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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 36 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0886/2026 vom 15.04.2026

Stand: Am 12.05.2026 im Rat geändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Öffentlichkeit hat bei der Mitgliederauswahl kein Mitspracherecht
  • Beschlussvorlage Rat

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    Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0886/2026 Freigabedatum 15.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V hier: Bestimmung von zwei Mitgliedern Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat bestimmt gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 64 Abs. 2 Lan- desmediengesetz NRW für den Zeitraum von 6 Jahren nach den Grundsätzen der Verhältnis- wahl (d’Hondt’sches Höchstzahlverfahren) 1. Frau ……………………………… 2. Herrn …………………………….. als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V. Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Für die Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V. gelten die Vorschriften des Landesmedien- gesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW). Hiernach sind zwei Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren zu bestimmen. Die Mitglieder müssen gemäß § 63 Abs. 5 LMG NRW nicht dem Rat angehören. Nach § 63 Abs. 4 LMG NRW ist eine paritätische Besetzung nach Geschlechtern erforderlich.

Beratungsverlauf

  1. 12.05.2026

    Rat

    TOP 13.8, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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