0978/2021
Verlängerung der Fristen für die Corona-Sondermaßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41/41/1 Vorlagen-Nummer 0978/2021 Freigabedatum 18.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung der Fristen für die Corona-Sondermaßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Ausweitung der im Rat am 04.02.2021 beschlossenen Corona-Sondermaßnahmen (BV 3270/2020) in folgenden Punkten: - In Maßnahme a. „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kul- turbetriebe“ werden Corona-bedingt eintretende, finanzielle Unterdeckungen der Kulturbetrie- be bis 30.06.2021 berücksichtigt - In Maßnahme c. „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse werden Corona- bedingt eintretende, finanzielle Unterdeckungen der Kulturbetriebe“ bis 30.06.2021 berück- sichtigt Damit wird jeweils der Betrachtungszeitraum für die Förderung verlängert. Die sonstigen Antrags- und Förderbedingungen bleiben bestehen. Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 04.02.2021 die Corona-Sondermaßnahmen (BV 3270/2020) beschlossen: Auszug „Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen ‚Corona-Sondermaßnahmen Kul- tur 2021‘ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe im Umfang von bis zu 770.000 Euro, b. Erschließung ‚alternativer‘ Spielstätten: Corona-Zwischennutzungsfonds für Spielstätten (Huckepack-Fonds) und Förderung des Open-Air-Angebots im Umfang von insgesamt bis zu 400.000 Euro c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 450.000 Euro d. Weiterführung der Corona-bedingten Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regu- lären Projektförderung innerhalb des bisherigen regulären Projektbudgets 2021 e. Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen innerhalb des bisherigen dafür vorgesehenen Projektbudgets 2021 f. Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Umfang von 1,0 Stelle Sachbearbeitung Corona-Sonderförderung und 0,5 Stelle Kultur-Info-Stelle Corona beim Kulturamt für die Dauer der Maßnahmen. Die Stellen werden verwaltungsintern zur Verfügung gestellt.“ In der Anlage zur vorgenannten BV 3270/2020 war der konkrete Maßnahmenkatalog beigefügt. Die- ser liegt in einer auf die oben genannten Punkte a. und c. reduzierten Fassung als Anlage anbei. Dort heißt es unter anderem zu Punkt a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kultur- vereine und Kulturbetriebe [Hervorhebung redaktionell]: „Höhe der Förderung Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. ... Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszu- 3 gehen.“ Zu Punkt c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse: „Verfahren Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. In den Wirtschafts- plänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden.“ Die Absprachen auf der Bund-Länder-Ebene als auch die Coronaschutzverordnung NRW lassen für die nähere Zukunft wahrscheinlich noch keine umfängliche Bespielung der meisten Veranstaltungs- stätten der freien Szene zu - falls doch, nur unter großen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund sollen die beiden Fördermaßnahmen a. und c. der Sonderförderung im Hin- blick auf den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum an die Situation zeitlich angepasst und somit ver- längert werden. Dies bedeutet für die beiden Fördermaßnahmen „Corona-Sonderförderung zur Struk- tursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ und „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskos- tenzuschüsse (BKZ)“, den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum für Mehrkosten oder Einnahmever- luste bis einschließlich Juni auszuweiten (bisher April). Die sonstigen Antrags- und Förderbedingun- gen verändern sich nicht. Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Kunst und Kultur sind leider nicht planbar. Kultur- schaffenden fällt es – so auch die Erfahrungen aus dem Notfallfonds 2020 – verständlicherweise schwer, in die Zukunft zu sehen und ihre wirtschaftliche Lage ohne valide Grundlagen, jedoch im Rahmen der Beantragung rechtsverbindlich einzuschätzen. Realistisch möglich ist nur ein „Fahren auf Sicht“. Daher war der wirtschaftliche Betrachtungszeitraum zunächst nur bis 30.04.2021 begrenzt. Die Begrenzung des Betrachtungszeitraumes ist jedoch grundsätzlich nötig, da bei einem (zu) weit über den 30.06. gefassten wirtschaftlichen Vergleichszeitraum eine zu hohe Wahrscheinlichkeit be- stünde, dass im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellte Überzahlungen wieder zu- rückgefordert werden (müssten), da die heutigen Annahmen für die Zukunft nicht vorausgesehen werden können. Das hätte außerdem zur Folge, beispielsweise bei einer Ausweitung des Betrach- tungszeitraumes auf den 31.12.2021, dass die zur Verfügung stehenden Mittel umso schneller ge- bunden wären. Bei einem kürzeren Betrachtungszeitraum sind hingegen individuellere Sichtweisen auf den Bedarf statt einer pauschal eingepreisten Negativerwartung möglich. Damit wird ein effizien- terer Mitteleinsatz erwartet. Die institutionell Zuschussnehmenden (Punkt c.) als auch die bisherigen Antragstellenden (Punkt a.) müssen selbstverständlich angeschrieben und über die Verlängerung informiert werden. Die Anträge zu a. „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbe- triebe“ werden sukzessive geprüft und sollen gemäß der Zuständigkeitsordnung dem Ausschuss Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies erfolgt in Abhängigkeit des antragsweisen Prüfabschlusses und der Vorlagefristen, sodass hier wahrscheinlich mehrere Vorlagen notwendig werden. Voraussichtlich wird eine erste Vorlage in der April-Sitzung des Ausschusses vorgelegt. Die Anträge zu c. „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (BKZ)“ können abschlie- ßend erst nach Rückkopplung mit den Fördermittelnehmenden bzw. der Einpreisung des verlängerten Betrachtungszeitraumes in den jeweiligen Wirtschaftsplan geprüft werden. Hier soll die Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 15.06.2021 zur Beschlussfassung erreicht werden. Die Liquidität der betreffenden Zuschussnehmenden kann bis dahin durch eine flexibilisierte Auszahlung der antei- ligen „regulären“ Betriebskostenzuschüsse sichergestellt werden. Die sonstigen Festlegungen im Ratsbeschluss vom 04.02.2021 zur Vorlage 3270/2020 bleiben iden- tisch bestehen: Das vollständige Maßnahmenprogramm (Punkte a. bis f.) ist überwiegend auf den Zeitraum bis 30.06.2021 ausgelegt. 4 Das benötigte Personal für die Sachbearbeitung der Corona-Sonderförderung sowie den ope- rativen Betrieb der Kultur-Info-Stelle Corona steht zur Verfügung. Die Finanzierung bleibt in ihrem Umfang und Mittelquellen identisch. Begründung der Dringlichkeit: Der wirtschaftliche Betrachtungszeitraum der angesprochenen Maßnahmen, d. h. „a. Corona- Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ und „b. Corona- Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (BKZ)“, endet derzeit mit dem 30.04.2021. Die aktuelle Entwicklung der Pandemie und ihre Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingun- gen führen zu der Notwendigkeit, die städtische Sonderförderung durch eine Verlängerung des wirt- schaftlichen Betrachtungszeitraums anzupassen. Um eine Antragstellung für die Sonderförderung mit dem verlängerten Betrachtungszeitraum schnellstmöglich aufnehmen zu können, ist eine kurzfristige Beschlussfassung notwendig. Aus diesem Grunde war die Verlängerung schon im Ausschuss Kunst und Kultur am 09.03.2021 von der Verwaltung thematisiert worden. Der Ausschuss bat jedoch um eine Dringlichkeitsvorlage. Anlage
Anlage zu 0978/2021
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Anlage zur Vorlage 0978/2021 Auszug aus der Anlage 1 zur am 04.02.2021 beschlossenen Ratsvorlage BV 3270/2020 [Hervorhebung der Daten redaktionell] Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt bewusst erhalten: - Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln - Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: - die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv sind - die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben - die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) - deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel dargelegt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren bestehender Förderprogramme u.a.) Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). Höhe der Förderung Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 vorzulegen. Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona- bedingten oder sonstigen Förderungen. Sonderfall: Spenden Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des Kulturbetriebs ausgelegt. Verfahren 1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt Köln. 2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Ausschusses Kunst und Kultur. c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse Modifizierung bisheriger Notfallfonds, Programm A: BKZ-Empfänger/innen können zu Beginn des Jahres eine Aufstockung ihres Zuschusses 2021 beantragen. Aufstockungshöhe wird Einzelfall bezogen entsprechend dem Wirtschaftsplan festgelegt. Antragsberechtigung Zielgruppe sind die vom Kulturamt in 2021 institutionell geförderten Institutionen und Initiativen sowie Festivals. Fördervoraussetzungen Es gelten die Fördervoraussetzungen wie unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ erläutert. Höhe der Förderung Eine Sonderförderung kann bis zu den folgenden Obergrenzen für eine Aufstockung der bestehenden institutionellen Förderung beantragt werden: maximal bis zu 10 % des in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich erwirtschafteten Gesamtbudgets für die Institution/das Projekt (Einnahmeseite der Wirtschaftspläne) sowie maximal 50.000 Euro absolut. Ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderförderung besteht nicht. Sollte die Gesamtsumme der beantragten Sonderförderungen die Grenze von 450.000€ überschreiten, sind die einzelnen, zu bewilligenden Sonderförderungen ihrer Höhe nach zu reduzieren. Verfahren Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. In den Wirtschaftsplänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden. Der unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ beschriebene Sonderfall Spenden findet auch hier Anwendung. Sollte die Corona-Situation zu einem unausgeglichenen Wirtschaftsplan führen, sind auf der Einnahmeseite zusätzlich zu den bereits vorhandenen/absehbaren Zuschüssen Dritter und der Stadt die folgenden Positionen zu ergänzen: weitere beabsichtige Förderanträge bei Bund, Land etc. (Corona-Pandemie) Mehrbedarf Sonderförderung (Corona-Pandemie), d. h. über alle sonstigen Einnahmeoptionen hinausgehend benötigte Förderung der Stadt Köln Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Die Ursachen, welche zu einem Mehrbedarf führen, sind zu beschreiben. Ein Mehraufwand kann in begründeten Ausnahmefällen auch personelle Ursachen haben. Eine Gehaltsaufstockung wegen eines Corona-bedingten Mehraufwands von Mitarbeitenden, deren Haupttätigkeit (Vollbeschäftigung) beim Zuschussnehmer selbst besteht, ist demgegenüber jedoch nicht förderfähig. Neben den Ursachen des Mehrbedarfs sind auch die beabsichtigen betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu benennen (Kurzarbeit etc.). Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Rates der Stadt Köln nach Vorberatung im Ausschuss Kunst und Kultur.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0978/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.03.2021
- Erstellt
- 11.03.2021 11:25