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0978/2021

Verlängerung der Fristen für die Corona-Sondermaßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.03.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.03.2021, TOP 10.20

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage zu 0978/2021

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

8917 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41/41/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0978/2021 
Freigabedatum 
18.03.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung der Fristen für die Corona-Sondermaßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Ausweitung der im Rat am 04.02.2021 beschlossenen 
Corona-Sondermaßnahmen (BV 3270/2020) in folgenden Punkten:  
 
- In Maßnahme a. „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kul-
turbetriebe“ werden Corona-bedingt eintretende, finanzielle Unterdeckungen der Kulturbetrie-
be bis 30.06.2021 berücksichtigt 
- In Maßnahme c. „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse werden Corona-
bedingt eintretende, finanzielle Unterdeckungen der Kulturbetriebe“ bis 30.06.2021 berück-
sichtigt 
 
Damit wird jeweils der Betrachtungszeitraum für die Förderung verlängert.  
Die sonstigen Antrags- und Förderbedingungen bleiben bestehen. 
 
 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Rat hat am 04.02.2021 die Corona-Sondermaßnahmen (BV 3270/2020) beschlossen:  
Auszug 
„Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen ‚Corona-Sondermaßnahmen Kul-
tur 2021‘ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß 
der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: 
 
a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe im 
Umfang von bis zu 770.000 Euro, 
b. Erschließung ‚alternativer‘ Spielstätten: Corona-Zwischennutzungsfonds für Spielstätten 
(Huckepack-Fonds) und Förderung des Open-Air-Angebots im Umfang von insgesamt bis 
zu 400.000 Euro 
c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 450.000 
Euro 
d. Weiterführung der Corona-bedingten Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regu-
lären Projektförderung innerhalb des bisherigen regulären Projektbudgets 2021 
e. Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf Corona-gerechte Um- und Aufrüstung 
von Lüftungsanlagen innerhalb des bisherigen dafür vorgesehenen Projektbudgets 2021 
f. Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Umfang von 1,0 Stelle Sachbearbeitung 
Corona-Sonderförderung und 0,5 Stelle Kultur-Info-Stelle Corona beim Kulturamt für die 
Dauer der Maßnahmen. 
Die Stellen werden verwaltungsintern zur Verfügung gestellt.“ 
 
In der Anlage zur vorgenannten BV 3270/2020 war der konkrete Maßnahmenkatalog beigefügt. Die-
ser liegt in einer auf die oben genannten Punkte a. und c. reduzierten Fassung als Anlage anbei. 
Dort heißt es unter anderem zu Punkt a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kultur-
vereine und Kulturbetriebe [Hervorhebung redaktionell]: 
„Höhe der Förderung 
Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient 
zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung 
der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit 
wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. 
... 
Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen 
nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die 
Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb 
auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszu-

3 
gehen.“ 
 
Zu Punkt c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse: 
„Verfahren 
Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren Wirtschaftsplan 
und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. In den Wirtschafts-
plänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben für den 
Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden.“ 
 
 
Die Absprachen auf der Bund-Länder-Ebene als auch die Coronaschutzverordnung NRW lassen für 
die nähere Zukunft wahrscheinlich noch keine umfängliche Bespielung der meisten Veranstaltungs-
stätten der freien Szene zu - falls doch, nur unter großen Einschränkungen.  
Vor diesem Hintergrund sollen die beiden Fördermaßnahmen a. und c. der Sonderförderung im Hin-
blick auf den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum an die Situation zeitlich angepasst und somit ver-
längert werden. Dies bedeutet für die beiden Fördermaßnahmen „Corona-Sonderförderung zur Struk-
tursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ und „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskos-
tenzuschüsse (BKZ)“, den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum für Mehrkosten oder Einnahmever-
luste bis einschließlich Juni auszuweiten (bisher April). Die sonstigen Antrags- und Förderbedingun-
gen verändern sich nicht. 
Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Kunst und Kultur sind leider nicht planbar. Kultur-
schaffenden fällt es – so auch die Erfahrungen aus dem Notfallfonds 2020 – verständlicherweise 
schwer, in die Zukunft zu sehen und ihre wirtschaftliche Lage ohne valide Grundlagen, jedoch im 
Rahmen der Beantragung rechtsverbindlich einzuschätzen. Realistisch möglich ist nur ein „Fahren 
auf Sicht“. Daher war der wirtschaftliche Betrachtungszeitraum zunächst nur bis 30.04.2021 begrenzt.  
Die Begrenzung des Betrachtungszeitraumes ist jedoch grundsätzlich nötig, da bei einem (zu) weit 
über den 30.06. gefassten wirtschaftlichen Vergleichszeitraum eine zu hohe Wahrscheinlichkeit be-
stünde, dass im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellte Überzahlungen wieder zu-
rückgefordert werden (müssten), da die heutigen Annahmen für die Zukunft nicht vorausgesehen 
werden können. Das hätte außerdem zur Folge, beispielsweise bei einer Ausweitung des Betrach-
tungszeitraumes auf den 31.12.2021, dass die zur Verfügung stehenden Mittel umso schneller ge-
bunden wären. Bei einem kürzeren Betrachtungszeitraum sind hingegen individuellere Sichtweisen 
auf den Bedarf statt einer pauschal eingepreisten Negativerwartung möglich. Damit wird ein effizien-
terer Mitteleinsatz erwartet. 
Die institutionell Zuschussnehmenden (Punkt c.) als auch die bisherigen Antragstellenden (Punkt a.) 
müssen selbstverständlich angeschrieben und über die Verlängerung informiert werden.  
Die Anträge zu a. „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbe-
triebe“ werden sukzessive geprüft und sollen gemäß der Zuständigkeitsordnung dem Ausschuss 
Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies erfolgt in Abhängigkeit des antragsweisen 
Prüfabschlusses und der Vorlagefristen, sodass hier wahrscheinlich mehrere Vorlagen notwendig 
werden. Voraussichtlich wird eine erste Vorlage in der April-Sitzung des Ausschusses vorgelegt. 
Die Anträge zu c. „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (BKZ)“ können abschlie-
ßend erst nach Rückkopplung mit den Fördermittelnehmenden bzw. der Einpreisung des verlängerten 
Betrachtungszeitraumes in den jeweiligen Wirtschaftsplan geprüft werden. Hier soll die Sitzung des 
Ausschusses Kunst und Kultur am 15.06.2021 zur Beschlussfassung erreicht werden. Die Liquidität 
der betreffenden Zuschussnehmenden kann bis dahin durch eine flexibilisierte Auszahlung der antei-
ligen „regulären“ Betriebskostenzuschüsse sichergestellt werden. 
Die sonstigen Festlegungen im Ratsbeschluss vom 04.02.2021 zur Vorlage 3270/2020 bleiben iden-
tisch bestehen:  
 Das vollständige Maßnahmenprogramm (Punkte a. bis f.) ist überwiegend auf den Zeitraum 
bis 30.06.2021 ausgelegt.

4 
 Das benötigte Personal für die Sachbearbeitung der Corona-Sonderförderung sowie den ope-
rativen Betrieb der Kultur-Info-Stelle Corona steht zur Verfügung.  
 Die Finanzierung bleibt in ihrem Umfang und Mittelquellen identisch.  
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Der wirtschaftliche Betrachtungszeitraum der angesprochenen Maßnahmen, d. h. „a. Corona-
Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ und „b. Corona-
Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (BKZ)“, endet derzeit mit dem 30.04.2021. 
Die aktuelle Entwicklung der Pandemie und ihre Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingun-
gen führen zu der Notwendigkeit, die städtische Sonderförderung durch eine Verlängerung des wirt-
schaftlichen Betrachtungszeitraums anzupassen. 
Um eine Antragstellung für die Sonderförderung mit dem verlängerten Betrachtungszeitraum 
schnellstmöglich aufnehmen zu können, ist eine kurzfristige Beschlussfassung notwendig. 
Aus diesem Grunde war die Verlängerung schon im Ausschuss Kunst und Kultur am 09.03.2021 von 
der Verwaltung thematisiert worden. Der Ausschuss bat jedoch um eine Dringlichkeitsvorlage. 
 
 
 
Anlage

Anlage zu 0978/2021

9207 Zeichen

Anlage zur Vorlage 0978/2021 
 
Auszug aus der Anlage 1 zur am 04.02.2021 beschlossenen Ratsvorlage 
BV 3270/2020 [Hervorhebung der Daten redaktionell] 
 
Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das 
Kulturamt 
 
a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und 
Kulturbetriebe 
Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des 
bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich 
Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und 
Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt 
bewusst erhalten: 
- Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, 
unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln 
- Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz 
in Köln 
soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht 
institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. 
Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle 
Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der 
Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, 
soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) 
Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie 
Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der 
nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: 
- die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv 
sind 
- die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben 
- die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 
in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) 
- deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder 
unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. 
Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln 
bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. 
Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel 
dargelegt sein. 
Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle 
Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der 
Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. 
Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. 
Fördervoraussetzungen 
Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und 
Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in 
unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 
stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger 
Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren 
bestehender Förderprogramme u.a.) 
Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der 
Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren 
Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der 
Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen 
werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des 
Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel 
sein. 
Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung  
(siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). 
Höhe der Förderung 
Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung 
dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen 
Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre 
künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle 
Schwierigkeiten zu geraten. 
Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als 
Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 
vorzulegen. 
Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und 
Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 angegeben bzw. 
berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem 
Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der 
Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. 
Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. 
Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona-
bedingten oder sonstigen Förderungen. 
 
Sonderfall: Spenden  
Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der 
Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, 
soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber 
nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. 
Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer 
Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit 
Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur 
vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des 
Kulturbetriebs ausgelegt. 
 
Verfahren 
1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt 
Köln. 
2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das 
Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 
3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des 
Ausschusses Kunst und Kultur.

c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
Modifizierung bisheriger Notfallfonds, Programm A: BKZ-Empfänger/innen können zu Beginn 
des Jahres eine Aufstockung ihres Zuschusses 2021 beantragen. Aufstockungshöhe wird 
Einzelfall bezogen entsprechend dem Wirtschaftsplan festgelegt. 
 
 
Antragsberechtigung 
Zielgruppe sind die vom Kulturamt in 2021 institutionell geförderten Institutionen und 
Initiativen sowie Festivals.  
Fördervoraussetzungen 
Es gelten die Fördervoraussetzungen wie unter „a. Corona-Sonderförderung zur 
Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ erläutert. 
Höhe der Förderung 
Eine Sonderförderung kann bis zu den folgenden Obergrenzen für eine Aufstockung der 
bestehenden institutionellen Förderung beantragt werden: 
 maximal bis zu 10 % des in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 
erwirtschafteten Gesamtbudgets für die Institution/das Projekt (Einnahmeseite der 
Wirtschaftspläne) sowie 
 maximal 50.000 Euro absolut. 
Ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderförderung besteht nicht. Sollte die Gesamtsumme 
der beantragten Sonderförderungen die Grenze von 450.000€ überschreiten, sind die 
einzelnen, zu bewilligenden Sonderförderungen ihrer Höhe nach zu reduzieren. 
Verfahren 
Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren 
Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. 
In den Wirtschaftsplänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch 
Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden.  
Der unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und 
Kulturbetriebe“ beschriebene Sonderfall Spenden findet auch hier Anwendung. 
Sollte die Corona-Situation zu einem unausgeglichenen Wirtschaftsplan führen, sind auf der 
Einnahmeseite zusätzlich zu den bereits vorhandenen/absehbaren Zuschüssen Dritter und 
der Stadt die folgenden Positionen zu ergänzen: 
 weitere beabsichtige Förderanträge bei Bund, Land etc. (Corona-Pandemie) 
 Mehrbedarf Sonderförderung (Corona-Pandemie), d. h. über alle sonstigen 
Einnahmeoptionen hinausgehend benötigte Förderung der Stadt Köln 
Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte 
Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Die 
Ursachen, welche zu einem Mehrbedarf führen, sind zu beschreiben.  
Ein Mehraufwand kann in begründeten Ausnahmefällen auch personelle Ursachen haben. 
Eine Gehaltsaufstockung wegen eines Corona-bedingten Mehraufwands von Mitarbeitenden, 
deren Haupttätigkeit (Vollbeschäftigung) beim Zuschussnehmer selbst besteht, ist 
demgegenüber jedoch nicht förderfähig. 
Neben den Ursachen des Mehrbedarfs sind auch die beabsichtigen betrieblichen 
Maßnahmen zur Vermeidung von Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu 
benennen (Kurzarbeit etc.).  
Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Rates der 
Stadt Köln nach Vorberatung im Ausschuss Kunst und Kultur.

Beratungsverlauf (1)

23.03.2021 Rat
TOP 10.20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0978/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.03.2021
Erstellt
11.03.2021 11:25