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V/0256/2005

Ordnungsbehördlche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus Anlass der

Vorlage 12.04.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 16.06.2005, TOP 8.1

Beschlussvorlage Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage Anlage 1

1173 Zeichen

A n l a g e  1
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am
27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III
der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-
und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW S. 54/SGV.
NW 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-
hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW S. 528),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW S. 870), wird von der Stadt
Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Während der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ dürfen die Verkaufsstel-
len im Stadtbezirk Münster-Mitte über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus am
Sonntag, den 27.11.2005, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt
Münster in Kraft.

Beschlussvorlage

5579 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus 
Anlass der Veranstaltung "Weihnachtsmärkte in Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
08.06.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
29.06.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs-
stellen am 27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ wird be-
schlossen.
 
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. hat stellvertretend für die Kaufmannschaft in Münsters 
Innenstadt mit Schreiben vom 12.01.2005 beantragt, für den Stadtbezirk Münster-Mitte die Ver-
kaufszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr für Sonntag, den 27.11.2005, anlässlich der Veranstaltung 
„Weihnachtsmärkte in Münster“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz freizugeben.  
 
Die Weihnachtsmärkte in Münster sind regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, die jedes 
Jahr eine große Anzahl von Besuchern aus der näheren, aber auch aus der ferneren Umgebung 
bis hin aus den Nachbarländern (z. B. Niederlande) nach Münster locken. Die Weihnachtsmärkte 
in Münster sind so attraktiv, dass sie in einer Reihe mit dem „Christkindelmarkt“ in Nürnberg ge-
nannt werden. Es wird immer wieder deutlich, dass die Besucher, die anlässlich der Weihnachts-
Vorlagen-Nr.: 
V/0256/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau  Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.04.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
märkte Münster am Sonntag besuchen, die Möglichkeit vermissen, im stationären Einzelhandel 
Einkäufe tätigen zu können.  
An den Dezember-Sonntagen ist dieses auf Grund der Vorgaben des Ladenschlussgesetzes nicht 
möglich. Da aber der 1. Advent in diesem Jahr noch in den Monat November fällt und eine Freiga-
be somit möglich ist, möchte die Kaufmannschaft in Münsters Innenstadt den immer wieder geäu-
ßerten Wunsch der Besucher zum Anlass nehmen,  im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, 
die Ladenlokale auch für den Verkauf zu öffnen und hat den entsprechenden Antrag auf Freigabe 
der o.g. Verkaufszeiten gestellt. Es soll damit die Attraktivität der Stadt Münster im Advent weiter 
gesteigert werden. Wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Jahr verschiedene 
Weihnachtsmärkte im Innenstadtbereich stattfinden. Jeder einzelne Weihnachtsmarkt wird als 
Spezialmarkt gemäß §§ 68/69 Gewerbeordnung festgesetzt werden. Die Festsetzung der Spezi-
almärkte erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung durch das Ordnungsamt. 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LSchlG) besteht die Möglichkeit, abweichend von den 
Vorschriften der allgemeinen Ladenschlusszeiten, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Mes-
sen oder ähnlichen Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen an 
jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf 
bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Für den Stadtbezirk Münster-Mitte ist 
im Jahr 2005 bisher ein verkaufsoffener Sonntag („Hammer Straßenfest“) genehmigt worden. Es 
ist somit erst ein Sonntag verbraucht und es besteht auch nach der Freigabe der Verkaufszeiten 
für Sonntag, den 27.11.2005, ausreichender Spielraum für diesen Stadtbezirk, auf weitere Anträge 
zu reagieren.  
 
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden 
und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Diese drei Kriterien werden ebenfalls 
erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Freigabe der Verkaufs-
zeiten für den 27.11.2005 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr gegeben sind. 
 
Die vorgeschriebene Anhörung der Sozialpartner (IHK, Vertretung des Handwerks, ver.di und der 
Kirchen) hat folgendes Ergebnis erbracht: 
 
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich 
die Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr für Sonntag, den 27.11.2005. Die Kreis-
handwerkerschaft erhebt in ihrer Stellungnahme keine Bedenken hinsichtlich der beantragten 
Sonderöffnungszeiten. Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat Bedenken gegen die Freiga-
be zusätzlicher Verkaufszeiten und ist der Auffassung, dass nicht nur die Sonntage im Dezember 
geschützt bleiben sollen, vielmehr müsse sich dieser Schutz auf die vier Adventssonntage bezie-
hen und dieses selbst dann, wenn der erste Adventssonntag noch in den Monat November fällt. 
Der Evangelische Kirchenkreis Münster lehnt in seiner Stellungnahme die Freigabe der Verkaufs-
zeiten ab. Eine Begründung für die Ablehnung wird nicht angeführt. Die Gewerkschaft ver.di hat 
rechtliche Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung geltend gemacht. Die erhobenen Ein-
wände stehen jedoch dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht entgegen.  
 
Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass dem Antrag des Einzelhandelsverbandes Münsterland 
e. V., gefolgt wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags 
liegen vor. 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlage

Beratungsverlauf (5)

03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.06.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0256/2005
Typ
Vorlage
Datum
12.04.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37