V/0256/2005
Ordnungsbehördlche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus Anlass der
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Beschlussvorlage Anlage 1
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A n l a g e 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be- kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW S. 54/SGV. NW 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe- hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW S. 870), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Während der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ dürfen die Verkaufsstel- len im Stadtbezirk Münster-Mitte über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus am Sonntag, den 27.11.2005, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung "Weihnachtsmärkte in Münster" Beratungsfolge 03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 08.06.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 29.06.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs- stellen am 27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ wird be- schlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. hat stellvertretend für die Kaufmannschaft in Münsters Innenstadt mit Schreiben vom 12.01.2005 beantragt, für den Stadtbezirk Münster-Mitte die Ver- kaufszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr für Sonntag, den 27.11.2005, anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz freizugeben. Die Weihnachtsmärkte in Münster sind regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, die jedes Jahr eine große Anzahl von Besuchern aus der näheren, aber auch aus der ferneren Umgebung bis hin aus den Nachbarländern (z. B. Niederlande) nach Münster locken. Die Weihnachtsmärkte in Münster sind so attraktiv, dass sie in einer Reihe mit dem „Christkindelmarkt“ in Nürnberg ge- nannt werden. Es wird immer wieder deutlich, dass die Besucher, die anlässlich der Weihnachts- Vorlagen-Nr.: V/0256/2005 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 04.04.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - märkte Münster am Sonntag besuchen, die Möglichkeit vermissen, im stationären Einzelhandel Einkäufe tätigen zu können. An den Dezember-Sonntagen ist dieses auf Grund der Vorgaben des Ladenschlussgesetzes nicht möglich. Da aber der 1. Advent in diesem Jahr noch in den Monat November fällt und eine Freiga- be somit möglich ist, möchte die Kaufmannschaft in Münsters Innenstadt den immer wieder geäu- ßerten Wunsch der Besucher zum Anlass nehmen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die Ladenlokale auch für den Verkauf zu öffnen und hat den entsprechenden Antrag auf Freigabe der o.g. Verkaufszeiten gestellt. Es soll damit die Attraktivität der Stadt Münster im Advent weiter gesteigert werden. Wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Jahr verschiedene Weihnachtsmärkte im Innenstadtbereich stattfinden. Jeder einzelne Weihnachtsmarkt wird als Spezialmarkt gemäß §§ 68/69 Gewerbeordnung festgesetzt werden. Die Festsetzung der Spezi- almärkte erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung durch das Ordnungsamt. Gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LSchlG) besteht die Möglichkeit, abweichend von den Vorschriften der allgemeinen Ladenschlusszeiten, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Mes- sen oder ähnlichen Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Für den Stadtbezirk Münster-Mitte ist im Jahr 2005 bisher ein verkaufsoffener Sonntag („Hammer Straßenfest“) genehmigt worden. Es ist somit erst ein Sonntag verbraucht und es besteht auch nach der Freigabe der Verkaufszeiten für Sonntag, den 27.11.2005, ausreichender Spielraum für diesen Stadtbezirk, auf weitere Anträge zu reagieren. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Diese drei Kriterien werden ebenfalls erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Freigabe der Verkaufs- zeiten für den 27.11.2005 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr gegeben sind. Die vorgeschriebene Anhörung der Sozialpartner (IHK, Vertretung des Handwerks, ver.di und der Kirchen) hat folgendes Ergebnis erbracht: Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr für Sonntag, den 27.11.2005. Die Kreis- handwerkerschaft erhebt in ihrer Stellungnahme keine Bedenken hinsichtlich der beantragten Sonderöffnungszeiten. Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat Bedenken gegen die Freiga- be zusätzlicher Verkaufszeiten und ist der Auffassung, dass nicht nur die Sonntage im Dezember geschützt bleiben sollen, vielmehr müsse sich dieser Schutz auf die vier Adventssonntage bezie- hen und dieses selbst dann, wenn der erste Adventssonntag noch in den Monat November fällt. Der Evangelische Kirchenkreis Münster lehnt in seiner Stellungnahme die Freigabe der Verkaufs- zeiten ab. Eine Begründung für die Ablehnung wird nicht angeführt. Die Gewerkschaft ver.di hat rechtliche Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung geltend gemacht. Die erhobenen Ein- wände stehen jedoch dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht entgegen. Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass dem Antrag des Einzelhandelsverbandes Münsterland e. V., gefolgt wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags liegen vor. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0256/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.04.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37