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2010/0339

Verordnung des Landes Hessen über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder hier: Grundrechtsklageverfahren gegen das Land Hessen

Magistratsvorlage 17.08.2010

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2010/0339

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2010/0339

2556 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.08.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Familie, Kin-
derbetreuung und Sport 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0339 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Verordnung des Landes Hessen über Mi ndestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen 
für Kinder 
hier: Grundrechtsklageverfahren gegen das Land Hessen 
 
Vorlage vom: 17. 8.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Beitritt der vom Hessischen Städtetag erhobenen Grundrechtsklage gegen das Land Hessen wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Anlagen:  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2010:  
 
Der Hessische Städtetag hat im Auftrag von einer Vielzahl hessischer Städte eine Grundrechtsklage 
beim Hessischen Staatsgerichtshof gegen das Land Hessen erhoben. Dieser Grundrechtsklage ist 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Erklärung von Herrn Bürger-meister Glenz am 13. August 
2010 beigetreten. Die Prozessführung übernimmt der Hessische Städtetag im Rahmen der Mitglied-
schaft. 
 
Das Land Hessen hat mit der Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen 
für Kinder am 01.09.2009 Änderungen auf den Weg gebracht und hierbei trotz wiederholter Auffor-
derung durch die Kommunen keine Regelung über den Kostenausgleich für die durch die Änderun-
gen bewirkten Mehrausgaben der Städte und Gemeinden getroffen. Es handelt sich hierbei um die 
Absenkung der Gruppengrößen/Erhöhung der Fachkraftzahl in den Gruppen. Ein entsprechender 
Fördererlass wurde bislang nicht bekannt gegeben. 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt geht es hierbei um eine mögliche finanzielle Förderung von 
ca. 2,6 Millionen Euro jährlich. 
 
Damit ist die Verordnung mit der Verfassung des Landes Hessen derzeit nicht vereinbar 
(Artikel 137 HV) und verletzt somit das Konnexitätsprinzip. 
 
Das angestrebte Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gem. § 28 Abs. 1 Staatsgerichtshofgesetz 
kostenfrei. 
 
Über den Ausgang des Verfahrens wird zu gegebener Zeit berichtet. 
 
 
 
Darmstadt, 17.08.2010 
52 ras-ge 
 
Dezernat II 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 413 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2010/0339
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.08.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00