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2256/2024

23. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.08.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

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Anlage 1 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

4292 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2256/2024 
Freigabedatum 
07.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
23. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 23. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat-
zung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 1). 
 
 
 
Verkehrsausschuss 10.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Er-
schließungsanlagen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbei-
träge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des 
beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstel-
lung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 
90 % von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tat-
sächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei 
die durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten 
Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Sat-
zung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie-
ßungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum 
keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023 soll für die Teileinrichtung 
Straßenbeleuchtung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Ge-
brauch gemacht werden. Die erforderlichen Nettowerte wurden von der ausführenden 
RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist 
beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die technischen Leuchten ein Ein-
heitssatz in Höhe von 10,44 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuch-
ten liegt der Wert bei 22,17 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt fest-
gesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2022 steigt der Einheitssatz für die 
überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 5,3 %. Für die dekorativen 
Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 10,7 %. Da die Kostenentwicklung bei 
der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den 
erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Ein-
heitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung.  
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen be-
stimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für 
einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, 
was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für den einzel-
nen Jahreszeitraum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2023 umfasst,

3 
tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragser-
hebungsvorgänge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer 
künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten für eine 2023 hergestellte 
Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorge-
sehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 
 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im 
Herstellungsjahr 2023 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tat-
sächlichen Kosten zu ermitteln. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Satzungstext 
Anlage 2: Einheitssatzermittlung

Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

416 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung 
Preisstand: Ist 2023 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast-, 
Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 3.913,13 2.763,71 
Einheitssatz netto €/m 
2 18,63 8,77 
MwSt 19 % €/m 2 3,54 1,67 
Einheitssatz brutto €/m 2 22,17 10,44

Anlage 1 - Satzungstext

1531 Zeichen

Anlage 1 
 
Dreiundzwanzigste Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung 
eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 132 des Bauge- 
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der  Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) - jewe ils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra- 
ges - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289; 
2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, 
S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015, S. 514; 2017, S. 5, 461; 
2019, S. 111; 2020, S. 491; 2021, S. 180, 382; Inte rnetveröffentlichungen vom 
13.10.2022 und 23.10.2023) wird folgender Text als Verzeichnis der Einheitssätze 
(Teil 3) ergänzend aufgenommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ilein- 
richtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2023 
bis 31.12.2023 
  
Euro/m² 
  
 22 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen 
  10,44  
      
  b) dekorative Leuchtstellen   22,17“

§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

10.09.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2256/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.08.2024
Erstellt
19.07.2024 08:16