauungsplan drei öf fentliche Spielplätze festgesetzt, hiervon zwei für den erforderlichen Spiel-
flächenbedarf für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder (B/C -Bereich). Der Spielplatz im B e-
reich des zentralen Platzbereiches soll eine urbane Prägung aufweisen und in Verbindung mit
dem Element Wasser ein belebendes Element der urbanen Platzgestaltung bilden.
Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und
ökologischen Funktionen. Deshalb ist in vielen Bereichen eine Begrünung der Straßenräume
vorgesehen. Die geplante Straßenraumbegrünung kann dem Verkehrstechnischen Entwurf ent-
nommen werden.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 27 von 62
6.6.2 Begrünung auf den privaten Grundstücksflächen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
In den Baugebieten WA1+2 und MI1-3 sind die Flachdächer zu mindestens 75 % und mit mindes-
tens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen. Die Festsetzung dient insbesondere
der Umsetzung des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts (vgl. Kap. 6.4.1). Durch Verduns-
tung und verzögerte Ableitung kann die anfallende Niederschlagsmenge deutlich reduziert wer-
den. Darüber hinaus können Dachbegrünungen Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern. Dem
Effekt der lokalklimatischen Aufheizung versiegelter Flächen in den Sommermonaten wird ent-
gegengewirkt. Durch geringe Aufbauhöhen moderner Dachbegrünungen können die statischen
Anforderungen an die Dachtragwerke wirtschaftlich vertretbar dargestellt werden.
Um Störwirkungen von Anlagen für Abfallbehälter auf den öffentlichen Raum zu vermeiden,
sind diese in den Vorgartenbereichen dauerhaft zu begrünen.
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Der Baumbestand auf dem Kasernengelände wurde im Rahmen einer Begehung am 13. März
2014 kartiert. Der größte Teil des ca. 400 Bäume umfassenden Baumbestandes dürft e auf die
Anfänge der Kaserne in den 1930er Jahren zurückzuführen sein.
Entsprechend dem formulierten Planungsziel wird ein großzügiger Erhalt des prägenden
Baumbestands angestrebt; die zugrundeliegende Freiflächenkonzeption sieht die Entwicklung
eines durchgrünten Gesamtquartiers vor. In der vorgenommen Baumbilanzierung der ArGe
Oxford (vgl. Abb. 3) schlägt sich dieser freiraumplanerischer Anspruch nieder, wenngleich diese
angesichts des noch frühen Planungsstadiums keine verbindlichen Aussagen treffen kann.
Der Erhalt von Bäumen oder Baumgruppen ist jeweils im Einzelfall, auch in Abstimmung mit
dem Denkmalschutz, zu betrachten und insbesondere von der konkreten Verortung und Gestal-
tung der Verkehrsflächen, den räumlichen Anforderungen des Regenwasserentwi cklungskon-
zeptes und den Raumansprüchen von Gebäuden, Zuwegungen, Stellplatzflächen und Tiefgara-
gen abhängig. Neuanpflanzungen, u.a. im Straßenraum, sind vorgesehen. Zum Erhalt von
Bäumen können im Zuge der Baugenehmigung Auflagen zum Baumschutz vorgesehen wer-
den.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 28 von 62
Abbildung 3: Baumbilanzierung / Vegetationskonzept der ArGe Oxford
Der aus ökologischer Sicht erhaltenswerte Gehölzbestand wird im Bebauungsplan als „zu erhal-
ten“ festgesetzt, sofern eine Erhaltung in Verbindung mit den vorgenannten räumlichen Ansprü-
chen als gesichert angesehen werden kann. Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen können keine Erhaltungsfestsetzungen getroffen werden. Da
diese jedoch nicht vollständig bebaut bzw. versiegelt werden, ist zu erw arten, dass auch hier
erhaltenswerter Gehölzbestand in die künftige Gebietskulisse integriert werden kann.
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt wer-
den. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen
(z. B. Eiche, Hainbuche, Ahorn) zu ersetzen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Mit der Überplanung der bisherigen Gewerbegebiete in Mischgebiete (MI 6) entfällt die Vorgabe,
entlang der Grenze unterschiedlicher Nutzungen heimische Flurgehölze zu pflanzen. Außerdem
ist das Anpflanzen von hochstämmigen Stieleichen in den bisher als GE -Gebiet festgesetzten
Bereichen (MI6) nicht mehr erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 29 von 62
6.6.4 Ausgleichsflächen
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Bei Realisierung der Planung w ird für den Bereich der Oxford- Kaserne von einer Verringerung
des Versiegelungsgrades gegenüber der Bestandssituation ausgegangen. Unabhängig davon
ist aufgrund der bereits intensiven Bebauung und Erschließung des Areals und der hierdurch
bestehenden Genehmigungslage gem. § 34 BauGB kein landschaftsökologischer Ausgleichs-
anspruch abzuleiten. Es werden daher keine Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ 1a (3) BauGB ausgelöst.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Für die überplanten Teilbereiche des Bebauung splans Nr. 441 wurden im Rahmen des Verfah-
rens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 441 Ausgleichsmaßnahmen abschließend ger e-
gelt. Mit der Überplanung verringert sich im Baugebiet MI 6 die Grundflächenzahl von 0,8 auf
0,6. Der Umfang der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen verändert sich nicht. Demzufol-
ge besteht auch für den Teilbereich B keine Ausgleichsverpflichtung.
6.7 Artenschutz
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 8 erstellt. Dieser liegt
ein faunistisches Fachgutachten9 und eine Potenzialanalyse hinsichtlich derzeitiger bzw. künft i-
ger Fledermausquartiere10 zugrunde. Im Plangebiet befinden sich geschützte Vogel - und Fle-
dermausarten. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehölzen und bei
Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und eine
ökologische Baubegleitung durchzuführen. Vorhandene Quartiere von Fledermäusen sind vor-
rangig zu erhalten oder, sofern nicht zu erhalten, nach Maßgabe der ASP innerhalb der Kaser-
ne neu anzulegen. Der vorhandene Altbaumbestand ist im größtmöglichen Umfang zu erhalten.
6.8 Immissionsschutz
Zur Abschätzung der verkehrlichen und gewerblichen Lärmbelastungen wurde ein schalltechni-
sches Gutachten
11 erstellt. Bei der Ermittlung der Verk ehrslärmimmissionen wurde eine vom
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung erstellte Verkehrsuntersuchung 12 zu-
grunde gelegt. Die bisher im Bebauungsplan Nr. 441 getroffenen Festsetzungen zum Immiss i-
onsschutz werden nicht übernommen, da für den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 579
allein das neu erstellte schalltechnische Gutachten maßgebend ist.
Verkehrsimmissionsprognose für das Plangebiet
Die im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung durchgeführte Prognose hinsichtlich des
Verkehrslärms kommt zu folgenden Ergebnissen:
Im Einwirkungsbereich der Roxeler Straße werden die schalltechnischen Orientierung s-
werte der DIN 18005 an den Baugrenzen in weiten Teilen um deutlich mehr als 5 dB(A)
8 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, 21.02.2017)
9 Faunistischer Fachbeitrag - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, 21.02.2017)
10 Potenzialanalyse Fledermausquartiere in Gebäuden - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, 23.02.2017)
11 Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan Nr. 579 Gievenbeck – Oxford-Quartier – Er-
läuterungsbericht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge, Senden, März 2017)
12 Verkehrsuntersuchung Konversion Oxford-Kaserne (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, März 2017)
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 30 von 62
tags/nachts überschritten. An der zur Roxeler Straße zugewandten giebelständigen
Fassade des Bestandsgebäudes 7 (ehem. Kommandantur) wird eine Überschreitung
der Orientierungswerte von 15 dB(A) tags/nachts erwartet.
Im Bereich des Kreuzungspunktes Roxeler Straße / Dieckmannstraße wurde an einem
Baufenster eine maximale Überschreitung von 6 dB(A) festgestellt. Außerhalb des Ei n-
wirkungsbereiches der Roxeler Straße treten keine Überschreitungen von mehr als
5 dB(A) auf.
Im überwiegenden Teil des Plangebietes wurde die Einhaltung der Orientierungswerte
sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit nachgewiesen.
Damit tritt eine erhöhte Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 von größer als
5 dB(A) durch Verkehrslärm vor allem im Nahbereich der Roxeler Straße, insbesondere an den
straßenzugewandten, giebelständigen Fassaden der Bestandsgebäude, auf. Da diese allein
aufgrund ihres Denkmalschutzes indisponibel und zu erhalten sind, scheidet als Lärmminde-
rungsmaßnahme eine Festsetzung von lärmtechnisch optimierten Gebäudestellungen aus.
Bei näherer Betrachtung ist festzustellen, dass sich insgesamt nur zwei der im Nahbereich der
Roxeler Straße untersuchten Immissionspunkte im Lärmpegelbereich V gem. DIN 4109 befi n-
den. In der Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die höchsten Lärmbelastungen
an den überwiegend zur Roxeler Straße orientierten Stirnseiten der Bestandsgebäude auftr e-
ten. An den Längsseiten der Bestandsgebäude sind deutlich geringere Überschreitungen fes t-
zustellen.
Der überwiegende Anteil der Erdgeschosse und Außenbereiche werden durch die zu erhalten-
de Kasernenmauer lärmtechnisch abgeschirmt. Die Schallschutzwirkung der ebenfalls den k-
malgeschützten Kasernenmauer wird im Lärmgutachten berücksichtigt. Weitere aktive Schal l-
schutzmaßnahmen können aus städtebaulichen Gründen und insbesonder e aufgrund der
denkmalpflegerischen Unterschutzstellung nicht erwogen werden. Derartige Vorkehrungen w ä-
ren unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Planung, die insbesondere darauf
ausgelegt sind, den historischen Grundcharakter der Kasernenanlage zu bewahren. Vor diesem
Hintergrund muss im Rahmen der Abwägung der Alternative, durch passive Schallschutzmaß-
nahmen einen hinreichenden Immissionsschutz sicherzustellen, der Vorzug gegeben werden.
Aus diesem Grund werden an den Wohngebäuden passive S challschutzmaßnahmen über die
Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 im Bebauungsplan verbindlich festgelegt.
Im Einzelnen wird festgesetzt, dass an den Baugrenzen und Baulinien mit den im Bebauung s-
plan festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW) die Anforde-
rungen an das resultierende Schalldämm -Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen
Lärmpegelbereichen nach DIN -4109-1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 erfüllt
werden müssen. Die an den Baugrenzen und Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gel-
ten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile. Außer-
dem sind für alle überwiegend zum Schlafen genutzten Räume bei Gebäudefronten mit Über-
schreitung der Orientierungspegel (Außenbelastungen) für den Beurteilungszeitraum Nacht
schallgedämmte Lüftungen erforderlich, da bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen zum
Schutz gegen Außenlärm nur voll wirksam sind, wenn die Fenster und Türen bei Lärmeinwi r-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 31 von 62
kung geschlossen bleiben. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist selbst bei nur teilweise ge-
öffnetem Fenster ungestörter Sc hlaf häufig nicht mehr möglich. Daher ist bei Überschreitung
des Orientierungswertes in der Nacht die Anordnung von Schalldämmlüftern in Schlafräumen
mit Fenstern an den Gebäudeseiten mit Lärmbelastungen von mehr als 45 dB(A) vorzusehen.
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte
sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten. Die schallgedämmte Lü f-
tung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster in einem Aufenthaltsraum an Außenwänden
vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen.
Die getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Einhaltung der Lärmpegelbereiche
III-V, Einbau von schallgedämmten Lüftungen an den Gebäudeseiten mit Lärmbelastungen von
mehr als 45 dB(A), sichern für die betroffenen Gebäude verträgliche Innenraumpegel.
Anspruchsvoraussetzungen nach der 16. BImSchV / Vorhabenbezogener Verkehr
Der geplante Ausbau des künftigen Knotenpunktes Roxeler Straße / Haupterschließungsachse
stellt einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) dar. An der Fassade des ehem. Offizierskasinos wurde eine wesentliche Änderung
des Beurteilungspegels um mind. 2,1 dB(A) nachgewiesen. Die Immissionsgrenzwerte von 64
dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts werden jedoch nicht überschritten. Auch für die geplante
Haupterschließungsstraße durch das Plangebiet als künftig wichtiger Verkehrsweg wird eine
Überschreitung ausgeschlossen, sodass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 keine
Anspruchsvoraussetzungen auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach
abgeleitet werden können.
In der schalltechnischen Untersuchung werden auch die Auswirkungen des vorhabenbezog e-
nen Neuverkehrs auf die außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegene Bestandsbebauung be-
trachtet. Die höchste Zunahme der verkehrsbedingten Lärmimmissionen ist in der „Gievenbe-
cker Reihe“ mit 6 dB(A) zu verzeichnen. Aufgrund der geringen Vorbelastung ist die Zunahme
als unkritisch zu werten. Generell wird in allen Straßenabschnitten, die Pegelzunahmen von
deutlich über 1 dB(A) aufweisen, die Einhaltung der orientierend herangezogenen Grenzwerte
der 16. BImSchV gewährleistet. Die im Bereich der Roxeler Straße als Bestandteil des weiter-
führenden Straßennetzes vorhabenbedingten Pegelerhöhungen (Neuverkehr) begründen au f-
grund einer Lärmzunahme von unterhalb bzw. im Bereich 1 dB(A) (Schwelle der Wahrnehm-
barkeit für das menschliche Gehör) und der Einhaltung des nach jüngerer, höchstrichterlicher
Rechtsprechung heranzuziehenden Toleranzbereiches (70 bis 75 dB(A) tags bzw. 60 bis
65 dB(A) nachts) keine Anspruchsvoraussetzungen. Im Ergebnis wird somit nachgewiesen,
dass mit dem vorhabenbezogenen Neuverkehr im Vergleich zum Prognose- Null-Fall (Prognose
ohne Neuverkehr) keine nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung eintreten wird.
Gewerbelärm
Im Rahmen des Gutachtens wurde die Verträglichkeit der heranrückenden Wohnbebauung mit
den bestehenden Betrieben im Bereich Bernings Kotten (Teilbereich B) unter Berücksichtigu ng
des Genehmigungstandes der Anlagen nach TA Lärm geprüft. Die ermittelte maximale Lärmbe-
lastung (tags) beträgt entlang des östlich vom AWM Recyclinghof gelegenen Baufensters des
Baugebietes MI
3 maximal 59 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mi schgebiete (60
dB(A) tags) wird somit im Beurteilungszeitraum Tag im gesamten Plangebiet eingehalten. Auch
in den Nachtstunden sind keine Überschreitungen des in diesem Zeitraum geltenden Richtwer-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 32 von 62
tes (45 dB(A) nachts) feststellbar. Außerdem belegt das Gutachten, dass auch an den Bau-
grenzen innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) keine Überschreitungen
der hier geltenden Richtwerte nach TA Lärm (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) auftreten.
Mit der Umwandlung des östlichen Gewerbestreifens im Bereich Bernings Kotten von einem
Gewerbegebiet (GE) in ein Mischgebiet (MI
6) erhöht sich das Schutzniveau der hier bestehen-
den Wohn- und Büronutzungen. An den Gebäuden mit Wohn- bzw. Büronutzungen dürfen künf-
tig somit die Orientierungswerte der TA Lärm fü r Mischgebiete nicht überschritten werden. Die
immissionsschutzrechtliche Prüfung ergab, dass diese tags wie nachts eingehalten werden.
Die Verträglichkeit der genehmigten gewerblichen Nutzungen mit den bestehenden und geplan-
ten Wohn- und Büronutzungen ist somit im gesamten Plangebiet gegeben.
Sport- und Freizeitlärm
Die bestehende Sporthalle im Bereich des künftigen zentralen Quartierplatzes soll künftig wi e-
der einer Sportnutzung zugeführt werden. Primär soll diese als Sportstätte für die geplante, in
direkter Nachbarschaft gelegene Grundschule dienen. Ergänzend dazu soll die Sporthalle j e-
doch auch zur Ausübung von Vereinssport dienen. Aufgrund der für eine Einfachsporthalle ver-
gleichsweise geringen Nutzerfrequenz und der Lage des zugeordneten Parkplatzes an der süd-
lichen Gebäudeseite wurde in diesem Zusammenhang von einer gutachterlichen Einschätzung
der Auswirkungen des Sportlärms gem. 18. BImSchV abgesehen. Es ist jedoch grundsätzlich
mit Zu- und Abfahrtsverkehren von und zu dem hier vorgesehenen Parkplatz mit ca. 16 Stel l-
plätzen zu rechnen. Es muss sichergestellt sein, dass sich auch nach 22 Uhr durch den A b-
fahrtsverkehr vom Parkplatz keine Überschreitungen der einschlägigen schalltechnischen
Richtwerte für Sportlärm ergeben. Aus diesem Grund erhält der Bebauungsplan den Hinweis,
dass der Sportbetrieb bis 21.30 Uhr beendet bzw. der Parkplatz bis 22.00 Uhr geräumt werden
muss.
Im östlichen Teil der Grünfläche des sogenannten „Grünen Trichters“ werden mit dem Planzei-
chen „Sportplatz“ Sportnutzungen grundsät zlich ermöglicht. Da noch kein Sportflächennu t-
zungskonzept vorliegt, ist eine konkretere Aussage hierzu derzeit nicht möglich. Bei der Pl a-
nung sind ggf. schallschutztechnische Gutachten zum Verträglichkeitsnachweis einzuholen. Die
Sportnutzungen dürfen die geplante Wohnnutzung im Oxford- Quartier weder einschränken,
noch beeinträchtigen.
6.9 Altlasten / Altstandorte
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Auf dem ehemaligen Kasernengelände erfolgten Untersuchungen zur Gefährdungsabschä t-
zung. Diese zeigten in Teilbereichen punktuelle Belastungen des Bodens, hier sind im Rahmen
der Umnutzung/Bebauung Sanierungen erforderlich.
In weiteren Bereichen zeigten sich keine oder geringe Belastungen. Zum jetzigen Zeitpunkt
sind, unabhängig von der zukünftigen Nutzung, keine G efährdungen des Schutzgutes Boden-
Mensch erkennbar und somit auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Teilbereiche sind aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung noch nicht betrachtet,
auf diesen Flächen erfolgen Untersuchungen im Rahmen des Abbruchs.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 33 von 62
Da Sanierungen und weitere Untersuchungen unterhalb der versiegelten Flächen noch nicht er-
folgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage weiterhin vollständig als Altlast -/Verdachtsfläche
im Sinne des § 9 (5) Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen.
Teilbereich B (Bernings Kotten)
Im Südwesten des Teilbereiches B befindet sich eine im Altlastenverdachtsflächenkataster der
Stadt Münster geführte Fläche, auf der Auffüllungen aus Boden und Bauschutt stattgefunden
haben. Die Fläche weist Auffüllungen i n einer Mächti gkeit bis ca. 2,3 m aus Boden und Bau-
schutt mit leichten Verunreinigungen aus polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
auf. Bei einer Bebauung ist mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen. Daher ist der Bereich
als Fläche, dessen Boden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, gekennzeichnet.
6.10 Denkmalschutz / Archäologie
Teilbereich A (Oxford-Quartier)
Die ehemalige Oxford- Kaserne ist als Gesamtanlage mit Datum vom 12.01.2015 in die Denk-
malliste der Stadt Münster eingetragen worden. Zum Denkm al gehören die bauzeitlichen Ter-
rassen und Wege, Gebäude, eine Bunkeranlage und ein Wasserwerk, der Pflanzen- und
Baumbestand sowie die Kaserneneinfriedung. Die Beseitigung, Veränderung, oder Nutzung s-
änderung von Teilen des Denkmals innerhalb des gekennzei chneten Bereichs bedarf der Zu-
stimmung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG). Die derzeit noch
zuständige Obere Denkmalbehörde, als auch die künftig zuständige Untere Denkmalbehörde
wurden kontinuierlich in die Planungen eingebunden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dazu beitragen, den Denkmalwert der Gesam t-
anlage unter Berücksichtigung heutiger städtebaulicher und funktioneller Anforderungen lan g-
fristig zu sichern. Der Bebauungsplan gewährleistet, dass sich die geplanten Neubauten maß-
voll in die Gesamtanlage integrieren und der Grundcharakter des ehemaligen Kasernengelän-
des gewahrt bleibt. Die bauzeitliche Gliederung der Anlage – leicht verschwenkte Hauptachse
im Zentrum, Vermeidung geometrischer Aufstellung durch Vor- und Zurücklegen der Baukörper,
Wechsel zwischen mehrgeschossigen Aufenthaltsgebäuden und niedrigerer Bebauung – soll
für die Nachwelt ebenso ablesbar sein wie die prägenden Terrassierungen aus massivem
Bruchstein im südlichen Teil des Kasernengeländes. Die f estgesetzten Verkehrs- und Grünflä-
chen orientieren sich daher am bauzeitlichen Straßen- und Wegenetz und stellen sicher, dass
die Weitläufigkeit der Anlage weiterhin erfahrbar ist. Die im Bebauungsplan geregelte Höhen-
entwicklung bei den geplanten Neubauten stellt sicher, dass diese gegenüber den denkmalwer-
ten Gebäuden städtebaulich-visuell zurücktreten.
Die Grundrisse der im sogenannten Heimatstil errichteten bauzeitlichen Bestandsgebäude wer-
den im Bebauungsplan durch Baukörperfestsetzungen und teilweise du rch Festsetzung von
Baulinien gesichert. Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zur Flankierung des
Denkmalschutzes sind vor dem Hintergrund des festgestellten Denkmalwerts städtebaulich g e-
boten. Die denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen der ehemalig en Flakartillerie-Kaserne
sind nicht nur baugeschichtlich sowie wissenschaftlich (militärgeschichtlich), sondern für die
Geschichte des Menschen – hier für die Geschichte der Garnison Münster im Dritten Reich –
bedeutsam.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 34 von 62
7. Flächenbilanz
m² ha %
Gesamtes Plangebiet 357.540 35,75 100
Öffentliche Verkehrsflächen 37.106 3,71 10,4
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung 18.511 1,85 5,2
Öffentliche Grünflächen 88.901 8,89 24,9
Wasserwirtschaftsflächen 24.759 2,48 6,9
Gemeinbedarfsflächen 19.619 1,96 5,5
Versorgungsflächen 1.809 0,18 0,5
Mischgebiete 62.436 6,24 17,5
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Die Umweltprüfung umfasst
dabei sowohl die Neuaufstellung für bisher unbeplante Bereiche wie auch die Überplanung von
in das Plangebiet einbezogenen Teilfläc hen angrenzender Bebauungspläne. Der Maßstab für
die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html /
Umweltkataster).
Folgende externe Konzepte und Gutachten liegen dem Umweltbericht zugrunde:
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2017): Schalltechnische Untersuchung g e-
mäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau - BEBAUUNGSPLAN Nr. 579 Gieven-
beck – Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe /
Niedenstiege)
Ökoplanung Müns ter (2017): Faunistischer Fachbeitrag - Zukünftige Entwicklung der
Oxfordkaserne in Münster
Ökoplanung Münster (2017): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Zukünftige Entwick-
lung der Oxfordkaserne in Münster
Ökoplanung Münster (2017): Potenzialanalyse Fledermausquartiere in Gebäuden - Zu-
künftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster
HINZ Ingenieure GmbH (2016): Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Oxford -
Kaserne in Münster
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 35 von 62
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 „Gievenbeck – Oxford-Quartier“ wird im Kern
das Ziel verfolgt, innerhalb des knapp 37 ha großen Plangebietes das etwa 26 ha große Gelän-
de der ehemaligen Oxford-Kaserne einer Wohnbaunutzung (ca. 1.200 Wohneinheiten) zuzufüh-
ren.
Der Bebauungsplan gliedert sich in zwei Teilbereiche: Teilbereich A umfasst die Oxfordkaserne
einschließlich angrenzender, unmittelbar mit der Planung des Oxford -Quartiers in Zusammen-
hang stehender Flächen. Teilbereich B umfasst den überwiegend gewerblich genutzten Bereich
“Bernings Kotten“.
Auf der Grundlage des in einem Wettbewerbsverfahren beruhenden städtebaulichen Entwurfs
erfolgt innerhalb des ehemaligen Kasernengeländes eine Gliederung des Gebietes in unter-
schiedliche Baugebiete, die vorrangig als Allgemeine Wohngebiete fes tgesetzt werden. Die
Planung berücksichtigt dabei in hohem Maße die Bestandssituation der denkmalgeschützten
Kaserne. Am westlichen Rand der ehemaligen Oxford-Kaserne, im Übergang zu den bestehen-
den gewerblichen Nutzungen im Bereich Bernings Kotten, erfolgt zusätzlich eine Festsetzung
als Mischgebiet. Dem Bedarf an öffentlichen Einrichtungen (Schule, Kitas, Kirche etc.) wird
durch die Festsetzung entsprechender Gemeinbedarfsflächen entsprochen.
Die verkehrliche Haupterschließung erfolgt über die bestehende Zufahrt von der Roxeler Straße
im Süden sowie in Verlängerung des Arnheimweges im Nordosten und über die Straße Berni-
ngs Kotten im Westen des Plangebietes.
Dem Bebauungsplan liegt ein Grünkonzept zugrunde, das von einer zentralen Grünfläche
(„Grüner Trichter“) ausgeht und an die umgebenden Grünflächen („Grüner Finger“, Gievenbe-
cker Reihe, Lindenbreie) anschließt. Die festgesetzten Grünflächen beinhalten mehrere Spiel-
plätze (Typ A und B/C), Flächen für den Freizeitsport sowie Parkanlagen. Von dem umfassen-
den Baumbestand des Kasernengeländes sind die erhaltenswerten Bäume festgesetzt worden,
sofern die zukünftige Nutzung eine Erhaltung ermöglicht.
Für die Entwässerung des Gebietes ist im Bereich des Gievenbaches eine Regenwasserbe-
handlung (Bodenfilter) sowie eine Rückhaltung erforderlich. Diesem Bedarf trägt die Auswei-
sung einer Fläche für die Wasserwirtschaft Rechnung.
Der Bebauungsplan erstreckt sich teilweise auch auf Teilflächen angrenzender Bebauungspl ä-
ne (Nr. 206, Nr. 208, Nr. 410, Nr. 441). In diesen Bereichen erfolgen Anpassungen an die G e-
samtplanung, insbesondere im Teilbereich B - Bernings Kotten - zur Vermeidung von Konflikten
zwischen Wohnbaunutzungen und gewerblichen Nutzungen.
Das Gesamtgelände der ehemaligen Kaserne wird zudem aufgrund der militärischen Vornut-
zung als Altlasten-/Verdachtsfläche gekennzeichnet.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und – plänen sind für die Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 579 neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende
relevant und zu berücksichtigen:
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 36 von 62
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu t-
zes
Menschen / menschliche
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV )
- DIN 18005/07.02, DIN 4109 (technisches Regelwerk)
- TA Lärm
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emiss i-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Pflanzen und Tiere / biol o-
gische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richt-
linie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte A r-
ten
- Landesnaturschutzgesetz NRW
- Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben (Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emiss i-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
- Landesnaturschutzgesetz NRW
Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
- Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 37 von 62
Regionalplan
Das Plangebiet ist im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland überwiegend als Allgemei-
ner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Teilflächen des Grünzugs „Grüner Finger“ im Norden
sowie des Grünzugs entlang des Gievenbachs im Osten werden als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Die Darstellungen des bislang wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster umfassen
für das Plangebiet Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Militärische Einrichtung,
Gewerbegebiete, Gemischte Bauflächen sowie Grünflächen mit den Zweckbestimmungen
Parkanlage und Spielbereich A.
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen somit nicht den beab-
sichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans
Nr. 579. Deshalb wurde ein gesondertes Verfahren zur 69. Änderung d es Flächennutzung s-
plans eingeleitet und durchgeführt, sodass der Bebauungsplan Nr. 579 künftig gem. § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird.
Mit der genehmigten 69. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird die fü r
das Oxford -Quartier bisher im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Militärische Einrichtung zu großen Teilen in Wohn-
bauflächen umgewidmet. Untergeordnet werden auch Gemischte Bauflächen, Flächen f ür den
Gemeinbedarf, Flächen für Ver- und Entsorgung und Grünflächen ausgewiesen.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 3 (Roxeler Riedel) umfasst Teilflächen des Änderungsgebietes im Norden
(„Grüner Finger“) und im Osten (Gievenbachtal). Die Flächen haben das Entwicklungsziel „Er-
haltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft sowie
Sicherung der Freiraumfunktion.“ Die dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind
bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksich-
tigen (vgl. § 22 LNatSchG NRW).
Grünordnung Münster
In der Grünordnung Münster liegen die Grünflächen im Bereich der Gievenbecker Reihe und
des „Grünen Fingers“ innerhalb des zweiten Grünrings. Innerhalb der Kaserne ist eine ergän-
zende Grünvernetzung geplant.
Naturschutzrechtliche Schutzausweisungen
Innerhalb des Bebauungsplans befindet sich im Nordwesten ein nach § 42 LNatSchG geset z-
lich geschütztes Biotop (GB-4011-148, ein Teich). Sonstige Schutzgebiete liegen nicht vor. In s-
besondere sind keine Natura 2000 -Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umgebung vorhan-
den.
Östlich der Gievenbecker Reihe befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Natu r-
denkmale Nr. 608, 609, 610 und 611.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 38 von 62
Denkmalschutz
Die ehemalige Oxford-Kaserne ist als Gesamtanlage mit Datum vom 12.01.2015 in die Denk -
malliste der Stadt Münster eingetragen worden. Zum Denkmal gehören die bauzeitlichen Ter -
rassen und Wege, Gebäude, eine Bunkeranlage und ein Wasserwerk, der Pflanzen- und
Baumbestand sowie die Kaserneneinfriedung.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Für die einzelnen Schutzgüter wird jeweils die Be-
standssituation dargestellt und anschließend werden die mit der Planung verbundenen Umwelt-
auswirkungen dargelegt.
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gievenbeck mit einer wohnberechtigten Bevölk erung
von 21.569 Einwohnern. (Stand 31.12.2016).
Innerhalb des Plangebietes - Teilbereich A- befinden sich zur Zeit innerhalb von Teilflächen der
ehemaligen Kaserne Flüchtlingseinrichtungen sowie eine Kita. Entlang der Gievenbecker Rei-
he sind einzelne Wohngebäude innerhalb der öffentlichen Grünfläche vorhanden.
Als vorherrschende angrenzende Nutzungen sind zu nennen:
Norden: Grünfläche „Grüner Finger“ (B-Plan Nr. 441)
Westen: Freiherr-Vom-Stein-Gymnasium / Gievenbeck Südwest – (B-Plan Nr. 441)
Süden: Landwirtschaftliche Flächen / Offizierskasino (überwiegend B-Plan Nr. 408)
Osten: Wohnbauflächen/private Grünflächen (B-Plan Nr. 410)
Erholung
In der Grünordnung Münster liegen die Grünflächen im Bereich der Gievenbecker Reihe und
des „Grünen Fingers“ innerhalb des zweiten Grünrings. Innerhalb der Kaserne ist eine ergän-
zende Grünvernetzung geplant.
Während das Kasernengelände bislang, abgesehen von der heutigen Nutzung durch Flüchtli n-
ge, für eine Erholungsnutzung nicht zugänglich war, stellt der im Nor den angrenzende „Grüne
Finger“ eine der wichtigsten Erholungseinrichtungen im Stadtteil dar. Hier finden verschiedene
Freizeit-/Spiel- und Sportaktivitäten statt. Die Gievenbecker Reihe dient bislang weitgehend als
Verbindungselement im Freiraum. Durch den Bebauungsplan Nr. 410 ist eine wichtige Ost -
West-Verbindung aus dem Zentrum Gievenbecks in Richtung der Oxfordkaserne planerisch be-
reits vorbereitet worden.
Vorbelastungen
Das Plangebiet ist aktuell Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Im Vorder-
grund steht dabei die Roxeler Straße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke
(DTV) von 14.200 Fahrzeugen (Stand 2015). Die weiteren Straßen im Umfeld weisen eine un-
tergeordnete Verkehrsbelastung auf (Dieckmannstraße DTV: 5.100 bis 6.500, Gievenbecker
Reihe DTV: 2.800).
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 39 von 62
Innerhalb des Gewerbegebietes Bernings Kotten sind gewerbetypische Lärmemittenten geg e-
ben.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Planung sind sowohl verkehrliche als gewerbliche Auswirkungen durch Lär m verbun-
den, die im Zuge einer schalltechnischen Untersuchung (Planungsbüro für Lärmschutz Alten-
berge 2017) ermittelt wurden. Folgende Auswirkungen wurden prognostiziert:
1. Gewerbelärm
Im Bereich Bernings Kotten befinden sich mehrere lärmemittierende Betr iebe. Die als maximal
ermittelte Lärmbelastung beträgt an der nächstgelegenen geplanten Bebauung (MI-Gebiet)
59 dB(A) tags / ---- dB(A) nachts IO02 (G) - Südwest13.
Die Immissionsbelastungen beruhen insbesondere aus der gewerblichen Nutzung des AWM
Recyclinghofes. Von allen weiteren überprüften Anlagen (Betrieben) im Bereich Bernings Ko t-
ten gehen im Sinne der TA Lärm nicht relevante Lärmbelastungen aus. Damit werden die Or i-
entierungswerte der DIN 18005/07.02 sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm/08.98 im
Beurteilungszeitraum Tag eingehalten. Im Beurteilungszeitraum Nacht sind in Verbindung mit
den beabsichtigten Öffnungszeiten keine Lärmbelastungen zu erwarten.
Im bislang vorhandenen Gewerbegebiet befinden sich Betriebswohnungen. Durch die mit der
Planung vorgesehene Ausweisung dieser Flächen als Mischgebiet besteht für diese Wohnun-
gen ein um 5 dB(A) höherer Schutzanspruch. Für die Betriebe im Ist -Zustand ist die Einhaltung
dieses Schutzanspruches nachgewiesen.
2. Straßenverkehrslärm
Für den Prognosehorizont 2030 ergeben sich folgende Verkehrsmengen für ausgewählte Str a-
ßen für den Mit-Fall und den Null-Fall:
„Mit-Fall“ (mit Realisierung
der Planung)
„Null-Fall“ (ohne Realisi e-
rung der Planung)
Straße
(verschiedene Abschnitte)
DTV [Kfz/24h] DTV [Kfz/24h]
Planstraße Süd 1 1.700 -
Dieckmannstraße 5.500 bis 6.900 5.300 bis 6.700
Bernings Kotten 700 300
Gievenbecker Reihe 2.300 bis 2.500 2.200 bis 2.400
Arnheimweg 2.900 2.400
Roxeler Straße 14.500 bis 16.700 13.500 bis 15.600
Tabelle 3: Verkehrsmengen für den Prognosehorizont 2030
13 IO 02 (G) – Südwest entspricht dem nächstgelegenen Immissionsort im Baufeld MI 3.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 40 von 62
Lärmbelastungen innerhalb des Plangebietes:
Im überwiegenden Plangebiet werden die Orientierungswerte eingehalten.
Im Kernbereich des Oxford-Quartiers, in der der Wohnungsbau mit der Art der baulichen Nut-
zung überwiegend als WA zu berücksichtigen ist, wird im Bereich der neuen Planstraßen ver-
einzelt eine maximale Lärmbelastung von 59 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts erreicht. Der Or i-
entierungswert für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird hier um maximal 4 dB(A) überschritten.
Die Orientierungswerte für den Verkehrslärm sind Außengeräuschpegel, die vorrangig die Nu t-
zung zu Wohnzwecken, aber auch das allgemeine Erholungsbedürfnis gewährleisten. Eine g e-
ringfügige Überschreitung der im Beiblatt 1 der DIN 18005/07.02 aufgeführten bzw. genannten
Orientierungswerte im Einwirkungsbereich der Verkehrswege um bis zu 5 dB(A) liegt nach gu t-
achterlicher Einschätzung noch im Bereich der abwägungsgerechten Akzeptanz ohne das E r-
fordernis eines aktiven Lärmschutzes hervorzurufen. Für die an die neuen Verkehrswege an-
grenzenden Wohngebiete innerhalb des Oxford-Quartiers sind somit keine aktiven Lärmschut z-
vorkehrungen erforderlich.
Die maximalen Beurteilungspegel sind im Nahbereich zur Roxeler Straße mit 70 dB(A) tags 60
dB(A) nachts IO C05– Südostseite zu erwarten. Damit beträgt die Überschreitung der Orienti e-
rungswerte der DIN 18005/07.02, die für allgemeine Wohngebiete mit 55 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts zu berücksichtigen sind, bis zu 15 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts. Überschrei-
tungen in dieser Höhe sind jedoch nur an einer Gebäudefront im Bereich der ehemaligen K a-
sernenzufahrt anzutreffen. Für die sonstigen zur Roxeler Straße hin orientierten Wohngebäude
liegt die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 an den zur
Roxeler Straße orientierten Fassaden etwa zwischen 7 und 11 dB(A), tags wie nachts. Betro f-
fen sind insbesondere die Obergeschosse, während die Erdgeschosse durch die abschirmende
Mauer der Kaserne geringer belastet sind. Überschreitungen der Orientierungsw erte für Misch-
gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben sich mit bis zu 7 dB(A) im Teilbereich
Bernings Kotten. Überschreitungen der genannten Größenordnung sind als erheblich einzust u-
fen.
Bei höheren Überschreitungen der Lärmpegel, wie dies im Bereich der Roxeler Straße gegeben
ist, ist vorrangig ein aktiver Lärmschutz zu prüfen. Aus städtebaulichen Erwägungen in Verbi n-
dung mit der unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Kasernengebäuden und - mauern
wird ein aktiver Lärmschutz mit der Planung nicht vorgesehen.
Zur Minderung der lärmbedingten Beeinträchtigungen werden in den lärmbelasteten Bereichen
daher Lärmpegelbereiche (III-V) vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt. Zu berücksich-
tigen ist dabei auch, dass die betroffenen Gebäude abgesehen von dem im unmittelbaren Zu-
fahrtsbereich zur Kaserne liegenden Gebäude in ihren rückwärtigen Bereichen lärmberuhigte
Zonen aufweisen.
Folgende textliche Festsetzungen (TF) dienen dem Lärmschutz der geplanten Bebauung:
TF 1.6.1 (Oxford-Quartier) und TF 3.5.1 (Bernings Kotten)
An den Baugrenzen (und Baulinien) mit den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelberei-
chen (LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von G e-
bäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räu-
men (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauONW) die Anforderungen an das resultierende
Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 41 von 62
4109-1/07.16 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 7 erfüllt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Die an den Baugrenzen und Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für z u-
rückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden oder Fassadenteile.
TF 1.6.2 (Oxford-Quartier) und TF 3.5.2 (Bernings Kotten)
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen innerhalb der gekennzeichneten Bau-
grenzen (und Baulinien) des Lärmpegelbereiches III (LPB III) - V (LPB V) sind schallgedämmte
Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Für die innerhalb des Plangebietes lieg enden, bestehenden Wohngebäude wurde geprüft, ob
es durch den Neubau bzw. - ausbau der geplanten Erschließungsstraßen zu Anspruchsvoraus-
setzungen nach der 16.BImSchV kommt. Die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49
dB(A) nachts für Wohngebiete werden an dem betreffenden Gebäude Gievenbecker Reihe 77,
für das eine Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen von bis zu 6 dB(A) prognostiziert
wird, deutlich unterschritten. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte werden auch für das
Mischgebiet Bernings Kotten nicht prognostiziert. Anspruchsvoraussetzungen nach der 16.
BImSchV sind demnach nicht gegeben.
Lärmbelastungen außerhalb des Plangebietes:
Durch die mit der Planung verbundenen zusätzlichen Verkehre kommt es zu vorhabenbezog e-
nen Erhöhungen der Lärm immissionen an Straßen im Umfeld des Oxford- Quartiers. Dennoch
sind im Zuge der Roxeler Straße als Bestandteil des weiterführenden Straßennetzes die vorha-
benbedingten Pegelerhöhungen ( Neuverkehr) aufgrund einer bereits im Prognose- Nullfall (Be-
stand) hohen Vorbelastung nicht als kritisch zu bewerten. Anspruchsvoraussetzungen nach der
16.BImSchV ergeben sich nicht. Dies umfasst auch das Gebäude Roxeler Straße 349, für das
zwar eine wesentliche Änderung durch den Ausbau der Kreuzung konstatiert wird, eine Über-
schreitung der hier anzusetzenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A)
nachts jedoch nicht vorliegt.
Im Verlauf der Gievenbecker Reihe – außerhalb des Plangebietes – der Dieckmannstraße, des
Ramertsweges, des Arnheimweges und der Gartenbreie bleiben die prognostizierten Erhöhun-
gen der Lärmbelastung im Vergleich Nullfall zu Mitfall (Prognose 2030) unter 1,0 dB(A) und sind
damit für das menschliche Gehör als nicht wahrnehmbar zu bewerten. Erhöhungen dieser Gr ö-
ßenordnung sind in Verbi ndung mit der bestehenden, zumutbaren Grundbelastung hinzuneh-
men.
Die für die auf der Südseite der Roxeler Straße südlich der Gievenbecker Reihe gelegene B e-
bauung im Außenbereich prognostizierten Pegelerhöhungen betragen tags und nachts mit einer
Ausnahme weniger als 1 dB(A) und sind demzufolge als vom menschlichen Gehör nicht wahr-
nehmbar zu bewerten. Lediglich an der Nordwestseite der Roxeler Str. 329 beträgt die Erhö-
hung 1,1 dB(A). Sie erhöhen aber eine bereits in der Analyse vorliegende enorme Vorbelas-
tung, so dass für den Tag Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) und nachts von 60 dB(A) er-
reicht werden. Damit sind im Prognose-Mitfall nicht nur die Orientierungswerte für Wohngebiete
sehr deutlich überschritten. Die an der Bebauung in diesem Abschnitt des Straßenzugs prog-
nostizierten Beurteilungspegel bewegen sich in einem gesundheitsgefährdenden Bereich, der
nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Lärmpegeln von 70- 75 dB(A) tags bzw.
der 60-65 dB(A) nachts gegeben ist. Bei der Bewertung der f ür den Prognose-Mitfall zu berück-
sichtigenden Pegel ist festzuhalten, dass sich die maßgebenden Immissionsorte im Außenbe-
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 42 von 62
reich befinden und daher der Schutzanspruch eines Mischgebietes anzusetzen ist. Hier ist die
Grenze der Unzumutbarkeit mit 72 dB(A) tag s und 62 dB(A) nachts zu beachten. Diese Werte
werden nicht erreicht.
3. Sport- und Freizeitlärm
Innerhalb des “Grünen Trichters“ und damit innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Sportan-
gebote vorgesehen, die zur Zeit noch nicht exakt verortet werden können. Entsprechende po-
tenzielle Beeinträchtigungen durch Sport - und/oder Freizeitlärm sind hierfür im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens abzuklären.
Die bestehende Turnhalle im Bereich des künftigen zentralen Quartierplatzes soll künftig wieder
einer Sportnutzung zugeführt werden. Primär soll diese als Sportstätte für die geplante, in direk-
ter Nachbarschaft gelegene Grundschule dienen. Ergänzend dazu soll die Sporthalle jedoch
auch zur Ausübung von Vereinssport dienen. Es ist jedoch grundsätzlich mit Zu - und Abfahrts-
verkehren von und zu dem hier vorgesehenen Parkplatz mit ca. 16 Stellplätzen zu rechnen.
Obwohl sich der Einwirkungsbereich des Lärms lediglich auf das südlich des Parkplatzes gel e-
gene Mischgebiet – und damit nicht auf ein Allgemeines Wohngebiet mit erhöhtem Schutzan-
spruch – konzentriert, muss sichergestellt werden, dass sich auch nach 22 Uhr durch den A b-
fahrtsverkehr vom Parkplatz keine Überschreitungen der einschlägigen schalltechnischen
Richtwerte für Sportlärm ergeben. Aus diesem Grund er hält der Bebauungsplan den Hinweis,
dass der Sportbetrieb bis 21.30 Uhr beendet bzw. der Parkplatz bis 22.00 Uhr geräumt werden
muss.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.4.2.1 Bestandserfassung / Eingriffe in Natur und Landschaft
I. Strukturkartierung nach Biotop-/Nutzungstypen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 579 ist im Bestand sehr inhomogen strukturiert. Die
vorliegende Nutzungsstrukturkartierung nach Biotoptypen, die im Frühjahr 2016 erstellt wurde,
spiegelt dies wieder.
Das Plangebiet lässt sich im Bestand im Wesentlichen in drei Teilräume gliedern. Den im We s-
ten und z.T. im Norden an das Kasernengelände anschließenden Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 441, den Bereich der Kaserne selbst sowie den sich daran östlich an-
schließenden Geltungsbereich des Bebauungsplans 410. Die Bebauungspläne Nr. 206 und Nr.
208 spielen aufgrund ihrer sehr geringen Flächenanteile nur eine untergeordnete Rolle.
Mit Ausnahme des großflächig ausgewiesenen Grünzuges („Grüner Finger“) als Öffent liche
Grünfläche im Norden, ist der sich westlich an die Kaserne anschließende überplante Bereich
des B-Plans Nr. 441 durch ein hohes Maß an baulicher Dichte mit Versiegelungsmöglichkeiten
der Grundstücke von 60 und 80 % geprägt (GRZ 0,6 und 0,8). Flächen mit Pflanzgebot heimi-
scher Gehölze sind nur untergeordnet ausgewiesen. Von den im Bebauungsplan festgesetzten
zu erhaltenden Einzelbäumen sind nur noch zwei im Bereich des Grundstücks Bernings Kotten
4 vorhanden (2 Stieleichen). Demzufolge beschränkt sich die Vegetationsstruktur auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen im Wesentlichen auf Abstands - und Ziergrün. An wenigen
Stellen wird die dichte Bebauung von Öffentlichen Grünflächen durchbrochen, deren Verortung
sich im Einzelfall an einem vorhandenen alten, durchgewachsenen Wallheckenbestand mit
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 43 von 62
dünner Strauchschicht orientiert. Die sonstigen Öffentlichen Grünflächen südlich der Schule be-
stehen vorwiegend aus Wiesenflächen mit nur vereinzeltem jüngerem Gehölzbestand.
Innerhalb der Öffentlichen Grünflächen des Grünzugs nördlich der Kaserne finden sich in den
Randbereichen des Grünzuges die Reste alter Wall - und Feldheckenstrukturen. Im Einzelnen
handelt es sich um einen Altbestand einer mehrreihigen Wallhecke mit durchgewachsenen
Stieleichen und gut aus geprägter standortheimischer Strauchschicht, einen jung bis mittelaltes
Feldgehölz/ Feldhecke am südlichen Rand des Grünzuges, dessen Strukturen sich bis zur Gi e-
venbecker Reihe erstrecken sowie einem langgezogenes Kleingewässer mit standortheim i-
schem Ufergehölz.
Innerhalb der Kaserne dominieren versiegelte Flächen in Form von Gebäuden, Straßen, Wege -
und Platzflächen ohne jegliche Begrünung (rd. 15,4 ha). Darüber hinaus existieren auch einige
Bunkeranlagen mit Bodenüberdeckung und Rasenbewuchs sowie teilver siegelte Schotterfl ä-
chen im nördlichen Kasernengelände.
Die Wohngebäude werden von Grünflächen, meist in Form von kurz geschorenem Zierrasen
umschlossen. Auf etwa der Hälfte dieser Rasenflächen stocken in weiten Teilen des Geländes
Baumgruppen aus standortheimischen und nicht standortheimischen, mittelalten Gehölzen (Bu-
che, Linde, Ahorn, Esche, Roteiche, Kastanie, Platane u. a.), was diesen Bereichen einen park-
artigen Charakter verleiht. Darüber hinaus sind untergeordnet auch Flächen mit Ziergehölzen
zu finden, teilweise auch mit Rasen kombiniert. Im Rahmen der Plangrundlagenermittlung wur-
de eine Baumstandortkartierung durchgeführt, um einen Überblick über den erhaltenswerten
Baumbestand zu erhalten. Demnach ist der größte Teil des Bestandes erhaltenswert, ein kle i-
nerer Teil gilt als unbedingt zu erhalten. Letzterer umfasst die Platanenreihe östlich des Exer-
zierplatzes, den hainartigen Mischbestand aus heimischen und nichtheimischen Bäumen nör d-
lich des Platzes sowie einen vitalen Mischbestand, vorwiegend aus Kastanien und Platanen
zwischen den Fahrzeughallen an der westlichen Grenze des Kasernengeländes.
Funktionale Flächen für Spiel und Sport nehmen eine Fläche von rd. 1,5 ha ein und finden sich
im Bereich des westlichen Kasernenzauns sowie jenseits des Zauns im nördlichen Kasernenge-
lände. Diese umfassen Spielplätze, Rasenspielflächen, Kies - und Sandflächen sowie Spielfel-
der aus Kunstrasen und weichen Kunststoffmaterialien.
Die östlich der Kaserne, im Bereich des B -Plans 410 liegenden Flächen werden in erster Linie
durch die große Ackerfläche und den Gievenbach mit seinen begleitenden heimischen Uferg e-
hölzen geprägt. Alle Strukturen östlich der Gievenbecker Reihe sind im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan als Private Grünfläche festgesetzt.
Westlich der Gievenbecker Reihe setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche für die
Feuerwehr sowie nördlich daran anschließend Öffentliche Grünflächen fest. Eine durchgängige
Entwicklung dieser Grünfläche wird jedoch durch vorhandene private Bestandsgebäude und
Hausgartenflächen verhindert.
II. Bewertung der Biotop-/ Nutzungstypen
Der überwiegende Teil der Bestandsstrukturen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 579 verfügt
über geringe landschaftsökologische Wertigkeiten. Dies betrifft vor allem alle versiegelten und
teilversiegelten Flächen in unterschiedlicher Ausprägung. Das stark verdichtete Gewerbegebiet
im Altbebauungsplan Nr. 441, die Verkehrsflächen innerhalb der Bestandsbebauungspläne 206
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 44 von 62
und 208 sowie der Kasernenbereich sind hiervon besonders betroffen. Neben den Versieg e-
lungsbereichen sind auch die großflächig vorhandenen, intensiv gepflegten Zierrasenflächen
der Kaserne von geringem landschaftsökologischem Wert. Lediglich der hierauf stockende älte-
re Baumbestand ist hinsichtlich seiner Lebensraumfunktionen, der kleinkl imatischen Aus-
gleichswirkungen sowie der räumlichen Funktion der Einbindung der Gebäude und Gelände-
gliederung als wertvoll einzustufen. Darüber hinaus sind auch die größeren, geschlossenen,
zusammenhängenden Feldgehölze und Feldhecken aus standortheimischen Baum - und
Straucharten im Randbereich des „Grünen Fingers“ und der Kaserne wertgebende Strukturen.
Im östlichen Plangebiet jenseits der Gievenbecker Reihe bildet der Biotopkomplex aus Gieven-
bach mit begleitendem schmalem Gehölzbestand sowie die daran anschließenden Feldgehölze
und Brachen des ehemaligen Baumschulgeländes die wertgebenden Strukturen. Dagegen ist
die landwirtschaftliche Intensivackernutzung, die sich bis an den Rand des Gievenbachs in den
Überschwemmungsbereich hinein erstreckt, unter lands chaftsökologischen Aspekten als g e-
ringwertig einzustufen.
Die Roxeler Straße wird auf der Südseite, in Höhe des Offizierskasinos, von einer mittelalten
Platanenbaumreihe sowie im weiteren Verlauf von einer einreihigen Feldhecke gesäumt. Die
hier vorhandenen Vergetationsstrukturen verfügen zwar über kleinklimatische Ausgleichswi r-
kungen, sind aber vor dem Hintergrund ihrer Funktion als Verkehrsgrün in Benachbarung zur
relativ stark befahrenen Roxeler Straße insgesamt landschaftökologisch unbedeutend.
III. Schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft
Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich das nach § 42 LNatSchG NRW bzw. § 30
BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop GB -4011-148. Es handelt sich um einen naturnahen
Teich.
Im äußersten Südwesten tangiert jenseits der Roxeler Straße das Landschaftsschutzgebiet
Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide den Bebauungsplan. Im Bereich der Gievenbecker
Reihe grenzen unmittelbar an den Bebauungsplan mehrere Naturdenkmale (Nr. 608 bis 611)
an.
Natura-2000-Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete oder europäische V o-
gelschutzgebiete) liegen im Umfeld der Planung nicht vor.
IV. Eingriffe in Natur und Landschaft
Planungsrechtliche Beurteilung des Eingriffs
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 werden Eingriffe in Natur und Landschaft
nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Grundsatz planungsrechtlich vorbereitet.
Diese sind zu erfassen und ggf. auszugleichen. Allerdings ist innerhalb des Geltungsbereichs
des B-Plans Nr. 579, aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben, die Abwicklung der Ei n-
griffsregelung differenziert zu betrachten.
Der Bebauungsplan Nr. 579 wird nur zu sehr geringen Flächenanteilen im baulichen Außenbe-
reich entwickelt. Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie bauli che Bestandsstrukturen nörd-
lich davon sind bereits intensiv bebaut und erschlossen und somit planungsrechtlich nach § 34
BauGB zu beurteilen. Darüber hinaus werden um den Kasernenbereich herum umfangreich
Flächen innerhalb von Bestandsbebauungsplänen mit i n den Geltungsbereich des Bebauung s-
plans Nr. 579 einbezogen, bei denen sich die planrechtlichen Festsetzungen bzw. die damit
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 45 von 62
verbundenen Nutzungsintensitäten nicht ändern. Mit Ausnahme kleinerer Teilflächen des sog e-
nannten „Grünen Fingers“ im Norden des Bebauungsplans Nr. 441 sowie der Privaten Grünflä-
chen im Bebauungsplan Nr. 410 handelt es sich im Wesentlichen um stark versiegeltes Gewer-
begebiet und Öffentliche Verkehrsflächen.
Aufgrund der Tatsache, dass in den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichen sowie in den
Bereichen mit Bestandsbebauungsplänen ohne planrechtliche Änderungsaussagen im B -Plan
Nr. 579 kein landschaftsökologischer Ausgleichsanspruch abzuleiten ist, wird hier auf eine fl ä-
chenbezogene quantitative Ermittlung der landschaftsökologischen Qualitäten nach dem Müns-
teraner Bewertungsverfahren verzichtet. Stattdessen erfolgt für diese Bereiche eine qualitative
Beschreibung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verbundenen Eingriffe in Boden, Na-
tur und Landschaft.
Eingriffe in bislang unbeplanten Bereichen gemäß § 34 BauGB im Bereich des im Zusammen-
hang bebauten Ortsteils
Bei den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichen innerhalb des B -Plans Nr. 579 handelt
es sich um den eigentlichen Kasernenbereich.
Innerhalb des Kasernenbereichs gehen mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 579, der
aus dem städtebaulichen Entwurf entwickelt wurde, erhebliche Änderungen im Bestand einher.
Eine Vielzahl der Unterkünfte bleibt erhalten und wird werden einer Wohnnutzung zugeführt.
Dagegen erfolgt der Abriss der meisten technischen Funktionsgebäude inklusive der verkehrl i-
chen Infrastruktur des Militärs. Darüber hinaus werden auch im nördlichen und westlichen K a-
sernengelände umfangreich versiegelte Sportflächen (Kunstrasen, Gummiböden etc.) entsi e-
gelt. Das städtebauliche Konzept sieht im Bereich der durch Abriss gewonnenen Freiflächen die
Entwicklung zahlreicher neuer Wohnquartiere vor. Insgesamt ist von einer Verringerung der
Versiegelung gegenüber der Bestandssituation auszugehen.
Das Kasernengelände verfügt im Bestand über einen umfangreichen, mittelalten Baumbestand
unterschiedlicher Baumarten, die als Einzelbäume oder auch in Gruppen im Zuge des Kase r-
nenbaus gepflanzt wurden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde der Baum-
bestand auf seine Erhaltungswürdigkeit hin untersucht. Der erhaltenswerte Gehölzbestand wur-
de im Bebauungsplanentwurf als „zu erhalten“ festgesetzt, sofern eine Erhaltung in Verbindung
mit der Realisierung der Planung als gesichert angesehen werden kann. Darüber hinaus is t je-
doch davon auszugehen, dass im Kernbereich der Kaserne, entlang der Grünflächen der erhal-
tenen Bestandsgebäude, ein weiterer Teil des Bestandes als Maßnahme zur Eingriffsminimi e-
rung erhalten bleiben kann.
Eingriffe innerhalb der Bestandsbebauungspläne Nr. 206 und 441
Der überplante Bereich des Bebauungsplans Nr. 206 weist sowohl im Bestand als auch in der
Planung Öffentliche Verkehrsflächen aus. Mit der Überplanung sind somit keine Eingriffe ver-
bunden.
Die innerhalb des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 ausgewiesenen Öffentlichen
Grünflächen im Bereich des „Grünen Fingers“ bleiben im Rahmen der Einbeziehung in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 579 unangetastet. Eingriffe sind insofern hieraus nicht
abzuleiten. Darüber hinaus gehen Teilflächen des Gewerbegebietes im VBP 441 nunmehr im
Entwurf des Bebauungsplans 579 auf. In Teilbereichen ist eine Verringerung der Grundflächen-
zahlen von 0,8 auf 0,6 vorgesehen. Der Umfang der ausgewiesenen Öffentlichen Verkehrsfl ä-
Bebauungsplan Nr. 579
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(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 46 von 62
chen verändert sich nicht. Eine Erhöhung der festgesetzten Grundflächenzahlen im Planentwurf
des Bebauungsplans Nr. 579 ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Zunahme der festgeset z-
ten Öffentlichen Verkehrsfläche. Demzufolge sind aus dem Entwurf hier keine Eingriffe in Natur
und Landschaft abzuleiten.
Insgesamt ist somit der Abgleich zwischen den Bestandsbebauungsplänen 206 und 441 mit
dem B-Plan Nr. 579 zumindest als eingriffsneutral zu beurteilen.
Eingriffe innerhalb der Bestandsbebauungspläne Nr. 208, 410 und im baulichen Außenbereich
Der Bebauungsplan Nr. 208 umfasst im Wesentlichen die verlegte Roxeler Straße (Öffentliche
Verkehrsfläche) in ihrem heute vorhandenen Verlauf. Für die Bereiche außerhalb der Verkehr s-
flächen werden im Bestandsbebauungsplan keine Planaussagen getroffen. Der B -Plan Nr. 579
weist die Gesamtfläche als Öffentliche Verkehrsfläche und damit als vollständig versiegelt aus.
Insofern ist die Zunahme der planrechtlichen Versiegelung hier eingriffsrelevant.
Die Festsetzungen des Bestandsbebauungsplans Nr. 410 beziehen s ich innerhalb des Gel-
tungsbereichs des B-Plans Nr. 579 räumlich auf die Öffentliche Grünfläche entlang der Gieven-
becker Reihe sowie auf die jenseits der Gievenbecker Reihe bis zum Gievenbach festgesetzten
Privaten Grünflächen. Im Vergleich zwischen dem Bes tandsbebauungsplan Nr. 410 mit dem
Planentwurf des B -Plans Nr. 579 erfolgt die Aufgabe der Gemeinbedarfsfläche für die Feuer-
wehr zu Gunsten einer Öffentlichen Grünfläche. Die Versiegelungsbilanz bleibt in diesem B e-
reich nahezu ausgeglichen.
Jenseits der Gievenbecker Reihe erfolgt eine Entwicklung im Wesentlichen in Form einer Inan-
spruchnahme der rd. 2,2 ha großen Ackerfläche sowie des Gievenbachs mit seinen Uferberei-
chen. Der gesamte Bereich wird als Fläche für die Wasserwirtschaft planungsrechtlich ausg e-
wiesen. Im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie soll der Gievenbach aus sei-
nem engen Bachbett befreit und naturnah umgestaltet werden. Hiermit ist eine erhebliche land-
schaftsökologische Aufwertung verbunden. Zur Realisierung der Wasserrückhaltung des neuen
Wohngebietes innerhalb des ehemaligen Kasernengeländes wird der Bau eines Regenrückhal-
tebeckens erforderlich. Aufgrund der geplanten teilweisen Versickerung bereits innerhalb des
Wohngebietes kann ein nur relativ flach ausgemuldetes, landschaftsgerechtes Becken ohne be-
festigte Sohle vorgesehen werden. Für die Einleitung der Oberflächenwässer der Roxeler Str a-
ße in den Gievenbach wird ferner der Bau eines mit Schilf bepflanzten rd. 1000 m² großen R e-
tentionsbodenfilters erforderlich.
Zur Realisierung der beschriebenen Maßnahmen erfolgt die Entwicklung eines Gesamtkon-
zepts, in dessen Zusammenhang eine landschaftsgerechte Gestaltung und Bepflanzung mit
standortheimischen Gehölzen vorgenommen wird. Bezogen auf die vorhandene intensive
ackerbauliche Nutzung des Bereichs ist durch die vorgesehenen Maßnahmen von einer struktu-
rellen Verbesserung und landschaftsökologischen Aufwertung des Areals auszugehen.
Landschaftsökologische Bewertung des Eingriffs / Bilanzierung
Der für die Bilanzierung relevante Eingriffsbereich umfasst im Wesentlichen den Überlappungs-
bereich des Bestandsbebauungsplans Nr. 410 mit dem Bebauungsplan Nr. 579. Darüber hi n-
aus sind noch Flächen im Bereich der Roxeler Straße in der Eingriffsbilanzierung zu betrachten.
Für den vorgenannten Raum wurde eine landschaftsökologische Bewertung nach dem Müns-
teraner Bewertungsmodell durchgeführt. Demnach erzielt der 38.426 m² große Bewertungs-
Bebauungsplan Nr. 579
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 47 von 62
raum im Bestand eine Wertigkeit von 130.495 Werteinheiten. Die durchschnittliche Wertstufe
des Bestandes beträg t 3,40 Wertstufen. Die Bewertung der planrechtlichen Festsetzung des
Bebauungsplans erreicht unter Zugrundelegung der auf der Fläche für Wasserwirtschaft vorg e-
sehenen wasserbaulichen und landschaftsökologischen Maßnahmen eine Wertigkeit von
167.551 Werteinheiten. Die durchschnittliche Wertstufe der Planung erreicht 4,36 Wertstufen.
Die Neuversiegelung des Bewertungsareals beträgt 2.377 m² und erhöht die Bestandsversiege-
lung von 8.703 m² um 6,2 % auf nunmehr 28,8 %.
Aus dem Vergleich der landschaftsökologisc hen Wertigkeiten zwischen Bestand und Planung
geht im Rahmen der Bilanzierung ein deutliches Plus von 37.116 Werteinheiten hervor. Eine
Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist aufgrund des positiven Bilanzierungsergebnisses somit
nicht erforderlich.
8.4.2.1 Artenschutzprüfung
Die vorliegende Artenschutzprüfung erfolgte auf der Grundlage der Gemeinsame Handlung s-
empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010 zur Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und bei der bau- rechtlichen Zu-
lassung von Vorhaben.
Das Gesamtareal wurde im Rahmen eines Gutachtens des Büros Ökoplanung Münster unter-
sucht. Der faunistische Fachbeitrag stellt die Vorkommen und die Bedeutung der relevanten Ar-
ten zusammen:
I. Vögel
Im Untersuchungsgebiet wurden Brutvorkommen von sechs als wertgebend anzusehenden
Vogelarten festgestellt. Zwei dieser Arten - Feldsperling (9 Brutpaare) und Mäusebuss ard (1
Brutpaar) - zählen in Nordrhein- Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten.
Als weitere wertgebende Arten wurden Bachstelze, Fitis, Grünspecht und Haussperling nac h-
gewiesen. Diese vier Arten werden derzeit in Nordrhein- Westfalen nicht als planungsrelevant
eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als "streng geschützte Art", nach der
Roten Liste als gefährdet oder werden zumindest als Arten der Vorwarnliste geführt.
Alle sechs im Untersuchungsgebiet festgestellten, o. g. wertgebenden Brutvogelarten gelten
nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG als „Europäische Vogelarten“ (und zählen damit zu den „be-
sonders geschützten Arten“). Grünspecht und Mäusebussard zählen zudem zu den „streng ge-
schützten Arten“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG.
Die wertgebenden Vogelarten Graureiher, Rauchschwalbe, Waldkauz, Waldschnepfe und
Weißstorch traten als Durchzügler bzw. Nahrungsgäste, deren Brutplätze außerhalb des Unter-
suchungsgebietes liegen, auf.
Insgesamt wurden 2016 während der Brutvogeluntersuchungen 36 Vogelarten festgestellt.
Nach dem vom Gutachter angewandten Bewertungsverfahren ist das Untersuchungsgebiet von
lokaler Bedeutung als Lebensraum für Brutvögel zu werten. Auf einer fünfstufigen Skala (sehr
hohe, hohe, mittlere, geringe oder s ehr geringe Bedeutung) entspricht dies einer geringen B e-
deutung für die Artgruppe der Brutvögel.
Bebauungsplan Nr. 579
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II. Fledermäuse
Insgesamt wurden während der im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 durchgeführten Fleder-
mauserfassungen die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Gr o-
ßes Mausohr, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Wasserfledermaus nachgewiesen. Al-
le im Untersuchungsgebiet festgestellten Fledermausarten zählen nach § 7 Abs. 2 Nr. 14
BNatSchG zu den „streng geschützten Arten“ und gelten in Nordrhein-Westfalen als planungs-
relevant.
Folgende Arten wurden erfasst:
Art14 Erfassung Rote Lis-
te
D
Rote Lis-
te
NRW
Kontakte Quartiernutzung
Breitflügelfledermaus Detektor/
Horchkisten
V 2 73 10-20 Tiere
(ggf. Wochenstubenver-
band)
Großer Abendsegler Detektor 3 R unsicher Ggf. Quartiere in
Baumhöhlen
Großes Mausohr Detektor 3 2 2 Ggf. temporäre Quartiere
Rauhautfledermaus Detektor G R 3 Ggf. temporäre Quartiere
Zwergfledermaus Detektor/
Horchkisten
- - 270 40-60 Tiere
Wasserfledermaus Detektor - - 1 -
Tabelle 4: Erfasste Fledermausarten
Das Untersuchungsgebiet wurde hinsichtlich der Funktionsräume für die festgestellten Arten
bewertet. Spezifische Flugstraßen/-routen von Fledermäusen wurden nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Funktion als Nahrungsraum wurden bei den Fledermausuntersuchungen insge-
samt acht Teilgebiete festgestellt, die in einem verstärkten Maße von der Zwergfledermaus zur
Jagd genutzt wurden. Die Funktion als Jagdgebiet für die Zwergfledermaus w ird für sieben der
acht Teilflächen insgesamt als von mittlerer Bedeutung eingeschätzt. Das im Südosten des U n-
tersuchungsgebietes entlang des Gievenbaches festgestellte Jagdhabitat weist gleichzeitig eine
Funktion als Balzhabitat der Zwergfledermaus auf und wird daher insgesamt als von hoher B e-
deutung eingeschätzt.
In einem Teilbereich im zentralen Untersuchungsgebiet wurde eine erhöhte, spezifische Jag d-
funktion für die Breitflügelfledermaus festgestellt. Das Jagdgebiet liegt im unmittelbaren Umfeld
des festgestellten Quartiers. Vergleichbare als Jagdhabitat geeignete Strukturen sind im Umfeld
14 Insbesondere im Rahmen der Horchkistenerfassungen konnten einzelne Kontakte der Gat-
tungen Myotis und Nyctalus nicht mit hinreichender Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt wer-
den.
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 49 von 62
des Plangebietes mehrfach vorhanden. Die Funktion als Jagdgebiet für die Breitflügelflede r-
maus wird insgesamt als von mittlerer Bedeutung eingeschätzt.
Hinsichtlich de r Quartiersfunktion bestehen im Untersuchungsgebiet Quartiergemeinschaften
von Breitflügel- und Zwergfledermaus. Neben den Quartieren in dem ehemaligen Verwaltung s-
gebäude mit Uhrenturm (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus) und einem Quartier im
Südosten des UG im Bereich der Roxeler Straße (Zwergfledermaus) befinden sich zwei Ei n-
standsquartiere in einer Halle und unter einer Verschalung (Zwergfledermaus). Ein weiteres
Quartier (Zwergfledermaus) wird östlich außerhalb des UG im Bereich der Wohnbebauung an
der Gievenbecker Reihe vermutet. Auch in den Gehölzbeständen im zentralen UG werden wei-
tere Einstandsquartiere (Zwergfledermaus) vermutet. Die vorhandenen Quartiere werden als
von hoher bis sehr hoher Bedeutung für Breitflügelfledermaus und Zwergfleder maus eing e-
schätzt. Eine temporäre Nutzung von Gebäudequartieren durch das Große Mausohr während
der Wanderzeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Untersuchungsgebiet wurden zahlreiche Ast - und Spechthöhlen sowie Spalten festgestellt.
Zumindest ein Teil dieser Höhlen und Spalten wird als Quartier für höhlenbewohnende Fleder-
mausarten geeignet sein. Im Jahresverlauf kommen im Untersuchungsgebiet die Fledermausar-
ten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus vor. Für alle drei Arten
kann eine (temporäre) Quartiernutzung von Baumhöhlen und Spalten vorliegen. Die vorhande-
nen Baumhöhlen- und spalten werden als von mittlerer Bedeutung für Großen Abendsegler,
Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus eingeschätzt.
Im nördlichen UG befinden sich mehrere Bunker, die potenziell als Winterquartier für Fleder-
mäuse geeignet sind. Bei einer einmaligen Kontrolle konnte jedoch kein Besatz mit Fledermäu-
sen festgestellt werden. Aufgrund ihres Potenzials werden die Bunker als von mittlerer Bedeu-
tung als Quartier für Fledermäuse eingeschätzt.
III. Amphibien
Mit den zwei Schwanzlurchen Bergmolch (ca. 20-30 Tiere) und Teichmolch (einzelne Tiere) so-
wie den zwei Froschlurchen Grasfrosch (kleinere Population) und Wasserfrosch (Artengruppe,
1 Tier) wurden insgesamt vier Amphibienarten festgestellt. Vorkommen weiterer Amphibienar-
ten an dem untersuchten Gewässer, insbesondere von Kammmolch, Laubfrosch und
Moorfrosch, können mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Alle einheimischen Amphibienarten gehören zu den national nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
„besonders geschützten Arten“. Der Kleine Wasserfrosch zählt zudem zu den nach § 7 Abs. 2
Nr. 14 BNatSchG „streng geschützten Arten“ und gilt in Nordrhein-Westfalen als planungsrele-
vant. Zudem gilt er nach der "Roten Liste" als gefährdet.
In dem untersuchten Gewässer wurden nur kleine bis mittlere Amphibienvorkommen festg e-
stellt. Laichstadien von Amphibien wurden nicht nachgewiesen. Dennoch ist von Fortpflan-
zungsgemeinschaften des Berg- und Teichmolchs in dem Gewässer auszugehen. Aufgrund der
Verschlammung und der starken Beschattung bietet das Gewässer für Amphibien, mit Aus-
nahme des Bergmolchs, nur suboptimale Lebensbedingungen. Insgesamt wird das Gewässer
als von geringer bis mittlerer Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Bis in eine Entfernung von
ca. 150 m wird den Gehölz - und Ruderalstrukturen eine mittlere Bedeutung als Landlebens-
raum zugemessen. Spezifischen Amphibienwanderkorridore wurden nicht festgestellt.
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IV. Artenschutzrechtliche Bewertung
Auf Grundlage der faunistischen Kartierung sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung
die zwei in Nordrhein- Westfalen planungsrelevanten Vogelarten Feldsperling und Mäusebus-
sard, die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Ra u-
hautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus, die Fledermausgattungen Myotis
spec. und Nyctalus spec. und die Amphibienart Kleiner Wasserfrosch einzeln zu prüfen. Ferner
sind pauschal die im Plangebiet vorkommenden europäischen Vogelarten zu prüfen.
In nachfolgender Tabelle werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die einzel-
nen Artengruppen zusammengefasst.
Übersicht artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Artengruppe § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Tötung)
§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG (Stö-
rung)
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (B e-
schädigung und Zerstörung von
Lebensstätten)
Vögel Nicht zutreffend
• Bauzeitenregelung
für die Fällung und
die Rodung von G e-
hölzen
• Bauzeitenregelung
für den Abbruch von
Gebäuden
Nicht zutreffend Unter Anwen dung vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von
CEF-Maßnahmen für den Mäusebus-
sard (Nahrungsflächen) bleibt die
ökologische Funktion der Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten im räuml i-
chen Zusammenhang sicher erhalten.
Fledermäuse Unter Anwendung einer
ökologischen Baubeglei-
tung kann das Risiko
von Tötungen von Ind i-
viduen der benannten
Fledermausarten und -
gattungen entscheidend
verringert werden. Eine
Tötung von Fledermäu-
sen kann hierdurch mit
hoher Wahrscheinlic h-
keit ausgeschlossen
werden.
Nicht zutreffend Unter Anwendung vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von
CEF-Maßnahmen für Breitflügelfl e-
dermaus und Zwergfledermaus (Nah-
rungsflächen), projektgestaltender
Maßnahmen für Breitflügelfledermaus
und Zwergfledermaus und einer ök o-
logischen Baubegleit ung für Breitfl ü-
gelfledermaus, Großen Abendsegler,
Großes Mausohr, Rauhautfleder-
maus, Wasserfledermaus und Zwer g-
fledermaus sowie für einzelne Indiv i-
duen der Gattungen Myotis spec. und
Nyctalus spec. (Quartierhilfen) bleibt
die ökologische Funktion der For t-
pflanzungs-
und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang für alle
Fledermausarten sicher erhalten
Amphibien Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Tabelle 5: Übersicht artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Im Plangebiet sind keine Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten zu erwarten. Verbot s-
tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) werden nicht tangiert.
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Die Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen ist zwingend an die nachfolgend aufg e-
führten folgende Auflagen15 gebunden. Diese unterliegen nicht der Abwägung. Ihre Umsetzung
kann teilweise in nachgeordnete Genehmigungsverfahren verschoben werden:
1. Fällung und Rodung von Gehölzen (einschl. Sträucher und Hecken) nur zwischen dem
01.10. eines Jahres und dem 28./29.02. des Folgejahres. Freigabe und Überwachung
der Fällungs- und Rodungsmaßnahmen durch eine ökologische Baubegleitung auch im
Zeitraum 01.10. - 28./29.02.erforderlich.
2. Abbruchmaßnahmen nur zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 28./29.02. des
Folgejahres durchgeführt. Zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres ist im R e-
gelfall keine Durchführung dieser Maßnahmen möglich. Freigabe und Überwachung der
Abbruchmaßnahmen durch eine ökologische Baubegleitung auch im Zeitraum 01.10. -
28./29.02. erforderlich.
3. Umwandlung von vorhandenem Ackerland im Umfang von mindestens 0,5 ha in exten-
sives Grünland. Auf ca. 20 % der Fläche sind lineare Anpflanzungen von Stieleichen
oder Obstgehölzen sowie einer dichten Hecke mit einheimischen Gehölzen vorzuneh-
men (CEF-Maßnahme für Vögel und Fledermäuse) im lokalen Umfeld (maximal 3 km
Umkreis). Die Maßnahme kann in Kombination mit der Errichtung eines Regenrückhal-
tebecken / Retentionsbodenfilters im südöstlichen Plangebiet verknüpft werden.
4. Für Fledermäuse sind im lokalen Umfeld (maximal 3 km Umkreis) für die betroffenen
Fledermausarten geeignete Quartierhilfen an geeigneten Standorten fachgerecht anz u-
bringen (CEF-Maßnahme Fledermäuse). Innerhalb des Kasernengeländes sind in allen
Baufenstern Quartierhilfen für Fledermäuse als Einbauelemente anzulegen. Ein Erhalt
bestehender Quartiere ist einer Ausgleichsmaßnahme stets vorzuziehen.
Da die Entwicklung der einzelnen Wohnquartiere und damit auch der Wegfall der best e-
henden Quartiere schrittweise erfolgen wird, kann auch die Umsetzung der vorgezog e-
nen Ausgleichsmaßnahmen schrittweise und angepasst an die bauliche Inanspruc h-
nahme im Plangebiet erfolgen.
Im Sinne von CEF- Maßnahme müssen die Ersatzmaßnahme funktionsbereit fertig g e-
stellt werden, bevor eine Inanspruchnahme der derzeitigen Lebensstätten erfolgen kann.
5. Weitestgehender Erhalt des Altbaumbestandes im Bereich des zentralen Gebäudes mit
Uhrenturm und im südöstlichen Plangebiet in der Nähe der Roxeler Straße Ist ein über-
wiegender Erhalt der Baumbestände im Einzelfall nicht möglich, kann die ökologische
Funktion durch eine benachbarte Neuanpflanzung größerer Solitärbäume einheimischer
Laubgehölze (insbesondere Stieleiche) aufrechterhalten werden.
6. Die im Rahmen des Vorhabens notwendige Baufeldräumung in Verbindung mit A b-
bruch-, Umbau- und Rodungsmaßnahmen ist ganzjährig durch eine ökologische Baube-
gleitung zu überwachen. Die ausführende Person hat über gute faunistische Kenntnisse
der Artengruppen Fledermäuse und Vögel sowie über die gesetzlichen Bestimmungen
des Artenschutzes zu verfügen.
15 Die erforderlichen Maßnahmen werden in Kurzform dargestellt. Die vollständige Maßnahme ist der A r-
tenschutzprüfung von Ökoplanung Münster zu entnehmen.
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Empfehlungen
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden über die oben beschriebenen Maßnahmen hi n-
aus Empfehlungen weitergehende Empfehlungen, z.B. zum Lichtmanagement gegeben. Die
Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen wird im weiteren Verfahren geprüft.
Unter Berücksichtigung der o.g. artenschutzrechtlich induzierten Maßnahmen sind keine Ver-
stöße gegen das Artenschutzrecht gegeben.
8.4.3 Boden / Fläche
8.4.3.1 Bestandserfassung
Bei den natürlich anstehenden Böden handelt e s sich nach den Darstellungen der Bodenkarte
von Nordrhein-Westfalen im nordwestlichen Teil des Plans um stauwassergeprägte Braunerde -
Pseudogleye. Im südöstlichen Teil überwiegen Plaggeneschböden. In der Nähe zum Gieven-
bach sind grundwassergeprägte Gleyböden vorzufinden.
Bei den Plaggeneschböden handelt es sich nach den Kartierungen des Geologischen Dienstes
NRW um schutzwürdige Böden (vgl. Umweltkataster Münster). Der kulturhistorisch bedeutsame
Plaggenesch ist durch die langjährige intensive Kasernennutzung jedoch soweit überformt wor-
den, z.B. durch Geländeauftrag und - abtrag, dass der schutzwürdige Charakter hier nicht mehr
erhalten ist. Im Gievenbachtal sind hingegen noch entsprechende Vorkommen möglich.
Durch die militärische Vornutzung sind ca. 57 % der Flächen des Kasernengeländes versiegelt
(ARGE-Oxford). Allein der ehemalige Exerzierplatz weist eine versiegelte Fläche von ca. 2,5 ha
auf. Hinzu treten vor allem die voll versiegelten Flächen im Bereich der Fahrzeug - und Werk-
statthallen.
Im Rahmen der B odenuntersuchungen durch HINZ Ingenieure GmbH wurden Rammkernson-
dierungen vorgenommen, die in allen Teilen der Kaserne Auffüllungen von 0,3 bis 2,2 m unter
GOK reichen. Es handelt sich dabei überwiegend um verschieden ausgeprägte Sande mit Bei-
mischungen von verschiedenen Fremdstoffen. Unterhalb der Auffüllungen wurden in Teilen
Sande angetroffen, die Geschiebelehme/ -mergel überdecken. Im nordwestlichen Teil der K a-
serne fehlen diese Sande als Zwischenschicht. Für die gewachsenen Sande wird eine unter-
schiedliche Wasserdurchlässigkeit von kf=1.10-4 m/s bis Kf= 5.10-6 m/s abgeschätzt. Geschiebe-
lehme und –mergel sind quasi undurchlässig (Kf < 10-8 m/s).
Das Grundstück „Oxford-Kaserne“ wird aufgrund in Teilbereichen nachgewiesener betriebsspe-
zifischer Verunreinigungen durch die ehemals dort ansässige Kaserne, als Altstandort 544A im
städt. Altlasten- / Verdachtsflächenkataster geführt. Es handelt sich hier hierbei um Belastungen
des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen, leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen, polycyclisch aromatischen Kohlenwasserstoffen, leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasser-
stoffen und Schwermetallen.
8.4.3.2 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Konversion des Kasernengeländes erfolgt im Sinne des Bodenschutzes eine wir k-
same Maßnahme der Innenentwicklung, die einerseits neue Flächeninanspruchnahmen im A u-
ßenbereich begrenzt und andererseits der Entsiegelung hochversiegelter Bereiche dient. Im S i-
ne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Pl anung daher sehr effizient und flächen-
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sparend. Die Nachnutzung der Oxford -Kaserne entspricht der Zielsetzung der Stadt Münster,
durch strategisches Flächenmanagement den Außenbereich zu schonen.
Hinsichtlich der Versiegelung wurden durch die ARGE -Oxford au f der Basis des städtebaul i-
chen Entwurfs die potenziellen Versiegelungsgrade ermittelt. Der künftige Versiegelungsgrad
beläuft sich demnach auf ca. 51%, so dass es in der Gesamtbetrachtung zu einer Reduzierung
der Flächenversiegelung kommen wird.
Hinsichtlich der schutzwürdigen Böden (Plaggenesche) ist in der Gesamtbetrachtung durch die
Vorbelastung nicht von einer maßgeblichen Beeinträchtigung auszugehen. Im Gievenbachtal
kann es zur Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden durch die geplanten Flächen für die Was-
serwirtschaft kommen.
Altlasten-/Verdachtsflächen
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat im Rahmen einer orientierenden Unter-
suchung kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) auf dem ehemaligen Kasernengrundstück
auf mögliche Gefährdungspotenziale untersuchen lassen. Die orientierenden Untersuchungen
ergaben für verschiedene Schadstoffe Belastungen oberhalb von Prüfwerten. Bei den Unters u-
chungen hat sich bei einer Vielzahl der kontaminationsverdächtigen Flächen dieser Verdacht
nicht bestätigt.
Auf dem ehemaligen Kasernengelände erfolgten Untersuchungen zur Gefährdungsabschä t-
zung. Diese zeigten in Teilbereichen punktuelle Belastungen des Bodens, hier sind im Rahmen
der Umnutzung/Bebauung Sanierungen erforderlich. In weiteren Ber eichen zeigten sich keine
oder geringe Belastungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind, unabhängig von der zukünftigen Nut-
zung, keine Gefährdungen des Schutzgutes Boden- Mensch erkennbar und somit auch keine
weiteren Maßnahmen erforderlich. Teilbereiche sind aufgrund der bestehenden Bebauung und
Versiegelung noch nicht betrachtet, auf diesen Flächen erfolgen Untersuchungen im Rahmen
des Abbruchs. Da Sanierungen und weitere Untersuchungen unterhalb der versiegelten Fl ä-
chen noch nicht erfolgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage weiterhin vollständig als Altlast-
/Verdachtsfläche im Sinne des §9 (5) Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen. Die geplante Wohnnu t-
zung ist nach Einschätzung der Bodenschutzbehörde aber grundlegend möglich. Bei geplanten
Bauvorhaben kann sich ein technischer Mehraufwand zur Sicherung / Sanierung der Altlast
bzw. zur Erfüllung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben.
Des Weiteren befindet sich im Südwesten des Teilbereiches B eine im Altlastenverdachtsfl ä-
chenkataster der Stadt Münster geführte Fläche, auf der Auffüllungen aus Boden und Bauschutt
stattgefunden haben. Die Fläche weist Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis ca. 2,30 m aus B o-
den und Bauschutt mit leichten Verunreinigungen aus polycyclischen aromatischen Kohlenwas-
serstoffen auf. Bei einer Bebauung ist mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen. Daher ist
auch dieser Bereich als Fläche, dessen Boden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist,
gekennzeichnet.
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8.4.4 Wasser
8.4.3.1 Bestandserfassung
Oberflächengewässer
Innerhalb des Bebauungsplans befindet sich am östlichen Rand der Gievenbach. Der Gieven-
bach stellt eines der bedeutensten Fließgewässer im westlichen Teil des Stadtgebietes dar. Die
Strukturgüte des Gewässers ist im betreffenden Abschnitt überwiegend als mäßig bis deutl ich
beeinträchtigt zu bewerten.
Für den Gievenbach liegt ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet vor, dass jedoch nicht als
gesetzliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist. Das ermittelte Überschwem-
mungsgebiet weist damit eine Hinweisfunktion auf.
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes ist ein langgestreckter, relativ naturnaher Teich anz u-
treffen, der als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesen ist.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich innerhalb von zwei Grundwassereinheiten (L39106- 04 bzw.
L41101-01,; vgl. Umweltkataster Münster). In den Grundwassereinheiten wird der oberflächen-
nahe Kalkmergel von geringmächtigem Geschiebelehm überlagert. Bereichsweise reicht der
Kalkmergel bis an die Geländeoberfläche. In Bachsenken wird der Geschiebelehm von A u-
ensedimenten sowie im Süden der Einheit von geringmächtigen Flugsanden überlagert. Die
Sande können lokale kleinräumige Grundwasserleiter bilden.
Im Plangebiet beschränken sich die von Sanden überlagerten Bereiche auf den Südosten. Bei
den Geschieben handelt es sich um Grundwassergeringleiter mit einer geringen Wasserdurc h-
lässigkeit. Für die Sande ist eine hohe Wasserdurchlässigkeit anzusetzen.
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen durch HINZ Ingenieure GmbH wurden zum Zeitpunkt
der Bohrung Wasserstände zwischen 1,0 m und 4,6 m unter der Geländeoberfläche bzw. Ober-
kante Befestigung erbohrt. Die Flurabstände betragen zumeist ca. 1,0 m bis rund 2,5 m unter
Flur.
Das in geringen Mengen anfallende Grundwasser fließt in Richtung der benachbarten Vorfluter.
8.4.3.2 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht unmittelbar umgestaltet. Durch den
Bau eines Regenrückhaltebeckens wird das auf dem Kasernengebiet anfallende Nieder-
schlagswasser vor Einleitung in den Gievenbach zurückgehalten. Die hydraulische Belastung
des Gievenbaches kann damit gegenüber dem bisherigen Zustand deutlich verbessert werden.
Der Einbau eines Bodenfilterbeckens übernimmt vor Einleitung in das Fließgewässer Reini-
gungsfunktionen für das auf den stärker belasteten Straßen anfallende Niederschlagswasser.
Für das Gelände der Oxfordkaserne ist eine dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung
vorgesehen. Das abzuführende Niederschlagswasser soll durch Maßnahmen wie z.B. Mulden-
versickerung, dezentrale Rückhaltung/„raingardens“, Dachbegrünungen, Brauchwassernutzung
minimiert werden. Maßnahmen der Niederschlagswasserrückhaltung, Versickerung und Ve r-
dunstung treten an die Stelle einer konventionellen Entwässerung und entlasten damit den N a-
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turhaushalt. Die Versickerung von Niederschlagswasser hat positive Auswirkungen auf die
Grundwasserneubildung, die Verdunstung und wirkt sich positv auf das Kleinklima aus.
Das Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzept wird durch Festsetzungen zum Hochwas-
serschutz bzw. Regelungen des Wasserabflusses gesichert. Das von den privaten Grundst ü-
cken abgeleitete Niederschlagswasser ist im Regelfall durch o.g. Maßnahmen so zu drosseln,
dass maximal 3 l/sek./ha (n=0,2) abgeleitet werden darf. Befestigungen wie priv ate Zuwegun-
gen, Zufahrten, Stellplätze etc. sind wasserdurchlässig auszugestalten.
Zum Schutz vor Niederschlagswasser muss die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden
Gebäude im Erdgeschoss mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung
dienenden Verkehrsflächen dienen. Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein Schutz bei
Starkregenereignissen gewährleistet ist. Flachdächer sind auch aus Gründen der Regenwas-
serbewirtschaftung in den WA
1+2 und MI1-3 zu mindestens 75% zu begrünen.
Die im Zuge des Niederschlagswassermanagement getroffenen Regelungen stellen einen Bei-
trag zur Anpassung an den Klimawandel dar, indem der Naturhaushalt entlastet wird und zu
schützende Güter vor Schäden, z.B. durch Starkregen geschützt werden.
Für den Teilbereich B „Bernings Kotten“ werden die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Re-
genwasserbewirtschaftung fortgeführt.
8.4.5 Klima / Luft
8.4.3.1 Bestandserfassung
Lokalklima
Das Areal der Oxford-Kaserne ist in der Klimaanalyse der Stadt Münster als Klim atop der stark
verdichteten Siedlungsbereiche dargestellt. Der Bereich Bernings Kotten ist vergleichbar als
verdichteter Siedlungsbereich anzusehen. Das Gievenbachtal mit seiner Talmulde ist als Kal t-
luftleitbahn ausgewiesen.
Lufthygiene
Die Roxeler Straße zählt zu einer der stark befahrenen Straßen in Münster. Für die Roxeler
Straße ist im Bereich des Plangebietes durch die offene Lage jedoch eine relativ günstige Belüf-
tungssituation gegeben, so dass sich Schadstoffe nicht verstärkt anreichern. Im sonstigen
Plangebiet ist weitgehend von einer Luftbelastung auszugehen, die sich der allgmeinen Hinte r-
grundbelastung annähert.
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 von 40 µg/m³ werden mit Werten
von < 28 µg/m³ an der Roxeler Straße unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahrsmi t-
telwerte der 39. BImSchV für PM10 von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an der Roxeler
Straße eingehalten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³,
über die zulässigen 35 Überschreitungen hinaus, sind aktuell nicht zu erwarten. (vgl. Umweltka-
taster Münster)
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8.4.3.2 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Lokalklima
Der bereits vorhandene Siedlungscharakter des Plangebietes wird durch den Bebauungsplan
aus klimatischer Sicht nicht maßgeblich verändert. Hinsichtlich der Gesamtversiegelung ist s o-
gar von einer Verringerung auszugehen. Die vorgesehenen Festsetzung von öffentlichen Grün-
flächen dient im Bebauungsplan der Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf
das Mikroklima. In Verbindung mit den Grünflächen des nördlich angrenzenden „Grünen Fi n-
gers“ wird die lokalklimatische wirksame Grünverbindung im Westen Gievenbecks gesichert.
Der vorhandene, umfangreiche Baumbestand mit seiner positiven Auswirkung auf das Mikr o-
klima bleibt soweit möglich erhalten und soll durch Neuanpflanzungen im Zuge der Grünfl ä-
chengestaltung ergänzt werden. Die vorgesehene Dachbegrünung von Flachdächern wirkt sich
durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte
Aufheizung von Dachflächen positiv auf das Mikroklima aus.
Auswirkungen auf die Kaltluftleitbahn im Gievenbachtal sind durch die geplante Einrichtung von
wasserwirtschaftlichen Einrichtungen nicht gegeben. Nennenswerte über das Plangebiet hinaus
wirkende lokalklimatische Veränderungen sind durch die Umnutzung des Kasernengeländes
sowie die Überplanung randlich angrenzender Teilflächen nicht zu erwarten.
Klimaschutz/Klimawandelanpassung
Bebauungspläne sollen u.a. dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbe-
sondere zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klim a-
wandel dienen, Rechnung getragen werden. (§1 Absatz 5 und §1a Absatz 5 BauGB).
Als grundlegende Maßnahme zum Klimaschutz ist gemäß dem städtebaulichen Gestaltung s-
plan, der die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, eine hohe Kompaktheit vorgesehen.
Positiv wirkt sich – unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes- auch die grund-
sätzliche Zulässigkeit von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden
aus. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Dachbegrünung sind Kombinationslösungen wie auch
Ausnahmen möglich. Die Nutzung passiver solarer Gewinne ist abhängig von der späteren Aus-
richtung der einzelnen Gebäude, die im Bebauungsplan nicht festgeschrieben ist.
Die für die Stadt Münster geltenden ökologischen Baustandards sind in nachfolgenden Städt e-
baulichen Verträgen oder Grundstückskaufverträgen festzulegen.
Als Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind insbesondere zu nen-
nen:
Verzicht auf die Inanspruchnahme von Bauflächen im Außenbereich durch Konversion
der Kaserne.
Umsetzung eines dezentralen Entwässerungskonzeptes, dass zur Versickerung und
Verdunstung von Niederschlägen beiträgt.
Minimierung der Überwärmung im Quartier durch eine starke Durchgrünung des Quar-
tiers und Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden.
Berücksichtigung von Notwasserwegen und Stauräumen sowie sonstige Vorkehrungen
im Falle von Starkregenereignissen.
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Lufthygiene
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die
sich auf die Luftbelastung im Einwirkungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken.
Eine in gerin gem Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist
mit Blick auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39.BImSchV als vernachlässigbar einzustu-
fen. Sonstige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich.
8.4.6 Landschaft
8.4.3.1 Bestandserfassung
Der Bebauungsplan umfasst durch die Umnutzung des Kasernengeländes überwiegend Fl ä-
chen im bereits besiedelten Raum. Insbesondere im Süden und teilweise im Osten grenzt der
Planungsraum an die freie Landschaft an. Die Kaserne tritt zu diesen Seiten vor allem durch die
markante Umfassungsmauer aus Naturstein in Erscheinung. In Verbindung mit dem vorhande-
nen Altbaumbestand vor und innerhalb der Kaserne fügt sich diese harmonisch in den Land-
schaftsraum ein. Im Norden geht das Kasernengel ände mit den ehemals dort vorhandenen
Sportflächen gleitend in den „Grünen Finger“ über.
Die Gievenbecker Reihe mit ihren ursprünglich 6 Höfen entlang des Gievenbaches stellt die äl-
teste Siedlung Gievenbecks (ca. 9 Jahrhundert) dar und ist somit die Keimzelle des Ortsteiles.
Das Gievenbachtal und Gievenbecker Reihe mit ihren alten Hofstrukturen und z.T. als Natur-
denkmal ausgewiesenem Baumbestand stellt einen das Landschaftsbild prägenden Grünzug
dar.
Im äußersten Südwesten tangiert jenseits der Roxeler Straße das Landschaftsschutzgebiet
Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide den Bebauungsplan.
Das bestehende Kasernengelände mit ca. 400 Bäumen und weitläufigen Grünflächen stellt sich
trotz der ehemals intensiven Kasernennutzung als stark durchgrünter Siedlungsraum dar.
8.4.3.2 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind mit der Planung nicht verbun-
den. Durch die Erhaltung des grundsätzlichen Erscheinungsbildes der Kaserne in ihren R and-
bereichen sind keine negativen Folgewirkungen auf die Landschaft im Umfeld der Kaserne zu
erwarten. Das innerhalb des Gievenbachtales geplante Regenrückhaltebecken lässt sich g e-
stalterisch verträglich in das Umfeld einbinden
Innerhalb des Kaserneareals bleibt durch den bestehenden Denkmalschutz für die Gesamtan-
lage die Grundstruktur erhalten, insbesondere im Bereich der zentralen Flächen mit den zu er-
haltenden Mannschaftsgebäuden. In ihren Randbereichen wird das heutige Bild der Kaserne
künftig durch neue Baukörper geprägt werden, die an der nordwestlichen Ecke der Kaserne bis
zu sieben Geschosse betragen können. Das Oxford -Quartier stellt sich unter Berücksichtigung
des Denkmalwertes der Kaserne als urbanes Wohnquartier dar, an das hohe Ansprüche in der
Gestaltung gelegt werden.
Durch einen möglichst weitgehenden Erhalt der Bestandsbäume, z.T. durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan, soll der grüne Gesamtcharakter des Quartiers gesichert
werden. Die Festsetzungen beschränken sich auf den im Zu ge der Bewertung des Baumbe-
standes herausgestellten und mit der Planung zu vereinbarenden besonders erhaltenswerten
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bzw. erhaltenswerten Baumbestand. Im Zuge des Ausbaus der öffentlichen Grünflächen wird
auch der weiteren Bestand, sofern er mit notwendigen Elementen zur Erschließung (Versiche-
rungsmulden, Wegen etc.) vereinbar ist, erhalten. Innerhalb der Baufelder können nur Bäume
außerhalb der Baugrenzen/-linien zum Erhalt festgesetzt werden. Der Erhalt weiterer Bäume ist
im Zuge der weiteren städtebaulic hen Konkretisierung im Einzelfall, auch in Abstimmung mit
dem Denkmalschutz, zu prüfen. Ersatzpflanzungen sind vorgesehen. Ziel ist die Umsetzung ei-
nes durchgrünten Gesamtquartiers in Anlehnung an das Freiflächenkonzept der ARGE -Oxford.
Hinsichtlich der Einbindung in das Landschaftsbild sowie der inneren Freiraumgestaltung im Be-
reich der Kaserne eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit einer landschaftsverträglichen
Gestaltung. Erheblich nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.4.3.1 Bestandserfassung
Die ehemalige Oxford- Kaserne ist als Gesamtanlage mit Datum vom 12.01.2015 in die Denk -
malliste der Stadt Münster eingetragen worden. Zum Denkmal gehören die bauzeitlichen Ter -
rassen und Wege, Gebäude, eine Bunkeranlage und ein Wasserwerk, der Pflanzen- und
Baumbestand sowie die Kaserneneinfriedung. Die denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen
der ehemaligen Flakartillerie- Kaserne aus den 1930er Jahren sind nicht nur baugeschichtlich
sowie wissenschaftlich (mi litärgeschichtlich), sondern für die Geschichte des Menschen – hier
für die Geschichte der Garnison Münster im Dritten Reich – bedeutsam.
8.4.3.2 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Beseitigung Beseitigungen, Veränderungen und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern
oder ortsfesten Bodendenkmälern bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (§ 9
DSchG). Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans wie Regelungen zur grundsätzlichen Lage der E r-
schließungsstraßen, zur Festsetzung öffentlicher Grünflächen, zu Baukörperfestsetzungen oder
zur angepassten Höhenentwicklung sollen dazu beitragen, den Denkmalwert der Gesamtanlage
unter Berücksichtigung heutiger städtebaulicher und funktioneller A nforderungen langfristig zu
sichern. Der Bebauungsplan gewährleistet, dass sich die geplanten Neubauten maßvoll in die
Gesamtanlage integrieren und der Grundcharakter des ehemaligen Kasernengeländes gewahrt
bleibt.
Konkrete Veränderungen an der denkmalges chützten Bestand, die im Rahmen der weiteren
Planungen erfolgen sollen, stehen unter dem o.g. Erlaubnisvorbehalt.
Mit der denkmalpflegerischen Sicherung erfolgt gleichzeitig ein Schutz der vorhandenen Sac h-
güter innerhalb des Kasernenareals. Durch die Erhal tung von Bausubstanz bei Gebäuden wie
auch bei Verkehrsflächen (z.B. bestehende Pflasterflächen) wird der Eingriff in Sachgüter mini-
miert, vorhandene natürliche Ressourcen, z.B. zur Herstellung von Baumaterialien können g e-
schont werden.
Infolge der erforderlichen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung im Gieven-
bachtal erfolgt die Inanspruchnahme einer ca. 2 ha großen Ackerfläche. Diese steht in der Fol-
ge für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
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8.4.8 Wechselwirkungen
Mögliche Wechselwirkungen werden im Rahmen der beschriebenen Umweltauswirkungen auf
die einzelnen Schutzgüter erfasst und beschrieben. Relevante Wechselwirkungen ergeben sich
im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans insbesondere zwischen folgenden Schutzg ü-
tern:
Denkmalschutz <-> Klimaschutz (solare Energiegewinnung)
Denkmalschutz <-> zu erhaltender Baumbestand (Artenschutz, Ortsbild)
Klimaschutz/-anpassung <-> dezentrales Niederschlagswasserkonzept
Grünflächengestaltung <-> dezentrales Niederschlagswasserkonzept
Artenschutz <-> dezentrales Niederschlagswasserkonzept (RRB)
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Für den Teilbereich A -Oxford-Quartier- wäre die gewünschte Wohnbauentwicklung in der mit
dem städtebaulichen Wettbewerb beabsichtigten Art und Weise an diesem Standort nicht real i-
sierbar. Potenzielle bauliche Entwicklungen wären auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beur-
teilen. Bis auf Weiteres ist zumindest auf Teilflächen von einer Nutzung für Flüchtlingsunter-
künfte auszugehen.
Für den Teilbereich B – Bernings Kotten-, der über einen bestehenden Bebauungsplan abg e-
deckt ist, bleibt es beim bisherigen Planungsstand.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan ist das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes zur Entwicklung ei-
nes Wohnquartiers für ca. 1.200 Wohneinheiten im Stadtteil Gievenbeck. Anderweitige Pl a-
nungsansätze, die im Rahmen des Bebauungsplans aufgegriffen werden sollten, drängen sich
nicht auf, so dass keine grundsätzlichen anderweitigen Planungsmög lichkeiten in Betracht zu
ziehen sind.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteil i-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen.
Es erfolgt ein Monitoring der erforderlichen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Sofern sich im Zuge der kontinuierlich laufenden Untersuchungen zur Umweltsituation in Müns-
ter Hinweise auf nachteilige Auswirkungen für das Baugebiet oder die Umgebung ergeben,
werden diese mit Blick auf ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe herangezogen.
8.8 Zusammenfassung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 „Gievenbeck – Oxford-Quartier“ verfolgt im Kern
das Ziel, innerhalb des knapp 37 ha großen Plangebietes das etwa 26 ha große Gelände der
ehemaligen Oxford-Kaserne einer Wohnbaunutzung (ca. 1.200 Wohneinheiten) zuzuführen.
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Der in zwei Teilbereiche gegliederte Bebauungsplan setzt im Teilbereich A „Oxford- Kaserne“
die eigentliche Umnutzung der Kaserne zu einem Wohnquartier fest. Im Teilbereich B „Bernings
Kotten“ erfolgen flankierende Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit von gewerblicher
Nutzung und Wohnnutzung.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zu be-
trachtenden Schutzgüter untersucht. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Umweltbericht
dokumentiert. Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit stehen die
auf das Gebiet einwirkenden und von ihm ausgehenden Lärmimmissionen im Fokus. Zu stel-
lenweise erheblichen Überschreitungen der als Maßstab heranzuziehenden Ori entierungswerte
der DIN 18005/07.02 kommt es im Nahbereich der Roxeler Straße. Da aus städtebaulichen E r-
wägungen bzw. aus Gründen des Denkmalschutzes auf aktiven Schallschutz verzichtet wird,
erfolgen im Bebauungsplan Vorkehrungen zum passiven Schallschutz . Maßgebliche, vom B e-
bauungsplan ausgehende Lärmimmissionen, die auf das Umfeld einwirken könnten, sind nicht
erkennbar.
Hinsichtlich der Belange von Flora, Fauna und biologischer Vielfalt wurde die Eingriffserheblich-
keit untersucht und der Artenschutz geprüft. Mit der Planung sind unvermeidbare Eingriffe in
Natur und Landschaft verbunden. Eine Ausgleichsverpflichtung ergibt sich im Vergleich zu der
bislang zulässigen Planungssituation nicht. Naturschutzrechtlich gesicherte Schutzgebiete sind
nicht betroffen. Für die Oxford- Kaserne wurden planungsrelevante Vogel und Fledermausarten
nachgewiesen. Insbesondere für Fledermäuse hat das Kasernenareal z.T. eine hohe Bedeu-
tung. Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in die Lebensstätten geschützter Arten vorberei-
tet. Durch die beabsichtigten Artenschutzmaßnahmen kann der Eintritt von Verbotstatbestän-
den nach dem Bundesnaturschutzgesetz vermieden werden.
Die Planung schont durch die Wiedernutzung der militärisch vorgenutzten Flächen in erheb-
lichem Maße Freiflächen bzw. die natürlichen Ressourcen. Im Sinne der Bodenschutzklausel
des § 1a BauGB ist daher die Planung sehr effizient. Aufgrund der auf dem Kasernenareal vor-
handenen Bodenverunreinigungen erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung im Bebauungs-
plan. In Teilbereichen müssen schutzwürdige Böden in Anspruch genommen werden. Durch
das beabsichtigte Niederschlagswasserbeseitigungskonzept kann der Wasserhaushalt entlastet
werden. Mit den vorgesehenen Maßnahmen, z.B. zur Versickerung und Rückhaltung von Ni e-
derschlagswasser wird gleichzeitig ein Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel erzielt. Eine
kompakte Ausnutzung der geplanten Baufelder in Verbindung mit möglichen Anlagen zur Nut-
zung von Solarenergie ermöglicht eine effiziente Ausnutzung im Sinne des Klimaschutzes.
Maßgebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind mit der Planung nicht verbunden.
Durch die geplanten öffentlichen Grünflächen wird für die Erholungsnutzung das Angebot an
Sport-/ Spiel- und Erholungsflächen erweitert und an die wachsende Bev ölkerungszahl ange-
passt.
Die als Gesamtanlage in die Denkmalliste eingetragene Oxford -Kaserne wird in ihrem Gesamt-
zusammenhang durch die Planung erhalten und gesichert. Maßgebliche Veränderungen g e-
genüber dem heutigen Erhaltungszustand sind dabei unvermeidbar. Konkrete Veränderungen
im Zuge der weiteren Plankonkretisierung stehen unter dem Erlaubnisvorbehalt des Denkmal-
schutzes.
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 61 von 62
In der Gesamtbetrachtung sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch die Planung
nicht gegeben oder können durch die mit dem Plan vorgesehenen Maßnahmen vermieden,
gemindert oder ausgeglichen werden.
9. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt die allgemeine Zielsetzung, durch die Konversion der Oxford -Kaserne ein
urbanes, vielfältig durchmischtes Stadtquartier mit eigener Identi tät und vielfältigen visuellen
und atmosphärischen Qualitäten zu entwickeln. Unter Wahrung der baulichen Identität der
denkmalgeschützten Gesamtanlage soll Wohnraum für unterschiedliche Nachfragegruppen g e-
schaffen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 579 wird ein auch in quantitativer
Hinsicht maßgeblicher Beitrag zur Steigerung des Wohnraumangebotes in Münster geleistet.
Die Planung schont durch die Wiedernutzung der zuvor militärisch genutzten Flächen in erheb-
lichem Maße Freiflächen sowie natürliche Ressourcen und trägt der Bodenschutzklausel des
§ 1a BauGB in besonderer Weise Rechnung.
Das städtebauliche Konzept sieht ergänzende Freizeit -, Arbeits- und Dienstleistungsangebote
vor, die eine unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten vort eilhafte Nutzungsmischung
unterstützen. Die vorgesehenen sozialen Einrichtungen im Oxford- Quartier (Grundschule, Kita-
Einrichtungen, Haus der Vereine, Kirchenzentrum der ev. Lukasgemeinde), stellen weitere Ver-
sorgungsangebote für die Bewohner des Stadtteils zur Verfügung. Durch die Lage und quantita-
tive Größe des künftigen Wohnquartiers werden bestehende Infrastruktureinrichtungen in Gi e-
venbeck gestärkt. Zudem werden durch die städtebauliche Neuentwicklung Impulse für eine
weitere Belebung der Ortsmitte ges etzt. Durch räumliche und funktionale Vernetzungen in das
Umfeld wird die jahrzehntelange Barrierewirkung des Kasernenareals aufgehoben.
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit kommt es im Einwi r-
kungsbereich der Roxeler Straße stellenweise zu deutlichen Überschreitungen der als Maßstab
heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005. In der Gesamtabwägung wird hier den
denkmalpflegerischen und städtebaulichen Belangen ein hoher Stellenwert eingeräumt, sodass
die Anforderungen an angemessenen Lärmschutz nicht mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen,
sondern allein durch die Ausweisung von Lärmpegelbereichen gewährleistet werden.
Lebensräume für Flora und Fauna sowie ökologische Funktionen im räumlichen Zusammen-
hang der Grünflächen wer den weitgehend erhalten. Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen
Prüfung wurden die festgestellten planungsrelevanten Artenvorkommen (zwei Vogelarten,
sechs Fledermausarten und eine Amphibienart) geprüft. Insbesondere für Fledermäuse hat das
Kasernenareal z.T. eine hohe Bedeutung. Mit dem Bebauungsplan werden insofern Eingriffe in
die Lebensstätten geschützter Arten vorbereitet. Durch die beabsichtigten Artenschutzmaß-
nahmen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach dem Bundesnaturschutzgesetz jedoch
vermieden werden.
Aus dem Vergleich der landschaftsökologischen Wertigkeiten zwischen Bestand und Planung
geht ein positives Bilanzierungsergebnis hervor. Die Erforderlichkeit der Kompensation von pl a-
nungsbedingten Eingriffen im Rahmen des Planungsprozesses ist somit nicht erforderlich.
Mit der Umsetzung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes wird sich Abfluss, Versick e-
rung und Verdunstung künftig am natürlichen Wasserhaushalt orientieren. Die vorgesehenen
Maßnahmen – z.B. zur Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser – leisten
Bebauungsplan Nr. 579
Gievenbeck – Oxford-Quartier
(Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 62 von 62
gleichzeitig einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel. Hohe Freiraumqualitäten werden
insbesondere durch den sogenannten „Grünen Trichter“ und die zentrale Nord- Süd-Achse als
großflächige Park- und Begegnungsräume geschaffen.
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen liegt insofern eine Planung
vor, die städtebauliche, soziale und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt
und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines unter Quali-
täts- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Wohnquartiers bildet.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Stadt Münster beabsichtigt, das Kasernengelände (im Wesentlichen Teilbereich A) durch
die Projektgesellschaft KonvOY zu erwerben und zu entwickeln. Einzelne Teilquartiere sollen
über städtebauliche Qualifizierungsverfahren (z.B. Investorenwettbewerbe) bis zur Umset-
zungsreife konkretisiert werden. Die bestehenden Qualitätsziele für das künft ige Oxford -
Quartier – zusammengefasst in den Gestaltungsleitlinien – werden über öffentlich- rechtliche
oder privat-rechtliche Verträge abgesichert.
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Or d-
nung des Grund und Bodens erforderlich.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-
Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe /
Niedenstiege).
Münster, _____________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (14)
- Roxeler Straße 340
- Dieckmannstraße 141
- Arnheimweg 2
- Ramertsweg
- Borghorstweg
- Albersloher Weg 33
- Gievenbecker Reihe 2
- An den Speichern 7
- Bernings Kotten 700
- Niedenstiege
- Gartenbreie
- Lindenbreie
- Schonebeck
- Alvingheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1081/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.12.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37