V/0680/2007
Bebauungsplan Nr. 268, 2. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs
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Berichtsvorlage
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V/0680/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 „Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße“ öf- fentlich auszulegen. Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die zunehmende Erhöhung des Einzel- handelanteils in Industrie- und Gewerbegebieten, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigens hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert darüber hinaus auch eine weitere Neuansiedlung. Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster soll u. a. dieser Entwicklung entgegen- gewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren konzentrieren, um deren Ver- sorgungsstrukturen zu verbessern. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung soll dem produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewer- begebieten einräumen. Im Bebauungsplanbereich „An der Hansalinie“ nördlich der Weseler Straße ist zurzeit Einzelhan- del für Möbel, Campingausrüstung und Kamine anzutreffen, da die Festsetzungen des Bebau- ungsplans Gewerbenutzungen aller Art – einschließlich großflächiger Einzelhandelsbetriebe – planungsrechtlich zulassen. Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplans ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Um dies umsetzen zu können, ist es erforderlich den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern. Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen bleiben auf Grund des Bestandschut- zes weiterhin zulässig. Die Entwicklung des Stadtteilzentrums Mecklenbeck ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Einzelhandelsbesatz soll durch ein Ausschreibungsverfahren für die Mitte des Stadtteils ver- Vorlagen-Nr.: V/0680/2007 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 21.09.2007 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0680/2007 vollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in den beiden Gewerbegebieten kann Standortentscheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums und perspektivisch auch für das geplante Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße posi- tiv beeinflussen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans hat der Rat am 21.02.2007 ge- fasst. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2006 statt. Die frühzei- tige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04. bis zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. Zu den beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent- nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und Folgekosten. Die Offenle- gung des Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
V-0680-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf
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Bebauungsplan Nr. 268 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 680/2007 Bebauungsplan Nr. 268 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER 0 100 200 300 m
V-0680-2007-Anlage-1-Begründung.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 680/2007 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 5 B e g r ü n d u n g zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbege- biet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 3. Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 5. Planungsziele .................................................................................................................................. 3 6. Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 3 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 4 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 4 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche für die Einz elhandelsentwicklung festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadttei lzentren konzentrieren, um deren Versor- gungsstrukturen zu verbessern. Gleichzeitig sollen die Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzel- handel restriktiv gestaltet, und die vorrangige Ber eitstellung der Flächen für das stadtteilorien- tierte Gewerbe sichergestellt werden. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räuml ichen Entwicklung soll dem produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsp otentiale in den Industrie- und Ge- werbegebieten einräumen. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 268 festzustellen. Hier ist Einzelhandel für Möbel, Campingausrüstung und Kamine anzutreffen. Dem rechtsver- bindlichen Bebauungsplan liegt die Baunutzungsveror dnung in der Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im Geltungsbereich des Beba uungsplans zurzeit Gewerbenutzun- gen aller Art und Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 268 in der Fassung der 1. Än- derung vom 15.03.1985. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 5 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Mü nster stellt in großen Teilen des Be- bauungsplans Industriegebiet und gewerbliche Bauflä chen sowie für eine kleinere Fläche Wald dar. Entlang der A1 erstreckt sich eine ca. 240 m breite Fläche für Industrieansiedlungen. Daran schließt sich ein Gewerbegebietsstreifen mit Regenr ückhaltebecken an. Das östliche Plandrei- eck Weseler Straße, Zur Landwehr und Bahnlinie Münster – Coesfeld ist als Wald dargestellt. Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Darstellungen im Flächennut- zungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 268 dient in e rster Linie der Ausweisung eines stadteil- nahen Industrie- und Gewerbegebietes und zur planun gsrechtlichen Sicherheit der Erschlie- ßung und baulichen Nutzug der Grundstücke im Bereic h östlich der Hansalinie, nördlich der Weseler Straße. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Dre iecksfläche, die im Süden von der We- seler Straße begrenzt wird. Im Westen schließt die Fläche mit der Autobahn (A1) ab. Vom Nord-Westen bis zum Südosten grenzt das Gebiet an d ie Bahntrasse Münster – Coesfeld. Das Bebauungsplangebiet liegt im westlichen Randbereich des Stadtteils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße aus Richtung Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Der Bebauungsplan ist seit 1981 rechtskräftig und b einhaltet Industrie – und Gewerbegebiete. Südlich der Weselerstraße wurde dann ab 1987 ein we iteres Gewerbegebiet mit ähnlicher Branchenverteilung entlang der A1 angeschlossen. Nach Osten schließen sich, getrennt durch die Bahnt rasse und ein Waldstück, eine Wohnbe- bauung und weitere Gewerbebetriebe an. Die Bauflächen werden weitgehend gewerblich genutzt . Darunter befinden sich Einzelhan- delseinrichtungen mit insgesamt ca. 2650 qm Verkaufsfläche. Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: Terracamp, Camping, Trekking, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 133, 134 (GI-Gebiet) DC Möbel, Einrichtungshaus Keuthen, An der Hansalinie 6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81 (GE-Gebiet) Hansa – Kamine, An der Hansalinie 18, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 150 (GE-Gebiet) Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzunge n aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein- zelhandel. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzu ngen ermöglichen – auf der Grundlage der Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 5 BauNVO 1977 – die Entwicklung von weiterem Einzelha ndel. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept. Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine w eitgehend bestandsorientierte Entwick- lung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine v orrangige Bereitstellung für das stadtteil- orientierte Gewerbe erreicht werden. 5. Planungsziele Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Anpassung der textlichen Festset- zungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelha ndelskonzeptes der Stadt Münster. Pri- märes Ziel ist es daher, zur Sicherung verbraucher naher Versorgungsstrukturen und zur Ge- währleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entw icklungsimpulse und Investitionen des Ein- zelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum M ecklenbeck zu lenken. Um diese Ziele um- setzen zu können, ist es erforderlich den Bebauungs plan hinsichtlich der Zulässigkeit von Ein- zelhandelsnutzungen zu ändern. Die Entwicklung des Stadtteilzentrums Mecklenbeck a m Dingbängerweg und südlich der We- seler Straße ist noch nicht vollständig abgeschloss en. Das Versorgungsangebot soll durch Pro- jektentwicklungen in der Mitte des Stadtteils vervo llständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in den Gewerbegebieten soll Standortent- scheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums und per spektivisch auch zugunsten des geplan- ten Stadtbezirkszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die aufgeführten Ziele des Einzelhandelskonzepte s umzusetzen und dadurch die Einzel- handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist e s erforderlich die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um die gewachsenen, zentralen Versor- gungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum M ecklenbeck, das künftige Stadtbezirks- zentrum sowie benachbarte Stadtteilzentren – stärken und ausbauen zu können. Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben die Möglich keit der Vermarktung ihrer eigenen Pro- dukte in einem begrenzten Umfang gegeben werden, bz w. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Prod ukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. In den Textlichen Festsetzungen wird dieses durch d ie so genannte Handwerkerklausel be- rücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als un- tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.“ Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe: Terracamp, Camping, Trekking, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 133, 134 (GI-Gebiet) DC Möbel, Einrichtungshaus Keuthen, An der Hansalinie 6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81 (GE-Gebiet) Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 5 Hansa – Kamine, An der Hansalinie 18, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 150 (GE-Gebiet) Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessen e Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Än derungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, e inmalig um bis zu 10%, max. aber 100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, das s keine negativen Auswirkungen insbe- sondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte Im Plangebiet wird ein sogenannter historischer Altstandort gekennzeichnet: 5057: An der Hansalinie 18 Apparatebau- und Leicht bauindustrie bis 1988 Für die historischen Altstandorte gilt generell, da ss nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Ba uakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie- ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkata ster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingef ügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 268 ersichtlich. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 5 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Me cklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
V-0680-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 680/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 2. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1.1 In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind die durch Ziffern in der Liste der Betriebsarten aufge- führten Betriebe und Betriebe gleichen Stör- grades unzulässig (§1 (4) 2 BauNVO). 1.2 In den Gewerbe – und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Einzel- handelsnutzungen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsbetriebe von max. 250 qm Ver- kaufsfläche als untergeordneter Be- triebsteil eines Gewerbe- oder Industrie- betriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusam- menhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleis- tung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einzelfällen abge- wichen werden, sofern die Ziele des Ein- zelhandelskonzeptes nicht beeinträchtigt werden. § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO Für die bestehenden Betriebe, terracamp, Camping, Trekking, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 133, 134 DC Möbel, Einrichtungshaus Keuthen, An der Hansalinie 6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81 Hansa – Kamine, An der Hansalinie 18, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 150 die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- lige Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. § 1 (10) BauNVO 1.3 Die in Gewerbe- und Industriegebieten aus- nahmsweise zulässigen Betriebswohnungen (§8 (3) 1 und § 9 (3) 1 BauNVO) sind so auf den Betriebsgrundstücken anzuordnen, dass sie – abgeschirmt durch andere Be- triebsteile – im Lärmschatten der emittieren- den Betriebsteile liegen. Gleiches gilt für lärmempfindliche Arbeitsräume (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.4 Im Bereich von 60,00 m von der östlichen Fahrbahngrenze der Autobahn aus gemes- sen, sind besondere Lärmschutzvorkehrun- gen für die Beschäftigten erforderlich. Das- selbe gilt für betriebsbezogene Wohnungen und deren Bewohner (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind zulässig, soweit nicht durch ein Zufahrtsver- bot die Überfahrung ausgeschlossen ist. 1.6 Westlich der festgesetzten Baugrenzen (Vorbehaltszone östlich der BAB) sind Ne- benanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sowie Garagen gem. § 12 (6) BauNVO nicht zu- lässig (§ 9 (1) 1 FStrG). 1.7 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Geschosshöhe als 3,50 m außer Betracht, soweit diese ausschließ- lich durch die Unterbringung technischer An- lagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüf- tungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasen- kantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 2,50 m Höhe gestattet. Sie können zwischen den Betriebsgrundstücken auf der Grenze errichtet werden. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mindes- tens 2,00 m hinter der privaten Grundstücksgren- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 ze innerhalb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunststoffummantelte Metallzäune zu verwenden. 3. Hinweis 3.1 Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gel- ten nicht, soweit Bauvorhaben den Festset- zungen dieses Bebauungsplanes entspre- chen (§ 9 (7) FStrG). 3.2 Anlagen der Außenwerbung – insbesondere Lichtreklame sowie Beleuchtungseinrichtun- gen –, die den Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und auf der Weseler Straße vom Verkehrsgeschehen ablenken, sind zu ver- meiden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewährleistet bleiben. Wer- beanlagen in einer Entfernung bis zu 100,00 m von den o. g. Straßen, bedürfen der Zu- stimmung der Straßenbauverwaltung. 3.3 Im Plangebiet befindet sich der histori- sche Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Boden- schutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 268, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Weseler Straße
- Dingbängerweg
- An der Hansalinie 17
- Zur Landwehr
Bebauungsplan Nr. 268, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0680/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37