Mandari Insight

0375/2018

Errichtung einer City-Light-Säule zwischen Dürener Straße 395 und Militärringstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 27.02.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 12.03.2018, TOP 9.1.2

Anlage 1 (Lageplan) (2)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 (Katasterauszug)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Foto) (2)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Lageplan) (2)

141 Zeichen

nÄoze A

Q
andefc aM MA:25o

5643600

+

Ir Foum wind
Kl eh
G Wr An&g8 .

Gem.: : Uniet
B12069 Zen: 67

Plnslea: 134

Rz sß

nern he

5643550

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3211 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0375/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Säule zwischen Dürener Straße 395 und Militärringstraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) im Bereich 
des öffentlichen Straßenlandes der Dürener Straße zwischen Dürener Straße 395 und Militärringstra-
ße, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. 
 
Bei dem Standort Dürener Straße zwischen Dürener Straße 395 und Militärringstraße handelt es sich 
um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 
Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen.  
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt 
für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorge-
prüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 3 (Katasterauszug)

364 Zeichen

Stadt Köln
Katasteramt Auszug aus dem

Liegenschaftskataster

Br ee 2
50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 500

Eaape 306.un. Erstellt: 24.02.2015
Gemarkung: Kriel Zeichen: KB 1305/15 - PDF
Dürener SE 395, u. a., Köln

Ha
is
ja
SB
»

Maßstab 1 :500 c

en T 3 © Stadt Köln

Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.

Anlage 2 (Foto) (2)

185 Zeichen

ef

uUION

«usyleysßuis pueIssg-479 Bunjsßauspugjsqy
naN
Bungsnuun L:) YopueIs

€7805
ujoy
oınes-Iubr7-ANg

ES 3sBunuegl "UN — S6E "UN “ISJoueınd
BejyasionyopueIs
wi=

Zid
Yo
Jobensqiam

Beratungsverlauf (1)

12.03.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0375/2018
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
27.02.2018
Erstellt
31.01.2018 11:32