2010/0339
Verordnung des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder hier: Grundrechtsklageverfahren gegen das Land Hessen
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2010/0339
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 18.08.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Familie, Kin- derbetreuung und Sport Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0339 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Verordnung des Landes Hessen über Mi ndestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder hier: Grundrechtsklageverfahren gegen das Land Hessen Vorlage vom: 17. 8.2010 Beschlussvorschlag: Der Beitritt der vom Hessischen Städtetag erhobenen Grundrechtsklage gegen das Land Hessen wird zur Kenntnis genommen. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2010: Der Hessische Städtetag hat im Auftrag von einer Vielzahl hessischer Städte eine Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof gegen das Land Hessen erhoben. Dieser Grundrechtsklage ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Erklärung von Herrn Bürger-meister Glenz am 13. August 2010 beigetreten. Die Prozessführung übernimmt der Hessische Städtetag im Rahmen der Mitglied- schaft. Das Land Hessen hat mit der Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder am 01.09.2009 Änderungen auf den Weg gebracht und hierbei trotz wiederholter Auffor- derung durch die Kommunen keine Regelung über den Kostenausgleich für die durch die Änderun- gen bewirkten Mehrausgaben der Städte und Gemeinden getroffen. Es handelt sich hierbei um die Absenkung der Gruppengrößen/Erhöhung der Fachkraftzahl in den Gruppen. Ein entsprechender Fördererlass wurde bislang nicht bekannt gegeben. Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt geht es hierbei um eine mögliche finanzielle Förderung von ca. 2,6 Millionen Euro jährlich. Damit ist die Verordnung mit der Verfassung des Landes Hessen derzeit nicht vereinbar (Artikel 137 HV) und verletzt somit das Konnexitätsprinzip. Das angestrebte Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gem. § 28 Abs. 1 Staatsgerichtshofgesetz kostenfrei. Über den Ausgang des Verfahrens wird zu gegebener Zeit berichtet. Darmstadt, 17.08.2010 52 ras-ge Dezernat II Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0339
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.08.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00