1304/2020
Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke Baustein 1: Grundstücke für den Geschosswohnungsbau
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Anlage 4 Auszug Niederschrift 14.02.22
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Geschäftsführung Liegenschaftsausschuss Frau Michels Telefon: (0221) 221 - 32578 Fax : (0221) E-Mail: marianne.michels@stadt-koeln.de Datum: 22.02.2022 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Liegenschaftsausschusses vom 14.02.2022 öffentlich 2.1 Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städti- scher Grundstücke Baustein 1: Grundstücke für den Geschosswohnungsbau 1304/2020 RM Pütz freut sich, dass nunmehr der erste von insgesamt vier Bausteinen auf den Weg gebracht werden könne. Für ihn habe die Thematik einen äußerst hohen Stel- lenwert und er hoffe auf eine breite politische Mehrheit. Sollten noch Änderungswün- sche an den Inhalten der Vorlage formuliert werden, bittet er um zeitnahe fraktions- übergreifende Abstimmung. Zur Sondersitzung bittet er die Verwaltung um Beantwor- tung folgender Fragen: 1. Braucht es eine neue Wertermittlungssystematik des gebundenen Ertragswer- tes für eine sozialverträgliche Nutzung von Grund und Boden? 2. Wenn ja, stünde dies bundes- und ggf. europäischem Wettbewerbsrecht ent- gegen und resultiert hieraus Handlungsbedarf? SB R. Müller dankt ebenfalls für die Einbringung der Vorlage und richtet folgende Fragen an die Verwaltung: 1. Wie wirkt sich das Zusammenwirken der Erbbaurechtsvorlage mit dem koope- rativen Baulandmodell in der Praxis aus? Werden dann mehr Erbbaurechts- vorlagen auf die 4 Prozent oder auf die 1,5 Prozent gehen? 2. Aus welchen Gründen wurde die Laufzeit des Erbbaurechts auf 80 Jahre fest- gelegt? RM Pakulat berichtet, die Thematik sei ausführlich mit Vertreter*innen der Woh- nungsbauwirtschaft und potentiellen Partner*innen diskutiert worden und sei insge- samt auf Zustimmung gestoßen. Die Neuordnung werde erforderlich wegen der sich zuspitzenden Flächenknappheit, insbesondere durch die Bautätigkeit in den letzten Jahren. Die Regelungen des Erbbaurechts stellten hier einen wichtigen Paradig- Anlage 4 menwechsel dar. Möglicherweise könnten die Regelungen auf Einfamilienhausbau, Gewerbe, soziokulturelle Nutzungen, etc. erweitert werden. Wichtig sei, dass der Gestaltungsspielraum für nachfolgende Generationen erhalten bleibe. Sie halte die Vorlage insgesamt für stimmig, man möge die Regelungen ausprobieren und zu ge- gebener Zeit evaluieren. RM de Bellis-Olinger begrüßt die Vorlage, auch im Namen der CDU-Fraktion. Sie pflichtet ihrer Vorrednerin bei, dass eine Evaluation wichtig sei, um gegebenenfalls Anpassungen vornehmen zu können. Von der Verwaltung möchte sie noch wissen, ob mithilfe der Erbbaurechtsbestimmungen auch Unter- und Teileigentum geregelt werden könne. Auch RM Weisenstein dankt der Verwaltung für die Einbringung dieser Vorlage. Es sei allerhöchste Zeit für eine Änderung der Liegenschaftspolitik. Andere Kommunen seien da schneller gewesen. In Bezug auf die Äußerung seiner Vorrednerin zu Unter- und Teileigenturm erinnert er daran, dass eh nur wenige Grundstücke für die Erb- pachtvergabe zur Verfügung stünden. Daher möge man sich auf den preisgedämpf- ten Wohnungsbau im Geschosswohnungsbausektor konzentrieren. Änderungen könne er sich hingegen vorstellen bei der Laufzeit von 80 Jahren oder der Frage, ob 50 Prozent im preisgedämpften Sektor ausreichen. Herr Kiefer, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, geht im Folgenden auf die gestellten Fragen ein. Die Antworten sind der Niederschrift als Anlage beige- fügt. Vorsitzende Sommer dankt Herrn Kiefer für seine Ausführungen und stellt den Vor- schlag, die Vorlage in die Sondersitzung zu schieben, zur Abstimmung: Der Liegen- schaftsausschuss stimmt dem einstimmig zu.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 1304/2020 Freigabedatum 03.02.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke Baustein 1: Grundstücke für den Geschosswohnungsbau Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer Grundstücke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht vorrangig zu nutzen. 2. Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische Geschosswohnungsbaugrundstücke erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Für Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des nutzungsorientierten Ver- kehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. Es gelten insgesamt fol- gende Anforderungen: • Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5% jährlich). • Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre nach Begründung des Erb- baurechtes nur gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zulässig. • Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer verbindlichen Regelun- gen auf städtischer oder auf Landesebene durch die Realisierung von gefördertem Woh- nungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann verpflichtend für die Einkommensgruppe A zu errichten. • Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht vorgegeben. Ansonsten un- terliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse). • Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der Miethöhe und ihrer Anpas- sung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine dingliche Sicherung im Grundbuch als Ver- trag zugunsten Dritter. Unterausschuss Wohnen Liegenschaftsausschuss 14.02.2022 Finanzausschuss 14.03.2022 Rat 17.03.2022 2 Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. und ab dem 61. Jahr ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. b) Der Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungsbau-Erbbaurechte beträgt grundsätzlich 4% p.a. c) Allgemeine Konditionen für a) und b): • Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere Verlängerung ist grundsätz- lich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe dem nicht entgegenstehen. • Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige Erbbauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zugrunde gelegt. • Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor Ablauf des Erbbau- rechtes begonnen werden. • Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. (Wertanpassung) • Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70% des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn des 16. Jahres auf max. 70% zurück- zuführen. • Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem Förderantrag und dem För- derbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur (Kapitalmarktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden Beleihungsgrenzen zulässig. • Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des Verkehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres Verkehrswertes entschädigt. • Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den möglichen Verkauf des Erb- baurechts eingeräumt. • Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wird ausgeschlossen. 3. Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinreichende Erkenntnisse aus durchge- führten Vergaben vorliegen, spätestens jedoch nach 3 Jahren. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen siehe Begündung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme siehe Begründung€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) die Zielsetzung und die Grundsätze der Vermarktung städtischer Wohnungsbaugrundstücke festgelegt. Durch den damaligen Beschluss wur- de der Erreichung stadtentwicklungspolitischer Ziele Vorrang vor der Erzielung von Einnahmen einge- räumt. Die Konzeptausschreibung wurde zur Regel und die Direktvergabe zur Ausnahme für den Fall des Vorliegens von Alleinstellungsmerkmalen. Vergaben nach Höchstpreis wurden auf die Fälle be- schränkt, in denen eine Konzeptausschreibung unverhältnismäßig ist und die Voraussetzungen einer Direktvergabe nicht vorliegen. Durch den vorliegenden Beschluss soll die stadtentwicklungspolitische Zielsetzung der Vermarktung von Geschosswohnungsbaugrundstücken weiter ausgebaut werden, indem der Einräumung von Erb- baurechten für Mehrfamilienhaus-Grundstücke der Vorrang vor dem Verkauf eingeräumt wird. Die Vergabe der Erbbaurechte soll in konsequenter Anwendung des Beschlusses vom 22.09.2016 grundsätzlich durch Konzeptausschreibungen und ausnahmsweise bei Vorliegen eines Alleinstel- lungsmerkmals als Direktvergabe erfolgen. Das Instrument des Erbbaurechtes existiert in seiner jetzigen Ausprägung seit über 100 Jahren und 4 wurde in dieser Zeit in Köln in vielfältiger Weise genutzt. In den letzten Jahren führte es jedoch ein Schattendasein, da die Konditionen angesichts der andauernden Niedrigzinsphase wenig attraktiv waren. Auch zeigte die Erfahrung, dass eine Krise wie z.B. die Insolvenz eines Erbbaurechtsneh- menden oder die Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes komplex und nur mit großem Aufwand beherrschbar ist. Gerade in Zeiten des Wachstums und damit einhergehender Wohnungsknappheit im öffentlich geför- derten und preisgedämpften Segment kommt den Vorteilen des Erbbaurechtes besondere Bedeutung zu: Das kommunale Grundvermögen bleibt erhalten und wird für nachfolgende Generationen gesi- chert. Die vereinbarte Nutzung kann über die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben werden (im Un- terschied zu 20 Jahren bei Grundstücksverkäufen). Nach Ende der Vertragslaufzeit kann die Nutzung des Grundstücks neu festgelegt werden. Für die Stadt ergeben sich regelmäßige, planbare Erträge. Für die Erbbaurechtsnehmenden entstehen geringere Gesamtinvestitionen. Die Grundversorgung von Wohnungen im öffentlich geförderten und preisgedämpften Segment wird von der Stadt Köln im Rahmen der Vergabe von städtischen Grundstücken direkt gesteuert werden. Um das Instrument des Erbbaurechtes dort einzusetzen, wo seine Vorteile den größten stadtentwick- lungspolitischen Nutzen bringen, soll es bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken, die für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vorgesehen sind, vorrangig zum Einsatz kommen. Dabei sollen folgende Konditionen gelten: a) Bewertungsgrundlage Grundlage für eine Bewertung sind die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Köln beschlossenen Bodenrichtwerte oder vorhandenen Kaufpreise. Um zu dem nutzungsorien- tierten Verkehrswert als Ausgangswert für eine Erbbaurechtsbestellung zu gelangen, werden fol- gende Parameter bei der Berechnung einbezogen: Berücksichtigung der durch das Baurecht, durch Vorgaben der Stadt oder aufgrund der Nut- zungsabsichten des Erwerbenden zu erwartenden Bebauung. Einbeziehung möglicher Wertbeeinflussungen aufgrund der vorgegebenen oder geplanten Quote für öffentlich geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau (in der Regel insgesamt 50%, ausnahmsweise bis zu 100% öffentlich geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau, wenn die individuellen Gegebenheiten dies zulassen). Berücksichtigung der Wertbeeinflussung durch u.a. sowohl die sich positiv auswirkenden För- derbedingungen (z.B. Tilgungsnachlässe und günstige Darlehnskonditionen) als auch die sich negativ auswirkenden Förderbedingungen (u.a. befristete Festsetzung der Miete). Anpassung des sich ergebenden Bodenwerts an den Markt über vorhandene Kaufpreise von Grundstücken, auf denen öffentlich geförderter Wohnungsbau realisiert wird. Einbeziehung von Bauerschwernissen. Damit handelt es sich beim sogenannten nutzungsorientierten Verkehrswert um den vollen Wert im Sinne des § 90 Abs. III Gemeindeordnung NRW. Die Verkehrswertermittlung erfolgt gemäß § 194 BauGB in Verbindung mit der Immobilienwertermittlungsverordnung durch Berücksichtigung der zulässigen und anerkannten verkehrswertrelevanten Faktoren. Zu diesen verkehrswertrele- vanten Faktoren zählen auch und insbesondere die vertraglichen und auch im Grundbuch abgesi- cherten Auflagen zur Miethöhe sowie der Begrenzung möglicher Mieterhöhungen während und nach dem Ende der öffentlich-rechtlichen Bindung. b) Mieten 5 Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbe- stimmungen angehoben werden (derzeit 1,5% jährlich). Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei den Eingangsmieten eine Höchstgrenze von ma- ximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß § 557 b BGB unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt berechnet und veröffentlicht, zulässig. Ausgangswert ist der Verbraucher- preisindex zum Zeitpunkt des Erstbezugs. Parallel wird verwaltungsintern ein Programm zur För- derung des preisgedämpften Wohnungsbaus erarbeitet. Die dort vorgesehenen Anforderungen für eine Berechtigung zur Anmietung einer preisgedämpften Wohnung sollen auch für die im Zuge dieser Vorlage errichteten preisgedämpften Wohnungen gelten. Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung dieser städtischen Regelung oder ei- nes Förderprogramms auf Landesebene durch die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt werden, sofern einem derartigen Förderungsantrag vom Amt für Wohnungswesen entsprochen werden kann. Die Regelungen der Beschlussvorlage für den ge- förderten Wohnungsbau gelten dann entsprechend. Ferner ist der 30%ige Anteil geförderter Woh- nungsbau dann verpflichtend für die Einkommensgruppe A zu errichten. Ab dem 61. Jahr der Vertragslaufzeit unterliegen die Mieten der öffentlich geförderten und preis- gedämpften Wohnungen den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbrem- se). Die sich in der Folge voraussichtlich ergebende Mietpreisentwicklung ist in Anlage 1 unter A) dargestellt. Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Miet- preisbremse). Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der Miethöhe und ihrer Anpassung wäh- rend der Vertragslaufzeit erfolgt eine dingliche Sicherung im Grundbuch als echter Vertrag zuguns- ten Dritter. c) Erbbauzinssatz Für Vorhaben mit einer Mindestquote von 30% öffentlich gefördertem und 20% preisgedämpften Wohnungsbau soll für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des nutzungsorientierten Ver- kehrswertes gelten. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. Um eine gute soziale Mischung der Vorhaben zu erreichen, soll die Quote für öffentlich geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau insgesamt in der Regel 50% nicht überschreiten. Ausnahms- weise sind bis zu 100% öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau möglich, wenn die individuellen Gegebenheiten dies zulassen. Eine weitere Absenkung des Erbbauzinssatzes er- folgt dann nicht, jedoch eine Berücksichtigung beim nutzungsorientierten Verkehrswert (vgl. unter a)). Die übrigen Wohnflächenanteile werden im frei finanzierten Wohnungsbau genutzt. Sofern eine in- tegrierte Kindertageseinrichtung vorgesehen ist, gilt auch für diese Nutzung der vergünstigte Erb- bauzinssatz von 1,5% p.a. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden beim nutzungsorien- tierten Verkehrswert berücksichtigt. Sollte aufgrund projektbezogener Besonderheiten überwiegend freifinanzierter Wohnungsbau (> 50%) realisiert werden, gilt ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. Der Zinssatz in Höhe von 4% für den freifinanzierten Wohnungsbau ist auch nach Ablauf der sech- zigjährigen Mietpreisbindung zu erheben, da die Mietpreisbindung als Gegenleistung für den redu- zierten Erbbauzins fungiert. Fällt diese weg, muss nach §90 III GO zwingend ein angemessener Erbbauzins erhoben werden. Dieser Zinssatz in Höhe von 4% ist gemäß einer Erhebung des 6 Deutschen Städtetages aus dem Jahre 2021 (siehe Anlage 2) auch im Vergleich zu anderen Städ- ten marktgängig. Ab dem 60. Jahr kann selbstverständlich weiterhin der Zinssatz von 1,5% zur Anwendung kommen, wenn sich der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet die bis zum 60. Jahr geltenden Auflagen auch danach einzuhalten und/oder er eine neue öffentlich-rechtliche Bindung (= geförderter Wohnungsbau) eingeht und damit Mietpreisbindungen oder Belegungsrechte neu- bzw. wiederbegründet werden. Eine weitere Abstufung des Erbbauzinssatzes erfolgt nicht. Bei einer signifikanten Entwicklung auf dem Kapitalmarkt wird die Verwaltung dem Rat eine ent- sprechende Anpassung der Erbbauzinssätze vorschlagen. d) Allgemeine Konditionen Vorzeitige Vertragsverlängerung Mit dem Verstreichen der Laufzeit des Erbbaurechts erlischt das Erbbaurecht kraft Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt kann es verlängert und auch deutlich vor dem Laufzeitende vorzeitig verlän- gert werden. Da der Wert des Erbbaurechts maßgeblich von der (Rest-)Laufzeit abhängt, steigt bei einer Verlängerung sein Wert. Das Erbbaurecht kann dann zu einem höheren Wert beliehen oder veräußert werden. Zugleich kann so Investitionssicherheit für Sanierungsmaßnahmen und/oder ei- ne Neuentwicklung z.B. in Form einer Ersatzbebauung erlangt werden. Regelmäßig werden um- fangreiche Sanierung oder die Neuentwicklung des Grundstücks nur dann in Angriff genommen werden, wenn die damit verbundenen Aufwendungen im Rahmen der verlängerten Laufzeit wieder erwirtschaftet werden können. Die Berechnung des Erbbauzinses folgt dabei derselben Systematik wie bei der erstmaligen Be- stellung: maßgeblich ist der dann vom Rat beschlossene aktuelle Erbbauzinssatz und der – indivi- duell ermittelte – nutzungsorientierte Verkehrswert. Letzteres berücksichtigt die im Rahmen ver- einbarter Auflagen möglichen Erträge. Zugleich wird so verhindert, dass es z.B. aufgrund zwi- schenzeitlich eingetretener erheblicher Steigerungen der Bodenrichtwerte zu einer übermäßigen Belastung kommt. Beleihung der Erbbaurechte Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70% des Verkehrswertes be- grenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn des 16. Jahres auf maximal 70% zurückzuführen. Diese befristete höhere Beleihungsmöglichkeit hilft Erbbaurechtsnehmern, die nicht über ausrei- chend Eigenkapital verfügen, wie zum Beispiel jungen Genossenschaften oder Baugemeinschaf- ten. Wertanpassung Der Betrag, der als Erbbauzins zu Vertragsbeginn berechnet wird, verliert durch die Inflation jedes Jahr an Wert. Deshalb sind sogenannte Wertanpassungen vertraglich verankert. Dieses Verfahren der Wertsicherung ist seit den 1980er-Jahren an einen Preisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Die Kopplung beruht auf einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Heute ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) der übliche Maßstab. Der VPI misst die Preisentwick- lung des durchschnittlichen Warenangebots und berücksichtigt Preisveränderungen in unter- schiedlichen Bereichen. Der Erbbauzins wird alle drei Jahre angepasst. Die Grundlage dafür ist die Steigerung des VPIs in dem entsprechenden Zeitraum. Die Wertanpassung hat – wiederum gesetzlich verankert – eine Kappungsgrenze. Wenn in dem entsprechenden Zeitraum das durchschnittliche Bruttoeinkommen geringer steigt als der Verbraucherpreisindex, wird die Wertanpassung gesetzlich begrenzt. Ausschluss der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum 7 Die Kombination von Erbbaurecht mit Wohnungs- und Teileigentum bringt deutliche Nachteile mit sich, insbesondere bei der Ausübung des Heimfallrechtes. Daher wird die Begründung von Woh- nungs- und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen. Die Auswirkungen des vorgeschlagenen Modells für eine Förderung bezahlbaren Wohnens sind als Anlage 1 dargestellt. Die dort dargestellten Prognosen für eine Beschränkung der Mieterhöhungen im geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau während der ersten 60 Jahre bei einem Erbbauzins- satz von 1,5% (A) und für eine allgemeine Mietpreisentwicklung bei einem Erbbauzinssatz von 4 % (B) belegen, dass mit den vorgeschlagenen Rahmenbedingungen für 60 Jahre eine nachhaltige Dämpfung der Mieten erreicht werden kann. Erläuterungen zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen: Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Verkaufspreis einmalig als investive Einzahlung verein- nahmt. Soweit der Verkaufspreis über dem Bilanz- oder Buchwert liegt, wird der überschießende An- teil der Allgemeinen Rücklage zugeführt. Die Vergabe eines Erbbaurechtes hat zur Folge, dass während der Vertragslaufzeit jährlich konsumti- ve Erträge erzielt werden. Diese sind bezogen auf die gesamte Laufzeit in der Summe höher als die einmalige Einzahlung beim Verkauf. Auch fließen die Erträge regelmäßig, sind daher planbar und gewährleisten damit finanzwirtschaftliche Planungssicherheit. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass das Grundstück im Eigentum der Stadt bleibt, so dass nach Ab- lauf des Erbbaurechtes entweder ein neues Erbbaurecht bestellt, das Grundstück verkauft oder an- derweitig genutzt werden kann. Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechts ist daher neben den oben genannten stadtentwicklungspo- litischen Gründen auch finanzpolitisch vorteilhalt. Die Höhe der Verschiebung von dem investiven in den konsumtiven Bereich aufgrund der vorrangi- gen Nutzung des Erbbaurechtes ist abhängig vom Wert und von der Anzahl der veräußerten Grund- stücke. Sie lässt sich wegen fehlender Erfahrungswerte aktuell noch nicht abschätzen. Anlagen Anlage 1 Prognose Mietpreisentwicklung Anlage 2 Erhebung des Deutschen Städtetages zum Erbbaurecht
Anlage 3 NEU Beantwortung mündlicher Nachfragen Sitzung LA 14.02.22
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Anlage 3 Beantwortung der mündlichen Nachfragen aus der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 14.02.2022 Fragen RM Pütz: Braucht es eine neue Wertermittlungssystematik des gebundenen Ertragswertes für eine sozialverträgliche Nutzung von Grund und Boden? Wenn ja, stünde dies bundes- und ggf. europäischem Wettbewerbsrecht entgegen und resultiert hieraus Handlungsbedarf? Stellungnahme der Verwaltung: Die Ermittlung des nutzungsorientierten Verkehrswertes folgt den bestehenden, gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches und der Immobilienwertverordnung. Der dabei ermittelte Wert preist die Auflagen und die durch sie ausgelösten Mindererträge ein. Es handelt sich dabei um den vollen Wert i.S.d. § 90 Abs. III GO NRW. Als Fazit kann daher festgestellt werden, dass es keiner Anpassung von Landes-, Bundes- oder EU-Recht bedarf. Fragen SB Müller: 1. Wie wirkt sich das Zusammenwirken der Erbbaurechtsvorlage mit dem kooperativen Baulandmodell in der Praxis aus? Werden dann mehr Erbbaurechtsvorlagen auf die 4 Prozent oder auf die 1,5 Prozent gehen? 2. Aus welchen Gründen wurde die Laufzeit des Erbbaurechts auf 80 Jahre festgelegt? Stellungnahme der Verwaltung: 1. Gemeinsam ist beiden Instrumenten, dass sie das stadtentwicklungspolitische Ziel, Wohnraum für breite Kreise der Bevölkerung und insbesondere auch Einkommensschwächere zu schaffen, befördern. Sie unterscheiden sich jedoch in den Voraussetzungen und den rechtlichen Grundlagen. So ist Ansatzpunkt für das Kooperative Baulandmodell der Umstand, dass für ein Grundstück kein Bebauungsplan existiert, eine Bebauung gemäß § 34 BauGB nicht zulässig ist und daher erst durch einen Bebauungsplan Baurecht geschaffen werden muss. In diesem Fall kann die Stadt in ihrer hoheitlichen Funktion als Trägerin der Planungshoheit (Art. 28 GG) eine öffentlich-rechtliche Regelung treffen. Demgegenüber befindet sich die Stadt bei der Bestellung von Erbbaurechten in einem zivilrechtlichen Verhältnis, das durch Gleichrangig geprägt ist. Dort kann sie jedoch im Rahmen der auch ihr zustehenden Privatautonomie und Vertragsfreiheit Auflagen vereinbaren, die der Erwerbenden zu beachten hat. Erklärtes Ziel ist es, primär solche Erbbaurechte zu bestellen, die die in der Vorlage 1304/2020 formulierten Auflagen beinhalten. Da für diese zudem sehr attraktive Konditionen gelten, geht die Verwaltung davon aus, dass sonstige Erbbaurechte mit einem Erbbauzins von 4% die Ausnahme bleiben. 2. Die Laufzeit von 80 Jahren wurde gewählt, um einerseits den Lebenszyklen moderner (mit umfangreicher technischer Gebäudeausrüstung versehener) Gebäude gerecht zu werden. Andererseits ergab der Austausch mit den sog. Stake Holdern, dass eine Aufteilung der Laufzeit mit und ohne Bindung im Verhältnis von 60 zu 20 Jahren einen angemessenen Ausgleich zwischen dem stadtentwicklungspolitischen Interesse an einer möglichst langen Bindung und den ökonomischen Interessen der Erbbaurechtsnehmer darstellt. Bei einer längeren Laufzeit müsste dieses Verhältnis neu bestimmt werden. Wichtig ist jedoch, dass dem Umstand, dass heute moderne, hochtechnisierte Gebäude in ca. 80 Jahren ggf. nicht mehr den dann aktuellen Anforderungen entsprechen bzw. sogar eine Neuentwicklung des Grundstücks erwogen wird, dadurch Rechnung getragen wird, dass zu jeder Zeit, insbesondere aber bevor Investitionsentscheidungen anstehen oder aber sich die Laufzeit dem Ende zuneigt, über eine Verlängerung des Erbbaurechts verhandelt werden kann bzw. sogar soll. Anmerkungen RM Pakulat: Möglicherweise könnten die Regelungen auf Einfamilienhausbau, Gewerbe, soziokulturelle Nutzungen, etc. erweitert werden. Wichtig sei, zum Einen dass der Gestaltungsspielraum für nachfolgende Generationen erhalten bleibe und die Regelungen zu gegebener Zeit evaluiert werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung beabsichtigt, in weiteren Bausteinen Regelung zur vorrangigen Nutzung des Erbbaurechts bei weiteren Nutzungsarten zu entwickeln und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dies betrifft Erbbaurechte für soziokulturelle Nutzungen Einfamilien- und Doppelhausgrundstücke sowie Gewerbegrundstücke. Dabei bedarf es jeweils einer intensiven Diskussion mit den Stakeholdern, um eine Lösung zu finden, die einerseits die stadtentwicklungspolitischen Interessen der Stadt Köln durchsetzt, aber auch marktgerecht ist, d.h. auf Akzeptanz stößt. Fragen RM de Bellis-Olinger: Besteht im Rahmen der in der Vorlage 1304/2020 behandelten Erbbaurechte die Möglichkeit für den Geschosswohungsbau Wohn- und Teileigentum, d.h. Unter- und Teilerbbaurechte zu bestellen? Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung schlägt vor, die Begründung von Unter- und Teilerbbaurechten auszuschließen und den Aspekt der Eigentumsbildung den Veräußerungsfällen vorzubehalten in denen – aus stadtentwicklungspolitischen Gründen - keine Bestellung eines Erbbaurechts, sondern ein Verkauf vorgesehen ist. Grund hierfür ist, dass in Fachkreisen und bei allen professionellen Erbbaurechtsgebern Konsens herrscht, dass die Begründung von Unter- und Teilerbbaurechten in der Praxis zu sehr großen praktischen Problemen führt, wenn das Erbbaurecht in eine Krise gerät und insbesondere der sog. Heimfall ausgelöst werden soll. Fragen RM Weisenstein: Wird ein Anteil von 50% gefördertem und preisgedämpftem Wohnungsbau als ausreichend angesehen? Können und müssten diese Segmente nicht größer und der frei finanzierte Anteil nicht kleiner sein? Stellungnahme der Verwaltung: Um das allgemein anerkannte Ziel gemischter Quartiere und damit Wohnraum für breite Kreise der Bevölkerung zu schaffen, sollen grundsätzlich alle Marktsegmente bedient werden. Bei den in der Vorlage 1304/2020 beschriebenen Vorgaben handelt es sich jedoch bzgl. des geförderten und des preisgedämpften Segments um Mindestvorgaben. D.h. diese Segmente können auch über 50%, ggf. sogar 100% ausmachen, wenn dies im individuellen Fall stadtentwicklungspolitisch sinnvoll ist. Dabei werden höhere Anteile dieser Segmente im Rahmen des nutzungsorientierten Verkehrswertes berücksichtigt, so dass Erbbaurechtsnehmende, die mehr als 50% geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau realisieren einen günstigeren Erbbauzins dadurch erhalten, dass der einheitliche Erbbauzinssatz von 1,5% auf den individuell ermittelten und aufgrund des größeren Anteils gebundener Wohnungen niedrigeren nutzungsorientierten Verkehrswert angewandt wird.
Anlage 1 Prognose Mietpreisentwicklung
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Anlage 1 A) Vorhaben mit vertraglich begrenzter Mietpreisentwicklung für 60 Jahre, die bezahlbares Wohnen und eine gute soziale Mischung ermöglichen / 1,5%-Modell Erbbauzinssatz: 1,5 % p.a. für 60 Jahre anschließend 4% p.a. Anteil geförderter Wohnungsbau: mindestens 30% Anteil preisgedämpfter Wohnungsbau: mindestens 20% Anteil freifinanzierter Wohnungsbau: maximal 50% Mietpreisprognose aufgrund der Entwicklung in Köln in den letzten Jahren Geförderter Wohnungsbau: für 60 Jahre: 1,5% Steigerung p.a. gemäß der derzeit gültigen Wohnungsbauförderung ab 61. Jahr: alle 3 Jahre 15% Steigerung max. Anpassung nach BGB (bis ortsübliche Miete erreicht ist) Preisgedämpfter Wohnungsbau: für 60 Jahre: 1,14% Steigerung p.a. gem. Verbraucherpreisindex (Mittel der letzten 5 Jahre) ab 61. Jahr: alle 3 Jahre 15% Steigerung max. Anpassung nach BGB (bis ortsübliche Miete erreicht ist) Freifinanzierter Wohnungsbau: anfangs: 0% Steigerung Statistisch findet in den ersten Jahren bei Neubauten keine Mietpreissteigerung statt, da die Miete üblicher Weise bereits über der ortsüblichen Miete liegt. ab 8. Jahr: 1,5% Steigerung p.a. prognostizierte Entwicklung der ortsüblichen Miete B) Vorhaben mit überwiegend freifinanziertem Wohnungsbau und allgemeiner Mietpreisentwicklung / 4%-Modell Erbbauzinssatz: 4 % p.a. Anteil geförderter Wohnungsbau: 0% bis < 30% Anteil preisgedämpfter Wohnungsbau: 0% bis < 20% Anteil freifinanzierter Wohnungsbau: >50% bis 100% Mietpreisprognose aufgrund der Entwicklung in Köln in den letzten Jahren Geförderter Wohnungsbau: anfangs: 1,5% Steigerung p.a. gemäß der derzeit gültigen Wohnungsbauförderung ab 21. Jahr: alle 3 Jahre 15% Steigerung max. Anpassung nach BGB (bis ortsübliche Miete erreicht ist) ab 33. Jahr: 1,5% Steigerung p.a. prognostizierte Entwicklung der ortsüblichen Miete Preisgedämpfter Wohnungsbau: anfangs: 1,14% Steigerung p.a. gem. Verbraucherpreisindex (Mittel der letzten 5 Jahre) ab 15. Jahr: alle 3 Jahre 15% Steigerung max. Anpassung nach BGB (bis ortsübliche Miete erreicht ist) ab 19. Jahr: 1,5% Steigerung p.a. prognostizierte Entwicklung der ortsüblichen Miete Freifinanzierter Wohnungsbau: anfangs: 0% Steigerung Statistisch findet in den ersten Jahren bei Neubauten keine Mietpreissteigerung statt, da die Miete üblicher Weise bereits über der ortsüblichen Miete liegt. ab 8. Jahr: 1,5% Steigerung p.a. prognostizierte Entwicklung der ortsüblichen Miete A) Vorhaben mit vertraglich begrenzter Mietpreisentwicklung für 60 Jahre, die bezahlbares Wohnen und eine gute soziale Mischung ermöglichen / 1,5%-Modell B) Vorhaben mit überwiegend freifinanziertem Wohnungsbau und allgemeiner Mietpreisentwicklung / 4%-Modell WB = Wohnungsbau
Anlage 2 Umfrage Städtetag
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Gesamtübersicht Stadt Bunde sland Einwohner Anzahl der Erbbaurechte davon Wohnen davon Gewerbe davon Sport und Vereine davon Soziale Einrichtungen davon nach Sachenrechts bereinigungsg esetz Unterbaurecht Wohnen davon Sonstiges Höhe des Erbbauzins für Wohnen Höhe des Erbbauzins für Gewerbe Höhe des Erbbauzins für Sonstiges Jährliche Erbbauzinsein nahmen Berlin Berlin 3.769.962 4053 3585 261 8 146 9 53 2% Geschosswohnungsbau3% Gewerbe, Industrie und sonstiges 2% Soziale, kulturelle und sportliche Nutzung 31.634.623 € Dortmund NRW 603.000 831 679 44 36 44 6 22 4% 6% 4%-6 % 1.473.786 € Dresden SN 560.000 233 37 28 30 60 78 0 0 4% 5-7% 0-3% 2.366.712 € Düsseldorf NRW 642.304 394 207 39 65 34 0 0 49 4% 6% individuell Freiburg BW 229.000 2495 1347 166 47 34 1 901 3% 6% 3.300.000 € Hamburg Hamburg 1.845.000 4.370 4.070 100 15 150 0 35 19.254.152 € KaiserslauternRP 105.000 3516 2960 147 36 373 4% 7% 0,07 €/m² 3.475.980 € Karlsruhe BW 304.000 291 93 42 106 22 0 0 28 4% 6% 6% 2.900.000 € Leipzig SN 605.407 305 184 34 4 32 0 0 15 3% 4 - 6 % individuell 3.200.000 € Lübeck SH 210.000 8500 8350 50 100 0 0 0 0 0% 2.900.000 € Nürnberg BY 535.000 229 108 35 35 35 0 0 16 6% 6% soziale EBR 2 % Sonderregelungen für Sportflächen 3.434.454 € Remscheid NRW 113.849 246 218 4 10 14 4% 6% 235.034 € Schwerin MV 95.653 40 11 10 8 11 9 0 0 5% 7% 2% 136.346 € Stuttgart BW 605.997 1.847 1.503 103 128 55 0 0 58 4% (neu 2%) 7% (neu 3,5%) 13.391.321 € Ulm BW 122.087 136 22 39 44 5 26 5% 6% 4% Stadt Bunde sland Einwohner Anzahl der Erbbaurechte davon Wohnen in % davon Gewerbe in % davon Sport und Vereine in % davon Soziale Einrichtungen in % davon nach Sachenrechts bereinigungsg esetz in % davon Unterbaurecht Wohnen in % davon Sonstiges in % Durchschnitt liche Einnahmen je Erbbaurecht Berlin Berlin 3.769.962 4053 88,5 6,4 0,2 3,6 0,2 1,3 7.805 € Dortmund NRW 603.000 831 81,7 5,3 4,3 5,3 0,7 2,6 1.774 € Dresden SN 560.000 233 15,9 12,0 12,9 25,8 33,5 0,0 0,0 10.158 € Düsseldorf NRW 642.304 394 52,5 9,9 16,5 8,6 0,0 0,0 12,4 Freiburg BW 229.000 2495 54,0 6,7 1,9 1,4 0,0 36,1 1.323 € Hamburg Hamburg 1.845.000 4370 93,1 2,3 0,3 3,4 0,0 0,8 4.406 € KaiserslauternRP 105.000 3516 84,2 4,2 1,0 10,6 989 € Karlsruhe BW 304.000 291 32,0 14,4 36,4 7,6 0,0 0,0 9,6 9.966 € Leipzig SN 605.407 305 60,3 11,1 1,3 10,5 0,0 0,0 4,9 10.492 € Lübeck SH 210.000 8500 98,2 0,6 1,2 0,0 0,0 0,0 0,0 341 € Nürnberg BY 535.000 229 47,2 15,3 15,3 15,3 0,0 0,0 7,0 14.998 € Remscheid NRW 113.849 246 88,6 1,6 4,1 5,7 955 € Stuttgart BW 605.997 1847 81,4 5,6 6,9 3,0 0,0 0,0 3,1 7.250 € Schwerin MV 95.653 40 27,5 25,0 20,0 27,5 22,5 0,0 0,0 3.409 € Ulm BW 122.087 136 16,2 28,7 32,4 3,7 19,1 Anlage 2 - 1 - Anmerkung Berlin: Anbei erhalten Sie zur vertraulichen internen Verwendung die aktualisierte Übersicht. Die Erbbau- zinssätze sind bereits in der ab 2021 geplanten Höhe angegeben (Beschlussfassung steht noch aus). Anmerkung Freiburg: Bei den "sonstigen" Erbbaurechten (Spalte K) handelt es sich vor allem um Wege, Stellplätze und Ga- ragen. Der Regelerbbauzins für Wohnen (Spalte L) beträgt für Erbbaurechte im Ein- und Zweifamilienhaus- bau seit August 2020 3%. Es gibt die Möglichkeit einer schuldrechtlichen Ermäßigung bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen und Eigennutzung des Objekts durch den Erbbauberechtig- ten. Hierbei gewährt die Stadt Freiburg eine Reduzierung von 0,5% je im Haushalt lebenden, kindergeldberechtigtem Kind. Der Mindestzinssatz beträgt 1%. Die Ermäßigung kann analog auch für schwerbehinderte und/ oder pflegebedürftige Angehörige gewährt werden. Der Regelerbbauzins für Erbbaurechte im Geschosswohnungsbau liegt derzeit noch bei 4 %. Hier kann bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen und Eigennutzung schuldrechtlich eine Reduzierung von 4 % auf 3 % gewährt werden. Anmerkung Hamburg: Der Erbbauzins für Wohnen beträgt 1,5%, für Gewerbe 1,8%. Extra-Erbbauzinssätze für „Sonstiges“ gibt es nicht, sondern diese Fälle werden einer der beiden Fallgruppen zugeschlagen (für eine KITA als Wohnfolgeeinrichtung würden z.B. 1,5% gelten). Anmerkung Karlsruhe: Ergänzend möchte ich anmerken, dass der in der Tabelle benannte Erbbauzins in Höhe von 4 bzw. 6 % dem dinglich gesicherten Erbbauzins entspricht. Mögliche Erbbauzinsermäßigungen, welche die Stadt gewährt aufgrund entsprechender Gremienbeschlüsse usw. sind in der Excel-Tabelle nicht dar- gestellt. Anlage 2 - 2 -
Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll LiA 16.03.22
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Anlage 5 Geschäftsführung Liegenschaftsausschuss Frau Michels Telefon: (0221) 221 - 32578 Fax : (0221) E-Mail: marianne.michels@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Liegenschaftsausschusses vom 16.03.2022 öffentlich 1.1 Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städti- scher Grundstücke Baustein 1: Grundstücke für den Geschosswohnungsbau 1304/2020 und Änderungsantrag der Fraktion Die Linke, Die Fraktion und Klima Freun- de vom 15.03.2022 AN/0610/2022 und Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt vom 16.03.2022 AN/0595/2022 1. Beschluss: Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022) 1. Der Beschlusstext auf Seite 2 Ziffer 2. lit c letzter Punkt wird wie folgt geän- dert/ergänzt (Änderungen fett): c) Allgemeine Konditionen für a) und b): … • Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme. 1. Der Text der Begründung wird auf Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Ände- rungen fett): Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich aus- geschlossen und bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe aus- drücklich dafür sprechen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD-Fraktion, die FDP Fraktion und die Fraktion Die Linke. 2. Beschluss: Änderungsantrag der Fraktion Die Linke, Die Fraktion und Klimafreunde (AN/0610/2022) Zu Punkt 1 der Vorlage: Das Erbbaurecht ist nicht nur vorrangig, sondern ohne Ausnahme anzuwenden. Kein städtischer Grund und Boden darf verkauft werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die Fraktion Die Linke. Zu Punkt 2 der Vorlage: - Der Anteil der preiswerten Wohnungen muss zwischen 75 % und 100 % lie- gen. - Die reguläre Laufzeit des Erbpachtvertrages beträgt 99 statt 80 Jahre. Die Mietpreisbindung beträgt 81 statt 61 Jahre. - Auch nach Auslaufen der Förderzeit müssen die Wohnungen Mieter*innen mit Wohnberechtigungsschein vorbehalten bleiben. - Der Quadratmeterpreis im preisgedämpften Sektor darf nur 9 statt 10 Euro be- tragen. - Städtische und stadtnahe Wohnungsbauunternehmen müssen immer vorran- gig mit Erbbauverträgen bedient werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die SPD-Fraktion und die Fraktion Die Linke. 3. Beschluss: Verwaltungsvorlage mit der Ergänzung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022) Der Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat w ie folgt zu beschließen: Geänderter Beschluss: 1. Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer Grundstü- cke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht vorrangig zu nutzen. 2. Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische Geschosswohnungsbaugrundstü- cke erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Für Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des nutzungsorientierten Verkehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbau- zinssatz von 4% p.a. Es gelten insgesamt folgende Anforderungen: • Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals geförder- ten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5% jährlich). • Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jah- re nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zulässig. • Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer verbind- lichen Regelungen auf städtischer oder auf Landesebene durch die Reali- sierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B er- setzt werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann ver- pflichtend für die Einkommensgruppe A zu errichten. • Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen ge- setzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse). • Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der Miethöhe und ihrer Anpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine dingliche Siche- rung im Grundbuch als Vertrag zugunsten Dritter. Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. und ab dem 61. Jahr ein Erb- bauzinssatz von 4% p.a. b) Der Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungs- bau-Erbbaurechte beträgt grundsätzlich 4% p.a. c) Allgemeine Konditionen für a) und b): • Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere Verlänge- rung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe dem nicht entgegenstehen. • Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige Erb- bauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zu- grunde gelegt. • Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor Ab- lauf des Erbbaurechtes begonnen werden. • Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des Verbrau- cherpreisindex angepasst. (Wertanpassung) • Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70% des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn des 16. Jahres auf max. 70% zurückzuführen. • Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem Förderantrag und dem Förderbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur (Kapital- marktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden Beleihungsgrenzen zulässig. • Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des Ver- kehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres Verkehrswertes entschädigt. • Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den möglichen Verkauf des Erbbaurechts eingeräumt. • Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich wird ausgeschlossen und bildet die Ausnahme. 3. Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinrei- chende Erkenntnisse aus durchgeführten Vergaben vorliegen, spätestens je- doch nach 3 Jahren. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 5. Der Text der Begründung w ird auf Seite 7 w ie folgt geändert/ergänzt (Ände- rungen fett): Daher w ird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich aus- geschlossen und bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe aus- drücklich dafür sprechen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1304/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.02.2022
- Erstellt
- 05.05.2020 08:44