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1287/2022

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Eb

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.08.2022

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Uebersichtsplan B1

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Anlage 2 Satzungstext B1 (ungültig - Neufassung siehe Anlage 6)

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Anlage 3 Illustration B1

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Anlage 5 Fotodokumentation B1

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Anlage 1 Befangenheitsplan B1

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Anlage 6 Satzungstext B1 Neufassung Anlage 2

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Beschlussvorlage Rat

5538 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Gerd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1287/2022 
Freigabedatum 
 03.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die 
äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord 
bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen 
hier: Ebertplatz 
Arbeitstitel: Werbesatzung B.1 der Kölner Ringstraßen - Ebertplatz 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Ebertplatzes als Teil der Kölner Ringstraßen mit  ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1  
Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau-
ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) 
als Satzung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 2a – Stadt-
platz ohne Denkmal als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. 
 
 
 
Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung 
 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge-
stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln  mit Urteil vom 03.08.2010  - 2 K 
4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf 
daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der 
Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his-
torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie-
den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser 
Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das 
derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen 
Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll 
bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Ebertplatz. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der 
öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt-
raum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interes-
se für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut-
zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum 
bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen 
wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge-
regelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus-
gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa-
gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla-
nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick-
lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring-
bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 
4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un-
terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen 
Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Ebertplatz unterliegt der Typologie 2 - Stadtplatz 
ohne Denkmal. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt 
und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter ange-
wandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dar-
gestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der 
geplanten Einzelsatzungen in Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilberei-
che klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert.  
 
Die Regelungsinhalte der Satzung werden im Wettbewerbsverfahren zum Ebertplatz – soweit betrof-
fen – Berücksichtigung finden. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Befangenheitsplan B1 Ebertplatz 
Anlage 2 Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz 
Anlage 3 Illustration der Satzung 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien  
Anlage 5  Fotodokumentation vom 20.01.2021 
 
Hinweis: 
Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 4 Uebersichtsplan B1

235 Zeichen

Übersichtsplan 
Informationsmaterial 
Anlage 4 
Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen - Ebertplatz 
 
 
 
B1 A 
B2 
C 
 
 
 
    D 
 
E 
F 
 
E 
 
 
G 
 
 
H 
 
 
 
 
 
I 
J 
 
 
 
K 
L M L N 
 
M 1:15.000 
0 125 250 500 
° 
750 Meter

Anlage 2 Satzungstext B1 (ungültig - Neufassung siehe Anlage 6)

56553 Zeichen

Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022   Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 2 
SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Ebertplatz 
von Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz 
vom 13.04.2022 
 
Inhalt 
TEIL A – Satzungstext .................................................................................................................. 1 
PRÄAMBEL ................................................................................................................................... 1 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................. 2 
§ 1  Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................  2 
§ 2  Sachlicher Geltungsbereich..............................................................................................  2 
§ 3  Begriffsbestimmungen ...................................................................................................... 2 
§ 4  Genehmigungsvorbehalt ................................................................................................... 4 
§ 5   Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................  4 
§ 6   Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ............................................................. 5 
§ 7   Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 
§ 8   Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 
§ 9   Ausstecktransparente an Gebäuden ................................................................................ 7 
§ 10 Signets an Gebäuden ........................................................................................................ 7 
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 8 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .................................................................  8 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 9 
§ 13 Abweichungen ................................................................................................................... 9 
§ 14 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 9 
§ 15 Inkrafttreten .......................................................................................................................  9 
TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN.................................................................................. 10 
I. BEGRÜNDUNG ....................................................................................................................... 10 
1. Bedeutung des Ebertplatzes ........................................................................................... 10 
 1.1   Geschichte des Ebertplatzes .................................................................................. 10 
 1.2   Lage im Stadtraum .................................................................................................. 11 
2. Heutige Situation des Ebertplatzes ................................................................................ 11 
 2.1   Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ................................... 11 
 2.2   Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung .................................  11 
 2.3   Nutzung des Platzes ................................................................................................ 11

3. Planungsrecht und -Konzepte ........................................................................................ 11 
 3.1   Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung .................................... 11 
 3.2   Innere Platzfläche und Durchwegung .................................................................... 12 
 3.3   Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln .................................. 12 
 3.4   Planungswerkstatt/Interventionsraum ................................................................... 12 
 3.5   Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .......................... 12 
 3.6   Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung .......... 13 
4. Werbeanlagen .................................................................................................................. 13 
5. Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz .................................................................  13 
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 17 
III. ANLAGE - Bekanntmachung .................................................................................................  18

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 1 von 18 
 
 
TEIL A – Satzungstext 
 
 
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 
1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09.2022 
die folgende Satzung beschlossen 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern –  der Boulevard (Typ 1), der 
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter  
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines 
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Ebertplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Ebertplatzes 
und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des 
Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige den Platz 
rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt. 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen am Platzrand, nicht aber auf der 
zentralen Platzfläche durch die Abstimmun g von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten 
die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und 
angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset- 
zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich 
ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade 
mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. 
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Auf- 
merksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbe - 
werbsgleichheit her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, 
welche an diese zu stellen sind.  
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die 
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende 
Vorgabe zu bewerten. Die Reglemen tierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen 
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen 
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 2 von 18 
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ebertplatzes. Das Gebiet 
wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ebertplatz 1-23, Riehler 
Straße 3, Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - 
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
§ 2 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für geneh-
migungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer  Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungs -    
pläne Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
(1) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rah-  
men, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen. 
(2) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizon- 
taler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefah- 
nen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand 
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waage- 
recht.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 3 von 18 
 
 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei- 
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft - oder Innungs- 
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- 
wendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurücksprin-  
gende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie 
Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo- 
den eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein-  
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) 
– oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei- 
ner Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. 
(4) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - 
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende 
Rechteck.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 4 von 18 
 
 
§ 4 
 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern 
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - 
gen erforderlich. 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver- 
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum 
Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht 
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und 
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - 
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal- 
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- 
zuordnen und zu gestalten. 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - 
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, 
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen 
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- 
den. 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an- 
zubringen. 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 5 von 18 
 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz- 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- 
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten 
(Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge- 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu 
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude- 
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wech- 
selbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der 
Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist inner - 
halb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade er- 
laubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
                             a = max Länge der Werbung 
           b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
           a+b = Gebäudebreite 
 
§ 7 
 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade auf - 
gesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 6 von 18 
 
 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zu-  
lässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schrift- 
zügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur in-  
nerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fenste runterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh- 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abst and von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander 
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über 
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweili- 
gen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer 
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) be- 
grenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt 
liegenden Außenkant en der Elemente, die zu einer  horizontalen Werbeanlage 
gehören. 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbe - 
schriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an - 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis 
zu der Vorderkante der Werbeanlage.

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§ 9 
 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Ober - 
geschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh - 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten 
Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Aussteck transparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe 
einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen,  fassadenparallelen Werbe-
fläche anzuordnen. 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe-  und Nutzungseinheit nur 
maximal ein Ausstecktransparent zulässig. 
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fas - 
sade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen , 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
(8) Je Gewerbe- , Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge -
sehenen Signetzone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses 
unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 
2. Obergeschosses.

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3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Ge - 
bäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen. 
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Ac hsenmaß zueinander nicht 
unterschreiten. 
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der 
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schrift-
zügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 
1,00 m nicht überschreiten. 
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht 
überschreiten. 
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. 
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets 
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 11 
 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver - 
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufens- 
terflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich 
der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn 
im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder 
keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassa- 
den. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen 
bedecken. 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zuläs- 
sig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% 
der Vordachfläche betragen. 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die ge-  
samte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene 
Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. 
 
§ 12 
 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gelt ungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von 
mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche 
je 118,5 x 350 cm) 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm), 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- 
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm),

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5. Werbeuhren. 
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses 
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je 
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig. 
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle 
zulässig. 
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen 
 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder än- 
dert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestim- 
mung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

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TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN 
 
I. BEGRÜNDUNG 
 
1. Bedeutung des Ebertplatzes 
1.1 Geschichte des Ebertplatzes 
Das Gebiet des heutigen Ebertplatzes lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefesti - 
gung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser 
knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürm - 
chenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, ver - 
sandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. 
 
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann da - 
raufhin die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt 
herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der 
nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Ab- 
schnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter- 
lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ring-  
boulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße die- 
nen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, 
beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschlie-  
ßend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz 
nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.  Erst seit 1950 trägt 
der Ebertplatz seinen heutigen Namen nach dem ersten Reichspräsidenten der Weimarer 
Republik, Friedrich Ebert. 
 
Der Ebertplatz selbst entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem 
Theodor-Heuss-Ring nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und 
Karl Henrici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs 
hervorgingen. Die Planung sah eine halbkreisförmige zum Rhein hin geöffnete städtebauliche 
Figur vor, die im Zentrum des Platzes mit einer aufwendigen Brunnenanlage aufwartete und 
von einer geschlossenen viergeschossigen Bebauung flankiert  sein sollte. Diese 
städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. 
 
Da die an dem Ebertplatz beginnende Neusser Straße in den zu seiner Zeit neu entstande- 
nen Ringboulevard mündete und sowohl die damalige Theresienstraße (heute befindet sich 
hier die Turiner Straße) als auch die neu geschaffene Sudermanstraße und Riehler Straße 
von diesem Platzgefüge abgingen, sollte ein geräumi ger und weitläufiger Platz geschaffen 
werden. Der Querschnitt des Platzes stellte aus diesem Grund mit bis zu 115 Metern eine 
deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt des anschließenden Hansarings 
mit 40,50 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel 
angewendet, um diesem letzten Abschnitt der Ringstraßen Tribut zu zollen. 
 
Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhr der Ebertplatz eine erste 
Überformung. Die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis sieben- 
geschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehr- 
spuriger Straßen. Zudem entwickelte sich der Ort zunehmend zu einem Knotenpunkt für den 
öffentlichen Nahverkehr. 
 
Mit der  Fertigstellung der im Zuge der sogenannten „Nord -Süd-Fahrt“ erbauten Turiner 
Straße sowie der Verlegung der bis dahin oberirdisch geführten Stadtbahnlinien unter die 
Erde, erfuhr der Ebertplatz seine nächste deutliche Überformung. Diese erfolgte im Stile des 
„Brutalismus“ unter Beachtung streng geometrischer Formen in der Materialität Sichtbeton. 
Die Platzmitte wurde abgesenkt und über Treppen- und Rolltreppen erschlossen. In der Mitte 
prägt eine „Wasserkinetische Plastik“ des Künstlers Wolfgang Göddertz. Diese mittlerweile 
in die Jahre gekommene Platzgestaltung ist innerhalb der Stadtgesellschaft äußerst umstrit-

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ten, so dass mehrere Planungen zu deren Umgestaltung bestehen, für die auch konkrete 
Beschlüsse (vgl. Session 0589/2019 - Masterplan – Grundlagenermittlung und Parameter für 
die Umgestaltung Ebertplatz) gefasst wurden. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
 
Der Ebertplatz befindet sich nördlich des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle der Köl- 
ner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel 
sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb der Ringe und 
das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt . Der Ebertplatz dient derzeit vornehmlich 
als Verkehrsknotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs, an dem die vom Breslauer Platz 
nordwärts führenden Stadtbahnlinien mit den Ringlinien verknüpft werden. Außerdem treffen 
jeweils die Nord-Süd-Fahrt und in dessen Verlängerung die Riehler Straße sowie die Neusser 
Straße auf die querende, den Ebertplatz umgebende Ringstraße. 
 
2. Heutige Situation des Ebertplatzes 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
 
Der Ebertplatz wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Ge- 
schäftshäuser halbkreisförmig umgeben, lediglich zur angrenzenden Grünfläche des Theo - 
dor-Heuss-Rings im Osten ist keine Bebauung vorhanden. 
 
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des  Wiederaufbaus 
nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von 20m auf. Die Bebauung 
stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im 
Stadtraum einheitlich dar. 
 
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse 
 
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen 
Einzelhandel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzun- 
gen. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem 
befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 
 
2.3 Nutzung des Platzes 
 
Der Ebertplatz hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Verkehrskno- 
tenpunkt für den Straßen-  und den öffentlichen Personennahverkehr. Außerdem stellt die 
Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen den Subzentren am Eigelstein und der Neus- 
ser Straße als Rückgrat des Bezirksteilzentrums „Nördliche Innenstadt, Eigelstein / Neusser 
Straße“ dar. Die Platzfläche selbst verfügt jedoch noch nicht über die gewünschte Aufent - 
haltsqualität. Vielmehr ist der Ebertplatz Gegenstand konkreter Aufwertungsmaßnahmen. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
 
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Ebertplatzes besteht ein rechtsverbindli - 
cher Bebauungsplan Nummer 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00, der für die nördlich, 
westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke „Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit 
dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es, insbeson - 
dere einem Trading- Down-Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels - und 
Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wett - 
büros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als 
Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken.

Werbesatzung Ebertplatz 
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3.2 Innere Platzfläche und Durchwegung 
Der Ebertplatz wird durch die Profilierung seiner inneren Platzfläche als sozial unsicherer 
Raum wahrgenommen. Durch die künstlich geschaffene Topographie sind sozial unkontrol- 
lierbare Stadträume entstanden, die die Durchquerung in Nord-Süd Richtung und nach Osten 
hin zur Grünfläche Theodor-Heuss-Ring erschwert. Zwischenzeitlich ist durch die Herstellung 
eines Provisoriums eine niveaugleiche Querung auf der Nord-Süd-Achse möglich. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des 
Ebertplatzes als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch 
abgesenkte Räume und unterirdische Einbauten schränken die Aufenthaltsqualität und Be-  
nutzbarkeit für den fußläufigen Verkehr stark ein. Die Beseitigung von Angsträumen und die 
Wiederherstellung eines hochwertigen Platzes in seiner ursprünglichen urbanen Dimension 
ist Ziel weiterer Planungsschritte1. 
 
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Ebertplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblie-  
rung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit de r Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 
eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Ein-  
trittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine 
Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion 
und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architek- 
tonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- 
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah- 
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
  
3 
2 
1

Werbesatzung Ebertplatz 
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3.6  
3.7 Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung 
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018  und 04.02.2021 beschlossene 
Zwischennutzungskonzept hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz 
zum Ziel. Für die Platzfläche des Ebertplatzes selbst soll eine Aufwertung und Verbesserung 
des Erscheinungsbildes in zwei Stufen erfolgen: 
Zum einen soll ein soziokulturelles Programm inkl. Sport- und Spieleaktionen durchgeführt, 
zum anderen sollen temporäre Gestaltungsmaßnahmen einschließlich städtebaulich-  
räumlicher sowie künstlerischer Interventionen und der Installation eines wechselnden 
Lichtkunstprogramms umgesetzt werden. Die Wasserkinetische Plastik wurde zwischen-  
zeitlich saniert, ein temporärer Biergarten hat  auf der Platzfläche den Betrieb auf - 
genommen2. Die aus der Zwischennutzung gesammelten Erfahrungen sollen  in die 
langfristige Planung für die Aufwertung und Umgestaltung der Platzfläche des Ebertplatzes 
unmittelbar einfließen. 
 
4. Werbeanlagen 
Neben den auf der Grundlage des Zwischennutzungskonzeptes zu realisierenden konkreten 
Maßnahmen zur Aufwertung der öffentlichen Flächen des gesamten Ebertplatzes gerät auch 
dessen bauliche Gestaltung in den Fokus der öffen tlichen Wahrnehmung. Werbeanlagen 
kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu. 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung 
des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Ge- 
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - 
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der 
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- 
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - 
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die 
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Be- 
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in 
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende 
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt 
der Ebertplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz 
Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Ebertplatz, der durch die umgebenden Gebäude - 
körper mit Ausnahme der Ostseite, eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Wer- 
beanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht 
vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von 
Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den 
städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
 
2 Ratsbeschluss vom 20.03.2018 „Ebertplatz: Weiterentwickeltes Zwischennutzungskonzept“, Session-Num- mer 
0434/2018

Werbesatzung Ebertplatz 
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Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums  verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinung sbild der Werbeanlagen müssen nach den unter - 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anla - 
gen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot - 
schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien 
für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und 
die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was 
die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkun - 
gen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen  
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanla- 
gen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interes - 
sensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem  geordneten Ortsbild  
geschaffen wird. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wech- 
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waage - 
recht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und 
der Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-  
keit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- 
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter 
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit ei nem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er - 
möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger

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einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit  
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher 
Nähe zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - 
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-  
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im beson-  
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders 
gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes 
des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. 
bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter 
Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, der en Verhältnismä- 
ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion 
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 
m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche 
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen 
Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestim mungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - 
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem 
Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angem essenen Zeitspanne nach Aufgabe 
des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch 
obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung 
der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung 
von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen 
Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt 
werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 16 von 18 
 
 
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahn - 
haltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begüns - 
tigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen ver - 
bundene Anlagen begrenzt. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten,  welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren 
Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die 
gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf 
die städtebauliche Gebäudestruktur selbst.  
Aufgrund der Weite des Platzes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe 
im 2. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die Raumwirkung auf dem Platz eine 
stärkere prägende Wirkung auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. 
Sie sind aufgrund der Weite des Raumes grundsätzlich bis Unterkante der Traufe bzw. Attika 
abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden 
und somit die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Ebertplatzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstel - 
len, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen 
Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
  
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung 
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr 
unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu 
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von 
Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den 
Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der 
Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der 
Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs 
und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich 
markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 
.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 17 von 18 
 
 
Bestandteil der Satzung 
Anlage 
Geltungsbereich der 
Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen 
Ebertplatz

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 18 von 18 
 
 
Bekanntmachung 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit 
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht 
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
 
 
 
 
 
 
-ABl. StK …, S. …. – 
Köln, den  
gez.: 
Die Oberbürgermeisterin

Anlage 3 Illustration B1

9402 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung B1 Ebertplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
Stand 03.03.2021
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 3
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
WERBUNG 
min. 1,00 m 
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei-
ten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
(5)
(6)
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
Seite 5 von 5

Anlage 1 Befangenheitsplan B1

499 Zeichen

Befangenheitsplan 
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen 
Ebertplatz 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Maßstab 1 : 2 500 
 
 
25   0 50 100 150 Meter N 
 
 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver - 
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 6 Satzungstext B1 Neufassung Anlage 2

56673 Zeichen

Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022   Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 2 
SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Ebertplatz 
von Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz 
vom 13.04.2022 
 
Inhalt 
TEIL A – Satzungstext .................................................................................................................. 1 
PRÄAMBEL ................................................................................................................................... 1 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................. 2 
§ 1  Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................  2 
§ 2  Sachlicher Geltungsbereich..............................................................................................  2 
§ 3  Begriffsbestimmungen ...................................................................................................... 2 
§ 4  Genehmigungsvorbehalt ................................................................................................... 4 
§ 5   Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................  4 
§ 6   Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ............................................................. 5 
§ 7   Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 
§ 8   Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 
§ 9   Ausstecktransparente an Gebäuden ................................................................................ 7 
§ 10 Signets an Gebäuden ........................................................................................................ 7 
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 8 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .................................................................  8 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 9 
§ 13 Abweichungen ................................................................................................................... 9 
§ 14 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 9 
§ 15 Inkrafttreten .......................................................................................................................  9 
TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN.................................................................................. 10 
I. BEGRÜNDUNG ....................................................................................................................... 10 
1. Bedeutung des Ebertplatzes ........................................................................................... 10 
 1.1   Geschichte des Ebertplatzes .................................................................................. 10 
 1.2   Lage im Stadtraum .................................................................................................. 11 
2. Heutige Situation des Ebertplatzes ................................................................................ 11 
 2.1   Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ................................... 11 
 2.2   Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung .................................  11 
 2.3   Nutzung des Platzes ................................................................................................ 11

3. Planungsrecht und -Konzepte ........................................................................................ 11 
 3.1   Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung .................................... 11 
 3.2   Innere Platzfläche und Durchwegung .................................................................... 12 
 3.3   Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln .................................. 12 
 3.4   Planungswerkstatt/Interventionsraum ................................................................... 12 
 3.5   Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .......................... 12 
 3.6   Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung .......... 13 
4. Werbeanlagen .................................................................................................................. 13 
5. Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz .................................................................  13 
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 17 
III. ANLAGE - Bekanntmachung .................................................................................................  18

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 1 von 18 
 
 
TEIL A – Satzungstext 
 
 
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 
1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 10.11.2022 
die folgende Satzung beschlossen 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern –  der Boulevard (Typ 1), der 
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter  
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines 
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Ebertplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Ebertplatzes 
und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des 
Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige den Platz 
rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt. 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen am Platzrand, nicht aber auf der 
zentralen Platzfläche durch die Abstimmun g von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten 
die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und 
angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset- 
zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich 
ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade 
mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. 
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Auf- 
merksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbe - 
werbsgleichheit her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, 
welche an diese zu stellen sind.  
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die 
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende 
Vorgabe zu bewerten. Die Reglemen tierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen 
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen 
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 2 von 18 
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ebertplatzes. Das Gebiet 
wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ebertplatz 1-23, Riehler 
Straße 3, Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - 
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
§ 2 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für geneh-
migungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer  Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungs -    
pläne Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rah-  
men, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen. 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizon- 
taler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefah- 
nen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand 
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waage- 
recht.

Werbesatzung Ebertplatz 
Seite 3 von 18 
 
 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei- 
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft - oder Innungs- 
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- 
wendet: 
8. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
9. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurücksprin-  
gende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie 
Rahmen und Skelette. 
10. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
11. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
12. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
13. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo- 
den eines Geschosses und den Fenstern. 
14. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
15. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein-  
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) 
– oder unbeweglich sein. 
16. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei- 
ner Geschossdecke. 
17. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - 
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende 
Rechteck.

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§ 4 
 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern 
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - 
gen erforderlich. 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver- 
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum 
Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht 
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und 
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - 
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal- 
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- 
zuordnen und zu gestalten. 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - 
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, 
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen 
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- 
den. 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an- 
zubringen. 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt.

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(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz- 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- 
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten 
(Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge- 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu 
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude- 
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wech-  
selbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der 
Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist inner - 
halb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade er- 
laubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
                             a = max Länge der Werbung 
           b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
           a+b = Gebäudebreite 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade auf - 
gesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.

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3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zu-  
lässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schrift- 
zügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur in-  
nerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fenste runterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh- 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abst and von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander 
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über 
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweili- 
gen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer 
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) be- 
grenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt 
liegenden Außenkant en der Elemente, die zu einer  horizontalen Werbeanlage 
gehören. 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbe - 
schriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an - 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis 
zu der Vorderkante der Werbeanlage.

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§ 9 
 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Ober - 
geschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh - 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten 
Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Aussteck transparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe 
einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen,  fassadenparallelen Werbe-
fläche anzuordnen. 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe-  und Nutzungseinheit nur 
maximal ein Ausstecktransparent zulässig. 
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fas - 
sade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen , 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
(8) Je Gewerbe- , Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge -
sehenen Signetzone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses 
unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 
2. Obergeschosses.

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3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Ge - 
bäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen. 
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Ac hsenmaß zueinander nicht 
unterschreiten. 
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der 
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schrift-
zügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 
1,00 m nicht überschreiten. 
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht 
überschreiten. 
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. 
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets 
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 11 
 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver - 
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufens- 
terflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich 
der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn 
im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder 
keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassa- 
den. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen 
bedecken. 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zuläs- 
sig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% 
der Vordachfläche betragen. 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die ge-  
samte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene 
Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. 
 
§ 12 
 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gelt ungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von 
mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche 
je 118,5 x 350 cm) 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm), 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- 
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm),

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5. Werbeuhren. 
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses 
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je 
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig. 
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle 
zulässig. 
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen 
 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder än- 
dert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestim- 
mung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

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TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN 
 
I. BEGRÜNDUNG 
 
1. Bedeutung des Ebertplatzes 
1.1 Geschichte des Ebertplatzes 
Das Gebiet des heutigen Ebertplatzes lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefesti - 
gung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser 
knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürm - 
chenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, ver - 
sandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. 
 
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann da - 
raufhin die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt 
herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der 
nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Ab- 
schnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter- 
lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ring-  
boulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße die- 
nen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, 
beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschlie-  
ßend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz 
nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.  Erst seit 1950 trägt 
der Ebertplatz seinen heutigen Namen nach dem ersten Reichspräsidenten der Weimarer 
Republik, Friedrich Ebert. 
 
Der Ebertplatz selbst entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem 
Theodor-Heuss-Ring nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und 
Karl Henrici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs 
hervorgingen. Die Planung sah eine halbkreisförmige zum Rhein hin geöffnete städtebauliche 
Figur vor, die im Zentrum des Platzes mit einer aufwendigen Brunnenanlage aufwartete und 
von einer geschlossenen viergeschossigen Bebauung flankiert  sein sollte. Diese 
städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. 
 
Da die an dem Ebertplatz beginnende Neusser Straße in den zu seiner Zeit neu entstande- 
nen Ringboulevard mündete und sowohl die damalige Theresienstraße (heute befindet sich 
hier die Turiner Straße) als auch die neu geschaffene Sudermanstraße und Riehler Straße 
von diesem Platzgefüge abgingen, sollte ein geräumi ger und weitläufiger Platz geschaffen 
werden. Der Querschnitt des Platzes stellte aus diesem Grund mit bis zu 115 Metern eine 
deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt des anschließenden Hansarings 
mit 40,50 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel 
angewendet, um diesem letzten Abschnitt der Ringstraßen Tribut zu zollen. 
 
Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhr der Ebertplatz eine erste 
Überformung. Die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis sieben- 
geschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehr- 
spuriger Straßen. Zudem entwickelte sich der Ort zunehmend zu einem Knotenpunkt für den 
öffentlichen Nahverkehr. 
 
Mit der  Fertigstellung der im Zuge der sogenannten „Nord -Süd-Fahrt“ erbauten Turiner 
Straße sowie der Verlegung der bis dahin oberirdisch geführten Stadtbahnlinien unter die 
Erde, erfuhr der Ebertplatz seine nächste deutliche Überformung. Diese erfolgte im Stile des 
„Brutalismus“ unter Beachtung streng geometrischer Formen in der Materialität Sichtbeton. 
Die Platzmitte wurde abgesenkt und über Treppen- und Rolltreppen erschlossen. In der Mitte 
prägt eine „Wasserkinetische Plastik“ des Künstlers Wolfgang Göddertz. Diese mittlerweile 
in die Jahre gekommene Platzgestaltung ist innerhalb der Stadtgesellschaft äußerst umstrit-

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ten, so dass mehrere Planungen zu deren Umgestaltung bestehen, für die auch konkrete 
Beschlüsse (vgl. Session 0589/2019 - Masterplan – Grundlagenermittlung und Parameter für 
die Umgestaltung Ebertplatz) gefasst wurden. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
 
Der Ebertplatz befindet sich nördlich des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle der Köl- 
ner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel 
sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb der Ringe und 
das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt . Der Ebertplatz dient derzeit vornehmlich 
als Verkehrsknotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs, an dem die vom Breslauer Platz 
nordwärts führenden Stadtbahnlinien mit den Ringlinien verknüpft werden. Außerdem treffen 
jeweils die Nord-Süd-Fahrt und in dessen Verlängerung die Riehler Straße sowie die Neusser 
Straße auf die querende, den Ebertplatz umgebende Ringstraße. 
 
2. Heutige Situation des Ebertplatzes 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
 
Der Ebertplatz wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Ge- 
schäftshäuser halbkreisförmig umgeben, lediglich zur angrenzenden Grünfläche des Theo - 
dor-Heuss-Rings im Osten ist keine Bebauung vorhanden. 
 
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des  Wiederaufbaus 
nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von 20m auf. Die Bebauung 
stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im 
Stadtraum einheitlich dar. 
 
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse 
 
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen 
Einzelhandel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzun- 
gen. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem 
befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 
 
2.3 Nutzung des Platzes 
 
Der Ebertplatz hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Verkehrskno- 
tenpunkt für den Straßen-  und den öffentlichen Personennahverkehr. Außerdem stellt die 
Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen den Subzentren am Eigelstein und der Neus- 
ser Straße als Rückgrat des Bezirksteilzentrums „Nördliche Innenstadt, Eigelstein / Neusser 
Straße“ dar. Die Platzfläche selbst verfügt jedoch noch nicht über die gewünschte Aufent - 
haltsqualität. Vielmehr ist der Ebertplatz Gegenstand konkreter Aufwertungsmaßnahmen. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
 
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Ebertplatzes besteht ein rechtsverbindli - 
cher Bebauungsplan Nummer 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00, der für die nördlich, 
westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke „Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit 
dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es, insbeson - 
dere einem Trading- Down-Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels - und 
Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wett - 
büros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als 
Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken.

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3.2 Innere Platzfläche und Durchwegung 
Der Ebertplatz wird durch die Profilierung seiner inneren Platzfläche als sozial unsicherer 
Raum wahrgenommen. Durch die künstlich geschaffene Topographie sind sozial unkontrol- 
lierbare Stadträume entstanden, die die Durchquerung in Nord-Süd Richtung und nach Osten 
hin zur Grünfläche Theodor-Heuss-Ring erschwert. Zwischenzeitlich ist durch die Herstellung 
eines Provisoriums eine niveaugleiche Querung auf der Nord-Süd-Achse möglich. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des 
Ebertplatzes als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch 
abgesenkte Räume und unterirdische Einbauten schränken die Aufenthaltsqualität und Be-  
nutzbarkeit für den fußläufigen Verkehr stark ein. Die Beseitigung von Angsträumen und die 
Wiederherstellung eines hochwertigen Platzes in seiner ursprünglichen urbanen Dimension 
ist Ziel weiterer Planungsschritte1. 
 
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Ebertplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblie-  
rung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit de r Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 
eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Ein-  
trittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine 
Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion 
und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architek- 
tonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- 
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah- 
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
  
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1

Werbesatzung Ebertplatz 
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3.6 Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung 
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018  und 04.02.2021 beschlossene 
Zwischennutzungskonzept hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz 
zum Ziel. Für die Platzfläche des Ebertplatzes selbst soll eine Aufwertung und Verbesserung 
des Erscheinungsbildes in zwei Stufen erfolgen: 
Zum einen soll ein soziokulturelles Programm inkl. Sport- und Spieleaktionen durchgeführt, 
zum anderen sollen temporäre Gestaltungsmaßnahmen einschließlich städtebaulich-  
räumlicher sowie künstlerischer Interventionen und der Installation eines wechselnden 
Lichtkunstprogramms umgesetzt werden. Die Wasserkinetische Plastik wurde zwischen-  
zeitlich saniert, ein temporärer Biergarten hat  auf der Platzfläche den Betrieb auf - 
genommen2. Die aus der Zwischennutzung gesammelten Erfahrungen sollen  in die 
langfristige Planung für die Aufwertung und Umgestaltung der Platzfläche des Ebertplatzes 
unmittelbar einfließen. 
 
4. Werbeanlagen 
Neben den auf der Grundlage des Zwischennutzungskonzeptes zu realisierenden konkreten 
Maßnahmen zur Aufwertung der öffentlichen Flächen des gesamten Ebertplatzes gerät auch 
dessen bauliche Gestaltung in den Fokus der öffen tlichen Wahrnehmung. Werbeanlagen 
kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu. 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung 
des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Ge- 
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - 
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der 
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- 
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - 
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die 
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Be- 
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in 
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende 
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt 
der Ebertplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz 
Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Ebertplatz, der durch die umgebenden Gebäude - 
körper mit Ausnahme der Ostseite, eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Wer- 
beanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht 
vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von 
Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den 
städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
 
2 Ratsbeschluss vom 20.03.2018 „Ebertplatz: Weiterentwickeltes Zwischennutzungskonzept“, Session- Nummer 
0434/2018

Werbesatzung Ebertplatz 
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Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation.  Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums veränder t und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der  Werbeanlagen müssen nach den unter - 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anla - 
gen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot - 
schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien 
für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und 
die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was 
die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkun - 
gen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen  
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanla- 
gen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interes - 
sensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ort sbild 
geschaffen wird. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wech- 
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waage - 
recht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und 
der Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-  
keit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- 
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter 
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er - 
möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler We rbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung,

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insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher 
Nähe zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - 
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-  
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im beson-  
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders 
gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes 
des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. 
bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter 
Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnis - 
mäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion 
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 
m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche 
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen 
Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - 
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem 
Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe 
des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch 
obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung 
der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung 
von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen 
Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt 
werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen 
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahn -

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haltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begüns- 
tigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen ver - 
bundene Anlagen begrenzt. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren 
Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten  Interessen, einerseits für die 
gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf 
die städtebauliche Gebäudestruktur selbst.  
Aufgrund der Weite des Platzes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe 
im 2. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die Raumwirkung auf dem Platz eine 
stärkere prägende Wirkung auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. 
Sie sind aufgrund der Weite des Raumes grundsätzlich bis Unterkante der Traufe bzw. Attika 
abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden 
und somit die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Ebertplatzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstel - 
len, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen 
Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.  
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung 
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen 
und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die 
städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen 
bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die 
Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte 
Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

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Bestandteil der Satzung 
Anlage 
Geltungsbereich der 
Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen 
Ebertplatz

Werbesatzung Ebertplatz 
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Bekanntmachung 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit 
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht 
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
 
 
 
 
 
 
-ABl. StK …, S. …. – 
Köln, den  
gez.: 
Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (4)

25.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1287/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.08.2022
Erstellt
13.04.2022 17:19